L 4 KR 149/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 10 KR 67/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 149/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 18. März 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Weiterzahlung des Krankengeldes über den 29.12.2002 hinaus bis einschließlich 31.03.2003.

Die 1979 geborene Klägerin, die keinen Beruf erlernt hat, war in den Jahren 2001 und 2002 als Pferdepflegerin beschäftigt, bis sie am 01.07.2002 im Gasthaus S. in R. eine Tätigkeit als Bedienung aufnahm. Zehn Tage später wurde sie notfallmäßig im Krankenhaus V. aufgenommen, wo sie wegen schwerer Eisenmangelanämie und Kollapsneigung bis 15.07.2002 stationär behandelt wurde. Ein Anfallsleiden wurde dabei ausgeschlossen.

Die nach der Krankenhausentlassung andauernde Schwäche führte zu weiterer Arbeitsunfähigkeit. Dabei ergab eine neurologische Untersuchung der Fachärztin für Neurologie W. vom 30.07.2002 die Diagnose: Zustand nach einmaliger Synkope ohne neurologische Auffälligkeiten. Im Übrigen war die Klägerin durchgehend beim Allgemeinarzt Dr.F. und dem Psychotherapeuten Dr.S. in Behandlung, die beide im Oktober und November 2002 von einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit ausgingen. Noch am 25.09.2002 wurde im Klinikum P. als Ursache für die geklagte Müdigkeit und den Schwindel weiterhin ein schwerwiegender Eisenmangel bestätigt. Ein humangenetisches Gutachten der Hochschulklinik H. hat dann im März 2007 das Vorliegen eines Morbus Osler, eine vererbliche Gefäßerkrankung ergeben.

Nach Auskunft des Arbeitgebers zahlte er bis 10.07.2002 Arbeitslohn, dann Entgeltfortzahlung vom 29.07. bis 08.09.2002. Die Beklagte übernahm die Krankengeldzahlung vom 11. bis 28.07. und dann wieder ab 09.09.2002.

Nach Auswertung eines neuerlichen Befundberichtes von Dr.S. kam Dr.M. vom MDK am 19.12.2002 zu der Einschätzung, dass die Klägerin nach ihrer mehrmonatigen Rekonvaleszenz am 21.12.2002 einen Arbeitsversuch unternehmen könne, worauf die Beklagte mit dem nunmehr streitigen Bescheid vom 27.12.2002 (ohne Rechtsmittelbelehrung) das Ende der Krankengeldzahlung für den 29.12.2002 mitteilte. Am 27.12.2002 bestätigte Dr.F. letztmalig das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit bis 06.01.2003.

Am 30.01.2003 erhob die Klägerin, die ihre Arbeit nicht wieder aufgenommen hat, Widerspruch, weil sie sich weiterhin als arbeitsunfähig einschätzte und schilderte die Schwierigkeiten mit ihrem Arbeitgeber S ... Am 05.02.2003 legte sie einen tags zuvor von Dr.F. erstellten Auszahlungsschein vor, worin die Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres bescheinigt wird. Die erneute Auswertung der vorhandenen medizinischen Unterlagen ließ Dr.M. vom MDK am 12.02.2003 an seiner Beurteilung, die er Dres.F. und S. ebenfalls zukommen ließ, festhalten, so dass die Beklagte am 27.03.2003 den Widerspruch zurückwies.

Tags drauf schloss die Klägerin vor dem Arbeitsgericht P. mit ihrem vormaligen Arbeitgeber, der sie zum 15.01.2003 bei der Beklagten abgemeldet hatte, einen Vergleich. Darin heißt es, dass Einigkeit zwischen den Parteien über das Ende des Arbeitsverhältnisses am 31.03.2003 bestehe und dass die Klägerin für den Zeitraum vom 01.07.2002 bis 08.09.2002 noch einen Betrag von 832,86 EUR erhalten sowie eine darüber zu erstellende, vollständige Lohnabrechnung. Erstmalig meldete sich die Klägerin beim Arbeitsamt am 01.04.2003 und erhob am 07.04.2003 Klage zum Sozialgericht Landshut, die sie mit ihrer fortwährenden Arbeitsunfähigkeit begründete. Diese sei von der Beklagten bzw. dem MDK nicht richtig gewürdigt worden. Es habe konkret die ständige Gefahr von Ohnmachtsanfällen bestanden, die sie an der Arbeit bzw. an der Fahrt dort hin gehindert hätte.

Das Sozialgericht befragte die behandelnden Ärzte. Dabei berichtete Dr.F. über die Umstände hinsichtlich der Annahme der Beendigung der Arbeitsunfähigkeit und der neuerlichen Bescheinigung vom 05.02.2003. Die zur Sachverständigen bestellte praktische Ärztin Dr.V. kam in ihrem Gutachten nach Aktenlage am 02.01.2005 zu dem Ergebnis, dass die von dem Eisenmangel ausgehende körperliche Schwäche und damit einhergehende Arbeitsunfähigkeit Ende Dezember 2002 weitgehend behoben gewesen sei. Diese Beurteilung geschah in Auseinandersetzung mit einem Laborbefund vom 03.01.2003. Nach mündlicher Verhandlung am 18.03.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Dazu ist in den Urteilsgründen ausgeführt, dass nach den Schlussfolgerungen des Sachverständigengutachtens die Klägerin aus gesundheitlicher Sicht in der Lage gewesen sei, ihre Tätigkeit als Bedienung am 30.12.2002 wieder aufzunehmen. Es fehle an einer ärztlichen Feststellung über den 29.12.2002 hinaus vom Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit. Der damals noch bestehende prälatente Eisenmangel habe keine klinische Relevanz mehr besessen und weitere Gesundheitsstörungen seien nicht dokumentiert.

Hiergegen hat die Klägerin am 03.06.2005 Berufung einlegen und vortragen lassen, dass die von der Beklagten bzw. dem Sozialgericht eingeholten Aktenlagegutachten ungeeignet seien, die Richtigkeit der AU-Bescheinigungen der Vertragsärzte zu widerlegen, zumal der MDK nicht einmal eine körperliche Untersuchung durchgeführt habe. Auch seien die Laborwerte, wie sie am 03.01.2003 festgestellt wurden, hinsichtlich der Anämie falsch gedeutet worden.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 18.03.2005 und den zugrunde liegenden Bescheid der Beklagten vom 27.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Krankengeld über den 29.12.2002 hinaus bis einschließlich 31.03.2003 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie sieht keinen Gegensatz in den ärztlichen Beurteilungen zwischen dem Hausarzt Dr.F. und dem MDK, die neuerliche Bestätigung einer Arbeitsunfähigkeit im März 2003 durch Dr.F. sei nicht aus medizinischen Gründen erstellt worden, sondern zur Vermeidung von Konflikten mit der Familie seiner Patientin. Die allgemeinen Überlegungen der Klägervertreterin zum Krankheitsbild der Klägerin könnten die Feststellungen dieser Mediziner nicht ersetzen.

Der im Termin zur Erörterung vorgeschlagene Vergleich ist von beiden Seiten abgelehnt worden. Im Übrigen wird zur weiteren Darstellung des Tatbestandes auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze bzw. den der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

In der Sache selbst ist die Berufung nicht begründet; das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden.

Am 29.12.2002 stellte sich für die Klägerin die Situation so dar, dass die Krankengeldforderung allein aus § 44 Abs.1 1. Alternative SGB V hätte abgeleitet werden können. Dazu war der Nachweis von Krankheit und deren Ursächlichkeit für die Unfähigkeit, wieder als Bedienung zu arbeiten notwendig. Ein solcher Nachweis lässt sich nicht führen. Die Frage, ob die seit langem bestehenden Unregelmäßigkeiten der Blutwerte, die vier Jahre später einer Gefäßkrankheit zugeordnet werden konnten, die von der Klägerin vorgetragenen, ärztlicherseits nicht angezweifelten Schwindelerscheinungen, auch noch fast ein halbes Jahr nach der Krankenhausbehandlung weiterhin Arbeitsunfähigkeit nach sich zog, lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit bejahen. Es spricht alles dafür, dass die körperliche Beeinträchtigung nicht so gravierend war, dass die Klägerin nicht wieder hätte die Arbeit aufnehmen können. Es fehlt an der begründeten ärztlichen Feststellung und der Mitteilung davon an die Beklagte für die Zeit ab 06.01.2003.

Maßgeblich dafür ist die Auskunft von Dr.F. , der am 27.12.2002, nachdem zu diesem Zeitpunkt andere Ärzte nicht konsultiert wurden, das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit bis 06.01.2003 attestiert hatte. Eine neuerliche Bescheinigung des behandelnden Arztes über Arbeitsunfähigkeit ist dann im Laufe des Widerspruchsverfahrens vorgelegt worden. Sie datiert vom 04.02.2003 und nimmt das Bestehen von Arbeitsunfähigkeit "b.a.w." an.

Damit fehlt es an der bekundeten und zeitnahen Feststellung einer AU im Sinne von § 46 Abs.1 Satz 1 SGB V nach dem 06.01.2003 für einen Zeitraum von vier Wochen. In dieser Zeit war die Klägerin nicht beschäftigt und bezog auch kein Krankengeld. Mithin war sie danach nicht mehr versichert, denn der vor dem Arbeitsgericht später geschlossene Vergleich mit der Bestimmung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den 31.03.2003 vermag mangels des Austauschs Arbeit gegen Entgelt ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 5 Abs.1 Nr.1 SGB V in Verbindung mit § 7 SGB IV nicht zu fingieren.

Auch die Vorschrift des § 192 SGB V, der bei Bezug oder Anspruch auf Krankengeld die Mitgliedschaft erhält, auch wenn das ursprüngliche Beschäftigungsverhältnis zuende gegangen ist, hilft hier nicht weiter. Während also zwischen dem 06.01. und 04.02.2003 keine ärztliche Feststellung über das Bestehen von Arbeitsunfähigkeit getroffen worden ist, liegt bis dahin die von Dr.F. vor, allerdings in Zweifel gezogen vom Medizinischen Dienst der Krankenkasse und der vom Sozialgericht bestellten Sachverständigen. Rechtlich erheblich kann somit nur noch der Zeitraum von acht Tagen sein, weil nur in diesem Zeitraum unterschiedliche ärztliche Auffassungen über das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit bestehen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist jedoch das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit über den 29.12.2002 hinaus zwar denkbar, lässt sich aber nicht mit der erforderlichen Gewissheit nachweisen. Ausgangspunkt der Überlegung ist das Krankheitsbild bei der Klägerin und die davon ausgehende Behinderung im Arbeitsleben, hier konkret die Tätigkeit als ungelernte Bedienung in einem Gasthof. Die Fähigkeit, dorthin zu gelangen, also Fahrtüchtigkeit, ein Kfz selbst zu führen, bleibt dabei außer Betracht. Der bei der Klägerin festgestellte Eisenmangel als solcher ist zwar eine behandlungsbedürftige Erkrankung (von der Norm abweichender Gesundheitszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf), begründet aber nicht zwangsläufig vom Krankheitsbild her bereits den Ausschluss von körperlicher Belastung. Hier lässt zunächst die lang anhaltende Verlaufsdauer daran zweifeln, ob der Kräfteverlust auch nach fast einem halben Jahr der zielgerichteten Behandlung weiterhin so stark war, dass damit das Servieren von Speisen und Getränken, also Arbeit im Gehen und Stehen verbunden mit dem Heben und Tragen von Gläsern und Geschirr, weiterhin ausgeschlossen sein sollte. Was dazu von der Sachverständigen im Gutachten vom 02.01.2005 ausgeführt worden ist, überzeugt den Senat, so dass er dem dort gefundenen Ergebnis folgt. Dies deswegen, weil der Aussagewert der Laborbefunde vom 03.01.2003 ausreichende Rückschlüsse erlaubt, die von der Sachverständigen nachvollziehbar dargelegt sind. Hier sind insbesondere die Ausführungen der Sachverständigen auf Bl.11 des Gutachtens von entscheidender Bedeutung, wobei sie sich mit den festgestellten aktuellen Blutwerten auseinandersetzt und im weiteren Verlauf auch den Umstand wertet, dass damals Blutungsquellen auszuschließen waren. Sie will letztlich aus dem noch unzureichenden Umfang des Eisenspeichers nicht mal mehr einen krankheitsbedingten Zustand herauslesen und begründet dies mit dem Fehlen entsprechender Symptome, die auf einen krankheitswertigen Zustand hindeuten könnten. Die Zuordnung der Symptome im Jahr 2007 zum Krankheitsbild das Morbus Osler sagt dabei nichts über den Leistungsstand im Jahre 2003 aus. Letztlich leuchtet auch die Überlegung ein, dass eine regelmäßige körperliche Betätigung durchaus stabilisierend wirken könne. Die klägerseits am Gutachten geäußerte Kritik führt dagegen zu keiner gegenteiligen Einschätzung oder spricht für die Notwendigkeit, ein weiteres Gutachten einzuholen. Insbesondere eine körperliche Untersuchung zur Zeit der Gutachtenserstellung oder zum jetzigen Zeitpunkt, wie klägerseits erwogen, ist wenig hilfreich, ein anderes Bild von der Vergangenheit zu gewinnen, als dies aus den labortechnischen Nachweisen bereits der Fall ist. Auch der MDK hatte bereits im Dezember 2002 die Notwendigkeit einer körperlichen Untersuchung verneint. Von daher sind auch die klägerseits erwogenen Interpretationsvarianten der Laborbefunde nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen bzw. weitere Sachaufklärung zu betreiben. Schließlich ist der zusätzlich zu diesen Schlussfolgerungen naheliegenden Möglichkeit, dass aus anderen Gründen die Klägerin am 29.12.2002 nicht mehr an ihrem früheren Arbeitsplatz erscheinen wollte, wie das von der Sachverständigen aus den vorliegenden Äußerungen geschlossen wurde, ebenfalls nicht näher nachzugehen.

Am 05.02.2003 kam auch der nachgehende Anspruch aus § 19 Abs.2 SGB V nicht mehr in Betracht, weil die 1-Monatsfrist abgelaufen war.

Angesichts des Verfahrensausgangs besteht kein Anlass, der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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