L 8 AL 204/06

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 37 AL 575/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 204/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 16. Dezember 2005 aufgehoben.
II. Die Klage gegen den Bescheid vom 3. März 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2003 wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten sind der Eintritt einer Sperrzeit sowie das Ruhen und die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld - Alg - streitig.

Der 1942 geborene Kläger war vom 12.05.1972 bis 31.12.2002 bei der Fa S. (S) als Montagearbeiter beschäftigt. Am 14.01.1998 schloss er mit S einen Vertrag nach dem "Altersteilzeitmodell 2". Danach sollte das Altersteilzeitarbeitsverhältnis ohne Kündigung am 31.12.2002 enden. Am 20.01.2003 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte am 03.02.2003 Alg.

Mit Bescheid vom 03.03.2003 setzte die Beklagte eine Sperrzeit von 12 Wochen fest. Während dieser Zeit ruhe der Anspruch. Die Sperrzeit mindere den Alg-Anspruch um 240 Tage. Der Kläger habe sein Arbeitsverhältnis selbst gelöst. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und führte aus, er habe ein zulässiges Altersteilzeitmodell vereinbart. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.04.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zielsetzung des Altersteilzeitmodells sei der gleitende Übergang in den Ruhestand gewesen. Diese Zielsetzung habe der Kläger nicht verwirklicht. Er habe mit Arbeitslosigkeit rechnen müssen. Eine Härte läge nicht vor.

Dagegen hat der Kläger mit Schreiben vom 29.04.2003 Klage zum Sozialgericht München - SG - erhoben und unter anderem ausgeführt, der Altersteilzeitvertrag sei noch während einer intakter Ehe geschlossen worden. Er und seine Ehefrau hätten sich aber im Juli 2001 getrennt. Es sei ein Scheidungsverfahren anhängig gemacht worden und seine Ehefrau habe einen Ausgleichsanspruch wegen Rentenanwartschaften von 225,67 Euro. Wegen der verminderten Rente sehe er sich veranlasst, wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Diese Entwicklung sei nicht vorhersehbar gewesen.

Wegen der vom Kläger in dem Erörterungstermin beim SG abgegebenen Erklärungen wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Mit Urteil vom 16. Dezember 2005 hat das SG die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Bei Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung habe der Kläger nicht voraussehen können, dass er aufgrund seiner Scheidung im Juli 2001 und den damit verbundenen Unterhaltspflichten in finanzielle Not komme, wenn er am 01.01.2003 in Rente gegangen wäre. Dem Kläger könne bezüglich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weder grob fahrlässiges noch vorsätzliches Verhalten vorgeworfen werden. Der vorzeitige Eintritt in den Rentenstand habe dem Kläger zunächst einen wichtigen Grund gegeben, seine Arbeit aufzugeben. Durch die veränderten Umstände könne jedoch nicht von einem schuldhaften Verhalten des Klägers gesprochen werden.

Dagegen hat die Beklagte Berufung zum Bayer. Landessozialgericht - LSG - eingelegt und ausgeführt, der Kläger habe sich verspätet erst am 20.01.2003 arbeitslos gemeldet. Auch sei er nicht im Juli 2001 geschieden worden. Der Scheidungsantrag dürfte 10/02 erfolgt sein. Bei dem Rentenausgleich von 225.- Euro dürfte es sich nicht um eine monatliche Zahlung, sondern um die Übertragung der entsprechenden Rentenanwartschaft gehandelt haben. Es bleibe offen, ob mit dem Urteil auch eine Gewährung ab 01.01.2003 zugesprochen sei. Die Voraussetzungen des Sperrzeittatbestands lägen vor. Dem Kläger dürfte es darum gegangen sein, die Rentenabschlagsquote klein zu halten. Der ab 01.01.2003 zu gewärtigende Rentenzahlbetrag hätte höher gelegen als der Alg-Betrag. Der Kläger habe per 01.05.2005 und damit noch vor Ablauf der Anspruchsdauer die Altersrente mit entsprechend geringerer Abschlagsquote (nach Beschäftigung vom 07.04.2003 bis 31.01.2004) in Anspruch genommen. Es entspreche nicht der Rechtslage, dass spätere Änderungen in den Verhältnissen bei der Sperrzeit berücksichtigt würden.

Auch vor dem LSG wurde ein Erörterungstermin durchgeführt. Auf gerichtliche Anforderung hat der Kläger mehrere im Wesentlichen gleichlautende Bestätigungen von Firmen vorgelegt, wonach er sich im Herbst/Jahresende 2002 um eine Arbeitsstelle als Kraftfahrer beworben habe, und zwar drei Mal persönlich und einmal telefonisch. Bezüglich der Bewerbung bei einer weiteren Firma könne eine Bestätigung nicht vorgelegt werden, weil diese nicht mehr existiere. Wegen der vom Kläger im Erörterungstermin vor dem LSG und in der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2007 abgegebenen Erklärungen wird auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 16.12.2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger trägt vor, er sei am 25.06.2004 rechtskräftig geschieden worden, nachdem er von seiner Frau seit Juli 2001 dauernd getrennt lebe. Das Scheidungsurteil habe Rentenanwartschaften von monatlich 225,67 Euro auf das Rentenversicherungskonto von E übertragen. Er habe die Rentenabschlagsquote minimieren müssen, weil ihn die veränderte Lage in Folge des Versorgungsausgleichs dazu gezwungen habe. Die Auswirkungen der mit der Trennung verbundenen Scheidung auf seinen Rentenanspruch habe er erst mit Zugang der Rentenauskünfte beurteilen können. Diese seien beim Klägerbevollmächtigten erst am 27.12.2002 eingegangen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogenen Akten der Beklagten und des Rentenversicherungsträgers Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, denn sie ist statthaft (§ 143 SGG) und form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1 SGG).

Die Berufung der Beklagten erweist sich auch als begründet. Zu Unrecht hat das SG die vom Kläger angegriffenen Bescheide aufgehoben.

Der Kläger hat gegen die streitgegenständlichen Bescheide, mit denen die Beklagte eine Sperrzeit von zwölf Wochen festgesetzt, das Ruhen des Alg-Anspruchs des Klägers festgestellt und eine Minderung des Anspruchs ausgesprochen hat, den statthaften Rechtsbehelf der Anfechtungs- und Leistungsklage erhoben, da es um einen einmaligen Rechtsanspruch auf Alg ohne Ruhen und Minderung geht.

Die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten sind zu Recht ergangen. Denn der Anspruch des Klägers hat wegen der von der Beklagten auf der Grundlage des § 144 Abs 1 Nr. 1 SGB III zutreffend festgestellten Sperrzeit von zwölf Wochen geruht (§ 144 Abs. 2 Satz 2 SGB III). Auch ist gemäß § 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB III eine Minderung eingetreten.

Eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe tritt nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und er dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind vorliegend erfüllt.

Der Kläger hat sein Beschäftigungsverhältnis mit S gelöst, indem er eine Vereinbarung dahingehend getroffen hat, dass sein Arbeitsverhältnis für die Zeit bis 31.12.2002 im Rahmen einer Altersteilzeit befristet sein solle. Die Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses i.S.d. § 144 SGB III kann auch dadurch erfolgen, dass ein zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führender Vertrag geschlossen wird (Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 20.01.2000, B 7 AL 20/99 R).

Die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III zu fordernde Kausalität ist gegeben. Wie bei der Kündigung muss ein Kausalzusammenhang zwischen dem fraglichen Verhalten und der Arbeitslosigkeit bestehen. Dabei genügt es, dass der Arbeitnehmer eine wesentliche Ursache für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gesetzt hat; es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Initiative zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ausgegangen ist (BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12 S. 25 = NZS 1998, 136; s auch RdNr. 29 m.w.N.). Für das Vorliegen des Kausalzusammenhangs ist es nämlich entscheidend, ob der Arbeitnehmer nach dem tatsächlichen Geschehensablauf die Arbeitslosigkeit verursacht und zu verantworten hat. Das ist hier der Fall, da der Kläger das Beschäftigungsverhältnis durch die Altersteilzeitvereinbarung gelöst und dadurch die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Dem steht nicht entgegen, dass unmittelbar durch die Altersteilzeitvereinbarung keine Arbeitslosigkeit entstanden wäre, da nach dem Inhalt dieser Vereinbarung der Kläger nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses in Altersrente gehen sollte und damit unmittelbar kausal für die Arbeitslosigkeit erst die Nichteinhaltung der Vereinbarung war. Denn nach der im Sozialrecht geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung genügt es, dass der Arbeitnehmer eine wesentliche Ursache für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und die Herbeiführung der Arbeitslosigkeit gesetzt hat. Die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch die Altersteilzeitvereinbarung war wesentliche Bedingung für die Arbeitslosigkeit.

Der Kläger hat seine Arbeitslosigkeit auch schuldhaft i.S. der Sperrzeitvorschrift herbeigeführt. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist die Arbeitslosigkeit schuldhaft herbeigeführt, wenn keine konkrete Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz bestand (vgl. z.B. BSG SozR 4100 § 119 Nr. 28 S. 126 = NZA 1987, 180; SozR a.a.O. Nr. 33 = NJW 1989, 3036 m.w.N.). Das ist hier der Fall. Der Kläger hatte, wie schon seinen eigenen Einlassungen insbesondere bezüglich der vergeblichen Bewerbungen zu entnehmen ist, keine konkreten Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz und er wusste dies auch. Er hat durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages sein Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch seine Arbeitslosigkeit vorsätzlich, zumindest aber grob fahrlässig herbeigeführt. Der abweichenden Auffassung des SG schließt sich der Senat nicht an.

Dem Kläger stand für sein Verhalten auch kein wichtiger Grund zur Seite.

Ob dem Kläger für sein zur Lösung des Beschäftigungsverhältnisses und zur Arbeitslosigkeit führendes Verhalten ein wichtiger Grund zur Seite stand, ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Sperrzeitregelung zu beurteilen, die die Solidargemeinschaft vor der Inanspruchnahme durch Leistungsberechtigte schützen soll, die den Eintritt des versicherten Risikos der Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt oder zu vertreten haben. Eine Sperrzeit soll nur eintreten, wenn einem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen und der Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (st. Rspr., vgl. z.B. BSG, Urteil vom 17.10.2002, B 7 AL 136/01 R juris Rn. 19; Urteil vom 25.04.2002, B 11 AL 65/01 R m.w.N.; BSG v 17.02.1981, 7 RAr 90/79; Urteil vom 13.03.1997, B 11 RAr 25/96 ). Grundgedanke der Sperrzeitregelung ist es nämlich, dass sich die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehren muss, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft (BSG vom 13.03.1997 - 11 RAr 25/96; Urteil vom 13.03.1997 11 RAr 17/96).

Ein wichtiger Grund in diesem Sinn liegt nur dann vor, wenn es sowohl für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses als auch für die Herbeiführung der Arbeitslosigkeit einen wichtigen Grund gab. Der Kläger hatte hier zwar einen wichtigen Grund dafür, das Beschäftigungsverhältnis durch die Vereinbarung einer Altersteilzeit zu lösen. Denn es entsprach gerade dem Interesse der Versichertengemeinschaft bzw. der Allgemeinheit, dass der Kläger von der Möglichkeit der Altersteilzeit Gebrauch gemacht hat. Im Übrigen spielt - stellt man auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Altersteilzeitvereinbarung ab - die Frage des wichtigen Grundes unter dem Gesichtspunkt der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gar keine Rolle, da Arbeitslosigkeit bei Festhalten an der geschlossenen Vereinbarung bezüglich der vorzeitigen Altersrente gar nicht eingetreten wäre.

Der Kläger hatte jedoch keinen wichtigen Grund dafür, seine Arbeitslosigkeit herbeizuführen. Die Bewertung und Gewichtung der einzelnen Abwägungsgesichtspunkte und schließlich die vorzunehmende Gesamtschau aller Umstände stellen sich in Bezug auf den wichtigen Grund wie folgt dar:

Der Kläger hätte durch die Beantragung der Altersrente seine Arbeitslosigkeit verhindern können (ebenso Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil 01.06.2005, L 12 AL 221/04). Er hatte ab dem 01.01.2003 einen solchen Anspruch auf Altersrente wegen Altersteilzeit. Unter Abwägung mit den Interessen der Versichertengemeinschaft war es dem Kläger auch zumutbar, diese Altersrente zu beantragen. Für den Kläger hätte dieser Rentenantrag zwar zu einer Rente mit einem geringen Abschlag geführt. Dieser Gesichtspunkt überwiegt jedoch nicht das Interesse der Versichertengemeinschaft daran, dass der Kläger sich nicht arbeitslos meldet und nahtlos Rente bezieht.

Die Inanspruchnahme von Altersteilzeit stellt als solche keinen wichtigen Grund im Sinne des § 144 SGB III dar (ebenso SG Karlsruhe vom 25.05.2004, Az.: S 2 AL 2/03). Dies ergibt sich unmittelbar daraus, dass die Beantragung von Alg trotz bestehender Altersteilzeitvereinbarung offensichtlich dem Zweck des Altersteilzeitgesetzes zuwiderläuft, so dass nach der Wertung des Gesetzgebers in Fällen wie dem vorliegenden grundsätzlich von einem überwiegenden öffentlichen Interesse auszugehen ist. Gerade zur Vermeidung späterer Lohnersatzleistungen beteiligt sich die BA an der Finanzierung der Altersteilzeit. Meldet sich ein insoweit schon früher Begünstigter dennoch arbeitslos, wird die BA doppelt herangezogen.

Im Einzelnen ist zum Zweck des Altersteilzeitgesetzes auszuführen: Wie sich aus der Begründung des Altersteilzeitgesetzes - ATG - ergibt, ist es Ziel des Altersteilzeitgesetzes, eine Nahtlosigkeit zwischen Altersteilzeitbeschäftigung und Rentenbeginn zu erreichen. Der Zweck des Altersteilzeitgesetzes besteht nicht primär in dem Freimachen einzelner bestimmter Arbeitsplätze für jüngere Arbeitnehmer, sondern in der Entlastung des Arbeitsmarktes dadurch, dass Arbeitnehmern zu Gunsten "nachrückender" jüngerer Arbeitnehmer ein früherer Übergang in den Ruhestand ermöglicht wird. Mit der Einführung der Möglichkeit der Altersteilzeit verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, "die Praxis der Frühverrentung von einer neuen sozialverträglichen Möglichkeit eines gleitenden Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand (Altersteilzeitarbeit) ab(zulösen). Anlass für die Regelung war die gängige Praxis, dass viele ältere Beschäftigte weit vor Erreichen der (regulären) Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wurden, um auf diese Weise die Belegschaft der Betriebe zu verkleinern und/oder zu verjüngen. Dies führte zu einer erheblichen Belastung der Sozialversicherung und des Bundeshaushalts, da sich die Entlassenen in der Regel arbeitslos meldeten, Arbeitslosengeld und ggf. Arbeitslosenhilfe bezogen und im Anschluss daran mit Vollendung des 60. Lebensjahres die vorzeitige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Anspruch nahmen. Mit der Frühverrentungspraxis wurde von den Vorschriften der Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung in einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Weise Gebrauch gemacht. Insbesondere für die Beklagte führte diese Frühverrentungspraxis zu erheblichen Mehrkosten. Im Ergebnis wurden damit die finanziellen Lasten der Frühverrentungen über notwendigerweise höhere Beitragssätze zur Sozialversicherung von den Klein- und Mittelbetrieben und ihren Arbeitnehmern getragen. Durch den Einsatz der Altersteilzeit lassen sich unumgängliche betriebliche Personalanpassungsmaßnahmen durchführen, ohne dass dies auf Kosten der Solidargemeinschaft der Versicherten geschehe (BT-Drs. 208/96, S. 1, 22 f., 27).

Es war damit das erklärte Ziel des Gesetzgebers, durch die Einführung der Altersteilzeit die Sozialversicherungen und insbesondere die Bundesagentur für Arbeit zu entlasten. Eine solche Entlastung wird jedoch nur dann erreicht, wenn nach der Altersteilzeit auch tatsächlich eine Rente beantragt wird. Daraus folgt, dass die Altersteilzeitregelung einen Zwischenschritt über die Arbeitslosigkeit und den Leistungsbezug bei der Beklagten gerade vermeiden will. Entscheidet sich nun - wie im vorliegenden Fall - ein Betroffener, nach Durchlaufen der Altersteilzeit doch nicht die (mit Abschlägen verbundene) Altersrente in Anspruch zu nehmen, sondern sich erneut dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen, so trägt dies gerade nicht zu der angestrebten Entlastung des Arbeitsmarktes bei. Durch die Inanspruchnahme von Altersteilzeit ohne unmittelbaren Übergang zur Altersrente hat der Kläger gerade das getan, was nach dem Willen des Gesetzgebers mit einer Sperrzeit belegt werden soll. Er hat nämlich selbst den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit herbeigeführt. Ihm wäre aber grundsätzlich zumutbar gewesen, erst zu einem späteren Zeitpunkt sein Beschäftigungsverhältnis zu beenden bzw. nahtlos Altersrente zu beantragen. Der Kläger hat mithin den Eintritt des Risikofalls "Arbeitslosigkeit" selbst zu vertreten. Insofern besteht auch kein Wertungswiderspruch zwischen der Sperrzeitregelung einerseits und der Altersteilzeitregelung andererseits (so zutreffend SG Karlsruhe vom 25.05.2004 S 2 AL 2/03).

Dem gefundenen Ergebnis, wonach die Inanspruchnahme von Altersteilzeit als solche kein wichtiger Grund ist, stehen die Vorschriften des ATG auch sonst nicht entgegen. Die Altersteilzeit zielt - wie ausgeführt - zwar primär darauf ab, dass die betreffenden Arbeitnehmer vom Erwerbsleben gleitend in die Altersrente übergehen (vgl. § 1 Abs. 1 ATG). Dies ist jedoch nicht zwingend, wie § 10 Abs. 1 ATG zeigt. Diese Vorschrift regelt die Bemessung des Arbeitslosengeldes für Arbeitslose, die zuvor Altersteilzeitarbeit geleistet haben. Dies belegt, dass auch nach den Vorstellungen des Gesetzgebers der Bezug von Alg im Anschluss an eine Altersteilzeit möglich ist. Im Übrigen steht es der Beklagten frei, beim ehemaligen Arbeitgeber des Klägers die Erstattung des Arbeitslosengeldes unter Beachtung von § 147 a SGB III geltend zu machen. In diesem Falle wird der Arbeitgeber zu prüfen haben, ob die Inanspruchnahme von Alg durch den Kläger ihm gegenüber einen Schadenersatzanspruch nach § 280 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) begründet (schuldhafter Verstoß gegen den Altersteilzeitvertrag; dazu SG Mannheim vom 24.06.2003 S 9 AL 229/03).

Die hier vom Senat vertretene Auffassung wird auch in der Literatur geteilt. So wird ausgeführt, eine Sperrzeit trete auch ein, wenn der Abschluss einer Teilzeitvereinbarung bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis dazu führe, dass nach dem planmäßigen Ende der Altersteilzeit Arbeitslosigkeit eintrete (Niesel, SGB III, 3. Aufl. 2005, § 144 Rn. 29). Auch bei einer Altersteilzeitvereinbarung mit unbefristetem Arbeitsverhältnis komme nach Sinn und Zweck des § 144 grundsätzlich der Eintritt einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe in Betracht, etwa wenn der Arbeitslose für die Zeit nach dem planmäßigen Ende der Altersteilzeit Arbeitslosigkeit herbeiführe (Henke in: Eicher/Schlegel, SGB III, Std. 9/06, § 144 Rn. 106).

Bei alledem wird nicht verkannt, dass nicht bei jedem Bezug von Alg nach Altersteilzeit eine Sperrzeit eintritt, sondern in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob nicht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles ein wichtiger Grund für den Abschluss des Altersteilzeitvertrages vorliegt. Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände vermag der Senat aber vorliegend keinen wichtigen Grund zu erkennen. Insbesondere ist der Kläger (etwa um einer drohenden Kündigung zuvor zu kommen) nicht zum Abschluss des Altersteilzeitvertrages gedrängt worden. Der Abschluss ging vielmehr von ihm selbst aus und hat seinem Wunsch entsprochen. Gerade solchen Fällen will das Altersteilzeitgesetz Rechnung tragen.

Ein wichtiger Grund liegt auch nicht in der Änderung der Verhältnisse nach Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung bis zum Zeitpunkt des geplanten Eintritts in den Ruhestand. In der Scheidung des Klägers von seiner Ehefrau (E) ist eine sperrzeitrechtlich relevante Änderung der Verhältnisse schon deshalb nicht zu sehen, weil diese erst nach dem Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgte. Aber auch die Trennung des Klägers von E im Juli 2001 und die Kenntniserlangung von den Ausgleichsansprüchen der E wegen Rentenanwartschaften stellen keine sperrzeitrechtlich relevanten (geänderten) Verhältnisse im Sinne eines wichtigen Grundes dar.

Trotz der Trennung von seiner Ehefrau war dem Kläger in Abwägung mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten, nämlich das Festhalten an der Altersteilzeitvereinbarung in allen Punkten, zumutbar. Insofern hat der Senat geprüft, ob die zur Vermeidung des Eintritts der Arbeitslosigkeit vom Kläger ergriffenen Maßnahmen ausreichend waren. Der Kläger hat nach seinen Angaben zwar versucht, das frühere Arbeitsverhältnis fortzusetzen bzw. ein anderes Arbeitsverhältnis bei einem neuen Arbeitgeber zu begründen und dies auch mit formularmäßig ausgestalteten Bewerbungsschreiben mit jeweils gleichlautendem Inhalt belegt. Auch waren nach Aktenlage zum Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages noch keine Anhaltspunkte gegeben, die darauf schließen ließen, dass der Kläger 1998 mit einer späteren Scheidung rechnen musste. In Abwägung mit den Interessen der Versichertengemeinschaft fällt vorliegend aber entscheidend zu Lasten des Klägers ins Gewicht, dass der Kläger sich nicht erheblich früher um ein neues Arbeitsverhältnis bemüht hat. Der sperrzeitrechtlich zu beurteilende Sachverhalt, insbesondere die Ausgleichsverpflichtung gegenüber E, auf die sich der Kläger beruft, und das Scheitern der Altersteilzeit, waren spätestens Mitte 2001 anlässlich der Trennung von E und dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung erkennbar. Die Erwägung, dass sich eine Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehren muss, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder zu deren Behebung er unbegründet nicht mithilft (BSGE 47, 101, 104 = SozR 4100 § 119 Nr. 5; BSGE 49, 197, 199 = SozR 4100 § 119 Nr. 11), spricht vor diesem Hintergrund gerade im vorliegenden Fall für den Eintritt einer Sperrzeit. Im Hinblick auf die sperrzeitrechtliche Relevanz des klägerischen Verhaltens ist in diesem Zusammenhang für den Senat nicht nachvollziehbar, dass die Rentenauskünfte beim Bevollmächtigten des Klägers am 27.12.2002 eingegangen sind, die Bewerbungen des Klägers bei anderen Arbeitgebern aber im Herbst/ Jahresende 2002 erfolgt sind. Einen Zusammenhang zwischen den Ausgleichsansprüchen der E und dem Bewerbungsverhalten des Klägers hat es damit offensichtlich nicht gegeben.

Auch in der Kenntniserlangung des Klägers von den Ausgleichsansprüchen der E wegen Rentenanwartschaften ist keine Änderung der Verhältnisse zu sehen, die einen wichtigen Grund begründen könnte. Die Interessenlage ist hier am ehesten mit dem Problemkreis des Entfallens des wichtigen Grundes vergleichbar, da auch in diesen Fällen eine Änderung der Verhältnisse eintritt. Zum Entfallen des wichtigen Grundes wird Folgendes vertreten: Im Interesse der Versichertengemeinschaft müsse es als zumutbar angesehen werden, dass der Arbeitnehmer, sofern er erkennen könne, dass der für die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses vorhanden gewesene wichtige Grund entfalle, Maßnahmen treffe, um die Auflösung zu verhindern (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 2 S. 6 a.E., Niesel, § 144, Rn. 80; Henke in: Eicher/Schlegel, SGB III, Std. 9/06, § 144 Rn. 194). Das Merkmal des wichtigen Grundes sei nicht statisch; so könne es im Verlauf der Jahre im Rahmen der zu treffenden Abwägung zu einer Verlagerung der Gewichtung kommen, insbesondere wenn sich die vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmenbedingungen ändern (Henke in: Eicher/Schlegel, SGB III, Std. 9/06, § 144 Rn. 171; dazu Voelzke, NZS 2005, 281, 286). Bei der Bewertung des wichtigen Grundes sei den Veränderungen der gesellschaftlichen Lebensverhältnisse Rechnung zu tragen, z.B. der Tendenz zum Abschluss von befristeten Arbeitsverhältnissen (Henke, a.a.O., Rn. 203). Unter Berücksichtigung der geänderten Verhältnisse sprechen bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines anderen, auf die Vermeidung des Einritts der Arbeitslosigkeit gerichteten Verhaltens zunächst dieselben Überlegungen wie bei dem bereits beleuchteten Aspekt der Trennung von E für den Eintritt einer Sperrzeit. Zudem war hier in der Abwägung mit den Interessen der Versichertengemeinschaft bezüglich der Ausgleichsansprüche zu beachten, dass insofern die vom Gesetzgeber vorgesehene Rechtsfolge des mit der Eherechtsreform 1976 eingeführten Versorgungsausgleichs zum Tragen kommt, mit der die Interessen des Ehegatten gewahrt werden; dem Kläger wird mithin nichts Unbilliges abverlangt. Auch deshalb ist dieser Veränderung in den persönlichen Verhältnissen im Rahmen der sperrzeitrechtlichen Abwägung kein ausschlaggebendes Gewicht zugunsten des Klägers beizumessen.

Ein wichtiger Grund ist auch dann nicht gegeben, wenn man dem Vorbringen des Klägers, etwa bezüglich der Rentenanwartschaften zugunsten seiner Frau, entnimmt, dass er sich über das Vorliegen eines wichtigen Grundes geirrt habe. Denn der wichtige Grund muss objektiv vorgelegen haben (st. Rspr., vgl. nur: BSG, Urteil vom 25.04.2002, B 11 AL 100/01 R juris Rn. 24; Urteil vom 25.04.2002, B 11 AL 65/01 R juris Rn. 20; BSGE 66, 94, 101 f. = SozR 4100 § 119 Nr. 36; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 11; SozR 3-1500 § 144 Nr. 12 m.w.N.), da die Sperrzeitregelung die Versichertengemeinschaft typisierend gegen Risikofälle schützen soll, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat (BSGE 84, 225, 230 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 17 m.w.N.). Dieses gesetzliche Ziel würde verfehlt, wenn sich der Betroffene auf seine subjektiven Rechtsvorstellungen berufen könnte, zumal diese als subjektive Tatsachen kaum überprüfbar sind. Ein wichtiger Grund für die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses kann daher auch dann nicht anerkannt werden, wenn der Kläger irrigerweise das Vorliegen eines wichtigen Grundes angenommen hat (zur besonderen Härte siehe unten).

Dass mit den geänderten familiären Verhältnissen eine neue Vermögenssituation einhergeht, ist sperrzeitrechtlich ebenfalls nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Denn ein wichtiger Grund ist allein in persönlichen Bedürfnissen und Wünschen nicht zu sehen (vgl. BSG SozR 4100 § 119 Nr. 33 S. 160 f. = NJW 1989, 3036). Insofern konnte auch das Vorbringen des Klägers, er habe im Zusammenhang mit der Trennung von seiner Ehefrau die Wohnung wechseln müssen, keine sperrzeitrechtliche Bedeutung zugunsten des Klägers erlangen.

Der Vortrag des Klägers, er sei auch bei der Beklagten gewesen, um sich zu erkundigen, wie er sich verhalten solle, konnte nicht berücksichtigt werden, da der Sachverhalt insofern nicht bewiesen ist. An Namen von Bearbeitern konnte sich der Kläger nicht mehr erinnern, so dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist. Die Nichterweislichkeit dieses Umstands geht nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers, vgl. auch § 144 Abs. 1 S. 2 SGB III.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Änderung der Verhältnisse und die Bemühungen des Klägers um eine anderweitige Arbeitsstelle vorliegend keinen wichtigen Grund darstellen.

Auch die Voraussetzungen der allgemeinen Härteklausel des § 144 Abs. 3 SGB III sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift halbiert sich die Regelsperrzeit auf 6 Wochen, wenn eine Sperrzeit von 12 Wochen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeutet. Diese gesetzliche Regelung entzieht sich grundsätzlich einer generalisierenden Betrachtung; vielmehr ist eine Bewertung der Gesamtumstände des Einzelfalls vorzunehmen (vgl BSG, Urteil vom 17.10.2002, B 7 AL 136/01 R juris Rn. 29; SozR 3-4100 § 119 Nr. 14, 60 m.w.N.).

Eine besondere Härte ist vorliegend nicht darin zu sehen, dass sich der Kläger über die Folgen seines Verhaltens geirrt hat. In den Fällen eines Rechtsirrtums über das Vorliegen einer Sperrzeitvoraussetzung erweist sich eine Regelsperrzeit nur dann als unverhältnismäßig, wenn der Irrtum unverschuldet, d.h. für den Arbeitslosen unvermeidbar, war (vgl. BSGE 48, 109, 114 = SozR 4100 § 119 Nr. 8; SozR 3-1500 § 144 Nr. 12 S. 27 f. m.w.N.; SozR 3-4100 § 119 Nr. 11 S. 51 BSGE 76, 12, 15 = SozR 3-4100 § 119a Nr 2; BSGE 77, 61, 64 = SozR 3-4100 § 119a Nr. 3; SozR 4100 § 119 Nr. 32; BSGE 48, 109, 114 = SozR 4100 § 119 Nr. 8; Urteil vom 13.03.1997 - 11 RAr 25/96 ; Urteil vom 13.03.1997 - 11 RAr 17/96 = NZA-RR 1997, 495), da ansonsten ein sorgfältiger Arbeitnehmer, der sich vor der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses mit den sich hieraus ergebenden sozialrechtlichen Folgen vertraut macht, benachteiligt würde (BSG, SozR 3-1500 § 144 Nr. 12 S. 28; BSG, Urteil vom 13.03.1997 - 11 RAr 17/96 -, NZA-RR 1997, 495). Nimmt man zugunsten des Klägers einen Irrtum an, war dieser weder unverschuldet noch unvermeidbar, da der Kläger - gemessen an dem fiktiven Maßstab des sorgfältigen Arbeitnehmers - sich nicht unverschuldet geirrt hat. Der Irrtum wäre hier bereits 2001 eingetreten gewesen. Insofern gelten mithin bezüglich der Zumutbarkeit eines anderen Verhaltens und damit bezüglich des Verschuldens die gleichen Überlegungen wie zu dem Aspekt der veränderten Lebensumstände wegen der Trennung von E: Der Kläger hätte sich, um den Eintritt einer Sperrzeit zu vermeiden, erheblich früher um ein neues Arbeitsverhältnis bemühen müssen. Soweit er nicht mit einer Sperrzeit rechnete, hätte er sich anlässlich der Trennung mit den sich hieraus ergebenden sozialrechtlichen Folgen vertraut machen können (dazu BSG, Urteil vom 13.03.1997 - 11 RAr 17/96).

Der Irrtum war insbesondere auch nicht unvermeidbar. Bei der Sachlage des vorliegenden Falles - die Trennung erfolgte bereits im Juli 2001 und damit fast 18 Monate vor der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei S - hatte der Kläger genügend Zeit, um konkrete Auskünfte über die Auswirkungen seines Verhaltens auf den Leistungsanspruch einzuholen. Die Einholung dieser Auskünfte war ohne weiteres zumutbar. Allein die irrige Annahme des Klägers, eine Rentenkürzung durch einen Versorgungsausgleich trete nicht ein, rechtfertigt auch nicht die Annahme einer besonderen Härte unter dem Gesichtspunkt eines Irrtums über die Stetigkeit des weiteren Lebensverlaufes. Ferner steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass sich der Kläger erst später eventueller Nachteile von Rentenkürzungen bewusst geworden ist, die durch die "Verschärfung" des § 237 SGB VI seit 1998 durch Anhebung der Altersgrenzen eingetreten sein könnten. Auch insofern scheidet mithin die Annahme eines sperrzeitrechtlich relevanten Irrtums aus. Auch wenn der Kläger erst kurz vor Auslauf der Altersteilzeit zu der Auffassung gelangt ist, dass die Rentenminderung doch zu hoch sei, stellt dies keinen unvermeidbaren Irrtum dar (ebenso z.B. SG Karlsruhe, Urteil vom 25.04.2004 - S 2 AL 2/03 -).

Letztlich besteht die Atypik des vorliegenden Falles und die besondere Betroffenheit des Klägers durch die Sperrzeitregelung hier darin, dass zwischen der Setzung des Grundes für die Arbeitslosigkeit und ihrem tatsächlichen Eintritt ein langer Zeitverlauf mit Änderungen in den persönlichen Verhältnissen des Klägers liegt. Gerade insofern stellt sich aber für die Beurteilung der besonderen Härte die Frage der Zumutbarkeit von den Eintritt der Sperrzeit vermeidenden Maßnahmen und damit die Frage der Vorhersehbarkeit und der Entschuldbarkeit des Irrtums. Insofern kann auf die Ausführungen zum wichtigen Grund Bezug genommen werden, die nach Auffassung des Senats auch die Annahme einer besonderen Härte verbieten.

Die von der Beklagten festgestellte Minderung der Anspruchsdauer ergibt sich aus § 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB III. Danach mindert sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; in Fällen einer Sperrzeit von 12 Wochen mindestens jedoch um 1/4 der Anspruchsdauer.

Aufgrund des Unterliegens des Klägers sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die hierfür in § 160 Abs. 2 Ziffern 1 oder 2 SGG aufgestellten Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Insbesondere kommt der Frage der Sperrzeitrelevanz eines Bezugs von Arbeitslosengeld nach Altersteilzeit im Hinblick auf die diesbezügliche eindeutige Rechtslage keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Rechtskraft
Aus
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