Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 R 1176/04 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 610/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 10. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1942 geborene Kläger ist serbischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Serbien. Er hat in der Bundesrepublik Deutschland vom 02.06.1969 bis 31.12.1982 für 161 Monate Beiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet. Vom serbischen Versicherungsträger in N. werden jugoslawische Beiträge für die Zeiten vom 29.07.1960 bis 21.05.1969 (mit Unterbrechungen) und vom 19.03.1984 bis 12.12.1996 bestätigt. Seit 13.12.1996 bezieht der Kläger vom Versicherungsträger in N. eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Am 11.11.1996 beantragte er in N. die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus der deutschen Rentenversicherung. Mit dem Rentenantrag wurde aus Serbien auch ein Gutachten des jugoslawischen Versicherungsträgers in N. vom 13.12.1996 übersandt, in dem der Kläger als halb- bis untervollschichtig leistungsfähig seit 13.12.1996 beurteilt wurde, sowie weitere Befundberichte. Die Beklagte ließ den Kläger vom 10. bis 12.11.1997 in ihrer ärztlichen Gutachterstelle in R. untersuchen und begutachten. In seinem Gutachten vom 13.11.1997 stellte der Arzt für Chirurgie und Sozialmedizin Dr.B. beim Kläger Wirbelsäulenbeschwerden bei Lumbalsyndrom und Abnützungen mit mittelgradiger Funktionseinschränkung, Hüftgelenksbeschwerden bei altersüblichen Aufbrauchserscheinungen und leichter Bewegungseinschränkung sowie Kniegelenksabnützungen beidseits ohne wesentliche Funktionseinbuße fest sowie als Nebenbefund einen geringfügigen Mitralklappenprolaps ohne jegliche hämo-dynamische Bedeutung. Zusammenfassend kam er zu dem Ergebnis, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers unter Berücksichtigung aller erhobenen Befunde zweifelsohne herabgesetzt sei. Für seinen zuletzt ausgeübten Beruf als Metallfabrikarbeiter in Deutschland sei er nicht mehr einsatzfähig. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien ihm aber vollschichtig noch leichte Arbeiten zuzumuten. Es sollte sich um Tätigkeiten handeln, die ohne häufiges Bücken verrichtet werden können.
Mit Bescheid vom 27.11.1997 lehnte daraufhin die Beklagte den Rentenantrag des Klägers vom 11.11.1996 ab, weil weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorlägen.
Am 10.11.1999 erlitt der Kläger einen Verkehrsunfall in Jugoslawien. Aus N. wurden am 11.11.1999 ein formloser Rentenantrag und neuere ärztliche Unterlagen übersandt, aus denen sich nach den Feststellungen des medizinischen Dienstes der Beklagten ergibt, dass der Kläger seit dem Unfalltag nurmehr unter zwei Stunden täglich leistungsfähig ist.
Mit Bescheid vom 25.02.2002 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab. Der Kläger sei zwar seit dem 10.11.1999 erwerbsunfähig, erfülle jedoch die versicherungsrechtliche Voraussetzung für die Zahlung einer Rente nicht, da in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt seien. Im maßgeblichen Zeitraum vom 10.11.1994 bis 09.11.1999 seien nur für insgesamt 26 Kalendermonate Beiträge für eine versicherte Tätigkeit vorhanden. Es liege auch kein Arbeitsunfall oder ein sonstiger Tatbestand im Sinne der §§ 53, 245 SGB VI vor und es sei auch die Zeit vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht durchgehend mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Unbelegt seien die Zeiten von Januar 1984 bis Februar 1984 sowie von Januar 1997 bis Oktober 1999. Eine hiergegen erhobene Klage wurde vom Sozialgericht Landshut als Widerspruch gewertet, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.11.2004 zurückwies. Der Kläger nahm daraufhin seine Klage zurück und erhob gegen den Widerspruchsbescheid vom 04.11.2004 eine neue Klage, die am 29.11.2004 beim Sozialgericht Landshut einging. Mit ihr machte er weiterhin das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit geltend und beantragte, von einem vom Gericht bestellten Gutachter untersucht zu werden. Das Sozialgericht holte bei Dr.R. ein Gutachten nach Aktenlage zur Erwerbsfähigkeit des Klägers, insbesondere für die Zeit bis spätestens Januar 1999 ein. In seinem Gutachten vom 20.01.2006 stellte Dr.R. beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen fest: 1. Nach Unfall 11/99 mit Halsmarkblutung: Teillähmung aller Gliedmaßen (Quadriparese) 2. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und beginnende Hüftgelenkarthrose 3. Magengeschwürsneigung 4. Depressive Verstimmung. Im Vordergrund ständen die Unfallfolgen von November 1999. Es sei damals eine Hirn- und Halsmarkquetschung mit Blutung in das Halsmarkgewebe gekommen. Daraus resultiere eine Teillähmung aller Gliedmaßen. Der sozialmedizinischen Beurteilung der Beklagten, wonach volle Erwerbsminderung ab dem Unfalltag (10.11.1999) bestehe, sei zuzustimmen. Der Gesundheitszustand vor dem Unfall sei durch die stationäre Begutachtung in R. im November 1997 abgeklärt. Damals habe eine mittelgradige degenerative Verschleißveränderung mit Osteochondrose im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule mit ebenfalls mittelgradiger Funktionseinschränkung bestanden. Zeitweilige Beinausstrahlungen seien angeben worden, am Untersuchungstag habe jedoch kein aktuelles Ischiassyndrom vorgelegen. Bei dieser Sachlage habe zwar eine mittelgradige Einschränkung der Wirbelsäulenbelastbarkeit mit glaubhaften Beschwerden bei Überlastungen als gegeben gewertet werden können. Wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten seien folglich nicht zumutbar gewesen, die ausführlichen Untersuchungen ließen aber den Schluss zu, dass leichte Berufstätigkeiten ohne zeitliche Einschränkungen zumutbar gewesen seien, wie dies aufgrund der stationären Begutachtung dokumentiert worden sei. Die Neigung zu Zwölffingerdarmgeschwüren hätte zwar gelegentlich zur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit geführt, aber keine wesentliche Leistungsminderung verursacht. Die unfallbedingten Behinderungen führten beim Kläger zu einer Neigung zu depressiven Verstimmungen. Dies sei nachvollziehbar. Vor dem Unfall sei aber laut Gutachten der psychische Befund regelrecht gewesen. Damit stehe fest, dass sich durch den Unfall im November 1999 eine wesentliche Verschlimmerung im Gesundheitszustand des Klägers ergeben habe. Bis November 1999 hätten leichtere körperliche Arbeiten ausgeführt werden können, wobei Wirbelsäulenbelastungen vermieden werden mussten. Seit dem Unfall vom 10.11.1999 sei keine Erwerbstätigkeit mehr möglich. Es bestehe sogar Pflegebedürftigkeit für Alltagsverrichtungen. Die leichten Arbeiten vor dem Unfall hätte der Kläger jedoch vollschichtig ausführen können, dabei habe er aber schwere Tätigkeiten als Fabrikarbeiter schon seit 1997 nicht mehr verrichten können. Es sei auch bis November 1999 eine Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit für leichte Anlernarbeiten gegeben gewesen. Die vorliegenden Befunde seien für die Leis-tungsbeurteilung voll ausreichend. Weitere Begutachtungen seien nicht erforderlich. Der Stellungnahme des Prüfarztes der Beklagten sei zuzustimmen.
Mit Urteil vom 10. Juli 2006 wies das Sozialgericht Landshut die Klage ab. Bei dem Kläger hätte bis zu dem Zeitpunkt, an dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllt waren, nämlich spätestens im Januar 1999, keine Erwerbsminderung vorgelegen. Der Sachverhalt sei in medizinischer Hinsicht aufgrund des Gutachtens nach Aktenlage von dem Internisten Dr.R. hinreichend geklärt. Unter Berücksichtigung aller von Dr.R. festgestellten Gesundheitsstörungen sei der Kläger bis November 1999 noch in der Lage gewesen, leichte körperliche Arbeiten mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Qualitative Einschränkungen hätten sich insofern ergeben, als der Kläger bis Januar 1999 noch Arbeiten ohne Wirbelsäulenbelastungen hätte ausüben können. Erst ab November 1999 habe er keine Arbeit von wirtschaftlichem Wert mehr verrichten können.
Vor diesem medizinischen Hintergrund sei der Kläger nicht erwerbsgemindert. Nach Maßgabe von § 240 SGB VI sei das festgestellte Leistungsvermögen des Klägers zu seinem bisherigen Beruf in Beziehung zu setzen, dabei sei die Tätigkeit des Klägers als Fabrikarbeiter maßgeblich. Als solcher sei der Kläger auf praktisch alle Berufstätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Der konkreten Benennung eines Verweisungsberufes bedürfe es dabei nicht.
Die gegen das am 28.07.2006 zugestellte Urteil eingelegte Berufung ging am 01.09.2006 beim Bayer. Landessozialgericht ein. Zu ihrer Begründung weist der Bevollmächtigte des Klägers darauf hin, dass es nach dem Gutachten des Dr. A. R. unstreitig sei, dass der Kläger seit dem Unfall vom 10.11.1999 keine Erwerbstätigkeiten mehr ausüben könne und eine Pflegebedürftigkeit für Alltagsverrichtungen bestehe. Nach diesen Feststellungen habe der Kläger einen Anspruch auf die Invalidenrente seit dem Jahr 1999.
Sinngemäß beantragt der Kläger, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 10. Juli 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25.02.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.12.1999 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Begründung der Berufung enthalte keine neuen Gesichtspunkte, die die angefochtene Entscheidung in Frage stellten.
Dem Senat liegen zur Entscheidung die Verwaltungsunterlagen der Beklagten sowie die Klageakten des Sozialgerichts Landshut mit den Az.: S 3 RJ 604/01 A und S 7 R 1176/04 A und die Berufungsakte vor. Auf ihren Inhalt, insbesondere den der vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten, wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 i.V.m. § 144 Abs.1 Satz 2 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs.1 form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht Landshut mit dem angefochtenen Urteil vom 10.07.2006 die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 25.02.2002 in der Gestalt des dazugehörigen Widerspruchsbescheides vom 04.11.2004 abgewiesen, weil dem Kläger wegen der seit dem 10.11.1999 bestehenden Erwerbsunfähigkeit kein Anspruch auf Rente zusteht, da er zu diesem Zeitpunkt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht mehr erfüllte und der Kläger bis zu dem Zeitpunkt, an dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllt waren, nämlich spätestens im Januar 1999, nicht erwerbsunfähig war. Dies ergibt sich eindeutig aus dem vom Sozialgericht Landshut eingeholten Gutachten des Dr.R. , auf das sich auch der Klägerbevollmächtigte zur Begründung seiner Berufung bezieht. Unstreitig ist der Kläger seit dem 10.11.1999 erwerbsunfähig, vor diesem Zeitpunkt war der Kläger jedoch nicht erwerbsgemindert und erfüllte die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit nach den §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung nicht. Die Berufung des Klägers ist somit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen, gemäß § 153 Abs.2 SGG wird deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.
Ergänzend ist der Kläger nochmals darauf hinzuweisen, dass sowohl für die Beklagte wie auch für das Erstgericht und den erkennenden Senat unstreitig ist, dass der Kläger seit dem 10.11.1999 erwerbsunfähig ist. Zu diesem Zeitpunkt lagen jedoch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gemäß § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.2 bzw. § 44 Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung nicht mehr vor. Nach diesen Bestimmungen haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nur dann Anspruch auf eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, wenn sie nicht nur berufs- oder erwerbsunfähig sind und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben, sie müssen vielmehr zusätzlich in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt haben. Für den Kläger wurden zuletzt Pflichtbeiträge zum jugoslawischen Versicherungsträger bis zum 12.12.1996 entrichtet. Der maßgebliche Zeitraum von fünf Jahren, in denen für drei Jahre Pflichtbeiträge entrichtet wurden - als solche gelten auch Pflichtbeiträge zum jugoslawischen Versicherungsträger - endete somit zum 31.12.1998 und ein Leis-tungsfall hätte spätestens im Januar 1999 eintreten müssen. Im Januar 1999 war der Kläger jedoch noch nicht erwerbsunfähig, wie sich aus dem Gutachten von Dr.R. ergibt. Bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit im November 1999 lagen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dann aber nicht mehr vor. Nach dem deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen, das im Verhältnis zur Republik Serbien als Rechtsnachfolgerin der Sozialistischen Förderativen Republik Jugoslawien weiter gilt, sind Rentenbezugszeiten in Jugoslawien keine Aufschubtatbestände, die den Fünfjahreszeitraum verlängern könnten. Weitere Unterlagen, die eine andere medizinische Beurteilung rechtfertigen könnten, wurden vom Kläger nicht vorgelegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass Unterlagen vorhanden sein könnten, die ein Abweichen von der Beurteilung aufgrund der Untersuchung des Klägers im November 1997 in R. rechtfertigen würden.
Dem Kläger, der am 21.12.2007 sein 65. Lebensjahr vollendet, steht ab 1. Januar 2008 eine Altersrente zu.
Die Entscheidung über die Kosten gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung des Klägers ohne Erfolg blieb.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1942 geborene Kläger ist serbischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Serbien. Er hat in der Bundesrepublik Deutschland vom 02.06.1969 bis 31.12.1982 für 161 Monate Beiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet. Vom serbischen Versicherungsträger in N. werden jugoslawische Beiträge für die Zeiten vom 29.07.1960 bis 21.05.1969 (mit Unterbrechungen) und vom 19.03.1984 bis 12.12.1996 bestätigt. Seit 13.12.1996 bezieht der Kläger vom Versicherungsträger in N. eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Am 11.11.1996 beantragte er in N. die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus der deutschen Rentenversicherung. Mit dem Rentenantrag wurde aus Serbien auch ein Gutachten des jugoslawischen Versicherungsträgers in N. vom 13.12.1996 übersandt, in dem der Kläger als halb- bis untervollschichtig leistungsfähig seit 13.12.1996 beurteilt wurde, sowie weitere Befundberichte. Die Beklagte ließ den Kläger vom 10. bis 12.11.1997 in ihrer ärztlichen Gutachterstelle in R. untersuchen und begutachten. In seinem Gutachten vom 13.11.1997 stellte der Arzt für Chirurgie und Sozialmedizin Dr.B. beim Kläger Wirbelsäulenbeschwerden bei Lumbalsyndrom und Abnützungen mit mittelgradiger Funktionseinschränkung, Hüftgelenksbeschwerden bei altersüblichen Aufbrauchserscheinungen und leichter Bewegungseinschränkung sowie Kniegelenksabnützungen beidseits ohne wesentliche Funktionseinbuße fest sowie als Nebenbefund einen geringfügigen Mitralklappenprolaps ohne jegliche hämo-dynamische Bedeutung. Zusammenfassend kam er zu dem Ergebnis, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers unter Berücksichtigung aller erhobenen Befunde zweifelsohne herabgesetzt sei. Für seinen zuletzt ausgeübten Beruf als Metallfabrikarbeiter in Deutschland sei er nicht mehr einsatzfähig. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien ihm aber vollschichtig noch leichte Arbeiten zuzumuten. Es sollte sich um Tätigkeiten handeln, die ohne häufiges Bücken verrichtet werden können.
Mit Bescheid vom 27.11.1997 lehnte daraufhin die Beklagte den Rentenantrag des Klägers vom 11.11.1996 ab, weil weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorlägen.
Am 10.11.1999 erlitt der Kläger einen Verkehrsunfall in Jugoslawien. Aus N. wurden am 11.11.1999 ein formloser Rentenantrag und neuere ärztliche Unterlagen übersandt, aus denen sich nach den Feststellungen des medizinischen Dienstes der Beklagten ergibt, dass der Kläger seit dem Unfalltag nurmehr unter zwei Stunden täglich leistungsfähig ist.
Mit Bescheid vom 25.02.2002 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab. Der Kläger sei zwar seit dem 10.11.1999 erwerbsunfähig, erfülle jedoch die versicherungsrechtliche Voraussetzung für die Zahlung einer Rente nicht, da in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt seien. Im maßgeblichen Zeitraum vom 10.11.1994 bis 09.11.1999 seien nur für insgesamt 26 Kalendermonate Beiträge für eine versicherte Tätigkeit vorhanden. Es liege auch kein Arbeitsunfall oder ein sonstiger Tatbestand im Sinne der §§ 53, 245 SGB VI vor und es sei auch die Zeit vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht durchgehend mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Unbelegt seien die Zeiten von Januar 1984 bis Februar 1984 sowie von Januar 1997 bis Oktober 1999. Eine hiergegen erhobene Klage wurde vom Sozialgericht Landshut als Widerspruch gewertet, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.11.2004 zurückwies. Der Kläger nahm daraufhin seine Klage zurück und erhob gegen den Widerspruchsbescheid vom 04.11.2004 eine neue Klage, die am 29.11.2004 beim Sozialgericht Landshut einging. Mit ihr machte er weiterhin das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit geltend und beantragte, von einem vom Gericht bestellten Gutachter untersucht zu werden. Das Sozialgericht holte bei Dr.R. ein Gutachten nach Aktenlage zur Erwerbsfähigkeit des Klägers, insbesondere für die Zeit bis spätestens Januar 1999 ein. In seinem Gutachten vom 20.01.2006 stellte Dr.R. beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen fest: 1. Nach Unfall 11/99 mit Halsmarkblutung: Teillähmung aller Gliedmaßen (Quadriparese) 2. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und beginnende Hüftgelenkarthrose 3. Magengeschwürsneigung 4. Depressive Verstimmung. Im Vordergrund ständen die Unfallfolgen von November 1999. Es sei damals eine Hirn- und Halsmarkquetschung mit Blutung in das Halsmarkgewebe gekommen. Daraus resultiere eine Teillähmung aller Gliedmaßen. Der sozialmedizinischen Beurteilung der Beklagten, wonach volle Erwerbsminderung ab dem Unfalltag (10.11.1999) bestehe, sei zuzustimmen. Der Gesundheitszustand vor dem Unfall sei durch die stationäre Begutachtung in R. im November 1997 abgeklärt. Damals habe eine mittelgradige degenerative Verschleißveränderung mit Osteochondrose im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule mit ebenfalls mittelgradiger Funktionseinschränkung bestanden. Zeitweilige Beinausstrahlungen seien angeben worden, am Untersuchungstag habe jedoch kein aktuelles Ischiassyndrom vorgelegen. Bei dieser Sachlage habe zwar eine mittelgradige Einschränkung der Wirbelsäulenbelastbarkeit mit glaubhaften Beschwerden bei Überlastungen als gegeben gewertet werden können. Wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten seien folglich nicht zumutbar gewesen, die ausführlichen Untersuchungen ließen aber den Schluss zu, dass leichte Berufstätigkeiten ohne zeitliche Einschränkungen zumutbar gewesen seien, wie dies aufgrund der stationären Begutachtung dokumentiert worden sei. Die Neigung zu Zwölffingerdarmgeschwüren hätte zwar gelegentlich zur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit geführt, aber keine wesentliche Leistungsminderung verursacht. Die unfallbedingten Behinderungen führten beim Kläger zu einer Neigung zu depressiven Verstimmungen. Dies sei nachvollziehbar. Vor dem Unfall sei aber laut Gutachten der psychische Befund regelrecht gewesen. Damit stehe fest, dass sich durch den Unfall im November 1999 eine wesentliche Verschlimmerung im Gesundheitszustand des Klägers ergeben habe. Bis November 1999 hätten leichtere körperliche Arbeiten ausgeführt werden können, wobei Wirbelsäulenbelastungen vermieden werden mussten. Seit dem Unfall vom 10.11.1999 sei keine Erwerbstätigkeit mehr möglich. Es bestehe sogar Pflegebedürftigkeit für Alltagsverrichtungen. Die leichten Arbeiten vor dem Unfall hätte der Kläger jedoch vollschichtig ausführen können, dabei habe er aber schwere Tätigkeiten als Fabrikarbeiter schon seit 1997 nicht mehr verrichten können. Es sei auch bis November 1999 eine Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit für leichte Anlernarbeiten gegeben gewesen. Die vorliegenden Befunde seien für die Leis-tungsbeurteilung voll ausreichend. Weitere Begutachtungen seien nicht erforderlich. Der Stellungnahme des Prüfarztes der Beklagten sei zuzustimmen.
Mit Urteil vom 10. Juli 2006 wies das Sozialgericht Landshut die Klage ab. Bei dem Kläger hätte bis zu dem Zeitpunkt, an dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllt waren, nämlich spätestens im Januar 1999, keine Erwerbsminderung vorgelegen. Der Sachverhalt sei in medizinischer Hinsicht aufgrund des Gutachtens nach Aktenlage von dem Internisten Dr.R. hinreichend geklärt. Unter Berücksichtigung aller von Dr.R. festgestellten Gesundheitsstörungen sei der Kläger bis November 1999 noch in der Lage gewesen, leichte körperliche Arbeiten mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Qualitative Einschränkungen hätten sich insofern ergeben, als der Kläger bis Januar 1999 noch Arbeiten ohne Wirbelsäulenbelastungen hätte ausüben können. Erst ab November 1999 habe er keine Arbeit von wirtschaftlichem Wert mehr verrichten können.
Vor diesem medizinischen Hintergrund sei der Kläger nicht erwerbsgemindert. Nach Maßgabe von § 240 SGB VI sei das festgestellte Leistungsvermögen des Klägers zu seinem bisherigen Beruf in Beziehung zu setzen, dabei sei die Tätigkeit des Klägers als Fabrikarbeiter maßgeblich. Als solcher sei der Kläger auf praktisch alle Berufstätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Der konkreten Benennung eines Verweisungsberufes bedürfe es dabei nicht.
Die gegen das am 28.07.2006 zugestellte Urteil eingelegte Berufung ging am 01.09.2006 beim Bayer. Landessozialgericht ein. Zu ihrer Begründung weist der Bevollmächtigte des Klägers darauf hin, dass es nach dem Gutachten des Dr. A. R. unstreitig sei, dass der Kläger seit dem Unfall vom 10.11.1999 keine Erwerbstätigkeiten mehr ausüben könne und eine Pflegebedürftigkeit für Alltagsverrichtungen bestehe. Nach diesen Feststellungen habe der Kläger einen Anspruch auf die Invalidenrente seit dem Jahr 1999.
Sinngemäß beantragt der Kläger, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 10. Juli 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25.02.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.12.1999 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Begründung der Berufung enthalte keine neuen Gesichtspunkte, die die angefochtene Entscheidung in Frage stellten.
Dem Senat liegen zur Entscheidung die Verwaltungsunterlagen der Beklagten sowie die Klageakten des Sozialgerichts Landshut mit den Az.: S 3 RJ 604/01 A und S 7 R 1176/04 A und die Berufungsakte vor. Auf ihren Inhalt, insbesondere den der vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten, wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 i.V.m. § 144 Abs.1 Satz 2 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs.1 form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht Landshut mit dem angefochtenen Urteil vom 10.07.2006 die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 25.02.2002 in der Gestalt des dazugehörigen Widerspruchsbescheides vom 04.11.2004 abgewiesen, weil dem Kläger wegen der seit dem 10.11.1999 bestehenden Erwerbsunfähigkeit kein Anspruch auf Rente zusteht, da er zu diesem Zeitpunkt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht mehr erfüllte und der Kläger bis zu dem Zeitpunkt, an dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllt waren, nämlich spätestens im Januar 1999, nicht erwerbsunfähig war. Dies ergibt sich eindeutig aus dem vom Sozialgericht Landshut eingeholten Gutachten des Dr.R. , auf das sich auch der Klägerbevollmächtigte zur Begründung seiner Berufung bezieht. Unstreitig ist der Kläger seit dem 10.11.1999 erwerbsunfähig, vor diesem Zeitpunkt war der Kläger jedoch nicht erwerbsgemindert und erfüllte die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit nach den §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung nicht. Die Berufung des Klägers ist somit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen, gemäß § 153 Abs.2 SGG wird deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.
Ergänzend ist der Kläger nochmals darauf hinzuweisen, dass sowohl für die Beklagte wie auch für das Erstgericht und den erkennenden Senat unstreitig ist, dass der Kläger seit dem 10.11.1999 erwerbsunfähig ist. Zu diesem Zeitpunkt lagen jedoch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gemäß § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.2 bzw. § 44 Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung nicht mehr vor. Nach diesen Bestimmungen haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nur dann Anspruch auf eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, wenn sie nicht nur berufs- oder erwerbsunfähig sind und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben, sie müssen vielmehr zusätzlich in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt haben. Für den Kläger wurden zuletzt Pflichtbeiträge zum jugoslawischen Versicherungsträger bis zum 12.12.1996 entrichtet. Der maßgebliche Zeitraum von fünf Jahren, in denen für drei Jahre Pflichtbeiträge entrichtet wurden - als solche gelten auch Pflichtbeiträge zum jugoslawischen Versicherungsträger - endete somit zum 31.12.1998 und ein Leis-tungsfall hätte spätestens im Januar 1999 eintreten müssen. Im Januar 1999 war der Kläger jedoch noch nicht erwerbsunfähig, wie sich aus dem Gutachten von Dr.R. ergibt. Bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit im November 1999 lagen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dann aber nicht mehr vor. Nach dem deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen, das im Verhältnis zur Republik Serbien als Rechtsnachfolgerin der Sozialistischen Förderativen Republik Jugoslawien weiter gilt, sind Rentenbezugszeiten in Jugoslawien keine Aufschubtatbestände, die den Fünfjahreszeitraum verlängern könnten. Weitere Unterlagen, die eine andere medizinische Beurteilung rechtfertigen könnten, wurden vom Kläger nicht vorgelegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass Unterlagen vorhanden sein könnten, die ein Abweichen von der Beurteilung aufgrund der Untersuchung des Klägers im November 1997 in R. rechtfertigen würden.
Dem Kläger, der am 21.12.2007 sein 65. Lebensjahr vollendet, steht ab 1. Januar 2008 eine Altersrente zu.
Die Entscheidung über die Kosten gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung des Klägers ohne Erfolg blieb.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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