Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 20 SO 34/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 SO 110/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8/9b SO 13/07 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.12.2006 wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Bewilligung einmaliger Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und die Aufrechnung mit Ansprüchen auf Kostenersatz nach § 92a BSHG.
Unter dem 06.10.2004 beantragte die Klägerin die Gewährung einmaliger Leistungen der Sozialhilfe (Einrichtungsgegenstände und Möbel). Sie war am 01.10.2004 in die M.str. in H. umgezogen. Mit Schreiben vom 17.05.2005 stellte sie diesen Antrag erneut. Sie benötige 2 Lampen, eine Waschmaschine (gebraucht), ein Bett, einen Schrank, einen kleinen Esstisch, 1 bis 2 Stühle, Küchengeschirr, Handtücher, ein kleines Regal fürs Badezimmer und eine Lampe für das Wohnzimmer. Die Klägerin war allerdings zwischenzeitlich - ohne dies dem Beklagten mitzuteilen - am 18.04.2005 in die M.-Str. in H. umgezogen.
Mit streitgegenständlichen Bescheid vom 20.01.2006 - adressiert an die M.str. und versehen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung - bewilligte der Beklagte aufgrund des Antrages vom 06.10.2004 einmalige Beihilfe für jeden der von der Klägerin genannten Gegenstände, insgesamt 500,00 EUR. Hiervon zog er allerdings 35,99 EUR wegen noch ausstehenden Kostenersatzes nach § 92a BSHG ab (bestandskräftiger Bescheid vom 30.12.2004).
Die Klägerin teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 24.01.2006 mit, die Einrichtungsbeihilfe aufgrund des Antrages vom 06.10.2004 verwende sie für ihre neue Wohnung.
Am 21.03.2006 hat sich die Klägerin mit einer ausführlichen Schilderung ihre persönlichen Erlebnisse an das Sozialgericht Nürnberg (SG) gewandt. Der Bescheid vom 20.01.2006 sei noch an die Adresse M.str. gesandt worden. Von dem Geld habe sie sich eine Waschmaschine, Schuhe und Unterwäsche gekauft. Sie könne sich jedoch den abgezogenen Betrag von 35,99 EUR nicht erklären. Sie habe weder Schulden bei der Beklagten noch bei anderen Ämtern. Sie habe keine Auskunft bekommen, wo dieses Geld verblieben sei. Nähere Informationen und Auskünfte hat die Klägerin trotz Nachfrage des Gerichts nicht erteilt.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 17.12.2006 als unzulässig abgewiesen. Der Bescheid vom 20.01.2006 sei der Klägerin - wie sich aus deren Schreiben vom 24.01.2006 ergebe - spätestens am 24.01.2006 bekannt gegeben worden, sodass ein in der Klageerhebung zu sehender Widerspruch nicht fristgemäß eingelegt worden sei und das Widerspruchsverfahren nicht mehr nachgeholt werden könne. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. In der Rechtsmittelbelehrung hat das SG allein auf die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen.
Dagegen hat die Klägerin "Widerspruch" zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Sie habe den richtigen Tatverlauf bereits dem SG geschildert. Das SG habe falsch geurteilt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.12.2006 aufzuheben und den Bescheid vom 20.01.2006 dahingehend abzuändern, dass eine einmalige Beihilfe ohne Abzug in Höhe von 35,99 EUR zu gewähren sei.
Die Beklagte beantragt, die Berufung vom 28.12.2006 abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird die beigezogene Akte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nicht zulässig und daher zu verwerfen.
Mit ihrem "Widerspruch" hat die Klägerin entweder Berufung oder - auch - eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Nachdem sie zuletzt von einer "Berufungsbegründung" sprach, hat der Senat den Widerspruch sowohl als Einlegung einer Berufung als auch als Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegt.
Gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auch Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR nicht übersteigt.
Die Klage betrifft hier eine Geldleistung von nicht mehr als 500,00 EUR. Mit ihrer zum SG erhobenen Klage hat die Klägerin lediglich Auskunft zum Abzugsbetrag in Höhe von 35,99 EUR begehrt. Gegen die bewilligte einmalige Beihilfe in Höhe von insgesamt 500,00 EUR hat sie nichts vorgetragen. Somit ist ihr Begehren allein auf Aufhebung des Abzuges von 35,99 EUR gerichtet.
Leistungen für mehr als 1 Jahr (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG) sind nicht betroffen.
Nach alledem ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Über die mit ihrem "Widerspruch" gleichzeitig erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ergeht eine gesonderte Entscheidung.
Dahingestellt bleiben kann nach alledem, dass das Widerspruchsverfahren, auch wenn der Widerspruch - wie vorliegend - verfristet eingelegt worden ist, noch nachgeholt werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Bewilligung einmaliger Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und die Aufrechnung mit Ansprüchen auf Kostenersatz nach § 92a BSHG.
Unter dem 06.10.2004 beantragte die Klägerin die Gewährung einmaliger Leistungen der Sozialhilfe (Einrichtungsgegenstände und Möbel). Sie war am 01.10.2004 in die M.str. in H. umgezogen. Mit Schreiben vom 17.05.2005 stellte sie diesen Antrag erneut. Sie benötige 2 Lampen, eine Waschmaschine (gebraucht), ein Bett, einen Schrank, einen kleinen Esstisch, 1 bis 2 Stühle, Küchengeschirr, Handtücher, ein kleines Regal fürs Badezimmer und eine Lampe für das Wohnzimmer. Die Klägerin war allerdings zwischenzeitlich - ohne dies dem Beklagten mitzuteilen - am 18.04.2005 in die M.-Str. in H. umgezogen.
Mit streitgegenständlichen Bescheid vom 20.01.2006 - adressiert an die M.str. und versehen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung - bewilligte der Beklagte aufgrund des Antrages vom 06.10.2004 einmalige Beihilfe für jeden der von der Klägerin genannten Gegenstände, insgesamt 500,00 EUR. Hiervon zog er allerdings 35,99 EUR wegen noch ausstehenden Kostenersatzes nach § 92a BSHG ab (bestandskräftiger Bescheid vom 30.12.2004).
Die Klägerin teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 24.01.2006 mit, die Einrichtungsbeihilfe aufgrund des Antrages vom 06.10.2004 verwende sie für ihre neue Wohnung.
Am 21.03.2006 hat sich die Klägerin mit einer ausführlichen Schilderung ihre persönlichen Erlebnisse an das Sozialgericht Nürnberg (SG) gewandt. Der Bescheid vom 20.01.2006 sei noch an die Adresse M.str. gesandt worden. Von dem Geld habe sie sich eine Waschmaschine, Schuhe und Unterwäsche gekauft. Sie könne sich jedoch den abgezogenen Betrag von 35,99 EUR nicht erklären. Sie habe weder Schulden bei der Beklagten noch bei anderen Ämtern. Sie habe keine Auskunft bekommen, wo dieses Geld verblieben sei. Nähere Informationen und Auskünfte hat die Klägerin trotz Nachfrage des Gerichts nicht erteilt.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 17.12.2006 als unzulässig abgewiesen. Der Bescheid vom 20.01.2006 sei der Klägerin - wie sich aus deren Schreiben vom 24.01.2006 ergebe - spätestens am 24.01.2006 bekannt gegeben worden, sodass ein in der Klageerhebung zu sehender Widerspruch nicht fristgemäß eingelegt worden sei und das Widerspruchsverfahren nicht mehr nachgeholt werden könne. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. In der Rechtsmittelbelehrung hat das SG allein auf die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen.
Dagegen hat die Klägerin "Widerspruch" zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Sie habe den richtigen Tatverlauf bereits dem SG geschildert. Das SG habe falsch geurteilt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.12.2006 aufzuheben und den Bescheid vom 20.01.2006 dahingehend abzuändern, dass eine einmalige Beihilfe ohne Abzug in Höhe von 35,99 EUR zu gewähren sei.
Die Beklagte beantragt, die Berufung vom 28.12.2006 abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird die beigezogene Akte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nicht zulässig und daher zu verwerfen.
Mit ihrem "Widerspruch" hat die Klägerin entweder Berufung oder - auch - eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Nachdem sie zuletzt von einer "Berufungsbegründung" sprach, hat der Senat den Widerspruch sowohl als Einlegung einer Berufung als auch als Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegt.
Gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auch Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR nicht übersteigt.
Die Klage betrifft hier eine Geldleistung von nicht mehr als 500,00 EUR. Mit ihrer zum SG erhobenen Klage hat die Klägerin lediglich Auskunft zum Abzugsbetrag in Höhe von 35,99 EUR begehrt. Gegen die bewilligte einmalige Beihilfe in Höhe von insgesamt 500,00 EUR hat sie nichts vorgetragen. Somit ist ihr Begehren allein auf Aufhebung des Abzuges von 35,99 EUR gerichtet.
Leistungen für mehr als 1 Jahr (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG) sind nicht betroffen.
Nach alledem ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Über die mit ihrem "Widerspruch" gleichzeitig erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ergeht eine gesonderte Entscheidung.
Dahingestellt bleiben kann nach alledem, dass das Widerspruchsverfahren, auch wenn der Widerspruch - wie vorliegend - verfristet eingelegt worden ist, noch nachgeholt werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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