Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 4 KN 108/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 KN 8/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 10. März 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf eine höhere Rente durch eine Einstufung in eine höhere Leistungsgruppe (LG) als 4 gemäß der Anlage 1 zum Fremdrentengesetz (FRG) in der Rentenversicherung der Angestellten für die Zeit vom 01.03.1963 bis 31.03.1968 und in eine höhere LG als 3 gemäß der Anlage 1 zum FRG in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 01.05.1973 bis 31.01.1977.
Die Klägerin, die 1935 geboren wurde, hat in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Beschäftigungszeiten zurückgelegt und ist Inhaberin des Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge C. Sie besuchte die hauswirtschaftliche Berufsschule vom 18.04.1950 bis 28.03.1953. Vom 04.08.1954 bis 07.01.1956 arbeitete sie in einem Warenhaus zunächst als Stenotypistin und ab 25.10.1954 als Sachbearbeiterin. Eine Ausbildung zur Hebamme ab 01.02.1956 hat sie krankheitsbedingt aufgegeben. Vom 01.09.1956 bis 30.06.1958 absolvierte sie in der Medizinischen Fachschule M. die Ausbildung zur Gesundheitsfürsorgerin mit anschließendem Praktikum bis 31.08.1959. Vom 10.02.1960 bis 02.05.1963 war sie als Fürsorgerin im Stadtbezirk M. beschäftigt. Ab 03.05.1963 war sie in der Abteilung Gesundheit und Sozialwesen beim Rat des Bezirkes M. tätig. Nach einem Besuch der Bezirksparteischule der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) ab 01.09.1965 übernahm sie im August 1966 beim Rat des Bezirkes M. die Tätigkeit als Referentin für Jugendfragen im Referat mittlere medizinische Berufe. Dieses Arbeitsverhältnis endete durch Aufhebungsvertrag zum 31.03.1968. Ab 04.04.1968 war sie Mitarbeiterin für Grundsatz- und Perspektivfragen in der Abteilung Sozialwesen beim Volkseigenen Betrieb (VEB) Schwermaschinenbau K. Ma ... Dort war sie als Nachwuchskader für die Leitung der Abteilung vorgesehen und übernahm diese am 15.05.1969. Dieses Beschäftigungsverhältnis endete am 31.08.1971. Ab 15.09.1971 arbeitete sie beim VEB Kalibetrieb Z. zunächst als Leiterin der Abteilung Arbeits- und Lebensbedingungen im Direktionsbereich Arbeiterversorgung. Am 20.11.1972 schloss sie ein Fernstudium als Kindergärtnerin ab. Aus gesundheitlichen Gründen erfolgte ab 01.11.1976 eine Umsetzung als Sachgebietsleiterin im Wohnheim mit verkürzter Arbeitszeit. Diese Tätigkeit übte sie bis 30.06.1977 aus. Anschließend war sie arbeitsunfähig krank und bezog vom 01.07.1977 bis 31.01.1979 Rente wegen Invalidität. Am 07.02.1979 übersiedelte sie ins Bundesgebiet. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit vom 08.02.1979 bis 15.09.1979 war sie noch bis 30.06.1995 berufstätig, ab 01.04.1980 als Sozialarbeiterin beim Sozialdienst Katholischer Frauen e.V. Nach Befürwortung dieses Vereins auf staatliche Anerkennung der Klägerin als Sozialarbeiterin ohne Prüfung bzw. Colloquium wurde ihr die Berechtigung verliehen, die Bezeichnung "Diplom-Sozialarbeiterin" und die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin" zu führen (Urkunde des Hessischen Kultusministers vom 05.01.1984).
Nach Feststellung der Versicherungszeiten mit Bescheid vom 03.11.1983 begehrte sie im Widerspruchsverfahren die Anerkennung der Tätigkeit als Fürsorgerin bzw. Referentin beim Rat des Bezirkes M. vom 03.05.1963 bis 31.03.1968 als leitende Angestellte sowie die Tätigkeit vom 04.04.1968 bis 30.07.1977 als Abteilungsleitertätigkeit. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.02.1984 zurück. Die Tätigkeiten in der Zeit vom 03.05.1963 bis 31.03.1968 seien der LG 4 und in den Zeiten vom 04.04.1968 bis 31.08.1971 und vom 15.03.1971 bis 19.01.1977 der LG 3 zuzuordnen. Eine mehrjährige Berufserfahrung werde erst nach einer längeren praktischen Tätigkeit, in aller Regel etwa bei Vollendung des 30. Lebensjahres erworben, wenn der Beruf bis dahin stetig ausgeübt worden sei. Das seien rund zehn Jahre nach Abschluss der üblichen Lehrzeit oder Fachschulausbildung. Fürsorgerinnen und Abteilungsleiterinnen, die das 45. Lebensjahr erreicht hätten, erfüllten die Tätigkeitsmerkmale der LG 3. Die Klägerin habe die Fürsorgerinnentätigkeit im Alter von 23 bis 32 Jahren ausgeführt. Mit Bescheid vom 01.06.1995 gewährte die Beklagte ab 01.07.1995 Altersrente für Schwerbehinderte, Berufs- oder Erwerbsunfähige und ordnete die Beitragszeiten ab 04.08.1954 der LG 5, ab 01.09.1958 der LG 4 und ab 04.04.1968 der LG 3 zu.
Am 30.08.1999 begehrte Klägerin die Überprüfung der LG-Einstufungen. Sie sei zum 01.09.1958 bis 02.05.1963 als Fürsorgerin im Gesundheitswesen auf kommunaler und vom 03.05.1963 bis 31.08.1971 auf Länderebene tätig gewesen. Ihre Tätigkeit beim Rat des Bezirkes M. sei zu niedrig eingestuft. Es sei ihr die Anleitung und Kontrolle in den Räten der Kreise übertragen worden. Sie wies auf das Diplom, die Bestätigung des Rates des Bezirkes M. über die Einstellung als Fürsorgerin ab 03.05.1063 und dessen Beurteilung vom 19.03.1968, den Aufhebungsvertrag vom 30.03.1968, den Arbeitsvertrag zwischen dem VEB Schwermaschinenbau K. , M. vom 17.04.1968, die Beurteilung des Rates des Stadtbezirks Südost der Stadt M. vom 13.05.1963 sowie die Bestätigungen des Rates des Kreises W. (Bezirk M.) vom 25.09.1959 über die Einstufung als Staatlich anerkannte Gesundheitsfürsorgerin und vom 28.06.1958 über die Einstellung als Fürsorgepraktikantin hin.
Mit Bescheid vom 05.11.1999 lehnte die Beklagte den Antrag gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ab. Die Einstufung der Tätigkeit beim Rat des Stadtbezirks Südost der Stadt M. als Fürsorgerin sei in die LG 4 erfolgt, in die Angestellte mit abgeschlossener Berufsausbildung oder erfolgreichem Besuch einer Fachschule eingruppiert würden. Auch vom 03.05.1963 bis 31.08.1965 und vom 08.08.1966 bis 31.03.1968 sei sie als Fürsorgerin beschäftigt gewesen. Die Tätigkeit als Abteilungsleiterin beim VEB Karl L. vom 04.04.1968 bis 31.08.1971 habe die Einstufung in LG 3 ermöglicht. Für die Zeit vom 15.09.1971 bis 31.01.1977 als Abteilungsleiterin beim VEB Kalibetrieb Z. sei die Zuordnung zur knappschaftlichen Rentenversicherung als kaufmännische Angestellte über Tage in LG 3 erfolgt. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und führte aus, eine Nachfrage beim Bayer. Kultusministerium habe ergeben, dass die Ausbildung der Fürsorgerinnen an Fachschulen auf die Ausbildung an Fachhochschulen übergeleitet worden sei. Sie begehre die Einstufung in die LG entsprechend einem absolvierten Studium an einer Fachhochschule ab 01.09.1958 bis 02.05.1963. Vom 03.05.1963 bis 31.03.1968 sei sie leitende Sozialarbeiterin beim Rat des Bezirkes M. nach Ländertarif gewesen. Die Zeit vom 04.04.1968 bis 31.08.1971 sei als Abteilungsleiterin mit Fachhochschulausbildung zu bewerten. Gleiches gelte für die Zeit vom 15.09.1971 bis 31.01.1977 im VEB Kalibetrieb Z ... Mit Widerspruchsbescheid vom 12.05.2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Erst die Aufnahme der Tätigkeit als Mitarbeiterin für Grundsatz- und Perspektivfragen ab 04.04.1968 rechtfertige eine Einstufung in LG 3.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und beantragt, die Zeit ab 01.03.1963 der LG 3 und die Zeit ab 01.05.1973 der LG 2 zuzuordnen. Sie sei nur dem Stadtbezirksarzt rechenschaftspflichtig gewesen. Sie habe medizinische Fachkenntnisse anzuwenden, Säuglinge zu untersuchen, die notwendigen Schritte wie Krankenhauseinweisung und Einschaltung des Jugendamtes einzuleiten gehabt, Eltern über Erziehung und Ernährung beraten und Kindergärten, Kinderkrippen und Heime auf deren Erziehungsstandard untersucht. Sie habe die Arbeit selbst gestalten können, sei eigenverantwortlich tätig gewesen und habe nur den vom Staat vorgeschriebenen Tätigkeitsrahmen einhalten müssen. Die ab 1968 übertragene Stelle mit einem noch größeren Verantwortungsbereich spreche dafür, dass bereits vorher eine gehobene Tätigkeit ausgeübt worden sei. Die von ihr absolvierte Ausbildung und die ausgeübten Tätigkeiten seien bei Berufsanfängern am obersten Rand der LG 4 anzusiedeln. Dies rechtfertige eine Höherstufung in LG 3 bereits nach drei Jahren, da tatsächlich von Beginn an Tätigkeiten der LG 3 ausgeübt worden seien. Spätestens mit der Vollendung des 30. Lebensjahres könne bei einem durchschnittlichen Berufsbild die Berufserfahrung unterstellt werden. Die Zeit ab 01.05.1973 sei der LG 2 zuzuordnen. Sie habe aufgrund ihrer verantwortungsvollen Tätigkeit Berufserfahrungen gesammelt. Mit zahlreichen Weiterbildungslehrgängen habe sie eine berufliche Ausbildung, die über den Rahmen des allgemein Üblichen hinausgehe. Mit der 1971 übertragenen Tätigkeit im Kombinat Z. sei sie mit noch verantwortungsvolleren Aufgaben betraut worden und sei noch mehreren Personen weisungsbefugt gewesen. Die Einstufung in LG 2 sei nach fünfjähriger Tätigkeit als Abteilungsleiterin zu bejahen. Sie fügte von ihr verfasste Tätigkeitsbeschreibungen für die Zeiträume 01.08.1958 bis 31.09.1959 (Fürsorgepraktikantin), 10.02.1960 bis 02.05.1963 (Fürsorgerin im Stadtbezirk M. Südost, Bereich Mutter, Kind und Jugendgesundheitsschutz), 03.05.1963 bis 31.03.1968 (Leitende Fürsorgerin/Referentin Rat des Bezirkes M. , Abteilung Gesundheit und Sozialwesen, Bereich Mutter und Kind, Krippen und Heime), 04.04.1968 bis 31.08.1971 (Abteilungsleiterin im Kombinat K. L.) sowie für die anschließende Beschäftigung als Abteilungsleiterin im Kombinat Kali, Z. , bei und übersandte Kopien aus der von der K. Kali GmbH, Werk Z. , übermittelten Personalakte.
Mit Urteil vom 10.03.2004 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, eine Höherstufung in LG 3 komme erst ab der Aufnahme der Tätigkeit als Abteilungsleiterin zum 04.04.1968 in Betracht. Grundsätzlich würden Fürsorgerinnen erst mit Erreichen des 45. Lebensjahres Tätigkeitsmerkmale der LG 3 erfüllen, wenn sie eine Fürsorgerinnenschule absolviert, eine staatliche Anerkennung hätten und die Tätigkeit völlig selbständig ausüben würden. Die Ausbildung an der Fachschule alleine rechtfertige keine Höherstufung. Die Klägerin habe die Regelausbildungszeit in der ehemaligen DDR zur Gesundheitsfürsorgerin zurückgelegt und somit keine besonders außergewöhnlich hochwertige Ausbildung absolviert. Sie habe die üblichen Tätigkeiten einer Gesundheitsfürsorgerin ausgeübt. Es sei auch keine völlig selbständige Tätigkeit gegeben gewesen. Es sei nicht ersichtlich, warum die ab 1968 übertragene Stelle als Abteilungsleiterin dafür sprechen solle, dass vorher auch schon eine Tätigkeit im Sinne der LG 3 ausgeübt worden sei. Vor der Tätigkeit als Abteilungsleiterin sei die Klägerin auch Einzelweisungen unterworfen gewesen. Eine Einstufung in die LG 2 vom 01.05.1973 bis 31.01.1977 scheitere bereits daran, dass nicht mindestens sechs Dienstjahre auf einer Zeche oder bei einem gleichartigen Unternehmen vorliegen würden. Unter dem Tatbestandsmerkmal der LG 2 "erste Angestellte" seien die berufserfahrenen Angestellten zu verstehen, die denen der LG 3 überlegen sein müssten.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und beantragt, sie ab 03.05.1963 der LG 3 und ab 01.05.1973 der LG 2 zuzuordnen. Sie habe ein zweieinhalbjähriges Studium mit anschließendem Praktikum erfolgreich beendet. Ihr sei der Titel Diplom-Sozialarbeiterin verliehen worden und sie verfüge damit über eine akademische Berufsausbildung mit stark praxisorientierter Ausrichtung. Ab 01.10.1959 bis Mai 1963 habe sie mit einem hohen Maß an Eigenständigkeit im Bereich Mutter-Kind-Jugendschutz gearbeitet. Sie habe nach dreijähriger Berufserfahrung ab 03.05.1963 eine Beförderung als leitende Fürsorgerin/ Referentin erhalten. Sie sei eine Angestellte mit besonderen Erfahrungen und selbständigen Leistungen in verantwortlicher Tätigkeit mit eingeschränkter Dispositionsbefugnis gewesen, die z.B. Heimleiter eingesetzt und unterwiesen habe. Die Auffassung des SG widerspreche der inneren Logik eines rascheren beruflichen Aufstiegs fachlich besonders qualifizierter und ausgebildeter Arbeitnehmer. Für eine Höherstufung könne nicht als Ausschlussmerkmal dienen, wenn die sechs Jahre einer Tätigkeit in einer Zeche fehlen würden. Sie habe einen kontinuierlichen beruflichen Aufstieg absolviert und ab 04.04.l968 als Abteilungsleiterin gearbeitet. Diese Tätigkeit habe die Mitarbeiterverantwortung und Weisungsbefugnis für mehr als 80 Mitarbeiter beinhaltet. Ab 01.09.1971 habe sie mit noch höherer Personalverantwortung für 150 Mitarbeiter in das Kombinat Z. gewechselt. Sie habe sechs Gruppenleiter geführt. Die Zuständigkeit für das Kulturhaus habe einen besonderen Aspekt der Führungsverantwortung dargestellt. Sie sei für die Sicherstellung eines wichtigen Teils der Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen verantwortlich gewesen und habe damit einen hohen Beitrag für die Verwirklichung der Grundsätze sozialistischer Kaderarbeit geleistet. Dem leitenden Bezirksarzt unterstellt, habe sie ministerielle Kontroll- und Anleitungsaufgaben gegenüber mehr als 200 Kindertages- und Wochenkrippen sowie Kinderdauerhäusern in den 21 Kreisen des Bezirkes M. wahrgenommen. Diese Führungsaufgaben seien qualifizierende Voraussetzung für die späteren Aufgaben gewesen.
Der Senat hat eine schriftliche Befragung von der Klägerin benannter Zeugen durchgeführt. Die Zeugin K. G. gab an, sie kenne die Klägerin aufgrund der Tätigkeit beim Rat des Bezirkes M ... Sie habe nicht mit der Klägerin zusammengearbeitet, sondern sei im Referat Bildung und Erziehung tätig gewesen. Die Klägerin sei nicht befugt gewesen, in eigener Verantwortung Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einzustellen, umzugruppieren und zu kündigen. Die Klägerin habe auch keine Weisungsbefugnis innegehabt. Der Zeuge W. M. hat angegeben, er sei mit der Klägerin im Kalibetrieb Z. beschäftigt gewesen. Eine unmittelbare Zusammenarbeit habe nicht bestanden. Er sei bis Juli 1981 als Leiter der Sicherheitsinspektion beschäftigt gewesen und mit seinen Mitarbeitern dem Betriebsdirektor unterstellt gewesen. Die Mitarbeiter seien dem Abteilungsleiter, dieser dem Direktor für Arbeiterversorgung und dieser neben den Direktoren u.a. für Kader (Personal) und Bildung, für Produktion und Technik, für Ökonomie sowie dem Leiter Sicherheitsinspektion dem Betriebsdirektor unterstellt gewesen. Für jeden leitenden Mitarbeiter (auch staatlicher Leiter genannt) habe es einen Funktionsplan gegeben. In diesem seien de-tailliert die Aufgaben, Pflichten und Befugnisse, d.h. auch die Weisungsbefugnisse des jeweiligen leitenden Mitarbeiters gegenüber den ihm unterstellten Beschäftigten festgelegt gewesen. Dazu habe u.a. die Art und Weise der Erledigung der Aufgaben im Verantwortungsbereich zu organisieren und das Erteilen gezielter Arbeitsaufträge gehört. Für Einstellungen und Kündigungen sei der Direktionsbereich Kader und Bildung zuständig gewesen. Der jeweilige leitende Mitarbeiter sei in diese Prozesse einbezogen worden, d.h. er habe Einstellungsvorschläge unterbreiten und Kündigungen beantragen können. Umgruppierungen im Arbeits- und Aufgabenbereich habe der jeweilige leitende Mitarbeiter eigenverantwortlich vornehmen können. Dies treffe im Prinzip auch so auf die Klägerin zu. Die Zeugin E. L. hat angegeben, sie habe die Klägerin im Kalibetrieb Z. etwa im Jahre 1973 kennen gelernt. Sie sei ihr unterstellt gewesen und habe etwa drei bis vier Jahre bis 1977 mit ihr zusammengearbeitet. Sie selbst sei Leiterin der Betriebsbibliothek gewesen. Die Klägerin habe sich auf der Ebene eines Abteilungsleiters befunden, denen Gruppenleiter und Sachbearbeiter nachgeordnet gewesen seien. Zur Aufgabe der Klägerin habe die Anleitung und Kontrolle von vier Gruppen gehört. Bei Personalentscheidungen auf Abteilungsleiterebene habe ein Mitspracherecht bestanden, innerhalb des Abteilungsbudgets habe sie Verfügungsrecht gehabt. Ihres Wissens habe sie nicht in Alleinverantwortung Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen eingestellt, umgruppiert und gekündigt, sondern in Absprache mit dem unmittelbaren Vorgesetzten und dem Kaderbereich. Die Weisungsbefugnis habe gegenüber den Gruppenleitern bestanden. Die Tätigkeiten der Klägerin seien die Versorgung der Werktätigen mit Kindergartenplätzen und Ferienplätzen, die Gestaltung von Festveranstaltungen und Jubiläumsveranstaltungen wie z.B. Tag des Bergmanns, die Wohnraumvergabe von Betriebswohnungen, die Lösung von Bibliotheksproblemen usw. gewesen. Der Zeuge H. L. hat angegeben, die Klägerin sei ihm als Direktor für Arbeiterversorgung unterstellt gewesen. Er habe vom 15.09.1971 bis 30.06.1977 mit der Klägerin zusammengearbeitet. Der Direktionsbereich Arbeiterversorgung sei einer von neun Direktionsbereichen des Kalibetriebs Z. gewesen. Die Entscheidungsbefugnis habe sich z.B. im Kindergarten und Kinderhotel auf Probleme der Einrichtung und Ausrüstung erstreckt. Für Personal- und Erziehungsprobleme habe die Verantwortung bei den kommunalen Trägern gelegen. Im Kinderferienlager habe sich die Entscheidungsbefugnis auf die Einrichtung, das Ferienprogramm und die Auswahl des Betreuungspersonal erstreckt, in der Kulturarbeit auf die disziplinarische Verantwortung für das Personal des Kulturzentrums und die Auswahl von Kulturprogrammen und im Wohnungswesen auf die Zusammenarbeit mit Wohnungsverwaltungen. Sie habe das Vorschlagsrecht für Einstellungen, Umgruppierungen und Kündigungen gehabt. Die Entscheidung darüber sei an übergeordneter Stelle gefallen. In der Abteilung habe sich die Weisungsbefugnis auf bis zu 20 ständige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erstreckt. In der Saison der Kinderferien seien ca. 20 Saisonkräfte für zwei Monate hinzugekommen. Der Zeuge verwies auf ein Organigramm über die Struktur des Direktionsbereichs 8 "Arbeiterversorgung", woraus sich ergibt, dass von fünf Abteilungen dieses Direktionsbereichs der Abteilung 811 "Arbeits- und Lebensbedingungen" die Bereiche Kinderbetreuung, Ferienwesen, Berufsverkehr, Wohnungswesen, Kultur, Sport und Sonderkontingente zugeordnet waren.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 10.03.2004 sowie den Bescheid vom 05.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides vom 01.06.1995 höhere Rente ab 01.07.1995 unter Berücksichtigung einer Zuordnung ihrer Tätigkeiten in der Zeit vom 03.05.1963 bis 31.03.1968 in Leistungsgruppe 3 statt 4 der Anlage 1 zum Fremdrentengesetz, Rentenversicherung der Angestellten, und in der Zeit vom 01.05.1973 bis 31.01.1977 in Leistungsgruppe 2 statt 3 der Anlage 1 zum Fremdrentengesetz, knappschaftliche Rentenversicherung, kaufmännische Angestellte, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat ausgeführt, eine höhere Qualifizierung im Sinne eines Studiums oder einer weiterführenden beruflichen Institution sei nicht zurückgelegt worden. Die Klägerin habe während ihres gesamten beruflichen Arbeitslebens insgesamt gerade einmal 18 Jahre zurückgelegt. Die LG 2 fordere neben einer hohen beruflichen Qualifikation eine langjährige Berufspraxis von ca. 25 Jahren. Die Klägerin habe ihre Tätigkeit im bergbaulichen Betrieb insgesamt nur knapp sechs Jahre ausgeübt. Die Wertigkeit einer Tätigkeit steige nicht dadurch an, weil eine in der DDR übliche Betriebsgröße von mehreren tausend Mitarbeitern vorgelegen habe, für die die Klägerin anteilig ihre Arbeitskraft einzusetzen gehabt habe. Bei diesen enormen Beschäftigungsgrößen liege es in der Natur der Sache, dass ein weit verzweigtes hierarchisches System für derartige Betriebe vorgelegen habe. Es habe dort massenhaft Über- und Unterordnungsverhältnisse gegeben, welche jedoch mindestens bis zur mittleren Betriebshierachie folgend keine echte Dispositionsbefugnis in verantwortlicher Tätigkeit beinhaltet hätten. Die Zeugen würden bekräftigen, dass die Klägerin keine unmittelbare Weisungs- und Direktionsbefugnis für Art und Inhalt der unterstellten Betriebsabteilung gehabt habe. Sie habe sich nur im Rahmen eines vorgegebenen Funktionsplanes bewegen können. Das LSG Schleswig-Holstein habe im Urteil vom 14.02.1979 (Az.: L 4 An 59/78) bei nahezu identischem Sachverhalt eine Qualifikation als Fürsorgerin in der DDR für die LG 2 für nicht gegeben erachtet.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten, der Akte des SG, der Akte des Bayer. LSG sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), jedoch nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Überprüfungsbescheid der Beklagten vom 05.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2000 und hierbei die Frage, ob die Beklagte die Tätigkeiten der Klägerin ab 01.05.1963 bis 31.03.1968 und ab 01.05.1973 bis 30.06.1977 zutreffend den LG der Anlage 1 zum FRG zugeordnet hat. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen, denn die Entscheidung der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat mit Rentenbescheid vom 01.06.1995, dem der Herstellungsbescheid vom 03.11.1983 zugrunde lag, die Klägerin zutreffend den LG der Anlage 1 zum FRG zugeordnet.
Für eine Änderung dieser Beurteilung sowie der Bewertung im Übrigen gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte. Die Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen bzw. Nachweise vorgelegt, die eine Abweichung der von der Beklagten vorgenommen Zuordnung ihrer Tätigkeiten rechtfertigen könnten. Insbesondere ergeben auch die eingeholten Zeugenaussagen, dass die Zuordnung der Klägerin zu höheren LG nicht ausreichend zu begründen ist. Die streitgegenständlichen Beschäftigungszeiten sind zutreffend nach den LG 4 und 3 bewertet worden. Die Voraussetzungen für eine entsprechende Rücknahme des Rentenbescheides vom 01.06.1995 liegen somit nicht vor. Die Beklagte hat bei Erlass dieses Rentenbescheides weder das Recht unrichtig angewandt, noch ist sie von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erweist (§ 44 Abs.1 SGB X).
Für Versicherte, die wie die Klägerin vor dem 01.01.1937 geboren sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18.05.1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hatten, werden für Pflichtbeitragszeiten vor dem 19.05.1990 anstelle der nach §§ 256a SGB VI bis 256c SGB VI zu ermittelnden Werte Entgeltpunkte aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum FRG ermittelt, wobei für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt wird (§ 259a Abs.1 Satz 1 SGB VI). Grundsätzlich erfolgt somit die Bewertung von Beitragszeiten im Beitragsgebiet nach den §§ 256a bis 256c SGB VI, wobei es sich hierbei gemäß § 248 SGB VI um Beitragszeiten handelt, die nach dem 08.05.1945 im Beitragsgebiet zurückgelegt wurden. Bei den Tabellenwerten der Anlagen 1 bis 16 FRG handelt es sich um Werte, die sich an der Einkommensstruktur im alten Bundesgebiet orientieren. Der Verweis auf die Anlagen 1 bis 16 zum FRG in § 259a Abs.1 Satz 1 SGB VI bedeutet, dass die im Beitragsgebiet zurückgelegten versicherungspflichtigen Beschäftigungen oder Tätigkeiten nach den dem FRG in der Fassung bis 30.06.1990 zugrunde liegenden LG zu bemessen sind, wobei maßgebend hierfür die Berufsausbildung und die Tätigkeitsmerkmale des Versicherten sind (KassKomm-Polster, § 259a SGB VI Rdnr.2 ff.).
Die Beklagte hat die Tätigkeit der Klägerin ab dem 01.04.1968 der LG 3 zugeordnet. Für die Zeit vom 01.05.1963 bis 31.03.1968 steht ihr keine höhere Zuordnung als zur LG 4 zu. Nach dem Wortlaut der Anlage 1 zum FRG sind im Bereich der Rentenversicherung der Angestellten der LG 4 Versicherte ohne eigene Entscheidungsbefugnis in einfacher Tätigkeit zuzuordnen, deren Ausübung eine abgeschlossene Berufsausbildung oder durch mehrjährige Berufstätigkeit, den erforderlichen Besuch einer Fachschule oder durch privates Studium erworbene Fachkenntnisse voraussetzt, außerdem Angestellte, die als Aufsichtspersonen einer kleineren Zahl von überwiegend ungelernten Arbeitern vorstehen, sowie Hilfsmeister, Hilfswerkmeister oder Hilfsrichtmeister. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere LG, so gehören entsprechend der dort genannten Beispiele hierzu u.a. Angestellte mit einem Alter von bis zu 30 Jahren, in Ausnahmefällen bis 45 Jahren. In LG 3 werden demgegenüber Angestellte mit mehrjähriger Berufserfahrung oder besonderen Fachkenntnissen und Fähigkeiten oder mit Spezialtätigkeiten eingestuft, die nach allgemeiner Anweisung selbständig arbeiten, jedoch keine Verantwortung für die Tätigkeit anderer tragen, außerdem Angestellte mit qualifizierter Tätigkeit, die die fachlichen Erfahrungen eines Meisters, Richtmeisters oder Gießereimeisters aufweisen, bei erhöhter Verantwortung größeren Abteilungen vorstehen und denen Aufsichtspersonen oder Hilfsmeister unterstellt sind. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere LG, so gehören hierzu u.a. bestimmte im Einzelnen genannte Berufe von Angestellten im Alter von regelmäßig 30 bis 45 Jahren.
Die Klägerin war zunächst vom 04.08.1954 bis 07.01.1956 als Stenotypistin und Sachbearbeiterin in einem Warenhaus tätig. Eine Ausbildung ab 01.02.1956 zur Hebamme musste sie nach eigenen Angaben aus gesundheitlichen Gründen abbrechen. Ab 01.09.1956 absolvierte sie über einen Zeitraum von 20 Monaten die Medizinische Fachschule in M. mit anschließendem Praktikum von zwölf Monaten bis 31.08.1959, worauf ihr die staatliche Anerkennung als Gesundheitsfürsorgerin zuerkannt wurde. Vom 10.02.1960 bis 02.05.1963, also ca. knapp drei Jahre und drei Monate, arbeitete sie als Fürsorgerin in einer Gesundheitsstelle des Stadtbezirkes M ... Der Mitarbeiterbeurteilung durch den Stadtbezirksarzt des Sachgebiets Gesundheitswesen vom 13.05.1963 ist zu entnehmen, dass der Klägerin die Wahrnehmung der Mütterberatung, die selbständige Ausführung der Sprechstunden, Hilfe bei Impfterminen, die Durchführung von Hausbesuchen und Unterbringung von Kindern, die Karteiführung sowie die Teilnahme an regelmäßigen Arbeitsbesprechungen, Schulungen und Tagungen oblag. Für diese Zeit der Beschäftigung legte die Beklagte unstreitig die LG 4 der Angestellten zugrunde. Auch für die Zeit vom 03.05.1963 bis 31.03.1968 ist eine höhere Einstufung nicht gerechtfertigt. Nach der Mitarbeiterbeurteilung durch den stellvertretenden Bezirksarzt der Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen des Rates des Bezirkes M. vom 19.03.1968 wurde die Klägerin in dieser Abteilung als Fürsorgerin eingestellt und ihr im Referat Mutter und Kind der Arbeitsbereich Krippen und Heime übertragen. Zu ihrem Aufgabenbereich gehörte die Anleitung und Kontrolle der Organe des Gesundheitswesens der Räte der Kreise zur Sicherung der Aufgaben zur Versorgung mit Plätzen in Kinderkrippen und Heimen sowie bei der Qualifizierung der Krippen und Heime. Nach zwischenzeitlicher Absolvierung der Bezirksparteischule der SED ab 01.09.1965 nahm sie in dieser Abteilung ab August 1966 die Tätigkeit als Referentin für Jugendfragen im Referat mittlere medizinische Berufe auf, wobei ihr Aufgabenbereich die Koordination der staatlichen Jugendpolitik in den einzelnen Fachbereichen des Gesundheitswesens, die Anleitung und Kontrolle des Berufswettbewerbs, die Zusammenarbeit mit dem Büro Neuererwesen zur Einbeziehung von Jugendlichen in die Neuerer- und Vergleichsbewegung sowie die Vorbereitung der "Messe der Meister von Morgen" und die Mitarbeit in der Arbeitsgruppe Jugendfragen sowie bei der Berufsberatung und Berufswerbung war. Die Funktion als Referentin für Jugendfragen sollte sie für ca. ein Jahr ausüben, um dann nach Abschluss des selbstgewählten Fernstudiums zur Kindergärtnerin als Lehrerin an der pädagogischen Schule für Kindergärtnerinnen tätig zu werden. Hingewiesen wird darauf, dass wegen Krankheit die Lösung der Gesamtaufgaben des Referates teilweise gefährdet gewesen sei und eine Beschäftigung im Rat des Bezirkes aufgrund der Profilierung des Verwaltungsapparates nicht mehr gegeben gewesen sei. Unter Berücksichtigung dieses beruflichen Werdegangs ist eine Zuordnung der Tätigkeit der Klägerin vom 01.05.1963 bis 31.03.1968 zur LG 3 nicht zu rechtfertigen. Neben dem Merkmal der Selbstständigkeit beim Arbeiten nennt die LG-Definition als Voraussetzungen drei wesentliche Merkmale, die alternativ gegeben sein müssen, nämlich die gleichwertigen Merkmale der mehrjährigen Berufserfahrung, der besonderen Fachkenntnisse und Fähigkeiten und der Spezialtätigkeit.
Dem Stufenaufbau der LG ist zu entnehmen, dass das Merkmal der mehrjährigen Berufserfahrung abzugrenzen ist von der mehrjährigen Berufstätigkeit der LG 4 (BSG, Urteile vom 20.09.1973, Az.: 11 RA 8/73 und vom 31.01.1979, Az.: 11 RA 14/78). Dabei muss sich die Berufserfahrung auf den ausgeübten Beruf beziehen und tatsächlich erworben sein, wobei es dazu einer sich über eine Anzahl von Jahren erstreckenden praktischen Arbeit im Beruf bedarf. Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem Berufskatalog der LG 3, der weitgehend auf die Vollendung des 30. Lebensjahres abstellt (BSG, Urteil vom 10.06.1980, Az.: 11 RA 70/79). Die Altersgrenze, bis zu der die mehrjährige Berufserfahrung regelmäßig erworben wird, ist somit das 30. Lebensjahr, denn bis dahin hat ein Angestellter regelmäßig nach Abschluss der Lehrzeit oder der Fachschule etwas mehr als zehn Jahre im Beruf gearbeitet. Daraus folgt, dass grundsätzlich etwa zehn Jahre stetiger Berufsarbeit erforderlich sind, damit das Merkmal der mehrjährigen Berufserfahrung erfüllt ist. Eine entsprechende mehrjährige Berufserfahrung kann die Klägerin, die vom Beginn der Beschäftigung beim Rat des Stadtbezirks Südost der Stadt M. ab Februar 1960 bis zum Ende der Tätigkeit beim Rat des Bezirkes M. im März 1968 insgesamt nur sieben Jahre und fünf Monate als Fürsorgerin tätig war, nicht vorweisen. Eine kürzere Zeit andauernder Berufsarbeit kann angesetzt werden, wenn eine Tätigkeit eine besonders lang dauernde und qualifizierte Ausbildung voraussetzt, so dass sich in diesem Fall die Zeit des Sammelns der erforderlichen Berufserfahrung reduziert. Dies gilt für Angestellte mit längerer und höherer Schul- und Berufsausbildung, die bereits vom Beginn ihres Arbeitslebens an in gehobene Positionen einrücken.
Auch diese Voraussetzung ist jedoch bei der Klägerin nicht gegeben, die keine Hoch- bzw. Fachhochschulausbildung absolviert hat. Die LG 4 setzt eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mehrjährige Berufstätigkeit oder den Besuch einer Fachschule voraus. Eine höhere Qualifikation konnte die Klägerin bei Eintritt in ihre Tätigkeit als Fürsorgerin nicht vorweisen. Zwar wurde der Klägerin vom Hessischen Kultusminister nach § 81 Abs.1 Satz 1 des Hessischen Hochschulgesetzes das Recht verliehen, die Bezeichnungen "Diplom-Sozialarbeiterin" und "Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin" zu führen. Selbst wenn jedoch die Qualifikation jetzt dem Niveau einer Fachhochschule entsprechen sollte, war dies damals gerade nicht der Fall. Maßgebend sind aber die soziale Hierarchie und die entsprechend zu erzielenden Entgelte zum Zeitpunkt der Beschäftigung der Klägerin. Ausweislich der Urkunde über die staatliche Anerkennung als Gesund-heitsfürsorgerin war die besuchte Schule in M. lediglich eine Fachschule mit einer schulischen Ausbildungszeit von nur 20 Monaten. Auch die in LG 3 und LG 4 aufgeführten Beispiele für weibliche Angestellte rechtfertigen kein anderes Ergebnis. So werden z.B. Kindergärtnerinnen ohne Benennung eines Lebensalters grundsätzlich der LG 4 zugeordnet. Die Zuordnung zur LG 3 kommt bei einer Bilanzbuchhalterin bis zum Alter von 45 Jahren, bei einer Buchhalterin in einem Alter von 30 bis 45 Jahren oder bei einer Laborantin ebenfalls bis zum Alter von 45 Jahren in Betracht. Die Klägerin war im Mai 1963 27 Jahre und bis zur Einstufung in die LG 3 32 Jahre alt, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin die Ausbildung zur Gesundheitsfürsorgerin nach Absolvierung des Praktikums erst im Alter von 24 Jahren abschloss, nachdem sie vorher in einem Warenhaus gearbeitet hatte und eine Hebammenausbildung abbrechen musste.
Auch besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten können die Voraussetzungen für die Einstufung in die LG 3 erfüllen. Solche besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten sind aber nur gegeben, wenn sie erheblich über die üblichen, d.h. über die notwendigen, durch die berufseigentümliche Ausbildung vermittelten Kenntnisse hinausgehen. Auch dies folgt aus dem Stufenverhältnis der einzelnen LG. Ein Prüfungsabschluss, der bereits Voraussetzung für die Zuordnung zur LG 4 ist, kann noch nicht das Merkmal der besonderen Fachkenntnisse im Sinne der Definition der LG 3 beinhalten. Solche sind nur dann gegeben, wenn sie zu den allgemeinen Fachkenntnissen, die im Abschluss einer Berufsausbildung ihren Ausdruck finden, hinzutreten (BSG, Urteil vom 03.02.1977, Az.: 11 RA 40/76, Urteil vom 10.06.1980, Az.: 11 RA 70/79). Den obengenannten Beurteilungen vom 13.05.1963 und 19.03.1968 ist nicht zu entnehmen, dass die Klägerin über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügte, die erheblich über die durch ihre berufseigentümliche Ausbildung vermittelten Kenntnisse hinausgingen. Der stellvertretende Bezirksarzt bestätigte zunächst für die Zeit ab 03.05.1963 typische Aufgabenbereiche einer Fürsorgerin in einem Verwaltungsapparat, wobei ihr innerhalb des Referat "Mutter und Kind" lediglich ein Arbeitsbereich, nämlich "Krippen und Heime" übertragen war. Auch ist nicht davon auszugehen, dass entsprechende erheblich über eine berufseigentümliche Ausbildung hinausgehende Kenntnisse durch die Absolvierung des Lehrgangs der Bezirksparteischule der SED vom 01.09.1965 bis 16.07.1966 erworben worden sind. Der Urkunde über die Teilnahme an diesem Lehrgang ist zu entnehmen, dass die Klägerin über die Geschichte der deutschen Arbeiterbewegung, Fragen der Strategie und Taktik der kommunistischen Weltbewegung, Fragen der marxistisch-leninistischen Philosophie, Grundfragen der politischen Ökonomie des Sozialismus und der Wirtschaftspolitik der SED sowie über den Parteiaufbau und Prinzipien der wissenschaftlichen Führungstätigkeit der SED unterrichtet wurde. Ein wesentlicher fachlicher Bezug zur Berufsausbildung besteht unter Berücksichtigung dieser Lerninhalte nicht, auch wenn der Besuch dieser Schule für den beruflichen Werdegang förderlich gewesen sein mag. Ebenso ergibt sich keine wesentliche qualitative Änderung durch die Übernahme der Tätigkeit als Referentin für Jugendfragen ab 01.09.1965. Bestätigt wird lediglich, dass sich die Klägerin einen guten Überblick über den Stand der Jugendarbeit im Gesundheitswesen des Bezirkes verschafft, zur Weiterentwicklung dieser Arbeit beigetragen und durch ihre operativen Einsätze wesentlichen Anteil am Erfolg hatte. Die Lösung der Gesamtaufgabe war jedoch laut der Beurteilung des stellvertretenen Bezirksarztes durch häufige Krankheit der Klägerin gefährdet, so dass Kollegen ihre Arbeit übernehmen mussten. Somit sind bei der Klägerin keine wesentlichen besonderen Fachkenntnisse zur abgeschlossenen Berufsausbildung hinzugekommen, die eine Einstufung in die LG 3 in der Zeit bis März 1968 begründen könnten. Außerdem ist auch nicht von einer Spezialtätigkeit auszugehen, worunter eine Tätigkeit zu verstehen ist, die aus einem üblichen Berufsbild heraus fällt und von der Verkehrsanschauung als Spezialtätigkeit anerkannt wird. Gemeint ist hierbei eine selten anzutreffende Tätigkeit ohne traditionales Berufsbild (BSG, Urteil vom 01.02.1972, Az.: 11 RA 50/71). Hinweise auf eine dementsprechende Spezialtätigkeit bestehen nicht. Insbesondere handelt es sich auch bei der mit Wirkung vom 01.09.1965 übertragenen Tätigkeit als Referentin für Jugendfragen nicht um eine Tätigkeit, die von der Verkehrsanschauung als Spezialtätigkeit anerkannt wird. Der Aussage der Zeugin G. , die Mitte der sechziger Jahre beim Rat des Bezirkes M. in der Abteilung Gesundheit und Sozialwesen tätig war, ist nicht zu entnehmen, dass die Klägerin eine Tätigkeit ausgeübt hat, die der LG 3 zugeordnet werden könnte. Die Klägerin war danach nicht befugt, in eigener Verantwortung Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einzustellen, umzugruppieren oder zu kündigen und hatte auch keine Weisungsbefugnis.
Eine abweichende Auffassung ergibt sich auch nicht aufgrund des Urteils des Hessischen LSG vom 06.03.1979 (Az.: L 2 An 959/76). Hier wurde ausgeführt, dass die Fürsorgerin wie die Oberschwester unabhängig von der Erreichung einer bestimmten Altersgrenze in die LG 3 eingestuft werden könne, sobald sie ihren Beruf vollwertig, d.h. nach Abschluss des für den Beruf vorgesehenen Ausbildungsgangs ausübe. Das Gericht hat jedoch darauf hingewiesen, dass im Allgemeinen auch bei den Berufen, bei denen keine bestimmte Altersgrenze angegeben ist, für die Einstufung in die betreffende LG zu fordern ist, dass nach Abschluss der Ausbildung eine gewisse Einarbeitungszeit in den betreffenden Beruf zurückgelegt ist. Das Gericht sah von dieser Voraussetzung nur ab, weil die Versicherte vor ihrer Anerkennung als Fürsorgerin bereits ca. sieben Jahre lang als Hilfsfürsorgerin tätig war und während dieser Zeit qualifizierte und selbständige Arbeiten einer Fürsorgerin verrichtet und außerdem eine Ausbildung als Krankenschwester durchlaufen hatte. Eine entsprechende Berufserfahrung kann jedoch die Klägerin hier nicht vorweisen. Im Übrigen hat das Hessische LSG die Versicherte erst ab dem 44. Lebensjahr der LG 3 zugeordnet. Ebenso ergibt sich aus dem Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 14.02.1979 (Az.: L 4 An 59/78), dass die Klägerin zutreffend erst ab 01.04.1968 der LG 3 zugeordnet ist. Das Gericht hatte eine Versicherte als ausgebildete Fürsorgerin und Abteilungsleiterin des Jugendamtes in die LG 3 eingestuft. Die Versicherte war bereits ca. sieben Jahre als Fürsorgerin beschäftigt. Sie hatte als Abteilungsleiterin des Jugendamtes selbständig zu arbeiten. Eine entsprechende berufliche Stellung ist den o.g. Beurteilungen des Stadtbezirksarztes und des stellvertretenden Bezirksarztes vom 13.05.1963 und 19.03.1968 nicht zu entnehmen. Das LSG Schleswig-Holstein hatte im Übrigen die Versicherte erst im Alter von ca. 42 Jahren der LG 3 zugeordnet.
Auch die Voraussetzungen für eine Zuordnung der Tätigkeit der Klägerin in eine höhere LG als 3 im Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 01.05.1973 bis 30.06.1977 sind nicht erfüllt. In dieser Zeit war die Klägerin im VEB Kalibetrieb als Leiterin der Abteilung Arbeits- und Lebensbedingungen im Direktionsbereich Arbeiterversorgung und ab 01.11.1976 als Sachgebietsleiterin im Wohnheim tätig. Abweichend von den Definitionen in den LG der Rentenversicherung der Angestellten gliedern sich die Definitionen der LG in der knappschaftlichen Rentenversicherung in technische Angestellte unter Tage, technische Angestellte über Tage und kaufmännische Angestellte. Weitere Angestelltenberufe sind zwar nicht genannt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Gesetzgeber bei der Festlegung der LG in Anlage 1 zum FRG jeweils Berufe mit gleicher oder ähnlicher Qualifikation erfasst und sich hierbei einer Typisierung und Schematisierung bedient hat. Zu den kaufmännischen Angestellten im Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung gehören somit nicht nur Angestellte, die kauf-männische Tätigkeiten verrichten, sondern auch die Angestellten des Gesundheitsdienstes wie Ärzte, medizinisch-technische Assistenten, Röntgenassistentinnen, Bademeister, Masseure und des Sozialdienstes wie Heimleiter, Heimwarte, Heimhelfer, Praktikanten, Werksfürsorgerinnen, Jugendleiterinnen, Kindergärtnerinnen, Kinderpflegerinnen (Pott, Die Bewertung von Fremdbeitrags- und Beschäftigungszeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung, Kompass 1986, S.116). Somit ist auch die Klägerin in ihrer Funktion als Abteilungsleiterin für den Bereich Arbeits- und Lebensbedingungen den LG der kaufmännischen Angestellten zuzuordnen und die Tätigkeit an den entsprechenden Definitionen zu messen.
Der LG 3 der kaufmännischen Angestellten in der knappschaftlichen Rentenversicherung sind nach der gesetzlichen Definition Angestellte zuzuordnen, die eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung oder entsprechende Vorbildung haben, alle in ihrem Geschäftsbereich vorkommenden Arbeiten selbständig verrichten und deren Tätigkeit über den Rahmen der übrigen Angestellten (LG 4 und LG 5) hinausgeht. Sie müssen mindestens sechs Dienstjahre als Angestellte auf einer Zeche oder bei einem gleichartigen Unternehmen beschäftigt sein. Zur LG 2 gehören demgegenüber Angestellte, die selbständig in eigener Verantwortung als erste Angestellte in den Geschäftsabteilungen der größeren Hauptverwaltungen und der selbständigen Zechenanlagen beschäftigt sind und nicht außerhalb der Tarifabkommen stehen, deren Tätigkeit sich von derjenigen der übrigen Angestellten als eine übergeordnete abhebt und denen im Allgemeinen mindestens drei Angestellte unterstehen.
Die Klägerin war vom 01.05.1973 bis 31.01.1977 in einem knappschaftlichen Betrieb nicht als kaufmännische Angestellte tä-tig. Sie arbeitete in einem unselbständigen Betriebsteil des Kalibetriebs Z. , dem die Sozialdienste dieses Betriebes, nämlich die Ausgestaltung und Organisation der innerbetrieblichen Arbeiterversorgung zugewiesen waren. Somit kann die Zuordnung lediglich über eine entsprechende Anwendung der LG-Definitionen erfolgen. Diese ergibt, dass die Tätigkeit der Klägerin im Zeitraum vom 01.05.1973 bis 30.06.1977 nicht mit den Tatbestandsmerkmalen der LG 2 in Übereinstimmung zu bringen ist. Hierbei ist zunächst festzuhalten, dass jede Definition einer LG das Minimum der Voraussetzungen enthält, die erfüllt sein müssen, damit eine Beschäftigung der entsprechenden LG entspricht. Eine Zuordnung zu einer höheren LG ist somit nur dann möglich, wenn die Tatbestandsmerkmale der höheren LG in vollem Umfang gegeben sind (BSG SozR 5050 § 22 FRG Nr.13 S.38; Hauck/Haines-Diel SGB VI, § 256b Rdnr.78).
Abweichend von den LG-Definitionen im Bereich der allgemeinen Rentenversicherung, die durch einen Berufskatalog, regelmäßig mit Lebensaltersangaben ergänzt werden, fehlt eine entsprechende Aufzählung von Berufen mit Lebensaltersangaben für den Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung. Allerdings kann daraus nicht gefolgert werden, dass der Gesetzgeber bei der Zuordnung im Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung das Lebensalter und die Dauer der Berufserfahrung bei der Zuordnung zu den LG unberücksichtigt lassen wollte. So setzt die Zuordnung der LG 3 sogar ausdrücklich mindestens sechs Dienstjahre als Angestellte in einer Zeche voraus. Im Übrigen ist kein gesetzgeberisches Motiv erkennbar, warum im Bereich der allgemeinen Rentenversicherung die Berufserfahrung ein wichtiges Merkmal der LG-Einstufung sein soll, nicht aber bei der knappschaftlichen Rentenversicherung. Maßgebend sind deshalb auch bei der knappschaftlichen Rentenversicherung die typischen Lebensverhältnisse, wonach eine gehobene oder leitende Stellung regelmäßig erst dann eingenommen wird, wenn der Angestellte über eine entsprechende besondere berufliche Erfahrung verfügt. So erfasst die LG 2 der knappschaftlichen Rentenversicherung Angestellte, die aufgrund vielseitiger Fachkenntnisse, auch in angrenzenden Fachgebieten, und langjähriger Berufserfahrungen einen schwierigen Aufgabenbereich selbständig und verantwortlich bearbeiten, ferner Angestellte, die als Spezialisten ein gleichwertiges Aufgabengebiet selbständig und verantwortlich bearbeiten, wobei die Berufserfahrung das für die LG 3 geforderte Maß an Berufserfahrung von sechs Dienstjahren erheblich übersteigen muss. In diesem Zusammenhang kann nicht argumentiert werden, die Voraussetzung in der Definition der LG 3 einer Berufserfahrung von sechs Jahren in einer Zeche oder bei einem gleichartigen Unternehmen gelte für die Klägerin nicht, weil Sie keinen bergmännischen Beruf ausgeübt hat. Denn auch der kaufmännische Angestellte ist kein typischer bergmännischer, sondern ein Beruf des allgemeinen Wirtschaftslebens. In Anlehnung an die Zuordnung im Bereich der Rentenversicherung der Angestellten bei stetiger Ausübung des gleichen oder eines artverwandten Berufes nach Abschluss der Berufsausbildung kann diese im Allgemeinen erst mit Vollendung des 45. Lebensjahres vorliegen (Pott, a.a.O.). Dies zugrunde gelegt, kann eine entsprechende Berufserfahrung erst nach einem rund 20-jährigen stetigen Berufsleben und nach Vollendung des 45. Lebensjahres angenommen werden (BSG, Urteile vom 17.09.1977, Az.: 11 RA 92/76, 31.01.1979, Az.: 11 RA 14/78). Eine entsprechende Berufserfahrung kann die Klägerin, die am 01.05.1973 erst 37 Jahre alt und bis zur Umsetzung als Sachgebietsleiterin im Wohnheim am 01.11.1976 erst 41 Jahre alt war, nicht vorweisen, wobei auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin nach dem Besuch der hauswirtschaftlichen Berufsschule als Stenotypistin und Sachbearbeiterin in einem Warenhaus arbeitete, die Ausbildung zur Hebamme abbrach und somit den Berufsweg als Fürsorgerin erst später wählte.
Die erforderliche Berufserfahrung kann zwar grundsätzlich nur durch die praktische Tätigkeit im jeweiligen Beruf erworben und nicht schon durch eine Ausbildung vermittelt werden (BSG, Urteil vom 30.09.1969, Az.: 1 RA 75/69, vom 20.09.1973, Az.: 11 RA 20/73), eine besonders qualifizierte Ausbildung kann jedoch zur Folge haben, dass sich der Zeitraum, der zur Erlangung der besonderen Erfahrungen notwendig ist, erheblich verkürzt. Diese Verkürzung hält das Bundessozialgericht deshalb für möglich, weil sich auf der Grundlage einer besonders qualifizierten Ausbildung wie durch ein Hochschulstudium die besonderen Erfahrungen in verhältnismäßig kurzer Zeit zu erwerben sind (BSG, Urteil vom 24.10.1974, Az.: 11 RA 156/73). Aufgrund einer entsprechend qualifizierten Ausbildung kann somit ein erforderliches Maß an Berufserfahrung durch einen geringeren zeitlichen Aufwand angenommen werden (Pott, a.a.O.). Aber auch bei akademisch ausgebildeten Angestellten können regelmäßig die geforderten besonderen Berufserfahrung bei normalem Beschäftigungsverlauf nicht vor der Vollendung des 30. Lebensjahres erlangt werden (BSG, Urteil vom 07.09.1977, Az.: 11 RA 92/76). Damit ist davon auszugehen, dass lediglich bei einer akademischen Ausbildung die Regelgrenze von 45 Jahren auf das 30. Lebensjahr abgesenkt werden kann. Die Klägerin verfügt über eine entsprechende akademische Ausbildung nicht, denn sie hat lediglich eine Fachschule mit nachfolgendem Praktikum abgeschlossen. Ein Fachschulbesuch vermittelt aber, vergleichbar mit einer Lehre, lediglich die zur Ausübung notwendigen Grundkenntnisse. Die vom Hessischen Kultusminister ausgestellte Urkunde vom 05.01.1984, ändert, wie bereits oben dargestellt, an dieser Bewertung nichts. Im Übrigen hat die Klägerin diese Urkunde erhalten, nachdem der Sozialdienst Katholischer Frauen e.V. als letzter Arbeitgeber der Klägerin am 25.07.1983 die staatliche Anerkennung der Klägerin als Sozialarbeiterin ohne Prüfung bzw. Colloquium befürwortet hat, nachdem sie dort seit dem 01.04.1980 als Sozialarbeiterin tätig war. Es ist somit nicht zwingend davon auszugehen, dass ihr diese Urkunde ohne die im Bundesgebiet ausgeübte Tätigkeit verliehen worden wäre. Hinzu kommt, dass auch eine stärker berufsbezogene Ausbildung an einer Fachhochschule oder vergleichbare Ausbildungen nicht ohne weiteres mit einer vollakademischen Ausbildung an einer Universität gleichzustellen sind (BSG, Urteil vom 08.12.1982, Az.: 9 a RV 6/82).
Auch im Übrigen erfüllt die Klägerin nicht die Voraussetzungen der Merkmale, wie sie in den LG der knappschaftlichen Rentenversicherung vorgegeben sind. Aus der Formulierung "als erste Angestellte in den Geschäftsabteilungen der größeren Hauptverwaltungen und der selbständigen Zechenanlagen" wird deutlich, dass hierunter nur solche Angestellte zu verstehen sind, die den Angestellten der LG 3 deutlich überlegen sind und über eine besonders herausgehobene berufliche Stellung verfügen, die durch die Erbringung selbstständiger Leistungen gekennzeichnet ist, die aus eigener Initiative entstehen sowie einen maßgeblichen Einfluss auf den Bestand und die Entwicklung des Betriebes haben. Darüber hinaus erfordert die Zuordnung einen erheblichen Umfang der Verantwortlichkeit unter Einschluss der Verantwortung für die Arbeit anderer Mitarbeiter. Eine entsprechende herausgehobene Berufsposition ist dementsprechend gekennzeichnet durch ein hohes berufliches Können, selbstständige Leistungen, die Verantwortlichkeit für die Tätigkeiten anderer Beschäftigter, ein hohes Maß an Dispositionsbefugnis und durch den Einsatz und das verantwortliche Unterweisen von Beschäf-tigten. Den vorliegenden Unterlagen und den auf Antrag der Klägerin eingeholten Zeugenaussagen ist aber nicht zu entnehmen, dass diese für eine Einstufung in LG 2 erforderlichen Merkmale erfüllt sind.
Aus der Abschlussbeurteilung vom 28.03.1977 für den Zeitraum vom 15.09.1971 bis 31.10.1976, als die Klägerin Leiterin der Abteilung Arbeits- und Lebensbedingungen im Direktionsbereich Arbeiterversorgung war, ist nicht abzuleiten, dass sie über eine besonders herausgehobene Berufsposition bzw. über eine Vorgesetzteneigenschaft auf hohem Niveau verfügte, und sie hierbei selbständige Leistungen in verantwortlicher Tätigkeit im Sinne der LG 2 der knappschaftlichen Rentenversicherung erbracht hat. Bezüglich der Vorgesetzteneigenschaft ist lediglich ausgeführt, dass sie sich den ihr unterstellten Mitarbeitern gegenüber kollegial verhielt und im Auftreten, Taktgefühl und den Umgangsformen Sicherheit bewiesen habe. Aussagekräftige Hinweise auf eine besonders herausgehobene Stellung, die eine Position als "erste Angestellte" im Sinne des Definition der LG 2 bestätigen könnte, enthält jedoch die Beurteilung vom 28.03.1977 nicht. Der Zeuge L. , der Unterzeichner der Abschlussbeurteilung vom 28.03.1977, konnte keine Angaben machen, die eine abweichende Einstufung rechtfertigen könnten. Danach war der Direktionsbereich Arbeiterversorgung einer von neun Direktionsbereichen des Betriebs, dessen Belegschaft rund 3.000 Beschäftigte umfasste. Der Direktionsbereich Arbeiterversorgung war wiederum aufgegliedert in die Bereiche Arbeits- und Lebensbedingungen, dem die Klägerin als Abteilungsleiterin vorstand, und die weiteren Abteilungen Versorgung, allgemeine Verwaltung, Wohnheime und Eigenheimbau. Der von dem Zeugen zur Verfügung gestellte Organisationsplan des Direktionsbereiches Arbeiterversorgung enthält im Übrigen keine weiteren Unterteilungen mehr. Der Klägerin waren die Bereiche Kinderbetreuung, Ferienwesen, Berufsverkehr, Wohnungswesen, Kultur und Sport unterstellt. Das Tätigkeitsgebiet war nach den Angaben des Zeugen durch den Strukturplan des Direktionsbereiches Arbeiterversorgung klar umrissen. Entscheidungsbefugnisse erstreckten sich in den Bereichen Kindergarten und Kinderhotel auf Probleme der Einrichtung und Ausrüstung, wobei jedoch die Verantwortung für Personal und Erziehungsprobleme den kommunalen Trägern oblag. Im Kinderferienlager waren der Klägerin Aufgaben der Einrichtung und des Ferienprogramms, die Auswahl des Betreuungspersonals, Aufgaben in der Kulturarbeit, in der disziplinarischen Verantwortung für das Personal des Kulturzentrums und die Auswahl von Kulturprogrammen und im Wohnungswesen die Zusammenarbeit mit den Wohnungsverwaltungen in W. und M. zugewiesen. Hieraus können wesentliche Entscheidungsbefugnisse, die eine Zuordnung in die LG 2 ausreichend begründen könnten, nicht entnommen werden. Im Wesentlichen erstreckte sich der Aufgabenbereich auf die Organisation sozialer Belange, die durch den Strukturplan vorgegeben waren. Der Klägerin waren auch nicht, wie sie angegeben hatte, 150 Mitarbeiter unterstellt, sondern nach Aussage des Zeugen erstreckte sich die Weisungsbefugnis auf nur bis zu 20 ständige Mitarbeiter, wobei lediglich in den Ferien für zwei Monate ca. 20 Saisonkräfte hinzutraten. Eine Entscheidungsbefugnis hinsichtlich struktureller Veränderungen im Betrieb kam der Klägerin nicht zu, weder für Einstellungen, Kündigungen noch für Umgruppierungen. Ihr oblag diesbezüglich lediglich ein Vorschlagsrecht. Laut Aussage des Zeugen M. zur Frage der Entscheidungsbefugnisse waren in einem Funktionsplan detailliert die Aufgaben, Pflichten, Befugnisse und auch Weisungsbefugnisse vorgegeben, wozu auch die Art und Weise der Erledigung der Aufgaben im Verantwortungsbereich zu organisieren und gezielte Arbeitsaufträge zu erteilen, gehörten. Die Aussage der Zeugin L. bestätigt, dass die Aufgaben im Wesentlichen in der Ausführung konkreter einzelner Arbeitsaufträge lag, wie die Versorgung der Werktätigen mit Kindergartenplätzen und Ferienplätzen, die Gestaltung von Festveranstaltungen und Jubiläumsveranstaltungen, die Wohnraumvergabe von Betriebswohnungen und die Lösung von Bibliotheksproblemen.
Auch die Gesamtstruktur des VEB Kalibetrieb Z. ergibt einen Hinweis, dass die Klägerin nicht auf einer oberen Hierarchieebene tätig war, die auf eine Bewertung als "erste Angestellte" im Sinne der LG 2 schließen lässt. Der Kombinatsbetrieb war unterteilt in neun Direktionsbereiche. Diesen stand wiederum der Generaldirektor des Kombinatsbetriebs vor, der den Betrieb nach dem Prinzip der Einzelleitung bei kollektiver Beratung der Grundfragen und umfassender Mitwirkung der Werktätigen leitete. Das Kombinat selbst war wiederum einem Ministerium unterstellt (§§ 4 Abs.2, § 5 Abs.1 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinationsbetriebe und volkseigenen Betriebe, GBl. I Nr.38 S. 355). Hieraus kann abgeleitet werden, dass die für die Einstufung in die LG 2 erforderlichen Entscheidungsbefugnisse auf der Abteilungsleiterebene, wie sich dies auch den Zeugenaussagen entnehmen lässt, nur in einem unzureichenden eingeschränkten Maße bestanden.
Eine Vermengung der Zuordnungen in der knappschaftlichen Rentenversicherung mit den Definitionsmerkmalen in der allgemeinen Rentenversicherung ist grundsätzlich nicht zulässig, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um gleichartige, auch außerhalb des Bergbaus vorkommende Berufe handelt, wie dies bei der Klägerin als Gesundheitsfürsorgerin der Fall ist, weil das Regelungssystem der knappschaftlichen Rentenversicherung auf die Besonderheiten des Bergbaus und die dort bestehenden Entlohnungsstrukturen zur Zeit der Normierung der Anlage 1 zu § 22 Abs.1 FRG abstellt (BSG, Urteil vom 28.01.1999, Az.: B 8 KN 9/97 R). Dessen ungeachtet weist der Senat darauf hin, dass sich auch der Rechtsprechnung in der allgemeinen Rentenversicherung kein Hinweis entnehmen lässt, der die Argumentation der Klägerin stützen könnte. Das Hessische LSG hat eine Fürsorgerin im 44. Lebensjahr der LG 3 (Urteil vom 06.03.1979, Az.: L 2 An 959/76) und das LSG Schleswig-Holstein eine Fürsorgerin und Abteilungsleiterin eines Jugendamtes im Alter von 42 Jahren der LG 3 (Urteil vom 14.02.1979, Az.: L 4 An 59/78) zugeordnet. Eine Zuordnung in die LG 2 war in diesen Fällen nicht erfolgt und die Zuordnung in die LG 3 dort sogar erst in einem Alter, das die Klägerin nicht einmal zum Ende der Tätigkeit als Abteilungsleiterin am 31.10.1976 erreicht hatte.
Für die Zeit danach bis zum 30.06.1977 war die Klägerin nicht mehr als Abteilungsleiterin, sondern bei verkürzter Arbeitszeit als Sachgebietsleiterin im Wohnheim tätig, so dass hier eine höhere LG-Einstufung von vorneherein ausscheidet, denn auch diese Beschäftigung beinhaltet keine übergeordnete selbständige Tätigkeit in eigener Verantwortung im Sinne der LG 2 der knappschaftlichen Rentenversicherung. Auch das abgeschlossene Fernstudium als Kindergärtnerin ändert an der vorgenommenen LG-Einstufung nichts. Zum einen handelt es sich hier um einen Beruf der auch in der allgemeinen Rentenversicherung beispielhaft der LG 4 zugeordnet ist. Zum anderen hat sie das Fernstudium erst 1972 abgeschlossen.
Die Entscheidung der Beklagten, die Klägerin in der Zeit vom 01.05.1963 bis 31.03.1968 nicht höher als in die LG 4 und in der Zeit vom 01.05.1973 bis 31.01.1977 nicht höher als in die LG 3 einzustufen, begegnet somit keinen Bedenken. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG vom 10.30.2004 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf eine höhere Rente durch eine Einstufung in eine höhere Leistungsgruppe (LG) als 4 gemäß der Anlage 1 zum Fremdrentengesetz (FRG) in der Rentenversicherung der Angestellten für die Zeit vom 01.03.1963 bis 31.03.1968 und in eine höhere LG als 3 gemäß der Anlage 1 zum FRG in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 01.05.1973 bis 31.01.1977.
Die Klägerin, die 1935 geboren wurde, hat in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Beschäftigungszeiten zurückgelegt und ist Inhaberin des Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge C. Sie besuchte die hauswirtschaftliche Berufsschule vom 18.04.1950 bis 28.03.1953. Vom 04.08.1954 bis 07.01.1956 arbeitete sie in einem Warenhaus zunächst als Stenotypistin und ab 25.10.1954 als Sachbearbeiterin. Eine Ausbildung zur Hebamme ab 01.02.1956 hat sie krankheitsbedingt aufgegeben. Vom 01.09.1956 bis 30.06.1958 absolvierte sie in der Medizinischen Fachschule M. die Ausbildung zur Gesundheitsfürsorgerin mit anschließendem Praktikum bis 31.08.1959. Vom 10.02.1960 bis 02.05.1963 war sie als Fürsorgerin im Stadtbezirk M. beschäftigt. Ab 03.05.1963 war sie in der Abteilung Gesundheit und Sozialwesen beim Rat des Bezirkes M. tätig. Nach einem Besuch der Bezirksparteischule der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) ab 01.09.1965 übernahm sie im August 1966 beim Rat des Bezirkes M. die Tätigkeit als Referentin für Jugendfragen im Referat mittlere medizinische Berufe. Dieses Arbeitsverhältnis endete durch Aufhebungsvertrag zum 31.03.1968. Ab 04.04.1968 war sie Mitarbeiterin für Grundsatz- und Perspektivfragen in der Abteilung Sozialwesen beim Volkseigenen Betrieb (VEB) Schwermaschinenbau K. Ma ... Dort war sie als Nachwuchskader für die Leitung der Abteilung vorgesehen und übernahm diese am 15.05.1969. Dieses Beschäftigungsverhältnis endete am 31.08.1971. Ab 15.09.1971 arbeitete sie beim VEB Kalibetrieb Z. zunächst als Leiterin der Abteilung Arbeits- und Lebensbedingungen im Direktionsbereich Arbeiterversorgung. Am 20.11.1972 schloss sie ein Fernstudium als Kindergärtnerin ab. Aus gesundheitlichen Gründen erfolgte ab 01.11.1976 eine Umsetzung als Sachgebietsleiterin im Wohnheim mit verkürzter Arbeitszeit. Diese Tätigkeit übte sie bis 30.06.1977 aus. Anschließend war sie arbeitsunfähig krank und bezog vom 01.07.1977 bis 31.01.1979 Rente wegen Invalidität. Am 07.02.1979 übersiedelte sie ins Bundesgebiet. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit vom 08.02.1979 bis 15.09.1979 war sie noch bis 30.06.1995 berufstätig, ab 01.04.1980 als Sozialarbeiterin beim Sozialdienst Katholischer Frauen e.V. Nach Befürwortung dieses Vereins auf staatliche Anerkennung der Klägerin als Sozialarbeiterin ohne Prüfung bzw. Colloquium wurde ihr die Berechtigung verliehen, die Bezeichnung "Diplom-Sozialarbeiterin" und die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin" zu führen (Urkunde des Hessischen Kultusministers vom 05.01.1984).
Nach Feststellung der Versicherungszeiten mit Bescheid vom 03.11.1983 begehrte sie im Widerspruchsverfahren die Anerkennung der Tätigkeit als Fürsorgerin bzw. Referentin beim Rat des Bezirkes M. vom 03.05.1963 bis 31.03.1968 als leitende Angestellte sowie die Tätigkeit vom 04.04.1968 bis 30.07.1977 als Abteilungsleitertätigkeit. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.02.1984 zurück. Die Tätigkeiten in der Zeit vom 03.05.1963 bis 31.03.1968 seien der LG 4 und in den Zeiten vom 04.04.1968 bis 31.08.1971 und vom 15.03.1971 bis 19.01.1977 der LG 3 zuzuordnen. Eine mehrjährige Berufserfahrung werde erst nach einer längeren praktischen Tätigkeit, in aller Regel etwa bei Vollendung des 30. Lebensjahres erworben, wenn der Beruf bis dahin stetig ausgeübt worden sei. Das seien rund zehn Jahre nach Abschluss der üblichen Lehrzeit oder Fachschulausbildung. Fürsorgerinnen und Abteilungsleiterinnen, die das 45. Lebensjahr erreicht hätten, erfüllten die Tätigkeitsmerkmale der LG 3. Die Klägerin habe die Fürsorgerinnentätigkeit im Alter von 23 bis 32 Jahren ausgeführt. Mit Bescheid vom 01.06.1995 gewährte die Beklagte ab 01.07.1995 Altersrente für Schwerbehinderte, Berufs- oder Erwerbsunfähige und ordnete die Beitragszeiten ab 04.08.1954 der LG 5, ab 01.09.1958 der LG 4 und ab 04.04.1968 der LG 3 zu.
Am 30.08.1999 begehrte Klägerin die Überprüfung der LG-Einstufungen. Sie sei zum 01.09.1958 bis 02.05.1963 als Fürsorgerin im Gesundheitswesen auf kommunaler und vom 03.05.1963 bis 31.08.1971 auf Länderebene tätig gewesen. Ihre Tätigkeit beim Rat des Bezirkes M. sei zu niedrig eingestuft. Es sei ihr die Anleitung und Kontrolle in den Räten der Kreise übertragen worden. Sie wies auf das Diplom, die Bestätigung des Rates des Bezirkes M. über die Einstellung als Fürsorgerin ab 03.05.1063 und dessen Beurteilung vom 19.03.1968, den Aufhebungsvertrag vom 30.03.1968, den Arbeitsvertrag zwischen dem VEB Schwermaschinenbau K. , M. vom 17.04.1968, die Beurteilung des Rates des Stadtbezirks Südost der Stadt M. vom 13.05.1963 sowie die Bestätigungen des Rates des Kreises W. (Bezirk M.) vom 25.09.1959 über die Einstufung als Staatlich anerkannte Gesundheitsfürsorgerin und vom 28.06.1958 über die Einstellung als Fürsorgepraktikantin hin.
Mit Bescheid vom 05.11.1999 lehnte die Beklagte den Antrag gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ab. Die Einstufung der Tätigkeit beim Rat des Stadtbezirks Südost der Stadt M. als Fürsorgerin sei in die LG 4 erfolgt, in die Angestellte mit abgeschlossener Berufsausbildung oder erfolgreichem Besuch einer Fachschule eingruppiert würden. Auch vom 03.05.1963 bis 31.08.1965 und vom 08.08.1966 bis 31.03.1968 sei sie als Fürsorgerin beschäftigt gewesen. Die Tätigkeit als Abteilungsleiterin beim VEB Karl L. vom 04.04.1968 bis 31.08.1971 habe die Einstufung in LG 3 ermöglicht. Für die Zeit vom 15.09.1971 bis 31.01.1977 als Abteilungsleiterin beim VEB Kalibetrieb Z. sei die Zuordnung zur knappschaftlichen Rentenversicherung als kaufmännische Angestellte über Tage in LG 3 erfolgt. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und führte aus, eine Nachfrage beim Bayer. Kultusministerium habe ergeben, dass die Ausbildung der Fürsorgerinnen an Fachschulen auf die Ausbildung an Fachhochschulen übergeleitet worden sei. Sie begehre die Einstufung in die LG entsprechend einem absolvierten Studium an einer Fachhochschule ab 01.09.1958 bis 02.05.1963. Vom 03.05.1963 bis 31.03.1968 sei sie leitende Sozialarbeiterin beim Rat des Bezirkes M. nach Ländertarif gewesen. Die Zeit vom 04.04.1968 bis 31.08.1971 sei als Abteilungsleiterin mit Fachhochschulausbildung zu bewerten. Gleiches gelte für die Zeit vom 15.09.1971 bis 31.01.1977 im VEB Kalibetrieb Z ... Mit Widerspruchsbescheid vom 12.05.2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Erst die Aufnahme der Tätigkeit als Mitarbeiterin für Grundsatz- und Perspektivfragen ab 04.04.1968 rechtfertige eine Einstufung in LG 3.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und beantragt, die Zeit ab 01.03.1963 der LG 3 und die Zeit ab 01.05.1973 der LG 2 zuzuordnen. Sie sei nur dem Stadtbezirksarzt rechenschaftspflichtig gewesen. Sie habe medizinische Fachkenntnisse anzuwenden, Säuglinge zu untersuchen, die notwendigen Schritte wie Krankenhauseinweisung und Einschaltung des Jugendamtes einzuleiten gehabt, Eltern über Erziehung und Ernährung beraten und Kindergärten, Kinderkrippen und Heime auf deren Erziehungsstandard untersucht. Sie habe die Arbeit selbst gestalten können, sei eigenverantwortlich tätig gewesen und habe nur den vom Staat vorgeschriebenen Tätigkeitsrahmen einhalten müssen. Die ab 1968 übertragene Stelle mit einem noch größeren Verantwortungsbereich spreche dafür, dass bereits vorher eine gehobene Tätigkeit ausgeübt worden sei. Die von ihr absolvierte Ausbildung und die ausgeübten Tätigkeiten seien bei Berufsanfängern am obersten Rand der LG 4 anzusiedeln. Dies rechtfertige eine Höherstufung in LG 3 bereits nach drei Jahren, da tatsächlich von Beginn an Tätigkeiten der LG 3 ausgeübt worden seien. Spätestens mit der Vollendung des 30. Lebensjahres könne bei einem durchschnittlichen Berufsbild die Berufserfahrung unterstellt werden. Die Zeit ab 01.05.1973 sei der LG 2 zuzuordnen. Sie habe aufgrund ihrer verantwortungsvollen Tätigkeit Berufserfahrungen gesammelt. Mit zahlreichen Weiterbildungslehrgängen habe sie eine berufliche Ausbildung, die über den Rahmen des allgemein Üblichen hinausgehe. Mit der 1971 übertragenen Tätigkeit im Kombinat Z. sei sie mit noch verantwortungsvolleren Aufgaben betraut worden und sei noch mehreren Personen weisungsbefugt gewesen. Die Einstufung in LG 2 sei nach fünfjähriger Tätigkeit als Abteilungsleiterin zu bejahen. Sie fügte von ihr verfasste Tätigkeitsbeschreibungen für die Zeiträume 01.08.1958 bis 31.09.1959 (Fürsorgepraktikantin), 10.02.1960 bis 02.05.1963 (Fürsorgerin im Stadtbezirk M. Südost, Bereich Mutter, Kind und Jugendgesundheitsschutz), 03.05.1963 bis 31.03.1968 (Leitende Fürsorgerin/Referentin Rat des Bezirkes M. , Abteilung Gesundheit und Sozialwesen, Bereich Mutter und Kind, Krippen und Heime), 04.04.1968 bis 31.08.1971 (Abteilungsleiterin im Kombinat K. L.) sowie für die anschließende Beschäftigung als Abteilungsleiterin im Kombinat Kali, Z. , bei und übersandte Kopien aus der von der K. Kali GmbH, Werk Z. , übermittelten Personalakte.
Mit Urteil vom 10.03.2004 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, eine Höherstufung in LG 3 komme erst ab der Aufnahme der Tätigkeit als Abteilungsleiterin zum 04.04.1968 in Betracht. Grundsätzlich würden Fürsorgerinnen erst mit Erreichen des 45. Lebensjahres Tätigkeitsmerkmale der LG 3 erfüllen, wenn sie eine Fürsorgerinnenschule absolviert, eine staatliche Anerkennung hätten und die Tätigkeit völlig selbständig ausüben würden. Die Ausbildung an der Fachschule alleine rechtfertige keine Höherstufung. Die Klägerin habe die Regelausbildungszeit in der ehemaligen DDR zur Gesundheitsfürsorgerin zurückgelegt und somit keine besonders außergewöhnlich hochwertige Ausbildung absolviert. Sie habe die üblichen Tätigkeiten einer Gesundheitsfürsorgerin ausgeübt. Es sei auch keine völlig selbständige Tätigkeit gegeben gewesen. Es sei nicht ersichtlich, warum die ab 1968 übertragene Stelle als Abteilungsleiterin dafür sprechen solle, dass vorher auch schon eine Tätigkeit im Sinne der LG 3 ausgeübt worden sei. Vor der Tätigkeit als Abteilungsleiterin sei die Klägerin auch Einzelweisungen unterworfen gewesen. Eine Einstufung in die LG 2 vom 01.05.1973 bis 31.01.1977 scheitere bereits daran, dass nicht mindestens sechs Dienstjahre auf einer Zeche oder bei einem gleichartigen Unternehmen vorliegen würden. Unter dem Tatbestandsmerkmal der LG 2 "erste Angestellte" seien die berufserfahrenen Angestellten zu verstehen, die denen der LG 3 überlegen sein müssten.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und beantragt, sie ab 03.05.1963 der LG 3 und ab 01.05.1973 der LG 2 zuzuordnen. Sie habe ein zweieinhalbjähriges Studium mit anschließendem Praktikum erfolgreich beendet. Ihr sei der Titel Diplom-Sozialarbeiterin verliehen worden und sie verfüge damit über eine akademische Berufsausbildung mit stark praxisorientierter Ausrichtung. Ab 01.10.1959 bis Mai 1963 habe sie mit einem hohen Maß an Eigenständigkeit im Bereich Mutter-Kind-Jugendschutz gearbeitet. Sie habe nach dreijähriger Berufserfahrung ab 03.05.1963 eine Beförderung als leitende Fürsorgerin/ Referentin erhalten. Sie sei eine Angestellte mit besonderen Erfahrungen und selbständigen Leistungen in verantwortlicher Tätigkeit mit eingeschränkter Dispositionsbefugnis gewesen, die z.B. Heimleiter eingesetzt und unterwiesen habe. Die Auffassung des SG widerspreche der inneren Logik eines rascheren beruflichen Aufstiegs fachlich besonders qualifizierter und ausgebildeter Arbeitnehmer. Für eine Höherstufung könne nicht als Ausschlussmerkmal dienen, wenn die sechs Jahre einer Tätigkeit in einer Zeche fehlen würden. Sie habe einen kontinuierlichen beruflichen Aufstieg absolviert und ab 04.04.l968 als Abteilungsleiterin gearbeitet. Diese Tätigkeit habe die Mitarbeiterverantwortung und Weisungsbefugnis für mehr als 80 Mitarbeiter beinhaltet. Ab 01.09.1971 habe sie mit noch höherer Personalverantwortung für 150 Mitarbeiter in das Kombinat Z. gewechselt. Sie habe sechs Gruppenleiter geführt. Die Zuständigkeit für das Kulturhaus habe einen besonderen Aspekt der Führungsverantwortung dargestellt. Sie sei für die Sicherstellung eines wichtigen Teils der Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen verantwortlich gewesen und habe damit einen hohen Beitrag für die Verwirklichung der Grundsätze sozialistischer Kaderarbeit geleistet. Dem leitenden Bezirksarzt unterstellt, habe sie ministerielle Kontroll- und Anleitungsaufgaben gegenüber mehr als 200 Kindertages- und Wochenkrippen sowie Kinderdauerhäusern in den 21 Kreisen des Bezirkes M. wahrgenommen. Diese Führungsaufgaben seien qualifizierende Voraussetzung für die späteren Aufgaben gewesen.
Der Senat hat eine schriftliche Befragung von der Klägerin benannter Zeugen durchgeführt. Die Zeugin K. G. gab an, sie kenne die Klägerin aufgrund der Tätigkeit beim Rat des Bezirkes M ... Sie habe nicht mit der Klägerin zusammengearbeitet, sondern sei im Referat Bildung und Erziehung tätig gewesen. Die Klägerin sei nicht befugt gewesen, in eigener Verantwortung Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einzustellen, umzugruppieren und zu kündigen. Die Klägerin habe auch keine Weisungsbefugnis innegehabt. Der Zeuge W. M. hat angegeben, er sei mit der Klägerin im Kalibetrieb Z. beschäftigt gewesen. Eine unmittelbare Zusammenarbeit habe nicht bestanden. Er sei bis Juli 1981 als Leiter der Sicherheitsinspektion beschäftigt gewesen und mit seinen Mitarbeitern dem Betriebsdirektor unterstellt gewesen. Die Mitarbeiter seien dem Abteilungsleiter, dieser dem Direktor für Arbeiterversorgung und dieser neben den Direktoren u.a. für Kader (Personal) und Bildung, für Produktion und Technik, für Ökonomie sowie dem Leiter Sicherheitsinspektion dem Betriebsdirektor unterstellt gewesen. Für jeden leitenden Mitarbeiter (auch staatlicher Leiter genannt) habe es einen Funktionsplan gegeben. In diesem seien de-tailliert die Aufgaben, Pflichten und Befugnisse, d.h. auch die Weisungsbefugnisse des jeweiligen leitenden Mitarbeiters gegenüber den ihm unterstellten Beschäftigten festgelegt gewesen. Dazu habe u.a. die Art und Weise der Erledigung der Aufgaben im Verantwortungsbereich zu organisieren und das Erteilen gezielter Arbeitsaufträge gehört. Für Einstellungen und Kündigungen sei der Direktionsbereich Kader und Bildung zuständig gewesen. Der jeweilige leitende Mitarbeiter sei in diese Prozesse einbezogen worden, d.h. er habe Einstellungsvorschläge unterbreiten und Kündigungen beantragen können. Umgruppierungen im Arbeits- und Aufgabenbereich habe der jeweilige leitende Mitarbeiter eigenverantwortlich vornehmen können. Dies treffe im Prinzip auch so auf die Klägerin zu. Die Zeugin E. L. hat angegeben, sie habe die Klägerin im Kalibetrieb Z. etwa im Jahre 1973 kennen gelernt. Sie sei ihr unterstellt gewesen und habe etwa drei bis vier Jahre bis 1977 mit ihr zusammengearbeitet. Sie selbst sei Leiterin der Betriebsbibliothek gewesen. Die Klägerin habe sich auf der Ebene eines Abteilungsleiters befunden, denen Gruppenleiter und Sachbearbeiter nachgeordnet gewesen seien. Zur Aufgabe der Klägerin habe die Anleitung und Kontrolle von vier Gruppen gehört. Bei Personalentscheidungen auf Abteilungsleiterebene habe ein Mitspracherecht bestanden, innerhalb des Abteilungsbudgets habe sie Verfügungsrecht gehabt. Ihres Wissens habe sie nicht in Alleinverantwortung Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen eingestellt, umgruppiert und gekündigt, sondern in Absprache mit dem unmittelbaren Vorgesetzten und dem Kaderbereich. Die Weisungsbefugnis habe gegenüber den Gruppenleitern bestanden. Die Tätigkeiten der Klägerin seien die Versorgung der Werktätigen mit Kindergartenplätzen und Ferienplätzen, die Gestaltung von Festveranstaltungen und Jubiläumsveranstaltungen wie z.B. Tag des Bergmanns, die Wohnraumvergabe von Betriebswohnungen, die Lösung von Bibliotheksproblemen usw. gewesen. Der Zeuge H. L. hat angegeben, die Klägerin sei ihm als Direktor für Arbeiterversorgung unterstellt gewesen. Er habe vom 15.09.1971 bis 30.06.1977 mit der Klägerin zusammengearbeitet. Der Direktionsbereich Arbeiterversorgung sei einer von neun Direktionsbereichen des Kalibetriebs Z. gewesen. Die Entscheidungsbefugnis habe sich z.B. im Kindergarten und Kinderhotel auf Probleme der Einrichtung und Ausrüstung erstreckt. Für Personal- und Erziehungsprobleme habe die Verantwortung bei den kommunalen Trägern gelegen. Im Kinderferienlager habe sich die Entscheidungsbefugnis auf die Einrichtung, das Ferienprogramm und die Auswahl des Betreuungspersonal erstreckt, in der Kulturarbeit auf die disziplinarische Verantwortung für das Personal des Kulturzentrums und die Auswahl von Kulturprogrammen und im Wohnungswesen auf die Zusammenarbeit mit Wohnungsverwaltungen. Sie habe das Vorschlagsrecht für Einstellungen, Umgruppierungen und Kündigungen gehabt. Die Entscheidung darüber sei an übergeordneter Stelle gefallen. In der Abteilung habe sich die Weisungsbefugnis auf bis zu 20 ständige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erstreckt. In der Saison der Kinderferien seien ca. 20 Saisonkräfte für zwei Monate hinzugekommen. Der Zeuge verwies auf ein Organigramm über die Struktur des Direktionsbereichs 8 "Arbeiterversorgung", woraus sich ergibt, dass von fünf Abteilungen dieses Direktionsbereichs der Abteilung 811 "Arbeits- und Lebensbedingungen" die Bereiche Kinderbetreuung, Ferienwesen, Berufsverkehr, Wohnungswesen, Kultur, Sport und Sonderkontingente zugeordnet waren.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 10.03.2004 sowie den Bescheid vom 05.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides vom 01.06.1995 höhere Rente ab 01.07.1995 unter Berücksichtigung einer Zuordnung ihrer Tätigkeiten in der Zeit vom 03.05.1963 bis 31.03.1968 in Leistungsgruppe 3 statt 4 der Anlage 1 zum Fremdrentengesetz, Rentenversicherung der Angestellten, und in der Zeit vom 01.05.1973 bis 31.01.1977 in Leistungsgruppe 2 statt 3 der Anlage 1 zum Fremdrentengesetz, knappschaftliche Rentenversicherung, kaufmännische Angestellte, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat ausgeführt, eine höhere Qualifizierung im Sinne eines Studiums oder einer weiterführenden beruflichen Institution sei nicht zurückgelegt worden. Die Klägerin habe während ihres gesamten beruflichen Arbeitslebens insgesamt gerade einmal 18 Jahre zurückgelegt. Die LG 2 fordere neben einer hohen beruflichen Qualifikation eine langjährige Berufspraxis von ca. 25 Jahren. Die Klägerin habe ihre Tätigkeit im bergbaulichen Betrieb insgesamt nur knapp sechs Jahre ausgeübt. Die Wertigkeit einer Tätigkeit steige nicht dadurch an, weil eine in der DDR übliche Betriebsgröße von mehreren tausend Mitarbeitern vorgelegen habe, für die die Klägerin anteilig ihre Arbeitskraft einzusetzen gehabt habe. Bei diesen enormen Beschäftigungsgrößen liege es in der Natur der Sache, dass ein weit verzweigtes hierarchisches System für derartige Betriebe vorgelegen habe. Es habe dort massenhaft Über- und Unterordnungsverhältnisse gegeben, welche jedoch mindestens bis zur mittleren Betriebshierachie folgend keine echte Dispositionsbefugnis in verantwortlicher Tätigkeit beinhaltet hätten. Die Zeugen würden bekräftigen, dass die Klägerin keine unmittelbare Weisungs- und Direktionsbefugnis für Art und Inhalt der unterstellten Betriebsabteilung gehabt habe. Sie habe sich nur im Rahmen eines vorgegebenen Funktionsplanes bewegen können. Das LSG Schleswig-Holstein habe im Urteil vom 14.02.1979 (Az.: L 4 An 59/78) bei nahezu identischem Sachverhalt eine Qualifikation als Fürsorgerin in der DDR für die LG 2 für nicht gegeben erachtet.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten, der Akte des SG, der Akte des Bayer. LSG sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), jedoch nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Überprüfungsbescheid der Beklagten vom 05.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2000 und hierbei die Frage, ob die Beklagte die Tätigkeiten der Klägerin ab 01.05.1963 bis 31.03.1968 und ab 01.05.1973 bis 30.06.1977 zutreffend den LG der Anlage 1 zum FRG zugeordnet hat. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen, denn die Entscheidung der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat mit Rentenbescheid vom 01.06.1995, dem der Herstellungsbescheid vom 03.11.1983 zugrunde lag, die Klägerin zutreffend den LG der Anlage 1 zum FRG zugeordnet.
Für eine Änderung dieser Beurteilung sowie der Bewertung im Übrigen gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte. Die Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen bzw. Nachweise vorgelegt, die eine Abweichung der von der Beklagten vorgenommen Zuordnung ihrer Tätigkeiten rechtfertigen könnten. Insbesondere ergeben auch die eingeholten Zeugenaussagen, dass die Zuordnung der Klägerin zu höheren LG nicht ausreichend zu begründen ist. Die streitgegenständlichen Beschäftigungszeiten sind zutreffend nach den LG 4 und 3 bewertet worden. Die Voraussetzungen für eine entsprechende Rücknahme des Rentenbescheides vom 01.06.1995 liegen somit nicht vor. Die Beklagte hat bei Erlass dieses Rentenbescheides weder das Recht unrichtig angewandt, noch ist sie von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erweist (§ 44 Abs.1 SGB X).
Für Versicherte, die wie die Klägerin vor dem 01.01.1937 geboren sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18.05.1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hatten, werden für Pflichtbeitragszeiten vor dem 19.05.1990 anstelle der nach §§ 256a SGB VI bis 256c SGB VI zu ermittelnden Werte Entgeltpunkte aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum FRG ermittelt, wobei für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt wird (§ 259a Abs.1 Satz 1 SGB VI). Grundsätzlich erfolgt somit die Bewertung von Beitragszeiten im Beitragsgebiet nach den §§ 256a bis 256c SGB VI, wobei es sich hierbei gemäß § 248 SGB VI um Beitragszeiten handelt, die nach dem 08.05.1945 im Beitragsgebiet zurückgelegt wurden. Bei den Tabellenwerten der Anlagen 1 bis 16 FRG handelt es sich um Werte, die sich an der Einkommensstruktur im alten Bundesgebiet orientieren. Der Verweis auf die Anlagen 1 bis 16 zum FRG in § 259a Abs.1 Satz 1 SGB VI bedeutet, dass die im Beitragsgebiet zurückgelegten versicherungspflichtigen Beschäftigungen oder Tätigkeiten nach den dem FRG in der Fassung bis 30.06.1990 zugrunde liegenden LG zu bemessen sind, wobei maßgebend hierfür die Berufsausbildung und die Tätigkeitsmerkmale des Versicherten sind (KassKomm-Polster, § 259a SGB VI Rdnr.2 ff.).
Die Beklagte hat die Tätigkeit der Klägerin ab dem 01.04.1968 der LG 3 zugeordnet. Für die Zeit vom 01.05.1963 bis 31.03.1968 steht ihr keine höhere Zuordnung als zur LG 4 zu. Nach dem Wortlaut der Anlage 1 zum FRG sind im Bereich der Rentenversicherung der Angestellten der LG 4 Versicherte ohne eigene Entscheidungsbefugnis in einfacher Tätigkeit zuzuordnen, deren Ausübung eine abgeschlossene Berufsausbildung oder durch mehrjährige Berufstätigkeit, den erforderlichen Besuch einer Fachschule oder durch privates Studium erworbene Fachkenntnisse voraussetzt, außerdem Angestellte, die als Aufsichtspersonen einer kleineren Zahl von überwiegend ungelernten Arbeitern vorstehen, sowie Hilfsmeister, Hilfswerkmeister oder Hilfsrichtmeister. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere LG, so gehören entsprechend der dort genannten Beispiele hierzu u.a. Angestellte mit einem Alter von bis zu 30 Jahren, in Ausnahmefällen bis 45 Jahren. In LG 3 werden demgegenüber Angestellte mit mehrjähriger Berufserfahrung oder besonderen Fachkenntnissen und Fähigkeiten oder mit Spezialtätigkeiten eingestuft, die nach allgemeiner Anweisung selbständig arbeiten, jedoch keine Verantwortung für die Tätigkeit anderer tragen, außerdem Angestellte mit qualifizierter Tätigkeit, die die fachlichen Erfahrungen eines Meisters, Richtmeisters oder Gießereimeisters aufweisen, bei erhöhter Verantwortung größeren Abteilungen vorstehen und denen Aufsichtspersonen oder Hilfsmeister unterstellt sind. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere LG, so gehören hierzu u.a. bestimmte im Einzelnen genannte Berufe von Angestellten im Alter von regelmäßig 30 bis 45 Jahren.
Die Klägerin war zunächst vom 04.08.1954 bis 07.01.1956 als Stenotypistin und Sachbearbeiterin in einem Warenhaus tätig. Eine Ausbildung ab 01.02.1956 zur Hebamme musste sie nach eigenen Angaben aus gesundheitlichen Gründen abbrechen. Ab 01.09.1956 absolvierte sie über einen Zeitraum von 20 Monaten die Medizinische Fachschule in M. mit anschließendem Praktikum von zwölf Monaten bis 31.08.1959, worauf ihr die staatliche Anerkennung als Gesundheitsfürsorgerin zuerkannt wurde. Vom 10.02.1960 bis 02.05.1963, also ca. knapp drei Jahre und drei Monate, arbeitete sie als Fürsorgerin in einer Gesundheitsstelle des Stadtbezirkes M ... Der Mitarbeiterbeurteilung durch den Stadtbezirksarzt des Sachgebiets Gesundheitswesen vom 13.05.1963 ist zu entnehmen, dass der Klägerin die Wahrnehmung der Mütterberatung, die selbständige Ausführung der Sprechstunden, Hilfe bei Impfterminen, die Durchführung von Hausbesuchen und Unterbringung von Kindern, die Karteiführung sowie die Teilnahme an regelmäßigen Arbeitsbesprechungen, Schulungen und Tagungen oblag. Für diese Zeit der Beschäftigung legte die Beklagte unstreitig die LG 4 der Angestellten zugrunde. Auch für die Zeit vom 03.05.1963 bis 31.03.1968 ist eine höhere Einstufung nicht gerechtfertigt. Nach der Mitarbeiterbeurteilung durch den stellvertretenden Bezirksarzt der Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen des Rates des Bezirkes M. vom 19.03.1968 wurde die Klägerin in dieser Abteilung als Fürsorgerin eingestellt und ihr im Referat Mutter und Kind der Arbeitsbereich Krippen und Heime übertragen. Zu ihrem Aufgabenbereich gehörte die Anleitung und Kontrolle der Organe des Gesundheitswesens der Räte der Kreise zur Sicherung der Aufgaben zur Versorgung mit Plätzen in Kinderkrippen und Heimen sowie bei der Qualifizierung der Krippen und Heime. Nach zwischenzeitlicher Absolvierung der Bezirksparteischule der SED ab 01.09.1965 nahm sie in dieser Abteilung ab August 1966 die Tätigkeit als Referentin für Jugendfragen im Referat mittlere medizinische Berufe auf, wobei ihr Aufgabenbereich die Koordination der staatlichen Jugendpolitik in den einzelnen Fachbereichen des Gesundheitswesens, die Anleitung und Kontrolle des Berufswettbewerbs, die Zusammenarbeit mit dem Büro Neuererwesen zur Einbeziehung von Jugendlichen in die Neuerer- und Vergleichsbewegung sowie die Vorbereitung der "Messe der Meister von Morgen" und die Mitarbeit in der Arbeitsgruppe Jugendfragen sowie bei der Berufsberatung und Berufswerbung war. Die Funktion als Referentin für Jugendfragen sollte sie für ca. ein Jahr ausüben, um dann nach Abschluss des selbstgewählten Fernstudiums zur Kindergärtnerin als Lehrerin an der pädagogischen Schule für Kindergärtnerinnen tätig zu werden. Hingewiesen wird darauf, dass wegen Krankheit die Lösung der Gesamtaufgaben des Referates teilweise gefährdet gewesen sei und eine Beschäftigung im Rat des Bezirkes aufgrund der Profilierung des Verwaltungsapparates nicht mehr gegeben gewesen sei. Unter Berücksichtigung dieses beruflichen Werdegangs ist eine Zuordnung der Tätigkeit der Klägerin vom 01.05.1963 bis 31.03.1968 zur LG 3 nicht zu rechtfertigen. Neben dem Merkmal der Selbstständigkeit beim Arbeiten nennt die LG-Definition als Voraussetzungen drei wesentliche Merkmale, die alternativ gegeben sein müssen, nämlich die gleichwertigen Merkmale der mehrjährigen Berufserfahrung, der besonderen Fachkenntnisse und Fähigkeiten und der Spezialtätigkeit.
Dem Stufenaufbau der LG ist zu entnehmen, dass das Merkmal der mehrjährigen Berufserfahrung abzugrenzen ist von der mehrjährigen Berufstätigkeit der LG 4 (BSG, Urteile vom 20.09.1973, Az.: 11 RA 8/73 und vom 31.01.1979, Az.: 11 RA 14/78). Dabei muss sich die Berufserfahrung auf den ausgeübten Beruf beziehen und tatsächlich erworben sein, wobei es dazu einer sich über eine Anzahl von Jahren erstreckenden praktischen Arbeit im Beruf bedarf. Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem Berufskatalog der LG 3, der weitgehend auf die Vollendung des 30. Lebensjahres abstellt (BSG, Urteil vom 10.06.1980, Az.: 11 RA 70/79). Die Altersgrenze, bis zu der die mehrjährige Berufserfahrung regelmäßig erworben wird, ist somit das 30. Lebensjahr, denn bis dahin hat ein Angestellter regelmäßig nach Abschluss der Lehrzeit oder der Fachschule etwas mehr als zehn Jahre im Beruf gearbeitet. Daraus folgt, dass grundsätzlich etwa zehn Jahre stetiger Berufsarbeit erforderlich sind, damit das Merkmal der mehrjährigen Berufserfahrung erfüllt ist. Eine entsprechende mehrjährige Berufserfahrung kann die Klägerin, die vom Beginn der Beschäftigung beim Rat des Stadtbezirks Südost der Stadt M. ab Februar 1960 bis zum Ende der Tätigkeit beim Rat des Bezirkes M. im März 1968 insgesamt nur sieben Jahre und fünf Monate als Fürsorgerin tätig war, nicht vorweisen. Eine kürzere Zeit andauernder Berufsarbeit kann angesetzt werden, wenn eine Tätigkeit eine besonders lang dauernde und qualifizierte Ausbildung voraussetzt, so dass sich in diesem Fall die Zeit des Sammelns der erforderlichen Berufserfahrung reduziert. Dies gilt für Angestellte mit längerer und höherer Schul- und Berufsausbildung, die bereits vom Beginn ihres Arbeitslebens an in gehobene Positionen einrücken.
Auch diese Voraussetzung ist jedoch bei der Klägerin nicht gegeben, die keine Hoch- bzw. Fachhochschulausbildung absolviert hat. Die LG 4 setzt eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mehrjährige Berufstätigkeit oder den Besuch einer Fachschule voraus. Eine höhere Qualifikation konnte die Klägerin bei Eintritt in ihre Tätigkeit als Fürsorgerin nicht vorweisen. Zwar wurde der Klägerin vom Hessischen Kultusminister nach § 81 Abs.1 Satz 1 des Hessischen Hochschulgesetzes das Recht verliehen, die Bezeichnungen "Diplom-Sozialarbeiterin" und "Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin" zu führen. Selbst wenn jedoch die Qualifikation jetzt dem Niveau einer Fachhochschule entsprechen sollte, war dies damals gerade nicht der Fall. Maßgebend sind aber die soziale Hierarchie und die entsprechend zu erzielenden Entgelte zum Zeitpunkt der Beschäftigung der Klägerin. Ausweislich der Urkunde über die staatliche Anerkennung als Gesund-heitsfürsorgerin war die besuchte Schule in M. lediglich eine Fachschule mit einer schulischen Ausbildungszeit von nur 20 Monaten. Auch die in LG 3 und LG 4 aufgeführten Beispiele für weibliche Angestellte rechtfertigen kein anderes Ergebnis. So werden z.B. Kindergärtnerinnen ohne Benennung eines Lebensalters grundsätzlich der LG 4 zugeordnet. Die Zuordnung zur LG 3 kommt bei einer Bilanzbuchhalterin bis zum Alter von 45 Jahren, bei einer Buchhalterin in einem Alter von 30 bis 45 Jahren oder bei einer Laborantin ebenfalls bis zum Alter von 45 Jahren in Betracht. Die Klägerin war im Mai 1963 27 Jahre und bis zur Einstufung in die LG 3 32 Jahre alt, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin die Ausbildung zur Gesundheitsfürsorgerin nach Absolvierung des Praktikums erst im Alter von 24 Jahren abschloss, nachdem sie vorher in einem Warenhaus gearbeitet hatte und eine Hebammenausbildung abbrechen musste.
Auch besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten können die Voraussetzungen für die Einstufung in die LG 3 erfüllen. Solche besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten sind aber nur gegeben, wenn sie erheblich über die üblichen, d.h. über die notwendigen, durch die berufseigentümliche Ausbildung vermittelten Kenntnisse hinausgehen. Auch dies folgt aus dem Stufenverhältnis der einzelnen LG. Ein Prüfungsabschluss, der bereits Voraussetzung für die Zuordnung zur LG 4 ist, kann noch nicht das Merkmal der besonderen Fachkenntnisse im Sinne der Definition der LG 3 beinhalten. Solche sind nur dann gegeben, wenn sie zu den allgemeinen Fachkenntnissen, die im Abschluss einer Berufsausbildung ihren Ausdruck finden, hinzutreten (BSG, Urteil vom 03.02.1977, Az.: 11 RA 40/76, Urteil vom 10.06.1980, Az.: 11 RA 70/79). Den obengenannten Beurteilungen vom 13.05.1963 und 19.03.1968 ist nicht zu entnehmen, dass die Klägerin über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügte, die erheblich über die durch ihre berufseigentümliche Ausbildung vermittelten Kenntnisse hinausgingen. Der stellvertretende Bezirksarzt bestätigte zunächst für die Zeit ab 03.05.1963 typische Aufgabenbereiche einer Fürsorgerin in einem Verwaltungsapparat, wobei ihr innerhalb des Referat "Mutter und Kind" lediglich ein Arbeitsbereich, nämlich "Krippen und Heime" übertragen war. Auch ist nicht davon auszugehen, dass entsprechende erheblich über eine berufseigentümliche Ausbildung hinausgehende Kenntnisse durch die Absolvierung des Lehrgangs der Bezirksparteischule der SED vom 01.09.1965 bis 16.07.1966 erworben worden sind. Der Urkunde über die Teilnahme an diesem Lehrgang ist zu entnehmen, dass die Klägerin über die Geschichte der deutschen Arbeiterbewegung, Fragen der Strategie und Taktik der kommunistischen Weltbewegung, Fragen der marxistisch-leninistischen Philosophie, Grundfragen der politischen Ökonomie des Sozialismus und der Wirtschaftspolitik der SED sowie über den Parteiaufbau und Prinzipien der wissenschaftlichen Führungstätigkeit der SED unterrichtet wurde. Ein wesentlicher fachlicher Bezug zur Berufsausbildung besteht unter Berücksichtigung dieser Lerninhalte nicht, auch wenn der Besuch dieser Schule für den beruflichen Werdegang förderlich gewesen sein mag. Ebenso ergibt sich keine wesentliche qualitative Änderung durch die Übernahme der Tätigkeit als Referentin für Jugendfragen ab 01.09.1965. Bestätigt wird lediglich, dass sich die Klägerin einen guten Überblick über den Stand der Jugendarbeit im Gesundheitswesen des Bezirkes verschafft, zur Weiterentwicklung dieser Arbeit beigetragen und durch ihre operativen Einsätze wesentlichen Anteil am Erfolg hatte. Die Lösung der Gesamtaufgabe war jedoch laut der Beurteilung des stellvertretenen Bezirksarztes durch häufige Krankheit der Klägerin gefährdet, so dass Kollegen ihre Arbeit übernehmen mussten. Somit sind bei der Klägerin keine wesentlichen besonderen Fachkenntnisse zur abgeschlossenen Berufsausbildung hinzugekommen, die eine Einstufung in die LG 3 in der Zeit bis März 1968 begründen könnten. Außerdem ist auch nicht von einer Spezialtätigkeit auszugehen, worunter eine Tätigkeit zu verstehen ist, die aus einem üblichen Berufsbild heraus fällt und von der Verkehrsanschauung als Spezialtätigkeit anerkannt wird. Gemeint ist hierbei eine selten anzutreffende Tätigkeit ohne traditionales Berufsbild (BSG, Urteil vom 01.02.1972, Az.: 11 RA 50/71). Hinweise auf eine dementsprechende Spezialtätigkeit bestehen nicht. Insbesondere handelt es sich auch bei der mit Wirkung vom 01.09.1965 übertragenen Tätigkeit als Referentin für Jugendfragen nicht um eine Tätigkeit, die von der Verkehrsanschauung als Spezialtätigkeit anerkannt wird. Der Aussage der Zeugin G. , die Mitte der sechziger Jahre beim Rat des Bezirkes M. in der Abteilung Gesundheit und Sozialwesen tätig war, ist nicht zu entnehmen, dass die Klägerin eine Tätigkeit ausgeübt hat, die der LG 3 zugeordnet werden könnte. Die Klägerin war danach nicht befugt, in eigener Verantwortung Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einzustellen, umzugruppieren oder zu kündigen und hatte auch keine Weisungsbefugnis.
Eine abweichende Auffassung ergibt sich auch nicht aufgrund des Urteils des Hessischen LSG vom 06.03.1979 (Az.: L 2 An 959/76). Hier wurde ausgeführt, dass die Fürsorgerin wie die Oberschwester unabhängig von der Erreichung einer bestimmten Altersgrenze in die LG 3 eingestuft werden könne, sobald sie ihren Beruf vollwertig, d.h. nach Abschluss des für den Beruf vorgesehenen Ausbildungsgangs ausübe. Das Gericht hat jedoch darauf hingewiesen, dass im Allgemeinen auch bei den Berufen, bei denen keine bestimmte Altersgrenze angegeben ist, für die Einstufung in die betreffende LG zu fordern ist, dass nach Abschluss der Ausbildung eine gewisse Einarbeitungszeit in den betreffenden Beruf zurückgelegt ist. Das Gericht sah von dieser Voraussetzung nur ab, weil die Versicherte vor ihrer Anerkennung als Fürsorgerin bereits ca. sieben Jahre lang als Hilfsfürsorgerin tätig war und während dieser Zeit qualifizierte und selbständige Arbeiten einer Fürsorgerin verrichtet und außerdem eine Ausbildung als Krankenschwester durchlaufen hatte. Eine entsprechende Berufserfahrung kann jedoch die Klägerin hier nicht vorweisen. Im Übrigen hat das Hessische LSG die Versicherte erst ab dem 44. Lebensjahr der LG 3 zugeordnet. Ebenso ergibt sich aus dem Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 14.02.1979 (Az.: L 4 An 59/78), dass die Klägerin zutreffend erst ab 01.04.1968 der LG 3 zugeordnet ist. Das Gericht hatte eine Versicherte als ausgebildete Fürsorgerin und Abteilungsleiterin des Jugendamtes in die LG 3 eingestuft. Die Versicherte war bereits ca. sieben Jahre als Fürsorgerin beschäftigt. Sie hatte als Abteilungsleiterin des Jugendamtes selbständig zu arbeiten. Eine entsprechende berufliche Stellung ist den o.g. Beurteilungen des Stadtbezirksarztes und des stellvertretenden Bezirksarztes vom 13.05.1963 und 19.03.1968 nicht zu entnehmen. Das LSG Schleswig-Holstein hatte im Übrigen die Versicherte erst im Alter von ca. 42 Jahren der LG 3 zugeordnet.
Auch die Voraussetzungen für eine Zuordnung der Tätigkeit der Klägerin in eine höhere LG als 3 im Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 01.05.1973 bis 30.06.1977 sind nicht erfüllt. In dieser Zeit war die Klägerin im VEB Kalibetrieb als Leiterin der Abteilung Arbeits- und Lebensbedingungen im Direktionsbereich Arbeiterversorgung und ab 01.11.1976 als Sachgebietsleiterin im Wohnheim tätig. Abweichend von den Definitionen in den LG der Rentenversicherung der Angestellten gliedern sich die Definitionen der LG in der knappschaftlichen Rentenversicherung in technische Angestellte unter Tage, technische Angestellte über Tage und kaufmännische Angestellte. Weitere Angestelltenberufe sind zwar nicht genannt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Gesetzgeber bei der Festlegung der LG in Anlage 1 zum FRG jeweils Berufe mit gleicher oder ähnlicher Qualifikation erfasst und sich hierbei einer Typisierung und Schematisierung bedient hat. Zu den kaufmännischen Angestellten im Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung gehören somit nicht nur Angestellte, die kauf-männische Tätigkeiten verrichten, sondern auch die Angestellten des Gesundheitsdienstes wie Ärzte, medizinisch-technische Assistenten, Röntgenassistentinnen, Bademeister, Masseure und des Sozialdienstes wie Heimleiter, Heimwarte, Heimhelfer, Praktikanten, Werksfürsorgerinnen, Jugendleiterinnen, Kindergärtnerinnen, Kinderpflegerinnen (Pott, Die Bewertung von Fremdbeitrags- und Beschäftigungszeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung, Kompass 1986, S.116). Somit ist auch die Klägerin in ihrer Funktion als Abteilungsleiterin für den Bereich Arbeits- und Lebensbedingungen den LG der kaufmännischen Angestellten zuzuordnen und die Tätigkeit an den entsprechenden Definitionen zu messen.
Der LG 3 der kaufmännischen Angestellten in der knappschaftlichen Rentenversicherung sind nach der gesetzlichen Definition Angestellte zuzuordnen, die eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung oder entsprechende Vorbildung haben, alle in ihrem Geschäftsbereich vorkommenden Arbeiten selbständig verrichten und deren Tätigkeit über den Rahmen der übrigen Angestellten (LG 4 und LG 5) hinausgeht. Sie müssen mindestens sechs Dienstjahre als Angestellte auf einer Zeche oder bei einem gleichartigen Unternehmen beschäftigt sein. Zur LG 2 gehören demgegenüber Angestellte, die selbständig in eigener Verantwortung als erste Angestellte in den Geschäftsabteilungen der größeren Hauptverwaltungen und der selbständigen Zechenanlagen beschäftigt sind und nicht außerhalb der Tarifabkommen stehen, deren Tätigkeit sich von derjenigen der übrigen Angestellten als eine übergeordnete abhebt und denen im Allgemeinen mindestens drei Angestellte unterstehen.
Die Klägerin war vom 01.05.1973 bis 31.01.1977 in einem knappschaftlichen Betrieb nicht als kaufmännische Angestellte tä-tig. Sie arbeitete in einem unselbständigen Betriebsteil des Kalibetriebs Z. , dem die Sozialdienste dieses Betriebes, nämlich die Ausgestaltung und Organisation der innerbetrieblichen Arbeiterversorgung zugewiesen waren. Somit kann die Zuordnung lediglich über eine entsprechende Anwendung der LG-Definitionen erfolgen. Diese ergibt, dass die Tätigkeit der Klägerin im Zeitraum vom 01.05.1973 bis 30.06.1977 nicht mit den Tatbestandsmerkmalen der LG 2 in Übereinstimmung zu bringen ist. Hierbei ist zunächst festzuhalten, dass jede Definition einer LG das Minimum der Voraussetzungen enthält, die erfüllt sein müssen, damit eine Beschäftigung der entsprechenden LG entspricht. Eine Zuordnung zu einer höheren LG ist somit nur dann möglich, wenn die Tatbestandsmerkmale der höheren LG in vollem Umfang gegeben sind (BSG SozR 5050 § 22 FRG Nr.13 S.38; Hauck/Haines-Diel SGB VI, § 256b Rdnr.78).
Abweichend von den LG-Definitionen im Bereich der allgemeinen Rentenversicherung, die durch einen Berufskatalog, regelmäßig mit Lebensaltersangaben ergänzt werden, fehlt eine entsprechende Aufzählung von Berufen mit Lebensaltersangaben für den Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung. Allerdings kann daraus nicht gefolgert werden, dass der Gesetzgeber bei der Zuordnung im Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung das Lebensalter und die Dauer der Berufserfahrung bei der Zuordnung zu den LG unberücksichtigt lassen wollte. So setzt die Zuordnung der LG 3 sogar ausdrücklich mindestens sechs Dienstjahre als Angestellte in einer Zeche voraus. Im Übrigen ist kein gesetzgeberisches Motiv erkennbar, warum im Bereich der allgemeinen Rentenversicherung die Berufserfahrung ein wichtiges Merkmal der LG-Einstufung sein soll, nicht aber bei der knappschaftlichen Rentenversicherung. Maßgebend sind deshalb auch bei der knappschaftlichen Rentenversicherung die typischen Lebensverhältnisse, wonach eine gehobene oder leitende Stellung regelmäßig erst dann eingenommen wird, wenn der Angestellte über eine entsprechende besondere berufliche Erfahrung verfügt. So erfasst die LG 2 der knappschaftlichen Rentenversicherung Angestellte, die aufgrund vielseitiger Fachkenntnisse, auch in angrenzenden Fachgebieten, und langjähriger Berufserfahrungen einen schwierigen Aufgabenbereich selbständig und verantwortlich bearbeiten, ferner Angestellte, die als Spezialisten ein gleichwertiges Aufgabengebiet selbständig und verantwortlich bearbeiten, wobei die Berufserfahrung das für die LG 3 geforderte Maß an Berufserfahrung von sechs Dienstjahren erheblich übersteigen muss. In diesem Zusammenhang kann nicht argumentiert werden, die Voraussetzung in der Definition der LG 3 einer Berufserfahrung von sechs Jahren in einer Zeche oder bei einem gleichartigen Unternehmen gelte für die Klägerin nicht, weil Sie keinen bergmännischen Beruf ausgeübt hat. Denn auch der kaufmännische Angestellte ist kein typischer bergmännischer, sondern ein Beruf des allgemeinen Wirtschaftslebens. In Anlehnung an die Zuordnung im Bereich der Rentenversicherung der Angestellten bei stetiger Ausübung des gleichen oder eines artverwandten Berufes nach Abschluss der Berufsausbildung kann diese im Allgemeinen erst mit Vollendung des 45. Lebensjahres vorliegen (Pott, a.a.O.). Dies zugrunde gelegt, kann eine entsprechende Berufserfahrung erst nach einem rund 20-jährigen stetigen Berufsleben und nach Vollendung des 45. Lebensjahres angenommen werden (BSG, Urteile vom 17.09.1977, Az.: 11 RA 92/76, 31.01.1979, Az.: 11 RA 14/78). Eine entsprechende Berufserfahrung kann die Klägerin, die am 01.05.1973 erst 37 Jahre alt und bis zur Umsetzung als Sachgebietsleiterin im Wohnheim am 01.11.1976 erst 41 Jahre alt war, nicht vorweisen, wobei auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin nach dem Besuch der hauswirtschaftlichen Berufsschule als Stenotypistin und Sachbearbeiterin in einem Warenhaus arbeitete, die Ausbildung zur Hebamme abbrach und somit den Berufsweg als Fürsorgerin erst später wählte.
Die erforderliche Berufserfahrung kann zwar grundsätzlich nur durch die praktische Tätigkeit im jeweiligen Beruf erworben und nicht schon durch eine Ausbildung vermittelt werden (BSG, Urteil vom 30.09.1969, Az.: 1 RA 75/69, vom 20.09.1973, Az.: 11 RA 20/73), eine besonders qualifizierte Ausbildung kann jedoch zur Folge haben, dass sich der Zeitraum, der zur Erlangung der besonderen Erfahrungen notwendig ist, erheblich verkürzt. Diese Verkürzung hält das Bundessozialgericht deshalb für möglich, weil sich auf der Grundlage einer besonders qualifizierten Ausbildung wie durch ein Hochschulstudium die besonderen Erfahrungen in verhältnismäßig kurzer Zeit zu erwerben sind (BSG, Urteil vom 24.10.1974, Az.: 11 RA 156/73). Aufgrund einer entsprechend qualifizierten Ausbildung kann somit ein erforderliches Maß an Berufserfahrung durch einen geringeren zeitlichen Aufwand angenommen werden (Pott, a.a.O.). Aber auch bei akademisch ausgebildeten Angestellten können regelmäßig die geforderten besonderen Berufserfahrung bei normalem Beschäftigungsverlauf nicht vor der Vollendung des 30. Lebensjahres erlangt werden (BSG, Urteil vom 07.09.1977, Az.: 11 RA 92/76). Damit ist davon auszugehen, dass lediglich bei einer akademischen Ausbildung die Regelgrenze von 45 Jahren auf das 30. Lebensjahr abgesenkt werden kann. Die Klägerin verfügt über eine entsprechende akademische Ausbildung nicht, denn sie hat lediglich eine Fachschule mit nachfolgendem Praktikum abgeschlossen. Ein Fachschulbesuch vermittelt aber, vergleichbar mit einer Lehre, lediglich die zur Ausübung notwendigen Grundkenntnisse. Die vom Hessischen Kultusminister ausgestellte Urkunde vom 05.01.1984, ändert, wie bereits oben dargestellt, an dieser Bewertung nichts. Im Übrigen hat die Klägerin diese Urkunde erhalten, nachdem der Sozialdienst Katholischer Frauen e.V. als letzter Arbeitgeber der Klägerin am 25.07.1983 die staatliche Anerkennung der Klägerin als Sozialarbeiterin ohne Prüfung bzw. Colloquium befürwortet hat, nachdem sie dort seit dem 01.04.1980 als Sozialarbeiterin tätig war. Es ist somit nicht zwingend davon auszugehen, dass ihr diese Urkunde ohne die im Bundesgebiet ausgeübte Tätigkeit verliehen worden wäre. Hinzu kommt, dass auch eine stärker berufsbezogene Ausbildung an einer Fachhochschule oder vergleichbare Ausbildungen nicht ohne weiteres mit einer vollakademischen Ausbildung an einer Universität gleichzustellen sind (BSG, Urteil vom 08.12.1982, Az.: 9 a RV 6/82).
Auch im Übrigen erfüllt die Klägerin nicht die Voraussetzungen der Merkmale, wie sie in den LG der knappschaftlichen Rentenversicherung vorgegeben sind. Aus der Formulierung "als erste Angestellte in den Geschäftsabteilungen der größeren Hauptverwaltungen und der selbständigen Zechenanlagen" wird deutlich, dass hierunter nur solche Angestellte zu verstehen sind, die den Angestellten der LG 3 deutlich überlegen sind und über eine besonders herausgehobene berufliche Stellung verfügen, die durch die Erbringung selbstständiger Leistungen gekennzeichnet ist, die aus eigener Initiative entstehen sowie einen maßgeblichen Einfluss auf den Bestand und die Entwicklung des Betriebes haben. Darüber hinaus erfordert die Zuordnung einen erheblichen Umfang der Verantwortlichkeit unter Einschluss der Verantwortung für die Arbeit anderer Mitarbeiter. Eine entsprechende herausgehobene Berufsposition ist dementsprechend gekennzeichnet durch ein hohes berufliches Können, selbstständige Leistungen, die Verantwortlichkeit für die Tätigkeiten anderer Beschäftigter, ein hohes Maß an Dispositionsbefugnis und durch den Einsatz und das verantwortliche Unterweisen von Beschäf-tigten. Den vorliegenden Unterlagen und den auf Antrag der Klägerin eingeholten Zeugenaussagen ist aber nicht zu entnehmen, dass diese für eine Einstufung in LG 2 erforderlichen Merkmale erfüllt sind.
Aus der Abschlussbeurteilung vom 28.03.1977 für den Zeitraum vom 15.09.1971 bis 31.10.1976, als die Klägerin Leiterin der Abteilung Arbeits- und Lebensbedingungen im Direktionsbereich Arbeiterversorgung war, ist nicht abzuleiten, dass sie über eine besonders herausgehobene Berufsposition bzw. über eine Vorgesetzteneigenschaft auf hohem Niveau verfügte, und sie hierbei selbständige Leistungen in verantwortlicher Tätigkeit im Sinne der LG 2 der knappschaftlichen Rentenversicherung erbracht hat. Bezüglich der Vorgesetzteneigenschaft ist lediglich ausgeführt, dass sie sich den ihr unterstellten Mitarbeitern gegenüber kollegial verhielt und im Auftreten, Taktgefühl und den Umgangsformen Sicherheit bewiesen habe. Aussagekräftige Hinweise auf eine besonders herausgehobene Stellung, die eine Position als "erste Angestellte" im Sinne des Definition der LG 2 bestätigen könnte, enthält jedoch die Beurteilung vom 28.03.1977 nicht. Der Zeuge L. , der Unterzeichner der Abschlussbeurteilung vom 28.03.1977, konnte keine Angaben machen, die eine abweichende Einstufung rechtfertigen könnten. Danach war der Direktionsbereich Arbeiterversorgung einer von neun Direktionsbereichen des Betriebs, dessen Belegschaft rund 3.000 Beschäftigte umfasste. Der Direktionsbereich Arbeiterversorgung war wiederum aufgegliedert in die Bereiche Arbeits- und Lebensbedingungen, dem die Klägerin als Abteilungsleiterin vorstand, und die weiteren Abteilungen Versorgung, allgemeine Verwaltung, Wohnheime und Eigenheimbau. Der von dem Zeugen zur Verfügung gestellte Organisationsplan des Direktionsbereiches Arbeiterversorgung enthält im Übrigen keine weiteren Unterteilungen mehr. Der Klägerin waren die Bereiche Kinderbetreuung, Ferienwesen, Berufsverkehr, Wohnungswesen, Kultur und Sport unterstellt. Das Tätigkeitsgebiet war nach den Angaben des Zeugen durch den Strukturplan des Direktionsbereiches Arbeiterversorgung klar umrissen. Entscheidungsbefugnisse erstreckten sich in den Bereichen Kindergarten und Kinderhotel auf Probleme der Einrichtung und Ausrüstung, wobei jedoch die Verantwortung für Personal und Erziehungsprobleme den kommunalen Trägern oblag. Im Kinderferienlager waren der Klägerin Aufgaben der Einrichtung und des Ferienprogramms, die Auswahl des Betreuungspersonals, Aufgaben in der Kulturarbeit, in der disziplinarischen Verantwortung für das Personal des Kulturzentrums und die Auswahl von Kulturprogrammen und im Wohnungswesen die Zusammenarbeit mit den Wohnungsverwaltungen in W. und M. zugewiesen. Hieraus können wesentliche Entscheidungsbefugnisse, die eine Zuordnung in die LG 2 ausreichend begründen könnten, nicht entnommen werden. Im Wesentlichen erstreckte sich der Aufgabenbereich auf die Organisation sozialer Belange, die durch den Strukturplan vorgegeben waren. Der Klägerin waren auch nicht, wie sie angegeben hatte, 150 Mitarbeiter unterstellt, sondern nach Aussage des Zeugen erstreckte sich die Weisungsbefugnis auf nur bis zu 20 ständige Mitarbeiter, wobei lediglich in den Ferien für zwei Monate ca. 20 Saisonkräfte hinzutraten. Eine Entscheidungsbefugnis hinsichtlich struktureller Veränderungen im Betrieb kam der Klägerin nicht zu, weder für Einstellungen, Kündigungen noch für Umgruppierungen. Ihr oblag diesbezüglich lediglich ein Vorschlagsrecht. Laut Aussage des Zeugen M. zur Frage der Entscheidungsbefugnisse waren in einem Funktionsplan detailliert die Aufgaben, Pflichten, Befugnisse und auch Weisungsbefugnisse vorgegeben, wozu auch die Art und Weise der Erledigung der Aufgaben im Verantwortungsbereich zu organisieren und gezielte Arbeitsaufträge zu erteilen, gehörten. Die Aussage der Zeugin L. bestätigt, dass die Aufgaben im Wesentlichen in der Ausführung konkreter einzelner Arbeitsaufträge lag, wie die Versorgung der Werktätigen mit Kindergartenplätzen und Ferienplätzen, die Gestaltung von Festveranstaltungen und Jubiläumsveranstaltungen, die Wohnraumvergabe von Betriebswohnungen und die Lösung von Bibliotheksproblemen.
Auch die Gesamtstruktur des VEB Kalibetrieb Z. ergibt einen Hinweis, dass die Klägerin nicht auf einer oberen Hierarchieebene tätig war, die auf eine Bewertung als "erste Angestellte" im Sinne der LG 2 schließen lässt. Der Kombinatsbetrieb war unterteilt in neun Direktionsbereiche. Diesen stand wiederum der Generaldirektor des Kombinatsbetriebs vor, der den Betrieb nach dem Prinzip der Einzelleitung bei kollektiver Beratung der Grundfragen und umfassender Mitwirkung der Werktätigen leitete. Das Kombinat selbst war wiederum einem Ministerium unterstellt (§§ 4 Abs.2, § 5 Abs.1 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinationsbetriebe und volkseigenen Betriebe, GBl. I Nr.38 S. 355). Hieraus kann abgeleitet werden, dass die für die Einstufung in die LG 2 erforderlichen Entscheidungsbefugnisse auf der Abteilungsleiterebene, wie sich dies auch den Zeugenaussagen entnehmen lässt, nur in einem unzureichenden eingeschränkten Maße bestanden.
Eine Vermengung der Zuordnungen in der knappschaftlichen Rentenversicherung mit den Definitionsmerkmalen in der allgemeinen Rentenversicherung ist grundsätzlich nicht zulässig, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um gleichartige, auch außerhalb des Bergbaus vorkommende Berufe handelt, wie dies bei der Klägerin als Gesundheitsfürsorgerin der Fall ist, weil das Regelungssystem der knappschaftlichen Rentenversicherung auf die Besonderheiten des Bergbaus und die dort bestehenden Entlohnungsstrukturen zur Zeit der Normierung der Anlage 1 zu § 22 Abs.1 FRG abstellt (BSG, Urteil vom 28.01.1999, Az.: B 8 KN 9/97 R). Dessen ungeachtet weist der Senat darauf hin, dass sich auch der Rechtsprechnung in der allgemeinen Rentenversicherung kein Hinweis entnehmen lässt, der die Argumentation der Klägerin stützen könnte. Das Hessische LSG hat eine Fürsorgerin im 44. Lebensjahr der LG 3 (Urteil vom 06.03.1979, Az.: L 2 An 959/76) und das LSG Schleswig-Holstein eine Fürsorgerin und Abteilungsleiterin eines Jugendamtes im Alter von 42 Jahren der LG 3 (Urteil vom 14.02.1979, Az.: L 4 An 59/78) zugeordnet. Eine Zuordnung in die LG 2 war in diesen Fällen nicht erfolgt und die Zuordnung in die LG 3 dort sogar erst in einem Alter, das die Klägerin nicht einmal zum Ende der Tätigkeit als Abteilungsleiterin am 31.10.1976 erreicht hatte.
Für die Zeit danach bis zum 30.06.1977 war die Klägerin nicht mehr als Abteilungsleiterin, sondern bei verkürzter Arbeitszeit als Sachgebietsleiterin im Wohnheim tätig, so dass hier eine höhere LG-Einstufung von vorneherein ausscheidet, denn auch diese Beschäftigung beinhaltet keine übergeordnete selbständige Tätigkeit in eigener Verantwortung im Sinne der LG 2 der knappschaftlichen Rentenversicherung. Auch das abgeschlossene Fernstudium als Kindergärtnerin ändert an der vorgenommenen LG-Einstufung nichts. Zum einen handelt es sich hier um einen Beruf der auch in der allgemeinen Rentenversicherung beispielhaft der LG 4 zugeordnet ist. Zum anderen hat sie das Fernstudium erst 1972 abgeschlossen.
Die Entscheidung der Beklagten, die Klägerin in der Zeit vom 01.05.1963 bis 31.03.1968 nicht höher als in die LG 4 und in der Zeit vom 01.05.1973 bis 31.01.1977 nicht höher als in die LG 3 einzustufen, begegnet somit keinen Bedenken. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG vom 10.30.2004 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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