Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 10 R 400/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 909/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 7. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung gegen die Beklagte streitig. Die Beklagte verneint einen solchen Anspruch unter Hinweis auf die fehlenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
Die 1946 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz in M ... Nach ihren eigenen Angaben hat sie zunächst bei ihren Eltern in der Landwirtschaft mitgearbeitet und war dann 1964 und 1965 in der Türkei als Fabrikarbeiterin tätig. Seit ihrem Zuzug im April 1972 in die Bundesrepublik Deutschland war sie bis Februar 1993 bei verschiedenen Arbeitgebern (zuletzt bei der Firma S. als Anlagenbedienerin) mit Unterbrechungen versicherungspflichtig beschäftigt. Nach den Feststellungen der Beklagten hat sie 266 Monate Beitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung.
Nach Kündigung ihrer letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Fa. S. wurden für die Klägerin in der Zeit vom 01.03.1993 bis 27.09.1995 mit Unterbrechungen Pflichtbeiträge wegen Bezug von Arbeitslosgengeld entrichtet. Die Zeit vom 28.09.1995 bis 07.10.1996 ist im Versicherungsverlauf der Klägerin als Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungbezug vorgemerkt. Für die Zeit vom 19.11.1996 bis 26.01.1997 wurden dann wieder für drei Monate Pflichtbeiträge entrichtet aufgrund des Bezugs von Sozialleistungen. Die Zeiten vom 03.02.1997 bis 16.07.1997, vom 16.11.1997 bis 06.05.2000, vom 30.10.2000 bis 19.02.2001, vom 07.05.2001 bis 30.01.2002 und vom 27.11.2002 bis 12.03.2003 sind jeweils als Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vorgemerkt.
Einen ersten Rentenantrag der Klägerin vom 22.05.1998 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03.09.1998 ab. Nach den Feststellungen des medizinischen Dienstes der Beklagten war die Klägerin noch in der Lage, vollschichtig mittelschwere Arbeiten zu verrichten. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Einen zweiten Rentenantrag der Klägerin vom 01.12.2000 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20.02.2001 ab. Die Klägerin sei noch in der Lage, vollschichtig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, auch seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt.
Ein dritter Rentenantrag der Klägerin vom 04.02.2002 wurde mit Bescheid vom 02.05.2002 abgelehnt wegen Fehlens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung zum Zeitpunkt der Antragstellung; im Übrigen sei die Klägerin auch weder teilweise noch voll erwerbsgemindert. Auch die Bescheide vom 20.02.2001 und vom 02.05.2002 wurden bestandskräftig.
Der streitgegenständliche, vierte Rentenantrag der Klägerin vom 20.03.2003 wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 23.06.2003 abgelehnt, weil in den letzten fünf Jahren (20.03.1998 bis 19.03.2003) drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nicht vorhanden seien. Darüberhinaus sei die Klägerin auch weder teilweise noch voll erwerbsgemindert. Dieser medizinischen Beurteilung lag ein Gutachten des Internisten Dr.S. vom 28. Mai 2003 zugrunde, der bei der Klägerin anhaltene somatoforme Schmerzstörung im Sinne einer somatisierten chronischen Depression bei familiärer Problematik und Rentenneurose sowie symptomatische Gonarthrose und patelläre Chondromalazie mit Meniskusschaden rechts und alimentäre Adipositas sowie leichtgradige Dermatitis beider Palmae und Plantae und einen Zustand nach Varizenoperation beiderseits festgestellt hatte. Die Klägerin sei noch in der Lage, leichte Arbeiten überwiegend im Gehen und Sitzen und zeitweise im Stehen zu verrichten. Zu vermeiden seien Akkord- und Bandarbeit, Kälte und Hautreizstoffe. Diese Tätigkeiten könne die Klägerin noch sechs Stunden und mehr täglich verrichten.
Gegen diesen Bescheid legten die damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin Widerspruch ein, der jedoch nicht begründet wurde. Mit Bescheid vom 04.03.2004 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Abgesehen davon, dass nach den getroffenen Feststellungen weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege, wären ausgehend von einem angenommenen Versicherungsfall der Erwerbsminderung am 20.03.2003, dem Datum der Rentenantragsstellung, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht mindestens drei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten belegt. Auch die Zeit vom 01.01.1984 bis zum Monat vor dem Eintritt der Erwerbsminderung sei nicht durchgehend mit Beiträgen oder Anwartschaftserhaltungszeiten belegt.
Die dagegen erhobene Klage ging am 11. März 2004 beim Sozialgericht München ein. Zur Begründung der Klage wurde vorgetragen, die Klägerin sei wegen erheblicher Beschwerden auf orthopädischem, internistischem und psychiatrischem Fachgebiet nicht in der Lage, vollschichtig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Infolge ihrer gesundheitlichen Beschwerden habe das Versorgungsamt die bei der Klägerin vorhandenen Funktionseinschränkungen mit einem Grad der Behinderung von 30 festgestellt. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung seien bei der Klägerin deshalb erfüllt, weil die Klägerin in den zurückliegenden Jahren durchgehend arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Dies werde sich aus der Befragung der behandelnden Ärzte ergeben.
In ihrer Klageerwiderung vom 23. August 2004 führte die Beklagte aus, dass in der Klagebegründung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein umfangreiches Beschwerdebild dargelegt werde, jedoch keine neuen ärztlichen Befunde vorgelegt worden seien. Es bleibe somit unklar, ob die Versicherte aktuell auf orthopädischem, internistischem oder psychiatrischem Fachgebiet behandelt werde. Nach dem bisherigen Vorbringen sei von den im Rahmen der Begutachtung im Rentenverfahren getroffenen Feststellungen nicht abzuweichen, so dass sich weiterhin eine mindestens sechsstündige Einsetzbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ergebe.
In der mündlichen Verhandlung am 07.07.2005, bei der die Klägerin mit ihrem Prozessbevollmächtigten persönlich anwesend war und zu der eine Dolmetscherin für die türkische Sprache hinzugezogen worden war, machte die Klägerin ausweislich des Protokolls keine weiteren Angaben zu einer fachärztlichen Behandlung der behaupteten Leiden und machte auch sonst keine Ausführungen.
Mit Urteil vom 7. Juli 2005 wies das Sozialgericht München die Klage ab. Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsminderung müsse schon daran scheitern, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gem. § 43 Abs.2 Nr.2 SGB VI nicht gegeben seien. Im fraglichen Zeitraum vom 20.03.1998 bis 19.03.2003 seien keinerlei Kalendermonate mit entsprechenden Pflichtbeiträgen belegt. Eine dauernde Arbeitsunfähigkeit der Klägerin lasse sich weder aus den medizinischen Akten noch letztlich aus dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin herleiten. Im Übrigen nahm das Sozialgericht gem. § 136 Abs.3 Sozialgerichtsgesetz auf den Inhalt des angefochtenen Widerspruchsbescheides vom 04.03.2004 Bezug. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 21.12.2005 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.
Die dagegen eingelegte Berufung ging am 23.12.2005 beim Bayer. Landessozialgericht ein. Eine Begründung der Berufung erfolgte bisher nicht, vielmehr legte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 22. März 2006 ihr Mandat nieder. Die Klägerin selbst hat trotz mehrfacher Erinnerungen ihre Berufung nicht begründet.
Eine Anfrage bei der Bundesagentur für Arbeit, weshalb die Klägerin in der Zeit vom September 1995 bis März 2003, in der Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug gemeldet wurden, keine Leistungen bezogen habe, beantwortete die Bundesagentur für Arbeit damit, dass wegen fehlender Bedürftigkeit kein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bestanden habe. Die Beklagte führt in einer Stellungnahme vom 3. August 2006 aus, die bereits gemeldeten Zeiten der Arbeitslosigkeit in der Zeit nach dem Wegfall des Arbeitslosengeldes könnten nicht als Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit nach § 58 Abs.1 Nr.3 SGB VI anerkannt werden, da es an der nach § 58 Abs.2 SGB VI erforderlichen Unterbrechung fehle. Zwischen dem Beginn der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug wegen fehlender Bedürftigkeit am 28.09.1995 und dem Ende der letzten versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit am 28.02.1993 seien nicht alle Monate mit Überbrückungs-zeittatbeständen belegt, so dass die Anrechenbarkeit als Anrechnungszeiten für den Tatbestand der Arbeitslosigkeit auch für sich anschließende Zeiträume ausgeschlossen sei. Nicht belegt seien die Monate September 1993, März bis Mai 1994 und August 1994. Diese Zeiten könnten auch nicht im Rahmen des § 43 Abs.4 Nr.3 SGB VI berücksichtigt werden, da in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitslosigkeit kein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit bzw. eine Zeit nach § 43 Abs.4 Nr.1 oder 2 SGB VI liege. Die Pflichtbeiträge zwischen dem 01.09.1993 bis zum 27.09.1995 könnten dabei nicht berücksichtigt werden, da sie aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld entrichtet worden seien und nicht aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit. Die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen über die Regelung des § 241 SGB VI sei bereits wegen der aufgeführten Lücken nicht möglich. Die Beklagte legte ihrer Stellungnahme einen Versicherungsverlauf bei.
Eine weitere Anfrage bei der Agentur für Arbeit, weshalb die Klägerin in den Monaten September 1993, März bis Mai 1994 und August 1994 kein Arbeitslosengeld erhalten habe und für sie deshalb keine Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden seien, beantwortete die Bundesagentur für Arbeit am 22. August 2006. Sie stellte fest, dass im September 1993 kein Arbeitslosengeld gezahlt worden sei, da die Antragstellung erst am 11.10.1993 erfolgt sei. Nach Beendigung einer selbständigen Tätigkeit sei am 23.06.1994 eine erneute Antragstellung erfolgt. Vom 22.07.1994 bis 08.09.1994 seien wegen eines Auslandsaufenthaltes keine Leistungen bezogen worden.
Sinngemäß beantragt die Klägerin,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 7. Juli 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr ab 01.03.2003 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat liegen zur Entscheidung die Verwaltungsunterlagen der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vor, auf deren Inhalt, insbesondere den der vorbereitenden Schriftsätze, zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte (§ 143 i.V.m. § 144 Abs.1 Satz 2 SGG) sowie form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 Abs.1 SGG) Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch unbegründet.
Zutreffend hat das Sozialgericht mit seinem Urteil vom 07.07.2005 die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 23.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2004 abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten ist nicht zu beanstanden, da die Klägerin unter keinem Gesichtspunkt einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung hat. Zunächst besteht ein solcher Anspruch schon deshalb nicht, weil die Klägerin nach dem von der Beklagten festgestellten Leistungsvermögen noch in der Lage ist, vollschichtig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Einschätzung des vollschichtigen Leistungsvermögens der Klägerin beruht auf einer Untersuchung am 26.05.2003 durch den Internisten Dr.S. , dem Berichte des behandelnden Internisten Dr.W. , des behandelnden Orthopäden Dr.S. und des behandelnden Neurologen Dr.R. vorlagen. Dr.S. kam nach Untersuchung der Klägerin zu dem Ergebnis, dass diese zwar in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt sei, jedoch noch in der Lage sei, vollschichtig eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Diese Beurteilung deckt sich mit der vorausgehenden ärztlichen Beurteilung in dem Gutachten vom 16.04.2002 des Dr.B. , die dem bestandskräftigen Bescheid der Beklagten vom 02.05.2002 zugrundelag, sowie mit der Leistungsbeurteilung in dem Gutachten der Dr.Z. vom 17.01.2001, die dem bestandskräftigen Bescheid vom 20.02.2001 zugrundelag, und auch der Beurteilung durch Dr.R. in dem Gutachten vom 27.07.1998, das dem ebenfalls bestandskräftigen Bescheid vom 03.09.1998 zugrundelag. Dr.S. hat in seinem Gutachten ausdrücklich festgstellt, dass sich im Vergleich zur letzten Begutachtung im Jahr 2002 keine relevante Verlaufsänderung ergeben habe und damit auch keine Änderung der Leistungsfähigkeit. Dazu wird ausdrücklich auch die vorhergehende Begutachtung bestätigt.
Die Klägerin hat weder im Widerspruchsverfahren noch im Klageoder im Berufungsverfahren neuere Befunde der sie behandelnden Ärzte vorgelegt, die einen Anhalt dafür geben könnten, dass die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Klägerin in den Gutachten, die für die Beklagte erstellt wurden, unzutreffend wären. Die Klägerin hat die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach den Feststellungen der Beklagten letztmalig bei einem Leistungsfall im März 1999 erfüllt. Unter diesen Umständen hat das Sozialgericht zu Recht auf die Einholung eines neuen Gutachtens nach einer neuen Untersuchung der Klägerin verzichtet und auch der Senat hat aufgrund des Vorbringens der Klägerin bzw. ihrer Bevollmächtigten keinen Anlass gesehen, eine neue gutachtliche Stellungnahme zur Leistungsfähigkeit der Klägerin seit März 1999 einzuholen. Hinsichtlich der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Klägerin seit Mai 1998 liegen mehrere Gutachten vor, die alle übereinstimmend von einer vollschichtigen Leistungsfähigkeit der Klägerin bis zur letzten Untersuchung im Juni 2003 ausgehen. Sollte sich seitdem die Leistungsfähigkeit der Klägerin verschlechtert haben und sie nunmehr untervollschichtig einsatzfähig sein, so ist dies im Hinblick darauf, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letzmalig im März 1999 erfüllt waren, ohne Bedeutung. Die vom Senat angestellten Ermittlungen bei der Bundesagentur für Arbeit haben ergeben, dass die Klägerin tatsächlich in der Zeit nach März 1999 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs.2 Satz 1 Nr.2 SGB VI nicht mehr erfüllt, da keine durchgehende Arbeitslosigkeit im Anschluss an die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit vorliegt. Die Klägerin war zwischenzeitlich mehrmals zu einem Aufenthalt in der Türkei, wo sie dem deutschen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stand, bzw. hat eine selbständige Tätigkeit, die nicht versicherungspflichtig war, ausgeübt.
Die Klägerin sollte in der mündlichen Verhandlung auf ihre völlig aussichtslose Berufung hingewiesen werden. Sie wurde zur mündlichen Verhandlung geladen und ihr persönliches Erscheinen wurde angeordnet und eine türkische Dolmetscherin geladen.
Kurzfristig vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung wurde der Senat vom Sohn der Klägerin darüber informiert, dass sich die Klägerin in der Türkei aufhalte und aus gesundheitlichen Gründen die Reise zum Termin nur in Begleitung ihres Ehemannes antreten könne. Falls sie zur mündlichen Verhandlung erscheinen müsse, werde um Übernahme der Flugkosten für die Klägerin und ihren Ehemann gebeten. Unter diesen Umständen hob der Senat die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin, die ihren Wohnsitz in M. hat, wieder auf, da das persönliche Erscheinen der Klägerin nicht zur weiteren Sachaufklärung angeordnet wurde, sondern um die Klägerin mit Hilfe einer Dolmetscherin über die Sach- und Rechtslage aufzuklären. Ein entsprechender Versuch des Sozialgerichts in der mündlichen Verhandlung am 07.07.2005, zu der die Klägerin mit ihrem Prozessbevollmächtigten erschienen war, ist offensichtlich ohne Erfolg geblieben, da die Klägerin zwar Berufung eingelegt hat, diese jedoch trotz mehrmaliger Aufforderung nie begründet hat.
Die Entscheidung über die Kosten gem. § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren mit ihrem Rentenbegehren ohne Erfolg blieb.
Gründe, die Revision gem. § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung gegen die Beklagte streitig. Die Beklagte verneint einen solchen Anspruch unter Hinweis auf die fehlenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
Die 1946 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz in M ... Nach ihren eigenen Angaben hat sie zunächst bei ihren Eltern in der Landwirtschaft mitgearbeitet und war dann 1964 und 1965 in der Türkei als Fabrikarbeiterin tätig. Seit ihrem Zuzug im April 1972 in die Bundesrepublik Deutschland war sie bis Februar 1993 bei verschiedenen Arbeitgebern (zuletzt bei der Firma S. als Anlagenbedienerin) mit Unterbrechungen versicherungspflichtig beschäftigt. Nach den Feststellungen der Beklagten hat sie 266 Monate Beitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung.
Nach Kündigung ihrer letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Fa. S. wurden für die Klägerin in der Zeit vom 01.03.1993 bis 27.09.1995 mit Unterbrechungen Pflichtbeiträge wegen Bezug von Arbeitslosgengeld entrichtet. Die Zeit vom 28.09.1995 bis 07.10.1996 ist im Versicherungsverlauf der Klägerin als Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungbezug vorgemerkt. Für die Zeit vom 19.11.1996 bis 26.01.1997 wurden dann wieder für drei Monate Pflichtbeiträge entrichtet aufgrund des Bezugs von Sozialleistungen. Die Zeiten vom 03.02.1997 bis 16.07.1997, vom 16.11.1997 bis 06.05.2000, vom 30.10.2000 bis 19.02.2001, vom 07.05.2001 bis 30.01.2002 und vom 27.11.2002 bis 12.03.2003 sind jeweils als Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vorgemerkt.
Einen ersten Rentenantrag der Klägerin vom 22.05.1998 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03.09.1998 ab. Nach den Feststellungen des medizinischen Dienstes der Beklagten war die Klägerin noch in der Lage, vollschichtig mittelschwere Arbeiten zu verrichten. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Einen zweiten Rentenantrag der Klägerin vom 01.12.2000 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20.02.2001 ab. Die Klägerin sei noch in der Lage, vollschichtig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, auch seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt.
Ein dritter Rentenantrag der Klägerin vom 04.02.2002 wurde mit Bescheid vom 02.05.2002 abgelehnt wegen Fehlens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung zum Zeitpunkt der Antragstellung; im Übrigen sei die Klägerin auch weder teilweise noch voll erwerbsgemindert. Auch die Bescheide vom 20.02.2001 und vom 02.05.2002 wurden bestandskräftig.
Der streitgegenständliche, vierte Rentenantrag der Klägerin vom 20.03.2003 wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 23.06.2003 abgelehnt, weil in den letzten fünf Jahren (20.03.1998 bis 19.03.2003) drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nicht vorhanden seien. Darüberhinaus sei die Klägerin auch weder teilweise noch voll erwerbsgemindert. Dieser medizinischen Beurteilung lag ein Gutachten des Internisten Dr.S. vom 28. Mai 2003 zugrunde, der bei der Klägerin anhaltene somatoforme Schmerzstörung im Sinne einer somatisierten chronischen Depression bei familiärer Problematik und Rentenneurose sowie symptomatische Gonarthrose und patelläre Chondromalazie mit Meniskusschaden rechts und alimentäre Adipositas sowie leichtgradige Dermatitis beider Palmae und Plantae und einen Zustand nach Varizenoperation beiderseits festgestellt hatte. Die Klägerin sei noch in der Lage, leichte Arbeiten überwiegend im Gehen und Sitzen und zeitweise im Stehen zu verrichten. Zu vermeiden seien Akkord- und Bandarbeit, Kälte und Hautreizstoffe. Diese Tätigkeiten könne die Klägerin noch sechs Stunden und mehr täglich verrichten.
Gegen diesen Bescheid legten die damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin Widerspruch ein, der jedoch nicht begründet wurde. Mit Bescheid vom 04.03.2004 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Abgesehen davon, dass nach den getroffenen Feststellungen weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege, wären ausgehend von einem angenommenen Versicherungsfall der Erwerbsminderung am 20.03.2003, dem Datum der Rentenantragsstellung, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht mindestens drei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten belegt. Auch die Zeit vom 01.01.1984 bis zum Monat vor dem Eintritt der Erwerbsminderung sei nicht durchgehend mit Beiträgen oder Anwartschaftserhaltungszeiten belegt.
Die dagegen erhobene Klage ging am 11. März 2004 beim Sozialgericht München ein. Zur Begründung der Klage wurde vorgetragen, die Klägerin sei wegen erheblicher Beschwerden auf orthopädischem, internistischem und psychiatrischem Fachgebiet nicht in der Lage, vollschichtig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Infolge ihrer gesundheitlichen Beschwerden habe das Versorgungsamt die bei der Klägerin vorhandenen Funktionseinschränkungen mit einem Grad der Behinderung von 30 festgestellt. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung seien bei der Klägerin deshalb erfüllt, weil die Klägerin in den zurückliegenden Jahren durchgehend arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Dies werde sich aus der Befragung der behandelnden Ärzte ergeben.
In ihrer Klageerwiderung vom 23. August 2004 führte die Beklagte aus, dass in der Klagebegründung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein umfangreiches Beschwerdebild dargelegt werde, jedoch keine neuen ärztlichen Befunde vorgelegt worden seien. Es bleibe somit unklar, ob die Versicherte aktuell auf orthopädischem, internistischem oder psychiatrischem Fachgebiet behandelt werde. Nach dem bisherigen Vorbringen sei von den im Rahmen der Begutachtung im Rentenverfahren getroffenen Feststellungen nicht abzuweichen, so dass sich weiterhin eine mindestens sechsstündige Einsetzbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ergebe.
In der mündlichen Verhandlung am 07.07.2005, bei der die Klägerin mit ihrem Prozessbevollmächtigten persönlich anwesend war und zu der eine Dolmetscherin für die türkische Sprache hinzugezogen worden war, machte die Klägerin ausweislich des Protokolls keine weiteren Angaben zu einer fachärztlichen Behandlung der behaupteten Leiden und machte auch sonst keine Ausführungen.
Mit Urteil vom 7. Juli 2005 wies das Sozialgericht München die Klage ab. Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsminderung müsse schon daran scheitern, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gem. § 43 Abs.2 Nr.2 SGB VI nicht gegeben seien. Im fraglichen Zeitraum vom 20.03.1998 bis 19.03.2003 seien keinerlei Kalendermonate mit entsprechenden Pflichtbeiträgen belegt. Eine dauernde Arbeitsunfähigkeit der Klägerin lasse sich weder aus den medizinischen Akten noch letztlich aus dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin herleiten. Im Übrigen nahm das Sozialgericht gem. § 136 Abs.3 Sozialgerichtsgesetz auf den Inhalt des angefochtenen Widerspruchsbescheides vom 04.03.2004 Bezug. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 21.12.2005 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.
Die dagegen eingelegte Berufung ging am 23.12.2005 beim Bayer. Landessozialgericht ein. Eine Begründung der Berufung erfolgte bisher nicht, vielmehr legte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 22. März 2006 ihr Mandat nieder. Die Klägerin selbst hat trotz mehrfacher Erinnerungen ihre Berufung nicht begründet.
Eine Anfrage bei der Bundesagentur für Arbeit, weshalb die Klägerin in der Zeit vom September 1995 bis März 2003, in der Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug gemeldet wurden, keine Leistungen bezogen habe, beantwortete die Bundesagentur für Arbeit damit, dass wegen fehlender Bedürftigkeit kein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bestanden habe. Die Beklagte führt in einer Stellungnahme vom 3. August 2006 aus, die bereits gemeldeten Zeiten der Arbeitslosigkeit in der Zeit nach dem Wegfall des Arbeitslosengeldes könnten nicht als Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit nach § 58 Abs.1 Nr.3 SGB VI anerkannt werden, da es an der nach § 58 Abs.2 SGB VI erforderlichen Unterbrechung fehle. Zwischen dem Beginn der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug wegen fehlender Bedürftigkeit am 28.09.1995 und dem Ende der letzten versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit am 28.02.1993 seien nicht alle Monate mit Überbrückungs-zeittatbeständen belegt, so dass die Anrechenbarkeit als Anrechnungszeiten für den Tatbestand der Arbeitslosigkeit auch für sich anschließende Zeiträume ausgeschlossen sei. Nicht belegt seien die Monate September 1993, März bis Mai 1994 und August 1994. Diese Zeiten könnten auch nicht im Rahmen des § 43 Abs.4 Nr.3 SGB VI berücksichtigt werden, da in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitslosigkeit kein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit bzw. eine Zeit nach § 43 Abs.4 Nr.1 oder 2 SGB VI liege. Die Pflichtbeiträge zwischen dem 01.09.1993 bis zum 27.09.1995 könnten dabei nicht berücksichtigt werden, da sie aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld entrichtet worden seien und nicht aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit. Die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen über die Regelung des § 241 SGB VI sei bereits wegen der aufgeführten Lücken nicht möglich. Die Beklagte legte ihrer Stellungnahme einen Versicherungsverlauf bei.
Eine weitere Anfrage bei der Agentur für Arbeit, weshalb die Klägerin in den Monaten September 1993, März bis Mai 1994 und August 1994 kein Arbeitslosengeld erhalten habe und für sie deshalb keine Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden seien, beantwortete die Bundesagentur für Arbeit am 22. August 2006. Sie stellte fest, dass im September 1993 kein Arbeitslosengeld gezahlt worden sei, da die Antragstellung erst am 11.10.1993 erfolgt sei. Nach Beendigung einer selbständigen Tätigkeit sei am 23.06.1994 eine erneute Antragstellung erfolgt. Vom 22.07.1994 bis 08.09.1994 seien wegen eines Auslandsaufenthaltes keine Leistungen bezogen worden.
Sinngemäß beantragt die Klägerin,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 7. Juli 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr ab 01.03.2003 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat liegen zur Entscheidung die Verwaltungsunterlagen der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vor, auf deren Inhalt, insbesondere den der vorbereitenden Schriftsätze, zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte (§ 143 i.V.m. § 144 Abs.1 Satz 2 SGG) sowie form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 Abs.1 SGG) Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch unbegründet.
Zutreffend hat das Sozialgericht mit seinem Urteil vom 07.07.2005 die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 23.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2004 abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten ist nicht zu beanstanden, da die Klägerin unter keinem Gesichtspunkt einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung hat. Zunächst besteht ein solcher Anspruch schon deshalb nicht, weil die Klägerin nach dem von der Beklagten festgestellten Leistungsvermögen noch in der Lage ist, vollschichtig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Einschätzung des vollschichtigen Leistungsvermögens der Klägerin beruht auf einer Untersuchung am 26.05.2003 durch den Internisten Dr.S. , dem Berichte des behandelnden Internisten Dr.W. , des behandelnden Orthopäden Dr.S. und des behandelnden Neurologen Dr.R. vorlagen. Dr.S. kam nach Untersuchung der Klägerin zu dem Ergebnis, dass diese zwar in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt sei, jedoch noch in der Lage sei, vollschichtig eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Diese Beurteilung deckt sich mit der vorausgehenden ärztlichen Beurteilung in dem Gutachten vom 16.04.2002 des Dr.B. , die dem bestandskräftigen Bescheid der Beklagten vom 02.05.2002 zugrundelag, sowie mit der Leistungsbeurteilung in dem Gutachten der Dr.Z. vom 17.01.2001, die dem bestandskräftigen Bescheid vom 20.02.2001 zugrundelag, und auch der Beurteilung durch Dr.R. in dem Gutachten vom 27.07.1998, das dem ebenfalls bestandskräftigen Bescheid vom 03.09.1998 zugrundelag. Dr.S. hat in seinem Gutachten ausdrücklich festgstellt, dass sich im Vergleich zur letzten Begutachtung im Jahr 2002 keine relevante Verlaufsänderung ergeben habe und damit auch keine Änderung der Leistungsfähigkeit. Dazu wird ausdrücklich auch die vorhergehende Begutachtung bestätigt.
Die Klägerin hat weder im Widerspruchsverfahren noch im Klageoder im Berufungsverfahren neuere Befunde der sie behandelnden Ärzte vorgelegt, die einen Anhalt dafür geben könnten, dass die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Klägerin in den Gutachten, die für die Beklagte erstellt wurden, unzutreffend wären. Die Klägerin hat die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach den Feststellungen der Beklagten letztmalig bei einem Leistungsfall im März 1999 erfüllt. Unter diesen Umständen hat das Sozialgericht zu Recht auf die Einholung eines neuen Gutachtens nach einer neuen Untersuchung der Klägerin verzichtet und auch der Senat hat aufgrund des Vorbringens der Klägerin bzw. ihrer Bevollmächtigten keinen Anlass gesehen, eine neue gutachtliche Stellungnahme zur Leistungsfähigkeit der Klägerin seit März 1999 einzuholen. Hinsichtlich der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Klägerin seit Mai 1998 liegen mehrere Gutachten vor, die alle übereinstimmend von einer vollschichtigen Leistungsfähigkeit der Klägerin bis zur letzten Untersuchung im Juni 2003 ausgehen. Sollte sich seitdem die Leistungsfähigkeit der Klägerin verschlechtert haben und sie nunmehr untervollschichtig einsatzfähig sein, so ist dies im Hinblick darauf, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letzmalig im März 1999 erfüllt waren, ohne Bedeutung. Die vom Senat angestellten Ermittlungen bei der Bundesagentur für Arbeit haben ergeben, dass die Klägerin tatsächlich in der Zeit nach März 1999 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs.2 Satz 1 Nr.2 SGB VI nicht mehr erfüllt, da keine durchgehende Arbeitslosigkeit im Anschluss an die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit vorliegt. Die Klägerin war zwischenzeitlich mehrmals zu einem Aufenthalt in der Türkei, wo sie dem deutschen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stand, bzw. hat eine selbständige Tätigkeit, die nicht versicherungspflichtig war, ausgeübt.
Die Klägerin sollte in der mündlichen Verhandlung auf ihre völlig aussichtslose Berufung hingewiesen werden. Sie wurde zur mündlichen Verhandlung geladen und ihr persönliches Erscheinen wurde angeordnet und eine türkische Dolmetscherin geladen.
Kurzfristig vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung wurde der Senat vom Sohn der Klägerin darüber informiert, dass sich die Klägerin in der Türkei aufhalte und aus gesundheitlichen Gründen die Reise zum Termin nur in Begleitung ihres Ehemannes antreten könne. Falls sie zur mündlichen Verhandlung erscheinen müsse, werde um Übernahme der Flugkosten für die Klägerin und ihren Ehemann gebeten. Unter diesen Umständen hob der Senat die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin, die ihren Wohnsitz in M. hat, wieder auf, da das persönliche Erscheinen der Klägerin nicht zur weiteren Sachaufklärung angeordnet wurde, sondern um die Klägerin mit Hilfe einer Dolmetscherin über die Sach- und Rechtslage aufzuklären. Ein entsprechender Versuch des Sozialgerichts in der mündlichen Verhandlung am 07.07.2005, zu der die Klägerin mit ihrem Prozessbevollmächtigten erschienen war, ist offensichtlich ohne Erfolg geblieben, da die Klägerin zwar Berufung eingelegt hat, diese jedoch trotz mehrmaliger Aufforderung nie begründet hat.
Die Entscheidung über die Kosten gem. § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren mit ihrem Rentenbegehren ohne Erfolg blieb.
Gründe, die Revision gem. § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
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