L 9 AL 213/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AL 8/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 213/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 02.04.2003 aufgehoben.
II. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 03.11.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.12.2000 wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechts- zügen nicht zu erstatten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zurecht unter teilweiser Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zukunft eine verkürzte Anspruchsdauer festgestellt hat.

Der 1942 geborene Kläger war bis 31.03.1999 bei der Firma J. R. Unternehmen für Hoch- und Tiefbau GmbH als EDV-Leiter beschäftigt. Am 13.07.1998 wurde sein Arbeitsverhältnis zum 31.03.1999 aus betriebsbedingten Gründen gekündigt.

Der Kläger meldete sich am 25.03.1999 arbeitslos und stellte Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld. In dem Antragsvordruck war die Frage nach vorliegender Arbeitsunfähigkeit mit "nein" angekreuzt. Aus der dem Antrag beigelegten Arbeitsbescheinigung vom 30.03.1999 ist ersichtlich, dass der seit 01.04.1968 bei der Firma R. beschäftigte Kläger in der Zeit vom 17.11.1998 bis 31.01.1999 Krankengeld bezogen hatte. Am 12.04,1999 übermittelte der Kläger eine Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Allgemeinärzte Dres. W. und P. vom 08.04.1999, wonach er erneut bereits seit 08.03.1999 und voraussichtlich bis 18.04.1999 arbeitsunfähig erkrankt war.

Nachdem der Kläger telefonisch mitgeteilt hatte, dass er ab 19.04.1999 wieder arbeitsfähig sei und für die Zeit vom 08.03. bis 18.04.1999 Krankengeld bezogen habe, forderte die Beklagte eine Bescheinigung über den Krankengeldbezug an. Nach deren Eingang bewilligte sie mit Bescheid vom 02.07.1999 Arbeitslosengeld aus einem Bemessungsentgelt von wöchentlich DM 1.870,00 mit einem Leistungssatz von wöchentlich DM 752,99 für die Dauer von 971 Kalendertagen. Die Bewilligung erstreckte sich zunächst wegen einer Ortsabwesenheit des Klägers auf die Zeit vom 19.04. bis 16.05.1999. Mit weiterem Bescheid vom 05.07.1999 wurde Arbeitslosengeld ohne Änderung der Anspruchsdauer und sonstiger Grundlagen für die Zeit ab 20.05.1999 laufend gewährt.

Durch rechtskräftige Bescheide vom 07.07., 23.09. und 19.10.1999 legte die Beklagte bei unveränderter Anspruchsdauer zunächst ein vermindertes, dann wieder das ursprüngliche Bemessungsentgelt zugrunde. Mit rechtskräftigem Änderungsbescheid vom 26.07.2000 wurden Einmalzahlungen berücksichtigt.

Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 14.09.2000 mit, dass der Leistungsbewilligung eine um 191 Kalendertage zu hohe Anspruchsdauer zugrunde gelegt worden sei. Rechtswidrigkeit liege insoweit vor, als dem Kläger nach § 127 i.V.m. § 427 Abs.6 SGB III und § 242x Abs.4 AFG Arbeitslosengeld lediglich für die Dauer von 760 Tagen zugestanden habe. Ein schutzwürdiges Vertrauen bestehe nicht. Die bloße Erwartung, Arbeitslosengeld in jedem Fall bis zur Erschöpfung der bewilligten Anspruchsdauer beziehen zu können, sei wegen des Charakters der Lohnersatzleistung nicht gegeben. Die Rücknahme des bewilligenden Verwaltungsaktes gemäß § 45 SGB X wurde angekündigt.

Mit Datum vom 30.09.2000 nahm der Kläger zur Rücknahme Stellung. Der zuständige Sachbearbeiter des Arbeitsamtes R. habe ihm glaubhaft versichert, dass in seinem Falle der damaligen Übergangsregelung zufolge das alte Recht anzuwenden sei. Die Verlängerung der Krankmeldung sei am 31.03.1999 noch nicht vorhersehbar gewesen. Er habe sich auch rechtzeitig zum 01.04.1999 arbeitslos gemeldet. Da er stets eng mit dem Arbeitsamt zusammengearbeitet habe, sei ihm die Anhörung wegen angeblicher Rechtswidrigkeit vollkommen unverständlich. Er empfinde die Rücknahme darüber hinaus als große Härte, da er nach 31 Jahren ununterbrochener Beschäftigung bei einer Firma nunmehr durch die betriebsbedingte Kündigung zum Antrag auf vorzeitige Altersrente mit Abschlägen gezwungen sei. Zudem sei durch seinen erstmaligen Krankengeldbezug im letzten Beschäftigungsjahr auch noch das Bemessungsentgelt für die gesamte Dauer der Arbeitslosigkeit niedriger ausgefallen.

Mit Bescheid vom 03.11.2000 wurde die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld vom 02.07.1999 teilweise zurückgenommen. Hiergegen wandte der Kläger ein, die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Dauer von 971 Tagen entspreche der Rechtslage zum Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung am 25.03.1999. Als damals über 54-Jähriger habe er sämtliche Voraussetzungen für die verlängerte Anspruchsdauer nach altem Recht erfüllt.

Der Rechtsbehelf blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 05.12.2000). Dem Kläger sei ab 19.04.1999 Arbeitslosengeld für eine Anspruchsdauer von 971 Kalendertagen bewilligt worden. Zu Unrecht sei hierbei die Vorschrift des § 242x Abs.4 AFG zugrundegelegt worden, welche auf § 106 AFG in der bis 31.03.1997 geltenden Fassung verweise. Diese über § 427 Abs.6 SGB III anzuwendende alte Rechtslage setze voraus, dass der Kläger innerhalb der dreijährigen Rahmenfrist vor dem 1. April 1997 mindestens 360 Kalendertage in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden habe. Aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit beginne die Rahmenfrist jedoch erst am 18.04.1999 und reiche zurück bis 19.04.1996. Damit könne er vor dem 01.04.1997 nicht mindestens 360 Beschäftigungstage innerhalb der Rahmenfrist aufweisen. Die Berechnung der Anspruchsdauer habe damit allein nach § 127 Abs.2 SGB III zu erfolgen, aus welchem sich eine Dauer von 780 Kalendertagen errechne.

Mit der am 05.01.2001 zum Sozialgericht Landshut erhobenen Klage wurde geltend gemacht, die Arbeitsunfähigkeit ab 08.03.1999 habe auf einer ambulanten Meniskusoperation beruht. Die vom 08.03. durchgehend bis 18.04.2000 ausgestellten ärztlichen Bescheinigungen würden lediglich bestätigen, dass der Kläger für seine Tätigkeit als EDV-Leiter bei der Firma R. arbeitsunfähig gewesen war, da die Ärzte als Bezugspunkt der Arbeitsunfähigkeit die ursprüngliche Tätigkeit gewählt hätten. Er habe in einer sehr verantwortungsvollen und aufreibenden Beschäftigung gestanden und stets - auch abends und am Wochenende - verfügbar sein müssen. Ab dem 01.04.1999 habe sich seine Stellensuche dagegen vorrangig auf leichtere Innendiensttätigkeiten im EDV-Bereich konzentriert. Trotz seiner Arbeitsunfähigkeit sei er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelbar gewesen. Bei der Arbeitslosmeldung am 25.03.1999, die er, wenn auch unter Zuhilfenahme von Krücken, persönlich vorgenommen habe, habe er die Verneinung der Arbeitsunfähigkeit auf diese leichteren Tätigkeiten bezogen. Der Krankengeldbezug als solcher sei von ihm nicht veranlasst worden. Es habe damit bereits ab 01.04.1999 Arbeitslosigkeit bestanden, so dass in der bis 01.04.1996 zurückreichenden Rahmenfrist vor dem 01.04.1997 mindestens 360 Beschäftigungstage vorliegen würden. Würde er nun durch die unverschuldete nur 18 Tage über den 01.04.1999 hinausreichende Arbeitsunfähigkeit den Anspruch auf Arbeitslosengeld für 191 Kalendertage verlieren, würde dies im Widerspruch zur Eigentumsgarantie des Art.14 Grundgesetz (GG) stehen.

Nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ab 10.06.2001 bezog der Kläger Arbeitslosenhilfe. Der Bezug des Arbeitslosengeldes entsprach hierbei der von der Beklagten berechneten verkürzten Dauer von 780 Tagen.

Mit Urteil vom 02.04.2003 hob das Sozialgericht den Bescheid vom 03.11.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2000 auf. Zu Unrecht habe die Beklagte mit diesen Bescheiden die ursprüngliche Bewilligung von Arbeitslosengeld gemäß § 45 SGB X zurückgenommen. Zwar sei die Bewilligung für 971 Tage entsprechend der Auffassung der Beklagten rechtswidrig gewesen, auch habe Vermittelbarkeit des Kläger ab 01.04.1999 nicht vorgelegen, da sich die Vermittlungsbemühungen zunächst auf den zuletzt ausgeübten Beruf erstreckt hätten. Die Beklagte habe jedoch bei der Entscheidung im Rahmen des § 45 SGB X ihr Ermessen nicht hinreichend ausgeübt, insbesondere das eigene Mitverschulden nicht berücksichtigt. Sie hätte den Kläger konkret zur Darlegung von Vermögensdispositionen auffordern müssen, die dieser im Hinblick auf die zugebilligte Leistungsdauer getätigt habe. Bereits aufgrund dieses Anhörungsfehlers habe sie in der Ermessensentscheidung nicht alle relevanten Gesichtspunkte einbeziehen können. Die den Vertrauensschutz ausschließenden Tatbestände des § 45 Abs.2 Satz 3 SGB X nehme die Beklagte selbst nicht an, da sie sonst gemäß § 330 Abs.2 SGB III kein Ermessen hätte ausüben müssen. Die zunächst unrichtige Angabe zur Arbeitsunfähigkeit sei umgehend berichtigt worden und sei damit auch nicht kausal für die rechtswidrige Bewilligung gewesen.

Hiergegen legte die Beklagte am 12.06.2003 Berufung mit der Begründung ein, der Umstand, dass die Rechtswidrigkeit der Bewilligung auf einem Fehler der Beklagten beruht, habe bei der Ermessensprüfung nicht gesondert beachtet werden müssen. Selbst grobe Fehler der Verwaltung könnten nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie das Vertrauen des Begünstigten nachhaltig und zusätzliche gestärkt hätten. Dies sei vorliegend nicht gegeben. Das Arbeitslosengeld sei keine zeitlich unbeschränkt zustehende Lohnersatzleistung. Dass mit Blick auf die zuerkannte Anspruchsdauer Vermögensdispositionen getroffen worden seien, werde auch von Seiten des Klägers nicht vorgetragen, obwohl er im Anhörungsschreiben ausdrücklich aufgefordert worden sei, sich zu den persönlichen und wirtschaftlichen Umständen zu äußern, die aus seiner Sicht gegen die Rücknahme sprechen. Ein darüber hinausgehender ausdrücklicher Hinweis zur Darlegung evtl. Vermögensdispositionen sei nicht erforderlich gewesen. Das Bundessozialgericht habe klargestellt, dass die amtliche Sachaufklärungspflicht nicht soweit gehe, nach Tatsachen zu forschen, für deren Bestehen die Umstände des Einzelfalles keine Anhaltspunkte bieten.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 02.04.2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger stellt den Antrag, die Berufung zurückzuweisen.

Seine Bevollmächtigten nehmen Bezug auf den Vortrag erster Instanz. Sie halten das Urteil des Sozialgerichts insbesondere insoweit für unrichtig, als nach ihrer Auffassung sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits ab 01.04.1999 vorgelegen hätten. Das Sozialgericht hätte insoweit gar nicht zur Prüfung des § 45 SGB X kommen müssen. Gleichwohl werde an der fehlerhaften Ermessensausübung festgehalten.

Der Senat hat die behandelnden Ärzte des Klägers Dres. W. und P. um Darlegung der Arbeitsunfähigkeit im Jahre 1999 gebeten. Die Ärzte teilten mit, dass über die bereits vorliegenden Aufzeichnungen hinaus keine neuen Gesichtspunkte mitgeteilt werden könnten. Unterlagen aus dem Jahre 1999 seien nicht mehr vorhanden. Der Bevollmächtigte des Klägers teilte daraufhin mit, dass auch dieser zu dem Komplex jetzt nach ca. sieben Jahren nicht mehr sagen könne, als dass er in der Zeit vom 08.03.1999 bis 18.04.1999 durchgehend krankgeschrieben war.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verfahrensakten beider Rechtszüge sowie die Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen, insbesondere auf die Niederschrift der Senatssitzung vom 15.03.2007.

Entscheidungsgründe:

Die Grundsätzlich statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und insgesamt zulässige Berufung der Beklagten erweist sich in der Sache als begründet.

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts war die Beklagte berechtigt, mit den streitgegenständlichen Bescheiden die Dauer des mit Bescheid vom 02.07.1999 bewilligten Arbeitslosengelds abzuändern. Es handelt sich insoweit um eine teilweise Rücknahme der Bewilligung, welche sich nach § 45 SGB X richtet.

§ 45 Abs.1 SGB X zufolge kann ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen des § 45 Abs.2 bis 4 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Der Bescheid vom 02.07.1999, mit welchem Arbeitslosengeld bewilligt wurde, war hinsichtlich der mit 971 Tagen festgestellten Dauer des Arbeitslosengelds von Anfang an rechtswidrig.

Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich vorliegend nach §§ 123,124 und 127 Abs.2 SGB III. Für den im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs im April 1999 56-jährigen Kläger, welcher in der um vier Jahre verlängerten Rahmenfrist des § 127 Abs.1 Nr.1 SGB III Versicherungspflicht-Zeiten von mindestens 52 Monaten erfüllt hatte, ergibt sich damit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 26 Monaten à 30 Tagen (780 Kalendertage).

Die für den Kläger günstigeren Übergangsregelungen der §§ 427 Abs.6 SGB III i.V.m. 242x Abs.3 Satz 1 Nr.1 AFG sind nicht einschlägig. Nach § 427 Abs.6 SGB III ist § 127 SGB III nicht anzuwenden, soweit § 242x Abs.3 AFG Anwendung findet. Letzterer Vorschrift zufolge ist u.a. § 106 AFG - der hinsichtlich der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld eine gegenüber dem SGB III günstigere Regelung beinhaltet - unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin anzuwenden. Neben Beschäftigten des Bergbaus und der Montan-Industrie, unter die der Kläger nicht fällt, gilt § 106 AFG weiterhin für Personen, die innerhalb der Rahmenfrist mindestens 360 Kalendertage vor dem 1. April 1997 in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden haben, § 242x Abs.3 Satz 1 Nr.1 AFG. Die Rahmenfrist beträgt hierbei drei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, § 124 Abs.1 SGB III, § 104 Abs.2 und 3 AFG. Diese rückwärts zu berechnende Rahmenfrist beginnt für den Kläger erst am 18.04.1999 und läuft zurück bis 19.04.1996. Vor dem maßgeblichen Stichtag am 1. April 1997 stand der Kläger damit nicht 360, sondern lediglich 345 Kalendertage (19.04.1996 bis 31.03.1997) in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung.

Entgegen der Auffassung des Klägers beginnt die Rahmenfrist nicht schon am 01.04.1999. Maßgeblich für den Beginn der Frist ist nach § 124 Abs.1 SGB III (wie auch nach der inhaltsgleichen Vorschrift des AFG) der Zeitpunkt, in dem alle sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind. Hierzu zählt neben der persönlichen Arbeitslosmeldung und der Erfüllung der Anwartschaftszeiten insbesondere das Vorliegen von Arbeitslosigkeit. Arbeitslos ist gemäß § 118 Abs.1 SGB III ein Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und eine versicherungspflichtige mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung sucht. § 119 Abs.1 Nr.2, Abs.2 SGB III zufolge ist beschäftigungssuchend nur, wer den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht. Dies sind arbeitsfähige und ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereite Personen.

Zur Überzeugung des Senats hat der Kläger die Voraussetzungen der Arbeitsfähigkeit erst ab 19.04.1999 erfüllt. Denn der Arbeitsunfähigkeits-Folgebescheinigung der Dres. W. und P. mit Datum vom 08.04.1999 zufolge lag vom 08.03.1999 bis 18.04.1999 durchgehende Arbeitsunfähigkeit vor. In Übereinstimmung mit dieser Bescheinigung hat der Kläger auch bis 18.04.1999 Krankengeld bezogen. Seine Bevollmächtigten tragen insoweit vor, dass er infolge einer Meniskusoperation am 08.03.1999 - und den daraus resultierenden Beschwerden insbesondere im Bereich der Mobilität - für seine bisherige Tätigkeit im EDV-Bereich der Firma R. arbeitsunfähig war.

Dieser ärztlichen Bestätigung kommt ein entscheidender Beweiswert zu. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist eine ärztliche Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung in diesem Sinne zunächst ein Beweismittel wie jedes andere, sodass der durch sie bestätigte Inhalt durch andere Beweismittel widerlegt werden kann; ob eine solche Bescheinigung als ausreichender und keiner weiteren Überprüfung bedürfender Nachweis angesehen werden kann, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und unterliegt pflichtgemäßem richterlichen Ermessen (BSG vom 8.11.2005, B 1 KR 18/04 R). Auch im Rahmen der Rechtsprechung zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wird einer Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung ein gesteigerten Beweiswert beigemessen, solange die darin enthaltene Beurteilung nicht durch andere Umstände erschüttert wird (vgl. BAGE 85, 167 = AP Nr.4 zu § 3 EntgeltFG m.w.N.; BAG NZA 2004, 564; BGHZ 149, 63 ff. = NZA 2002, 40).

Es ist dem Kläger vorliegend nicht gelungen, den Beweiswert der keine Einschränkungen enthaltenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 08.04.1999 zu erschüttern. Die gerichtliche Anfrage bei den behandelnden Ärzten brachte über die bereits vorliegenden Aufzeichnungen hinaus keine neuen Gesichtspunkte. Hinweise dafür, dass mit der letzten Tätigkeit als EDV-Leiter über das allgemein damit verbundene Berufsbild hinaus besonders schwere oder tätigkeitsunspezifische Belastungen verbunden waren, und Arbeitsunfähigkeit nur im Hinblick auf diese speziellen Belastungen bestanden haben könnte, liegen entgegen dem klägerischen Vorbringen nicht vor. Die geschilderten erhöhten Anforderungen beziehen sich insoweit vorrangig auf den geistig-intellektuellen Bereich. Die Einschränkungen des Klägers aufgrund der durchgeführten Meniskusoperation lagen jedoch gerade nicht im psychischen, sondern vielmehr im physischem Bereich bzw. in der eingeschränkten Mobilität. Es ist nicht nachvollziehbar, dass diese Einschränkungen nicht auch für jedes andere, von der Beklagten im Rahmen einer sachgerechten Vermittlung nach § 35 SGB III zu unterbreitende Arbeitsangebot einer Arbeitsaufnahme entgegengestanden hätten. Weitere Ermittlungen sind diesbezüglich nicht mehr möglich, insbesondere konnten weder die behandelnden Ärzte noch der Kläger selbst neue Gesichtspunkte mitteilen oder Unterlagen vorlegen. Damit kommt den Bescheinigungen nach den Umständen des Einzelfalles maßgeblicher Beweiswert zu.

Der Teilrücknahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld steht auch kein schützeswertes Vertrauen des Klägers entgegen. Festzustellen ist zunächst, dass mit den streitgegenständlichen Bescheiden die Bewilligung ausschließlich hinsichtlich der Anspruchsdauer teilweise zurückgenommen wurde. Da die verkürzte Dauer im Zeitpunkt der Rücknahme noch nicht abgelaufen war - die mit Bescheid vom 03.11.2000 vorgenommene Kürzung des Anspruchs um 191 Tage wurde erst mit Auslaufen des verkürzten Arbeitslosengeldanspruchs am 10.06.2001 relevant - betraf die Rücknahme ausschließlich zukünftige Leistungszeiträume, d.h. Zeiträume, die nach dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheides lagen. Eine Rücknahme für die Vergangenheit ist damit nicht erfolgt.

Nach § 45 Abs.2 SGB III darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schützwürdig ist. Unter welchen Voraussetzungen sich der Begünstigte von vorne herein nicht auf Vertrauen berufen kann, regelt § 45 Abs.2 Satz 3 SGB X. Dessen Tatbestände sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Insbesondere beruht die Rechtswidrigkeit der Bewilligung nicht auf Angaben, die der Kläger vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Zwar hat er anlässlich der Antragstellung am 01.04.1999 die Frage nach bestehender Arbeitsunfähigkeit mit "nein" angekreuzt. Er hat jedoch bereits am 12.04.1999 die Folgebescheinigung der Dres. W. und P. vorgelegt. Der Bewilligungsbescheid vom 02.07.1999, der mehr als 2 ½ Monate nach dieser Mitteilung erging, beruhte damit nicht mehr kausal auf der ursprünglich unrichtigen Angabe.

Der Kläger muss sich auch nicht vorwerfen lassen, dass er die Rechtswidrigkeit der Bewilligung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, § 45 Abs.2 Satz 3 Nr.3 SGB X. Zwar genügt für das Kennenmüssen eine entsprechende Parallelwertung in der Laiensphäre. Diese kann in der Regel nur bejaht werden, wenn der Versicherte die Rechtswidrigkeit, d.h. die Fehlerhaftigkeit des Bescheids, ohne Mühe erkennen konnte (von Wulffen, SGB X, Rdnr.23 zu § 45). Aufgrund der Komplexität der vorliegend im Raume stehenden Vorschriften zur Berechnung der Dauer der Arbeitslosigkeit, insbesondere im Zusammenhang mit den Übergangsvorschriften der §§ 427 Abs.6 SGB III, 242x Abs.3 AFG erschließt sich auch für den in rechtlichen Dingen erfahrenen Laien erst nach längerem Studium der Normzusammenhänge, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine Berechnung der Dauer des Arbeitslosengeld nach dem im Zeitpunkt der Bewilligung grundsätzlich nicht mehr geltenden AFG um wenige Beschäftigungstage verfehlt wurden. Die konkrete Berechnung der Anspruchsdauer als solche war aus den Bewilligungsbescheiden vom 02. und 05.07 1999 ohnehin nicht zu entnehmen.

Da vorliegend eine Rücknahme ausschließlich für künftige Leistungszeiträume erfolgt ist und § 45 Abs.4 Satz 1 SGB X insoweit nicht entgegensteht, ist die Frage, des schutzwürdigen Vertrauens durch eine allgemeine Abwägung der beidseitigen Interessen nach § 45 Abs.2 Satz 1 SGB X zu beantworten. Diese Abwägung ist hierbei von der Frage der Ermessensausübung zu trennen. Erst wenn die Vertrauensschutzprüfung zu einem negativen Ergebnis geführt hat, ist im Rahmen der Rücknahmeentscheidung ein Ermessensspielraum eröffnet. Dieser zeitliche und sachliche Vorrang der Vertrauensschutzprüfung vor einer etwaigen Ermessensentscheidung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 59/157; BSG vom 05.11.1997, Az.: 9 RV 20/96).

Im Rahmen der Vertrauensschutzprüfung nach § 45 Abs.2 Satz 1 SGB X ist das Vertrauen des Begünstigten in die Bestandskraft des Verwaltungsaktes gegenüber dem öffentlichen Interesse an dessen Rücknahme abzuwägen. § 45 Abs.2 Satz 2 SGB X nennt beispielhaft zwei Fälle des schutzwürdigen Vertrauens und zwar den Verbrauch der Leistung oder eine bestimmte Vermögensdisposition. Ersteres steht vorliegend nicht zur Debatte, da keine Rücknahme für die Vergangenheit vorgenommen wurde. Auch Anhaltspunkte für eine konkrete Vermögensdisposition sind nicht ersichtlich. Insoweit kann nur eine nach Erlass des Verwaltungsaktes vorgenommene Disposition in Frage kommen (BSG vom 28.11.1985, Az.: 11b/7 RAr 128/84). Derartige Dispositionen, wie etwa im Vertrauen auf die Dauer des gewährten Arbeitslosengeldes langfristig eingegangene Verbindlichkeiten, wurden vom Kläger weder im Rahmen der Anhörung zur Rücknahme, noch im Rahmen des Klageverfahrens vorgetragen. Entgegen der Auffassung des SG bestand keine über die Anhörung hinausgehende Pflicht der Beklagten, den Kläger ausdrücklich zur Mitteilung eventueller Vermögensdispositionen aufzufordern. Im Rahmen der Anhörung war jenem hinreichend Gelegenheit gegeben worden, sich zu den persönlichen und wirtschaftlichen Umständen zu äußern, die einer Rücknahme entgegenstehen. Solche Umstände hat der Kläger nicht vorgetragen. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG erfordert die amtliche Sachaufklärungspflicht nicht, nach Tatsachen zu forschen, für deren Bestehen die Umstände des Einzelfalls keine Anhaltspunkte bieten (BSGE 78, 207; BSG vom 17.12.1997, Az.: 11 RAr 61/97).

§ 45 Abs.2 Satz 2 SGB X nennt jedoch nur beispielhafte Sachverhalte, bei deren Vorliegen Schutzwürdigkeit gesetzlich vermutet wird. Wären daneben keine anderen, die Rücknahme ausschließenden Umstände erheblich, wäre der Grundtatbestand der Abwägung in Abs.2 Satz 1 nicht gerechtfertigt (BSG vom 14.06.1984, Az.: 10 RKg 5/83). Im Rahmen der Abwägung nach § 45 Abs.2 Satz 1 SGB X sind demnach alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Der Grundsatz der Recht- und Gesetzmäßigkeit allen Verwaltungshandelns erfordert grundsätzlich die Beseitigung rechtswidriger Verwaltungsakte. Dem steht der Grundsatz gegenüber, dass der Staatsbürger auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns vertrauen darf. Um diesen Widerstreit zu lösen, hat im Einzelfall eine Interessenabwägung dahingehend zu erfolgen, welches Interesse überwiegt - das der Allgemeinheit auf Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes oder das des gutgläubig Begünstigten auf Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes. Bei Verwaltungsakten, mit denen Dauerleistungen bewilligt worden sind, wird dabei das öffentliche Interesse an der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes größer sein als bei der Gewährung einmaliger Leistungen, weil eine Dauerleistung die Allgemeinheit in der Regel mehr belastet als eine einmalige Leistung. Im Einzelfall kann die Interessenlage aber auch anders sein. So wie das öffentliche Interesse bei Geldleistungen vor allem ein fiskalisches ist, d.h. die Allgemeinheit vor ungesetzlichen Zahlungen zu ihren Lasten zu schützen, können solche Umstände auch auf der Seite des Betroffenen nicht unberücksichtigt bleiben. Es kann daher im Einzelfall gerechtfertigt sein, einem Begünstigten eine Dauerleistung auch für die Zukunft nicht zu entziehen, wenn das für ihn unzumutbar ist. Der reine Zeitablauf, d.h. die Zeitspanne zwischen der Bewilligung der Leistung und ihrer Entziehung ist, soweit das Gesetz nicht anderes bestimmt, für sich alleine in diesem Sinne kein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand, denn er sagt über die Zumutbarkeit der Entziehung nichts aus (BSG vom 21.06.2001, Az.: B 7 AL 6/00 R; BSG vom 14.06.1984, a.a.O.).

Unter diesen Voraussetzungen sind überwiegende Vertrauensschutzgesichtspunkte auf Seiten des Klägers nicht ersichtlich. Zunächst ist zu beachten, dass es sich bei der Gewährung von Arbeitslosengeld um eine Dauerleistung handelt, bei der das öffentliche Interesse an der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes in der Regel höher einzuschätzen ist (BSG vom 21.06.2001, a.a.O.). An dem Charakter der Dauerleistung ändert auch der Umstand nichts, dass dieses ohnehin spätestens nach der ursprünglich bewilligten Anspruchsdauer von 971 Tagen ausgelaufen wäre. Denn Arbeitslosengeld kann in keinem Fall unbegrenzt bezogen werden. Gegenüber dem Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel kann sich der Kläger zunächst nicht auf den zwischen der Bewilligung und deren Rücknahme liegenden Zeitraum berufen. Zwar wird mit zunehmenden zeitlichen Abstand zum Zeitpunkt der Leistungsbewilligung die Stellung des rechtswidrig Begünstigten gestärkt (BSG vom 05.11.1997, a.a.O.). Dieses zeitliche Element ist aber für Verwaltungsakte mit Dauerwirkung bereits in § 45 Abs.3 SGB X näher ausgestaltet, wonach eine Rücknahme nur innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe möglich ist. Vorliegend sind zwischen der Bewilligung vom 02.07.1999 und der Rücknahme vom 03.11.2000 rund 16 Monate vergangen. Nimmt man als Bezugspunkt für den Eintritt der Kenntnis der Rechtswidrigkeit beim Kläger das Anhörungsschreiben vom 14.09.2000 (so BSG vom 21.06.2001, a.a.O., Rdnr.23) beträgt die Zeitspanne lediglich 14 Monate. Ein über die Vorschrift des § 45 Abs.3 SGB X hinausgehendes, der Rücknahme ausnahmsweise entgegenstehendes Zeitmoment kann hierin nicht erkannt werden. Mit der genannten Entscheidung vom 14.06.1984 (a.a.O.) hat das BSG sogar aus dem Umstand der Entziehung einer Dauerleistung rund drei Jahre nach ihrer Bewilligung (§ 45 Abs.3 SGB X war für die dortige Entscheidung im Kindergeldrecht nicht einschlägig) allein noch kein schutzwürdiges Vertrauen entnommen.

Zu Unrecht hat das Sozialgericht dem Gesichtspunkt eines Mitverschuldens der Beklagten vorrangige Bedeutung beigemessen. Zum einen ist vorliegend nicht ausgeschlossen, dass auch die ursprünglich falsche Auskunft des Klägers hinsichtlich seiner Arbeitsunfähigkeit zur fehlerhaften Rechtsanwendung durch die Beklagte geführt hat. Zum anderen würde auch ein alleiniges Verschulden des Fehlers durch die Beklagte eine Rücknahme nicht ausschließen. Dies wäre nur der Fall, wenn durch einen groben Fehler der Beklagten das Vertrauen des Klägers nachhaltig gestärkt worden wäre. Ein solcher Zusammenhang ist vorliegend nicht ersichtlich. Zwar handelte die Beklagte insoweit fehlerhaft, als sie trotz des nachträglich übermittelten Nachweises hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit den Beginn der Rahmenfrist gleichwohl mit dem 01.04.1999 ansetzte. Ein grober Fehler, auf den der Kläger in besonderem Maße vertraut haben könnte, liegt darin allerdings nicht. Der Anwendungsbereich des § 45 SGB X würde zu stark eingeengt, ließe man den bloßen Umstand alleiniger Verantwortlichkeit der Beklagten für die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes genügen, das öffentliche Interesse an der Einstellung der rechtswidrigen Dauerleistung als weniger gewichtig zu bewerten. Mit Ausnahme des § 45 Abs.2 Satz 3 SGB X, wonach Vertrauensschutz generell versagt wird, fällt die Ursache für den Erlass eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes regelmäßig in den Verantwortungsbereich der Verwaltung. Würde jeder im Bereich der Verwaltung auftretende Fehler zu einem schutzwürdigen Vertrauen des Begünstigten führen, so bedürfte es der Norm des § 45 SGB X letztlich nicht. Eine derartige Konstruktion liefe der Zielsetzung des § 45 SGB X zuwider, einen rechtswidrigen Zustand auch wieder beseitigen zu können (BSG 21.06.2001, a.a.O.).

Ein darüber hinausgehender Vertrauenstatbestand kann ausnahmsweise in der Perpetuierung eines ursprünglich gemachten Fehlers durch zusätzliches Verwaltungshandeln liegen, insbesondere durch weitere, den Fehler wiederholende Bescheide. Auch dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar hat die Beklagte nach der Bewilligung vom 02.07.1999 am 04.07.1999, 07.07.1999 und 03.03.2000 weitere Anpassungs- bzw. Änderungsbescheide bezüglich der bewilligten Leistung erlassen. Insoweit wurde jedoch nicht erneut - wiederum rechtswidrig - über die Anspruchsdauer entschieden. Vielmehr betrafen die späteren Entscheidungen jeweils nur die Höhe der Leistung, insbesondere das Bemessungsentgelt bzw. die Berücksichtigung von Einmalzahlungen. Hierbei wurde jeweils die ursprüngliche Dauer ohne weitere Prüfung übernommen. Es handelt sich damit um keine ausdrücklichen Wiederholungen der Bewilligung für eine bestimmte Anspruchsdauer, welche das Vertrauen des Klägers hätten bestärken können, oder die im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Rücknahme ebenfalls der Aufhebung bedurft hätten. Die Bescheide beschränkten sich inhaltlich auf die wertmäßige Fortschreibung bereits zuerkannter Leistungsrechte. Auch aus der Sicht des Klägers konnten diese Bescheide nicht als jeweils erneute Zuerkennung der Anspruchsdauer verstanden werden (so für vergleichbare Sachverhalte: BSG vom 25.06.1986, Az.: 9a RVg 2/84; BSG vom 23.03.1999, Az.: B 4 RA 41/98 R).

Mangels überwiegender Vertrauensschutzgesichtspunkte auf Seiten des Klägers, insbesondere aufgrund fehlender Vermögensdispositionen, überwiegt damit das öffentliche Interesse an der Herstellung der wahren Rechtslage. Insoweit steht das so gewonnene Ergebnis auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den Bereich des VwVfG, wonach bei laufenden Leistungen aus öffentlich-rechtlichen Mitteln in aller Regel ein Vertrauensschutz für die Zukunft zu verneinen ist (BverwGE 9, 251 m.w.N.).

Letztlich ist auch ein Ermessensfehlgebrauch nicht ersichtlich. Zwar greift § 330 Abs.2 SGB III vorliegend nicht, wonach ein Ermessen nicht auszuüben ist, , da - wie oben ausgeführt - die Tatbestände des § 45 Abs.2 Satz 3 nicht erfüllt sind. Die Beklagte hatte ihr Ermessen auszuüben und hat dies im Bescheid vom 03.11.2000 auch in erforderlichem Umfang getan. Im Rahmen der Abwägung wurden hierbei die für und gegen eine Rücknahme sprechenden Gründe gewürdigt. Insbesondere wurde berücksichtigt, dass im Bereich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich waren, von der Rücknahme ausnahmsweise abzusehen. Darüber hinaus - d.h. auch über die bereits im Rahmen der Vertrauensschutzabwägung eingestellten Gesichtspunkte hinaus - sind weitere, maßgebliche Abwägungskriterien nicht ersichtlich

Die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten sind mithin rechtlich nicht zu beanstanden, so dass das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben ist.

Die Kostenfolge ergibt sich aus den §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor. Weder wirft dieses Urteil eine entscheidungserhebliche höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage grundsätzlicher Art auf, noch weicht es ab von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts und beruht hierauf.

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+GER++ LSG Bayern

+DAT++ 15.03.2007

+AZ+++ L 9 AL 213/03

+NOR++

+SCH++

+KT+++

+SPR++ 9. Senat

+TYP++ Urteil

+FUN++

+VOR++ SG Landshut; 02.04.2003; S 6 AL 8/01

+ZIT++

+SAC++ AL

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Rechtskraft
Aus
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