Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 1 KN 42/02 U
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 KN 12/04 U
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5b/8 KN 4/07 U B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 8. April 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 14.04.1977 die Anerkennung weiterer Unfallfolgen und Verletztenrente nach einer höheren Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) als 30 v.H ...
Der 1946 geborene Kläger erlitt am 14.04.1977 im Tonwerk K. einen Unfall, als er beim Verlassen des Abbaus ausrutschte und sich dabei das rechte Kniegelenk verdrehte.
Mit Bescheid vom 23.04.1980 gewährte die Beklagte ab dem 26.06.1977 Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H ... Während des dagegen erhobenen Klage- und Berufungsverfahrens holte die Beklagte ein Gutachten des Orthopäden Dr.K. vom 24.09.1994 und eine Stellungnahme des Prof.Dr.P. , Ärztlicher Direktor der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik M. , vom 04.10.1984 ein und erkannte mit Bescheid vom 23.10.1984 wegen einer Zunahme der Instabilität des rechten Kniegelenks und dem Zwang, ab dem 31.03.1982 einen Schienenhülsenapparat tragen zu müssen, ab dem 27.10.1982 Verletztenrente nach einer MdE von 30 v.H. an. Als Unfallfolgen wurden festgestellt: geringgradige Bewegungseinschränkung im rechten Kniegelenk, leichte Minderung der Muskulatur des rechten Beins, verstärkte Instabilität des rechten Kniegelenkes (Wackelknie), formverbildende Veränderungen im Kniegelenksbereich rechts, Narben im Bereich des rechten Kniegelenks und der Außenseite des rechten Oberschenkels mit Muskelhernie, Notwendigkeit des Tragens eines Schienenhülsenapparates, Geh- und Stehbehinderung sowie glaubhafte Beschwerden.
Am 04.10.2000 stellte der Kläger einen Verschlimmerungsantrag. Die überlastungsbedingte Erkrankung seines linken Kniegelenkes sei als Folge des Arbeitsunfalls vom 14.04.1977 anzuerkennen. Die Überbelastung des linken Knies habe am 13.03.2000 zu starken Schmerzen mit Erguss im linken Kniegelenk geführt. Er sei an diesem Tag beim Aufstehen aus dem Bett bei der Aufnahme der Belastung mit dem linken Knie abgeknickt und habe sich dabei das Knie verdreht. Er legte dazu den vorläufigen Entlassungsbericht des Klinikums F. über die durchgeführte Arthroskopie des linken Kniegelenks vor.
Zur Aufklärung des Sachverhalts zog die Beklagte die einschlägigen Röntgen- und Kernspinaufnahmen, Berichte des Dr.K. , Orthopäde, vom 17.04.2000 und Prof.Dr.W./Dr.R. , Klinikum F. , vom 19.02.2001 sowie den entsprechenden Operationsbericht über die Arthroskopie des linken Kniegelenks am 26.09.2000 bei und holte ein Gutachten des Prof.Dr.C./ Dr.Z. , Orthopädische Universitätsklinik H. , vom 02.07.2001 ein.
Prof.Dr.C. führte aus, dass die Schäden im Bereich des linken Knies nicht als mittelbare Folge des Unfalles vom 14.04.1977 zu werten seien. Beim Kläger bestünden arthrotische Veränderungen im Bereich der Kniescheibenrückfläche und des lateralen Kniegelenkkompartements. Es bestehe außerdem ein degenerativ verändertes Hinterhorn des Innenmeniskus. Der Riss des Innenmeniskus sei nicht als Folge des Unfalls vom 13.03.2000 zu werten, sondern sei im Rahmen des allgemeinen degenerativen Geschehens aufgetreten. Der Unfallmechanismus erscheine nicht geeignet, eine Läsion des Innenmeniskus herbeiführen zu können. Der festgestellte Verschleiß des linken Knies sei nicht als mittelbare Folge der Veränderungen im rechten Kniegelenk anzusehen, da nach der medizinisch-wissenschaftlichen Literatur eine Verletzung im Bereich einer Extremität zu keiner Mehrbeanspruchung der anderen Extremität führe.
Mit Bescheid vom 26.09.2001 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rentenerhöhung ab. Die Schäden im Bereich des linken Kniegelenkes seien keine mittelbare Folge des Unfalles vom 14.04.1977, sondern auf beginnende degenerative Veränderungen mit Innenmeniskusdegeneration zurückzuführen.
Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.02.2002 als unbegründet zurück.
Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 26.09.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Schäden im linken Kniegelenk als mittelbare Folgen des Arbeitsunfalls vom 14.04.1977 anzuerkennen und ihm eine höhere Verletztenrente zu gewähren.
Mit Urteil vom 08.04.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Nach dem überzeugenden Gutachten von Prof.Dr.C. sei der Riss des Innenmeniskus nicht Folge des Ereignisses vom 13.03.2000, sondern im Rahmen des allgemein degenerativen Geschehens aufgetreten. Der festgestellte Verschleiß des linken Knies sei nicht mittelbare Folge der Veränderung im rechten Kniegelenk, da die gängige Literatur belege, dass eine Verletzung im Bereich einer Extremität zu keiner Mehrbeanspruchung der anderen Extremität führe.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Das Unfallereignis habe gesundheitliche Beeinträchtigungen an beiden Beinen, Knie und Kniegelenken verursacht. Dass degenerative Alterungserscheinungen hinzuträten, sei genauso evident wie unbeachtlich. Rechtlich genüge der Maßstab der adäquaten Kausalität. Der Kläger legte einen Befundbericht von Dr.B. , Facharzt für Diagnostische Radiologie, vom 03.02.2006 vor.
Der Senat hat die einschlägigen Röntgenaufnahmen beigezogen und ein Gutachten von Dr.W. , Facharzt für Orthopädie, vom 28.11.2006 eingeholt. Dr.W. hat ausgeführt, dass die Gesundheitsstörungen im Bereich des linken Kniegelenks nicht mit Wahrscheinlichkeit als mittelbare Folge des Unfalls vom 14.04.1977 zu werten seien. Eine vermehrte körperliche Belastung an einem gesunden Bein führe nicht zur Überlastung im Sinne eines irreversiblen Gelenkverschleißes. Der bestehende Innenmeniskusschaden sei nicht Folge des Ereignisses vom 13.03.2000, auch nicht im Sinne einer mittelbaren Folge des Unfalles vom 14.04.1977. Der Ereignisablauf vom 13.03.2000, das Verhalten des Untersuchten nach dem Ereignis, der klinische Erstbefund, die bildgebenden Verfahren, der Operationsbefund, das Alter des Untersuchten sowie der Heilungsverlauf sprächen für eine schicksalhaft-degenerative Verursachung des festgestellten Innenmeniskusschadens.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 08.04.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 23.10.1984 zu ändern und ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 26.09.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2002 wegen der Folgen des Unfalls vom 14.04.1977 Verletztenrente nach einer höheren MdE als 30 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 08.04.2004 als unbegründet zurückzuweis en.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten, der Gerichtsakten, der Akten unter den Az.: L 3 Kn 15/90 U, L 12 B 124/95 Kn-U, L 3 Kn 14/90 U, L 3 Kn 0034/85 U, S 15 Kn 81/80, S 1 Kn 154/96 U, S 1 Kn 154/96 U, S 1 Kn 77/98 U, S 1 75/98 U, S 15 73/84 U sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz ).
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 26.09.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2002 ist nicht rechtswidrig und beschwert den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs.2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abänderung des Bescheides vom 23.10.1984 und auf Rente nach einer höheren MdE als 30 v.H ...
Nach § 48 Abs.1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (hier der Bescheid vom 23.10.1984) mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Nach § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.1 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt. Die Feststellung einer wesentlichen Änderung erfordert einen Vergleich zwischen den Verhältnissen im Zeitpunkt der letzten rechtsverbindlich gewordenen Feststellung und dem Zustand bei der Neufeststellung. Dabei kommt es auf die bei der letzten Rentenfeststellung maßgeblichen objektiven Verhältnisse an. Als Vergleichsgrundlage sind dabei die Befunde heranzuziehen, die dem letzten bindenden Rentenfeststellungsbescheid zu Grunde lagen (vgl. BSGE 26, 227). Eine Verbesserung oder Verschlimmerung in den Folgen eines Arbeitsunfalls stellt nur dann eine wesentliche Änderung der Verhältnisse dar, wenn sich hierdurch der Grad der unfallbedingten MdE um mehr als 5 v.H. senkt oder erhöht. Eine abweichende Einschätzung des MdE-Grades um 5 v.H. ist so geringgradig, dass sie noch innerhalb der allen ärztlichen Schätzungen eigenen Schwankungsbreite liegt (vgl. BSG, Urteil vom 02.03.1971, 2 RU 39/70, BSGE 32, 245).
Für den vorzunehmenden Vergleich sind somit die Feststellungen des Dr.K. in seinem Gutachten vom 24.09.1984 (Eingang bei der Beklagten) und vom 01.10.1984, die der letzten rechtsverbindlichen Rentenfeststellung (Bescheid vom 23.10.1984) zu Grunde lagen, heranzuziehen. Bei der Untersuchung durch Dr.K. am 14.08.1984 lagen bei dem Kläger als Folgen des am 14.04.1977 erlittenen Arbeitsunfalls eine geringgradige Bewegungseinschränkung im rechten Kniegelenk, eine leichte Minderung der Muskulatur des rechten Beines, eine verstärkte Instabilität des rechten Kniegelenkes (Wackelknie), formverbildende Veränderungen im Kniegelenksbereich rechts, Narben im Bereich des rechten Kniegelenkes und der Außenseite des rechten Oberschenkels mit Muskelhernie, die Notwendigkeit des Tragens eines Schienenhülsenapparates, Geh- und Stehbehinderung sowie glaubhafte Beschwerden vor. Im Vergleich zu diesen Befunden ist keine wesentliche Verschlimmerung eingetreten, die eine Erhöhung des Grades der MdE um mehr als 5 v.H. bedingt.
Dies steht zur Überzeugung des Senats fest auf Grund der Feststellungen im Gutachten des Dr.W ...
Danach ist zum einen in den anerkannten Folgen des Unfalls vom 14.04.1977 eine wesentliche Änderung nicht eingetreten. Unverändert findet sich eine geringgradige Bewegungs-/Beugeeinschränkung am rechten Kniegelenk von 10 Grad. Es findet sich weiterhin eine leichte Minderung der Muskulatur des rechten Beines im Unterschenkelbereich von 0,5 cm. Im Unterschied dazu betrug diese bei der Untersuchung durch Dr.K. bis zu 1 cm. Weiterhin unverändert findet sich eine vermehrte Instabilität des rechten Kniegelenkes, minimal im Bezug auf die Seitenbänder, vermehrt im Bezug auf das vordere Kreuzband. Außerdem bestehen unverändert geringgradige formverbildende röntgenologische Veränderungen im rechten Kniegelenk sowie eine unveränderte Narbenbildung mit der bereits bekannten Muskelhernie. Auch die anerkannte minimale Geh- und Stehbehinderung bei langfristigem Gehen und Stehen hat Dr.W. festgestellt.
Die beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen im Bereich des linken Kniegelenkes sind nicht mit Wahrscheinlichkeit als mittelbare Folge des Unfalls vom 14.04.1977 festzustellen.
Gesundheits- oder Körperschäden sind Folgen eines Arbeitsunfalls, wenn sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wesentlich ursächlich oder mitursächlich auf den Unfall zurückzuführen sind. Dabei müssen die Gesundheits- und Körperschäden "voll", das heißt mit an Sicherheit grenzender, vernünftige Zweifel ausschließender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dagegen gilt die Beweiserleichterung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang im Sinne der wesentlichen Bedingung zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung und dem Unfall selbst sowie zwischen dem Unfall und der maßgebenden Erkrankung. Nach dem in der Unfallversicherung geltenden Prinzip der wesentlichen Mitverursachung ist nur diejenige Bedingung als ursächlich für einen Unfall anzusehen, die im Verhältnis zu anderen Umständen wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg und dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. Die Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs zwischen einem Körper- und Gesundheitsschaden und dem Arbeitsunfall ist gegeben, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände die auf dem Unfall beruhenden Faktoren so stark überwiegen, dass darauf die Entscheidung gestützt werden kann, und wenn die gegen den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Faktoren außer Betracht bleiben können, das heißt nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden (vgl. BSGE 32, 203, 209; 45, 285, 286).
Entgegen den Ausführungen des Klägers genügt für die Feststellung eines Unfallzusammenhangs nicht eine generelle Betrachtungsweise entsprechend der im Zivilrecht geltenden Adäquanztheorie. Der Kausalzusammenhang eines Beschwerdebildes zu dem als verursachend angeschuldigten Ereignis liegt nicht bereits dann vor, wenn letzteres als dem Grundsatz nach geeignet "adäquat" ist, die Störung hervorzurufen. Eine solche generalisierende Beurteilung entspricht nicht der individualisierenden und konkretisierenden Kausalitätsbetrachtung in der gesetzlichen Unfallversicherung. Die zivilrechtliche Adäquanztheorie ist im Sozialrecht nicht anwendbar.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Senat zu der Auffassung gelangt, dass die geltend gemachten Schäden am linken Knie nicht durch den Unfall vom 14.04.1977 verursacht worden sind.
Die überwiegenden Umstände sprechen gegen einen Kausalzusammenhang der bei dem Kläger jetzt bestehenden Beschwerden am linken Knie mit dem Unfallereignis vom 14.04.1977. Der beim Kläger festgestellte Innenmeniskusschaden ist nicht durch die anerkannten Unfallfolgen verursacht worden. Das Ereignis vom 13.03.2000 ist nicht durch die Unfallfolgen bedingt. Auch sind die festgestellten Gesundheitsstörungen am linken Knie nicht durch das Ereignis vom 13.03.2000 verursacht worden, sondern schicksalhaft-degenerativ bzw. anlagebedingt.
Sog. Überlastungsschäden an der contralateralen Extremität sind nach den überzeugenden Ausführungen von Dr.W. bei Vorliegen eines Extremitätenschadens in der medizinischen Literatur nicht belegt. Vermehrte körperliche Belastung an einem gesunden Bein führt nicht zu Überlastungsschäden im Sinne eines irreversiblen Gelenkverschleißes. Außerdem ist davon auszugehen, dass bei Vorliegen eines Gesundheitsschadens an einem Bein gleichzeitig auch das andere Bein weniger belastet wird auf Grund der dadurch verursachten verminderten Mobilität.
Auch das Ereignis vom 13.03.2000 kann nicht als Folgeunfall vom 14.04.1977 gewertet werden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass ein sog. Überlastungsschaden am linken Kniegelenk als sekundäre Unfallfolge ausscheidet. Das Ereignis vom 13.03.2000 wurde auch nicht durch den krankhaften Zustand am rechten Kniegelenk verursacht in dem Sinne, dass auf Grund des krankhaften Zustandes dieses Ereignis im Sinne eines Sturzes verursacht wurde. Zudem war es auch nicht ursächlich für die dann festgestellten Gesundheitsstörungen am linken Knie.
Bei dem Ereignis vom 13.03.2000 hat beim Aufstehen aus dem Bett das linke Kniegelenk des Klägers nachgegeben bzw. ist weggesackt. Der festgestellte Innenmeniskusschaden am linken Knie ist aber nicht Folge einer Meniskusverletzung, sondern ist degenerativ bedingt und als solcher schicksalhaft eingetreten.
Der Kläger stellte sich am 13.03.2000 bei seinem Hausarzt vor, wobei nicht die Beschwerden am linken, sondern die Beschwerden am rechten Kniegelenk im Vordergrund standen. Eine Verletzung des Meniskus ist in der Regel hoch schmerzhaft, erfordert kurzfristige ärztliche Inanspruchnahme und bedeutet eine erhebliche Funktions- und Belastungseinschränkung des verletzten Kniegelenks. Eine erste ärztliche Behandlung wegen der Beschwerden am linken Kniegelenk erfolgte hingegen erst am 14.04.2000 bei Dr.K. , also vier Wochen nach dem Ereignis.
Nach den überzeugenden Ausführungen von Dr.W. ist der Erstbefund von Dr.K. vom 14.04.2000 typisch für eine degenerative Genese mit geringgradigem Erguss, mäßigem Reibegeräusch und geringgradiger Bewegungseinschränkung. Dies bestätigte sich auch im Röntgenbefund. Knöcherne Verletzungszeichen zeigten sich nicht, vielmehr eine beginnende mediale Gelenkspaltminderung. Auch das Kernspintomogramm zeigte eine degenerative Kniegelenksschädigung. Der Operationsbericht des Klinikums F. vom 27.09.2000 über die durchgeführte Arthroskopie beschreibt ein degenerativ verändertes Innenmeniskushinterhorn. Nach den Ausführungen von Dr.W. spricht auch das gleichzeitige Vorhandensein von weiteren degenerativen Verschleißerscheinungen an der Kniescheibenrückfläche sowie am inneren und äußeren Gelenkanteil im Sinne von Knorpelschäden für eine degenerative Verursachung des nachgewiesenen Innenmeniskusschadens. Auch das fortgeschrittene Alter des Klägers sowie die trotz partieller Innenmeniskushinterhornentfernung weiter bestehenden Beschwerden sind ein Hinweis für eine degenerative Verursachung.
Aus dem vom Kläger vorgelegten Befundbericht von Dr.B. vom 03.02.2006 ergibt sich kein anderes Ergebnis. Auch hier werden eine merkliche Degeneration beschrieben sowie ein zweitgradiger medialer Knorpelschaden und Zeichen einer mäßiggradigen medialen Gonarthrose.
Die vorliegenden Beschwerden des Klägers im linken Kniegelenk sind daher zur Überzeugung des Senats schicksalhaft-degenerativ bedingt und nicht mittelbare Folge des Unfalls vom 14.04.1977. Ein Zusammenhang zwischen diesem Unfallereignis und den bei dem Kläger jetzt vorliegenden Gesundheitsstörungen am linken Knie ist nicht hinreichend wahrscheinlich. Im Rahmen der Abwägung überwiegen vielmehr die gegen einen Zusammenhang sprechenden Umstände. Eine wesentliche Verschlimmerung gegenüber den in dem Bescheid vom 23.10.1984 festgestellten Verhältnisse liegt somit nicht vor.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 08.04.2004 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 14.04.1977 die Anerkennung weiterer Unfallfolgen und Verletztenrente nach einer höheren Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) als 30 v.H ...
Der 1946 geborene Kläger erlitt am 14.04.1977 im Tonwerk K. einen Unfall, als er beim Verlassen des Abbaus ausrutschte und sich dabei das rechte Kniegelenk verdrehte.
Mit Bescheid vom 23.04.1980 gewährte die Beklagte ab dem 26.06.1977 Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H ... Während des dagegen erhobenen Klage- und Berufungsverfahrens holte die Beklagte ein Gutachten des Orthopäden Dr.K. vom 24.09.1994 und eine Stellungnahme des Prof.Dr.P. , Ärztlicher Direktor der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik M. , vom 04.10.1984 ein und erkannte mit Bescheid vom 23.10.1984 wegen einer Zunahme der Instabilität des rechten Kniegelenks und dem Zwang, ab dem 31.03.1982 einen Schienenhülsenapparat tragen zu müssen, ab dem 27.10.1982 Verletztenrente nach einer MdE von 30 v.H. an. Als Unfallfolgen wurden festgestellt: geringgradige Bewegungseinschränkung im rechten Kniegelenk, leichte Minderung der Muskulatur des rechten Beins, verstärkte Instabilität des rechten Kniegelenkes (Wackelknie), formverbildende Veränderungen im Kniegelenksbereich rechts, Narben im Bereich des rechten Kniegelenks und der Außenseite des rechten Oberschenkels mit Muskelhernie, Notwendigkeit des Tragens eines Schienenhülsenapparates, Geh- und Stehbehinderung sowie glaubhafte Beschwerden.
Am 04.10.2000 stellte der Kläger einen Verschlimmerungsantrag. Die überlastungsbedingte Erkrankung seines linken Kniegelenkes sei als Folge des Arbeitsunfalls vom 14.04.1977 anzuerkennen. Die Überbelastung des linken Knies habe am 13.03.2000 zu starken Schmerzen mit Erguss im linken Kniegelenk geführt. Er sei an diesem Tag beim Aufstehen aus dem Bett bei der Aufnahme der Belastung mit dem linken Knie abgeknickt und habe sich dabei das Knie verdreht. Er legte dazu den vorläufigen Entlassungsbericht des Klinikums F. über die durchgeführte Arthroskopie des linken Kniegelenks vor.
Zur Aufklärung des Sachverhalts zog die Beklagte die einschlägigen Röntgen- und Kernspinaufnahmen, Berichte des Dr.K. , Orthopäde, vom 17.04.2000 und Prof.Dr.W./Dr.R. , Klinikum F. , vom 19.02.2001 sowie den entsprechenden Operationsbericht über die Arthroskopie des linken Kniegelenks am 26.09.2000 bei und holte ein Gutachten des Prof.Dr.C./ Dr.Z. , Orthopädische Universitätsklinik H. , vom 02.07.2001 ein.
Prof.Dr.C. führte aus, dass die Schäden im Bereich des linken Knies nicht als mittelbare Folge des Unfalles vom 14.04.1977 zu werten seien. Beim Kläger bestünden arthrotische Veränderungen im Bereich der Kniescheibenrückfläche und des lateralen Kniegelenkkompartements. Es bestehe außerdem ein degenerativ verändertes Hinterhorn des Innenmeniskus. Der Riss des Innenmeniskus sei nicht als Folge des Unfalls vom 13.03.2000 zu werten, sondern sei im Rahmen des allgemeinen degenerativen Geschehens aufgetreten. Der Unfallmechanismus erscheine nicht geeignet, eine Läsion des Innenmeniskus herbeiführen zu können. Der festgestellte Verschleiß des linken Knies sei nicht als mittelbare Folge der Veränderungen im rechten Kniegelenk anzusehen, da nach der medizinisch-wissenschaftlichen Literatur eine Verletzung im Bereich einer Extremität zu keiner Mehrbeanspruchung der anderen Extremität führe.
Mit Bescheid vom 26.09.2001 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rentenerhöhung ab. Die Schäden im Bereich des linken Kniegelenkes seien keine mittelbare Folge des Unfalles vom 14.04.1977, sondern auf beginnende degenerative Veränderungen mit Innenmeniskusdegeneration zurückzuführen.
Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.02.2002 als unbegründet zurück.
Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 26.09.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Schäden im linken Kniegelenk als mittelbare Folgen des Arbeitsunfalls vom 14.04.1977 anzuerkennen und ihm eine höhere Verletztenrente zu gewähren.
Mit Urteil vom 08.04.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Nach dem überzeugenden Gutachten von Prof.Dr.C. sei der Riss des Innenmeniskus nicht Folge des Ereignisses vom 13.03.2000, sondern im Rahmen des allgemein degenerativen Geschehens aufgetreten. Der festgestellte Verschleiß des linken Knies sei nicht mittelbare Folge der Veränderung im rechten Kniegelenk, da die gängige Literatur belege, dass eine Verletzung im Bereich einer Extremität zu keiner Mehrbeanspruchung der anderen Extremität führe.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Das Unfallereignis habe gesundheitliche Beeinträchtigungen an beiden Beinen, Knie und Kniegelenken verursacht. Dass degenerative Alterungserscheinungen hinzuträten, sei genauso evident wie unbeachtlich. Rechtlich genüge der Maßstab der adäquaten Kausalität. Der Kläger legte einen Befundbericht von Dr.B. , Facharzt für Diagnostische Radiologie, vom 03.02.2006 vor.
Der Senat hat die einschlägigen Röntgenaufnahmen beigezogen und ein Gutachten von Dr.W. , Facharzt für Orthopädie, vom 28.11.2006 eingeholt. Dr.W. hat ausgeführt, dass die Gesundheitsstörungen im Bereich des linken Kniegelenks nicht mit Wahrscheinlichkeit als mittelbare Folge des Unfalls vom 14.04.1977 zu werten seien. Eine vermehrte körperliche Belastung an einem gesunden Bein führe nicht zur Überlastung im Sinne eines irreversiblen Gelenkverschleißes. Der bestehende Innenmeniskusschaden sei nicht Folge des Ereignisses vom 13.03.2000, auch nicht im Sinne einer mittelbaren Folge des Unfalles vom 14.04.1977. Der Ereignisablauf vom 13.03.2000, das Verhalten des Untersuchten nach dem Ereignis, der klinische Erstbefund, die bildgebenden Verfahren, der Operationsbefund, das Alter des Untersuchten sowie der Heilungsverlauf sprächen für eine schicksalhaft-degenerative Verursachung des festgestellten Innenmeniskusschadens.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 08.04.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 23.10.1984 zu ändern und ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 26.09.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2002 wegen der Folgen des Unfalls vom 14.04.1977 Verletztenrente nach einer höheren MdE als 30 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 08.04.2004 als unbegründet zurückzuweis en.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten, der Gerichtsakten, der Akten unter den Az.: L 3 Kn 15/90 U, L 12 B 124/95 Kn-U, L 3 Kn 14/90 U, L 3 Kn 0034/85 U, S 15 Kn 81/80, S 1 Kn 154/96 U, S 1 Kn 154/96 U, S 1 Kn 77/98 U, S 1 75/98 U, S 15 73/84 U sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz ).
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 26.09.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2002 ist nicht rechtswidrig und beschwert den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs.2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abänderung des Bescheides vom 23.10.1984 und auf Rente nach einer höheren MdE als 30 v.H ...
Nach § 48 Abs.1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (hier der Bescheid vom 23.10.1984) mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Nach § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.1 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt. Die Feststellung einer wesentlichen Änderung erfordert einen Vergleich zwischen den Verhältnissen im Zeitpunkt der letzten rechtsverbindlich gewordenen Feststellung und dem Zustand bei der Neufeststellung. Dabei kommt es auf die bei der letzten Rentenfeststellung maßgeblichen objektiven Verhältnisse an. Als Vergleichsgrundlage sind dabei die Befunde heranzuziehen, die dem letzten bindenden Rentenfeststellungsbescheid zu Grunde lagen (vgl. BSGE 26, 227). Eine Verbesserung oder Verschlimmerung in den Folgen eines Arbeitsunfalls stellt nur dann eine wesentliche Änderung der Verhältnisse dar, wenn sich hierdurch der Grad der unfallbedingten MdE um mehr als 5 v.H. senkt oder erhöht. Eine abweichende Einschätzung des MdE-Grades um 5 v.H. ist so geringgradig, dass sie noch innerhalb der allen ärztlichen Schätzungen eigenen Schwankungsbreite liegt (vgl. BSG, Urteil vom 02.03.1971, 2 RU 39/70, BSGE 32, 245).
Für den vorzunehmenden Vergleich sind somit die Feststellungen des Dr.K. in seinem Gutachten vom 24.09.1984 (Eingang bei der Beklagten) und vom 01.10.1984, die der letzten rechtsverbindlichen Rentenfeststellung (Bescheid vom 23.10.1984) zu Grunde lagen, heranzuziehen. Bei der Untersuchung durch Dr.K. am 14.08.1984 lagen bei dem Kläger als Folgen des am 14.04.1977 erlittenen Arbeitsunfalls eine geringgradige Bewegungseinschränkung im rechten Kniegelenk, eine leichte Minderung der Muskulatur des rechten Beines, eine verstärkte Instabilität des rechten Kniegelenkes (Wackelknie), formverbildende Veränderungen im Kniegelenksbereich rechts, Narben im Bereich des rechten Kniegelenkes und der Außenseite des rechten Oberschenkels mit Muskelhernie, die Notwendigkeit des Tragens eines Schienenhülsenapparates, Geh- und Stehbehinderung sowie glaubhafte Beschwerden vor. Im Vergleich zu diesen Befunden ist keine wesentliche Verschlimmerung eingetreten, die eine Erhöhung des Grades der MdE um mehr als 5 v.H. bedingt.
Dies steht zur Überzeugung des Senats fest auf Grund der Feststellungen im Gutachten des Dr.W ...
Danach ist zum einen in den anerkannten Folgen des Unfalls vom 14.04.1977 eine wesentliche Änderung nicht eingetreten. Unverändert findet sich eine geringgradige Bewegungs-/Beugeeinschränkung am rechten Kniegelenk von 10 Grad. Es findet sich weiterhin eine leichte Minderung der Muskulatur des rechten Beines im Unterschenkelbereich von 0,5 cm. Im Unterschied dazu betrug diese bei der Untersuchung durch Dr.K. bis zu 1 cm. Weiterhin unverändert findet sich eine vermehrte Instabilität des rechten Kniegelenkes, minimal im Bezug auf die Seitenbänder, vermehrt im Bezug auf das vordere Kreuzband. Außerdem bestehen unverändert geringgradige formverbildende röntgenologische Veränderungen im rechten Kniegelenk sowie eine unveränderte Narbenbildung mit der bereits bekannten Muskelhernie. Auch die anerkannte minimale Geh- und Stehbehinderung bei langfristigem Gehen und Stehen hat Dr.W. festgestellt.
Die beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen im Bereich des linken Kniegelenkes sind nicht mit Wahrscheinlichkeit als mittelbare Folge des Unfalls vom 14.04.1977 festzustellen.
Gesundheits- oder Körperschäden sind Folgen eines Arbeitsunfalls, wenn sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wesentlich ursächlich oder mitursächlich auf den Unfall zurückzuführen sind. Dabei müssen die Gesundheits- und Körperschäden "voll", das heißt mit an Sicherheit grenzender, vernünftige Zweifel ausschließender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dagegen gilt die Beweiserleichterung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang im Sinne der wesentlichen Bedingung zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung und dem Unfall selbst sowie zwischen dem Unfall und der maßgebenden Erkrankung. Nach dem in der Unfallversicherung geltenden Prinzip der wesentlichen Mitverursachung ist nur diejenige Bedingung als ursächlich für einen Unfall anzusehen, die im Verhältnis zu anderen Umständen wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg und dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. Die Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs zwischen einem Körper- und Gesundheitsschaden und dem Arbeitsunfall ist gegeben, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände die auf dem Unfall beruhenden Faktoren so stark überwiegen, dass darauf die Entscheidung gestützt werden kann, und wenn die gegen den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Faktoren außer Betracht bleiben können, das heißt nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden (vgl. BSGE 32, 203, 209; 45, 285, 286).
Entgegen den Ausführungen des Klägers genügt für die Feststellung eines Unfallzusammenhangs nicht eine generelle Betrachtungsweise entsprechend der im Zivilrecht geltenden Adäquanztheorie. Der Kausalzusammenhang eines Beschwerdebildes zu dem als verursachend angeschuldigten Ereignis liegt nicht bereits dann vor, wenn letzteres als dem Grundsatz nach geeignet "adäquat" ist, die Störung hervorzurufen. Eine solche generalisierende Beurteilung entspricht nicht der individualisierenden und konkretisierenden Kausalitätsbetrachtung in der gesetzlichen Unfallversicherung. Die zivilrechtliche Adäquanztheorie ist im Sozialrecht nicht anwendbar.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Senat zu der Auffassung gelangt, dass die geltend gemachten Schäden am linken Knie nicht durch den Unfall vom 14.04.1977 verursacht worden sind.
Die überwiegenden Umstände sprechen gegen einen Kausalzusammenhang der bei dem Kläger jetzt bestehenden Beschwerden am linken Knie mit dem Unfallereignis vom 14.04.1977. Der beim Kläger festgestellte Innenmeniskusschaden ist nicht durch die anerkannten Unfallfolgen verursacht worden. Das Ereignis vom 13.03.2000 ist nicht durch die Unfallfolgen bedingt. Auch sind die festgestellten Gesundheitsstörungen am linken Knie nicht durch das Ereignis vom 13.03.2000 verursacht worden, sondern schicksalhaft-degenerativ bzw. anlagebedingt.
Sog. Überlastungsschäden an der contralateralen Extremität sind nach den überzeugenden Ausführungen von Dr.W. bei Vorliegen eines Extremitätenschadens in der medizinischen Literatur nicht belegt. Vermehrte körperliche Belastung an einem gesunden Bein führt nicht zu Überlastungsschäden im Sinne eines irreversiblen Gelenkverschleißes. Außerdem ist davon auszugehen, dass bei Vorliegen eines Gesundheitsschadens an einem Bein gleichzeitig auch das andere Bein weniger belastet wird auf Grund der dadurch verursachten verminderten Mobilität.
Auch das Ereignis vom 13.03.2000 kann nicht als Folgeunfall vom 14.04.1977 gewertet werden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass ein sog. Überlastungsschaden am linken Kniegelenk als sekundäre Unfallfolge ausscheidet. Das Ereignis vom 13.03.2000 wurde auch nicht durch den krankhaften Zustand am rechten Kniegelenk verursacht in dem Sinne, dass auf Grund des krankhaften Zustandes dieses Ereignis im Sinne eines Sturzes verursacht wurde. Zudem war es auch nicht ursächlich für die dann festgestellten Gesundheitsstörungen am linken Knie.
Bei dem Ereignis vom 13.03.2000 hat beim Aufstehen aus dem Bett das linke Kniegelenk des Klägers nachgegeben bzw. ist weggesackt. Der festgestellte Innenmeniskusschaden am linken Knie ist aber nicht Folge einer Meniskusverletzung, sondern ist degenerativ bedingt und als solcher schicksalhaft eingetreten.
Der Kläger stellte sich am 13.03.2000 bei seinem Hausarzt vor, wobei nicht die Beschwerden am linken, sondern die Beschwerden am rechten Kniegelenk im Vordergrund standen. Eine Verletzung des Meniskus ist in der Regel hoch schmerzhaft, erfordert kurzfristige ärztliche Inanspruchnahme und bedeutet eine erhebliche Funktions- und Belastungseinschränkung des verletzten Kniegelenks. Eine erste ärztliche Behandlung wegen der Beschwerden am linken Kniegelenk erfolgte hingegen erst am 14.04.2000 bei Dr.K. , also vier Wochen nach dem Ereignis.
Nach den überzeugenden Ausführungen von Dr.W. ist der Erstbefund von Dr.K. vom 14.04.2000 typisch für eine degenerative Genese mit geringgradigem Erguss, mäßigem Reibegeräusch und geringgradiger Bewegungseinschränkung. Dies bestätigte sich auch im Röntgenbefund. Knöcherne Verletzungszeichen zeigten sich nicht, vielmehr eine beginnende mediale Gelenkspaltminderung. Auch das Kernspintomogramm zeigte eine degenerative Kniegelenksschädigung. Der Operationsbericht des Klinikums F. vom 27.09.2000 über die durchgeführte Arthroskopie beschreibt ein degenerativ verändertes Innenmeniskushinterhorn. Nach den Ausführungen von Dr.W. spricht auch das gleichzeitige Vorhandensein von weiteren degenerativen Verschleißerscheinungen an der Kniescheibenrückfläche sowie am inneren und äußeren Gelenkanteil im Sinne von Knorpelschäden für eine degenerative Verursachung des nachgewiesenen Innenmeniskusschadens. Auch das fortgeschrittene Alter des Klägers sowie die trotz partieller Innenmeniskushinterhornentfernung weiter bestehenden Beschwerden sind ein Hinweis für eine degenerative Verursachung.
Aus dem vom Kläger vorgelegten Befundbericht von Dr.B. vom 03.02.2006 ergibt sich kein anderes Ergebnis. Auch hier werden eine merkliche Degeneration beschrieben sowie ein zweitgradiger medialer Knorpelschaden und Zeichen einer mäßiggradigen medialen Gonarthrose.
Die vorliegenden Beschwerden des Klägers im linken Kniegelenk sind daher zur Überzeugung des Senats schicksalhaft-degenerativ bedingt und nicht mittelbare Folge des Unfalls vom 14.04.1977. Ein Zusammenhang zwischen diesem Unfallereignis und den bei dem Kläger jetzt vorliegenden Gesundheitsstörungen am linken Knie ist nicht hinreichend wahrscheinlich. Im Rahmen der Abwägung überwiegen vielmehr die gegen einen Zusammenhang sprechenden Umstände. Eine wesentliche Verschlimmerung gegenüber den in dem Bescheid vom 23.10.1984 festgestellten Verhältnisse liegt somit nicht vor.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 08.04.2004 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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