Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 807/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 1741/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 15. März 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht Mannheim (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 (beide auch in juris; jeweils m.w.N.)). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479, 480; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927). Erforderlich ist mithin - neben dem mit gewisser Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Erfolg in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) - die Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund; vgl. hierzu schon Senatsbeschluss vom 23. März 2005 - L 7 SO 675/05 ER-B - (juris)).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es fehlt - wie das SG zu Recht entschieden hat - am Anordnungsanspruch. Der Senat ist trotz der zwischenzeitlich vorliegenden Erkenntnisse über den gesundheitlichen und beruflichen Werdegang der Antragstellerin der Auffassung, dass es für sie zwar eine Härte darstellt, wenn sie gezwungen wird, die Schulausbildung jetzt abzubrechen, dass aber eine besondere Härte im Sinne des hier maßgeblichen § 7 Abs. 5 Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht bejaht werden kann mit der Folge, dass es bei dem grundsätzlichen Ausschluss von Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II bleibt, der in § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II festgeschrieben ist. Mit dieser gesetzlichen Systematik sollen die Bereiche der (allgemeinen) Ausbildungsförderung und der arbeitsmarkbezogenen Förderungsmaßnahmen getrennt werden.
Die Antragstellerin besucht das Abendgymnasium mit dem Ziel des Erwerbs der allgemeinen Hochschulreife. Dieser Besuch ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) förderungsfähig und wird in der Regel gemäß § 11 Abs. 3 BAföG ohne Anrechnung von Einkommen der Eltern gefördert. Die Ausschlussklausel des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II ergreift diese Ausbildung auch dann, wenn die Antragstellerin tatsächlich keine Förderungsleistungen erhalten sollte (hierüber ist derzeit nach Ablehnung des entsprechenden Antrages durch die zuständigen Behörden vom Verwaltungsgericht Karlsruhe zu entscheiden). Es genügt die abstrakte Förderungsfähigkeit der Ausbildung (so schon Beschluss des Senats vom 9. März 2007 - L 7 AS 925/07 ER-B -; s.a. Urteil des Senats vom 6. April 2006 - L 7 SO 3973/05 - zu der insoweit vergleichbaren Regelung des § 26 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz; in diesem Sinne auch Hessisches LSG, Beschluss vom 7. November 2006 - L 7 B 223/06 AS - (juris)).
Zwar kann eine besondere Härte im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 2 SGB II auch in einer persönlichen Situation eines Auszubildenden begründet sein - so der genannte Beschluss des Senats vom 9. März 2007. Dafür müssen jedoch ganz außergewöhnliche Umstände vorliegen. Grundsätzlich ist die Härte, die durch die mangelnde Sicherung des Lebensunterhaltes des Auszubildenden entsteht, nicht zu berücksichtigen, da das die vom Gesetz vorausgesetzte "normale Härte" darstellt. Eine besondere Härte kann in ausbildungsbezogenen Problemen gesehen werden, wenn z.B. eine weitgehend fortgeschrittene Ausbildung unterbrochen werden muss, deren Finanzierung bislang gesichert war. Davon kann zu Beginn der förderungsfähigen Phase des Abendgymnasiums keine Rede sein, da Unterhaltszahlungen von dem getrennt lebenden Ehemann nicht oder nur in unzureichender Höhe zu erwarten waren. Aber auch zu Beginn des Schulbesuchs war das Einkommen des Ehemannes nach Abzug seiner sonstigen Verpflichtungen so gering, dass von einer finanziellen Sicherung der gesamten Ausbildung nicht gesprochen werden konnte.
Stellt eine Ausbildung die einzige realistische Chance des Zugangs zum Arbeitsmarkt dar, kann ebenfalls eine solche ausbildungsbezogene Härte angenommen werden. Davon kann im Falle der Antragstellerin keine Rede sein - wovon sie offenbar auch selber ausgeht. Sie beruft sich vielmehr auf ihre besondere gesundheitliche Situation und ihre persönliche Entwicklung zwischen 1998 und 2005. Nachgewiesen ist hierzu ein längerer Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik von November 2000 bis Januar 2001 und auch anschließende Krankheitszeiten. Selbst wenn sich aus diesen Daten ergibt, dass die Entwicklung der Antragstellerin nicht geradlinig verlaufen ist und sie mit erheblichen gesundheitlichen und insbesondere psychischen Problemen konfrontiert war, kann daraus nicht mehr gefolgert werden, dass sie gerade jetzt in einer Situation ist, die sich als eine ganz besondere gerade im Hinblick auf die gewünschte Ausbildung darstellt. Offensichtlich ist ihr mit dem Besuch des Abendgymnasiums seit September 2005 eine gewisse persönliche Stabilisierung gelungen, die sie in die Lage versetzt, sich weitere Ziele zu setzen und für diese zu arbeiten. Dies war zum Zeitpunkt des Klinikaufenthaltes nicht der Fall, wie dem vorgelegten Entlassungsbericht hinreichend deutlich zu entnehmen ist. Mit der erreichten Stabilisierung kann die Antragstellerin ihren Lebensunterhalt entweder durch Berufstätigkeit verdienen, oder eine berufliche Ausbildung beginnen. Der aus ihrer Sicht wünschenswerte Abschluss der allgemeinen Schulbildung mit dem Abitur ist ein sicher positives Ziel, es ist aber nicht erkennbar, dass dies die einzige Möglichkeit ist, wie sie die persönliche Stabilisierung sichern und in die Lage versetzt werden kann, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.
Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass vom äußeren Bild her die Vorbereitung auf das Abitur nicht zu den Ausbildungen gehört, die unter das Regime des SGB II fallen. Aus § 16 SGB II ergibt sich, dass vorrangige Aufgabe des SGB II die Eingliederung in Arbeit ist, wozu über die Verweisung auf das Dritte Buch Sozialgesetzbuch auch Berufsausbildungen und Fortbildungen gehören, in der Regel aber nicht Leistungen zum Erwerb allgemeiner Bildungsabschlüsse. Diese gesetzgeberische Wertung kann bei der Frage der Beurteilung einer besonderen Härte nicht unberücksichtigt bleiben.
Im Übrigen verweist der Senat auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses (insbesondere Seite 5), die er sich zu eigen macht.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht Mannheim (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 (beide auch in juris; jeweils m.w.N.)). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479, 480; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927). Erforderlich ist mithin - neben dem mit gewisser Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Erfolg in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) - die Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund; vgl. hierzu schon Senatsbeschluss vom 23. März 2005 - L 7 SO 675/05 ER-B - (juris)).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es fehlt - wie das SG zu Recht entschieden hat - am Anordnungsanspruch. Der Senat ist trotz der zwischenzeitlich vorliegenden Erkenntnisse über den gesundheitlichen und beruflichen Werdegang der Antragstellerin der Auffassung, dass es für sie zwar eine Härte darstellt, wenn sie gezwungen wird, die Schulausbildung jetzt abzubrechen, dass aber eine besondere Härte im Sinne des hier maßgeblichen § 7 Abs. 5 Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht bejaht werden kann mit der Folge, dass es bei dem grundsätzlichen Ausschluss von Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II bleibt, der in § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II festgeschrieben ist. Mit dieser gesetzlichen Systematik sollen die Bereiche der (allgemeinen) Ausbildungsförderung und der arbeitsmarkbezogenen Förderungsmaßnahmen getrennt werden.
Die Antragstellerin besucht das Abendgymnasium mit dem Ziel des Erwerbs der allgemeinen Hochschulreife. Dieser Besuch ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) förderungsfähig und wird in der Regel gemäß § 11 Abs. 3 BAföG ohne Anrechnung von Einkommen der Eltern gefördert. Die Ausschlussklausel des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II ergreift diese Ausbildung auch dann, wenn die Antragstellerin tatsächlich keine Förderungsleistungen erhalten sollte (hierüber ist derzeit nach Ablehnung des entsprechenden Antrages durch die zuständigen Behörden vom Verwaltungsgericht Karlsruhe zu entscheiden). Es genügt die abstrakte Förderungsfähigkeit der Ausbildung (so schon Beschluss des Senats vom 9. März 2007 - L 7 AS 925/07 ER-B -; s.a. Urteil des Senats vom 6. April 2006 - L 7 SO 3973/05 - zu der insoweit vergleichbaren Regelung des § 26 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz; in diesem Sinne auch Hessisches LSG, Beschluss vom 7. November 2006 - L 7 B 223/06 AS - (juris)).
Zwar kann eine besondere Härte im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 2 SGB II auch in einer persönlichen Situation eines Auszubildenden begründet sein - so der genannte Beschluss des Senats vom 9. März 2007. Dafür müssen jedoch ganz außergewöhnliche Umstände vorliegen. Grundsätzlich ist die Härte, die durch die mangelnde Sicherung des Lebensunterhaltes des Auszubildenden entsteht, nicht zu berücksichtigen, da das die vom Gesetz vorausgesetzte "normale Härte" darstellt. Eine besondere Härte kann in ausbildungsbezogenen Problemen gesehen werden, wenn z.B. eine weitgehend fortgeschrittene Ausbildung unterbrochen werden muss, deren Finanzierung bislang gesichert war. Davon kann zu Beginn der förderungsfähigen Phase des Abendgymnasiums keine Rede sein, da Unterhaltszahlungen von dem getrennt lebenden Ehemann nicht oder nur in unzureichender Höhe zu erwarten waren. Aber auch zu Beginn des Schulbesuchs war das Einkommen des Ehemannes nach Abzug seiner sonstigen Verpflichtungen so gering, dass von einer finanziellen Sicherung der gesamten Ausbildung nicht gesprochen werden konnte.
Stellt eine Ausbildung die einzige realistische Chance des Zugangs zum Arbeitsmarkt dar, kann ebenfalls eine solche ausbildungsbezogene Härte angenommen werden. Davon kann im Falle der Antragstellerin keine Rede sein - wovon sie offenbar auch selber ausgeht. Sie beruft sich vielmehr auf ihre besondere gesundheitliche Situation und ihre persönliche Entwicklung zwischen 1998 und 2005. Nachgewiesen ist hierzu ein längerer Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik von November 2000 bis Januar 2001 und auch anschließende Krankheitszeiten. Selbst wenn sich aus diesen Daten ergibt, dass die Entwicklung der Antragstellerin nicht geradlinig verlaufen ist und sie mit erheblichen gesundheitlichen und insbesondere psychischen Problemen konfrontiert war, kann daraus nicht mehr gefolgert werden, dass sie gerade jetzt in einer Situation ist, die sich als eine ganz besondere gerade im Hinblick auf die gewünschte Ausbildung darstellt. Offensichtlich ist ihr mit dem Besuch des Abendgymnasiums seit September 2005 eine gewisse persönliche Stabilisierung gelungen, die sie in die Lage versetzt, sich weitere Ziele zu setzen und für diese zu arbeiten. Dies war zum Zeitpunkt des Klinikaufenthaltes nicht der Fall, wie dem vorgelegten Entlassungsbericht hinreichend deutlich zu entnehmen ist. Mit der erreichten Stabilisierung kann die Antragstellerin ihren Lebensunterhalt entweder durch Berufstätigkeit verdienen, oder eine berufliche Ausbildung beginnen. Der aus ihrer Sicht wünschenswerte Abschluss der allgemeinen Schulbildung mit dem Abitur ist ein sicher positives Ziel, es ist aber nicht erkennbar, dass dies die einzige Möglichkeit ist, wie sie die persönliche Stabilisierung sichern und in die Lage versetzt werden kann, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.
Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass vom äußeren Bild her die Vorbereitung auf das Abitur nicht zu den Ausbildungen gehört, die unter das Regime des SGB II fallen. Aus § 16 SGB II ergibt sich, dass vorrangige Aufgabe des SGB II die Eingliederung in Arbeit ist, wozu über die Verweisung auf das Dritte Buch Sozialgesetzbuch auch Berufsausbildungen und Fortbildungen gehören, in der Regel aber nicht Leistungen zum Erwerb allgemeiner Bildungsabschlüsse. Diese gesetzgeberische Wertung kann bei der Frage der Beurteilung einer besonderen Härte nicht unberücksichtigt bleiben.
Im Übrigen verweist der Senat auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses (insbesondere Seite 5), die er sich zu eigen macht.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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