L 1 B 107/07 SF RG

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 107/07 SF RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Ablehnungsantrag gegen die Richter des Senats vom 30. Juni 2007 wird als unzulässig verworfen. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 42 ff Zivilprozessordnung (ZPO) gestellte Befangenheitsgesuch gegen die zuständigen Richter des Senats stellt sich als rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig dar. Der Senat konnte deshalb in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung entscheiden (so auch Bundessozialgericht, B. v. 28.05.2001 –B 14 KG 18/01 B- mit weiteren Nachweisen; Bayerisches Landesozialgericht, B. v. 23.01.2006 –L 19 B 525/04 R ER; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl, § 60 Rz 10 d mit Bezugnahme auf Bundesverwaltungsgericht NJW 1997, 3327).

Gemäß § 60 SGG i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Ein Fall des Rechtsmissbrauches liegt dann vor, wenn das Befangenheitsgesuch seinem Inhalt nach im Wesentlichen unbegründete Verdächtigungen gegen den abgelehnten Richter ausspricht (Stein/Jonas-Bork, ZPO, 22. Auflage 2004 § 42 Rn. 12) oder grobe Beleidigungen und Beschimpfungen des für befangen gehaltenen Richters enthält (Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Auflage 2005, § 42 Rn. 6), ohne dass bewertungsfähige Tatsachen dargelegt werden. Der Inhalt des Gesuches stellt sich in diesem Sinne als bloße unbegründete Verdächtigung und Beleidigung dar. Die Befangenheit sei nämlich "aus der Menge der Rechtsfehler und/oder der Art der Rechtsverletzung und der erkennbar schlechten Gesinnung" indiziert, wie "die Anzahl und/oder die Art bestimmter Urteile von Stasi- oder Nazi-Richtern" beweise. Der Senat begünstige ferner massiv die Beklagte.

Soweit der Antragsteller den Richtern die Verwerfung seines Ablehnungsgesuches im Verfahren ... vorhält, ist es rechtsmissbräuchlich, weil das Angeführte eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründen kann und der Antragsteller tatsächlich verfahrensfremde Zwecke verfolgt (vgl. Keller a.a.O. § 60 Rz 10 c). Dass der Senat aus seiner Sicht fehlerhaft und willkürlich entschieden hat, rechtfertigt alleine, wie der Antragsteller selbst einräumt (vgl. Seite 2 des Rügeschriftsatzes), nicht die Besorgnis etwaiger Befangenheit. Er will einfach ihm missliebige Richter ausschalten.

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 25. Mai 2007 (Az. ) ist jedenfalls unbegründet:

Voraussetzung einer solchen Rüge ist nach § 178 a SGG u. a., dass das Gericht den Anspruch des sie erhebenden Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Eine solche Verletzung ist entgegen der Ansicht des Antragsstellers nicht ersichtlich. Er trägt keine tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte vor, welche möglicherweise auf die Entscheidung hätten Einfluss gehabt haben können. Die einzige jetzt vorgebrachte neue Tatsachenbehauptung ist die unwahre, das Landessozialgericht verweise regelmäßig in Berufungsverfahren die Rechtsstreitigkeiten an das Sozialgericht zurück. Die weiter jetzt dezidiert vorgebrachte Rechtsauffassung, eine Ablehnung eines Ablehnungsgesuches wegen Unzulässigkeit gebe es nach dem Gesetz nicht, teilt der Senat aus dem im Beschluss näher mitgeteilten Grund nicht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178 a Abs. 4 Satz 3 SGG). § 178 SGG ist nicht einschlägig.
Rechtskraft
Aus
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