Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 RJ 806/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 109/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Klägerin wird die Beklagte in Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 23. Januar 2004 sowie des Bescheides vom 25.07.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2001 verpflichtet, der Klägerin ab 01.03.2001 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Dauer zu zahlen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit gem. § 43 SGB VI alter Fassung (a.F.).
Die 1965 geborene Klägerin hat nach ihren Angaben im Rentenantrag vom 22.03.2001 von August 1980 bis August 1983 den Beruf einer Kirchenmalerin erlernt und diesen bis Mai 1992 ausgeübt. Aufgrund der Geburt der Kinder C. und J. 1994 bzw. 1992 befand sie sich ab 01.07.1992 in Erziehungsurlaub. Ab 28.12.1998 war sie arbeitsuchend beim Arbeitsamt gemeldet.
Vom 24.03.1998 bis 05.05.1998 befand sie sich zulasten der Beklagten im Klinikum Bad G. im Heilverfahren, da sie sich am 12.03.1998 einer Operation wegen eines Bandscheibenprolapses in Höhe HWK 5/6 und 6/7 hatte unterziehen müssen. Die Entlassung erfolgte bei weiterer Stabilisierung in circa sechs bis acht Wochen als leistungsfähig für leichte körperliche Arbeiten überwiegend im Sitzen. Ausgeschlossen seien schweres Heben, Zwangshaltung, Klettern und Steigen, häufiges Bücken und Vibrationen. Das Leistungsvermögen in der letzten beruflichen Tätigkeit als Kirchenmalerin wurde mit unter zwei Stunden bewertet.
Am 22.03.2001 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit. Vorgelegt wurden von der Klägerin im Verwaltungsverfahren Laboruntersuchungen zur Schwermetallbelastung sowie über immuntoxokologische Untersuchungen.
Auf Veranlassung der Beklagten untersuchte der Arzt für Chirurgie, Sportmedizin und Sozialmedizin Dr. M. am 05.07.2001 die Klägerin. Dabei wurden folgende Diagnosen gestellt: 1. eingeschränkte Beweglichkeit und Funktion der Halswirbelsäu le nach versteifender Operation (C5/C6, C6/C7). 2. Kniegelenksbeschwerden bei Abnutzungserscheinungen der Knie scheibe. 3. lendenwirbelsäulenabhängige Beschwerden bei Abnutzungser scheinungen. 4. Neigung zu allergischen Erscheinungen.
Dr. M. beurteilte das Leistungsvermögen der Versicherten unter Berücksichtigung sämtlicher Befunde als beeinträchtigt. Der erlernte Beruf als Kirchenmalerin sei ihr auf Dauer nicht mehr zumutbar. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könnten hingegen leichte vollschichtige Tätigkeiten abwechselnd im Sitzen, Stehen und Gehen ohne häufiges Bücken und ohne Überkopfarbeiten verrichtet werden. Außerdem sollten keine Einwirkungen durch die bekannten allergieauslösenden Substanzen erfolgen.
Mit Bescheid vom 25.07.2001 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, da weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung vorlägen, da die Klägerin noch mindestens 6 Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein könne.
Dagegen richtet sich der mit Schreiben vom 16.08.2001 eingelegte Widerspruch. Die Klägerin rügte, dass die durch ein Attest von Dr. K. nachgewiesenen Allergien nicht berücksichtigt worden seien.
Das Attest von Dr. K. wurde von Dr. M. ausgewertet, die der Auffassung war, alle Leiden seien ausreichend berücksichtigt, die Beurteilung sei gut nachvollziebar und weiterhin aufrecht zu erhalten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.11.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, dass die Klägerin Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens 6 Stunden täglich ausüben könne. Es bestehe weder ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung noch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, da die Klägerin nicht vor dem 02.01.1961 geboren sei. Es könne daher ungeprüft bleiben, ob sie berufsunfähig sei.
Dagegen richtet sich die Klage vom 27.11.2001 zum Sozialgericht Regensburg. Die Klägerin ließ vortragen, dass der Gesundheitszustand von der Beklagten nicht ausreichend gewürdigt worden sei, denn sie sei außer Stande, eine Tätigkeit jeder Art auszuüben.
Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen und legte einen Versicherungsverlauf vom 10.12.2001 vor.
Das Sozialgericht beauftragte mit der Erstellung eines fachorthopädischen Gutachtens Prof.Dr.L ... Dieser hat in seinem Gutachten, basierend auf der Untersuchung vom 28.08.2002, folgende Diagnosen gestellt: 1. Bewegungsbehinderung der HWS und reaktive muskuläre Verspan nung bei Zustand nach Fusion HWK 5-HWK 7. Reizfreie OP-Nar ben.
2. Leichte Fehlstatik der Rumpfwirbelsäule mit reaktiven Myal gien. Röntgenologisch nachweisbare Wachstumsstörungen (per sistierende Apophysen) im Rumpfwirbelsäulenbereich. 3. Endlagige Bewegungsbehinderung beider Arme in den Schulter gelenken. 4. Genu recurvatum links bei diskreter Seitbandlaxität. Knor pelschaden hinter beiden Kniescheiben.
Aufgrund der Gesundheitsstörungen könne die Klägerin nicht mehr Arbeiten verrichten, die eine Reklinationsstellung der HWS oder eine ständige Inklination beinhalten. Sie dürfe auch keine Lasten von mehr als 10 Kilo tragen, könne nicht auf Leitern und Gerüsten arbeiten sowie keine Arbeiten verrichten in Feuchtigkeit und Nässe. Unter Beachtung der Einschränkungen sei eine Tätigkeit von mehr als sechs Stunden zumutbar, als Kirchenmalerin sei die Klägerin nicht einsetzbar. Die Anpassungsfähigkeit und Umstellungfähigkeit hat Prof.Dr. L. bejaht, weitere Begutachtungen seien nicht erforderlich.
Auf Antrag der Klägerin wurde nach § 109 SGG ein neurologisches Gutachten von Dr. S. eingeholt.
Dieser diagnostizierte: Zeichen der cervikalen Myelopathie mit gesteigerten Muskeleigenreflexen, unerschöpflichen Kloni und Schwäche der Beine. Chronische Wurzelläsion C7 links. Aus diesen Gesundheitsstörungen ergäben sich bewegungs- und belastungsabhängige Schwächen an den unteren Extremitäten, Störungen der Feinmotorik an den oberen Extremitäten und eine Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule. Die Klägerin könne einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in gewisser Regelmäßigkeit nachgehen, wobei eine tägliche Arbeitsleistung von drei bis sechs Stunden zumutbar sei. Von Dr.S. wurden die gleichen qualitativen Einschränkungen benannt wie in den Vorgutachten.
Mit Schriftsatz vom 10.07.2003 hat die Beklagte unter Bezugnahme auf eine sozialmedizinische Stellungnahme von Dr. K. die Durchführung eines medizinischen Heilverfahrens empfohlen. Nach Abschluss der vorgeschlagenen Rehamaßnahme werde zum Klagebegehren weiter Stellung genommen.
Vom 19.08.2003 bis 16.09.2003 befand sich die Klägerin in der B.klinik F. , dort wurde angeblich eine Beratung zur beruflichen Wiedereingliederung durchgeführt. Zur beruflichen Zukunft beklagte die Klägerin, dass sie immer nur Angebote erhalte, die sie wegen praktischer Hindernisse wie z.B. der Entfernung von zuhause nicht wahrnehmen könne. Medizinisch wurde festgestellt eine diskrete Atrophie im Bereich der Unterarm-strecker. Es zeigten sich Feinmotorikstörungen beidseits, rechts stärker als links, und eine diskrete Kraftminderung an beiden Händen. Für Alltagsarbeiten sei die Handkraft nicht eingeschränkt. Auch die B.klinik entließ die Klägerin arbeitsunfähig als Kirchenmalerin bei bestehender vollschichtiger Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeiten unter Berücksichtigung der Einschränkungen. Es könnten keine Tätigkeiten verlangt werden, bei denen besondere Anforderungen an die bimanuelle Geschicklichkeit gestellt werden. Im Hinblick auf eine insgesamt problematische Krankheitsverarbeitung und die Länge der bestehenden Arbeitslosigkeit wurde eine Arbeits- und Belastungserprobung vorgeschlagen.
Unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme von Dr. K. beantragte die Beklagte, die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 23.01.2004 wies das Sozialgericht die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof.Dr. L. , dem sich das Gericht anschloss, bei der Klägerin noch ein mehr als 6-stündiges Restleistungsvermögen bestehe, der Beurteilung durch Prof.Dr. L. sei bei gleicher Befundbeschreibung der Vorzug zu geben gegenüber der zeitlichen Leistungseinschätzung von Dr. S. , der keine Begründung für seine abweichende Beurteilung, die Klägerin könne nur drei bis sechs Stunden arbeiten, gegeben habe. Bestätigt werde diese zeitliche Leistungseinschätzung durch den Entlassungsbericht der Klinik B. vom September 2003. Im erlernten Beruf als Kirchenmalerin könne die Klägerin nicht mehr tätig sein. Da sich der Anspruch aber nach neuem Recht in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung richte und die Klägerin nach dem 01.01.1961 geboren sei, komme es auf die Frage der Berufsunfähigkeit nicht an.
Mit der am 03.03.2004 zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegten Berufung begehrt die Klägerin Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund ihres Antrags vom 23.03.2001. Sie ist der Auffassung, dass der Leistungsbeurteilung durch Dr. S. im Gutachten vom 25.03.2003 zu folgen sei.
Der Senat holte Befundberichte ein bei den behandelnden Ärzten Dres. G. , S. (Arzt für Chirurgie), Dr. J. (Arzt für Allgemeinmedizin) und Dr. C. (praktischer Arzt).
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 05.01.2005 unter Hinweis auf die beigefügten Stellungnahmen des sozialärztlichen Dienstes vom 21.12.2004 und 29.12.2004 ausgeführt, dass der Berufsschutz der Klägerin als Kirchenmalerin unstreitig sei und im Hauptberuf das quantitative Leistungsvermögen bereits seit 1998 auf unter zwei Stunden abgesunken sei. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe aber ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Arbeiten, so dass wegen der Verweisbarkeit der Klägerin Berufsunfähigkeit nicht vorliege. Als Verweisungstätigkeiten hat die Beklagte Registrator im öffentlichen Dienst, Oberflächenveredler und Vergolder benannt. Nach neuem Recht scheide eine Rente wegen Berufsunfähigkeit ohnehin aus. Sie beantrage daher, die Berufung zurückzuweisen.
Im Erörterungstermin vom 05.10.2005 hat die Klägerin einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gestellt und beantragt, dass die Beklagte zur Frage der Berufsunfähigkeitsrente sich innerhalb einer Frist äußere.
Zum vorgelegten Allergiepass aus dem Jahr 2001 hat die Beklagte geäußert, dass dieser nicht geeignet sei, eine anders lautende Entscheidung herbeizuführen. Der Antrag, die Berufung zurückzuweisen, werde daher wiederholt.
In der Folge hat die Bevollmächtigte der Klägerin die Entscheidung der Beklagten zur Berufsförderung mehrfach angemahnt.
Es ist ein Allergiepass, ausgestellt 2005, von der Klägerin vorgelegt worden, der eine Überempfindlichkeit gegen Palladiumchlorid und Kobaltsulfat sowie Nickel und Silber sowie Phenylquecksilberacetat bescheinigt.
Am 04.08.2006 hat die Beklagte einen Bescheid über die Gewährung von Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erlassen. Sie hat sich grundsätzlich bereit erklärt, einen Eingliederungszuschuss an den Arbeitgeber zu leisten, gleichzeitig ist die Agentur für Arbeit in Regensburg gebeten worden, Bemühungen zur Arbeitsvermittlung zu unterstützen.
Am 20.09.2006 hat die Bundesagentur für Arbeit in D. mitgeteilt, dass sie beabsichtige die Klägerin zu untersuchen, und hat mit Schreiben vom 24.10.2006 ihr Gutachten übersandt. Dr. B. , Internistin, ist zum Ergebnis gekommen, dass der zuletzt ausgeübte Beruf als Kirchenmalerin von der Klägerin nicht mehr ausgeübt werden könne. Es bestehe aber für Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an das Gleichgewicht und die Gangsicherheit, ohne Zwangshaltung der Wirbelsäule, ohne Absturzgefahr oder Exposition gegenüber Vibrationen oder für Arbeiten ohne besondere Anforderungen an die bimanuelle Geschicklichkeit ein vollschichtiges Leistungsvermögen.
Aufgrund der Beratung vom 03.08.2006 hat die Beklagte einen neuen Vermittlungsbescheid mit Gültigkeitsdauer bis 31.08.2007 erlassen.
Im Schriftsatz vom 25.01.2007 hat die Bevollmächtigte der Klägerin berichtet, dieser sei bei einer Beratung mitgeteilt worden, eine berufliche Integrationsmaßnahme könne nicht erfolgen, solange ein Verfahren wegen Gewährung einer Rente anhängig sei.
Im Übrigen vertrete sie die Auffassung, dass der Klägerin Rente wegen Berufsunfähigkeit nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht zustehe, da der Leistungsfall noch vor dem 01.01.2001 eingetreten sei und im Lichte der Rechtsprechung des BSG vom 08.09.2005 auch bei einem Leistungsbeginn im Jahr 2001 Rente nach altem Recht zustehe. Deshalb sei der Berufschutz der Klägerin zu beachten. Aufgrund der im Allergiepass bescheinigten Unverträglichkeiten würden die von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeiten einer Oberflächenveredlerin oder Vergolderin ausscheiden. Mit Bescheid vom 23.01.2007 hat die Beklagte eine berufliche Integrationsmaßnahme bewilligt, die am 26.03.2007 beginnen solle.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 23.01.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25.07.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2001 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Rente wegen Berufsunfähigkeit unter Zugrundelegung eines Leistungsfalles vom 05.03.1998 ab 01.03.2001 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, auch wenn die Klägerin den Beruf der Kirchenmalerin nicht ausüben könne, sei die Verweisungstätigkeit als Mitarbeiterin in der Poststelle einer Verwaltung zumutbar.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Regensburg und des Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist zulässig und begründet.
Da die Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2007 den Antrag auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei Berufsunfähigkeit nach § 43 SGB VI a.F. (alte Fassung, d.h. bis 31.12.2000 geltende Fassung) beschränkt hat, war nur noch über diesen Anspruch zu entscheiden. Die begehrte Leistung steht der Klägerin zu, denn sie kann weder den Beruf einer Kirchenmalerin noch eine zumutbare Verweisungstätigkeit ausüben und ist deshalb berufsunfähig im Sinne von § 43 SGB VI a.F ... Nach der bis 31.12.2000 geltenden Bestimmung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie 1. berufsunfähig sind 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähig keit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Be schäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Berufsunfähigkeit war in § 43 Abs.2 SGB VI a.F. wie folgt definiert: Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Durch die im Verwaltungs- und im sozialgerichtlichen Verfahren erstellten Gutachten von Dr.M. , Prof.Dr.L. und Dr.S. sowie die Entlassungsberichte der Reha-Verfahren steht zwischen den Beteiligten unstreitig fest, dass die Klägerin den erlernten und zuletzt ausgeübten Beruf als Kirchenmalerin nicht mehr ausüben kann. Bezüglich der Einschränkungen des Leistungsvermögens haben alle Sachverständigen einheitlich darauf hingewiesen, dass die Klägerin nurmehr leichte Arbeiten verrichten kann, wobei eine besondere Belastung der Halswirbelsäule vermieden werden muss, so dass Arbeiten in Reklination oder Inklination und Rotation ausgeschlossen sind. Auch kann die Klägerin nicht auf Leitern und Gerüsten, nicht im Freien bei feuchten Witterungsverhältnissen arbeiten. Häufiges Bücken und Überkopfarbeiten sind zu vermeiden, es sollten auch keine Tätigkeiten verlangt werden, die besondere Anforderungen an das Gleichgewicht oder die Gangsicherheit stellen, die in Zwangshaltung ausgeübt werden oder mit Absturzgefahr oder Exposition für Vibrationen einhergehen. Die Klägerin kann auch keine Arbeiten mehr verrichten, die besondere Anforderungen an die bimanuelle Geschicklichkeit stellen, außerdem sollten - so bereits Dr.M. - keine Einwirkungen durch die bekannten allergieauslösenden Substanzen erfolgen. Möglich sind noch leichte Arbeiten unter Beachtung der genannten Einschränkungen, abwechselnd im Sitzen, Stehen und Gehen, wenn Heben und Tragen von nurmehr weniger als 10 kg erforderlich ist. Damit ist, und dies ist ebenfalls unstreitig, die Tätigkeit einer Kirchenmalerin nicht vereinbar. Nach Auffassung des Senats sind auch die von der Beklagten im Berufungsverfahren zunächst genannten Verweisungstätigkeiten einer Vergolderin oder Oberflächenveredlerin nicht mehr möglich; die Beklagte hat diese in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr benannt. Entsprechend den in den Akten der Beklagten befindlichen berufskundlichen Unterlagen wären sowohl bei der Vergolderin als auch der Oberflächenveredlerin nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Klägerin nicht dauernd vornübergeneigt oder in Zwangshaltung arbeiten kann. Hier ist vielmehr anzunehmen, dass die zu bearbeitenden Figuren, selbst wenn sie sich auf Tischhöhe befinden, doch von allen Seiten zu bearbeiten und zu betrachten sind und auch je nach Größe des Objekts sich nicht nur im Sitzen bearbeiten lassen. Auch könnte hier beim Umgang von Farben, Farbmischungen oder Verdünnern und sonstigen Chemikalien nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin mit allergieauslösenden Stoffen in Berührung kommt, zumal sie zwischenzeitlich auch nach schulmedizinischen Methoden den Nachweis erbracht hat, dass u.a. eine Allergie für Silber besteht.
Die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung benannte Tätigkeit einer Mitarbeiterin in der Poststelle einer Verwaltung ist nach Auffassung des Senats ebenfalls nicht möglich. Zu beachten ist dabei, dass es sich ja nicht nur um ganz leichte Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen handeln darf, da der Berufsschutz der Klägerin zu berücksichtigen ist. Das verbliebene Leistungsvermögen lässt nur mehr leichte Arbeiten abwechselnd im Sitzen, Gehen und Stehen zu, wobei auch Einschränkungen bei der bimanuellen Geschicklichkeit zu berücksichtigen sind. Außerdem ist zu beachten, dass die Klägerin nurmehr weniger als 10 kg heben oder tragen sollte. Ob dies in einer Poststelle der Verwaltung, wo auch Pakete zumindest zu öffnen und deren Inhalt zu verteilen ist oder Akten zu verpacken sind, in ausreichendem Umfang berücksichtigt werden kann, ist für den Senat bereits zweifelhaft. Darüberhinaus ist auch zweifelhaft, ob die Tätigkeit, die ja nicht nur ganz einfache, für ungelernte Kräfte zugeschnittene Arbeiten umfassen darf, von der Klägerin in der erforderlichen dreimonatigen Einarbeitungszeit erlernt werden kann. Denn es ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin von einem handwerklichen Ausbildungsberuf kommt und über keinerlei bürotypische Vorkenntnisse verfügt. In der von der Beklagten beigefügten berufskundlichen Stellungnahme der berufskundlichen Sachverständigen Heike Jahnke, wie sie die Beklagte ihren Unterlagen beigefügt hat, wird deutlich, dass der dortige Kläger deshalb als Poststellenmitarbeiter geeignet schien, da er vorher eine 11-jährige Tätigkeit in der Materialwirtschaft ausgeübt hat und über bürotypische Kenntnisse verfügt hat. Deshalb sei davon auszugehen, so die Sachverständige dort, dass er einfache kaufmännisch-verwaltende Vorgänge kenne. Im Übrigen verfügte der Kläger dort über ein ausgeprägtes Organisationstalent. Nur aus diesem Grund bejahte die Sachverständige, dass der Kläger in der Lage sein dürfte, die verantwortungsvolle Arbeit in einer Poststelle in der erforderlichen dreimonatigen Einarbeitungszeit zu erlernen, um eine Tätigkeit nach der Vergütungsgruppe VIII des BAT Bund-Länder verrichten zu können. Diese Voraussetzungen sieht der Senat bei der Klägerin nicht erfüllt, denn wie bereits gesagt, fehlt es sowohl an der bimanuellen Geschicklichkeit als auch an den bürotypischen Vorkenntnissen und der Fähigkeit, entsprechend heben und tragen zu können. Sollte die bei der Klägerin geplante Arbeitserprobung oder Testung aufzeigen, dass die Klägerin über solche Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und für eine solche Einarbeitung geeignet ist, wäre es Sache der Beklagten, ihr durch entsprechende Umschulungsmaßnahmen die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln und dann ggf. die Rente zu entziehen. Da die Klägerin derzeit aber über solche Kenntnisse nicht verfügt und die ins Auge gefasste Maßnahme auch noch keine Qualifizierungsmaßnahme darstellt, sah der Senat weder die genannten Verweisungstätigkeiten als zumutbar an, noch ging er davon aus, dass nachgewiesen ist, dass die Klägerin diese Tätigkeiten auch mit der erforderlichen Einarbeitung von drei Monaten ausüben kann. Es wird vielmehr erst durch die von der Klägerin gewünschte Maßnahme, zu der sie auch ihre Bereitschaft der aktiven Teilnahme zugesagt hat, sich erweisen, ob die Klägerin noch in der Lage ist, sich die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten anzueignen, und ob eine ihrem Berufsschutz entsprechende Tätigkeit gefunden wird. Da derzeit aber weder eine solche Tätigkeit benannt werden kann noch die Klägerin tatsächlich eine Tätigkeit ausübt, sind die Voraussetzungen für den Bezug der Rente wegen Berufsunfähigkeit erfüllt.
Dabei ist entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts und der Beklagten der Anspruch nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht zu beurteilen. Die Klägerin hat ihren Anspruch innerhalb der Frist des § 300 Abs.2 SGB VI geltend gemacht, da sie die begehrte Rente am 22.03.2001 beantragt hat. Der Leistungsfall der Berufsunfähigkeit ist bereits früher eingetreten. Wie die Sachverständigen festgestellt haben, sind die Leistungseinschränkungen der Klägerin für die Tätigkeit als Kirchenmalerin seit der Bandscheibenoperation im März 1998 unverändert gegeben. Weder konnte eine Stabilisierung im Anschluss an die Heilbehandlung erreicht werden, noch hat sich der Gesundheitszustand der Klägerin verschlechtert, wie es zuletzt die Beurteilung durch die Ärztin des Arbeitsamtes Dr.B. ergeben hat. Damit ist die Klägerin seit März 1998 berufsunfähig. Da sie den Antrag noch im März 2001 gestellt hat, beginnt die von ihr begehrte Leistung am 01.03.2001. Dies entspricht auch den Grundsätzen, wie sie das Bundessozialgericht in der von der Bevollmächtigten der Klägerin genannten Entscheidung vom 08.09.2005 (Az.: B 13 RJ 10/04 R) ausgeführt hat. Im Übrigen ginge die Bestimmung des § 300 Abs.2 SGB VI völlig ins Leere, wenn zwar der Antrag bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Aufhebung der bisherigen Bestimmungen gestellt wäre, diese aber trotzdem nicht mehr Anwendung finden könnte. Da hier von einem Dauerzustand - zumindest bis zu einer erfolgreichen zukünftigen Umschulung - auszugehen ist, spielt weder die Frage der Befristung noch der Arbeitsmarktrente für die Entscheidung eine Rolle.
Die Kostenentscheidung beruht auf den Erwägungen, dass die Klägerin im wesentlichen Umfang mit ihrer Berufung obsiegt hat (§§ 183, 193 SGG).
Gründe, gem. § 160 Abs.2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit gem. § 43 SGB VI alter Fassung (a.F.).
Die 1965 geborene Klägerin hat nach ihren Angaben im Rentenantrag vom 22.03.2001 von August 1980 bis August 1983 den Beruf einer Kirchenmalerin erlernt und diesen bis Mai 1992 ausgeübt. Aufgrund der Geburt der Kinder C. und J. 1994 bzw. 1992 befand sie sich ab 01.07.1992 in Erziehungsurlaub. Ab 28.12.1998 war sie arbeitsuchend beim Arbeitsamt gemeldet.
Vom 24.03.1998 bis 05.05.1998 befand sie sich zulasten der Beklagten im Klinikum Bad G. im Heilverfahren, da sie sich am 12.03.1998 einer Operation wegen eines Bandscheibenprolapses in Höhe HWK 5/6 und 6/7 hatte unterziehen müssen. Die Entlassung erfolgte bei weiterer Stabilisierung in circa sechs bis acht Wochen als leistungsfähig für leichte körperliche Arbeiten überwiegend im Sitzen. Ausgeschlossen seien schweres Heben, Zwangshaltung, Klettern und Steigen, häufiges Bücken und Vibrationen. Das Leistungsvermögen in der letzten beruflichen Tätigkeit als Kirchenmalerin wurde mit unter zwei Stunden bewertet.
Am 22.03.2001 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit. Vorgelegt wurden von der Klägerin im Verwaltungsverfahren Laboruntersuchungen zur Schwermetallbelastung sowie über immuntoxokologische Untersuchungen.
Auf Veranlassung der Beklagten untersuchte der Arzt für Chirurgie, Sportmedizin und Sozialmedizin Dr. M. am 05.07.2001 die Klägerin. Dabei wurden folgende Diagnosen gestellt: 1. eingeschränkte Beweglichkeit und Funktion der Halswirbelsäu le nach versteifender Operation (C5/C6, C6/C7). 2. Kniegelenksbeschwerden bei Abnutzungserscheinungen der Knie scheibe. 3. lendenwirbelsäulenabhängige Beschwerden bei Abnutzungser scheinungen. 4. Neigung zu allergischen Erscheinungen.
Dr. M. beurteilte das Leistungsvermögen der Versicherten unter Berücksichtigung sämtlicher Befunde als beeinträchtigt. Der erlernte Beruf als Kirchenmalerin sei ihr auf Dauer nicht mehr zumutbar. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könnten hingegen leichte vollschichtige Tätigkeiten abwechselnd im Sitzen, Stehen und Gehen ohne häufiges Bücken und ohne Überkopfarbeiten verrichtet werden. Außerdem sollten keine Einwirkungen durch die bekannten allergieauslösenden Substanzen erfolgen.
Mit Bescheid vom 25.07.2001 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, da weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung vorlägen, da die Klägerin noch mindestens 6 Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein könne.
Dagegen richtet sich der mit Schreiben vom 16.08.2001 eingelegte Widerspruch. Die Klägerin rügte, dass die durch ein Attest von Dr. K. nachgewiesenen Allergien nicht berücksichtigt worden seien.
Das Attest von Dr. K. wurde von Dr. M. ausgewertet, die der Auffassung war, alle Leiden seien ausreichend berücksichtigt, die Beurteilung sei gut nachvollziebar und weiterhin aufrecht zu erhalten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.11.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, dass die Klägerin Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens 6 Stunden täglich ausüben könne. Es bestehe weder ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung noch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, da die Klägerin nicht vor dem 02.01.1961 geboren sei. Es könne daher ungeprüft bleiben, ob sie berufsunfähig sei.
Dagegen richtet sich die Klage vom 27.11.2001 zum Sozialgericht Regensburg. Die Klägerin ließ vortragen, dass der Gesundheitszustand von der Beklagten nicht ausreichend gewürdigt worden sei, denn sie sei außer Stande, eine Tätigkeit jeder Art auszuüben.
Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen und legte einen Versicherungsverlauf vom 10.12.2001 vor.
Das Sozialgericht beauftragte mit der Erstellung eines fachorthopädischen Gutachtens Prof.Dr.L ... Dieser hat in seinem Gutachten, basierend auf der Untersuchung vom 28.08.2002, folgende Diagnosen gestellt: 1. Bewegungsbehinderung der HWS und reaktive muskuläre Verspan nung bei Zustand nach Fusion HWK 5-HWK 7. Reizfreie OP-Nar ben.
2. Leichte Fehlstatik der Rumpfwirbelsäule mit reaktiven Myal gien. Röntgenologisch nachweisbare Wachstumsstörungen (per sistierende Apophysen) im Rumpfwirbelsäulenbereich. 3. Endlagige Bewegungsbehinderung beider Arme in den Schulter gelenken. 4. Genu recurvatum links bei diskreter Seitbandlaxität. Knor pelschaden hinter beiden Kniescheiben.
Aufgrund der Gesundheitsstörungen könne die Klägerin nicht mehr Arbeiten verrichten, die eine Reklinationsstellung der HWS oder eine ständige Inklination beinhalten. Sie dürfe auch keine Lasten von mehr als 10 Kilo tragen, könne nicht auf Leitern und Gerüsten arbeiten sowie keine Arbeiten verrichten in Feuchtigkeit und Nässe. Unter Beachtung der Einschränkungen sei eine Tätigkeit von mehr als sechs Stunden zumutbar, als Kirchenmalerin sei die Klägerin nicht einsetzbar. Die Anpassungsfähigkeit und Umstellungfähigkeit hat Prof.Dr. L. bejaht, weitere Begutachtungen seien nicht erforderlich.
Auf Antrag der Klägerin wurde nach § 109 SGG ein neurologisches Gutachten von Dr. S. eingeholt.
Dieser diagnostizierte: Zeichen der cervikalen Myelopathie mit gesteigerten Muskeleigenreflexen, unerschöpflichen Kloni und Schwäche der Beine. Chronische Wurzelläsion C7 links. Aus diesen Gesundheitsstörungen ergäben sich bewegungs- und belastungsabhängige Schwächen an den unteren Extremitäten, Störungen der Feinmotorik an den oberen Extremitäten und eine Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule. Die Klägerin könne einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in gewisser Regelmäßigkeit nachgehen, wobei eine tägliche Arbeitsleistung von drei bis sechs Stunden zumutbar sei. Von Dr.S. wurden die gleichen qualitativen Einschränkungen benannt wie in den Vorgutachten.
Mit Schriftsatz vom 10.07.2003 hat die Beklagte unter Bezugnahme auf eine sozialmedizinische Stellungnahme von Dr. K. die Durchführung eines medizinischen Heilverfahrens empfohlen. Nach Abschluss der vorgeschlagenen Rehamaßnahme werde zum Klagebegehren weiter Stellung genommen.
Vom 19.08.2003 bis 16.09.2003 befand sich die Klägerin in der B.klinik F. , dort wurde angeblich eine Beratung zur beruflichen Wiedereingliederung durchgeführt. Zur beruflichen Zukunft beklagte die Klägerin, dass sie immer nur Angebote erhalte, die sie wegen praktischer Hindernisse wie z.B. der Entfernung von zuhause nicht wahrnehmen könne. Medizinisch wurde festgestellt eine diskrete Atrophie im Bereich der Unterarm-strecker. Es zeigten sich Feinmotorikstörungen beidseits, rechts stärker als links, und eine diskrete Kraftminderung an beiden Händen. Für Alltagsarbeiten sei die Handkraft nicht eingeschränkt. Auch die B.klinik entließ die Klägerin arbeitsunfähig als Kirchenmalerin bei bestehender vollschichtiger Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeiten unter Berücksichtigung der Einschränkungen. Es könnten keine Tätigkeiten verlangt werden, bei denen besondere Anforderungen an die bimanuelle Geschicklichkeit gestellt werden. Im Hinblick auf eine insgesamt problematische Krankheitsverarbeitung und die Länge der bestehenden Arbeitslosigkeit wurde eine Arbeits- und Belastungserprobung vorgeschlagen.
Unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme von Dr. K. beantragte die Beklagte, die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 23.01.2004 wies das Sozialgericht die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof.Dr. L. , dem sich das Gericht anschloss, bei der Klägerin noch ein mehr als 6-stündiges Restleistungsvermögen bestehe, der Beurteilung durch Prof.Dr. L. sei bei gleicher Befundbeschreibung der Vorzug zu geben gegenüber der zeitlichen Leistungseinschätzung von Dr. S. , der keine Begründung für seine abweichende Beurteilung, die Klägerin könne nur drei bis sechs Stunden arbeiten, gegeben habe. Bestätigt werde diese zeitliche Leistungseinschätzung durch den Entlassungsbericht der Klinik B. vom September 2003. Im erlernten Beruf als Kirchenmalerin könne die Klägerin nicht mehr tätig sein. Da sich der Anspruch aber nach neuem Recht in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung richte und die Klägerin nach dem 01.01.1961 geboren sei, komme es auf die Frage der Berufsunfähigkeit nicht an.
Mit der am 03.03.2004 zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegten Berufung begehrt die Klägerin Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund ihres Antrags vom 23.03.2001. Sie ist der Auffassung, dass der Leistungsbeurteilung durch Dr. S. im Gutachten vom 25.03.2003 zu folgen sei.
Der Senat holte Befundberichte ein bei den behandelnden Ärzten Dres. G. , S. (Arzt für Chirurgie), Dr. J. (Arzt für Allgemeinmedizin) und Dr. C. (praktischer Arzt).
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 05.01.2005 unter Hinweis auf die beigefügten Stellungnahmen des sozialärztlichen Dienstes vom 21.12.2004 und 29.12.2004 ausgeführt, dass der Berufsschutz der Klägerin als Kirchenmalerin unstreitig sei und im Hauptberuf das quantitative Leistungsvermögen bereits seit 1998 auf unter zwei Stunden abgesunken sei. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe aber ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Arbeiten, so dass wegen der Verweisbarkeit der Klägerin Berufsunfähigkeit nicht vorliege. Als Verweisungstätigkeiten hat die Beklagte Registrator im öffentlichen Dienst, Oberflächenveredler und Vergolder benannt. Nach neuem Recht scheide eine Rente wegen Berufsunfähigkeit ohnehin aus. Sie beantrage daher, die Berufung zurückzuweisen.
Im Erörterungstermin vom 05.10.2005 hat die Klägerin einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gestellt und beantragt, dass die Beklagte zur Frage der Berufsunfähigkeitsrente sich innerhalb einer Frist äußere.
Zum vorgelegten Allergiepass aus dem Jahr 2001 hat die Beklagte geäußert, dass dieser nicht geeignet sei, eine anders lautende Entscheidung herbeizuführen. Der Antrag, die Berufung zurückzuweisen, werde daher wiederholt.
In der Folge hat die Bevollmächtigte der Klägerin die Entscheidung der Beklagten zur Berufsförderung mehrfach angemahnt.
Es ist ein Allergiepass, ausgestellt 2005, von der Klägerin vorgelegt worden, der eine Überempfindlichkeit gegen Palladiumchlorid und Kobaltsulfat sowie Nickel und Silber sowie Phenylquecksilberacetat bescheinigt.
Am 04.08.2006 hat die Beklagte einen Bescheid über die Gewährung von Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erlassen. Sie hat sich grundsätzlich bereit erklärt, einen Eingliederungszuschuss an den Arbeitgeber zu leisten, gleichzeitig ist die Agentur für Arbeit in Regensburg gebeten worden, Bemühungen zur Arbeitsvermittlung zu unterstützen.
Am 20.09.2006 hat die Bundesagentur für Arbeit in D. mitgeteilt, dass sie beabsichtige die Klägerin zu untersuchen, und hat mit Schreiben vom 24.10.2006 ihr Gutachten übersandt. Dr. B. , Internistin, ist zum Ergebnis gekommen, dass der zuletzt ausgeübte Beruf als Kirchenmalerin von der Klägerin nicht mehr ausgeübt werden könne. Es bestehe aber für Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an das Gleichgewicht und die Gangsicherheit, ohne Zwangshaltung der Wirbelsäule, ohne Absturzgefahr oder Exposition gegenüber Vibrationen oder für Arbeiten ohne besondere Anforderungen an die bimanuelle Geschicklichkeit ein vollschichtiges Leistungsvermögen.
Aufgrund der Beratung vom 03.08.2006 hat die Beklagte einen neuen Vermittlungsbescheid mit Gültigkeitsdauer bis 31.08.2007 erlassen.
Im Schriftsatz vom 25.01.2007 hat die Bevollmächtigte der Klägerin berichtet, dieser sei bei einer Beratung mitgeteilt worden, eine berufliche Integrationsmaßnahme könne nicht erfolgen, solange ein Verfahren wegen Gewährung einer Rente anhängig sei.
Im Übrigen vertrete sie die Auffassung, dass der Klägerin Rente wegen Berufsunfähigkeit nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht zustehe, da der Leistungsfall noch vor dem 01.01.2001 eingetreten sei und im Lichte der Rechtsprechung des BSG vom 08.09.2005 auch bei einem Leistungsbeginn im Jahr 2001 Rente nach altem Recht zustehe. Deshalb sei der Berufschutz der Klägerin zu beachten. Aufgrund der im Allergiepass bescheinigten Unverträglichkeiten würden die von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeiten einer Oberflächenveredlerin oder Vergolderin ausscheiden. Mit Bescheid vom 23.01.2007 hat die Beklagte eine berufliche Integrationsmaßnahme bewilligt, die am 26.03.2007 beginnen solle.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 23.01.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25.07.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2001 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Rente wegen Berufsunfähigkeit unter Zugrundelegung eines Leistungsfalles vom 05.03.1998 ab 01.03.2001 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, auch wenn die Klägerin den Beruf der Kirchenmalerin nicht ausüben könne, sei die Verweisungstätigkeit als Mitarbeiterin in der Poststelle einer Verwaltung zumutbar.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Regensburg und des Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist zulässig und begründet.
Da die Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2007 den Antrag auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei Berufsunfähigkeit nach § 43 SGB VI a.F. (alte Fassung, d.h. bis 31.12.2000 geltende Fassung) beschränkt hat, war nur noch über diesen Anspruch zu entscheiden. Die begehrte Leistung steht der Klägerin zu, denn sie kann weder den Beruf einer Kirchenmalerin noch eine zumutbare Verweisungstätigkeit ausüben und ist deshalb berufsunfähig im Sinne von § 43 SGB VI a.F ... Nach der bis 31.12.2000 geltenden Bestimmung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie 1. berufsunfähig sind 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähig keit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Be schäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Berufsunfähigkeit war in § 43 Abs.2 SGB VI a.F. wie folgt definiert: Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Durch die im Verwaltungs- und im sozialgerichtlichen Verfahren erstellten Gutachten von Dr.M. , Prof.Dr.L. und Dr.S. sowie die Entlassungsberichte der Reha-Verfahren steht zwischen den Beteiligten unstreitig fest, dass die Klägerin den erlernten und zuletzt ausgeübten Beruf als Kirchenmalerin nicht mehr ausüben kann. Bezüglich der Einschränkungen des Leistungsvermögens haben alle Sachverständigen einheitlich darauf hingewiesen, dass die Klägerin nurmehr leichte Arbeiten verrichten kann, wobei eine besondere Belastung der Halswirbelsäule vermieden werden muss, so dass Arbeiten in Reklination oder Inklination und Rotation ausgeschlossen sind. Auch kann die Klägerin nicht auf Leitern und Gerüsten, nicht im Freien bei feuchten Witterungsverhältnissen arbeiten. Häufiges Bücken und Überkopfarbeiten sind zu vermeiden, es sollten auch keine Tätigkeiten verlangt werden, die besondere Anforderungen an das Gleichgewicht oder die Gangsicherheit stellen, die in Zwangshaltung ausgeübt werden oder mit Absturzgefahr oder Exposition für Vibrationen einhergehen. Die Klägerin kann auch keine Arbeiten mehr verrichten, die besondere Anforderungen an die bimanuelle Geschicklichkeit stellen, außerdem sollten - so bereits Dr.M. - keine Einwirkungen durch die bekannten allergieauslösenden Substanzen erfolgen. Möglich sind noch leichte Arbeiten unter Beachtung der genannten Einschränkungen, abwechselnd im Sitzen, Stehen und Gehen, wenn Heben und Tragen von nurmehr weniger als 10 kg erforderlich ist. Damit ist, und dies ist ebenfalls unstreitig, die Tätigkeit einer Kirchenmalerin nicht vereinbar. Nach Auffassung des Senats sind auch die von der Beklagten im Berufungsverfahren zunächst genannten Verweisungstätigkeiten einer Vergolderin oder Oberflächenveredlerin nicht mehr möglich; die Beklagte hat diese in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr benannt. Entsprechend den in den Akten der Beklagten befindlichen berufskundlichen Unterlagen wären sowohl bei der Vergolderin als auch der Oberflächenveredlerin nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Klägerin nicht dauernd vornübergeneigt oder in Zwangshaltung arbeiten kann. Hier ist vielmehr anzunehmen, dass die zu bearbeitenden Figuren, selbst wenn sie sich auf Tischhöhe befinden, doch von allen Seiten zu bearbeiten und zu betrachten sind und auch je nach Größe des Objekts sich nicht nur im Sitzen bearbeiten lassen. Auch könnte hier beim Umgang von Farben, Farbmischungen oder Verdünnern und sonstigen Chemikalien nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin mit allergieauslösenden Stoffen in Berührung kommt, zumal sie zwischenzeitlich auch nach schulmedizinischen Methoden den Nachweis erbracht hat, dass u.a. eine Allergie für Silber besteht.
Die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung benannte Tätigkeit einer Mitarbeiterin in der Poststelle einer Verwaltung ist nach Auffassung des Senats ebenfalls nicht möglich. Zu beachten ist dabei, dass es sich ja nicht nur um ganz leichte Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen handeln darf, da der Berufsschutz der Klägerin zu berücksichtigen ist. Das verbliebene Leistungsvermögen lässt nur mehr leichte Arbeiten abwechselnd im Sitzen, Gehen und Stehen zu, wobei auch Einschränkungen bei der bimanuellen Geschicklichkeit zu berücksichtigen sind. Außerdem ist zu beachten, dass die Klägerin nurmehr weniger als 10 kg heben oder tragen sollte. Ob dies in einer Poststelle der Verwaltung, wo auch Pakete zumindest zu öffnen und deren Inhalt zu verteilen ist oder Akten zu verpacken sind, in ausreichendem Umfang berücksichtigt werden kann, ist für den Senat bereits zweifelhaft. Darüberhinaus ist auch zweifelhaft, ob die Tätigkeit, die ja nicht nur ganz einfache, für ungelernte Kräfte zugeschnittene Arbeiten umfassen darf, von der Klägerin in der erforderlichen dreimonatigen Einarbeitungszeit erlernt werden kann. Denn es ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin von einem handwerklichen Ausbildungsberuf kommt und über keinerlei bürotypische Vorkenntnisse verfügt. In der von der Beklagten beigefügten berufskundlichen Stellungnahme der berufskundlichen Sachverständigen Heike Jahnke, wie sie die Beklagte ihren Unterlagen beigefügt hat, wird deutlich, dass der dortige Kläger deshalb als Poststellenmitarbeiter geeignet schien, da er vorher eine 11-jährige Tätigkeit in der Materialwirtschaft ausgeübt hat und über bürotypische Kenntnisse verfügt hat. Deshalb sei davon auszugehen, so die Sachverständige dort, dass er einfache kaufmännisch-verwaltende Vorgänge kenne. Im Übrigen verfügte der Kläger dort über ein ausgeprägtes Organisationstalent. Nur aus diesem Grund bejahte die Sachverständige, dass der Kläger in der Lage sein dürfte, die verantwortungsvolle Arbeit in einer Poststelle in der erforderlichen dreimonatigen Einarbeitungszeit zu erlernen, um eine Tätigkeit nach der Vergütungsgruppe VIII des BAT Bund-Länder verrichten zu können. Diese Voraussetzungen sieht der Senat bei der Klägerin nicht erfüllt, denn wie bereits gesagt, fehlt es sowohl an der bimanuellen Geschicklichkeit als auch an den bürotypischen Vorkenntnissen und der Fähigkeit, entsprechend heben und tragen zu können. Sollte die bei der Klägerin geplante Arbeitserprobung oder Testung aufzeigen, dass die Klägerin über solche Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und für eine solche Einarbeitung geeignet ist, wäre es Sache der Beklagten, ihr durch entsprechende Umschulungsmaßnahmen die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln und dann ggf. die Rente zu entziehen. Da die Klägerin derzeit aber über solche Kenntnisse nicht verfügt und die ins Auge gefasste Maßnahme auch noch keine Qualifizierungsmaßnahme darstellt, sah der Senat weder die genannten Verweisungstätigkeiten als zumutbar an, noch ging er davon aus, dass nachgewiesen ist, dass die Klägerin diese Tätigkeiten auch mit der erforderlichen Einarbeitung von drei Monaten ausüben kann. Es wird vielmehr erst durch die von der Klägerin gewünschte Maßnahme, zu der sie auch ihre Bereitschaft der aktiven Teilnahme zugesagt hat, sich erweisen, ob die Klägerin noch in der Lage ist, sich die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten anzueignen, und ob eine ihrem Berufsschutz entsprechende Tätigkeit gefunden wird. Da derzeit aber weder eine solche Tätigkeit benannt werden kann noch die Klägerin tatsächlich eine Tätigkeit ausübt, sind die Voraussetzungen für den Bezug der Rente wegen Berufsunfähigkeit erfüllt.
Dabei ist entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts und der Beklagten der Anspruch nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht zu beurteilen. Die Klägerin hat ihren Anspruch innerhalb der Frist des § 300 Abs.2 SGB VI geltend gemacht, da sie die begehrte Rente am 22.03.2001 beantragt hat. Der Leistungsfall der Berufsunfähigkeit ist bereits früher eingetreten. Wie die Sachverständigen festgestellt haben, sind die Leistungseinschränkungen der Klägerin für die Tätigkeit als Kirchenmalerin seit der Bandscheibenoperation im März 1998 unverändert gegeben. Weder konnte eine Stabilisierung im Anschluss an die Heilbehandlung erreicht werden, noch hat sich der Gesundheitszustand der Klägerin verschlechtert, wie es zuletzt die Beurteilung durch die Ärztin des Arbeitsamtes Dr.B. ergeben hat. Damit ist die Klägerin seit März 1998 berufsunfähig. Da sie den Antrag noch im März 2001 gestellt hat, beginnt die von ihr begehrte Leistung am 01.03.2001. Dies entspricht auch den Grundsätzen, wie sie das Bundessozialgericht in der von der Bevollmächtigten der Klägerin genannten Entscheidung vom 08.09.2005 (Az.: B 13 RJ 10/04 R) ausgeführt hat. Im Übrigen ginge die Bestimmung des § 300 Abs.2 SGB VI völlig ins Leere, wenn zwar der Antrag bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Aufhebung der bisherigen Bestimmungen gestellt wäre, diese aber trotzdem nicht mehr Anwendung finden könnte. Da hier von einem Dauerzustand - zumindest bis zu einer erfolgreichen zukünftigen Umschulung - auszugehen ist, spielt weder die Frage der Befristung noch der Arbeitsmarktrente für die Entscheidung eine Rolle.
Die Kostenentscheidung beruht auf den Erwägungen, dass die Klägerin im wesentlichen Umfang mit ihrer Berufung obsiegt hat (§§ 183, 193 SGG).
Gründe, gem. § 160 Abs.2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved