L 9 EG 94/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
9
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 EG 34/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 EG 94/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 30.06.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtszugs sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Verrechnung von Beitragsansprüchen der Beigeladenen mit Erziehungsgeldzahlungen streitig.

Die 1969 geborene Klägerin war bei der Stadt R. als Gewerbetreibende und Inhaberin eines Einzelhandelbetriebes mit Verkauf und Montage von Fenstern und Türen gemeldet. Bereits seit Anfang 1995 kam die Klägerin mit der Zahlung der fälligen Sozialversicherungsbeiträge an die Einzugsstelle, die beigeladene AOK Bayern, in Verzug. Trotz Untersagung der Gewerbeausübung und Ablehnung der Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse führte die Klägerin ihr Einzelhandelsunternehmen unter Beschäftigung von Arbeitnehmern weiter fort, ohne die fälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu entrichten.

Am 17.01.2003 brachte die Klägerin ihr Kind L. zur Welt. Am 28.03.2003 beantragte sie beim Beklagten die Gewährung von Bundeserziehungsgeld. Im vorgelegten Einkommensfragebogen gab die Klägerin an, seit der Geburt des Kindes keine eigenen Einkünfte zu erzielen und von ihrem geschiedenen Ehemann monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von 100,00 EUR zu erhalten. Weiter wurde ein Bescheid des Landratsamtes R. beigelegt, wonach der Klägerin seit 01.01.2003 Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt, Mietzuschuss) gewährt wurde. Mit Bescheid vom 22.04.2003 bewilligte der Beklagte Bundeserziehungsgeld für das erste Lebensjahr des Kindes in Höhe von 307,00 EUR monatlich.

Bereits mit Schreiben vom 18.02., eingegangen beim Beklagten am 20.02.2003, hatte die Beigeladene auf Grund nicht verjährter, einziehbarer Forderungen in Höhe von 11.676,94 EUR, bestehend aus nicht entrichteten Gesamtsozialversicherungsbeiträgen, Beiträgen zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung zuzüglich Säumniszuschlägen, Gebühren und Auslagen, einen Antrag auf Verrechnung mit den Erziehungsgeld-Zahlungen gestellt. Mit Schreiben vom 23.04.2003 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Verrechnung an. Die Klägerin teilte daraufhin mit, dass der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens für ihre Firma abgewiesen worden sei und ihr Sohn von seinem Vater keinen Unterhalt bekomme. Sie sei auf das Erziehungsgeld angewiesen und habe bereits der Beigeladenen angeboten, den Rückstand mit monatlichen Raten in Höhe von 20,00 EUR zu begleichen. Ihren Lebensunterhalt könne sie nur mit Privatkrediten bestreiten.

Mit Bescheid vom 02.06.2003 stellte der Beklagte fest, dass die bestehende Forderung der Beigeladenen in Höhe von 11.646,94 EUR in Raten von monatlich 153,50 EUR von den Bundeserziehungsgeld-Zahlungen einbehalten wird. Die Abwägung der Interessen sei zu Lasten der Klägerin ausgefallen. Außergewöhnliche soziale oder finanzielle Gründe, die ein Absehen von der Verrechnung bedingen würden, seien nicht ersichtlich. Ob durch die Verrechnung Sozialhilfebedürftigkeit eintrete oder verstärkt werde, sei unerheblich.

Am 10.06.2003 legte die Klägerin Widerspruch ein.

Am 17.06.2003 überwies der Beklagte für den ersten bis sechsten Lebensmonat des Kindes entsprechend der getroffenen Entscheidung lediglich die Hälfte des Erziehungsgeldes in Höhe von insgesamt 921,00 EUR. Auf Grund des anhängigen Widerspruchsverfahrens wurde auf Antrag der Klägerin die weitere Abführung an die Beigeladene ab dem 17.08.2003 ausgesetzt.

Mit Schreiben vom 15.07.2003 legte die Klägerin einen Bescheid des Landratsamtes R. vom 25.06.2003 vor, wonach die Hilfe zum Lebensunterhalt ab dem 01.07.2003 auf monatlich 287,94 EUR reduziert wurde. Ergänzend trug sie vor, sie sei im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit lediglich als Strohfrau für ihren damaligen Ehemann tätig geworden.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 26.08.2003 als unbegründet zurück. Die Nichtentrichtung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge gehe zu Lasten der Versichertengemeinschaft und sei daher zu Recht im Rahmen der Ermessensausübung als vorrangig betrachtet worden. Auf die Frage der Sozialhilfebedürftigkeit komme es nicht an, da das Bundeserziehungsgeld bei der Sozialhilfe nicht als Einkommen berücksichtigt werde.

Am 18.12.2003 beantragte die Klägerin Bundeserziehungsgeld für das zweite Lebensjahr ihres Sohnes welches mit Bescheid vom 06.04.2004 dem Grunde nach in Höhe von monatlich 307,00 EUR gewährt wurde.

Bereits am 24.09.2003 hatte die Klägerin gegen den Widerspruchsbescheid vom 26.08.2003 Klage zum Sozialgericht Regensburg erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Nach Durchführung eines Erörterungstermins gab die Klägerin am 07.04.2004 zu Protokoll, dass sie derzeit keine Sozialhilfe erhalte, da die Zahlung auf Grund einer Anzeige bei der Polizei eingestellt worden sei. Ein erneuter Antrag auf Ratenzahlung bei der Beigeladenen in Höhe von monatlich 65,00 EUR sei abgelehnt worden. Am 04.05.2004 gab die Klägerin weiter zu Protokoll, dass das bewilligte Erziehungsgeld für das zweite Lebensjahr derzeit wegen des laufenden Rechtsstreits nicht ausbezahlt werde.

Mit Urteil vom 30.06.2004 - im Einvernehmen mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung - wies das Sozialgericht die Klage ab und lehnte mit Beschluss vom gleichen Tage die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Der Beklagte habe zu Recht mit Ermächtigung der Beigeladenen deren Beitragsforderungen gegen die Ansprüche auf Erziehungsgeld aufgerechnet. Die Rechtmäßigkeit der Beitragsansprüche der Beigeladenen müsse im Verrechnungsverfahren nicht gesondert geprüft werden, dies sei einem isolierten Anfechtungsverfahren gegen die Beitragsfestsetzung durch die Beigeladene selbst vorbehalten. Beim Erziehungsgeld handle es sich um einen Anspruch, der dem betreuenden Elternteil zustehe, so dass das Erfordernis der Gegenseitigkeit erfüllt sei. Der Beklagte habe daher in zulässiger Weise bis zur Hälfte der gewährten Leistung aufrechnen können. Da der Bezug von Erziehungsgeld bei der Entscheidung des Sozialhilfeträgers über Leistungen zum Lebensunterhalt unberücksichtigt bleibe, könne sich die Aufrechnung auch nicht auf die Sozialhilfebedürftigkeit der Klägerin auswirken. Gegen die Einstellung der Sozialhilfe müsse die Klägerin selbstständig Rechtsbehelfe beim Sozialhilfeträger einlegen.

Am 03.09.2004 legte die Klägerin Berufung ein. Sie verweist auf ihren Vortrag in der ersten Instanz. Insbesondere habe die Beigeladene bis heute nicht berücksichtigt, dass die Firma nur auf ihren Namen gelaufen sei, die Schulden jedoch ihr ehemaliger Ehemann gemacht habe. Dies könne nicht zu Lasten ihres Sohnes gehen. Mit Beschluss vom 23.11.2005 wurde die AOK Bayern beigeladen.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 30.06.2004 und den Bescheid des Beklagten vom 02.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2003 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 30.06.2004 zurückzuweisen.

Der Beklagte verweist auf die seiner Ansicht nach zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachte Erziehungsgeldakte des Beklagten, der Akte der Beigeladenen sowie der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen, insbesondere auf die Niederschrift der Senatssitzung vom 15.03.2007.

Entscheidungsgründe:

Die grundsätzlich statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und insgesamt zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Zutreffend hat das Sozialgericht festgestellt, dass der Beklagte zur Verrechnung der Forderung der Beigeladenen mit den Erziehungsgeld-Zahlungen berechtigt war.

§ 52 SGB I zufolge kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigen mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig ist. Durch diese Vorschrift wird unter Verzicht auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit von Forderungen die Auf- bzw. Verrechnung auch mit Forderungen anderer Sozialleistungsträger ermöglicht. Vorliegend wurde der Beklagte durch die Beigeladene mit Schreiben vom 18.02.2003 ausdrücklich zur Verrechnung ermächtigt.

Auch die weiteren Voraussetzungen der §§ 52, 51 Abs. 2 SGB I sind erfüllt. Die Verrechnung scheitert insbesondere nicht an den in § 51 SGB I enthaltenen Einschränkungen. Nach dessen Abs.1 kann der zuständige Träger gegen Ansprüche auf Geldleistungen mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs.2 und 4 SGB I pfändbar sind. Nach § 51 Abs.2 SGB I kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des XII. Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem II. Buch wird (Fassung bis 05.08.2004: "hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt").

Zwar handelt es sich beim Bundeserziehungsgeld nach § 54 Abs.3 Nr.1 SGB I um keine pfändbare Leistung, dies steht jedoch einer Aufrechnung nach § 51 Abs.2 SGB I nicht entgegen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 27.03.1996 (Az.: 14 REg 10/95) klargestellt, dass es mit Sinn und Zweck des Erziehungsgeldes als familienpolitische Sozialleistung auch nach dem Willen des Gesetzgebers vereinbar ist, wenn dieses wegen bestehender Erstattungs- und Beitragsansprüche bis zur Hälfte der Auf- bzw. Verrechnung unterliegt. Mit dem BSG ist die Privilegierung der Erstattungs- und Beitragsansprüche durch einen besonderen Abs.2 und dessen Formulierung hinreichend klar zum Ausdruck gekommen und als Ausnahme von § 51 Abs.1 SGB I hervorgehoben worden. Hätten die Einschränkungen des Abs.1 auch - und zwar dann zusätzlich - bei Anwendung des Abs.2 gelten sollen, so wäre es erforderlich und unschwer möglich gewesen, dies gesetzestechnisch kenntlich zu machen (BSG a.a.O.).

Die von der Beigeladenen begehrte Verrechnung richtet sich damit allein nach § 51 Abs. 2 SGB I, da es sich bei der Gegenforderung in Höhe von 11.676,94 EUR um nicht entrichtete Gesamtsozialversicherungsbeiträge im Sinn des § 28 e SGB IV handelt und damit um Beitragsansprüche "nach diesem Gesetzbuch". Der Verrechnung steht nicht entgegen, dass nach dieser Vorschrift die Aufrechnung mit Beitragsansprüchen nur zulässig ist, soweit der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne des SGB II bzw. XII wird. Hilfebedürftigkeit kann durch eine Verrechnung von Erziehungsgeld schon deswegen ausnahmslos nicht eintreten, weil das Erziehungsgeld nach § 8 Abs.1 BErzGG als Einkommen bei Sozialleistungen unberücksichtigt bleibt. Die Frage, ob und in welcher Höhe die Klägerin Erziehungsgeld erhält, ist hinsichtlich der Hilfebedürftigkeit völlig unerheblich. Eine Kürzung des Erziehungsgeldes infolge Verrechnung hat damit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Auswirkungen auf die Voraussetzungen für die Gewährung für Hilfe zum Lebensunterhalt. Weder kann kraft Gesetzes dadurch Hilfebedürftigkeit eintreten noch eine bestehende Hilfebedürftigkeit verstärkt werden. Dementsprechend hat das BSG im dritten Leitsatz seiner Entscheidung vom 27.03.96 (a.a.O.) ausdrücklich klargestellt, dass die Regelungen über die Unpfändbarkeit des Anspruchs auf Erziehungsgeld sowie dessen Nichtanrechnung auf einkommensabhängige Sozialleistungen eine Aufrechnung auch dann nicht hindern, wenn Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz bezogen wird.

Der Zweck der sozialen Geldleistung "Erziehungsgeld" steht der Verrechnung ebenfalls nicht entgegen. Zwar hat das BSG mit Urteil vom 25.03.1982 (Az.: 10 RKg 2/81) festgestellt, dass eine Aufrechnung nach § 51 Abs.2 SGB I gegen Ansprüche auf Kindergeld nicht möglich ist, da es sich bei dem Kindergeld um eine Sozialleistung besonderer Art handelt, weil sie "für" die Kinder bezahlt werde. Das Kindergeld stehe dem Kindergeldberechtigten für die Familie, in der das Kind dauernd lebt, zwar formell zu, nicht aber seinem materiellen Gehalt nach. Es fehle insoweit an der materiellen Gegenseitigkeit bzw. Gleichartigkeit der gegenüberstehenden Forderungen. In seiner Entscheidung vom 27.03.1996 (a.a.O.) hat das BSG demgegenüber klar gestellt, dass diese Erwägungen zum Verbot der Aufrechnung gegen Kindergeldansprüche mit Blick auf die notwendige Gegenseitigkeit der Ansprüche nicht auf das Erziehungsgeld übertragbar sind. Das Erziehungsgeld stellt insoweit nämlich im Gegensatz zum Kindergeld keine Leistung für das Kind dar, die dem Unterhalt des Kindes dient und nur formell einem Elternteil zugeordnet ist. Aus dem Zweck des Erziehungsgeldes, die Hinwendung zum Kind zu fördern, die Betreuungs- und Erziehungsleistung anzuerkennen und die Wahlfreiheit zwischen Berufsausübung und Einkommensverzicht zu sichern, folgt, dass es dem das Kind betreuenden Elternteil formell wie materiell allein zusteht. Die Gegenseitigkeit der Forderungen ist daher gewahrt.

Auch im Hinblick auf die Aufrechnungs- bzw. Verrechnungslage bestehen keine vernünftigen Bedenken. Die Forderung der Beigeladenen ist rechtskräftig festgestellt, durchsetzbar und nicht einredebehaftet. Soweit die Klägerin vorträgt, es handele sich um Schulden ihres Ehemannes, da sie den Betrieb lediglich als Strohfrau geführt habe, sind hierfür keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der von der Beigeladenen gegenüber der Klägerin bescheidmäßig festgestellte Beitragsrückstand wurde von ihr nicht angegriffen. Auch im Rahmen der Vollstreckungsversuche wurden entsprechende Einwände nicht vorgebracht. Es bestehen aus der Sicht des Senates auch keine Zweifel daran, dass die Klägerin als Arbeitgeberin nach § 28e SGB IV zur Abführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge verpflichtet war. So war das Einzelhandelsunternehmen auf die Klägerin angemeldet. Diese hat auch im Rahmen des Konkursverfahrens vor dem Amtsgericht R. die angeforderte Vermögensübersicht eigenhändig handschriftlich aufgestellt und unterschrieben. Sie hat zudem im Rahmen des Konkursverfahrens nach Belehrung über ihre Wahrheitspflicht zu Protokoll erklärt, dass sie Betriebsinhaberin, und gegenwärtig nicht in der Lage sei, die Verbindlichkeiten zu erfüllen.

Der Beklagte durfte die Verrechnung auch mittels Verwaltungsakt vornehmen. Im Gegensatz zur Aufrechnung, welche mittels Aufrechnungserklärung als Ausübung eines schuldrechtlichen Gestaltungsrechtes in Form einer einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärung erfolgt, handelt es sich bei der Verrechnungserklärung um eine vom ersuchten Leistungsträger in eigenem Namen und in eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu treffenden Entscheidung. Insoweit liegt eine hoheitliche Maßnahme gegenüber dem Leistungsberechtigten vor, welche mittels Verwaltungsakt vorzunehmen ist (vgl. BSG vom 25.03.1982, a.a.O.; BSG vom 21.07.1988, Az.: 7 RAr 51/86; BSG vom 27.03.1996, a.a.O.; Bay. LSG vom 21.9.2005, Az.: L 13 R 4215/03; Hauck/Haines, SGB I, Rdnr.8 zu § 52; a.A. BSG vom 24.07.2003 Az.: B 4 RA 60/02 R). Der Beklagte hat im Bescheid vom 02.06.2003 die zu verrechnenden Forderungen hinsichtlich Rechtsgrund und Höhe hinreichend bestimmt bezeichnet.

Letztlich ist auch ein Ermessensfehlgebrauch des Beklagten nicht zu erkennen. Die Entscheidung, ob der ermächtigte Leistungsträger von der Möglichkeit der Verrechnung Gebrauch machen will, liegt in seinem Ermessen. Er hat bei dessen Ausübung u.a. zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 52 i.V.m. § 51 SGB I vorliegen und die beantragte Verrechnung mit Sinn und Zweck der sozialen Geldleistung vereinbar ist. Vorliegend hat der Beklagte zu Recht das Interesse der Versichertengemeinschaft an der ordnungsgemäßen Beitragsabführung und damit an der Schaffung der Finanzierungsgrundlage für die sozialen Sicherungssysteme den Vorrang gegenüber den finanziellen Interessen der Klägerin eingeräumt. Insbesondere kann zu Gunsten der Klägerin nicht berücksichtigt werden, dass sie sozialhilfebedürftig ist. Den Umstand des Eintritts oder der Verstärkung von Sozialhilfebedürftigkeit hat der Gesetzgeber, wie oben dargestellt, bereits im Rahmen des § 51 Abs.2, zweiter Halbsatz SGB I Rechnung getragen. Ein Ermessensausfall oder -fehlgebrauch im Rahmen der umfassenden Ermessensabwägung durch den Beklagten ist damit nicht gegeben.

Die Kostenfolge ergibt sich aus den §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor. Weder wirft dieses Urteil eine entscheidungserhebliche höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage grundsätzlicher Art auf, noch weicht es ab von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts und beruht hierauf.
Rechtskraft
Aus
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