Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
14
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 KG 7/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 KG 11/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 25. Juli 2006 wird aufgehoben und die Sache an das Sozialgericht zurückverwiesen.
II. Die Kostenendentscheidung bleibt dem Sozialgericht vorbehalten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist der Kinderzuschlag gemäß § 6a Bundeskindergeldgesetz - BKGG - für vier von fünf Kindern der Klägerin im Zeitraum von Januar 2005 bis einschließlich Juli 2006, wobei die Klägerin über Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit und ihr Ehemann über Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft verfügte.
Den am 03.01.2005 gestellten Antrag auf Kinderzuschlag lehnte die Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 22.02.2005 ab, weil das Einkommen nicht die Mindesteinkommensgrenze erreiche (§ 6a Abs.1 Nr.2 Fall 1 BKGG); der Klägerin wurde anheim gestellt, Antrag auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld zu stellen.
Nach hiergegen eingelegtem Widerspruch, anläßlich dessen weitere Unterlagen vorgelegt wurden, nahm die Beklagte für Januar und Februar 2005 eine neue Berechnung der Anspruchsvoraussetzungen vor und stellte ein anderes Gesamteinkommen fest. Die Zurückweisung des Rechtsbehelfs mit einem ausführlichen, zwölf Seiten umfassenden Widerspruchsbescheid vom 22.04.2005 erfolgte dann mit der Begründung, dass das zu berücksichtigende Einkommen (Bruttoeinnahmen abzüglich Werbungskosten und sonstiger abzusetzender Beträge) 1.404,75 EUR betrage und den mit 1.227,76 EUR errechneten Gesamtbedarf übersteige (§ 6a Abs.1 Nr.2 Fall 2 BKGG).
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Würzburg machte die Klägerin zwischenzeitliche Änderungen in den bisher berücksichtigten Rechengrößen und vor allem verschiedene von der Beklagten nicht beachtete Rechnungsbeträge geltend, die vom Einkommen abzuziehen seien. Sie reichte hierzu Unterlagen bei Gericht und teilweise auch (nur) bei der Beklagten ein, jedoch auch nach erfolgter Nachforderung nicht in vollständigem Umfang.
In der mündlichen Verhandlung am 25.07.2006 beschränkte die Klägerin ihren Klageantrag auf die Zeit bis zum 31.07.2006, weil sich eine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage ab 01.08.2006 durch den Auszug der ältesten Tochter aus der gemeinsamen Wohnung ergeben werde und für die Zukunft ein neuer Antrag bei der Beklagten gestellt werde. Der Vertreter der Beklagten erklärte zur Sitzungsniederschrift nochmals die Bereitschaft, eine "Einzelprüfung" (gemeint wohl für jeden Monat im streitgegenständlichen Zeitraum) nach Vorlage der entsprechenden Lohnunterlagen (gemeint: der noch fehlenden Lohnunterlagen der Klägerin) vorzunehmen. Anschließend ist in der Niederschrift die Abgabe folgenden "Teilanerkenntnisses" vermerkt: "Die Beklagte erklärt sich zu einer Neuverbescheidung über den Zeitraum von Januar 2005 bis Juli 2006 bereit".
Die Klägerin beantragte in der mündlichen Verhandlung am 25.07.2006, 1. den Bescheid vom 22.02.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, entsprechend dem Antrag der Klägerin vom 03.01.2005 einen Kindergeldzuschlag für die minderjährigen Kinder K. , D. , F. und S. entsprechend dem noch zu errechnenden Einkommens ab 03.01.2005 zu zahlen, höchstens jedoch 560,00 EUR monatlich, 2. hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zur Neuverbescheidung a) unter zusätzlicher Berücksichtigung von Kindergeld an die minderjährige Tochter (gemeint: die Nichtberücksichtigung des für die älteste, in Ausbildung stehende Tochter M. an die Klägerin gezahlten Kindergelds beim Einkommen der Eltern ab der Zeit der Volljährigkeit des Kindes am 15.01.2005), b) bei Anrechnung von Tilgungsleistungen (gemeint: vom Einkommen seien nicht nur der Zins, sondern auch die Leistungen der Schuldentilgung für Kredite wegen des Eigenheims abzuziehen) und c) unter Berücksichtigung aller landwirtschaftlichen Freibeträge als Abzugsposten beim Einkommen (gemeint: alle nicht im Einzelnen benannten, aber rein abstrakt in Frage kommenden Freibeträge für Landwirte sollten von dem in den Steuerbescheiden festgesetzten zu versteuernden Einkommen abgesetzt werden, weil nur so der zu berücksichtigende Gewinn feststehe). (Anmerkung: Vergessen wurde hier im Antrag die in der vorausgehenden Sitzungsniederschrift vom 07.02.2006 angeführte und weiterhin umstrittene Frage, ob aufgewendete Kosten für Kinderbetreuung als Werbungskosten vom Einkommen absetzbar seien.)
Die Beklagte beantragte laut Niederschrift vom 25.07.2006, die Klage abzuweisen, soweit diese über das Anerkenntnis hinausgehe.
Das Sozialgericht entschied mit Urteil vom 25.07.2006, dass die Klage abzuweisen sei, soweit sie über das Teilanerkenntnis der Beklagten hinausgehe, und dass der Klägerin außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien. Das Sozialgericht hielt die Klage für zulässig und den Rechtsstreit für entscheidungsreif: "Zwar hat die Klägerin trotz mehrfacher Anforderung der Beklagten keine Einzelnachweise bezüglich ihres monatlichen Einkommens in wechselnder Höhe vorgelegt. Die Beklagte hat sich diesbezüglich zur Neuverbescheidung unter Berücksichtigung der noch vorzulegenden Unterlagen bereit erklärt. Somit kam zum einen eine unmittelbare Verurteilung der Beklagten zur Leistungsgewährung nicht in Betracht. Zum anderen war mit dem Teilanerkenntnis der Beklagten aber nicht das Rechtsschutzinteresse der Klägerin weggefallen. Vielmehr war es prozessökonomisch sinnvoll, über ihren Hilfsantrag zu befinden, damit die Beklagte die entsprechenden Abzugspunkte gegebenenfalls bereits im Rahmen ihrer Neuverbescheidung zu berücksichtigen hätte und nicht deshalb ein neuerlicher Rechtsstreit erfolgen müsste. Die Beklagte hat ferner zu beachten, dass sie in ihrem Schreiben vom 07.03.2006 bereits Abzugsposten bezüglich Versicherungen und Vorsorge als belegt angesehen hat. Die Klage ist im Übrigen zur Überzeugung des Gerichts nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass weitere von ihr geltend gemachte Abzugsposten Berücksichtigung finden müssten."
Hierzu legte nunmehr das Sozialgericht im Einzelnen dar, dass das Kindergeld für M. vorliegend unabhängig von der Minderjährigkeit oder Volljährigkeit als Elterneinkommen anzurechnen gewesen sei und eine Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten für nichtselbständige Arbeit im Einkommensteuerrecht erst durch die Einführung von § 4 f Einkommensteuergesetz zum 06.05.2006 erfolgt sei, wobei sich dies steuerrechtlich auf das gesamte Jahr 2006 auswirken solle, so dass die von der Klägerin geltend gemachten Kosten im Jahre 2005 keine Werbungskosten darstellen würden. Im Anschluss hieran folgt dann der Satz: "Die Beklagte wird für die späteren Zeiträume die Änderungen des Einkommensteuerrechts einzubeziehen haben".
Das Sozialgericht führte weiterhin aus, dass die Klägerin für die landwirtschaftliche Tätigkeit ihres Ehemanns über die bei Versteuerung angewandten Freibeträge hinaus keine zusätzlichen Freibeträge geltend machen könne und bei den Belastungen der Klägerin durch die Finanzierung des selbst genutzten Hauses nur die Schuldzinsen und nicht die Darlehenstilgung selbst angesetzt werden könnten. Nachdem aus Sicht des Gerichts die Beklagte in den strittigen Punkten das Recht in ihren bisherigen Bescheiden zutreffend angewandt habe, käme eine Verpflichtung der Beklagten zu einer entsprechenden Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts bei der zugesagten Neuverbescheidung nicht in Betracht. Der entsprechende Hilfsantrag der Klägerin sei daher abzuweisen gewesen.
Aus unbekannten Gründen teilte die Bevollmächtigte der Klägerin mit einem zwei Tage nach Urteilsverkündung verfassten Schreiben vom 27.07.2006 dem Sozialgericht mit, dass in Erledigung des Rechtsstreits M. S. nunmehr der Beklagten die Lohnabrechnungen der Klägerin für den Zeitraum von Januar 2005 bis Juni 2006 zur Neuberechnung übersandt worden seien. Mit Schreiben vom gleichen Tag sind bei der Beklagten - laut Bl.179 ff. der Kindergeldakte - Belege über die monatlichen Entgelte mit einem jeweiligen Vermerk des Zuflusses des Betrags erst im Folgemonat übermittelt worden, jedoch nicht der Beleg für das Entgelt Juli 2005.
Nach Zustellung des Urteils an die Beklagte am 07.09.2006 nahm diese eine detaillierte monatliche Berechnung zum Kinderzuschlag vor und lehnte mit Bescheid vom 09.10.2006 den Antrag auf Kinderzuschlag erneut - nur für die Zeit von Januar bis Juli 2005 und September bis Dezember 2005 ab, weil das Einkommen und/oder Vermögen der Bedarfsgemeinschaft nicht geringer sei als der Gesamtbedarf und deswegen Hilfebedürftigkeit nicht, wie § 6a Abs.1 Nr.3 BKGG erfordere, vermieden werde (Rechtsmittelbelehrung: dieser Bescheid wird Gegenstand des Klageverfahrens).
Neben dem Bescheid vom 09.10.2006 erging mit gleich datiertem Schreiben der Beklagten vom 09.10.2006 an die Klägerin der Hinweis, dass für eine Entscheidung zum Kinderzuschlag für Juli 2005 und ab Januar 2006 die Lohnabrechnungen für Juli 2005 und ab Juli 2006 sowie die Nachweise über die Höhe der Beiträge zur staatlich geförderten Altersvorsorge (Riester-Rente bzw. Rührab-Rente) benötigt würden. Die Klägerin möge weiterhin noch die Fragen beantworten, ob ein Steuerbescheid für das Jahr 2005 schon ergangen sei und ob eventuell eine Sondertilgung der Eigenheimschulden mit der Eigenheimzulage für das Jahr 2006 erfolgt sei; gegebenenfalls seien hierzu die Unterlagen vorzulegen. Am Schluss des Schreibens erging ein Hinweis auf die Mitwirkungspflicht.
Mit Telefax vom 10.10.2006 legt die Bevollmächtigte der Klägerin Berufung beim Bayer. Landessozialgericht ein und bringt hierzu später - mit Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags - vor, sie mache Ansprüche nach § 6a BKGG geltend, weil die Beklagte nicht geprüft habe, welches Einkommen im Jahre 2005 zugrunde zu legen sei. Inzwischen habe die Beklagte sogar eingeräumt, "dass eine falsche Rechtsmittelbelehrung anhängig gemacht sein solle"; denn mit Schreiben vom 31.10.2006 habe die Beklagte mitgeteilt, dass das Klageverfahren mit Urteil vom 25.07.2006 erledigt worden sei und daher gegen den Bescheid vom 09.10.2006 der Widerspruch zulässig sei. Die Bevollmächtigte der Klägerin bringt weiterhin vor, dass seitens der Beklagten die "Aufforderung" zur Vorlage des Steuerbescheids 2006 ergangen sei, obwohl aus dem Vorverfahren bekannt gewesen sei, dass das landwirtschaftliche Wirtschaftsjahr immer erst zum 30.06. des Folgejahres ende und dementsprechend erst noch erstellt werden müsse. Auch die von der "Klägerin" (gemeint: Beklagten) im Schreiben vom 09.10.2006 erwähnten weiteren Unterlagen seien bereits an die Beklagte übersandt worden, jedoch ohne Reaktion (Vermerk des Senats: Laut Kindergeldakte ist ein diesbezüglicher Eingang nicht festzustellen.). Die Berechnung der Beklagten finde sich auch nicht "bei den Akten" (? gemeint eventuell in der Anlage zum Bescheid vom 09.10.2006). Schon deshalb müsse die Berufung erfolgreich sein.
Nach Ankündigung der Stellung eines untunlichen Berufungsantrags, sobald Prozesskostenhilfe bewilligt werde ("das Urteil wird aufgehoben, soweit es über das Teilanerkenntnis hinausgeht"), und bei gleichzeitiger Einreichung eines teils unrichtig und teils unvollständig ausgefüllten Formularantrags zur Prozesskostenhilfe (PKH) sind der Klagepartei die Stellung zutreffender Anträge in der Hauptsache und die Ergänzung des PKH-Antrags mit Belegen anheim gestellt worden; Im Übrigen ergingen an die Prozessbeteiligten Rechtshinweise zu dem vom Sozialgericht angenommenen Teilanerkenntnis und dem sozialgerichtlichen Verfahren aus Sicht des Senats.
Die Bevollmächtigte der Klägerin beantragt hierauf, das Urteil des Sozialgerichts vom 25.06.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22.02.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2005 (und sinngemäß auch den Bescheid vom 09.10.2006) aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, entsprechend dem Antrag der Klägerin vom 03.01.2005 Kinderzuschlag für vier minderjährige Kinder entsprechend dem noch zu errechnenden Einkommen ab 01.01.2005 bis einschließlich 31.07.2006 zu zahlen, höchstens jedoch 560,00 EUR monatlich.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die zu Beweiszwecken beigezogene Kindergeldakte der Beklagten vor. Die Kindergeldake hatte der Senat bereits frühzeitig angefordert mit der Bitte, weitere Verbescheidungen, die die Behandlung der Angelegenheit erschweren könnten, vorerst nicht durchzuführen. Aus den Angaben der Klägerin im Prozesskostenhilfeverfahren ging ein neuer Sachverhalt hervor, der bisher nicht bekannt war und Einfluss auf die Berechnungen zum Kindergeldzuschlag für die Zeit von Januar bis Juli 2006 haben kann. Im PKH-Formular hatte die Klägerin erstmals einen Arbeitsunfall ihres Ehemanns vom 07.01.2006 mit der Folge des Bezugs von Verletztengeld von 445,20 EUR (ohne Zahlungsbeleg) erwähnt, darüber hinaus außerhalb des streitgegenständlichen Zeitraums den Bezug von 402,01 EUR Erwerbsminderungsrente ab 01.01.2007 laut Bescheid der Land- und Forstwirtschaftlichen Alterskasse Franken und Oberbayern; außerdem soll der landwirtschaftliche Betrieb - der Zeitpunkt ist nicht benannt - an die Klägerin verpachtet worden sein. Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist insoweit begründet, als die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben und der Rechtsstreit zurückzuverweisen war. Hierüber konnte der Senat gemäß § 124 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
1. Das erstinstanzliche Verfahren leidet an wesentlichen Mängeln (§ 159 Abs.1 Nr.2 SGG). Das Sozialgericht hatte in Bezug auf den erhobenen Klageanspruch - angesprochen werden soll hier der ursprünglich alleinige Klageanspruch (Zahlung von Kinderzuschlag im Wege der Anfechtungs- und Leistungsklage), der in der mündlichen Verhandlung am 25.07.2006 als Hauptantrag aufrecht erhalten worden ist - aufgrund der Untersuchungsmaxime (§ 103 Satz 1 SGG, § 106 Abs.1 SGG) alle Anspruchsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Kinderzuschlag, d.h. u.a. auch die monatlichen Einkünfte der Klägerin zu klären, was jedoch nicht geschehen ist. Das Sozialgericht hatte ferner über den Hauptantrag durch Urteil zu entscheiden (§ 125 SGG), weil eine Erledigung des Rechtsstreits (bzw. eine Erledigung des konkreten Klageantrags) auf andere Weise - durch Klagerücknahme (§ 102 SGG), Vergleich (§ 101 Abs.1 SGG), Anerkenntnis (§ 101 Abs.2 SGG) oder übereinstimmende Erledigterklärung (§ 202 SGG in Verbindung mit § 91a Abs.1 Satz 1 Zivilprozessordnung) - nicht erfolgt ist.
Eine Entscheidung in der Hauptsache - hinsichtlich des Hauptantrags der Klägerin - ist aber nicht ersichtlich. Die Ausführungen des Sozialgerichts hierzu erscheinen unklar und sind letzten Endes im Aussagegehalt nicht fassbar. Das Sozialgericht legte sinngemäß auf Bl.6 seines Urteils dar, dass der Rechtsstreit - obwohl er entscheidungsreif sein soll - es letztlich nicht ist, weil die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderung der Beklagten keine Einzelnachweise bezüglich ihres monatlichen Einkommens in wechselnder Höhe vorgelegt habe. Unter dem zusätzlichen Argument, dass sich die Beklagte zur Neuverbescheidung bereit erklärt habe, ist das Sozialgericht dann zu dem Schluss gekommen, dass eine "unmittelbare Verurteilung" der Beklagten zur Leistungsgewährung (also eine Entscheidung über den Kinderzuschlag-Anspruch im Wege der Anfechtungs- und Leistungsklage) "nicht in Betracht komme". Was das Sozialgericht mit den Worten "nicht in Betracht kommen" versteht, blieb dabei im Verborgenen. Von den in Frage kommenden Möglichkeiten könnte es gemeint haben, dass derzeit eine Sachentscheidung mangels ungeklärten Sachverhalts noch nicht möglich sei (also Begründetheit bzw. Unbegründetheit der Klage noch offen) oder dass eine Behandlung des Hauptantrags wegen des Teilanerkenntnisses der Beklagten überhaupt nicht mehr erfolgen dürfe (Erledigung der Hauptsache durch Anerkenntnis?) oder dass der Hauptantrag der Klägerin, der nicht durch Teilanerkenntnis erledigt sei, aus irgendwelchen Gründen unzulässig oder unbegründet sein solle und deshalb die Klage zurückzuweisen sei. Irgendwie zeigt sich eine andeutungsweise Meinung des Sozialgerichts hierzu lediglich in dem Satz, dass mit dem "Teilanerkenntnis" der Beklagten nicht das Rechtsschutzinteresse der Klägerin (Anmerkung: Rechtsschutzinteresse bezüglich ihres Hauptantrags) entfallen sei. Damit könnte das Sozialgericht gemeint haben, dass der Hauptantrag der Klägerin (oder zumindest ein Teil hiervon) Bestand hat, die Klage insoweit zulässig ist und hierüber auch seitens des Gerichts entschieden werden sollte, was das Sozialgericht dann aber letztlich ablehnte und nicht im Rahmen des zur Entscheidung anstehenden Hauptantrags der Klägerin tat, sondern - teilweise - im Rahmen des Hilfsantrags der Klägerin.
Die Ausführungen des Sozialgerichts lassen mehrere Möglichkeiten zu und sind in den Einzelheiten vieldeutig. Klar und eindeutig bleibt aber die übergeordnete Intention des Sozialgerichts, dass eine Entscheidung darüber, ob ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht oder nicht, im Klageverfahren nicht erfolgen soll (und auch nicht erfolgt), sondern die hierfür noch notwendigen (und nach Ansicht des Senats vom Sozialgericht durchzuführenden) Ermittlungen und die Entscheidung über den erhobenen Klageanspruch nachträglich wieder ins Verwaltungsverfahren verlagert werden sollen. Diese unzulässige Verfahrensweise des Sozialgerichts steht den Fällen gleich, in denen eine "Zurückverweisung" der Sache an die Verwaltung erfolgt, obwohl dies früher überhaupt nicht möglich gewesen ist und dann gemäß der durch Art.8 des Ersten Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.2004 eingeführten Vorschrift des § 131 Abs.5 SGG nur unter bestimmten Voraussetzungen. Letztere sind jedoch im jetzigen Streitfall eindeutig nicht gegeben. Das Sozialgericht hat nicht, wie § 131 Abs.5 Satz 1 SGG es erfordert hätte, den streitgegenständlichen Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufgehoben (weil es eine weitere Sachaufklärung für erforderlich hielt, die erforderlichen Ermittlungen nach Art oder Umfang erheblich waren und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist); das Sozialgericht ist ferner nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten seit Eingang der Beklagtenakten bei Gericht durch Aufhebung der streitbefangenen Verwaltungsakte und Zurückverweisung der Sache an die Verwaltung tätig geworden (§ 131 Abs.5 Satz 4 SGG). Die Entscheidung der Kammer erging vielmehr erst ein Jahr nach Zugang der Beklagtenakten, als sie nicht mehr ergehen durfte.
Es handelt sich hier jedenfalls um einen wesentlichen Verfahrensmangel. Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift. Der Mangel darf nicht den sachlichen Inhalt des Urteils betreffen, sondern in der Regel nur den Weg zum Urteil. Dazu gehören nicht nur Verfahrensfehler bei der Beweiswürdigung, sondern u.a. auch Mängel der Entscheidung selbst, z.B. unzureichende oder fehlende Begründung, ein Urteil ohne Tatbestand oder ohne Entscheidungsgründe bzw. das Fehlen einer Sachentscheidung schlechthin, obwohl diese nach dem Prozessrecht geboten gewesen wäre.
Daneben liegt für die Zurückverweisung der Sache in die Erstinstanz der weitere Grund vor, dass das Sozialgericht die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden (§ 159 Abs.1 Nr.1 SGG). Mit dieser Umschreibung meint das Gesetz im Regelfall die Fallgestaltung, dass das Sozialgericht (fehlerhaft) durch Prozessurteil entschieden, also die Klage als unzulässig abgewiesen hat. Die Vorschrift ist auch ausnahmsweise ausdehnend auszulegen und anzuwenden, wenn das Sozialgericht zwar in der Sache selbst entschieden hat, aber aus Gründen, die die Zweitinstanz nicht für zutreffend hält, zu den eigentlichen Sachfragen nicht Stellung genommen hat, weil es in einer rechtlichen Vorfrage die Weichen falsch gestellt hatte (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, Rz.2b zu § 159 mit Hinweisen zur Rechtsprechung bei verschiedenartigen zugrunde liegenden Fallgestaltungen). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, dass das Sozialgericht über einen (nicht erledigten) Hauptantrag aus unerfindlichen Gründen nicht urteilt oder Zulässigkeit und Begründetheit letztlich offen lässt und nur eine Klage in einem Hilfsantrag wegen Unbegründetheit abweist.
2. Die Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil hinsichtlich der angeblichen Entscheidungsreife des Rechtsstreits (trotz Unklarheit über die Einkommensverhältnisse der Klägerin) und über einen Anspruch auf Neuverbescheidung beruhen offenbar auf einem Missverständnis vom materiell-rechtlichen Anspruch, vom Klageanspruch und von der richtigen (zulässigen) Klageart.
Das Recht auf Kinderzuschlag ist als Anspruch auf eine Pflichtleistung und nicht als Ermessensleistung ausgestaltet und wird durch Verwaltungsakt im Einzelfall konkretisiert. Zulässige Klage ist die auf Aufhebung bzw. Abänderung eines Verwaltungsakts gerichtete Klage (§ 54 Abs.1 Satz 1, 1. Alternative SGG), gegebenenfalls in Verbindung mit der Leistungsklage (§ 54 Abs.4 SGG), und nicht die Klage auf Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten Verwaltungsakts (§ 54 Abs.1 Satz 1, Fall 2 SGG - Verpflichtungsklage, gerichtet nicht unmittelbar auf die Leistung, sondern auf die Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts). Zu Letzterem zählen alle Klagen auf Erlass von Ermessens-Verwaltungsakten (Bescheidungsklagen).
Die Anfechtungs- und Leistungsklage ist gegenüber der Verpflichtungsklage (ausgenommen feststellende und statusbegründende Verwaltungsakte) vorrangig. Unzulässig ist es, die auf Verbescheidung gerichtete Verpflichtungsklage zu erheben, wenn einzelne Anspruchsvoraussetzungen für die zulässige Anfechtungs- und Leistungsklage noch nicht geklärt sind. Ebensowenig darf das in einem solchen Rechtsstreit tätige Sozialgericht einem Beteiligten statt der erhobenen Anfechtungs- und Leistungsklage die Erhebung einer Verpflichtungsklage (Bescheidungsklage) anheim stellen oder/und über die Begründetheit/Unbegründetheit einer Verpflichtungsklage entscheiden, anstatt entweder den gerichtlichen Aufklärungspflichten (vorliegend z.B. die monatlichen Einkommensverhältnisse der Klägerin) nachzukommen und dann über das Vorliegen/Nichtvorliegen eines Anspruchs auf Kinderzuschlag im Rahmen einer Anfechtungs- und Leistungsklage zu entscheiden oder bei der Anfechtungs- und Leistungsklage (unter Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide) rechtzeitig von der Möglichkeit der Zurückverweisung des § 131 Abs.5 SGG Gebrauch zu machen.
Zu keiner im vorliegenden Fall abweichenden Beurteilung führt das vom Sozialgericht unterstellte "Teilanerkenntnis" der Beklagten. Durch dieses wurde das Sozialgericht nie von der Verpflichtung entbunden, über den Hauptantrag der Klägerin zu entscheiden. Das Sozialgericht und die Bevollmächtigte der Klägerin haben bereits in "formaler" Hinsicht übersehen, dass - im Gegensatz zu den Vorschriften der Zivilprozessordnung - das Anerkenntnis im sozialgerichtlichen Verfahren der Annahme bedarf und nur das angenommene Anerkenntnis, soweit es reicht, den Rechtssteit in der Hauptsache erledigt (§ 101 Abs.2 SGG). Die Erklärung der Annahme des von der Beklagten in der Verhandlung vom 25.09.2006 abgegebenen "Anerkenntnisses" ist aber laut Sitzungsniederschrift vom 25.07.2006 nicht erfolgt.
Darüber hinaus liegt auch inhaltlich der Fall eines Anerkenntnisses oder Teilanerkenntnisses - bezogen auf den Hauptantrag der Klägerin - nicht vor. Anerkenntnis ist das Zugeständnis, dass der erhobene prozessuale Anspruch besteht, also vorliegend, dass sich das Begehren der Klagepartei (Anspruch auf Zahlung von Kinderzuschlag) aus dem von ihr behaupteten Tatbestand ergibt. Ein Teilanerkenntnis könnte hinsichtlich des prozessualen Leistungsanspruchs noch die Dauer oder/und die Höhe der Leistung betreffen, allenfalls noch den Anspruch dem Grunde nach bei jedenfalls bestehender Pflicht zur Zahlung in unbekannter Höhe.
Kein Anerkenntnis oder Teilanerkenntnis liegt aber vor, wenn die Beklagte im Rahmen einer Anfechtungs- und Leistungsklage lediglich die Überprüfung der bisher erteilten Bescheide und eine neue rechtsmittelfähige Verbescheidung zusagt. Damit erledigt sich nicht der geringste Teil des erhobenen prozessualen Leistungsanspruchs, und es besteht in vollem Umfang eine Beschwer der Klagepartei durch die streitgegenständlichen Verwaltungsakte und ein Rechtsschutzbedürfnis. Eine Erledigung der Hauptsache ließe sich in einem solchen Fall entweder durch einen Vergleich erzielen, in dem die Beklagte die Überprüfung und erneute rechtsmittelfähige Verbescheidung zusagt und beide Beteiligten im Übrigen den Rechtsstreit für erledigt erklären, oder durch eine einseitige Verpflichtungserklärung der Beklagten (z.B. Zusicherung des Erlasses eines bestimmten Verwaltungsakts gemäß § 33 SGB X) bei anschließender Rücknahme der Klage. Ohne besondere prozessbeendigende Erklärung erledigt sich jedenfalls die Hauptsache nicht und die von der Beklagten entsprechend einer Zusage erteilten neuen Bescheide werden - so wie vorliegend auch der Bescheid vom 09.10.2006 - Gegenstand des weiterhin anhängigen Klageverfahrens.
3. Das Sozialgericht hatte und hat nach wie vor über den Hauptantrag der Klagepartei - jetzt unter Einbeziehung des Bescheids vom 09.10.2006 - sachlich zu entscheiden. Bei der vorliegenden Fallkonstellation kam eine sofortige Entscheidung über den Hilfsantrag nicht in Frage; Letzteres ist jetzt ohnehin nicht mehr für die Zukunft in Erwägung zu ziehen, weil die Klagepartei auf Rechtshinweise des Senats den (unzulässigen) Hilfsantrag nicht mehr aufrecht erhalten hat.
Nur nebenbei weist der Senat darauf hin, dass ihm die Abweisung des Hilfsantrags der Klägerin wegen Unbegründetheit auch nicht unter den vom Sozialgericht angenommenen Prämissen nachvollziehbar gewesen ist. Warum ein Hilfsantrag auf Neuverbescheidung unbegründet sein sollte, wenn das Sozialgericht eine von der Beklagten eingegangene Verpflichtung zur Neuverbescheidung bejaht und die Berücksichtigung z.B. von Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten von Januar bis Juli 2006 als gerechtfertigt ansieht, ist nicht mehr verständlich. Gleiches gilt für die vom Sozialgericht geäußerte Ansicht, dass die Beklagte die in ihrem Schriftsatz vom 07.03.2006 als belegt angenommenen Abzugsposten (nachgewiesene Beiträge zur Berufsgenossenschaft, Beiträge zur privaten Krankenversicherung sowie zur Pflege- und Lebensversicherung) noch bei der Neuverbescheidung zu beachten habe. In Widerspruch hierzu steht jedenfalls die Feststellung des Sozialgerichts im letzten Absatz seines Urteils, dass die Beklagte in den strittigen Punkten das Recht in ihren bisherigen Bescheiden zutreffend angewandt habe.
Letzten Endes lassen sich die widersprüchlichen Ausführungen des Sozialgerichts nicht ohne Weiteres entwirren. Es fehlt nämlich bereits vorausgehend an dem richtigen Verständnis von der Begründetheit/Unbegründetheit einer Verpflichtungsklage (Bescheidungsklage). Insoweit geht es nicht darum, ob die Klägerin - so aber wörtlich das Sozialgericht - Anspruch darauf hat, dass weitere von ihr geltend gemachte Abzugsposten (bei der Berechnung des für den Kinderzuschlag leistungserheblichen Einkommens) Berücksichtigung finden, sondern darum, dass die bisher erteilten Bescheide (aus irgendeinem Grunde) unrichtig und damit rechtswidrig waren und daher ein Recht (nicht auf Leistung), sondern auf (ermessensgerechte und zutreffende) erneute Verbescheidung besteht. Wird dieses Recht auf erneute Verbescheidung, wie vorliegend,vom Sozialgericht bejaht, kann nicht gleichzeitig die Verpflichtungsklage (Bescheidungsklage) als in vollem Umfange unbegründet abgewiesen werden. Die Äußerungen des Sozialgerichts, welche Rechtsaspekte bei der erneuten Verbescheidung zu beachten und welche nicht zu berücksichtigen sind, stellen keine Kriterien für die Unbegründetheit/Begründetheit der Verpflichtungsklage dar. Vielmehr ist die Verpflichtungsklage schon deswegen begründet, wenn die Beklagte eine Verpflichtung zur erneuten Verbescheidung trifft.
Aufgrund von Verfahrensfehlern des Sozialgerichts war das Urteil aufzuheben und die Streitsache zurückzuverweisen. Ein alsbaldiges und abschließende Urteil des Senats ist mangels Entscheidungsreife nicht möglich. Die Beklagte hat entsprechend ihrer Zusage noch eine Verbescheidung des Kinderzuschlag-Anspruchs für August 2005 und für Januar bis Juli 2006 vorzunehmen. Hierzu hat die Klägerin immer noch nicht alle notwendigen Unterlagen vorgelegt; insoweit war sie längere Zeit säumig und hat dann nicht alles vollständig der Beklagten übermittelt, wenn sie auch der Ansicht gewesen ist, dies sei der Fall gewesen und der Fehler habe bei der Beklagten gelegen. Aufgrund des erst jetzt im Berufungsverfahren bekannt gewordenen Arbeitsunfalls des Ehemanns der Klägerin vom 07.01.2006 ist mit weiteren Verzögerungen in der Sachbehandlung zu rechnen. Es liegen jedenfalls geänderte Einkommensverhältnisse in der streitigen Zeit von Januar bis Juli 2006 vor, und es ist ungewiss, ob und wann die schon bisher wenig zuverlässige Klägerin geeignete und vollständige Unterlagen hierzu beibringt.
Erst nach Verbescheidung des gesamten Zeitraums von Januar 2005 bis Juli 2006 wird das Klageverfahren beim Sozialgericht seinen Fortgang nehmen können, sofern die Leistungszeiträume, z.B. von Januar bis Dezember 2005 und von Januar bis Juli 2006 nicht arbeitstechnisch teilbar und getrennt behandelbar sind. Das Klageverfahren beim Sozialgericht ist keineswegs durch Teilanerkenntnis (oder/und durch das Urteil vom 25.07.2006) erledigt; vielmehr hat das Sozialgericht neben dem alten streitgegenständlichen Bescheid vom 22.02.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2005 gemäß § 96 SGG auch den Bescheid vom 09.10.2006 sowie alle noch hinsichtlich August 2005 und Januar bis Juli 2006 ergehenden Bescheide zu berücksichtigen und in seine Entscheidung über eine Anfechtungs- und Leistungsklage einzubeziehen.
Die Kostenendentscheidung bleibt dem Sozialgericht vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen.
II. Die Kostenendentscheidung bleibt dem Sozialgericht vorbehalten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist der Kinderzuschlag gemäß § 6a Bundeskindergeldgesetz - BKGG - für vier von fünf Kindern der Klägerin im Zeitraum von Januar 2005 bis einschließlich Juli 2006, wobei die Klägerin über Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit und ihr Ehemann über Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft verfügte.
Den am 03.01.2005 gestellten Antrag auf Kinderzuschlag lehnte die Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 22.02.2005 ab, weil das Einkommen nicht die Mindesteinkommensgrenze erreiche (§ 6a Abs.1 Nr.2 Fall 1 BKGG); der Klägerin wurde anheim gestellt, Antrag auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld zu stellen.
Nach hiergegen eingelegtem Widerspruch, anläßlich dessen weitere Unterlagen vorgelegt wurden, nahm die Beklagte für Januar und Februar 2005 eine neue Berechnung der Anspruchsvoraussetzungen vor und stellte ein anderes Gesamteinkommen fest. Die Zurückweisung des Rechtsbehelfs mit einem ausführlichen, zwölf Seiten umfassenden Widerspruchsbescheid vom 22.04.2005 erfolgte dann mit der Begründung, dass das zu berücksichtigende Einkommen (Bruttoeinnahmen abzüglich Werbungskosten und sonstiger abzusetzender Beträge) 1.404,75 EUR betrage und den mit 1.227,76 EUR errechneten Gesamtbedarf übersteige (§ 6a Abs.1 Nr.2 Fall 2 BKGG).
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Würzburg machte die Klägerin zwischenzeitliche Änderungen in den bisher berücksichtigten Rechengrößen und vor allem verschiedene von der Beklagten nicht beachtete Rechnungsbeträge geltend, die vom Einkommen abzuziehen seien. Sie reichte hierzu Unterlagen bei Gericht und teilweise auch (nur) bei der Beklagten ein, jedoch auch nach erfolgter Nachforderung nicht in vollständigem Umfang.
In der mündlichen Verhandlung am 25.07.2006 beschränkte die Klägerin ihren Klageantrag auf die Zeit bis zum 31.07.2006, weil sich eine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage ab 01.08.2006 durch den Auszug der ältesten Tochter aus der gemeinsamen Wohnung ergeben werde und für die Zukunft ein neuer Antrag bei der Beklagten gestellt werde. Der Vertreter der Beklagten erklärte zur Sitzungsniederschrift nochmals die Bereitschaft, eine "Einzelprüfung" (gemeint wohl für jeden Monat im streitgegenständlichen Zeitraum) nach Vorlage der entsprechenden Lohnunterlagen (gemeint: der noch fehlenden Lohnunterlagen der Klägerin) vorzunehmen. Anschließend ist in der Niederschrift die Abgabe folgenden "Teilanerkenntnisses" vermerkt: "Die Beklagte erklärt sich zu einer Neuverbescheidung über den Zeitraum von Januar 2005 bis Juli 2006 bereit".
Die Klägerin beantragte in der mündlichen Verhandlung am 25.07.2006, 1. den Bescheid vom 22.02.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, entsprechend dem Antrag der Klägerin vom 03.01.2005 einen Kindergeldzuschlag für die minderjährigen Kinder K. , D. , F. und S. entsprechend dem noch zu errechnenden Einkommens ab 03.01.2005 zu zahlen, höchstens jedoch 560,00 EUR monatlich, 2. hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zur Neuverbescheidung a) unter zusätzlicher Berücksichtigung von Kindergeld an die minderjährige Tochter (gemeint: die Nichtberücksichtigung des für die älteste, in Ausbildung stehende Tochter M. an die Klägerin gezahlten Kindergelds beim Einkommen der Eltern ab der Zeit der Volljährigkeit des Kindes am 15.01.2005), b) bei Anrechnung von Tilgungsleistungen (gemeint: vom Einkommen seien nicht nur der Zins, sondern auch die Leistungen der Schuldentilgung für Kredite wegen des Eigenheims abzuziehen) und c) unter Berücksichtigung aller landwirtschaftlichen Freibeträge als Abzugsposten beim Einkommen (gemeint: alle nicht im Einzelnen benannten, aber rein abstrakt in Frage kommenden Freibeträge für Landwirte sollten von dem in den Steuerbescheiden festgesetzten zu versteuernden Einkommen abgesetzt werden, weil nur so der zu berücksichtigende Gewinn feststehe). (Anmerkung: Vergessen wurde hier im Antrag die in der vorausgehenden Sitzungsniederschrift vom 07.02.2006 angeführte und weiterhin umstrittene Frage, ob aufgewendete Kosten für Kinderbetreuung als Werbungskosten vom Einkommen absetzbar seien.)
Die Beklagte beantragte laut Niederschrift vom 25.07.2006, die Klage abzuweisen, soweit diese über das Anerkenntnis hinausgehe.
Das Sozialgericht entschied mit Urteil vom 25.07.2006, dass die Klage abzuweisen sei, soweit sie über das Teilanerkenntnis der Beklagten hinausgehe, und dass der Klägerin außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien. Das Sozialgericht hielt die Klage für zulässig und den Rechtsstreit für entscheidungsreif: "Zwar hat die Klägerin trotz mehrfacher Anforderung der Beklagten keine Einzelnachweise bezüglich ihres monatlichen Einkommens in wechselnder Höhe vorgelegt. Die Beklagte hat sich diesbezüglich zur Neuverbescheidung unter Berücksichtigung der noch vorzulegenden Unterlagen bereit erklärt. Somit kam zum einen eine unmittelbare Verurteilung der Beklagten zur Leistungsgewährung nicht in Betracht. Zum anderen war mit dem Teilanerkenntnis der Beklagten aber nicht das Rechtsschutzinteresse der Klägerin weggefallen. Vielmehr war es prozessökonomisch sinnvoll, über ihren Hilfsantrag zu befinden, damit die Beklagte die entsprechenden Abzugspunkte gegebenenfalls bereits im Rahmen ihrer Neuverbescheidung zu berücksichtigen hätte und nicht deshalb ein neuerlicher Rechtsstreit erfolgen müsste. Die Beklagte hat ferner zu beachten, dass sie in ihrem Schreiben vom 07.03.2006 bereits Abzugsposten bezüglich Versicherungen und Vorsorge als belegt angesehen hat. Die Klage ist im Übrigen zur Überzeugung des Gerichts nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass weitere von ihr geltend gemachte Abzugsposten Berücksichtigung finden müssten."
Hierzu legte nunmehr das Sozialgericht im Einzelnen dar, dass das Kindergeld für M. vorliegend unabhängig von der Minderjährigkeit oder Volljährigkeit als Elterneinkommen anzurechnen gewesen sei und eine Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten für nichtselbständige Arbeit im Einkommensteuerrecht erst durch die Einführung von § 4 f Einkommensteuergesetz zum 06.05.2006 erfolgt sei, wobei sich dies steuerrechtlich auf das gesamte Jahr 2006 auswirken solle, so dass die von der Klägerin geltend gemachten Kosten im Jahre 2005 keine Werbungskosten darstellen würden. Im Anschluss hieran folgt dann der Satz: "Die Beklagte wird für die späteren Zeiträume die Änderungen des Einkommensteuerrechts einzubeziehen haben".
Das Sozialgericht führte weiterhin aus, dass die Klägerin für die landwirtschaftliche Tätigkeit ihres Ehemanns über die bei Versteuerung angewandten Freibeträge hinaus keine zusätzlichen Freibeträge geltend machen könne und bei den Belastungen der Klägerin durch die Finanzierung des selbst genutzten Hauses nur die Schuldzinsen und nicht die Darlehenstilgung selbst angesetzt werden könnten. Nachdem aus Sicht des Gerichts die Beklagte in den strittigen Punkten das Recht in ihren bisherigen Bescheiden zutreffend angewandt habe, käme eine Verpflichtung der Beklagten zu einer entsprechenden Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts bei der zugesagten Neuverbescheidung nicht in Betracht. Der entsprechende Hilfsantrag der Klägerin sei daher abzuweisen gewesen.
Aus unbekannten Gründen teilte die Bevollmächtigte der Klägerin mit einem zwei Tage nach Urteilsverkündung verfassten Schreiben vom 27.07.2006 dem Sozialgericht mit, dass in Erledigung des Rechtsstreits M. S. nunmehr der Beklagten die Lohnabrechnungen der Klägerin für den Zeitraum von Januar 2005 bis Juni 2006 zur Neuberechnung übersandt worden seien. Mit Schreiben vom gleichen Tag sind bei der Beklagten - laut Bl.179 ff. der Kindergeldakte - Belege über die monatlichen Entgelte mit einem jeweiligen Vermerk des Zuflusses des Betrags erst im Folgemonat übermittelt worden, jedoch nicht der Beleg für das Entgelt Juli 2005.
Nach Zustellung des Urteils an die Beklagte am 07.09.2006 nahm diese eine detaillierte monatliche Berechnung zum Kinderzuschlag vor und lehnte mit Bescheid vom 09.10.2006 den Antrag auf Kinderzuschlag erneut - nur für die Zeit von Januar bis Juli 2005 und September bis Dezember 2005 ab, weil das Einkommen und/oder Vermögen der Bedarfsgemeinschaft nicht geringer sei als der Gesamtbedarf und deswegen Hilfebedürftigkeit nicht, wie § 6a Abs.1 Nr.3 BKGG erfordere, vermieden werde (Rechtsmittelbelehrung: dieser Bescheid wird Gegenstand des Klageverfahrens).
Neben dem Bescheid vom 09.10.2006 erging mit gleich datiertem Schreiben der Beklagten vom 09.10.2006 an die Klägerin der Hinweis, dass für eine Entscheidung zum Kinderzuschlag für Juli 2005 und ab Januar 2006 die Lohnabrechnungen für Juli 2005 und ab Juli 2006 sowie die Nachweise über die Höhe der Beiträge zur staatlich geförderten Altersvorsorge (Riester-Rente bzw. Rührab-Rente) benötigt würden. Die Klägerin möge weiterhin noch die Fragen beantworten, ob ein Steuerbescheid für das Jahr 2005 schon ergangen sei und ob eventuell eine Sondertilgung der Eigenheimschulden mit der Eigenheimzulage für das Jahr 2006 erfolgt sei; gegebenenfalls seien hierzu die Unterlagen vorzulegen. Am Schluss des Schreibens erging ein Hinweis auf die Mitwirkungspflicht.
Mit Telefax vom 10.10.2006 legt die Bevollmächtigte der Klägerin Berufung beim Bayer. Landessozialgericht ein und bringt hierzu später - mit Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags - vor, sie mache Ansprüche nach § 6a BKGG geltend, weil die Beklagte nicht geprüft habe, welches Einkommen im Jahre 2005 zugrunde zu legen sei. Inzwischen habe die Beklagte sogar eingeräumt, "dass eine falsche Rechtsmittelbelehrung anhängig gemacht sein solle"; denn mit Schreiben vom 31.10.2006 habe die Beklagte mitgeteilt, dass das Klageverfahren mit Urteil vom 25.07.2006 erledigt worden sei und daher gegen den Bescheid vom 09.10.2006 der Widerspruch zulässig sei. Die Bevollmächtigte der Klägerin bringt weiterhin vor, dass seitens der Beklagten die "Aufforderung" zur Vorlage des Steuerbescheids 2006 ergangen sei, obwohl aus dem Vorverfahren bekannt gewesen sei, dass das landwirtschaftliche Wirtschaftsjahr immer erst zum 30.06. des Folgejahres ende und dementsprechend erst noch erstellt werden müsse. Auch die von der "Klägerin" (gemeint: Beklagten) im Schreiben vom 09.10.2006 erwähnten weiteren Unterlagen seien bereits an die Beklagte übersandt worden, jedoch ohne Reaktion (Vermerk des Senats: Laut Kindergeldakte ist ein diesbezüglicher Eingang nicht festzustellen.). Die Berechnung der Beklagten finde sich auch nicht "bei den Akten" (? gemeint eventuell in der Anlage zum Bescheid vom 09.10.2006). Schon deshalb müsse die Berufung erfolgreich sein.
Nach Ankündigung der Stellung eines untunlichen Berufungsantrags, sobald Prozesskostenhilfe bewilligt werde ("das Urteil wird aufgehoben, soweit es über das Teilanerkenntnis hinausgeht"), und bei gleichzeitiger Einreichung eines teils unrichtig und teils unvollständig ausgefüllten Formularantrags zur Prozesskostenhilfe (PKH) sind der Klagepartei die Stellung zutreffender Anträge in der Hauptsache und die Ergänzung des PKH-Antrags mit Belegen anheim gestellt worden; Im Übrigen ergingen an die Prozessbeteiligten Rechtshinweise zu dem vom Sozialgericht angenommenen Teilanerkenntnis und dem sozialgerichtlichen Verfahren aus Sicht des Senats.
Die Bevollmächtigte der Klägerin beantragt hierauf, das Urteil des Sozialgerichts vom 25.06.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22.02.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2005 (und sinngemäß auch den Bescheid vom 09.10.2006) aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, entsprechend dem Antrag der Klägerin vom 03.01.2005 Kinderzuschlag für vier minderjährige Kinder entsprechend dem noch zu errechnenden Einkommen ab 01.01.2005 bis einschließlich 31.07.2006 zu zahlen, höchstens jedoch 560,00 EUR monatlich.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die zu Beweiszwecken beigezogene Kindergeldakte der Beklagten vor. Die Kindergeldake hatte der Senat bereits frühzeitig angefordert mit der Bitte, weitere Verbescheidungen, die die Behandlung der Angelegenheit erschweren könnten, vorerst nicht durchzuführen. Aus den Angaben der Klägerin im Prozesskostenhilfeverfahren ging ein neuer Sachverhalt hervor, der bisher nicht bekannt war und Einfluss auf die Berechnungen zum Kindergeldzuschlag für die Zeit von Januar bis Juli 2006 haben kann. Im PKH-Formular hatte die Klägerin erstmals einen Arbeitsunfall ihres Ehemanns vom 07.01.2006 mit der Folge des Bezugs von Verletztengeld von 445,20 EUR (ohne Zahlungsbeleg) erwähnt, darüber hinaus außerhalb des streitgegenständlichen Zeitraums den Bezug von 402,01 EUR Erwerbsminderungsrente ab 01.01.2007 laut Bescheid der Land- und Forstwirtschaftlichen Alterskasse Franken und Oberbayern; außerdem soll der landwirtschaftliche Betrieb - der Zeitpunkt ist nicht benannt - an die Klägerin verpachtet worden sein. Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist insoweit begründet, als die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben und der Rechtsstreit zurückzuverweisen war. Hierüber konnte der Senat gemäß § 124 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
1. Das erstinstanzliche Verfahren leidet an wesentlichen Mängeln (§ 159 Abs.1 Nr.2 SGG). Das Sozialgericht hatte in Bezug auf den erhobenen Klageanspruch - angesprochen werden soll hier der ursprünglich alleinige Klageanspruch (Zahlung von Kinderzuschlag im Wege der Anfechtungs- und Leistungsklage), der in der mündlichen Verhandlung am 25.07.2006 als Hauptantrag aufrecht erhalten worden ist - aufgrund der Untersuchungsmaxime (§ 103 Satz 1 SGG, § 106 Abs.1 SGG) alle Anspruchsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Kinderzuschlag, d.h. u.a. auch die monatlichen Einkünfte der Klägerin zu klären, was jedoch nicht geschehen ist. Das Sozialgericht hatte ferner über den Hauptantrag durch Urteil zu entscheiden (§ 125 SGG), weil eine Erledigung des Rechtsstreits (bzw. eine Erledigung des konkreten Klageantrags) auf andere Weise - durch Klagerücknahme (§ 102 SGG), Vergleich (§ 101 Abs.1 SGG), Anerkenntnis (§ 101 Abs.2 SGG) oder übereinstimmende Erledigterklärung (§ 202 SGG in Verbindung mit § 91a Abs.1 Satz 1 Zivilprozessordnung) - nicht erfolgt ist.
Eine Entscheidung in der Hauptsache - hinsichtlich des Hauptantrags der Klägerin - ist aber nicht ersichtlich. Die Ausführungen des Sozialgerichts hierzu erscheinen unklar und sind letzten Endes im Aussagegehalt nicht fassbar. Das Sozialgericht legte sinngemäß auf Bl.6 seines Urteils dar, dass der Rechtsstreit - obwohl er entscheidungsreif sein soll - es letztlich nicht ist, weil die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderung der Beklagten keine Einzelnachweise bezüglich ihres monatlichen Einkommens in wechselnder Höhe vorgelegt habe. Unter dem zusätzlichen Argument, dass sich die Beklagte zur Neuverbescheidung bereit erklärt habe, ist das Sozialgericht dann zu dem Schluss gekommen, dass eine "unmittelbare Verurteilung" der Beklagten zur Leistungsgewährung (also eine Entscheidung über den Kinderzuschlag-Anspruch im Wege der Anfechtungs- und Leistungsklage) "nicht in Betracht komme". Was das Sozialgericht mit den Worten "nicht in Betracht kommen" versteht, blieb dabei im Verborgenen. Von den in Frage kommenden Möglichkeiten könnte es gemeint haben, dass derzeit eine Sachentscheidung mangels ungeklärten Sachverhalts noch nicht möglich sei (also Begründetheit bzw. Unbegründetheit der Klage noch offen) oder dass eine Behandlung des Hauptantrags wegen des Teilanerkenntnisses der Beklagten überhaupt nicht mehr erfolgen dürfe (Erledigung der Hauptsache durch Anerkenntnis?) oder dass der Hauptantrag der Klägerin, der nicht durch Teilanerkenntnis erledigt sei, aus irgendwelchen Gründen unzulässig oder unbegründet sein solle und deshalb die Klage zurückzuweisen sei. Irgendwie zeigt sich eine andeutungsweise Meinung des Sozialgerichts hierzu lediglich in dem Satz, dass mit dem "Teilanerkenntnis" der Beklagten nicht das Rechtsschutzinteresse der Klägerin (Anmerkung: Rechtsschutzinteresse bezüglich ihres Hauptantrags) entfallen sei. Damit könnte das Sozialgericht gemeint haben, dass der Hauptantrag der Klägerin (oder zumindest ein Teil hiervon) Bestand hat, die Klage insoweit zulässig ist und hierüber auch seitens des Gerichts entschieden werden sollte, was das Sozialgericht dann aber letztlich ablehnte und nicht im Rahmen des zur Entscheidung anstehenden Hauptantrags der Klägerin tat, sondern - teilweise - im Rahmen des Hilfsantrags der Klägerin.
Die Ausführungen des Sozialgerichts lassen mehrere Möglichkeiten zu und sind in den Einzelheiten vieldeutig. Klar und eindeutig bleibt aber die übergeordnete Intention des Sozialgerichts, dass eine Entscheidung darüber, ob ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht oder nicht, im Klageverfahren nicht erfolgen soll (und auch nicht erfolgt), sondern die hierfür noch notwendigen (und nach Ansicht des Senats vom Sozialgericht durchzuführenden) Ermittlungen und die Entscheidung über den erhobenen Klageanspruch nachträglich wieder ins Verwaltungsverfahren verlagert werden sollen. Diese unzulässige Verfahrensweise des Sozialgerichts steht den Fällen gleich, in denen eine "Zurückverweisung" der Sache an die Verwaltung erfolgt, obwohl dies früher überhaupt nicht möglich gewesen ist und dann gemäß der durch Art.8 des Ersten Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.2004 eingeführten Vorschrift des § 131 Abs.5 SGG nur unter bestimmten Voraussetzungen. Letztere sind jedoch im jetzigen Streitfall eindeutig nicht gegeben. Das Sozialgericht hat nicht, wie § 131 Abs.5 Satz 1 SGG es erfordert hätte, den streitgegenständlichen Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufgehoben (weil es eine weitere Sachaufklärung für erforderlich hielt, die erforderlichen Ermittlungen nach Art oder Umfang erheblich waren und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist); das Sozialgericht ist ferner nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten seit Eingang der Beklagtenakten bei Gericht durch Aufhebung der streitbefangenen Verwaltungsakte und Zurückverweisung der Sache an die Verwaltung tätig geworden (§ 131 Abs.5 Satz 4 SGG). Die Entscheidung der Kammer erging vielmehr erst ein Jahr nach Zugang der Beklagtenakten, als sie nicht mehr ergehen durfte.
Es handelt sich hier jedenfalls um einen wesentlichen Verfahrensmangel. Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift. Der Mangel darf nicht den sachlichen Inhalt des Urteils betreffen, sondern in der Regel nur den Weg zum Urteil. Dazu gehören nicht nur Verfahrensfehler bei der Beweiswürdigung, sondern u.a. auch Mängel der Entscheidung selbst, z.B. unzureichende oder fehlende Begründung, ein Urteil ohne Tatbestand oder ohne Entscheidungsgründe bzw. das Fehlen einer Sachentscheidung schlechthin, obwohl diese nach dem Prozessrecht geboten gewesen wäre.
Daneben liegt für die Zurückverweisung der Sache in die Erstinstanz der weitere Grund vor, dass das Sozialgericht die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden (§ 159 Abs.1 Nr.1 SGG). Mit dieser Umschreibung meint das Gesetz im Regelfall die Fallgestaltung, dass das Sozialgericht (fehlerhaft) durch Prozessurteil entschieden, also die Klage als unzulässig abgewiesen hat. Die Vorschrift ist auch ausnahmsweise ausdehnend auszulegen und anzuwenden, wenn das Sozialgericht zwar in der Sache selbst entschieden hat, aber aus Gründen, die die Zweitinstanz nicht für zutreffend hält, zu den eigentlichen Sachfragen nicht Stellung genommen hat, weil es in einer rechtlichen Vorfrage die Weichen falsch gestellt hatte (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, Rz.2b zu § 159 mit Hinweisen zur Rechtsprechung bei verschiedenartigen zugrunde liegenden Fallgestaltungen). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, dass das Sozialgericht über einen (nicht erledigten) Hauptantrag aus unerfindlichen Gründen nicht urteilt oder Zulässigkeit und Begründetheit letztlich offen lässt und nur eine Klage in einem Hilfsantrag wegen Unbegründetheit abweist.
2. Die Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil hinsichtlich der angeblichen Entscheidungsreife des Rechtsstreits (trotz Unklarheit über die Einkommensverhältnisse der Klägerin) und über einen Anspruch auf Neuverbescheidung beruhen offenbar auf einem Missverständnis vom materiell-rechtlichen Anspruch, vom Klageanspruch und von der richtigen (zulässigen) Klageart.
Das Recht auf Kinderzuschlag ist als Anspruch auf eine Pflichtleistung und nicht als Ermessensleistung ausgestaltet und wird durch Verwaltungsakt im Einzelfall konkretisiert. Zulässige Klage ist die auf Aufhebung bzw. Abänderung eines Verwaltungsakts gerichtete Klage (§ 54 Abs.1 Satz 1, 1. Alternative SGG), gegebenenfalls in Verbindung mit der Leistungsklage (§ 54 Abs.4 SGG), und nicht die Klage auf Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten Verwaltungsakts (§ 54 Abs.1 Satz 1, Fall 2 SGG - Verpflichtungsklage, gerichtet nicht unmittelbar auf die Leistung, sondern auf die Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts). Zu Letzterem zählen alle Klagen auf Erlass von Ermessens-Verwaltungsakten (Bescheidungsklagen).
Die Anfechtungs- und Leistungsklage ist gegenüber der Verpflichtungsklage (ausgenommen feststellende und statusbegründende Verwaltungsakte) vorrangig. Unzulässig ist es, die auf Verbescheidung gerichtete Verpflichtungsklage zu erheben, wenn einzelne Anspruchsvoraussetzungen für die zulässige Anfechtungs- und Leistungsklage noch nicht geklärt sind. Ebensowenig darf das in einem solchen Rechtsstreit tätige Sozialgericht einem Beteiligten statt der erhobenen Anfechtungs- und Leistungsklage die Erhebung einer Verpflichtungsklage (Bescheidungsklage) anheim stellen oder/und über die Begründetheit/Unbegründetheit einer Verpflichtungsklage entscheiden, anstatt entweder den gerichtlichen Aufklärungspflichten (vorliegend z.B. die monatlichen Einkommensverhältnisse der Klägerin) nachzukommen und dann über das Vorliegen/Nichtvorliegen eines Anspruchs auf Kinderzuschlag im Rahmen einer Anfechtungs- und Leistungsklage zu entscheiden oder bei der Anfechtungs- und Leistungsklage (unter Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide) rechtzeitig von der Möglichkeit der Zurückverweisung des § 131 Abs.5 SGG Gebrauch zu machen.
Zu keiner im vorliegenden Fall abweichenden Beurteilung führt das vom Sozialgericht unterstellte "Teilanerkenntnis" der Beklagten. Durch dieses wurde das Sozialgericht nie von der Verpflichtung entbunden, über den Hauptantrag der Klägerin zu entscheiden. Das Sozialgericht und die Bevollmächtigte der Klägerin haben bereits in "formaler" Hinsicht übersehen, dass - im Gegensatz zu den Vorschriften der Zivilprozessordnung - das Anerkenntnis im sozialgerichtlichen Verfahren der Annahme bedarf und nur das angenommene Anerkenntnis, soweit es reicht, den Rechtssteit in der Hauptsache erledigt (§ 101 Abs.2 SGG). Die Erklärung der Annahme des von der Beklagten in der Verhandlung vom 25.09.2006 abgegebenen "Anerkenntnisses" ist aber laut Sitzungsniederschrift vom 25.07.2006 nicht erfolgt.
Darüber hinaus liegt auch inhaltlich der Fall eines Anerkenntnisses oder Teilanerkenntnisses - bezogen auf den Hauptantrag der Klägerin - nicht vor. Anerkenntnis ist das Zugeständnis, dass der erhobene prozessuale Anspruch besteht, also vorliegend, dass sich das Begehren der Klagepartei (Anspruch auf Zahlung von Kinderzuschlag) aus dem von ihr behaupteten Tatbestand ergibt. Ein Teilanerkenntnis könnte hinsichtlich des prozessualen Leistungsanspruchs noch die Dauer oder/und die Höhe der Leistung betreffen, allenfalls noch den Anspruch dem Grunde nach bei jedenfalls bestehender Pflicht zur Zahlung in unbekannter Höhe.
Kein Anerkenntnis oder Teilanerkenntnis liegt aber vor, wenn die Beklagte im Rahmen einer Anfechtungs- und Leistungsklage lediglich die Überprüfung der bisher erteilten Bescheide und eine neue rechtsmittelfähige Verbescheidung zusagt. Damit erledigt sich nicht der geringste Teil des erhobenen prozessualen Leistungsanspruchs, und es besteht in vollem Umfang eine Beschwer der Klagepartei durch die streitgegenständlichen Verwaltungsakte und ein Rechtsschutzbedürfnis. Eine Erledigung der Hauptsache ließe sich in einem solchen Fall entweder durch einen Vergleich erzielen, in dem die Beklagte die Überprüfung und erneute rechtsmittelfähige Verbescheidung zusagt und beide Beteiligten im Übrigen den Rechtsstreit für erledigt erklären, oder durch eine einseitige Verpflichtungserklärung der Beklagten (z.B. Zusicherung des Erlasses eines bestimmten Verwaltungsakts gemäß § 33 SGB X) bei anschließender Rücknahme der Klage. Ohne besondere prozessbeendigende Erklärung erledigt sich jedenfalls die Hauptsache nicht und die von der Beklagten entsprechend einer Zusage erteilten neuen Bescheide werden - so wie vorliegend auch der Bescheid vom 09.10.2006 - Gegenstand des weiterhin anhängigen Klageverfahrens.
3. Das Sozialgericht hatte und hat nach wie vor über den Hauptantrag der Klagepartei - jetzt unter Einbeziehung des Bescheids vom 09.10.2006 - sachlich zu entscheiden. Bei der vorliegenden Fallkonstellation kam eine sofortige Entscheidung über den Hilfsantrag nicht in Frage; Letzteres ist jetzt ohnehin nicht mehr für die Zukunft in Erwägung zu ziehen, weil die Klagepartei auf Rechtshinweise des Senats den (unzulässigen) Hilfsantrag nicht mehr aufrecht erhalten hat.
Nur nebenbei weist der Senat darauf hin, dass ihm die Abweisung des Hilfsantrags der Klägerin wegen Unbegründetheit auch nicht unter den vom Sozialgericht angenommenen Prämissen nachvollziehbar gewesen ist. Warum ein Hilfsantrag auf Neuverbescheidung unbegründet sein sollte, wenn das Sozialgericht eine von der Beklagten eingegangene Verpflichtung zur Neuverbescheidung bejaht und die Berücksichtigung z.B. von Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten von Januar bis Juli 2006 als gerechtfertigt ansieht, ist nicht mehr verständlich. Gleiches gilt für die vom Sozialgericht geäußerte Ansicht, dass die Beklagte die in ihrem Schriftsatz vom 07.03.2006 als belegt angenommenen Abzugsposten (nachgewiesene Beiträge zur Berufsgenossenschaft, Beiträge zur privaten Krankenversicherung sowie zur Pflege- und Lebensversicherung) noch bei der Neuverbescheidung zu beachten habe. In Widerspruch hierzu steht jedenfalls die Feststellung des Sozialgerichts im letzten Absatz seines Urteils, dass die Beklagte in den strittigen Punkten das Recht in ihren bisherigen Bescheiden zutreffend angewandt habe.
Letzten Endes lassen sich die widersprüchlichen Ausführungen des Sozialgerichts nicht ohne Weiteres entwirren. Es fehlt nämlich bereits vorausgehend an dem richtigen Verständnis von der Begründetheit/Unbegründetheit einer Verpflichtungsklage (Bescheidungsklage). Insoweit geht es nicht darum, ob die Klägerin - so aber wörtlich das Sozialgericht - Anspruch darauf hat, dass weitere von ihr geltend gemachte Abzugsposten (bei der Berechnung des für den Kinderzuschlag leistungserheblichen Einkommens) Berücksichtigung finden, sondern darum, dass die bisher erteilten Bescheide (aus irgendeinem Grunde) unrichtig und damit rechtswidrig waren und daher ein Recht (nicht auf Leistung), sondern auf (ermessensgerechte und zutreffende) erneute Verbescheidung besteht. Wird dieses Recht auf erneute Verbescheidung, wie vorliegend,vom Sozialgericht bejaht, kann nicht gleichzeitig die Verpflichtungsklage (Bescheidungsklage) als in vollem Umfange unbegründet abgewiesen werden. Die Äußerungen des Sozialgerichts, welche Rechtsaspekte bei der erneuten Verbescheidung zu beachten und welche nicht zu berücksichtigen sind, stellen keine Kriterien für die Unbegründetheit/Begründetheit der Verpflichtungsklage dar. Vielmehr ist die Verpflichtungsklage schon deswegen begründet, wenn die Beklagte eine Verpflichtung zur erneuten Verbescheidung trifft.
Aufgrund von Verfahrensfehlern des Sozialgerichts war das Urteil aufzuheben und die Streitsache zurückzuverweisen. Ein alsbaldiges und abschließende Urteil des Senats ist mangels Entscheidungsreife nicht möglich. Die Beklagte hat entsprechend ihrer Zusage noch eine Verbescheidung des Kinderzuschlag-Anspruchs für August 2005 und für Januar bis Juli 2006 vorzunehmen. Hierzu hat die Klägerin immer noch nicht alle notwendigen Unterlagen vorgelegt; insoweit war sie längere Zeit säumig und hat dann nicht alles vollständig der Beklagten übermittelt, wenn sie auch der Ansicht gewesen ist, dies sei der Fall gewesen und der Fehler habe bei der Beklagten gelegen. Aufgrund des erst jetzt im Berufungsverfahren bekannt gewordenen Arbeitsunfalls des Ehemanns der Klägerin vom 07.01.2006 ist mit weiteren Verzögerungen in der Sachbehandlung zu rechnen. Es liegen jedenfalls geänderte Einkommensverhältnisse in der streitigen Zeit von Januar bis Juli 2006 vor, und es ist ungewiss, ob und wann die schon bisher wenig zuverlässige Klägerin geeignete und vollständige Unterlagen hierzu beibringt.
Erst nach Verbescheidung des gesamten Zeitraums von Januar 2005 bis Juli 2006 wird das Klageverfahren beim Sozialgericht seinen Fortgang nehmen können, sofern die Leistungszeiträume, z.B. von Januar bis Dezember 2005 und von Januar bis Juli 2006 nicht arbeitstechnisch teilbar und getrennt behandelbar sind. Das Klageverfahren beim Sozialgericht ist keineswegs durch Teilanerkenntnis (oder/und durch das Urteil vom 25.07.2006) erledigt; vielmehr hat das Sozialgericht neben dem alten streitgegenständlichen Bescheid vom 22.02.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2005 gemäß § 96 SGG auch den Bescheid vom 09.10.2006 sowie alle noch hinsichtlich August 2005 und Januar bis Juli 2006 ergehenden Bescheide zu berücksichtigen und in seine Entscheidung über eine Anfechtungs- und Leistungsklage einzubeziehen.
Die Kostenendentscheidung bleibt dem Sozialgericht vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved