L 13 AS 2727/07 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 1162/07 A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2727/07 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 29. März 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers, welcher das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (vgl. im Einzelnen §§ 172ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) ist unbegründet.

Gemäß § 111 Abs.1 SGG kann der Vorsitzende das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung anordnen. Auf die Folgen des Ausbleibens ist dabei hinzuweisen (Satz 2). Nach § 202 SGG in Verbindung mit § 141 Abs.3 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann gegen eine Partei, die im Termin ausgeblieben ist, ein Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen (vgl. § 380 Abs. 1 Satz 2 ZPO) festgesetzt werden. Nach § 381 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterbleibt die Festsetzung eines Ordnungsmittels, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Ladung nicht rechtzeitig zugegangen ist oder wenn das Ausbleiben genügend entschuldigt ist. Im Fall wiederholten Ausbleibens wird das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt (§ 380 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz ZPO). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Der Kläger ist zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. März 2007 ordnungsgemäß geladen worden, denn die Ladung, in der auch auf die Folgen eines unentschuldigten Ausbleibens hingewiesen worden ist, entsprach den Anforderungen von § 377 Abs. 2 ZPO. Die Ladung ist ausweislich der Zustellungsurkunde am 26. Februar 2007 im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten des Klägers nach § 180 Satz 1 ZPO erfolgt, denn nach § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG wird im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit nach den Vorschriften der ZPO zugestellt. Mit der Einlegung galt die Ladung als zugestellt (vgl. § 180 Satz 2 ZPO). Soweit in § 63 Abs. 1 Satz 2 SGG bestimmt wird, dass Terminsbestimmung und Ladung bekannt zu geben sind, bedeutet dies lediglich, dass eine nichtförmliche Bekanntgabe genügt, das Gericht aber nach wie vor die förmliche Zustellung anordnen kann, wenn es sicherstellen will, dass Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen die Terminsmitteilung bzw. Ladung zugeht. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. März 2007 ist der Kläger nicht erschienen.

Die Kammervorsitzende hat darüber hinaus formgerecht gemäß § 111 Abs. 1 Satz 1 SGG das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet. Der Senat kann offen lassen, ob der Kläger sich zur Begründung der Beschwerde auf eine inhaltliche Unrichtigkeit der Anordnung des persönlichen Erscheinens berufen und geltend machen kann, sein Erscheinen sei nicht nötig gewesen (für den Regelfall verneinend: Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 24. Juli 2000 - L 2 B 157/00 AL - veröffentlicht in JURIS; für den Fall der offensichtlichen Unbegründetheit der Anordnung bejahend: Beschluss des erkennenden Senats vom 2. September 1997 - L 13 An 1785/96 B - m. w. N., nicht veröffentlicht); denn im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Kammervorsitzende bei der Entscheidung über die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers das ihr eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hätte. Im beim SG anhängigen Klageverfahren (S 11 AS 974/06) ist entscheidungserheblich, ob der Kläger und die Zeugin F. eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 2, 3 und 3a Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bilden. Dies ist nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen; Angaben hierzu kann nicht nur die Zeugin F. sondern auch der Kläger selbst machen. Die Kammervorsitzende war und ist deshalb im Rahmen der ihr obliegenden Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts (vgl. §§ 103, 106 SGG) berechtigt (auch) den Kläger persönlich zu hören.

Die Festsetzung des Ordnungsgeldes ist an § 381 Abs. 1 ZPO zu messen. Nach dessen Satz 1 unterbleibt die Auferlegung von Kosten und Festsetzung eines Ordnungsmittels, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt die Entschuldigung nicht rechtzeitig, so unterbleiben die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft (§ 381 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Erfolgt die Glaubhaftmachung oder die genügende Entschuldigung nachträglich, so werden die gegen den Zeugen getroffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 aufgehoben (§ 381 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Gemessen hieran ist das Ausbleiben der Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung weder rechtzeitig vor dem Termin noch nachträglich genügend entschuldigt worden. Genügend ist eine Entschuldigung dann, wenn bei Würdigung aller Umstände dem Zeugen das Erscheinen nicht zugemutet werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Februar 2007 - L 13 R 293/07 B - m. w. N., veröffentlicht in JURIS). Bei Würdigung aller Umstände war dem Kläger das Erscheinen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. März 2007 zuzumuten. Dass die Teilnahme des Klägers am Termin zur mündlichen Verhandlung eine Gefährdung seines Arbeitsplatzes bedeutet hätte, hat dieser nicht glaubhaft gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Kläger durfte auch nicht davon ausgehen, die mündliche Verhandlung werde allein wegen des vom 1. März 2007 bis 5. April 2007 in der R.-H.-Klinik B.D. stattfindenden stationären Heilverfahrens der Zeugin F., welches dem SG unbekannt war, vertagt. Ein Verlegungsantrag ist seitens der Zeugin F. nicht gestellt und dementsprechend der Termin zur mündlichen Verhandlung nicht aufgehoben oder verlegt worden. Eine Aufhebung oder Verlegung des Termins wäre zudem wegen des von der Zeugin F. absolvierten Heilverfahrens auch nicht gerechtfertigt gewesen (Senatsbeschluss vom 27. Juni.2007 - L 13 AS 2769/07 B). Der Kläger war deshalb verpflichtet, der fortbestehenden Anordnung des persönlichen Erscheinens Folge zu leisten.

Zur Höhe des nunmehr wiederholt festgesetzten Ordnungsgeldes enthält der angegriffene Beschluss hinreichende Ausführungen dazu, weshalb das SG ein Ordnungsgeld von 300 EUR als angemessen angesehen hat.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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