L 13 KN 10/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 4 KN 201/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 KN 10/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 5. April 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstattten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin aus der Versicherung des S. E. (E.) Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die 1951 geborene Klägerin war die Ehefrau des in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1944 geborenen und am 05.07.2004 verstorbenen E. Nach dem Besuch der Hauptschule absolvierte E. in der Zeit vom 01.09.1958 bis 30.06.1962 eine Dachdeckerlehre. In diesem Beruf war er bis 08.01.1973 tätig. Anschließend arbeitete er in einem bergbaulichen Betrieb als Kübelfahrer bzw. Kraftfahrer bis 1980, unterbrochen durch die Wehrdienstzeit, danach bis 31.12.1985 als Kohlepresser bzw. Brikettierer. Nach den Angaben des E. durchlief er in der Zeit von 1980 bis 1982 eine Ausbildung zum Meister für Kohleveredelung und war vom 01.01.1986 bis 12.07.1988 als Meister für Brikettierung und als Schichtmeister tätig. Vom 01.08.1988 bis zum Grenzübertritt in die Bundesrepublik Deutschland am 15.10.1989 arbeitete E. als selbständiger Handwerker im Dachdeckergewerbe. Anschließend war er arbeitslos und ab 01.12.1989 bei der Fa. E. als Dachdecker beschäftigt. Dieses Beschäftigungsverhältnis endete noch während der Probezeit am 31.01.1990, laut Auskunft der Fa. E. durch witterungsbedingte Kündigung seitens des Arbeitgebers. Nach den Angaben des E. arbeitete er von März bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Herzinsuffizienz am 21.09.1990 bei der Fa. D. Dach und Wand GmbH als Dachdecker. In der Zeit vom 01.09.1991 bis 30.04.1994 war E. nicht versicherungspflichtig als selbständiger Kleintransportunternehmer tätig, vom 02.05.1994 bis 10.03.1996 als Industriearbeiter bzw. Helfer in der Kachelofenproduktion und vom 11.03.1996 bis 10.06.1998 als Werbeschildkontrolleur, jeweils bei der Firma K. Kamine-Kachelofen GmbH & Co KG beschäftigt. E. bezog vom 05.06.1998 bis 05.06.1999 Arbeitslosengeld, ab 07.11.2000 erhielt er Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und ab 01.01.2003 nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG).

Dem sozialmedizinischen Gutachten des W.F. (MdK) vom 28.01.1991 ist zu entnehmen, dass die am 21.09.1990 festgestellte Arbeitsunfähigkeit weiter fortbestehe. Unter Berücksichtigung des Krankheitsverlaufs und der Schwere der Erkrankung sei es zweifelhaft, ob E. die Tätigkeit als Dachdecker überhaut wieder werde verrichten können. Die Beklagte gewährte daraufhin E. eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme vom 12.06.1991 bis 17.07.1991 aus Anlass einer dilatativen Kardiomyopathie nach viraler Perimyokarditis. Dem Entlassungsbericht ist zu entnehmen, körperliche Belastungen seien auch weiterhin strikt zu vermeiden. E. könne körperlich leichte Tätigkeiten vollschichtig ausüben, als Dachdecker erfolge die Entlassung als arbeitsunfähig. Einen Antrag des E. vom 06.03.1997 auf Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen lehnte die Beklagte ab und deutete ihn in einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wegen Berufsunfähigkeit oder wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau um. Mit Bescheid vom 08.10.1997 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien bei einem zugrunde zu legenden Eintritt der Erwerbsminderung am 01.01.1997 nicht erfüllt.

Am 21.01.1999 stellte E. einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Zur Begründung führte er aus, er sei wegen einer Herzmuskelerkrankung in Behandlung. Die Beklagte holte eine Stellungnahme des Dr. K. vom 20.05.1999 ein, der ausführte, der Leistungsfall sei zum 01.01.1997 medizinisch begründet. Die rentenrelevante Diagnose dilatative Kardiomyopathie habe bereits im Januar 1997 bestanden. Bezug genommen wurde auf den Bericht des Kreiskrankenhauses R. vom 14.01.1997. Mit Bescheid vom 26.05.1999 lehnte die Beklagte den Antrag des E. auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab, weil in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nicht drei Jahrespflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden seien. Der Versicherungsverlauf weise für die Zeit vom 12.08.1991 bis 01.05.1994 eine Lücke auf. Als Eintritt der Erwerbsminderung sei der 01.01.1997 festgesetzt worden. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.1999 zurückgewiesen.

Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat E. Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und ausgeführt, erst Anfang November 1997 sei endgültig die Erwerbsunfähigkeit festgestellt worden. Zwischen dem 01.01.1997 und dem 31.10.1997 habe er weitere vier Monate Pflichtbeiträge gezahlt und damit die Pflichtbeitragszeit erfüllt. Bezug genommen wird auf den Bericht des Krankenhauses R. vom 17.01.1997. Ihm sei nach der Entlassung aus dem Krankenhaus am 14.01.1997 angeraten worden, vorsichtshalber Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu beantragen, gleichzeitig sei ihm jedoch mitgeteilt worden, dass die Frage des tatsächlichen Vorliegens von Erwerbsunfähigkeit erst im Oktober 1997 beurteilt werden könne. Er habe dem Arbeitsmarkt zur Verfügung ge-standen. Selbst wenn der 27.06.1997 als Zeitpunkt der Feststellung der Erwerbsunfähigkeit (Datum der sozialmedizinischen Stellungnahme) angesehen werden könnte, seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Beklagte hat ausgeführt (Schriftsatz vom 23.11.1999), E. könne ab dem 01.01.1997 leichte Arbeiten auf Dauer nur noch unter zwei Stunden täglich ausüben. Dieser Zeitpunkt sei angesetzt worden, da die Arbeitsunfähigkeit bereits seit 01.12.1996 bestehe.

Die Beklagte hat die ergänzenden Stellungnahmen des Dr. K. vom 09.03.2000, 10.07.2000 und 26.10.2001 vorgelegt. Dr. K. hat ausgeführt, der Leistungsfall zum 01.01.1997 erscheine aufgrund der rentenrelevanten Diagnose einer dilatativen Kardiomyopathie und bezogen auf den Krankenhausbericht vom 14.01.1997 begründet. Dort werde von einer linksventrikulären Herzinsuffizienz bei dilatativer Kardiomyopathie gesprochen, als Prozedere werde eine körperliche Schonung angeregt und gebeten, Rente einzureichen. Daraus könne gefolgert werden, dass jegliche körperliche Belastung im Berufsleben kontraindiziert erschienen sei und wohl nur zu Lasten der Restgesundheit weiterhin hätte durchgeführt werden können. Der Zeitpunkt 01.01.1997 sei bei retrospektiver Betrachtung ein Annäherungswert. Bei einer Herzauswurfleistung zwischen 25 und 28 Prozent sei bei Vorliegen einer schweren kardiodilatativen Kardiomyopathie keine nennenswerte Leistungsfähigkeit mehr vorhanden gewesen. Der vorgelegte Befundbericht des Klinikums Großhadern vom 24.11.1999 sei nicht geeignet, den Beginn der Erwerbsunfähigkeit auf das Jahr 1999 einzugrenzen. Die Herzauswurfleistung seit dort mit 15 Prozent sehr niedrig, so dass insgesamt von einer hochgradig eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit auszugehen gewesen sei.

Das SG hat Berichte des Krankenhauses R. vom 17.01.1997, 02.09.1997, 01.10.1997, 11.11.1997, 13.07.1999, 19.08.1999, 06.10.1999, 05.11.1999 und 28.09.2000 sowie die Befundberichte des Klinikums N. vom 02.10.2000 und vom 27.03.2000 beigezogen und die Internistin, Kardiologin und Ärztin für Sozialmedizin Dr. L. beauftragt, das Gutachten vom 20.06.2003 zu erstellen. Das SG hat außerdem Arbeitgeberauskünfte der Fa. K. Kamine-Kachelofen GmbH und Co KG vom 26.09.2000 und von der Fa. E. vom 17.12.2003 beigezogen, die Auskunft der Handwerkskammer für Mittelfranken vom 17.12.2004 eingeholt und den Zeugen P. befragt. Der Kläger hat eine detaillierte Aufstellung der Beschäftigungen ab der Übersiedelung in das alte Bundesgebiet vorgelegt.

Dr. L. hat ausgeführt, E. sei noch über den September 1993 hinaus in der Lage gewesen, körperlich leichte Tätigkeiten im Gehen, Stehen und bei gelegentlichem Sitzen vorwiegend in geschlossenen Räumen acht Stunden täglich auszuüben. Heben und Tragen von Lasten über siebeneinhalb bis zehn Kilogramm, häufiges Bücken, häufiges Treppensteigen und besondere psychische Belastungen seien nicht mehr zumutbar gewesen. Nach der kardialen Dekompensation im Januar 1997 hätte nur eine Stabilisie-rung auf sehr niedrigem Niveau erreicht werden können. Die Auswurffraktion sei trotz konsequenter optimaler Therapie unter 30 Prozent geblieben. Eine Dyspnoe sei auch nach den Eigenangaben bei geringen Belastungen vorhanden, und es sei allenfalls grenzwertig noch eine Ausübung von sehr leichten Tätigkeiten im Sitzen maximal vier bis sechs Stunden täglich möglich gewesen, wobei Heben und Tragen von Lasten, Treppensteigen, aber auch bereits Gehen von längeren Gehstrecken, Bücken und andere physische oder psychische Belastungen strikt zu vermeiden gewesen seien. Ab August 1997 sei zweifellos das berufliche Leistungsvermögen auch für körperlich sehr leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen ohne besondere psychische Belastungen aufgehoben gewesen. Die Fa. K. Kamine-Kachelofen GmbH und Co KG hat ausgeführt, E. habe Anlerntätigkeiten verrichtet. Die Fa. E. hat bestätigt, E. habe Facharbeitertätigkeiten im Dachdeckerhandwerk ausgeübt. Die Handwerkskammer für Mittelfranken hat darauf hingewiesen, die Fa. D. Dach und Wand GmbH sei vom 08.05.1989 bis zum 06.11.1992 mit dem Dachdeckerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen gewesen. Eine Eintragung des E. sei weder als Betriebsleiter noch als Selbständiger feststellbar. E. hat ausgeführt, er sei ab 01.12.1989 bis Februar 1990 bei der Fa. E. Zimmereibetrieb und Dachdeckerei beschäftigt und in seinem erlernten Beruf als Dachdecker tätig gewesen. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei wegen geringer Auftragslage erfolgt. Von März 1990 bis September 1990 sei er bei der Firma D. Dach und Wand GmbH beschäftigt gewesen. Bei der Tätigkeit für diese Firma hätten sich ernsthafte gesundheitliche Probleme eingestellt. Wegen anhaltender Herzbeschwerden sei er am 21.09.1990 ins Kreiskrankenhaus R. eingeliefert worden. Die Hausärztin habe erklärt, er könne als Dachdecker auf keinen Fall mehr arbeiten. Das Arbeitsverhältnis sei beendet worden. Nachdem er wegen der am 21.09.1990 aufgetretenen Herzinsuffizienz auch im Januar 1991 nicht in der Lage gewesen sei, seine Tätigkeit als Dachdecker wieder aufzunehmen, habe er sich im Zeitraum von 1991 bis 1994 als selbständiger Kleintransportunternehmer versucht. Ab 01.05.1994 habe er eine Anstellung bei der Firma K. Kamine-Kachelofen GmbH & Co KG als einfacher Arbeiter gefunden. Dieses Arbeitsverhältnis habe er aufgrund der erheblichen gesundheitliche Probleme 1998 beendet. Die Klägerin hat darauf hingewiesen, E. habe im Jahr 1987/1988 eine eigene Dachdeckerfirma gehabt. Dort sei auch ein Angestellter für ihn tätig gewesen. Hingewiesen wird auf eine Mitteilung der Stadt B. vom 08.02.2005, mit dem ein Protokoll der Ratssitzung vom 13.07.1988 vorgelegt wird, in dem es heißt, E. eröffne am 01.08.1980 ein Dachdeckergewerbe. Der Zeuge P. hat angegeben, E. sei bei ihm im Jahre 1990 beschäftigt gewesen und als Dachdeckermeister eingestellt worden. E. sei bei der Handwerkskammer als technischer Betriebsleiter angemeldet gewesen. Die technische Betriebsleitung sei aber nicht von E., sondern von ihm vorgenommen worden. E. sei erkrankt und danach sei der Betrieb in Konkurs gegangenen. E. habe seine Aufgaben als Dachdeckermeister nicht mehr vernichten können. Die Beklagte hat ausgeführt, E. sei nach der Arbeitgeberauskunft der Fa. E. lediglich an 51 Tagen im Winter beschäftigt gewesen. Die angegebenen Facharbeitertätigkeiten könnten nicht berücksichtigt werden, da der zeitliche Umfang als unzureichend anzusehen sei. Die Aussagen des Zeugen P. seien nicht glaubwürdig, weil E. zu keiner Zeit als Dachdeckermeister registriert worden sei. Es sei offensichtlich, dass E. vermutlich als Handlanger oder sonstiger Hilfsarbeiter am Bau beschäftigt gewesen sei.

Mit Gerichtsbescheid vom 05.04.2005 hat das SG die Beklagte verurteilt, bei E. den Eintritt der Berufsunfähigkeit auf Dauer am 21.09.1990 anzunehmen, ausgehend von einer Antragstellung am 21.09.1999 die gesetzlich vorgesehenen Leistungen zu gewähren, im Übrigen die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Leistungsfähigkeit des E. sei hinsichtlich der Art und Schwere der noch möglichen Tätigkeiten ab dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 21.09.1990 derart gemindert gewesen, dass er seinen Hauptberuf als Dachdecker sowie mögliche Verweisungsberufe nicht mehr habe verrichten können. Maßgeblicher bisherigen Beruf sei die Tätigkeit als Dachdecker. E. habe diese Tätigkeit nach seinen eigenen, glaubwürdigen Angaben vom März 1990 bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 21.09.1990 verrichtet. Dieser Zeitraum sei von dem Zeugen P. bestätigt worden. E. sei nach der Aussage des Zeugen P. im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses eingestellt worden. Aus der Tatsache, dass sich der Zeuge in Bezug auf die Eintragungen zur Handwerksrolle nicht mehr zutreffend erinnert habe, folge nicht, dass die Angaben zur Qualität der verrichteten Arbeit unglaubwürdig seien. Es sei auszuschließen, dass der Zeuge als gelernter Kaufmann selbst Dachdeckerfacharbeitertätigkeiten verrichtet habe. Durch die weiteren Tätigkeiten habe sich E. nicht von seinen bisherigen Beruf gelöst. E. sei mit dem Eintritt der akuten Linksherzdekompensation am 21.09.1990 nicht mehr in der Lage gewesen, den Beruf als Dachdecker und zumutbare Verweisungstätigkeiten zu verrichten. Im Übrigen sei die Klage abzuweisen gewesen, da bei E. nach dem Gutachten der Dr. L. der Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt eingetreten sei, zu dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben gewesen seien, nämlich im August 1997.

Gegen diesen Gerichtsbescheid hat die Beklagte Berufung eingelegt und ausgeführt, das SG gehe zu Unrecht von einem Berufsschutz als Facharbeiter aus. E. sei im Januar 1973 in eine knappschaftlich versicherte Tätigkeit als Kübelfahrer, Kraftfahrer und Brikettpresser gewechselt. Am 01.08.1988 habe E. in der DDR ein Dachdeckerhandwerk angemeldet, welches er hauptberuflich selbständig betrieben habe. Nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen der DDR habe für Selbständige ebenfalls wie für die allgemeinen Werktätigen eine Pflichtversicherung in der staatlichen allgemeinen Rentenversicherung bestanden. Vom jährlichen Betriebsgewinn sei ein entsprechender Prozentsatz an Beiträgen an die staatliche Versicherung zu entrichten gewesen. E. habe im Jahre 1988 für fünf Kalendermonate Pflichtbeiträge und im Jahre 1989 keine Beiträge mehr entrichtet. Die verrichtete Tätigkeit in diesem Zeitraum bleibe für jegliche rentenrechtliche Bewertung außer Betracht, da ein einzuräumender Versicherungsschutz mangels Zugehörigkeit zur Versichertengemeinschaft nicht vorgelegen habe. Die Beschäftigung als Dachdecker bei der Fa. E. habe bereits nach zwei Monaten noch während der Probezeit geendet. Ab 12.02.1990 bis 01.11.1990 habe dann erneut eine Beschäftigung bei der Fa. D. Dach und Wand GmbH bestanden. Der Zeuge P. als Betriebsinhaber habe keine Erlaubnis zur Führung eines Handwerksbetriebes gehabt. Nachdem der bisherige Konzessionsträger den Betrieb scheinbar verlassen habe, habe der Zeuge P. zur Fortführung des Betriebes Ersatz benötigt. Belege dafür, dass E. eine Qualifikation als Dachdeckermeister gehabt habe, hätten nicht vorgelegt werden können. Der Zeuge P. habe Fragen dahingehend beantwortet, dass wohl alles ordnungsgemäß vorgelegen habe. An Einzelheiten habe er sich aber nicht mehr erinnern können. Er sei sich jedoch sicher gewesen, den Meisterbrief bei der Handwerkskammer eingereicht zu haben. Einen vermeintlichen Arbeitsvertrag mit dem Versicherten habe weder die Klägerin noch der ehemalige Betriebsinhaber vorlegen können, ebenso wenig Lohnabrechnungen aus der Zeit der Beschäftigung. Die Angaben des Zeugen P. hätten sich als weitestgehend falsch erwiesen. E. sei niemals bei der zuständigen Handwerkskammer als Dachdeckermeister eingetragen worden. Eine solche Qualifikation habe tatsächlich auch nie vorgelegen. Die Angaben des Zeugen P. seien völlig unglaubwürdig. Als was E. dort wirklich beschäftigt gewesen sei, Facharbeiter oder Bauhilfsarbeiter, lasse sich heute nicht mehr eruieren. Es würden allein nachgewiesene sieben Monate einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Dachdecker aus den Jahren 1988 bis 1990 verbleiben. Gegenüber sieben Kalendermonaten als Dachdecker stünden Tätigkeiten von ca. 20 Jahren mit den Tätigkeiten als Werbeschildkontrolleur, Helfer in der Kachelofenproduktion, Brikettpresser, Kraftfahrer und Kübelwagenfahrer, welche E. in der zeitlichen Abfolge das wirkliche berufliche Gepräge gegeben hätten. Das berufliche Hauptgepräge sei mit Tätigkeiten gebildet, die eine Verweisung auf kurzfristig angelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zulassen würden.

Der Senat hat den Zeugen B. gehört, der angegeben, hat in der Zeit vom 11.06.1990 bis 30.11.1990 bei der Fa. D. Dach und Wand GmbH als Dachdeckerhelfer mit E. zusammengearbeitet zu haben, nachdem über E. mit ihm der Kontakt zur Firma zustande gekommen sei. Es habe in der Firma Dreiergruppen gegeben, nur er habe mit E. in einer Zweiergruppe gearbeitet. E. sei sein Dachdeckermeister gewesen. Bei komplizierten Tätigkeiten habe der Chef den E. angesprochen. Feine und diffizile Arbeiten, wie das Verlegen von Schieferplatten, seien stets dem E. übertragen worden. Der Juniorchef habe mit dem Gruppenleiter und dem Hauseigentümer die Arbeit abgenommen. Sie hätten im Wesentlichen Privathäuser und Garagen gedeckt. Der Zeuge legte an ihn gerichtete Schreiben der D. Dach und Wand GmbH (Kündigung und Beurteilung), jeweils vom 19.09.1990, vor.

Die Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 5. April 2005 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 26. Mai 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. September 1999 abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Tätigkeit bei der Firma D. Dach und Wand GmbH sei bei ihrem Beginn nicht nur vorübergehend gewesen, da E. im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses eingestellt worden sei. Die Tätigkeit sei der Stufe der Facharbeiter zuzuordnen. E. habe nicht lediglich Handlangertätigkeiten oder sonstige Hilfsarbeiten am Bau verrichtet. Die Tätigkeit als Kleintransporterunternehmer habe keine Lösung vom Beruf des Dachdeckers bedeutet, da sie nicht versicherungspflichtig gewesen sei. Auch durch die Tätigkeit als Helfer in der Kachelofenproduktion und als Werbeschildkontrolleur habe sich E. nicht von seinem bisherigen Beruf gelöst. Das SG gehe zutreffend davon aus, dass am 21.09.1990 mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und der Aufnahme in das Krankenhaus R. der Leistungsfall Berufsunfähigkeit auf Dauer eingetreten sei.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und des SG, der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), jedoch nicht begründet.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 26.05.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.09.1999, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, dem verstorbenen Ehemann der Klägerin aufgrund des Antrags vom 21.01.1999 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren. Das SG hat mit Gerichtsbescheid die Beklagte zu Recht verurteilt, der Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin des E. (vgl. § 56 Abs.1 Satz 1 Nr.1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -) Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren, ausgehend von einem Eintritt der Berufsunfähigkeit am 21.09.1990 und der Antragstellung am 21.01.1999. Danach steht der Klägerin Rente wegen Berufsunfähigkeit aus der Versicherung des E. ab dem 01.01.1999 zu. Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ein Anspruch auf Rentenleistungen wegen einer Erwerbsunfähigkeit des E., denn die Klägerin hat die Entscheidung des SG nicht angefochten und ausgeführt, die Entscheidung des SG sei zutreffend.

Der Anspruch auf Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist wegen der Antragstellung vor dem 31.03.2001 an den Vorschriften des SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) zu messen, weil geltend gemacht ist, dass dieser Anspruch bereits seit einem Zeitpunkt vor dem 01.01.2001 besteht (§ 300 Abs.2 SGB VI). Bei E. liegen die Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Abs.1 SGB VI a.F. vor. Nach § 43 Abs.2 SGB VI a.F. sind solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (§ 43 Abs.2 Satz 1 SGB VI a.F.). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (§ 43 Abs.2 Satz 4 SGB VI a.F.).

Zur Feststellung der Berufsunfähigkeit ist der Hauptberuf des Versicherten zu bestimmen. Hier ist der Beruf des Dachdeckers als der bisherige Beruf im Sinne des § 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI a.F. anzusehen.

Maßgeblicher, die Frage der Berufsunfähigkeit bestimmender Beruf, ist nach der Rechtsprechung regelmäßig die zuletzt ausgeübte rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, die nicht nur vorübergehend auch eine nennenswerte Zeit ausgeübt wurde bzw. wird (BSG SozR 2200 § 1246 Nr.66 und Nr.130). Nur kurzzeitig ausgeübte oder nur vorübergehend ausgeübte Tätigkeiten stellen nicht den Hauptberuf dar, wenn sie nicht der bisherigen Berufstätigkeit des Versicherten insgesamt in seiner Biografie das Gepräge gegeben haben, es sei denn, dass ein beruflicher Aufstieg stattgefunden hat und zuletzt die qualitativ höchste Berufstätigkeit ausgeübt wurde und diese auch hätte fortdauern können, wenn nicht Krankheit oder Arbeitslosigkeit diese beendet hätten (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn.130, 164; SozR 3-2200 § 1246 Nr.41). Als nur vorübergehend und nicht maßgeblich ist eine Tätigkeit anzusehen, bei der schon bei ihrem Beginn davon auszugehen ist, dass sie voraussichtlich nicht länger als ein Jahr dauern wird (KassKomm-Niesel § 240 Rdnr.10). Nur der pflichtversichert ausgeübte Beruf bestimmt hierbei das Versicherungsrisiko (BSG SozR 2200 § 1266 Nr. 66 m.w.N.). Ergibt die Berufsbiografie eines Versicherten häufig wechselnde Tätigkeiten, ohne dass eine bestimmte Berufstätigkeit dem Versicherungsleben das Gepräge gegeben hat, so wurde kein einheitlicher bestimmter Beruf ausgeübt. Ausnahmen zur Maßgeblichkeit des letzten Berufs können sich dann ergeben, wenn ein Versicherter sich von einem früher ausgeübten Beruf, der qualitativ höherwertig war als die späteren, aus gesundheitlichen Gründen gelöst hat. Denn gerade für gesundheitliche Gründe hat die Rentenversicherung einzustehen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr.38 m.w.N.). Hat sich der Versicherte aus anderen als gesundheitlichen Gründen von einem früheren höherwertigeren Beruf gelöst und nimmt er danach nicht nur vorübergehend geringerwertige Tätigkeiten auf, hat er sich endgültig einer anderen Berufstätigkeit zugewendet, so dass ein früher einmal ausgeübter Beruf nicht mehr maßgeblich ist (BSGE 46, 121).

E. war in seinem Berufsleben in verschiedenen Berufbereichen tätig. Nach einer knapp fünfjährigen Berufsausbildung legte E. die Gesellenprüfung im Dachdeckerhandwerk ab und war in diesem Beruf bis 08.01.1973 tätig. Anschließend arbeitete er, unterbrochen durch die Wehrdienstzeit (05.11.1977 bis 28.04.1978), als Kraft- bzw. Kübelfahrer bis 1980 und war anschließend ca. fünf Jahre bis 12.07.1988 als Kohlepresser und Brikettierer und später über einen Zeitraum von ca. zweieinhalb Jahren als Meister für Brikettierung und Schichtmeister tätig. Anschließend wandte er sich wieder seinem erlernten Beruf als Dachdecker zu. Vom 01.08.1988 bis zum Grenzübertritt am 15.10.1989 arbeitete er als selbstständiger Handwerker und Dachdeckermeister. Das Finanzamt H. bestätigte für 1988 die Zahlung von Versicherungsbeiträgen in Höhe von 600,00 DM und für 1989 235,20 DM. Ab 01.12.1989 arbeitete er bis 31.01.1990 als Dachdecker. Auch für die anschließende Zeit ist davon auszugehen, dass E. Facharbeiten in seinem erlernten Beruf als Dachdecker ausgeübt hat.

Für diese Annahme sprechen zunächst die Angaben des E. selbst, der am 22.08.2000 gegenüber dem SG im Rahmen der chronologischen Aufstellung der Berufstätigkeiten angab, in dieser Zeit als Dachdecker tätig gewesen zu sein. Es bestehen keine Hinwei-se, dass E. hier falsche Angaben gemacht hat, zumal am 22.08.2000 nicht die Frage des Berufsschutzes, sondern allein der Zeitpunkt des Eintritts einer Erwerbsunfähigkeit umstritten war. Auch bei der Begutachtung durch den MDK am 28.01.1991 gab E. an, er sei von Beruf Dachdecker und bis zum Übersiedelungszeitpunkt im Oktober 1989 aus der ehemaligen DDR in seinem erlernten Beruf tätig gewesen und auch jetzt sei er weiterhin im Angestelltenverhältnis tätig.

Die Tätigkeiten als Dachdecker nach der Übersiedelung in das Bundesgebiet hat E. auch nicht nur vorübergehend ausgeübt. Die Fa. E. hat mit Arbeitgeberauskunft vom 17.12.2003 bestätigt, dass der Kläger Facharbeitertätigkeiten im Dachdeckerhandwerk verrichtet hat, wobei die Kündigung zwar in der Probezeit, jedoch witterungsbedingt erfolgte. Dessen ungeachtet nahm der Kläger aber ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis als Facharbeiter und Dachdecker bei der Firma D. Wand und Dach GmbH auf.

Der Einwand der Beklagten, es sei nicht nachgewiesen, dass E. bei der Fa. D. Dach und Wand GmbH Facharbeiten ausgeführt hat, überzeugt nicht, weil, sofern keine abweichenden Hinweise vorliegen, üblicherweise bei anfallenden Facharbeiten in einem Betrieb diese auch von Facharbeitern ausgeführt werden. Unerheblich ist, dass E. über keine Meisterqualifikation verfügt hat, denn Voraussetzung für einen rentenberechtigenden Berufsschutz ist hier lediglich die Facharbeiterqualifikation, über die E. unstrittig verfügt hat. Auch enthält der Versicherungsverlauf nach der Arbeitslosigkeit im Januar 1990 Pflichtbeiträge für diesen Zeitraum. Eine andere Tätigkeit bzw. Beschäftigung des E. in dieser Zeit bei einem anderen Arbeitgeber ist nicht erkennbar.

Zwar liegt für diese Zeit keine schriftliche Arbeitgeberauskunft vor. Aus den Umständen und den durchgeführten Zeugenbefragungen ergibt sich jedoch, dass E. bei der Firma D. vom März 1990 (nach dem Versicherungsverlauf schon ab Mitte Februar) bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 21.09.1990 als Dachdecker gearbeitet hat.

Die Entscheidung des SG wird durch die Vernehmung des Zeugen B. maßgeblich gestützt, der überzeugend dargelegt hat, dass E. Facharbeitertätigkeiten bei der Fa. D. Dach und Wand GmbH als Dachdecker verrichtet hat. Er hat im Einzelnen und widerspruchsfrei seine Kontaktaufnahme mit E. und dem Betrieb geschildert sowie die von ihm und von E. durchzuführenden Tätigkeiten, die Organisation im Betrieb und sowohl die fachlichen Kompetenzen als auch die Verantwortungsbereiche des E. erläutert.

Aufgrund dieser Zeugenvernehmung hält es der Senat für entbehrlich, den Zeugen P. , auf dessen Aussage sich das SG gestützt hatte, erneut zu hören, auch wenn die Beklagte die Glaubwürdigkeit des Zeugen angezweifelt hat. Einerseits gelingt es ohnehin, sich nach der Aussage des Zeugen B. ein abschließendes Bild über die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des E. zu machen. Andererseits bestätigt der Zeuge B. , soweit er die Arbeiten des E. beschreiben konnte, die Angaben des Zeugen P ... Soweit die Beklagte die Glaubwürdigkeit des Zeugen P. wegen der Anmeldungen gegenüber der zuständigen Handwerkskammer in Zweifel gezogen hat, betrifft dies nicht die rechtliche Bewertung der Qualität der Verrichtungen des E.; im Übrigen hat der Zeuge B. zwei Schreiben vorgelegt, aus denen sich die Geschäftsführertätigkeit des Zeugen P. ergibt. Die Argumentation der Beklagten, es lasse sich nicht mehr eruieren, ob E. als Facharbeiter oder Bauhilfsarbeiter tätig war, ist jedenfalls nach der Aussage des Zeugen B. nicht mehr aufrecht zu erhalten.

Insgesamt verbleibt kein vernünftiger Zweifel an einer Facharbeitertätigkeit des E. bei der Fa. D. Dach und Wand GmbH, so dass diese zur Überzeugung des Senats vorliegt, somit voll nachgewiesen ist (vgl. BSG SozR 2200 § 548 Nr.38 m.w.N.).

Die von E. ab September 1991 ausgeübten Tätigkeiten beeinflussen den rentenrelevanten Berufsweg nicht, denn die Arbeiten als selbständiger Kleintransporterunternehmer, Industriearbeiter, Helfer in der Kachelofenproduktion und Werbeschildkontrolleur hat E. verrichtet, nachdem er den Beruf des Dachdeckers aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat. Muss aber ein Beruf gesundheitsbedingt aufgegeben werden, liegt grundsätzlich keine Lösung im Sinne des Rentenrechts vor, weil in diesem Fall gerade solche Gründe zur Lösung geführt haben, für die die Rentenversicherung einzustehen hat (KassKomm-Niesel § 240 SGB VI Rdnr.23 m.w.N.). Die hier nach der Aufgabe des Dachdeckerberufs aus gesundheitlichen Gründen ausgeübten Tätigkeiten mit niedrigerem qualitativen Wert sind somit bei der Frage, welche Tätigkeit der Berufsbiographie das maßgebliche Gepräge gegeben hat, nicht zu berücksichtigen.

Der Auffassung der Beklagten, die Tätigkeit des E. als Dachdecker habe der Berufsbiografie nicht das Gepräge gegeben, kann nicht gefolgt werden. Zu berücksichtigen ist, dass E. nach Absolvierung der Dachdeckerlehre diesen Beruf bis zum 08.01.1973 ausgeübt hat, somit in diesem Berufsbereich über 13 Jahre tätig war. Demgegenüber verrichtete er in der Zeit vom 12.01.1973 bis 1980 lediglich eine ungelernte Tätigkeit als Kraftfahrer bzw. Kübelfahrer, unterbrochen durch die Wehrdienstzeit vom 05.11.1977 bis 28.04.1978, über einen Zeitraum von ca. sechs Jahren. Anschließend war er in der Zeit bis Dezember 1985 als Kohlepresser bzw. Brikettierer tätig und übte vom Januar 1986 bis 12.07.1988, also über einen Zeitraum von ca. zweieinhalb Jahren eine höherwertige Tätigkeit als Meister für Brikettierung und Schichtmeister aus, offenbar aufgrund einer Ausbildung im Zeitraum von 1980 bis Dezember 1982, die kürzer als die absolvierte Berufsausbildung im Beruf des Dachdeckers war. Die Ausübung knappschaftlicher Berufe ab 08.01.1973 bis 12.07.1988 schließt nicht aus, dass sich E. später wieder dem erlernten Beruf des Dachdeckers zugewandt hat, so dass dieser als bisheriger Beruf im Sinne des § 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI a.F. zu bewerten ist. Im Gegenteil ergibt es sich aus der Natur der Sache, dass die (erneute) rechtlich relevante Hinwendung zu einer versicherungspflichtigen Tätigkeit, die ein Versicherter im Rahmen einer Berufsausbildung erlernt hat und lange Zeit auch vollwertig ausgeübt hat, gerade bei relativ kurzen Zeiträumen der zuletzt maßgebenden ausgeübten Beschäftigung eher nachzuvollziehen ist, als bei Versicherten, bei denen diese Voraussetzungen nicht vorliegen.

Das SG hat zutreffend ausgeführt, dass E. den Dachdeckerberuf ab 21.09.1990, dem Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Herzkrankheit erwerbsgemindert war und seither den Beruf als Dachdecker nicht mehr ausüben konnte. Dies ergibt sich zunächst aus dem sozialmedizinischen Gutachten des W.F. (MdK) vom 28.01.1991, der bezweifelte, ob E. die Tätigkeit als Dachdecker überhaupt wieder werde verrichten können. Diese Einschätzung wurde im Zuge der Rehabilitationsmaßnahme vom 12.06.1991 bis 17.07.1991 in der Höhenklinik B. bestätigt. Im Entlassungsbericht heißt es, körperliche Belastungen seien auch weiterhin strikt zu vermeiden. Diese Einschätzung wird auch von Seiten der Beklagten nicht in Zweifel gezogen.

Ein zumutbarer Verweisungsberuf ist nicht ersichtlich. Als Facharbeiter könnte E. nach dem Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts nur auf die Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten verwiesen werden. Die Verweisungstätigkeit müsste also zu den sonstigen staatlichen Ausbildungsberufen gehören oder eine echte Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern oder wegen ihrer Qualität tariflich wie ein sonstiger Ausbildungsberuf bewertet werden (KassKomm-Niesel § 240 SGB VI Rdnr.97 m.w.N.). Auch die Beklagte hat keine solche Verweisungstätigkeit benannt.

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen liegen vor. E. hatte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit am 21.09.1990 drei Jahre Pflichtbeiträge geleistet (§ 43 Abs.1 Nr.2 SGB VI a.F.). Die Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit sind somit erfüllt.

Die Beklagte hat somit, ausgehend von einem Leistungsfall am 21.09.1990 und der Antagstellung am 21.01.1990, der Klägerin Rente wegen Berufsunfähigkeit aus der Versicherung des E. unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zu leisten, d. h. ab dem 01.09.1990 (§ 99 Abs.1 SGB VI).

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 05.04.2005 war somit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Beklagte auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist, soweit das SG die Beklagte verurteilt hat, der Klägerin Rente wegen Berufsunfähigkeit aus der Versicherung des E. zu gewähren.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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