L 5 KN 21/06 KR

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 32 KN 100/06 KR
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KN 21/06 KR
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 4. August 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitgegenstand ist die Kostenübernahme für Rehasport.

Der 1923 geborene Kläger beantragte am 23.01.2006 zur Schmerzlinderung und Verbesserung der Beweglichkeit bei Wirbelsäulensyndrom die Kostenübernahme für Rehasport. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 06.02.2006 mit der Begründung ab, Rehasport komme entsprechend der Rahmenvereinbarung nur bei Herzkrankheiten zur Stärkung von Ausdauer und Kraft etc. in Betracht.

Am 28.03.2006 ging ein Schreiben des Klägers vom 25.03.2006 ein, worin er Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid erhob und gleichzeitig Wiedereinsetzung beantragte, da der Bescheid wegen einer Operation am rechten Handgelenk am 15.02.2006 und anschließender vierzehntägiger Abwesenheit von Zuhause liegen geblieben sei. Die Beklagte wies den Widerspruch am 19.04.2006 mit der Begründung zurück, der Widerspruch sei verfristet, da die Widerspruchsfrist am 09.03.2006 geendet habe. Eine Wiedereinsetzung sei nicht zu gewähren, da der Kläger den Bescheid vor dem Operationstermin erhalten habe.

Dagegen hat der Kläger Klage erhoben, da er in der kurzen Zeit vor der Operation andere Sorgen hatte als die Einhaltung der Frist. Er habe den genauen Zugangstermin des Bescheids nicht registriert, habe vor der Operation am 08., 09. und 13.02.2006 ambulante Arzttermine gehabt und sich nach der Operation bis zum 28.02.2006 bei seiner Partnerin in S. aufgehalten. Zu berücksichtigen seien sein Alter, der Umstand, dass er allein lebe, die Operation und eine erste Vergesslichkeit.

Das Sozialgericht hat die Klage am 04.08.2006 abgewiesen. Der Widerspruch sei nach Ablauf der Frist am 09.03.2006 verspätet eingegangen. Nach der Rückkehr nach Hause am 28.02.2006 habe er noch neun Tage zur Widerspruchseinlegung gehabt und dies versäumt. Ein unverschuldetes Hindernis könne nicht gesehen werden.

Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger Berufung eingelegt und erneut auf sein Alter und die Operation Bezug genommen. Außerdem hat er auf seine Biographie mit schwerer körperlicher Arbeit hingewiesen und geltend gemacht, seit 20 Jahren Mitglied einer Wirbelsäulenvitalsportgruppe sowie schwerbehindert zu sein.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 04.08.2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 06.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2006 zu verurteilen, die Kosten für Rehasport zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakte, der Akte des Sozialgerichts München sowie der Berufungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 04.08.2006 ist ebensowenig zu beanstanden wie der Widerspruchsbescheid vom 19.04.2006. Die Beklagte hat den Widerspruch zu Recht als verfristet zurückgewiesen und Wiedereinsetzung abgelehnt. Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG i.V.m. § 84 Abs.2 Satz 3 SGG liegen nicht vor.

Unstreitig ist, dass der Widerspruch gegen den Bescheid vom 06.02.2006 nach Ablauf der Widerspruchsfrist von einem Monat eingegangen ist. Zwar hat der Kläger den genauen Zugangstermin des Bescheides nicht registriert und auch die Beklagte hat den Tag der Aufgabe zur Post nicht vermerkt, so dass die Zugangsfiktion des § 37 Abs.2 SGB X nicht gilt. Der Kläger hat jedoch selbst vorgetragen, dass der Bescheid wegen seiner Operation am 15.02.2006 liegen geblieben sei und deshalb auch Wiedereinsetzung am 28.03.2006 beantragt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Bescheid vom 06.02.2006 vor dem 15.02.2006 in den Einflussbereich des Klägers gelangt ist. Die Frist endete daher spätestens am 15.03.2006, so dass der am 28.03.2006 eingelegte Widerspruch verfristet ist.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG war dem Kläger nicht zu gewähren, weil er nicht ohne Verschulden gehindert war, die gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Verschulden ist grundsätzlich anzunehmen, wenn ein Beteiligter diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und sachgemäßen Prozessführenden geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des Falles zuzumuten ist. Der Kläger macht in erster Linie seine Operation vom 15.02.2006 und die anschließende vierzehntägige Abwesenheit von Zuhause geltend. Nicht jede Erkrankung entschuldigt jedoch die Versäumung einer Verfahrensfrist. Bei einer Erkrankung ist zu verlangen, dass der Betroffene außer Stande ist, seine Angelegenheiten selbst wahr zu nehmen oder einen Dritten hiermit zu beauftragen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 8. Aufl., § 67 SGG Rz.7c, BSG, Beschluss vom 25.02.1992 Az.: 9a BVg 10/91 m.w.N.). Eine derartige Handlungsunfähigkeit macht der Kläger selbst nicht geltend. Noch weniger lassen sein unstreitig hohes Alter und die Biographie an der Handlungsfähigkeit im strittigen Zeitraum zweifeln.

Aus diesen Gründen war Wiedereinsetzung nicht zu gewähren. Der Bescheid vom 06.02.2006 ist daher bestandskräftig geworden. Eine Sachentscheidung war infolgedessen sowohl dem Sozialgericht als auch dem Berufungsgericht verwehrt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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