L 11 SO 63/06

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 SO 33/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 SO 63/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 05.07.2006 wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Aufhebung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG) und von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) sowie eines besonderen Mietzuschusses nach dem Wohngeldgesetz (WoGG).

Der 1950 geborene Kläger ist schwerbehindert. Das Merkzeichen G ist nicht zuerkannt. Er bezog Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 53,35 EUR sowie einen besonderen Mietzuschuss in Höhe von 56,00 EUR monatlich bis auf Weiteres aufgrund des Bescheides vom 12.03.2004. Zudem erhielt er als Hilfe zum Lebensunterhalt eine Bekleidungsbeihilfe in Höhe von 26,00 EUR monatlich (Bescheid vom 19.06.2002). Seit 01.05.2003 erhält er zusätzlich Leistungen nach dem GSiG, wobei an ihn ein Betrag in Höhe von 461,79 EUR ausgezahlt wird (zuletzt Bescheid vom 09.07.2004 für die Zeit vom 01.07.2004 bis längstens 30.06.2005).

Mit zwei Bescheiden vom 19.11.2004 stellte der Beklagte die Leistungen der Grundsicherung sowie die Hilfe zum Lebensunterhalt und den besonderen Mietzuschuss zum 31.12.2004 wegen Außerkrafttretens des GSiG und des BSHG ein, kündigte jedoch einen weiteren Bescheid bezüglich Leistungen ab 01.01.2005 nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) an. Bezüglich der Leistungsgewährung ab 01.01.2005 wies der Beklagte darauf hin, dass der Regelsatz 345,00 EUR betragen werde.

Gegen beide Bescheide legte der Kläger Widerspruch ein. Eine Begründung erfolge nach Eingang des noch zu erwartenden neuen Bescheides.

Für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 14.04.2005 Leistungen nach dem SGB XII in Höhe von 572,53 EUR zuzüglich der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Den Widerspruch hiergegen begründete der Kläger damit, der Regelsatz sei entgegen der Ausführungen im Bescheid vom 19.11.2004 nur mit 341,00 EUR angesetzt worden. Er begehre weiterhin die Zahlung von 597,00 EUR monatlich anstatt der nunmehr gewährten 572,00 EUR.

Mit Bescheid vom 14.10.2005 bewilligte der Beklagte Leistungen nach dem SGB XII für die Zeit vom 01.07.2005 bis 30.06.2006 in Höhe von 533,53 EUR zuzüglich der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Hiergegen legte der Kläger keinen Widerspruch ein.

Die Widersprüche gegen die Bescheide vom 19.11.2004 wies die Regierung von Unterfranken mit Widerspruchsbescheid vom 16.03.2006 zurück.

Seine zunächst erhobene Untätigkeitsklage hat der Kläger nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2006 in eine Anfechtungs- und Leistungsklage geändert und die Zahlung von - wie bisher - 597,00 EUR statt 572,00 EUR monatlich begehrt. Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 05.07.2006 die Klage abgewiesen. Der Widerruf der Bewilligungsbescheide nach dem GSiG, dem BSHG und dem WoGG sei rechtmäßig. Die Beklagte habe sich diesen Widerruf in den jeweiligen Bewilligungsbescheiden vorbehalten. Mangels Zuerkennung des Merkzeichens G habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Berücksichtigung eines Mehrbedarfs. Ein Regelsatz in Höhe von 345,00 EUR sei mit Bescheid vom 19.11.2004 nicht zugesichert worden.

Zur Begründung der dagegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung hat der Kläger über sein bisheriges Vorbringen hinaus vorgetragen, das SGB XII sei verfassungswidrig. Es sei alles teuerer geworden. Er sei voll erwerbsgemindert und habe Ansprüche auf einen Mehrbedarf. Er bestehe auf Gewährung von 597,00 EUR monatlich.

Der Kläger beantragt, dem Kläger nach wie vor 597,00 EUR durch den Beklagten zu gewähren, wie vor dem 01.01.2005.

Der Beklagte beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Ein Regelsatz von 345,00 EUR ab 01.01.2005 sei nicht zugesichert worden. Ein weiterer Mehrbedarf gemäß § 30 Abs 1 SGB XII stehe wegen Fehlens der Zuerkennung des Merkzeichens G nicht zu.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unzulässig und von daher zu verwerfen.

Gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Ziffer 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als 1 Jahr betrifft (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).

Streitgegenstand sind vorliegend allein die Aufhebungsbescheide vom 19.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2006. Gegenstand des Verfahrens ist nicht der Bewilligungsbescheid vom 14.04.2004, gegen den der Kläger ebenfalls Widerspruch eingelegt hat. Hierüber ist bislang noch nicht entschieden worden. Der Widerspruchsbescheid vom 16.03.2006 erfasst diesen Bescheid nicht.

Mit den Aufhebungsbescheiden vom 19.11.2004 wurden die bis 30.06.2005 erfolgte Leistungsbewilligung nach dem GSiG ab 01.01.2005 und die Bewilligungsbescheide über die Bekleidungsbeihilfe, die Hilfe zum Lebensunterhalt und den besonderen Mietzuschuss für die Zeit ab 01.01.2005 aufgehoben. Nachdem mit Bescheid vom 14.10.2005 bestandskräftig über die Leistungen auch ab 01.07.2005 entschieden worden ist, wird von der Aufhebung der Leistungsbescheide nach dem GSiG, dem BSHG und dem WoGG lediglich der Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 erfasst. Dabei beantragt der Kläger anstelle der nunmehr für diesen Zeitraum monatlich gewährten 572,00 EUR die Auszahlung eines Betrages in Höhe von 597,00 EUR, somit 25,00 EUR monatlich mehr für 6 Monate, aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage (GSiG, BSHG). Die Berufungssumme von 500,00 EUR wird daher nicht erreicht. Nachdem auch lediglich Leistungen für 6 Monate streitig sind, greift § 144 Abs 1 Satz 2 SGG ebenfalls nicht ein.

Nach alledem ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat jedoch noch die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Aufgrund der unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung durch das Sozialgericht ist die Frist für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht abgelaufen. Beachtet werden sollte allerdings, dass über den Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 14.04.2005 für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 bislang noch nicht durch den Beklagten entschieden worden ist. Gegebenenfalls sollte der Kläger gegen einen diesbezüglich noch zu erlassenden Widerspruchsbescheid vorgehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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