L 19 R 293/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 R 4239/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 293/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 14.03.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger als Selbstständiger in der Zeit vom 01.10.1999 bis 12.02.2001 von der Versicherungspflicht zu befreien ist.

Der Kläger übte vom 01.10.1999 bis 31.12.2001 die Tätigkeit eines selbstständigen Handelsvertreters - Vermittlung von Versicherungen und Vermögensanlagen - aus. Bei der Betriebsprüfung vom 13.02.2001 wurde festgestellt, dass es sich dabei im Wesentlichen nur um eine Tätigkeit für einen Auftraggeber handelte. Nach mehreren Anfragen, die der Kläger unbeantwortet ließ, wurde er unter dem 27.06.2002 auf die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht hingewiesen, woraufhin der Kläger schließlich am 26.07.2002 die Befreiung beantragte.

Mit Bescheid vom 12.09.2002 gab die Beklagte dem Antrag gemäß § 6 Abs 1a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) für die Zeit vom 13.02.2001 bis 31.12.2001 statt. Als Antragsdatum für die Befreiung wurde die Betriebsprüfung vom 13.02.2001 angenommen. Der dagegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 07.07.2003 hat der Kläger am 15.07.2003 Klage beim Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Das SG hat die Klage - gerichtet auf Befreiung von der Versicherungspflicht ab 01.10.1999 - mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 14.03.2005 abgewiesen. Unstreitig sei zunächst, dass ab 01.10.1999 Versicherungspflicht des Klägers bestanden habe. Die Beklagte habe aber richtigerweise die Vorschrift des § 6 Abs 4 SGB VI angewandt. Danach wirke die Befreiung vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt werde, sonst vom Eingang des Antrags an. Der Antrag des Klägers sei jedoch erst am 26.07.2002 erfolgt, also nicht innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit. Teil der Gesetzesbegründung für die Befreiungsvorschrift sei, dass in der Existenzgründungsphase ermöglicht werden solle, die finanziellen Mittel auf den Aufbau des Betriebes zu konzentrieren. Auch sei Teil der Gesetzesbegründung die in dem Befreiungsrecht angelegte Wahlmöglichkeit im Hinblick auf die Berücksichtigung etwaiger in der Rentenversicherung bereits erworbener Rechtspositionen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 11.04.2005 Berufung eingelegt und im Wesentlichen vorgebracht, die Befreiung von der Versicherungspflicht erst ab 13.02.2001 widerspreche dem Zweck des § 6 Abs 1a Nr 1 SGB VI, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergebe. Die Vorschrift stelle vielmehr eine Sonderregelung gegenüber Abs 4 des § 6 SGB VI dar. Die Rechtsauffassung der Beklagten und des SG sei deshalb unbefriedigend, weil über das Vorliegen der Versicherungspflicht Unklarheit bestanden habe. Dass die Befreiung auf den Beginn der Tätigkeit zurückwirke bzw. zumindest antragsabhängig zurückwirken könne, ergebe sich zum einen aus dem Wortlaut und zum anderen aus dem Zweck der Regelung.

Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Würzburg vom 14.03.2005 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 12.09.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2003 aufzuheben und die Befreiung von der Versicherungspflicht ab 01.10.1999 auszusprechen.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Die Beklagte trägt vor, das SG habe den Sachverhalt umfassend und zutreffend gewürdigt. Es entspreche sowohl der Systematik des Gesetzes als auch dem Willen des Gesetzgebers, die Vorschrift des § 6 Abs 4 SGB VI auch auf die Befreiung nach § 6 Abs 1a SGB VI anzuwenden.

Wegen der Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und die Streitakten der ersten und zweiten Instanz verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Der Senat konnte ohne mündliche Verhand- lung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu gegeben haben (§ 124 Abs 2 SGG).

Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil des SG Würzburg vom 14.03.2005 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Im Ergebnis zu Recht hat das SG entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht für den Zeitraum vom 01.10.1999 bis 12.02.2001 hat.

Selbstständige nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI können für einen Zeitraum von drei Jahren von der Versicherungspflicht befreit werden. Der Befreiungszeitraum beginnt mit der erstmaligen Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit. Der Zeitraum von drei Jahren stellt nur den längstmöglichen Befreiungszeitraum dar. Der tatsächliche Beginn der Befreiung ist vom Zeitpunkt der Antragstellung abhängig. Für das Ende der Befreiung kann vom Versicherten ein früherer Zeitpunkt gewählt werden. Eine Verlängerung des Dreijahreszeitraumes ist dagegen nicht möglich.

Die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs 1a SGB VI erfolgt nur auf Antrag (§ 6 Abs 2 SGB VI). Eine besondere Regelung zum Beginn der Befreiung wurde im Gesetz nicht vorgesehen, es gilt deshalb § 6 Abs 4 SGB VI, wie das SG im angefochtenen Urteil zu Recht entschieden hat. Um bereits ab Eintritt der Versicherungspflicht davon befreit zu werden, muss der entsprechende Antrag innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der Voraussetzungen gestellt werden.

Diesen Vorgaben entspricht das angefochtene Urteil. Insoweit hat schon das Landessozialgericht Baden-Württemberg am 26.06.2003 - L 10 RA 907/02 - entschieden, dass bei der Befreiungsmöglichkeit von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Gesetzgeber den Zeitpunkt des Antrags als maßgebliches Merkmal für den Zeitraum bestimmt hat, für den befreit werden kann; hieraus resultieren zwangsläufig auch Zeiträume von weniger als drei Jahren.

Sollten dennoch zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Urteils des SG Würzburg Zweifel über den Eintritt der Befreiung von der Versicherungspflicht bestanden haben, so sind diese durch die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24.11.2005 - B 12 RA 9/03 R - beseitigt. In dieser Entscheidung ist nochmals klargestellt worden, dass die Befreiung nur auf Antrag des Versicherten erfolgt und vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an wirkt, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst aber vom Eingang des Antrags an (§ 6 Abs 4 SGB VI). Die Zusammenschau von § 6 Abs 1a SGB VI mit dem Abs 4 der Norm zeigt nämlich, dass die Rechtsfolge des Abs 1a Satz 1 Nr 1 (Befreiung von der Versicherungspflicht für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit) die im Einzelfall höchstmögliche Befreiungsdauer angibt. In Abhängigkeit von der Ausübung des entsprechenden Dispositionsrechts des Versicherten wirkt die Befreiung nur dann auf den Zeitpunkt des Vorliegens der Befreiungsvoraussetzungen zurück, wenn der für die Befreiung konstitutive Antrag innerhalb von drei Monaten gestellt ist, während ihm in allen anderen Fällen nur Wirkung für die Zukunft zukommt. Die Einhaltung der 3-Monats-Grenze bei der Antragstellung entscheidet somit materiell-rechtlich darüber, ob Befreiungsberechtigte in den Genuss der zeitlichen Höchstgrenze für die Befreiung kommen können oder schon deshalb und von vorneherein nur für eine geringere Dauer zu befreien sind.

Der Kläger hat im streitigen Zeitraum vom 01.10.1999 bis 12.02.2001 keinen Antrag auf Befreiung gestellt. Eine Erweiterung der Antragsfrist über den gesetzlichen Endzeitpunkt hinaus - wie sie der Kläger begehrt -, widerspräche aber deren Sinn. Der Kläger hat wegen der Versäumung der Dreimonatsfrist auch keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Soweit er sich auf eine Unkenntnis der Gesetzeslage beruft, kann hierin jedenfalls kein Grund für eine i.S. von § 27 Abs 1 SGB X unverschuldete Säumnis gesehen werden. Denn der Sinn und Zweck der Antragsfrist des § 6 Abs 4 SGB VI würde verfehlt, wenn eine geltend gemachte Rechtsunkenntnis als unverschuldet i.S. der Wiedereinsetzungsregelungen angesehen würde und die eingetretene Rechtssicherheit hinsichtlich einer unbestimmten Vielzahl von Versicherungsverhältnissen unter einseitiger Betonung von Rechten der Versicherten erneut in Zweifel gezogen werden könnte. Unter diesen Umständen scheidet unabhängig davon, ob hierfür im vorliegenden Zusammenhang überhaupt Raum bleibt, auch eine Nachsichtgewährung aus. Sinn und Zweck des § 6 Abs 1a SGB VI erfordern auch nicht, den hiervon erstmals und mit Wirkung für die Vergangenheit Betroffenen eine weitergehende Überlegungsfrist zuzubilligen als allen anderen von Befreiungstatbeständen des § 6 SGB VI Begünstigten und erst recht nicht, sie von der Einhaltung einer Frist vollständig freizustellen. Hiergegen bestehen nach den Ausführungen im genannten Urteil des BSG vom 24.11.2005 auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an und weist die Berufung zurück.

Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung des Klägers erfolglos blieb.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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