Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 14 RA 791/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 4137/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5a R 312/07 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22. April 2004 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt ein Zehntel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin gegen die Beklagte einen An-spruch auf Zahlung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit im Zeit-raum über den 31.07.2000 hinaus bis 06.10.2002 hat.
Die Klägerin, die 1948 geboren wurde, hat von September 1962 bis August 1965 eine Ausbildung bei der Stadt N. als Verwaltungsangestellte abgeschlossen und war dort bis 31.12.1969 beschäftigt, anschließend war sie bis zum 18.08.1996 bei der Autobahndirektion N. tätig und danach arbeitsunfähig krank bzw. arbeitslos. Bis 06.10.2002 erhielt sie Arbeitslosengeld. Ab 07.10.2002 zahlte die Beklagte mit Bescheid vom 17.10.2002 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Am 10.10.1996 stellte die Klägerin einen Antrag auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, den die Beklagte mit Be-scheid vom 05.05.1997 und Widerspruchsbescheid vom 24.10.1997 ablehnte. Das anschließende Klageverfahren (Az.: S 3 RA 573/97) wurde durch Vergleich vom 18.05.1999 abgeschlossen, nachdem sich die Beklagte bereit erklärte, der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.08.1997 bis 31.07.2000 zu gewähren. Den Antrag der Klägerin auf Zahlung dieser Rente über den 31.07. 2000 hinaus lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27.06.2000 ab. Die Klägerin sei nicht mehr berufs- bzw. erwerbsunfähig. Bei ihr seien ein psychosomatischer Beschwerdekomplex, ohne einen Hinweis auf eine depressive Störung mit guter affektiver Schwingungsfähigkeit, sowie eine neurotische Fehlentwicklung festgestellt worden, sie sei jedoch wieder in der Lage, in ihrem bisherigen Berufsbereich vollschichtig tätig zu sein. Den Widerspruch gegen diesen Bescheid wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.03.2001 zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) mit der Begründung, die Erwerbsunfähigkeit bestehe wei-terhin. Nach Einholung des Gutachtens der Ärztin für Neurolo-gie und Psychiatrie Dr. O. vom 21.11.2001, erklärte sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 07.05.2002 bereit, Rente we-gen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit über den Wegfallmonat 31.07. 2000 hinaus bis 31.07.2003 weiterzuzahlen. Grundlage für die erneute zeitliche Befristung des Rentenanspruchs sei die Tatsache, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme das Leistungsvermögen im maßgeblichen Berufsfeld mit halb- bis untervollschichtig einzustufen sei und ein entsprechender Arbeitsplatz zurzeit nicht zur Verfügung stehe. Sie werde einen diesem Anerkenntnis entsprechenden Bescheid erteilen. Daraufhin fragte das SG bei der Klägerin an, ob das Anerkenntnis angenommen und der Rechtsstreit im vollen Umfang für erledigt erklärt werde. Mit Schriftsatz vom 09.07.2003 an die Beklagte führte die Klägerin aus, sie akzeptiere die Erklärung und Bereitschaft vom 07.05. 2002, die Rente über den 31.07.2000 hinaus bis 31.07.2003 zu bezahlen, nicht jedoch, dass die Beklagte von einer Erwerbsfähigkeit zumindest im halb- bis untervollschichtigen Bereich ausgehe. Dies werde zur Klarstellung mitgeteilt. Mit dieser Einschränkung akzeptiere sie das Anerkenntnis. Der bevorstehende Hauptverhandlungstermin könne dadurch entfallen. Mit Schriftsatz vom selben Tag an das SG erklärte sie, sie nehme das Anerkenntnis mit der Maßgabe an, dass eine Rentenzahlung für den angegebenen Zeitraum zugesprochen werde; dieses Anerkenntnis beinhalte allerdings nicht die Sichtweise der Beklagten im Hinblick auf die Erwerbsfähigkeit und Einsatzmöglichkeit. Unter Vorbehalt der weiterhin aufrecht erhaltenen, unter Beweis gestellten Erwerbsunfähigkeit erkläre sie den Rechtsstreit hiermit für erledigt und bitte, den anberaumten Verhandlungstermin im Hinblick hierauf abzusetzen. Daraufhin teilte das SG den Beteiligten mit, mit der Annahme des Anerkenntnisses sei der Rechtsstreit erledigt (Az.: S 3 RA 173/01).
Mit Rentenbescheid vom 08.07.2002 stellte die Beklagte fest, auf Grund des Anerkenntnisses vom 07.05.2002 werde die bishe-rige Rente der Klägerin wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 01.08. 2000 neu berechnet. Die Rente sei wegen der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens nicht zu zahlen. Der zulässige Hinzuverdienst werde überschritten. In der Rechtsbehelfsbelehrung heißt es, der Bescheid ergehe auf Grund des Anerkenntnisses vom 07.05.2000. Dieser sei Gegenstand des anhängigen Sozialgerichtsverfahrens. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 23.07.2002 Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 11.09.2002 führte die Beklagte aus, die Über-prüfung des Bescheides vom 08.07.2002 gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) habe ergeben, dass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Bei der Rentenberechnung sei das von der Arbeitsverwaltung bescheinigte und der Berechnung des Arbeitslosengeldes zu Grunde gelegte Bemessungsentgelt berücksichtigt worden, nämlich vom 01.08.2000 bis 18.08.2000 wöchentlich 791,31 DM, anschließend bis 18.08.2001 wöchentlich 796,06 DM, danach bis 31.12.2001 wöchentlich 807,05 DM und ab 01.01.2002 wöchentlich 412,64 EUR. Da der Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits in der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.12.2000 entstanden sei und die Klägerin ab dem 01.08.2000 ein mindestens halbschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt habe, erfolge ab diesem Zeitpunkt die Anrechnung des Arbeitslosengeldes auf die Erwerbsunfähigkeitsrente.
Gegen den Bescheid vom 11.09.2002 legte die Klägerin Wider-spruch ein und führte unter Hinweis auf die gezahlten Arbeits-losengeldbeträge aus, die von der Beklagten für die jeweiligen Zeiträume angenommenen Bemessungsentgelte seien falsch. Der Bescheid basiere auf der unzutreffenden Annahme, dass sie ab dem 01.08.2002 über ein mindestens halbschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verfüge. Dies widerspreche dem Anerkenntnis der Beklagten vom 07.05.2000. In diesem Schreiben sei ausgeführt worden, dass ein entsprechender Arbeitsplatz zurzeit nicht zur Verfügung stehe und deswegen eine Rente auf Zeit veranlasst sei. Es könne nun nicht argumentiert werden, dass ein mindestens halbschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorliege, zumal ihr der Teilzeitarbeitsmarkt auch noch verschlossen wäre, sofern überhaupt ein entsprechendes Leistungsvermögen vorläge, was hier nicht der Fall sei. Der Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bestehe so lange, wie Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht weiter vorliege. In dem Bescheid sei übersehen worden, dass die ihr zustehende Rente tatsächlich höher sei als das Arbeitslosengeld. Im Ergebnis würde die Argumentation im Bescheid vom 11.09.2002 dazu führen, dass der den Arbeitslosengeldanspruch übersteigende Restbetrag aus der Erwerbsunfähigkeit ersatzlos wegfiele, weil eine Anrechnung im Rahmen von Hinzuverdienstgrenzen erfolgen solle. Dies sei aber weder Sinn der zu Grunde liegenden Regelung, noch könne die Anrechung erfolgen, wenn sie erwerbsunfähig sei.
Mit Bescheid vom 17.10.2002 stellte die Beklagte auf Grund des zum 06.10.2002 eingestellten Arbeitslosengeldbezuges die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 07.10.2002 neu fest und er-rechnete einen monatlichen Zahlbetrag ab dem 01.12.2002 von 769,56 EUR (Nachzahlung 1.390,17 EUR). Auf Antrag der Klägerin gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 21.05.2003 weiterhin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bis einschließlich Juli 2006.
Auf Anfrage der Beklagten vom 15.04.2003 bezüglich des Wider-spruchs gegen den Bescheid vom 11.09.2002 mit dem Hinweis, es sei das dem wöchentlich gezahlten Arbeitslosengeld zu Grunde liegende Bemessungsgeld entscheidend und nicht das tatsächlich ausgezahlte Arbeitslosengeld, führte die Klägerin aus, maßgeb-lich sei die Erklärung der Beklagten vom 07.05.2002, wonach diese sich bereit erklärt habe, die Rente wegen Erwerbsunfä-higkeit auf Zeit weiterzuzahlen. Diese Erklärung sei angenom-men und auf dieser Basis auch das sozialgerichtliche Verfahren abgeschlossen worden. Es sei nicht erkennbar gewesen, dass der Rentenbezug von einem neuerlichen Bescheid abhängig wäre. Ein Bescheid sei überhaupt nicht notwendig gewesen, denn die Erklärung sei eindeutig und bindend.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Auch wenn die Beklagte gegenüber dem SG ein Anerkenntnis abgegeben habe, sei die Erteilung eines Rentenbescheides zwingend erforderlich, mit dem der Beginn der Weitergewährung und die Höhe der Leistung festgestellt würden. Auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld seien die Hinzuverdienstgrenzen zu prüfen gewesen, so dass ab 01.08.2000 bis 06.10.2002 kein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bestanden habe. Grundlage sei nicht das tatsächlich gezahlte Entgelt, sondern die Bemessungsgrundlage, die für die Zahlung des Arbeitslosengeldes maßgebend gewesen sei.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin Klage zum SG erhoben und ausgeführt, die Beklagte könne nicht einwenden, dass eine Nachzahlungspflicht nicht bestünde, denn sie habe exakt diesen Anspruch anerkannt. Mit Urteil vom 22.04.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen einer Anrech-nung des Arbeitslosengeldes auf die Erwerbsunfähigkeitsrente lägen vor. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld sei in der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.12.2000 entstanden. Die Klägerin habe ab dem 01.08.2000 über ein mindestens halbschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verfügt. Grundlage für die Anrechnung des Hinzuverdienstes sei die Bemessungsgrundlage gewesen, die für die Zahlung des Arbeitslosengeldes maßgebend gewesen sei. Der objektive Erklärungswert sei, dass die Beklagte den Anspruch dem Grunde nach teilweise anerkannt habe. Das Angebot könne nicht so interpretiert werden, dass Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den Wegfallmonat hinaus ohne Berücksichtigung gesetzlich zulässiger Hinzuverdienstgrenzen tatsächlich gezahlt werde. Auch dem vorangegangenen Verfahren sei zu entnehmen, dass lediglich die Anerkennung eines An-spruchs auf Gewährung von Rente dem Grunde nach begehrt worden sei, nicht aber ein bestimmter Zahlbetrag. Eine Anfechtung der Annahme des Teilanerkenntnisses im Schriftsatz vom 09.07.2002 wegen Irrtums komme nicht in Betracht, denn die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts seien auf Prozesshandlungen nicht an-wendbar. Unerheblich sei daher, ob insoweit ein Irrtum vorlie-ge. Darüber hinaus habe die Klägerin einen solchen auch nicht vorgetragen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und erneut auf den Schriftsatz der Beklagten vom 07.05.2002 hinge-wiesen. Das Urteil beruhe auf der unzutreffenden Annahme, dass sie ab 01.08.2000 ein mindestens halbschichtiges Leistungsver-mögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gehabt habe. Ein sol-ches Leistungsvermögen sei nicht einmal dem nervenärztlichen Gutachten der Dr. O. zu entnehmen, denn dort sei von ei-ner zumutbaren Tätigkeit im Bereich von drei bis unter sechs Stunden täglich die Rede. Zum anderen sei die Richtigkeit die-ses Ergebnisses bestritten worden. Der Schriftsatz vom 07.05. 2002 beinhalte keine Vereinbarung hinsichtlich der Leistungsfähigkeit. Die Annahmeerklärung habe sich nicht auf die Leistungsfähigkeit erstreckt. Es stehe ihr Erwerbsunfähigkeitsrente in voller Höhe zu, mit der Maßgabe, dass in der Höhe der vom Arbeitsamt erbrachten Leistungen dieser Anspruch auf das Arbeitsamt übergegangen sei.
Die Klägerin legte die Bescheide der Arbeitsverwaltung für den Bewilligungszeitraum ab 01.08.2000 vor. Daraus ergibt sich, dass die Leistung im Hinblick auf den Beschluss des Bundesver-fassungsgerichts (BVerfG) zur Berücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt in vorläufiger Höhe festgesetzt wurde. Sie führte aus, es sei ihr durchgehend Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Dies sei der Arbeitsverwaltung bekannt gewesen. Auf einen Hinweis der Arbeitsverwaltung, dass es zur Sicherstellung des Bezuges von Leistungen erforderlich sei, dass sie sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stelle, habe sie am 31.07. 2000 eine entsprechende Erklärung abgegeben. Diese Erklärung habe aber ihrem Inhalt nach mit der bestehenden Arbeitsunfähigkeit keine Deckung. Die Arbeitsverwaltung hätte das Nahtlosigkeitsverfahren nach § 125 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) durchführen müssen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärte sich die Beklag-te bereit, für den Monat September 2001 Rente wegen Erwerbsun-fähigkeit in Höhe der Rente wegen Berufsunfähigkeit zu einem Drittel zu leisten, nachdem der Senat insofern auf einen Be-rechnungsfehler hingewiesen hatte. Die Klägerin nahm den Wi-derspruch vom 23.07.2002 gegen den Bescheid vom 08.07.2002 auf Hinweis des Senats, im Überprüfungsverfahren werde derselbe Regelungssachverhalt geltend gemacht, zurück.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22. April 2004 und den Bescheid vom 11. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 8. Juli 2002 zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auch für die Zeit vom 1. August 2000 bis 6. Oktober 2002 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie führte aus, Dr.O. habe ein möglicherweise vollschichtiges Leistungsvermögen der Klägerin, also das Leistungsvermögen zumindest deutlich über halbschichtig angenommen. Unter großzügiger Auslegung sei im Rahmen des Beurteilungsspielraums auf Grund des Gutachtens ein halb- bis untervollschichtiges Leistungsvermögen anerkannt worden. Mit der Einstufung des Leistungsvermögens sei zwar die Klägerin nicht einverstanden gewesen, dennoch habe das Anerkenntnis zur Erledigung des Rechtsstreits geführt. Die Arbeitsverwaltung habe keinen Antrag nach § 125 SGB III gestellt. Diese habe die Entscheidung der Beklagten akzeptiert. Die Klägerin habe sich im Rahmen der Rentenablehnung dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt. Es handele sich um Arbeitslosengeld, das nicht nur vorläufig bis zur Feststellung der Erwerbsunfähigkeit geleistet worden sei.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Er-gänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der Ak-ten der Beklagten und der Arbeitsverwaltung, der Akten des SG mit dem Az.: S 3 RA 573/97 und dem Az.: S 3 RA 173/01, der Akten des SG und des Bayer. Landessozialgerichts zu diesem Verfahren sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin mit dem Begehren, ihr Erwerbsunfähigkeitsrente vom 01.08.2000 bis 06.10.2002 in voller Höhe zu leisten, ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), jedoch nicht begründet. Sofern sie begründet war, nämlich hinsichtlich des Anspruchs auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe der Rente wegen Berufsunfähigkeit zu einem Drittel für den Monat September 2001, liegt keine Ablehnung der Beklagten und somit keine Beschwer der Klägerin mehr vor.
Gegenstand des Verfahrens ist der Überprüfungsbescheid vom 11.09.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12. 2003, mit dem es die Beklagte ablehnte, den Bescheid vom 08.07. 2002 abzuändern und der Klägerin auch für die Zeit vom 01.08. 2000 bis 31.08.2002 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu leisten. Den Widerspruch vom 23.07.2002 gegen den Bescheid vom 08.07. 2002, über den die Beklagte keine Entscheidung getroffen hatte, nahm die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung zurück, weil der Bescheid vom 11.09.2002 den materiell-rechtlichen Prüfungsgegenstand ohnehin mitumfasst. Es kann somit dahin gestellt bleiben, ob die Beklagte mit dem angefochtene Widerspruchsbescheid auch über den Widerspruch vom 23.07.2002 entschieden hat (vgl. BSG SozR 1500 § 96 Nr.13; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.08.1999, Az.: L 1 RA 1/99 m.w.N.).
Der Bescheid vom 08.07.2002 war nicht Gegenstand des diesem Rechtsstreit vorangegangenen Sozialgerichtsverfahrens (Az.: S 3 RA 173/01) geworden, so dass er auch nicht zusammen mit dem Abschluss dieses Sozialgerichtsverfahrens seine Erledigung finden konnte. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob der Be-scheid vom 08.07.2002 vor oder nach Erledigung dieses gericht-lichen Verfahrens erging. Der Rentenbescheid auf Grund des An-erkenntnisses vom 07.05.2002 datiert vom 08.07.2002; ein Hin-weis über die Bekanntgabe dieses Bescheides ist jedoch der Ak-te nicht zu entnehmen. Aber auch wenn unterstellt wird, dass der Bescheid vom 08.07.2002 vor Eingang des zur Erledigung des Rechtsstreits führenden Schriftsatzes vom 09.07.2002 am 12.07. 2002 bekannt gegeben wurde, ist dieser Bescheid nicht gemäß § 96 Abs.1 SGG Gegenstand des Sozialgerichtsverfahrens geworden, denn, wie das SG nach der Erledigung des Verfahrens mit dem Az.: S 3 RA 173/01 zutreffend ausgeführt hat, war Streitgegenstand des bisherigen Verfahrens ein Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nur dem Grunde nach. Tatsächlich führte das angenommene Anerkenntnis der Beklagten vom 07.05.2002 nach den insofern übereinstimmenden Äußerungen der Beteiligten zur Erledigung dieses Gerichtsverfahren, auch wenn die Klägerin aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 07.05.2002 weitere Rechte ableiten möchte und das Anerkenntnis als nicht vollständig umgesetzt ansieht. Den Ausführungen der Klägerin ist aber jedenfalls zu entnehmen, dass sie auf Grund des Anerkenntnisses vom 07.05.2002 das Verfahren beenden wollte. Zwar erklärte die Klägerin, dass sie die Sichtweise der Beklagten im Hinblick auf die Erwerbsfähigkeit nicht teile. Unter dem Vorbehalt einer weiterhin aufrecht erhaltenden Erwerbsunfähigkeit erklärte sie jedoch den Rechtsstreit für erledigt und bat um Absetzung des Verhandlungstermins. Gleichzeitig nahm sie Bezug auf ihr Schreiben an die Beklagte vom 09.07.2002, in dem sie lediglich zum Zwecke der Klarstellung ausführte, dass sie im Grunde nicht akzeptiere, dass die Beklagte von einem halb- bis untervollschichtigen Leistungsvermögen ausgehe und mit dieser Einschränkung das Anerkenntnis akzeptiere. Auch hier bat sie um Absetzung des bereits anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass mit dem angenommenen An-erkenntnis der Rechtsstreit erledigt ist, ohne dass es einer weiteren Prozesshandlung bedarf. Das Anerkenntnis ist das im Wege einseitiger Erklärung gegebene uneingeschränkte Zuge-ständnis, dass der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch besteht (Meyer-Ladewig/Leitherer, SGG, 8. Aufl. § 101 Rdnr.20). Die Frage, ob die Klägerin durch die Annahme des Anerkenntnisses eine prozessbeendende Erklärung abgegeben hat, oder ob lediglich ein Teilanerkenntnis vorliegt, wie dies das SG ausgeführt hat, kann durch Auslegung ermittelt werden (Meyer-Ladewig/Keller a.a.O. vor § 60 Rdnr.11a). Mit Klageschriftsatz vom 06.04.2001 begehrte die Klägerin die Weiterzahlung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer. Dieser prozessuale Anspruch deckt somit das Anerkenntnis, das lediglich einen Anspruch auf befristete Rente umfasst, nicht vollständig ab; auch mit Schriftsatz der Klägerin vom 28.12.2001 machte die Klägerin geltend, sie habe einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin, nachdem sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 07.05.2002 bereit er-klärte, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bis zum 31.07.2003 wei-terzuzahlen, offenbar selbst davon ausging, dass ihrem prozes-sualen Anspruch damit entsprochen wurde. Dies ergibt sich be-reits daraus, weil die anwaltlich vertretene Klägerin nicht von einem Teilanerkenntnis, sondern ausdrücklich in den Schriftsätzen vom 09.07.2002 an die Beklagte und das SG von einem Anerkenntnis spricht. Somit kann unterstellt werden, dass die Klägerin auf den ursprünglich geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer unbefristeten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit im Rahmen der Dispositionsmaxime verzichtet hat (vgl. Meyer-Ladewig/Leitherer a.a.O. § 101 Rdnr.20). Für eine entsprechende Auslegung der Annahme des Anerkenntnisses spricht im Übrigen, dass die Klägerin das Verfahren im Schriftsatz an das SG vom 09.07.2002 für erledigt erklärt hat.
Die Annahme des Anerkenntnisses der Beklagten ist auch nicht unwirksam, weil die Klägerin erklärt hat, sie teile nicht die Sichtweise der Beklagten, die von einem halb- bis untervoll- schichtigen Leistungsvermögen ausging. Dieser Hinweis der Klägerin ist nicht als eine echte Bedingung zu werten, die eine Prozesshandlung unwirksam machen würde (vgl. BVerwG DVBl.96, 105; Meyer-Ladewig/Keller a.a.O. vor § 60 Rdnr.11). Hier handelt es sich lediglich, wie auch die Klägerin im Schreiben an die Beklagte vom 09.07.2002 zum Ausdruck bringt, um eine Klarstellung der unterschiedlichen Auffassungen der Beteiligten hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Klägerin und des hieraus resultierenden beruflichen Leistungsvermögens. Diese unterschiedlichen Auffassungen berühren jedoch den geltend gemachten prozessualen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit als solchen nicht, weil diese lediglich ein Begründungsmerkmal betreffen. Eine entsprechende Feststellung durch die Beklagte in einem Verwaltungsakt oder durch das Gericht in einem Urteil wäre nicht möglich, weil die Feststellung des beruflichen Leistungsvermögens als einzelnes Element eines Rentenanspruchs einer förmlichen Entscheidung nicht zugänglich ist (Meyer-Ladewig/Keller a.a.O. § 55 Rdnr.9). Im Übrigen hat die Klägerin selbst nicht vorgetragen bzw. behauptet, dass der Rechtsstreit mit dem Az.: S 3 RA 173/01 nicht durch die Annahme des Anerkenntnisses abgeschlossen worden wäre. Im Gegenteil kann aus ihren weiteren Ausführungen geschlossen werden, dass durch die Annahme des Anerkenntnisses der Rechtsstreit erledigt wurde und lediglich noch Streit über die rechtlichen Folgerungen aus den Erklärungen im Anerkenntnisschreiben vom 07.05.2002 sowie der Ausführung des Anerkenntnisses mit Bescheid vom 08.07.2002 besteht. Die Frage, ob ein Anfechtungsgrund wegen Irrtums hinsichtlich der Annahme des Anerkenntnisses vorliegt, bedarf keiner weiteren Erläuterung, da eine entsprechende Anfechtungserklärung nicht vorliegt.
Der Klägerin steht weder auf Grund des Schreibens vom 07.05. 2002 ein weiterer Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu, noch bestehen Bedenken hinsichtlich der rechtlichen Würdigung der Anwendung der Hinzuverdienstgrenzen im Rentenbescheid vom 08.07.2002. Der Ausführungsbescheid vom 08.07.2002 ist nicht zu beanstanden, weil die Umsetzung des Anerkenntnisses vom 07.05. 2002 mit Ausnahme des inzwischen von der Beklagten anerkannten Rentenzahlungsanspruch für den Monat September 2001 zutreffend erfolgt ist.
Die Beklagte hatte sich bereit erklärt, die Rente wegen Er-werbsunfähigkeit bis 31.07.2003 weiterzuzahlen. Hieraus ist jedoch nicht abzuleiten, dass die Beklagte damit einen Anspruch der Klägerin begründet hat, die bisher monatlichen Rentenzahlbeträge weiter zu leisten. Vielmehr bedarf diese Erklärung der Auslegung, wobei man nach den Auslegungsregeln nicht an dem Wortlaut einer Erklärung haften bleiben darf. Maßgebend ist stets der objektive Erklärungswert, der sich danach bestimmt, wie der Empfänger nach den Umständen, insbesondere nach der recht verstandenen Interessenlage, Erklärungen verstehen muss (BGH NJW 94, S.1537; BVerwG NVwZ 99, 405; Meyer-Ladewig/Keller a.a.O. vor § 60 Rdnr.11a). Zu beachten sind alle Umstände wie Schriftsätze bzw. abgegebene Erklärungen. Hieraus ergibt sich, dass die Klägerin bei vernünftiger Betrachtung lediglich eine Erklärung erwarten konnte, die den Streitgegenstand als solchen, nämlich den Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, umfasst. Der Klägerin ist entgegen zu halten, dass sie mit dem Anerkenntnis der Beklagten nicht etwas erwarten durfte, was sie bei streitigem Ausgang des Klageverfahrens vorher nicht beantragt hätte. Gegenstand des Verfahrens war die Ablehnung der Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit deshalb, weil die Klägerin nicht mehr als berufs- bzw. erwerbsunfähig angesehen wurde. Stets waren herbei lediglich medizinische Sachverhalte zu würdigen. Ein monatlicher Zahlungsanspruch unter Berücksichtigung von Hinzuverdienstgrenzen war zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens erörtert worden. Das Anerkenntnisschreiben vom 07.05.2002 kann somit nur als ein Zugeständnis des Anspruchs auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit dem Grunde nach verstanden werden.
Die Beklagte hat im Ausführungsbescheid vom 08.07.2002 zutref-fend die Bestimmungen der Hinzuverdienstgrenzen angewandt. Die Klägerin hatte ab 01.08.2000 einen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld. Bestand bei einem Versicherten am 31.12.2000 neben dem Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, das bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleichstand, verbleibt es gemäß § 313 Abs.4 SGB VI dabei, solange das Arbeitslosengeld geleistet wird. Diese Bestimmung bezweckt als Übergangsregelung für Fälle des Zusammentreffens von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und Arbeitslosengeld am 31.12. 2000 die Fortgeltung der Regelung des § 96a Abs.3 Satz 2 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) für einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über diesen Zeitraum hinaus. Nach dieser Vorschrift steht bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes, der neben einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erzielt wird, dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen das für denselben Zeitraum geleistete Arbeitslosengeld gleich, das nicht nur vorläufig bis zur Feststellung der Erwerbsunfähigkeit geleistet wird (§ 96a Abs.3 Satz 2 Nr.3 SGB VI a.F.).
Weil § 96a Abs.3 Satz 2 Nr.3 SGB VI a.F. eine solche Gleichstellung des Arbeitslosengeldes vorsieht, ist eine Anrechnung des Arbeitslosengeldes auf die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu prüfen, wenn, wie bei der Klägerin, neben der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ein Arbeitslosengeldanspruch vor dem 01.01. 2001 bestand. Treffen somit die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und das Arbeitslosengeld zusammen, kommt es zur Gleichstellung, wenn dem Versicherten das Arbeitslosengeld zustand, weil er, wie die Klägerin, tatsächlich arbeitslos im Sinne der §§ 118, 119 SGB III war. Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherte eine versicherungspflichtige Beschäftigung von wenigstens 15 Stunden wöchentlich unter den üblichen Bedingen des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben in der Lage ist (§ 119 Abs.5 Nr.1 SGB III).
Die Voraussetzungen des § 313 Abs.4 SGB VI liegen somit vor. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld war bereits vor dem 31.12. 2000 entstanden und die Klägerin verfügte laut dem Gutachten der Dr. O. ab der Antragstellung im Januar noch über das berufliche Leistungsvermögen von wenigstens 15 Stunden pro Woche, wie dies § 119 Abs.5 Nr.1 SGB III für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld voraussetzt.
Das Arbeitslosengeld wurde auch nicht nur vorläufig bis zur Feststellung der Erwerbsunfähigkeit geleistet. Soweit die Be-scheide über den Arbeitslosengeldanspruch ab 01.08.2000 den Hinweis enthalten, die Leistung sei vorläufig festgesetzt wor-den, bezieht sich dieser Hinweis ausdrücklich auf die Ent-scheidung des BVerfG zur Berücksichtigung von einmalig gezahl-tem Arbeitsentgelt. Es wurde aber nicht vorläufig bis zur Feststellung der Erwerbsunfähigkeit geleistet, wie dies § 96 a Abs.3 Satz 2 Nr.3 SGB VI a.F. voraussetzt. Ebenso handelt es sich nicht um aufgrund der so genannten Nahtlosigkeitsregelung des § 125 SGB III gewährtes Arbeitslosengeld, welches als vor-läufig geleistetes Arbeitslosengeld anzusehen wäre. Nach § 125 SGB III in der Fassung des Gesetzes vom 24.03.1997 (a.F.) hat Anspruch auf Arbeitslosengeld auch derjenige der von den in §§ 117 ff. SGB III normierten Leistungsvoraussetzungen (nur) diejenige der objektiven Verfügbarkeit bzw. Arbeitsfähigkeit im engeren Sinne nicht erfüllt. In diesem Fall tritt eine Vorleistungspflicht der Arbeitsverwaltung bis zur Entscheidung durch den Rentenversicherungsträger über den Eintritt des Versicherungsfalls der Erwerbsunfähigkeit ein. Gemäß § 125 Abs.1 Satz 1 SGB III a.F. hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt worden ist. Allein die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit trifft hierbei der Rentenversicherungsträger (§ 125 Abs.1 Satz 2 SGB III a.F). Die Feststellung der Minderung der Leistungsfähigkeit im Sinne des § 125 Abs.1 Satz 1 SGB III a.F. und der sonstigen Voraussetzungen erfolgt durch die Arbeitsverwaltung (BSG, Urteil vom 30.01. 2002, Az.: B 5 RJ 6/01 R). Zwar ist der Akte der Arbeitsverwaltung zu entnehmen, dass offenbar Überlegungen angestellt worden waren, ob das Arbeitslosengeld entsprechend der so genannten Nahtlosigkeitsregelung gewährt werden sollte, letztlich hat jedoch die Arbeitsverwaltung davon Abstand genommen. Ein Bescheid, der das Arbeitslosengeld aufgrund der Nahtlosigkeitsregelung zusprach, erging nicht. Aus welchen Gründen die Arbeitsverwaltung eine entsprechende Entscheidung nicht getroffen hat, ist hier letzlich nicht entscheidungserheblich. Aus der Akte der Arbeitsverwaltung ergibt sich jedoch, dass die Klägerin am 31.07.2000 erklärt hatte, sie stelle sich dem Arbeitsmarkt im Rahmen der Rentenablehnung zur Verfügung. Am 12.10.2000 gab sie an, sie stelle sich dem Arbeitsmarkt gemäß dem Rentenablehnungsbescheid und des existierenden ärztlichen Gutachtens zur Verfügung.
Die Sachverständige Dr. O. hat in ihrem Gutachten vom 21.11.2001 ausgeführt, dass die Klägerin an einer generali-sierten Angststörung mit somatoformen Beschwerden auf dem Hin-tergrund einer psychogenen Fehlentwicklung im Zusammenhang mit psychosozialen Belastungssituationen und speziellen Persön-lichkeitseigenarten leide, ohne dass eine manifeste Persön-lichkeitsstörung zu diagnostizieren wäre. Die Gutachterin sah die Klägerin für fähig an, unter Berücksichtigung der genann-ten Befindensstörungen zumutbare Tätigkeiten unter betriebsüb-lichen Bedingungen gewiss noch im früheren Umfang von bis zu fünf Stunden täglich zu erbringen, unter optimalen Voraussetzungen sogar im vollschichtigen Umfang. Ein eingeschränktes Leistungsvermögen sei aus medizinischer Sicht in quantitativer Hinsicht nicht abzusichern. Auch die zuletzt ausgeübte Tätig-keit als Verwaltungsangestellte könne in einem anderen Arbeitsumfeld noch wenigstens halb- bis untervollschichtig zumutbar ausgeübt werden, bei optimalen Arbeitsbedingungen möglicherweise sogar vollschichtig, was von der Motivation der Klägerin nicht unabhängig sein dürfte. Die Beklagte hatte hieraus abgeleitet, dass die Klägerin über ein halb- bis untervollschichtiges Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verfüge, so dass die Voraussetzung einer zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche erfüllt war.
Als Hinzuverdienst ist das der Sozialleistung zu Grunde lie-gende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu be-rücksichtigen (§ 96a Abs.3 Satz 3 SGB VI). Somit steht auch das in § 96a Abs.3 Satz 2 Nr.3 SGB VI a.F. genannte Arbeitslosengeld bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes nicht in der tatsächlich geleisteten Höhe dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich, sondern in der Höhe des der Sozialleistung zu Grunde liegenden monatlichen Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass ein Versicherter, dessen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wegen eines Hinzuverdienstes zu kürzen ist, nicht bessergestellt werden darf, wenn an die Stelle des Arbeitsentgeltes oder Arbeitseinkommens eine kurzfristige Lohnersatzleistung tritt (BT-Drs 13/8671 S.118).
Eine fehlerhafte Berechnung liegt lediglich hinsichtlich des Monats September 2001 vor. Dem Arbeitslosengeld vom 19.08.2001 bis 30.09.2001 lag ein Arbeitsentgelt von wöchentlich 807,05 DM zugrunde, die Klägerin erhielt jedoch vom 22.09.01 bis 29.09. 2001 wegen Ortsabwesenheit kein Arbeitslosengeld. Damit ist die Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe einer Berufsunfähigkeitsrente von einem Drittel nicht überschritten (vgl. § 44 Abs.5 SGB VI a.F.). Die Beklagte hat dementsprechend im Termin zur mündlichen Verhandlung Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe der Rente wegen Berufsunfähigkeit von einem Drittel zuerkannt. Hinweise auf eine fehlerhafte Berechnung liegen im Übrigen nicht vor. Berechnungsfehler wurden von der Klägerin auch nicht behauptet.
Der Bescheid vom 11.09.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheids vom 11.12.2003 ist deshalb im Übrigen nicht zu bean-standen, so dass die Berufung gegen das Urteil des SG vom 22.04.2004 zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwä-gung, dass die Klägerin mit ihrer Klage im Berufungsverfahren nur insofern erfolgreich war, als die Beklagte für den Septem-ber 2001 einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähig-keit in Höhe der Rente wegen Berufsunfähigkeit zu einem Drit-tel anerkannte.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Die Beklagte trägt ein Zehntel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin gegen die Beklagte einen An-spruch auf Zahlung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit im Zeit-raum über den 31.07.2000 hinaus bis 06.10.2002 hat.
Die Klägerin, die 1948 geboren wurde, hat von September 1962 bis August 1965 eine Ausbildung bei der Stadt N. als Verwaltungsangestellte abgeschlossen und war dort bis 31.12.1969 beschäftigt, anschließend war sie bis zum 18.08.1996 bei der Autobahndirektion N. tätig und danach arbeitsunfähig krank bzw. arbeitslos. Bis 06.10.2002 erhielt sie Arbeitslosengeld. Ab 07.10.2002 zahlte die Beklagte mit Bescheid vom 17.10.2002 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Am 10.10.1996 stellte die Klägerin einen Antrag auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, den die Beklagte mit Be-scheid vom 05.05.1997 und Widerspruchsbescheid vom 24.10.1997 ablehnte. Das anschließende Klageverfahren (Az.: S 3 RA 573/97) wurde durch Vergleich vom 18.05.1999 abgeschlossen, nachdem sich die Beklagte bereit erklärte, der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.08.1997 bis 31.07.2000 zu gewähren. Den Antrag der Klägerin auf Zahlung dieser Rente über den 31.07. 2000 hinaus lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27.06.2000 ab. Die Klägerin sei nicht mehr berufs- bzw. erwerbsunfähig. Bei ihr seien ein psychosomatischer Beschwerdekomplex, ohne einen Hinweis auf eine depressive Störung mit guter affektiver Schwingungsfähigkeit, sowie eine neurotische Fehlentwicklung festgestellt worden, sie sei jedoch wieder in der Lage, in ihrem bisherigen Berufsbereich vollschichtig tätig zu sein. Den Widerspruch gegen diesen Bescheid wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.03.2001 zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) mit der Begründung, die Erwerbsunfähigkeit bestehe wei-terhin. Nach Einholung des Gutachtens der Ärztin für Neurolo-gie und Psychiatrie Dr. O. vom 21.11.2001, erklärte sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 07.05.2002 bereit, Rente we-gen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit über den Wegfallmonat 31.07. 2000 hinaus bis 31.07.2003 weiterzuzahlen. Grundlage für die erneute zeitliche Befristung des Rentenanspruchs sei die Tatsache, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme das Leistungsvermögen im maßgeblichen Berufsfeld mit halb- bis untervollschichtig einzustufen sei und ein entsprechender Arbeitsplatz zurzeit nicht zur Verfügung stehe. Sie werde einen diesem Anerkenntnis entsprechenden Bescheid erteilen. Daraufhin fragte das SG bei der Klägerin an, ob das Anerkenntnis angenommen und der Rechtsstreit im vollen Umfang für erledigt erklärt werde. Mit Schriftsatz vom 09.07.2003 an die Beklagte führte die Klägerin aus, sie akzeptiere die Erklärung und Bereitschaft vom 07.05. 2002, die Rente über den 31.07.2000 hinaus bis 31.07.2003 zu bezahlen, nicht jedoch, dass die Beklagte von einer Erwerbsfähigkeit zumindest im halb- bis untervollschichtigen Bereich ausgehe. Dies werde zur Klarstellung mitgeteilt. Mit dieser Einschränkung akzeptiere sie das Anerkenntnis. Der bevorstehende Hauptverhandlungstermin könne dadurch entfallen. Mit Schriftsatz vom selben Tag an das SG erklärte sie, sie nehme das Anerkenntnis mit der Maßgabe an, dass eine Rentenzahlung für den angegebenen Zeitraum zugesprochen werde; dieses Anerkenntnis beinhalte allerdings nicht die Sichtweise der Beklagten im Hinblick auf die Erwerbsfähigkeit und Einsatzmöglichkeit. Unter Vorbehalt der weiterhin aufrecht erhaltenen, unter Beweis gestellten Erwerbsunfähigkeit erkläre sie den Rechtsstreit hiermit für erledigt und bitte, den anberaumten Verhandlungstermin im Hinblick hierauf abzusetzen. Daraufhin teilte das SG den Beteiligten mit, mit der Annahme des Anerkenntnisses sei der Rechtsstreit erledigt (Az.: S 3 RA 173/01).
Mit Rentenbescheid vom 08.07.2002 stellte die Beklagte fest, auf Grund des Anerkenntnisses vom 07.05.2002 werde die bishe-rige Rente der Klägerin wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 01.08. 2000 neu berechnet. Die Rente sei wegen der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens nicht zu zahlen. Der zulässige Hinzuverdienst werde überschritten. In der Rechtsbehelfsbelehrung heißt es, der Bescheid ergehe auf Grund des Anerkenntnisses vom 07.05.2000. Dieser sei Gegenstand des anhängigen Sozialgerichtsverfahrens. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 23.07.2002 Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 11.09.2002 führte die Beklagte aus, die Über-prüfung des Bescheides vom 08.07.2002 gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) habe ergeben, dass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Bei der Rentenberechnung sei das von der Arbeitsverwaltung bescheinigte und der Berechnung des Arbeitslosengeldes zu Grunde gelegte Bemessungsentgelt berücksichtigt worden, nämlich vom 01.08.2000 bis 18.08.2000 wöchentlich 791,31 DM, anschließend bis 18.08.2001 wöchentlich 796,06 DM, danach bis 31.12.2001 wöchentlich 807,05 DM und ab 01.01.2002 wöchentlich 412,64 EUR. Da der Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits in der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.12.2000 entstanden sei und die Klägerin ab dem 01.08.2000 ein mindestens halbschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt habe, erfolge ab diesem Zeitpunkt die Anrechnung des Arbeitslosengeldes auf die Erwerbsunfähigkeitsrente.
Gegen den Bescheid vom 11.09.2002 legte die Klägerin Wider-spruch ein und führte unter Hinweis auf die gezahlten Arbeits-losengeldbeträge aus, die von der Beklagten für die jeweiligen Zeiträume angenommenen Bemessungsentgelte seien falsch. Der Bescheid basiere auf der unzutreffenden Annahme, dass sie ab dem 01.08.2002 über ein mindestens halbschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verfüge. Dies widerspreche dem Anerkenntnis der Beklagten vom 07.05.2000. In diesem Schreiben sei ausgeführt worden, dass ein entsprechender Arbeitsplatz zurzeit nicht zur Verfügung stehe und deswegen eine Rente auf Zeit veranlasst sei. Es könne nun nicht argumentiert werden, dass ein mindestens halbschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorliege, zumal ihr der Teilzeitarbeitsmarkt auch noch verschlossen wäre, sofern überhaupt ein entsprechendes Leistungsvermögen vorläge, was hier nicht der Fall sei. Der Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bestehe so lange, wie Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht weiter vorliege. In dem Bescheid sei übersehen worden, dass die ihr zustehende Rente tatsächlich höher sei als das Arbeitslosengeld. Im Ergebnis würde die Argumentation im Bescheid vom 11.09.2002 dazu führen, dass der den Arbeitslosengeldanspruch übersteigende Restbetrag aus der Erwerbsunfähigkeit ersatzlos wegfiele, weil eine Anrechnung im Rahmen von Hinzuverdienstgrenzen erfolgen solle. Dies sei aber weder Sinn der zu Grunde liegenden Regelung, noch könne die Anrechung erfolgen, wenn sie erwerbsunfähig sei.
Mit Bescheid vom 17.10.2002 stellte die Beklagte auf Grund des zum 06.10.2002 eingestellten Arbeitslosengeldbezuges die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 07.10.2002 neu fest und er-rechnete einen monatlichen Zahlbetrag ab dem 01.12.2002 von 769,56 EUR (Nachzahlung 1.390,17 EUR). Auf Antrag der Klägerin gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 21.05.2003 weiterhin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bis einschließlich Juli 2006.
Auf Anfrage der Beklagten vom 15.04.2003 bezüglich des Wider-spruchs gegen den Bescheid vom 11.09.2002 mit dem Hinweis, es sei das dem wöchentlich gezahlten Arbeitslosengeld zu Grunde liegende Bemessungsgeld entscheidend und nicht das tatsächlich ausgezahlte Arbeitslosengeld, führte die Klägerin aus, maßgeb-lich sei die Erklärung der Beklagten vom 07.05.2002, wonach diese sich bereit erklärt habe, die Rente wegen Erwerbsunfä-higkeit auf Zeit weiterzuzahlen. Diese Erklärung sei angenom-men und auf dieser Basis auch das sozialgerichtliche Verfahren abgeschlossen worden. Es sei nicht erkennbar gewesen, dass der Rentenbezug von einem neuerlichen Bescheid abhängig wäre. Ein Bescheid sei überhaupt nicht notwendig gewesen, denn die Erklärung sei eindeutig und bindend.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Auch wenn die Beklagte gegenüber dem SG ein Anerkenntnis abgegeben habe, sei die Erteilung eines Rentenbescheides zwingend erforderlich, mit dem der Beginn der Weitergewährung und die Höhe der Leistung festgestellt würden. Auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld seien die Hinzuverdienstgrenzen zu prüfen gewesen, so dass ab 01.08.2000 bis 06.10.2002 kein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bestanden habe. Grundlage sei nicht das tatsächlich gezahlte Entgelt, sondern die Bemessungsgrundlage, die für die Zahlung des Arbeitslosengeldes maßgebend gewesen sei.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin Klage zum SG erhoben und ausgeführt, die Beklagte könne nicht einwenden, dass eine Nachzahlungspflicht nicht bestünde, denn sie habe exakt diesen Anspruch anerkannt. Mit Urteil vom 22.04.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen einer Anrech-nung des Arbeitslosengeldes auf die Erwerbsunfähigkeitsrente lägen vor. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld sei in der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.12.2000 entstanden. Die Klägerin habe ab dem 01.08.2000 über ein mindestens halbschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verfügt. Grundlage für die Anrechnung des Hinzuverdienstes sei die Bemessungsgrundlage gewesen, die für die Zahlung des Arbeitslosengeldes maßgebend gewesen sei. Der objektive Erklärungswert sei, dass die Beklagte den Anspruch dem Grunde nach teilweise anerkannt habe. Das Angebot könne nicht so interpretiert werden, dass Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den Wegfallmonat hinaus ohne Berücksichtigung gesetzlich zulässiger Hinzuverdienstgrenzen tatsächlich gezahlt werde. Auch dem vorangegangenen Verfahren sei zu entnehmen, dass lediglich die Anerkennung eines An-spruchs auf Gewährung von Rente dem Grunde nach begehrt worden sei, nicht aber ein bestimmter Zahlbetrag. Eine Anfechtung der Annahme des Teilanerkenntnisses im Schriftsatz vom 09.07.2002 wegen Irrtums komme nicht in Betracht, denn die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts seien auf Prozesshandlungen nicht an-wendbar. Unerheblich sei daher, ob insoweit ein Irrtum vorlie-ge. Darüber hinaus habe die Klägerin einen solchen auch nicht vorgetragen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und erneut auf den Schriftsatz der Beklagten vom 07.05.2002 hinge-wiesen. Das Urteil beruhe auf der unzutreffenden Annahme, dass sie ab 01.08.2000 ein mindestens halbschichtiges Leistungsver-mögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gehabt habe. Ein sol-ches Leistungsvermögen sei nicht einmal dem nervenärztlichen Gutachten der Dr. O. zu entnehmen, denn dort sei von ei-ner zumutbaren Tätigkeit im Bereich von drei bis unter sechs Stunden täglich die Rede. Zum anderen sei die Richtigkeit die-ses Ergebnisses bestritten worden. Der Schriftsatz vom 07.05. 2002 beinhalte keine Vereinbarung hinsichtlich der Leistungsfähigkeit. Die Annahmeerklärung habe sich nicht auf die Leistungsfähigkeit erstreckt. Es stehe ihr Erwerbsunfähigkeitsrente in voller Höhe zu, mit der Maßgabe, dass in der Höhe der vom Arbeitsamt erbrachten Leistungen dieser Anspruch auf das Arbeitsamt übergegangen sei.
Die Klägerin legte die Bescheide der Arbeitsverwaltung für den Bewilligungszeitraum ab 01.08.2000 vor. Daraus ergibt sich, dass die Leistung im Hinblick auf den Beschluss des Bundesver-fassungsgerichts (BVerfG) zur Berücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt in vorläufiger Höhe festgesetzt wurde. Sie führte aus, es sei ihr durchgehend Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Dies sei der Arbeitsverwaltung bekannt gewesen. Auf einen Hinweis der Arbeitsverwaltung, dass es zur Sicherstellung des Bezuges von Leistungen erforderlich sei, dass sie sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stelle, habe sie am 31.07. 2000 eine entsprechende Erklärung abgegeben. Diese Erklärung habe aber ihrem Inhalt nach mit der bestehenden Arbeitsunfähigkeit keine Deckung. Die Arbeitsverwaltung hätte das Nahtlosigkeitsverfahren nach § 125 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) durchführen müssen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärte sich die Beklag-te bereit, für den Monat September 2001 Rente wegen Erwerbsun-fähigkeit in Höhe der Rente wegen Berufsunfähigkeit zu einem Drittel zu leisten, nachdem der Senat insofern auf einen Be-rechnungsfehler hingewiesen hatte. Die Klägerin nahm den Wi-derspruch vom 23.07.2002 gegen den Bescheid vom 08.07.2002 auf Hinweis des Senats, im Überprüfungsverfahren werde derselbe Regelungssachverhalt geltend gemacht, zurück.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22. April 2004 und den Bescheid vom 11. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 8. Juli 2002 zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auch für die Zeit vom 1. August 2000 bis 6. Oktober 2002 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie führte aus, Dr.O. habe ein möglicherweise vollschichtiges Leistungsvermögen der Klägerin, also das Leistungsvermögen zumindest deutlich über halbschichtig angenommen. Unter großzügiger Auslegung sei im Rahmen des Beurteilungsspielraums auf Grund des Gutachtens ein halb- bis untervollschichtiges Leistungsvermögen anerkannt worden. Mit der Einstufung des Leistungsvermögens sei zwar die Klägerin nicht einverstanden gewesen, dennoch habe das Anerkenntnis zur Erledigung des Rechtsstreits geführt. Die Arbeitsverwaltung habe keinen Antrag nach § 125 SGB III gestellt. Diese habe die Entscheidung der Beklagten akzeptiert. Die Klägerin habe sich im Rahmen der Rentenablehnung dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt. Es handele sich um Arbeitslosengeld, das nicht nur vorläufig bis zur Feststellung der Erwerbsunfähigkeit geleistet worden sei.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Er-gänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der Ak-ten der Beklagten und der Arbeitsverwaltung, der Akten des SG mit dem Az.: S 3 RA 573/97 und dem Az.: S 3 RA 173/01, der Akten des SG und des Bayer. Landessozialgerichts zu diesem Verfahren sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin mit dem Begehren, ihr Erwerbsunfähigkeitsrente vom 01.08.2000 bis 06.10.2002 in voller Höhe zu leisten, ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), jedoch nicht begründet. Sofern sie begründet war, nämlich hinsichtlich des Anspruchs auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe der Rente wegen Berufsunfähigkeit zu einem Drittel für den Monat September 2001, liegt keine Ablehnung der Beklagten und somit keine Beschwer der Klägerin mehr vor.
Gegenstand des Verfahrens ist der Überprüfungsbescheid vom 11.09.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12. 2003, mit dem es die Beklagte ablehnte, den Bescheid vom 08.07. 2002 abzuändern und der Klägerin auch für die Zeit vom 01.08. 2000 bis 31.08.2002 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu leisten. Den Widerspruch vom 23.07.2002 gegen den Bescheid vom 08.07. 2002, über den die Beklagte keine Entscheidung getroffen hatte, nahm die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung zurück, weil der Bescheid vom 11.09.2002 den materiell-rechtlichen Prüfungsgegenstand ohnehin mitumfasst. Es kann somit dahin gestellt bleiben, ob die Beklagte mit dem angefochtene Widerspruchsbescheid auch über den Widerspruch vom 23.07.2002 entschieden hat (vgl. BSG SozR 1500 § 96 Nr.13; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.08.1999, Az.: L 1 RA 1/99 m.w.N.).
Der Bescheid vom 08.07.2002 war nicht Gegenstand des diesem Rechtsstreit vorangegangenen Sozialgerichtsverfahrens (Az.: S 3 RA 173/01) geworden, so dass er auch nicht zusammen mit dem Abschluss dieses Sozialgerichtsverfahrens seine Erledigung finden konnte. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob der Be-scheid vom 08.07.2002 vor oder nach Erledigung dieses gericht-lichen Verfahrens erging. Der Rentenbescheid auf Grund des An-erkenntnisses vom 07.05.2002 datiert vom 08.07.2002; ein Hin-weis über die Bekanntgabe dieses Bescheides ist jedoch der Ak-te nicht zu entnehmen. Aber auch wenn unterstellt wird, dass der Bescheid vom 08.07.2002 vor Eingang des zur Erledigung des Rechtsstreits führenden Schriftsatzes vom 09.07.2002 am 12.07. 2002 bekannt gegeben wurde, ist dieser Bescheid nicht gemäß § 96 Abs.1 SGG Gegenstand des Sozialgerichtsverfahrens geworden, denn, wie das SG nach der Erledigung des Verfahrens mit dem Az.: S 3 RA 173/01 zutreffend ausgeführt hat, war Streitgegenstand des bisherigen Verfahrens ein Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nur dem Grunde nach. Tatsächlich führte das angenommene Anerkenntnis der Beklagten vom 07.05.2002 nach den insofern übereinstimmenden Äußerungen der Beteiligten zur Erledigung dieses Gerichtsverfahren, auch wenn die Klägerin aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 07.05.2002 weitere Rechte ableiten möchte und das Anerkenntnis als nicht vollständig umgesetzt ansieht. Den Ausführungen der Klägerin ist aber jedenfalls zu entnehmen, dass sie auf Grund des Anerkenntnisses vom 07.05.2002 das Verfahren beenden wollte. Zwar erklärte die Klägerin, dass sie die Sichtweise der Beklagten im Hinblick auf die Erwerbsfähigkeit nicht teile. Unter dem Vorbehalt einer weiterhin aufrecht erhaltenden Erwerbsunfähigkeit erklärte sie jedoch den Rechtsstreit für erledigt und bat um Absetzung des Verhandlungstermins. Gleichzeitig nahm sie Bezug auf ihr Schreiben an die Beklagte vom 09.07.2002, in dem sie lediglich zum Zwecke der Klarstellung ausführte, dass sie im Grunde nicht akzeptiere, dass die Beklagte von einem halb- bis untervollschichtigen Leistungsvermögen ausgehe und mit dieser Einschränkung das Anerkenntnis akzeptiere. Auch hier bat sie um Absetzung des bereits anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass mit dem angenommenen An-erkenntnis der Rechtsstreit erledigt ist, ohne dass es einer weiteren Prozesshandlung bedarf. Das Anerkenntnis ist das im Wege einseitiger Erklärung gegebene uneingeschränkte Zuge-ständnis, dass der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch besteht (Meyer-Ladewig/Leitherer, SGG, 8. Aufl. § 101 Rdnr.20). Die Frage, ob die Klägerin durch die Annahme des Anerkenntnisses eine prozessbeendende Erklärung abgegeben hat, oder ob lediglich ein Teilanerkenntnis vorliegt, wie dies das SG ausgeführt hat, kann durch Auslegung ermittelt werden (Meyer-Ladewig/Keller a.a.O. vor § 60 Rdnr.11a). Mit Klageschriftsatz vom 06.04.2001 begehrte die Klägerin die Weiterzahlung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer. Dieser prozessuale Anspruch deckt somit das Anerkenntnis, das lediglich einen Anspruch auf befristete Rente umfasst, nicht vollständig ab; auch mit Schriftsatz der Klägerin vom 28.12.2001 machte die Klägerin geltend, sie habe einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin, nachdem sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 07.05.2002 bereit er-klärte, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bis zum 31.07.2003 wei-terzuzahlen, offenbar selbst davon ausging, dass ihrem prozes-sualen Anspruch damit entsprochen wurde. Dies ergibt sich be-reits daraus, weil die anwaltlich vertretene Klägerin nicht von einem Teilanerkenntnis, sondern ausdrücklich in den Schriftsätzen vom 09.07.2002 an die Beklagte und das SG von einem Anerkenntnis spricht. Somit kann unterstellt werden, dass die Klägerin auf den ursprünglich geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer unbefristeten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit im Rahmen der Dispositionsmaxime verzichtet hat (vgl. Meyer-Ladewig/Leitherer a.a.O. § 101 Rdnr.20). Für eine entsprechende Auslegung der Annahme des Anerkenntnisses spricht im Übrigen, dass die Klägerin das Verfahren im Schriftsatz an das SG vom 09.07.2002 für erledigt erklärt hat.
Die Annahme des Anerkenntnisses der Beklagten ist auch nicht unwirksam, weil die Klägerin erklärt hat, sie teile nicht die Sichtweise der Beklagten, die von einem halb- bis untervoll- schichtigen Leistungsvermögen ausging. Dieser Hinweis der Klägerin ist nicht als eine echte Bedingung zu werten, die eine Prozesshandlung unwirksam machen würde (vgl. BVerwG DVBl.96, 105; Meyer-Ladewig/Keller a.a.O. vor § 60 Rdnr.11). Hier handelt es sich lediglich, wie auch die Klägerin im Schreiben an die Beklagte vom 09.07.2002 zum Ausdruck bringt, um eine Klarstellung der unterschiedlichen Auffassungen der Beteiligten hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Klägerin und des hieraus resultierenden beruflichen Leistungsvermögens. Diese unterschiedlichen Auffassungen berühren jedoch den geltend gemachten prozessualen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit als solchen nicht, weil diese lediglich ein Begründungsmerkmal betreffen. Eine entsprechende Feststellung durch die Beklagte in einem Verwaltungsakt oder durch das Gericht in einem Urteil wäre nicht möglich, weil die Feststellung des beruflichen Leistungsvermögens als einzelnes Element eines Rentenanspruchs einer förmlichen Entscheidung nicht zugänglich ist (Meyer-Ladewig/Keller a.a.O. § 55 Rdnr.9). Im Übrigen hat die Klägerin selbst nicht vorgetragen bzw. behauptet, dass der Rechtsstreit mit dem Az.: S 3 RA 173/01 nicht durch die Annahme des Anerkenntnisses abgeschlossen worden wäre. Im Gegenteil kann aus ihren weiteren Ausführungen geschlossen werden, dass durch die Annahme des Anerkenntnisses der Rechtsstreit erledigt wurde und lediglich noch Streit über die rechtlichen Folgerungen aus den Erklärungen im Anerkenntnisschreiben vom 07.05.2002 sowie der Ausführung des Anerkenntnisses mit Bescheid vom 08.07.2002 besteht. Die Frage, ob ein Anfechtungsgrund wegen Irrtums hinsichtlich der Annahme des Anerkenntnisses vorliegt, bedarf keiner weiteren Erläuterung, da eine entsprechende Anfechtungserklärung nicht vorliegt.
Der Klägerin steht weder auf Grund des Schreibens vom 07.05. 2002 ein weiterer Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu, noch bestehen Bedenken hinsichtlich der rechtlichen Würdigung der Anwendung der Hinzuverdienstgrenzen im Rentenbescheid vom 08.07.2002. Der Ausführungsbescheid vom 08.07.2002 ist nicht zu beanstanden, weil die Umsetzung des Anerkenntnisses vom 07.05. 2002 mit Ausnahme des inzwischen von der Beklagten anerkannten Rentenzahlungsanspruch für den Monat September 2001 zutreffend erfolgt ist.
Die Beklagte hatte sich bereit erklärt, die Rente wegen Er-werbsunfähigkeit bis 31.07.2003 weiterzuzahlen. Hieraus ist jedoch nicht abzuleiten, dass die Beklagte damit einen Anspruch der Klägerin begründet hat, die bisher monatlichen Rentenzahlbeträge weiter zu leisten. Vielmehr bedarf diese Erklärung der Auslegung, wobei man nach den Auslegungsregeln nicht an dem Wortlaut einer Erklärung haften bleiben darf. Maßgebend ist stets der objektive Erklärungswert, der sich danach bestimmt, wie der Empfänger nach den Umständen, insbesondere nach der recht verstandenen Interessenlage, Erklärungen verstehen muss (BGH NJW 94, S.1537; BVerwG NVwZ 99, 405; Meyer-Ladewig/Keller a.a.O. vor § 60 Rdnr.11a). Zu beachten sind alle Umstände wie Schriftsätze bzw. abgegebene Erklärungen. Hieraus ergibt sich, dass die Klägerin bei vernünftiger Betrachtung lediglich eine Erklärung erwarten konnte, die den Streitgegenstand als solchen, nämlich den Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, umfasst. Der Klägerin ist entgegen zu halten, dass sie mit dem Anerkenntnis der Beklagten nicht etwas erwarten durfte, was sie bei streitigem Ausgang des Klageverfahrens vorher nicht beantragt hätte. Gegenstand des Verfahrens war die Ablehnung der Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit deshalb, weil die Klägerin nicht mehr als berufs- bzw. erwerbsunfähig angesehen wurde. Stets waren herbei lediglich medizinische Sachverhalte zu würdigen. Ein monatlicher Zahlungsanspruch unter Berücksichtigung von Hinzuverdienstgrenzen war zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens erörtert worden. Das Anerkenntnisschreiben vom 07.05.2002 kann somit nur als ein Zugeständnis des Anspruchs auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit dem Grunde nach verstanden werden.
Die Beklagte hat im Ausführungsbescheid vom 08.07.2002 zutref-fend die Bestimmungen der Hinzuverdienstgrenzen angewandt. Die Klägerin hatte ab 01.08.2000 einen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld. Bestand bei einem Versicherten am 31.12.2000 neben dem Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, das bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleichstand, verbleibt es gemäß § 313 Abs.4 SGB VI dabei, solange das Arbeitslosengeld geleistet wird. Diese Bestimmung bezweckt als Übergangsregelung für Fälle des Zusammentreffens von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und Arbeitslosengeld am 31.12. 2000 die Fortgeltung der Regelung des § 96a Abs.3 Satz 2 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) für einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über diesen Zeitraum hinaus. Nach dieser Vorschrift steht bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes, der neben einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erzielt wird, dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen das für denselben Zeitraum geleistete Arbeitslosengeld gleich, das nicht nur vorläufig bis zur Feststellung der Erwerbsunfähigkeit geleistet wird (§ 96a Abs.3 Satz 2 Nr.3 SGB VI a.F.).
Weil § 96a Abs.3 Satz 2 Nr.3 SGB VI a.F. eine solche Gleichstellung des Arbeitslosengeldes vorsieht, ist eine Anrechnung des Arbeitslosengeldes auf die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu prüfen, wenn, wie bei der Klägerin, neben der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ein Arbeitslosengeldanspruch vor dem 01.01. 2001 bestand. Treffen somit die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und das Arbeitslosengeld zusammen, kommt es zur Gleichstellung, wenn dem Versicherten das Arbeitslosengeld zustand, weil er, wie die Klägerin, tatsächlich arbeitslos im Sinne der §§ 118, 119 SGB III war. Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherte eine versicherungspflichtige Beschäftigung von wenigstens 15 Stunden wöchentlich unter den üblichen Bedingen des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben in der Lage ist (§ 119 Abs.5 Nr.1 SGB III).
Die Voraussetzungen des § 313 Abs.4 SGB VI liegen somit vor. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld war bereits vor dem 31.12. 2000 entstanden und die Klägerin verfügte laut dem Gutachten der Dr. O. ab der Antragstellung im Januar noch über das berufliche Leistungsvermögen von wenigstens 15 Stunden pro Woche, wie dies § 119 Abs.5 Nr.1 SGB III für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld voraussetzt.
Das Arbeitslosengeld wurde auch nicht nur vorläufig bis zur Feststellung der Erwerbsunfähigkeit geleistet. Soweit die Be-scheide über den Arbeitslosengeldanspruch ab 01.08.2000 den Hinweis enthalten, die Leistung sei vorläufig festgesetzt wor-den, bezieht sich dieser Hinweis ausdrücklich auf die Ent-scheidung des BVerfG zur Berücksichtigung von einmalig gezahl-tem Arbeitsentgelt. Es wurde aber nicht vorläufig bis zur Feststellung der Erwerbsunfähigkeit geleistet, wie dies § 96 a Abs.3 Satz 2 Nr.3 SGB VI a.F. voraussetzt. Ebenso handelt es sich nicht um aufgrund der so genannten Nahtlosigkeitsregelung des § 125 SGB III gewährtes Arbeitslosengeld, welches als vor-läufig geleistetes Arbeitslosengeld anzusehen wäre. Nach § 125 SGB III in der Fassung des Gesetzes vom 24.03.1997 (a.F.) hat Anspruch auf Arbeitslosengeld auch derjenige der von den in §§ 117 ff. SGB III normierten Leistungsvoraussetzungen (nur) diejenige der objektiven Verfügbarkeit bzw. Arbeitsfähigkeit im engeren Sinne nicht erfüllt. In diesem Fall tritt eine Vorleistungspflicht der Arbeitsverwaltung bis zur Entscheidung durch den Rentenversicherungsträger über den Eintritt des Versicherungsfalls der Erwerbsunfähigkeit ein. Gemäß § 125 Abs.1 Satz 1 SGB III a.F. hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt worden ist. Allein die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit trifft hierbei der Rentenversicherungsträger (§ 125 Abs.1 Satz 2 SGB III a.F). Die Feststellung der Minderung der Leistungsfähigkeit im Sinne des § 125 Abs.1 Satz 1 SGB III a.F. und der sonstigen Voraussetzungen erfolgt durch die Arbeitsverwaltung (BSG, Urteil vom 30.01. 2002, Az.: B 5 RJ 6/01 R). Zwar ist der Akte der Arbeitsverwaltung zu entnehmen, dass offenbar Überlegungen angestellt worden waren, ob das Arbeitslosengeld entsprechend der so genannten Nahtlosigkeitsregelung gewährt werden sollte, letztlich hat jedoch die Arbeitsverwaltung davon Abstand genommen. Ein Bescheid, der das Arbeitslosengeld aufgrund der Nahtlosigkeitsregelung zusprach, erging nicht. Aus welchen Gründen die Arbeitsverwaltung eine entsprechende Entscheidung nicht getroffen hat, ist hier letzlich nicht entscheidungserheblich. Aus der Akte der Arbeitsverwaltung ergibt sich jedoch, dass die Klägerin am 31.07.2000 erklärt hatte, sie stelle sich dem Arbeitsmarkt im Rahmen der Rentenablehnung zur Verfügung. Am 12.10.2000 gab sie an, sie stelle sich dem Arbeitsmarkt gemäß dem Rentenablehnungsbescheid und des existierenden ärztlichen Gutachtens zur Verfügung.
Die Sachverständige Dr. O. hat in ihrem Gutachten vom 21.11.2001 ausgeführt, dass die Klägerin an einer generali-sierten Angststörung mit somatoformen Beschwerden auf dem Hin-tergrund einer psychogenen Fehlentwicklung im Zusammenhang mit psychosozialen Belastungssituationen und speziellen Persön-lichkeitseigenarten leide, ohne dass eine manifeste Persön-lichkeitsstörung zu diagnostizieren wäre. Die Gutachterin sah die Klägerin für fähig an, unter Berücksichtigung der genann-ten Befindensstörungen zumutbare Tätigkeiten unter betriebsüb-lichen Bedingungen gewiss noch im früheren Umfang von bis zu fünf Stunden täglich zu erbringen, unter optimalen Voraussetzungen sogar im vollschichtigen Umfang. Ein eingeschränktes Leistungsvermögen sei aus medizinischer Sicht in quantitativer Hinsicht nicht abzusichern. Auch die zuletzt ausgeübte Tätig-keit als Verwaltungsangestellte könne in einem anderen Arbeitsumfeld noch wenigstens halb- bis untervollschichtig zumutbar ausgeübt werden, bei optimalen Arbeitsbedingungen möglicherweise sogar vollschichtig, was von der Motivation der Klägerin nicht unabhängig sein dürfte. Die Beklagte hatte hieraus abgeleitet, dass die Klägerin über ein halb- bis untervollschichtiges Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verfüge, so dass die Voraussetzung einer zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche erfüllt war.
Als Hinzuverdienst ist das der Sozialleistung zu Grunde lie-gende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu be-rücksichtigen (§ 96a Abs.3 Satz 3 SGB VI). Somit steht auch das in § 96a Abs.3 Satz 2 Nr.3 SGB VI a.F. genannte Arbeitslosengeld bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes nicht in der tatsächlich geleisteten Höhe dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich, sondern in der Höhe des der Sozialleistung zu Grunde liegenden monatlichen Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass ein Versicherter, dessen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wegen eines Hinzuverdienstes zu kürzen ist, nicht bessergestellt werden darf, wenn an die Stelle des Arbeitsentgeltes oder Arbeitseinkommens eine kurzfristige Lohnersatzleistung tritt (BT-Drs 13/8671 S.118).
Eine fehlerhafte Berechnung liegt lediglich hinsichtlich des Monats September 2001 vor. Dem Arbeitslosengeld vom 19.08.2001 bis 30.09.2001 lag ein Arbeitsentgelt von wöchentlich 807,05 DM zugrunde, die Klägerin erhielt jedoch vom 22.09.01 bis 29.09. 2001 wegen Ortsabwesenheit kein Arbeitslosengeld. Damit ist die Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe einer Berufsunfähigkeitsrente von einem Drittel nicht überschritten (vgl. § 44 Abs.5 SGB VI a.F.). Die Beklagte hat dementsprechend im Termin zur mündlichen Verhandlung Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe der Rente wegen Berufsunfähigkeit von einem Drittel zuerkannt. Hinweise auf eine fehlerhafte Berechnung liegen im Übrigen nicht vor. Berechnungsfehler wurden von der Klägerin auch nicht behauptet.
Der Bescheid vom 11.09.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheids vom 11.12.2003 ist deshalb im Übrigen nicht zu bean-standen, so dass die Berufung gegen das Urteil des SG vom 22.04.2004 zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwä-gung, dass die Klägerin mit ihrer Klage im Berufungsverfahren nur insofern erfolgreich war, als die Beklagte für den Septem-ber 2001 einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähig-keit in Höhe der Rente wegen Berufsunfähigkeit zu einem Drit-tel anerkannte.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
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