L 14 R 77/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 R 656/06 FdV
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 77/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 4. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Fortführung eines beim Sozialgericht Landshut anhängig gewesenen Rechtsstreits und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der im Jahre 1947 geborene Kläger, ein bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seinem Heimatland, hat in der Bundesrepublik Deutschland zwischen August 1970 und Mai 1974 Beschäftigungszeiten (41 Monate mit Beiträgen) zurückgelegt und in Bosnien Beschäftigungs- und Kriegsdienstzeiten von insgesamt fast 32 Jahren; zuletzt stand er in seinem Heimatland bis April 1992 und ununterbrochen von Juli 1995 bis Januar 2002 in einem Beschäftigungsverhältnis und wurde dort wegen Invalidität aufgrund einer coronaren Herzerkrankung und Bypass-Operation im Juni 2001 ab 16.01.2002 berentet.

Den über die bosnische Verbindungsstelle bei der Beklagten am 17.12.2001 gestellten Rentenantrag lehnte diese mit Bescheid vom 07.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2004 ab, weil der Kläger trotz Herzleistungsminderung bei Bypass-Operation wegen coronarer Herzkrankheit, Fettstoffwechselstörungen und operierter traumatischer Subarachnoidalblutung (1998) ohne neurologische Ausfälle mindestens sechs Stunden täglich leichte Erwerbstätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu ebener Erde, im Wechselrhythmus, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten und ohne erhöhte Verletzungsgefahr verrichten könne und daher weder teilweise noch volle Erwerbsminderung und auch nicht teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vorlägen.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut (S 3/S 7 RJ 404/04 A = S 7 R 656/06 FdV) brachte der Kläger für die Zeit von Januar bis März 2004 selbst übersetzte ärztliche Unterlagen und einen Beleg über seine dreijährige Berufsausbildung als Schlosser bei. Ohne die Übersetzung der ärztlichen Unterlagen im Gutachtensheft der Beklagten (dort Gutachten der Invalidenkommission M. vom 24.10.2002, weiterhin zahlreiche ärztliche Unterlagen für die Zeiträume 1989/90, 1993/94, 1997 und vor allem 2001 bis 2003) zu veranlassen, holte das Sozialgericht die Gutachten des Internisten Dr.P. vom 23./24.11.2005 sowie des Psychiaters und Neurologen Dr.R. vom 23.11.2005 ein. Letzterer sah gegenwärtig mehrere nicht allzu wesentliche Gesundheitsstörungen des Klägers (1989 soll allerdings eine Subduralblutung und nicht, wie von der Beklagten angenommen, eine Subarachnoidalblutung vorgelegen haben) und hielt den Kläger bei Beachtung mehrerer qualitativer Einschränkungen für vollschichtig erwerbsfähig. Dr.R. sah die Leistungsfähigkeit des Klägers zumindest ab dem Untersuchungszeitpunkt (22./23.11.2005) auf unter vier Stunden abgesunken; der Kläger könne maximal drei Stunden erwerbstätig sein.

Dr.R. vom Ärztlichen Dienst der Beklagten war der Auffassung, dass eine befristete Berentung des Klägers von höchstens zwei Jahren gerechtfertigt sei; die Beklagte selbst wies mit Schriftsatz vom 30.01.2006 darauf hin, dass bei einem von ihr angenommenen Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung vom 23.11.2005 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Berentung nicht erfüllt seien. Es bestehe weder eine lückenlose Belegung aller Monate ab 01.01.1984 mit anwartschafts-erhaltenden Zeiten noch die Drei-Fünftel-Belegung in den letzten fünf Jahren (mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge vom 23.11.2000 bis 22.11.2005) vor Eintritt des Leistungsfalls.

Dieser Schriftsatz wurde dem Kläger Anfang Februar 2006 übermittelt. Zur mündlichen Verhandlung am 05.05.2006 in Landshut entsandte der Kläger Herrn T. M. , S. Str., M. , mit einer in bosnischer und deutscher Sprache verfassten Prozessvollmacht. Laut Inhalt der Sitzungsniederschrift wurde das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten erörtert und erhielten diese das Wort. Der Bevollmächtigte des Klägers stellte zunächst Antrag auf vorgezogene Altersrente, nahm aber dann nach rechtlichen Hinweisen des Sozialgerichts die Klage zurück. Hierzu ist vorausgehend in der Niederschrift vermerkt: "Der Bevollmächtigte wird darauf hingewiesen, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat. Zwar wäre der Kläger seit Mai 2005 aus gesundheitlichen Gründen erwerbsunfähig, jedoch sind die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Daher besteht kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Der Kläger hätte nur dann einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn der Leistungsfall spätestens im Februar 2004 eingetreten wäre."

Nach Zusendung der Niederschrift am 09.05.2006 wandte sich der Bevollmächtigte des Klägers am 26.05.2006 telefonisch an das Sozialgericht, weil er die Klagerücknahme nicht gewollt habe und die Niederschrift vom 05.05.2006 geändert haben möchte. Mit dem darauf folgenden Schreiben vom 29.05.2006 wies der Bevollmächtigte darauf hin, dass er im Termin am 05.05.2006 die Klage nicht zurückgezogen habe und er die Klage nicht zurücknehme. Er gehe davon aus, dass ihn das Gericht mißverstanden habe.

Die Beklagte äußerte sich hierzu dahingehend, dass ihres Erachtens die Klage wirksam zurückgenommen worden sei. Nach ungenügender Anhörung der Beteiligten zum Ergehen eines Gerichtsbescheids brachte der Kläger vor, dass die Beklagte abkommenswidrig ein neues Datum für den Eintritt des Leistungsfalls angenommen und die Meinung der bosnischen Invalidenkommission und die Entscheidung des bosnischen Versicherungsträgers ignoriert habe. Das Gericht möge anordnen, dass das Datum des nach dem Abkommen gestellten Rentenantrags vom 17.12.2001 auch als Datum des Leistungsfalls angenommen werde.

Das Sozialgericht stellte mit Gerichtsbescheid vom 04.01.2007 fest: "Die Klage ist zurückgenommen". Zur Begründung wurde angegeben, die Klage sei nicht zulässig, weil das Verfahren durch die in der mündlichen Verhandlung am 05.05.2006 erklärte Klagerücknahme beendet worden sei. Eine Wiederaufnahme eines rechtskräftig beendeten Verfahrens könne nur unter den Voraussetzungen der §§ 179 f. Sozialgerichtsgesetz (SGG) durchgeführt werden, einer der dort aufgeführten Tatbestände liege aber nicht vor. Eine Anfechtung der Klagerücknahme sei auch nicht möglich. Die vom Bevollmächtigten des Klägers abgegebene Erklärung sei klar, eindeutig und unmißverständlich gewesen. Darüberhinaus stelle die Klagerücknahme eine prozessuale Erklärung dar, die zur wesentlichen Voraussetzung nur den Handlungswillen habe und die daher nicht wie eine materiell-rechtliche Willenserklärung anfechtbar sei.

Mit dem Rechtsmittel der Berufung bat der Kläger um Überprüfung, ob "er" (gemeint sein Bevollmächtigter) die Klage zurückgenommen habe. Wie schon mit Schreiben vom 29.05.2006 an das Sozialgericht klargestellt worden sei, habe es sich wohl um ein Mißverständnis gehandelt.

Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 04.01.2007 aufzuheben und festzustellen, dass die Klage nicht wirksam zurückgenommen ist, sowie den Bescheid der Beklagten vom 07.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm antragsgemäß Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen,

und übersendet auf Aufforderung des Senats eine Kopie des Berichts des von ihr entstandten Vertreters zu dem Sitzungstermin vom 05.05.2006.

Dem Senat lagen zur Entscheidung die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die zu Beweiszwecken beigezogene Versichertenakte der Beklagten vor.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte (§§ 143 f., 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet.

1. Der Rechtsstreit ist durch Rücknahme der Klage in der Hauptsache erledigt worden (§ 102 Satz 2 SGG), wie das Sozialgericht sinngemäß in seiner Entscheidung tenoriert hatte. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens scheitert - entgegen der vom Sozialgericht geäußerten Ansicht - zunächst bereits daran, dass die Wiederaufnahme im Wege der Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO) oder Restitutionsklage (§ 580 ZPO) ein "durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenes Verfahren" voraussetzt - so ausdrücklich der Gesetzestext des § 578 Abs.1 Zivilprozessordnung (ZPO); auch § 179 Abs.1 SGG spricht von einem rechtskräftig beendeten Verfahren, wobei rechtskräftig nur ein Urteil oder der diesem gleichstehende Gerichtsbescheid werden kann (§ 141 Abs.1, § 105 Abs.1 und 3 SGG), in zweiter Instanz auch ein Beschluss, der auf einer Sachprüfung beruht und die Instanz abschließt (z.B. § 153 Abs.4, § 158 SGG). Im Verfahren S 7 R 656/04 FdV ist aber kein die Sache beendendes Urteil bzw. kein Gerichtsbescheid ergangen; vielmehr ist die Hauptsache durch Klagerücknahme erledigt worden.

Die Wiederaufnahme eines Rechtsstreits durch Anfechtung einer Klagerücknahme gemäß §§ 119, 123 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nicht möglich. Die Vorschriften über die Anfechtung materiell-rechtlicher Willenserklärungen sind nicht bei einseitigen Prozesshandlungen wie der Klagerücknahme anwendbar.

Letztlich ist auch eine Fortführung des Verfahrens erster Instanz nicht deshalb möglich, weil das Sozialgericht den Bevollmächtigten des Klägers "mißverstanden" hat, also der Tatbestand einer Klagerücknahme nicht vorgelegen hätte, sondern irgendeine prozessrechtlich irrelevante Äußerung des Bevollmächtigten unzutreffenderweise als Rücknahme protokolliert worden wäre. Für die Niederschrift gelten die §§ 159 bis 165 ZPO entsprechend (§ 122 SGG). Gemäß § 165 Satz 1 ZPO erstreckt sich die Beweiskraft der Niederschrift auf die Förmlichkeiten der mündlichen Verhandlung, die nach § 160 ZPO zu protokollieren sind (z.B. die Rücknahme der Klage gemäß § 160 Abs.3 Nr.8 ZPO). Gemeint ist damit der äußere Hergang im Gegensatz zum Inhalt. Für den Inhalt einer Parteierklärung ist in freier Beweiswürdigung zu ermitteln, welcher tatsächliche Vorgang der angeblich unvollständigen oder unrichtigen Protokollierung zugrunde lag.

Zunächst ist aber davon auszugehen, dass die Erklärung nach Inhalt und Begleitumständen so abgegeben wurde. Der Kläger muss zwar nicht wie bei den nur für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten im Sinne von § 164 ZPO, hinsichtlich der gegen den Inhalt der Sitzungsniederschrift nur der Nachweis der Fälschung zulässig ist, diesen Fälschungsnachweis erbringen, er kann auch andere Nachweise für die inhaltliche Unrichtigkeit des protokollierten Geschehens vorlegen; gleichwohl muss voll bewiesen sein, dass die Erklärung nicht oder nach Zeit, Ort oder Inhalt anders abgegeben worden ist.

Ein solcher Nachweis konnte aber vom Kläger nicht geführt werden und liegt nach Inhalt der Akten nicht vor. Es besteht nur die Behauptung des Bevollmächtigten des Klägers, die insoweit als Parteivortrag zählt, dass keine Erklärung der Rücknahme abgegeben worden sei und ein Mißverständnis vorgelegen habe. Der Vortrag ist schon deswegen "dünn", weil nicht zugleich einigermaßen plausibel dargelegt wurde, was denn dann der Bevollmächtigte in der Verhandlung am 05.05.2006 nach den richterlichen Ausführungen über die Erfolglosigkeit der Klage gesagt haben könnte, das mißverstanden worden wäre, und zwar gleich von zwei Personen, dem Vorsitzenden der Kammer und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Das klägerische Vorbringen kann auch nicht annähernd ein "Mißverständnis" glaubhaft machen, wenn die Erklärung des Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht nur protokolliert, sondern anschließend auch verlesen und vom Bevollmächtigten genehmigt worden ist, wie in der Sitzungsniederschrift vermerkt ist (vgl. zur Beweiskraft des diesbezüglichen Protokollvermerks in einer öffentlichen Urlunde § 162 Abs.2 ZPO). Der Bevollmächtigte des Klägers hätte dann mit Verlesen der protokollierten Erklärung das vom Vorsitzenden der Kammer und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle "Mißverstandene" richtig stellen können und sofort richtig stellen müssen.

Dem Vortrag des Bevollmächtigten des Klägers steht weiterhin der schriftliche Bericht vom 05.05.2006 entgegen, den der von der Beklagten entsandte Sitzungsvertreter für die Beklagte gefertigt hat. Hierin sind nicht nur ergänzende Details ("Klägervertreter wünscht Aufklärung darüber, welche Möglichkeiten bestehen, fehlende Versicherungszeiten für eine vorzeitige Altersrente - 420 Kalendermonate - nachzuentrichten") zur Sitzungsniederschrift des Gerichts (dort: Antrag auf vorgezogenes Altersruhegeld) vorhanden; es wurde auch hier "ohne wenn und aber" vermerkt, dass die Rücknahme der Klage erklärt worden sei.

In Anbetracht aller genannten Umstände erscheint die nachträgliche Erklärung des Klägers bzw. seines Bevollmächtigten über die Nichtexistenz einer Klagerücknahme nicht nur wenig glaubhaft, sondern - hierauf kam es an - auch nicht als bewiesen.

2. Durch die laut Sitzungsniederschrift erfolgt Rücknahme der Klage ist der Rechtsstreit beendigt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dem Sozialgericht erhebliche Verfahrensmängel unterlaufen sind und es im wesentlichen seiner Sachermittlungspflicht nicht nachgekommen ist.

Die Sichtung der Akten ergab, dass das Sozialgericht die in den Akten der Beklagten vorhandenen zahlreichen ärztlichen Unterlagen nicht einer Übersetzung zugeführt hat, und dass deshalb den vom Sozialgericht im Jahre 2005 eingeholten zwei ärztlichen Gutachten, die maßgebende Aussagen insbesondere zu der Zeit von Juni 2001 bis Februar 2004 hätten treffen sollen (insoweit fehlen im Übrigen bereits genaue richterliche Beweisfragen), die maßgebenden Grundlagen fehlten. Es ist erkenntlich, dass sowohl Dr.P. als auch Dr.R. auf die vorhandenen und für den Streitfall besonders bedeutsamen ärztlichen Unterlagen nicht eingegangen sind, was nur durch mangelnde Kenntnisse der serbischen bzw. kroatischen bzw. bosnischen Sprache und fehlende Übersetzungen zu erklären ist. Auch das Sozialgericht selbst - es hat einschlägige Fremdsprachenkenntnisse nicht dargelegt - konnte eine eingehende und umfassende Beurteilung der Rechtslage nicht vornehmen, so dass die am 05.05.2006 dem Klägerbevollmächtigten gegebenen rechtlichen Hinweise auf die Unbegründetheit der Klage entweder unrichtig oder eventuell auch richtig, aber jedenfalls voreilig und ohne stützende Grundlagen gewesen sind.

Aus den in der Sitzungsniederschrift protokollierten zweifelhaften Äußerungen des Vorsitzenden der 7. Kammer folgt aber nicht die Möglichkeit für den Kläger, die am 05.05.2006 abgegebene Erklärung der Klagerücknahme anzufechten oder zu widerrufen oder den Rechtsstreit aus sonstigen Gründen wieder aufzunehmen bzw. fortzuführen.

Nachdem die bisherige gerichtliche Nachprüfung eines Rentenanspruchs des Klägers ungenügend gewesen und eine Nachholung jetzt in zweiter Instanz nicht zulässig ist, weist der Senat den Kläger auf die Möglichkeit hin, nochmals ein Rentenverfahren bei der Beklagten einzuleiten und den erst dann wieder eröffneten Gerichtsweg zu beschreiten. Er möge bei der Beklagten Antrag auf Überprüfung des bestandskräftigen Bescheids vom 07.10.2003 (Rücknahme eines rechtswidrigen Bescheides und rückwirkende Zahlung von Erwerbsminderungsrente gemäß § 44 SGB X) stellen. Die Unrichtigkeit des Bescheides vom 07.10.2003 kann im einzelnen mit einer Fehlbeurteilung des Leistungsfalls anhand der vorhandenen ärztlichen Unterlagen begründet werden, nicht dagegen mit dem vom Kläger bereits vorgebrachten, aber unzutreffenden Argument, dass die Beklagte an den vom bosnischen Versicherungsträger festgestellten Leistungsfall der Invalidität gebunden sei und abkommenswidrig entschieden habe. Die Beklagte muss auf einen Antrag gemäß § 44 SGB X einen Bescheid erteilen; gegen diesen, falls ablehnend, kann Widerspruch erhoben und ein Widerspruchsbescheid erwirkt werden. Gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid kann (unter Einhaltung der Klagefrist) erneut beim Sozialgericht geklagt und eine gerichtliche Prüfung herbeigeführt werden.

Die vorliegende Berufung aber war unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Saved