Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 3 RJ 714/01 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 667/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 28. April 2004 wird zurückgewiesen.
II. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 20. Dezember 2004 wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit.
Der Kläger ist 1943 geboren und Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina. Er war in Deutschland von 1993 bis Juli 1997 als Hilfsarbeiter beschäftigt. Anschließend liegen auch in seiner Heimat keine Versicherungszeiten vor.
Er stellte im Februar 1999 in seiner Heimat einen Rentenantrag. Der Arzt der Beklagten hielt den Kläger nach Auswertung der in Bosnien-Herzegowina eingeholten Gutachten der Invalidenkommission vom 15.02.2000 weiterhin für in der Lage, vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit leichten Arbeiten tätig zu sein.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 07.02.2001 ab. Den anschließenden Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 06.06.2001 als unbegründet zurück.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut war der Kläger mit einer gutachterlichen Untersuchung in Deutschland nicht einverstanden, weil er krank und erwerbsunfähig sei. Das Sozialgericht hat daraufhin ein Gutachten nach Aktenlage von dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr.Z. vom 03.07.2002 eingeholt. Der Sachverständige ist auf der Grundlage der aus der Heimat des Klägers vorliegenden Befunde, Arztberichte und Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, der Kläger könne weiterhin leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit gewissen Einschränkungen vollschichtig verrichten. Der Kläger hat daraufhin verlangt, in Deutschland in einer zweiwöchigen stationären Untersuchung in einem Krankenhaus begutachtet zu werden.
Das Sozialgericht Landshut hat die Klage mit Urteil vom 28.04.2004 als unbegründet abgewiesen und seine Entscheidung auf die in Deutschland eingeholten Gutachten gestützt.
Im Rahmen seiner dagegen eingelegten Berufung hat der Kläger verlangt, in einer Klinik in Kroatien oder Bosnien gutachterlich untersucht zu werden. Er hat ein in B. am 22.09.2004 durch einen Internisten und einen Augenarzt für den dortigen Versicherungsträger erstelltes Gutachten vorgelegt, wonach er ab der Untersuchung zu jeder Art von Tätigkeit vollständig und dauerhaft unfähig sei.
Einen erneuten Rentenantrag des Klägers vom 27.02.2004 hat die Beklagte als Antrag auf Überprüfung des vorherigen Bescheides behandelt und mit Bescheid vom 20.12.2004 dessen Rücknahme zugunsten des Klägers abgelehnt.
Der Senat hat den Kläger mehrmals auf die Notwendigkeit einer gutachterlichen Untersuchung in Deutschland hingewiesen und darauf, dass ansonsten Gutachten nach Aktenlage eingeholt werden müssten.
Der Kläger hat zunächst ein ärztliches Attest vorgelegt, aus dem sich nach der Einschätzung des vom Senat zum Sachverständigen ernannten Internisten Dr.E. nicht ergibt, dass der Kläger nicht reisefähig wäre. Der Kläger hat in der Folge geltend gemacht, er habe kein Geld und kein Visum, er werde kommen, wenn ihm das Visum verschafft und das Geld überwiesen werde.
Der Senat hat Gutachten nach Aktenlage von dem Neurologen und Psychiater Dr.K. vom 03.05.2006, dem Orthopäden Dr.F. vom 16.05.2006 und dem Internisten Dr.E. vom 11.09.2006 eingeholt. Sämtliche Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass die aus Bosnien-Herzegowina vorliegenden Berichte und Gutachten teils nicht nachvollziehbar, teils weitgehend widersprüchlich seien und keine eindeutige Einschätzung der Gesundheitsstörungen des Klägers zuließen. Soweit die Befunde als gesichert angesehen werden, kommen die Sachverständigen zu dem Ergebnis, dass der Kläger weiterhin leichte Arbeiten mit gewissen Einschränkungen vollschichtig verrichten könne.
Zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht erschienen. Seinem Begehren ist zu entnehmen, dass er Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab Antragstellung haben möchte.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts Landshut in dem vorangegangen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Auf den Rentenanspruch des Klägers, der für eine Zeit vor dem 01.01.2001 geltend gemacht wird, sind die §§ 43, 44 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung anzuwenden (§ 300 Abs.3 Sozialgesetzbuch - SGB - VI). Nach § 43 Abs.1 SGB VI in dieser Fassung hatten Versicherte Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie u.a. berufsunfähig waren. Nach Abs.2 der Vorschrift waren Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken war. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen war, umfasste alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprachen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden konnten. Berufsunfähig war nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben konnte; dabei war die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit war der bisherige Beruf. Das ist die zuletzt und auf Dauer ausgeübte versicherungspfichtige Beschäftigung. Konnte ein Versicherter diese Beschäftigung nicht mehr vollschichtig ausüben, war er dennnoch nicht berufsunfähig, wenn er weiterhin vollschichtig eine Tätigkeit ausüben konnte, auf die er, ausgehend von seiner letzten Berufstätigkeit, zumutbar verwiesen werden konnte. Bei ungelernten Tätigkeiten, wie sie der Kläger zuletzt in Deutschland ausgeübt hat, konnte ein Versicherter auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, also alle Tätigkeiten, die keine besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten erforderten.
Jedenfalls in einem solchen Verweisungsberuf war der Kläger nach allen vorliegenden Gutachten vollschichtig einsatzfähig und ist es jetzt noch. Ein anderes, zugunsten des Klägers sprechendes Sachverständigengutachten aus Deutschland liegt nicht vor. Auf die in seiner Heimat eingeholten Sachverständigengutachten kann das Gericht eine Entscheidung nicht gründen, wie sich aus den Ausführungen der im Berufungsverfahren gehörten Sachverständigen ergibt. Danach waren diese Gutachten teils nicht nachvollziehbar, teils weitgehend widersprüchlich und ließen keine eindeutige Einschätzung der Gesundheitsstörungen des Klägers zu. Die Möglichkeit einer gutachterlichen Untersuchung in Deutschland hat der Kläger nicht wahrgenommen, wiewohl er nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hierzu in der Lage gewesen wäre. Letzteres ergibt sich auch aus seinen Einwendungen, wonach er kommen wollte, wenn ihm das Visum verschafft und das Geld überwiesen werde. Mindestens die Verschaffung des Visums ist jedoch eigene Angelegenheit des Klägers, die nicht durch gerichtliche Bemühungen ersetzt werden kann.
Da der Kläger nicht berufsunfähig ist, erfüllt er erst recht nicht die strengeren Voraussetzungen für das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit nach § 44 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung.
Die seit 01.01.2001 geltenden Regelungen der §§ 43, 240 SGB VI über die Rente wegen Erwerbsminderung sind dem Kläger nicht günstiger, weil seit dieser Zeit bereits ein sechsstündiges Einsatzvermögen einem Rentenanspruch entgegensteht.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 20. Dezember 2004 wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit.
Der Kläger ist 1943 geboren und Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina. Er war in Deutschland von 1993 bis Juli 1997 als Hilfsarbeiter beschäftigt. Anschließend liegen auch in seiner Heimat keine Versicherungszeiten vor.
Er stellte im Februar 1999 in seiner Heimat einen Rentenantrag. Der Arzt der Beklagten hielt den Kläger nach Auswertung der in Bosnien-Herzegowina eingeholten Gutachten der Invalidenkommission vom 15.02.2000 weiterhin für in der Lage, vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit leichten Arbeiten tätig zu sein.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 07.02.2001 ab. Den anschließenden Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 06.06.2001 als unbegründet zurück.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut war der Kläger mit einer gutachterlichen Untersuchung in Deutschland nicht einverstanden, weil er krank und erwerbsunfähig sei. Das Sozialgericht hat daraufhin ein Gutachten nach Aktenlage von dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr.Z. vom 03.07.2002 eingeholt. Der Sachverständige ist auf der Grundlage der aus der Heimat des Klägers vorliegenden Befunde, Arztberichte und Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, der Kläger könne weiterhin leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit gewissen Einschränkungen vollschichtig verrichten. Der Kläger hat daraufhin verlangt, in Deutschland in einer zweiwöchigen stationären Untersuchung in einem Krankenhaus begutachtet zu werden.
Das Sozialgericht Landshut hat die Klage mit Urteil vom 28.04.2004 als unbegründet abgewiesen und seine Entscheidung auf die in Deutschland eingeholten Gutachten gestützt.
Im Rahmen seiner dagegen eingelegten Berufung hat der Kläger verlangt, in einer Klinik in Kroatien oder Bosnien gutachterlich untersucht zu werden. Er hat ein in B. am 22.09.2004 durch einen Internisten und einen Augenarzt für den dortigen Versicherungsträger erstelltes Gutachten vorgelegt, wonach er ab der Untersuchung zu jeder Art von Tätigkeit vollständig und dauerhaft unfähig sei.
Einen erneuten Rentenantrag des Klägers vom 27.02.2004 hat die Beklagte als Antrag auf Überprüfung des vorherigen Bescheides behandelt und mit Bescheid vom 20.12.2004 dessen Rücknahme zugunsten des Klägers abgelehnt.
Der Senat hat den Kläger mehrmals auf die Notwendigkeit einer gutachterlichen Untersuchung in Deutschland hingewiesen und darauf, dass ansonsten Gutachten nach Aktenlage eingeholt werden müssten.
Der Kläger hat zunächst ein ärztliches Attest vorgelegt, aus dem sich nach der Einschätzung des vom Senat zum Sachverständigen ernannten Internisten Dr.E. nicht ergibt, dass der Kläger nicht reisefähig wäre. Der Kläger hat in der Folge geltend gemacht, er habe kein Geld und kein Visum, er werde kommen, wenn ihm das Visum verschafft und das Geld überwiesen werde.
Der Senat hat Gutachten nach Aktenlage von dem Neurologen und Psychiater Dr.K. vom 03.05.2006, dem Orthopäden Dr.F. vom 16.05.2006 und dem Internisten Dr.E. vom 11.09.2006 eingeholt. Sämtliche Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass die aus Bosnien-Herzegowina vorliegenden Berichte und Gutachten teils nicht nachvollziehbar, teils weitgehend widersprüchlich seien und keine eindeutige Einschätzung der Gesundheitsstörungen des Klägers zuließen. Soweit die Befunde als gesichert angesehen werden, kommen die Sachverständigen zu dem Ergebnis, dass der Kläger weiterhin leichte Arbeiten mit gewissen Einschränkungen vollschichtig verrichten könne.
Zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht erschienen. Seinem Begehren ist zu entnehmen, dass er Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab Antragstellung haben möchte.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts Landshut in dem vorangegangen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Auf den Rentenanspruch des Klägers, der für eine Zeit vor dem 01.01.2001 geltend gemacht wird, sind die §§ 43, 44 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung anzuwenden (§ 300 Abs.3 Sozialgesetzbuch - SGB - VI). Nach § 43 Abs.1 SGB VI in dieser Fassung hatten Versicherte Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie u.a. berufsunfähig waren. Nach Abs.2 der Vorschrift waren Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken war. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen war, umfasste alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprachen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden konnten. Berufsunfähig war nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben konnte; dabei war die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit war der bisherige Beruf. Das ist die zuletzt und auf Dauer ausgeübte versicherungspfichtige Beschäftigung. Konnte ein Versicherter diese Beschäftigung nicht mehr vollschichtig ausüben, war er dennnoch nicht berufsunfähig, wenn er weiterhin vollschichtig eine Tätigkeit ausüben konnte, auf die er, ausgehend von seiner letzten Berufstätigkeit, zumutbar verwiesen werden konnte. Bei ungelernten Tätigkeiten, wie sie der Kläger zuletzt in Deutschland ausgeübt hat, konnte ein Versicherter auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, also alle Tätigkeiten, die keine besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten erforderten.
Jedenfalls in einem solchen Verweisungsberuf war der Kläger nach allen vorliegenden Gutachten vollschichtig einsatzfähig und ist es jetzt noch. Ein anderes, zugunsten des Klägers sprechendes Sachverständigengutachten aus Deutschland liegt nicht vor. Auf die in seiner Heimat eingeholten Sachverständigengutachten kann das Gericht eine Entscheidung nicht gründen, wie sich aus den Ausführungen der im Berufungsverfahren gehörten Sachverständigen ergibt. Danach waren diese Gutachten teils nicht nachvollziehbar, teils weitgehend widersprüchlich und ließen keine eindeutige Einschätzung der Gesundheitsstörungen des Klägers zu. Die Möglichkeit einer gutachterlichen Untersuchung in Deutschland hat der Kläger nicht wahrgenommen, wiewohl er nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hierzu in der Lage gewesen wäre. Letzteres ergibt sich auch aus seinen Einwendungen, wonach er kommen wollte, wenn ihm das Visum verschafft und das Geld überwiesen werde. Mindestens die Verschaffung des Visums ist jedoch eigene Angelegenheit des Klägers, die nicht durch gerichtliche Bemühungen ersetzt werden kann.
Da der Kläger nicht berufsunfähig ist, erfüllt er erst recht nicht die strengeren Voraussetzungen für das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit nach § 44 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung.
Die seit 01.01.2001 geltenden Regelungen der §§ 43, 240 SGB VI über die Rente wegen Erwerbsminderung sind dem Kläger nicht günstiger, weil seit dieser Zeit bereits ein sechsstündiges Einsatzvermögen einem Rentenanspruch entgegensteht.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
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