Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 U 91/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 314/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 15. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Übernahme der Kosten einer zahnärztlichen Behandlung.
Der 1947 geborene Kläger hatte am 9. Dezember 1981 auf der Standspur einer Autobahn Pannenhilfe geleistet. Er stand zwischen zwei Fahrzeugen, als ein weiteres Fahrzeug auffuhr. Dabei wurde er zwischen den Fahrzeugen eingequetscht. Er hatte u.a. eine Unterschenkeltrümmerfraktur rechts, eine Clavikulafraktur rechts, eine Rippenfraktur der ersten Rippe rechts sowie eine Brustkorbverletzung mit Hämatom-Pneumothorax rechts erlitten.
Prof. Dr. D. merkte in einem internistischen Zusatzgutachten vom 6. April 1984 zum Rentengutachten des Chirurgen Prof. Dr. G. vom 28. Mai 1984 an, das Gebiss des Klägers sei beschränkt kaufähig. Lücken fänden sich vor allem im Unterkieferbereich. Insgesamt bestehe ein sanierungsbedürftiger Zahnstatus.
Mit Bescheid vom 26. August 1993 hatte die Beklagte eine Dauerrente ab 8. Juni 1983 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 40 v.H. für die Zeit bis 16. Februar 1984 und anschließend in Höhe von 30 v.H. gewährt und als Unfallfolgen anerkannt: "Zustand nach offenem Unterschenkelbruch rechts mit knöchern konsolidiertem Kreuzbandriss am Kniegelenk mit Abbruch der lateralen Tibiakonsole: deutlicher Muskelschwund am rechten Oberschenkel, belastungsabhängige Schmerzen im rechten Kniegelenk, Einschränkung der Beweglichkeit des rechten Knies, insgesamt Gebrauchsminderung des rechten Beines." Folgenlos verheilt bzw. abgeklungen seien u.a. eine Schädelprellung mit Gesichtsplatzwunden und Gehirnerschütterung. Den Widerspruch hatte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 1997 zurückgewiesen.
Im anschließenden Klageverfahren hatten die Beteiligten vor dem Bayer. Landessozialgericht (Az.: L 3 U 161/98) am 14. Oktober 1999 einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, in dem sich die Beklagte verpflichtete, dem Kläger ab 1. Oktober 1994 Rente nach einer MdE um 40 v.H. zu gewähren. Mit Bescheid vom 10. November 1999 hatte die Beklagte den Vergleich ausgeführt.
In einem Nachtrag zu einem Antrag auf Erhöhung der MdE von 40 v.H. auf 50 v.H. vom 25. März 2003 bat der Kläger um Abklärung, wann er mit der Bearbeitung des Kostenplanes für seinen Zahnersatz rechnen könne. Die Beantragung liege schon viele Jahre zurück. Er beantragte die Übernahme der Kosten eines Zahnersatzes für die beim Unfall beschädigten bzw. verloren gegangenen Zähne. Die Beklagte teilte zunächst mit Schreiben vom 8. April 2003 mit, ein Heil- und Kostenplan sei ihr nicht zugegangen. Auch hätten die behandelnden Ärzte keinen unfallbedingten Zahnschaden festgestellt.
Der Kläger übersandte ein Schreiben der AOK Bayern vom 13. Dezember 1995 an die Beklagte, wonach dieser bei der Direktion R. einen Heil- und Kostenplan zur Genehmigung eingereicht hatte. Nach Überprüfung des Sachverhaltes sei festgestellt worden, dass es sich bei dem Zahnschaden um die Folge des Arbeitsunfalls vom 9. Dezember 1981 handelte. Als Anlage wurde der Behandlungsplan des Zahnarztes A. J. übermittelt. Im Oberkiefer war danach eine Metallkeramikbrücke in regio 13 bis 16 zum Ersatz des fehlenden Zahnes 14 und in regio 23 bis 26 zum Ersatz des fehlenden Zahnes 23 geplant. Im Unterkiefer war eine 7-zähnige Teleskopprothese mit insgesamt vier Kronen vorgesehen.
Prof. Dr. N. teilte mit Schreiben vom 8. Juli 2003 u.a. mit, in einem Gutachten des Prof. Dr. D. vom 6. April 1984 würden Lücken im Unterkiefer mit sanierungsbedürftigem Zahnstatus beschrieben.
Der Zahnarzt Dr. R. gab am 4. August 2003 in einer Stellungnahme an, es könne eindeutig festgestellt werden, dass vor dem Unfall Zahn 36 und 38 fehlten. Die Röntgenaufnahme des Schädels vom Unfalltag sei für eine diagnostische Auswertung des Gebissbefundes nicht geeignet. Durch den Unfall mit Schädelprellung sei ein heftiges Gegeneinanderschlagen der Kiefer erfolgt, wodurch einzelne Zähne - sicher jedoch nicht alle fehlenden neun Zähne im Ober- und Unterkiefer - traumatisiert worden seien. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, nachdem der Kostenplan erst 14 Jahre nach dem Unfall erstellt wurde, dass mehrheitlich unfallfremde Gründe für die Zahnverluste im Ober- und Unterkiefer verantwortlich seien. Ein unfallbedingter Anteil von 30 v.H. sei jedoch gerechtfertigt, da ein Unfallspätschaden im Ausnahmefall nicht völlig auszuschließen sei.
Mit Bescheid vom 8. September 2003 lehnte die Beklagte die Übernahme der Behandlungskosten ab. Nach Aktenlage sei ein unfallbedingter Zahnschaden nicht dokumentiert. Zahnärztliche Unterlagen aus der Zeit vor bzw. unmittelbar nach dem Unfall seien nach den eigenen Angaben des Klägers nicht mehr erhältlich.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gab der Kläger an, den Zahnersatz im Jahre 1986 erhalten zu haben. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Dagegen erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Regensburg und beantragte, die Beklagte zu verpflichten, die Kosten für seine zahnärztliche Behandlung hinsichtlich unfallbedingter Zahnschäden zu übernehmen. Das Sozialgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 15. Juli 2004 ab. Die Gesundheitsstörung könne nicht mit Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückgeführt werden. Verletzungen im Zahnbereich seien nicht dokumentiert und somit nicht nachgewiesen. Den Kläger treffe hierfür die objektive Beweislast.
Zur Begründung der Berufung brachte der Kläger vor, es treffe nicht zu, dass der Unfall keine Zahn- bzw. Kieferverletzung zur Folge gehabt hätte. Vor dem Unfall habe er noch alle seine Zähne gehabt. Durch den Unfall habe er insgesamt sieben Backenzähne verloren. Der Oberarzt habe ihm damals bestätigt, dass dies bei dem Unfall passiert sein musste. Im Oktober/November 1982 habe er sich in zahnärztliche Behandlung begeben. Er habe nie etwas für den Zahnersatz bezahlt. Auch die AOK habe angegeben, keine Kosten für die zahnärztliche Behandlung und den Zahnersatz getragen zu haben. Die 1984 angefertigten Brücken hätten bis 1994 gehalten. Der Zahnarzt J. habe dann einen Heil- und Kostenplan erstellt. Die Brücken seien jedoch bis heute nicht gefertigt worden, da die AOK die Übernahme der Kosten ablehne. Er verwies auf das Schreiben der AOK vom 13. Dezember 1995. Insgesamt sei die Unfallursächlichkeit bereits dadurch nachgewiesen, dass die Beklagte den ersten Zahnersatz offensichtlich bezahlt habe und dass die AOK die Unfallursächlichkeit bereits festgestellt habe. Im Übrigen hätte das Sozialgericht nicht durch Gerichtsbescheid entscheiden dürfen.
Die Beklagte wies darauf hin, dass im Jahr 1982 lediglich 11,50 DM für Berichtskosten, 1983 keine Zahlungen und im Jahre 1984 nur die Rechnungen für die erstatteten Gutachten aufgewandt worden seien. Aus einem Telefonvermerk vom 27. März 2003 ergebe sich außerdem, dass seinerzeit das Sozialamt die Kosten für den Zahnersatz übernommen habe. Das Schreiben der AOK vom 13. Dezember 1995 sei ihr erstmals vom Kläger mit Schreiben vom 17. Mai 2003 zugeleitet worden. Ein Zusammenhang zwischen den Zahnschäden des Klägers und dessen Unfall vom 9. Dezember 1981 sei weiterhin nicht erkennbar und nicht als wahrscheinlich anzusehen.
Im Rahmen eines Erörterungstermins vom 7. Dezember 2005 teilte der Kläger mit, der Zahnarzt, der ihn 1983 behandelt habe, sei verstorben; Unterlagen seien nicht mehr vorhanden. Auch der 1984 behandelnde Zahnarzt habe in der Zwischenzeit seine Praxis übergeben; der Nachfolger habe ebenfalls keine Unterlagen mehr. Auf die Niederschrift der Sitzung wird verwiesen.
Am 17. Dezember 2005 beantragte der Kläger bei der AOK Bayern die Übernahme der Zahnersatzkosten nach dem Heil- und Kostenplan aus dem Jahre 1995. Diese lehnte die Übernahme mit Bescheid vom 20. Dezember 2005 ab, da es sich bei dem Zahnersatzantrag aus dem Jahre 1995 um die Folgen des Arbeitsunfalls vom 9. Dezember 1981 handelte. Der Antrag sei an die Beklagte weitergeleitet worden. Im Übrigen sei der Kläger seit 16. Juli 2004 nicht mehr Mitglied der AOK Bayern.
Der Senat vertagte den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2006. Auf die Niederschrift der Sitzung wird verwiesen.
Der Kläger übersandte das Kostenblatt des Landratsamtes R. - Sozialhilfeverwaltung vom 16. Januar 1984, aus dem sich Leistungen der damaligen AOK R. an das LRA vom 15. April 1982 in Höhe von 2.487,20 DM, vom 4. Mai 1982 in Höhe von 623,15 DM und vom 4. Juni 1982 in Höhe von 300,00 DM ergeben. Sowohl aus der Höhe des Betrages (3.410,35 DM) sowie der Einzelbeträge als auch aus dem Zeitpunkt der Erstattung durch die H. als Fahrzeughaftpflichtversicherer sei zu entnehmen, dass es sich insoweit nur um die Kosten des Zahnersatzes handeln könne. Er habe sich unmittelbar nach der Entlassung aus dem Krankenhaus im Januar 1982 wegen der durch den Unfall entstandenen Zahnschäden in zahnärztliche Behandlung begeben. Andere Kosten der AOK seien damals nicht mehr angefallen.
Die H. erklärte am 25. Januar 2007, es seien in ihrer Akte bezüglich des Unfalls vom 9. Dezember 1981 keinerlei Zahnschäden dokumentiert. Auch lägen keine Unterlagen und Belege für zahnärztliche Behandlungen vor.
Der Senat zog ferner die noch vorhandene Restakte des Landgerichts R. (Az.: 6 O 1180/83) bei. Das Landratsamt R. konnte keine Akte mehr übersenden. Die AOK Bayern teilte mit, Unterlagen über Zahnbehandlungen seit 1981 stünden nicht mehr zur Verfügung.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Regensburg vom 15. Juli 2004 und des Bescheides vom 8. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2004 zu verurteilen festzustellen, dass der bestehende Verlust von Zähnen im Unter- und Oberkieferbereich Folge des Arbeitsunfalls vom 9. Dezember 1981 ist und zahnärztliche Behandlung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 15. Juli 2004 zurückzuweisen.
Im Übrigen wird gemäß § 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Inhalt der Akten der Beklagten, der Klage- und Berufungsakte sowie der Gerichtsakten des Sozialgerichts Regensburg und des Bayer. Landessozialgericht Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber unbegründet. Der Klageantrag ist gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG auf die Feststellung von weiteren Unfallfolgen sowie auf zahnärztliche Behandlung gerichtet.
Das Sozialgericht konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden. Die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 SGG lagen vor. Verfahrens- oder Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
Der Kläger erlitt am 9. Dezember 1981 einen Verkehrsunfall, der von der Beklagten mit Bescheid vom 26. August 1993 als Arbeitsunfall im Sinne des § 548 Abs. 1 RVO anerkannt wurde. Dabei wurden von der Beklagten Zahnschäden nicht als Unfallfolgen anerkannt. Auch diese Schäden müssen in einem notwendigen ursächlichen Zusammenhang mit der schädigenden Einwirkung stehen. Der Unfall muss die rechtlich wesentliche Ursache für den Eintritt des Gesundheitsschadens sein. Die Beurteilung, ob und in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch Unfallfolgen beeinträchtigt sind, liegt in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Dabei ist allerdings die Beurteilung der Kausalität im Ergebnis eine Frage der richterlichen Würdigung. Verursacht sind die Gesundheitsstörungen, wenn der Unfall gegenüber sonstigen schädigungsfremden Faktoren wie z.B. Vorerkrankungen nach der medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung von überragender Bedeutung für die Entstehung der Gesundheitsstörung war oder zumindest von annähernd gleichwertiger Bedeutung (wesentliche Mitursache). Die für die Bejahung des Zusammenhangs der Gesundheitsstörungen mit dem Arbeitsunfall notwendige Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn nach der medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung zu Ätiologie und Pathogenese den für den Zusammenhang sprechenden Umständen ein deutliches Übergewicht zukommt.
Vorliegend ist jedoch nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass es durch den Unfall zu einem Verlust von Zähnen gekommen ist. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus den Befundberichten unmittelbar nach dem Unfall. Zwar zog sich der Kläger u.a. eine Schädelprellung mit Kopfplatzwunde zu, der Verlust von Zähnen wurde allerdings nicht erwähnt und ist auch nicht zwangsläufige Folge einer Schädelprellung. Erst in dem internistischen Zusatzgutachten des Prof. Dr. D. vom 6. April 1984 wird - im Rahmen der allgemeinen Anamnese - von einer beschränkten Kaufähigkeit des Gebisses und einem sanierungsbedürftigen Zahnstatus berichtet. Lücken befanden sich vor allem im Unterkieferbereich. Ein Zahnschaden wurde ferner nicht im Bescheid vom 26. August 1993 und im anschließenden Klageverfahren festgehalten. Ansonsten finden sich in dem ersten Rentengutachten des Chirurgen Prof. Dr. G. keine Angaben zu Zahnschäden, weder im Rahmen der Anamnese noch der Feststellung der Unfallfolgen.
Nach dem Vermerk der Beklagten vom 27. März 2003 soll der Zahnersatz (wohl 1982 bis 1984) vom Sozialamt übernommen worden sein. Dies lässt sich jedoch nicht mehr verifizieren, da vom zuständigen Landratsamt keine einschlägigen Akten mehr zu erhalten sind. Nach dem Aktenstand der Beklagten wurden in den Jahren 1982 bis 1984 jedenfalls keine Zahnarztkosten beglichen. Unterlagen der in 1983 und 1984 behandelnden Zahnärzte hierzu sind, auch nach Angaben des Klägers, nicht mehr zu erlangen.
Auch aus dem Kostenblatt des Landratsamts R. vom 16. Januar 1984 ergeben sich nur pauschale Erstattungsbeträge der AOK R. - und gerade nicht der Beklagten - in der Zeit vom April bis Juni 1982. Im Übrigen hatte der Kläger im Rahmen des Widerspruchsverfahrens angegeben, den Zahnersatz im Jahre 1986 erhalten zu haben. Im Berufungsverfahren gab er an, die Brücken seien 1984 angefertigt worden; die zahnärztliche Behandlung habe im Oktober/November 1982 begonnen, so dass es sich somit bei den von der Krankenkasse erstatteten Kosten vom April bis Juni 1982 nicht um die strittigen Zahnbehandlungskosten handeln kann. Ergänzend ist auf das Gutachten des Prof. Dr. D. vom 6. April 1984 hinzuweisen, der den offensichtlich auch zum damaligen Zeitpunkt noch bestehenden sanierungsbedürtigen Zahnstatus und die beschränkte Kaufähigkeit des Gebisses erwähnte. Da keine weiteren Akten bei der AOK Bayern sowie beim Landratsamt R. vorliegen, kann der Leistungsgrund nicht mehr ermittelt werden. Auch aus den Unterlagen der H. ergibt sich keine Dokumentation eines Zahnschadens aufgrund des Unfalls vom 9. Dezember 1981.
Der beratende Zahnarzt Dr. R. machte ebenfalls deutlich, dass ein unmittelbarer unfallbedingter Zahnschaden nicht dokumentiert bzw. nachgewiesen ist. Er verwies auf die Röntgenaufnahme des Schädels vom Unfalltag, aus der sich der Gebissbefund jedoch nicht rekonstruieren lasse. Er bestätigte, dass vor dem Unfall Zahn 36 und 38 fehlten. Röntgenaufnahmen mit einer detailgenauen Darstellung des Gebisses liegen ebensowenig vor wie ein Gebissbefund anlässlich der ärztlichen Erstuntersuchungen. Zwar könne es bei bestehender Schädelprellung auch zu einer Traumatisierung einzelner Zähne mit Spätschäden an den traumatisierten Zähnen, erfahrungsgemäß maximal drei bis fünf Jahre nach dem Unfall, gekommen sein. Für das Auftreten derartiger Spätschäden erst im Jahre 1995 sei die Zeitspanne von vierzehn Jahren jedoch im Regelfall zu lang. Insoweit besteht auch nach Ansicht des Dr. R. eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass mehrheitlich unfallfremde Gründe für die Zahnverluste im Ober- und Unterkiefer verantwortlich sind. Soweit er dennoch im Ergebnis empfiehlt, 30 v.H. der Gesamtkosten zu übernehmen, stellt dies lediglich einen Vergleichsvorschlag dar, weil im Ausnahmefall ein Unfallspätschaden nicht völlig auszuschließen sei. Eine an den maßgeblichen Kausalitätsgesichtspunkten orientierte Begründung vermag auch Dr. R. nicht zu geben.
Dem erstbehandelnden Krankenhaus liegen ebenfalls keine weiteren Informationen zum Zahnstatus vor, wie Prof. Dr. N. bestätigte.
Soweit sich der Kläger auf das Schreiben der AOK Bayern vom 13. Dezember 1995 mit dem Heil- und Kostenplan des Zahnarztes J. bezieht, ergibt sich hieraus nichts anderes. Das Schreiben enthält lediglich die Einschätzung der Krankenkasse, dass es sich bei dem Zahnschaden um die Folge des Arbeitsunfalls handelt. Näheres geht weder aus dem Schreiben noch aus dem späteren Bescheid der AOK Bayern vom 20. Dezember 2005 hervor. Dabei handelt es sich zwar um die rechtliche Einschätzung der Krankenkasse, die jedoch weder für die Beklagte noch für das Gericht feststellenden Charakter hat. Eine nähere Sachverhaltsaufklärung war wiederum nicht möglich, da der AOK Bayern keine Unterlagen mehr über Zahnbehandlungen seit dem Jahre 1981 vorliegen.
Der Senat kommt daher zum Ergebnis, dass die für die Bejahung des Zusammenhangs der Zahnschäden mit dem Arbeitsunfall notwendige Wahrscheinlichkeit nicht gegeben bzw. nachgewiesen ist. Die objektive Beweislast für das Vorliegen des Kausalzusammenhangs geht zu Lasten des Klägers.
Die Kostenfolge stützt sich auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Übernahme der Kosten einer zahnärztlichen Behandlung.
Der 1947 geborene Kläger hatte am 9. Dezember 1981 auf der Standspur einer Autobahn Pannenhilfe geleistet. Er stand zwischen zwei Fahrzeugen, als ein weiteres Fahrzeug auffuhr. Dabei wurde er zwischen den Fahrzeugen eingequetscht. Er hatte u.a. eine Unterschenkeltrümmerfraktur rechts, eine Clavikulafraktur rechts, eine Rippenfraktur der ersten Rippe rechts sowie eine Brustkorbverletzung mit Hämatom-Pneumothorax rechts erlitten.
Prof. Dr. D. merkte in einem internistischen Zusatzgutachten vom 6. April 1984 zum Rentengutachten des Chirurgen Prof. Dr. G. vom 28. Mai 1984 an, das Gebiss des Klägers sei beschränkt kaufähig. Lücken fänden sich vor allem im Unterkieferbereich. Insgesamt bestehe ein sanierungsbedürftiger Zahnstatus.
Mit Bescheid vom 26. August 1993 hatte die Beklagte eine Dauerrente ab 8. Juni 1983 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 40 v.H. für die Zeit bis 16. Februar 1984 und anschließend in Höhe von 30 v.H. gewährt und als Unfallfolgen anerkannt: "Zustand nach offenem Unterschenkelbruch rechts mit knöchern konsolidiertem Kreuzbandriss am Kniegelenk mit Abbruch der lateralen Tibiakonsole: deutlicher Muskelschwund am rechten Oberschenkel, belastungsabhängige Schmerzen im rechten Kniegelenk, Einschränkung der Beweglichkeit des rechten Knies, insgesamt Gebrauchsminderung des rechten Beines." Folgenlos verheilt bzw. abgeklungen seien u.a. eine Schädelprellung mit Gesichtsplatzwunden und Gehirnerschütterung. Den Widerspruch hatte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 1997 zurückgewiesen.
Im anschließenden Klageverfahren hatten die Beteiligten vor dem Bayer. Landessozialgericht (Az.: L 3 U 161/98) am 14. Oktober 1999 einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, in dem sich die Beklagte verpflichtete, dem Kläger ab 1. Oktober 1994 Rente nach einer MdE um 40 v.H. zu gewähren. Mit Bescheid vom 10. November 1999 hatte die Beklagte den Vergleich ausgeführt.
In einem Nachtrag zu einem Antrag auf Erhöhung der MdE von 40 v.H. auf 50 v.H. vom 25. März 2003 bat der Kläger um Abklärung, wann er mit der Bearbeitung des Kostenplanes für seinen Zahnersatz rechnen könne. Die Beantragung liege schon viele Jahre zurück. Er beantragte die Übernahme der Kosten eines Zahnersatzes für die beim Unfall beschädigten bzw. verloren gegangenen Zähne. Die Beklagte teilte zunächst mit Schreiben vom 8. April 2003 mit, ein Heil- und Kostenplan sei ihr nicht zugegangen. Auch hätten die behandelnden Ärzte keinen unfallbedingten Zahnschaden festgestellt.
Der Kläger übersandte ein Schreiben der AOK Bayern vom 13. Dezember 1995 an die Beklagte, wonach dieser bei der Direktion R. einen Heil- und Kostenplan zur Genehmigung eingereicht hatte. Nach Überprüfung des Sachverhaltes sei festgestellt worden, dass es sich bei dem Zahnschaden um die Folge des Arbeitsunfalls vom 9. Dezember 1981 handelte. Als Anlage wurde der Behandlungsplan des Zahnarztes A. J. übermittelt. Im Oberkiefer war danach eine Metallkeramikbrücke in regio 13 bis 16 zum Ersatz des fehlenden Zahnes 14 und in regio 23 bis 26 zum Ersatz des fehlenden Zahnes 23 geplant. Im Unterkiefer war eine 7-zähnige Teleskopprothese mit insgesamt vier Kronen vorgesehen.
Prof. Dr. N. teilte mit Schreiben vom 8. Juli 2003 u.a. mit, in einem Gutachten des Prof. Dr. D. vom 6. April 1984 würden Lücken im Unterkiefer mit sanierungsbedürftigem Zahnstatus beschrieben.
Der Zahnarzt Dr. R. gab am 4. August 2003 in einer Stellungnahme an, es könne eindeutig festgestellt werden, dass vor dem Unfall Zahn 36 und 38 fehlten. Die Röntgenaufnahme des Schädels vom Unfalltag sei für eine diagnostische Auswertung des Gebissbefundes nicht geeignet. Durch den Unfall mit Schädelprellung sei ein heftiges Gegeneinanderschlagen der Kiefer erfolgt, wodurch einzelne Zähne - sicher jedoch nicht alle fehlenden neun Zähne im Ober- und Unterkiefer - traumatisiert worden seien. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, nachdem der Kostenplan erst 14 Jahre nach dem Unfall erstellt wurde, dass mehrheitlich unfallfremde Gründe für die Zahnverluste im Ober- und Unterkiefer verantwortlich seien. Ein unfallbedingter Anteil von 30 v.H. sei jedoch gerechtfertigt, da ein Unfallspätschaden im Ausnahmefall nicht völlig auszuschließen sei.
Mit Bescheid vom 8. September 2003 lehnte die Beklagte die Übernahme der Behandlungskosten ab. Nach Aktenlage sei ein unfallbedingter Zahnschaden nicht dokumentiert. Zahnärztliche Unterlagen aus der Zeit vor bzw. unmittelbar nach dem Unfall seien nach den eigenen Angaben des Klägers nicht mehr erhältlich.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gab der Kläger an, den Zahnersatz im Jahre 1986 erhalten zu haben. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Dagegen erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Regensburg und beantragte, die Beklagte zu verpflichten, die Kosten für seine zahnärztliche Behandlung hinsichtlich unfallbedingter Zahnschäden zu übernehmen. Das Sozialgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 15. Juli 2004 ab. Die Gesundheitsstörung könne nicht mit Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückgeführt werden. Verletzungen im Zahnbereich seien nicht dokumentiert und somit nicht nachgewiesen. Den Kläger treffe hierfür die objektive Beweislast.
Zur Begründung der Berufung brachte der Kläger vor, es treffe nicht zu, dass der Unfall keine Zahn- bzw. Kieferverletzung zur Folge gehabt hätte. Vor dem Unfall habe er noch alle seine Zähne gehabt. Durch den Unfall habe er insgesamt sieben Backenzähne verloren. Der Oberarzt habe ihm damals bestätigt, dass dies bei dem Unfall passiert sein musste. Im Oktober/November 1982 habe er sich in zahnärztliche Behandlung begeben. Er habe nie etwas für den Zahnersatz bezahlt. Auch die AOK habe angegeben, keine Kosten für die zahnärztliche Behandlung und den Zahnersatz getragen zu haben. Die 1984 angefertigten Brücken hätten bis 1994 gehalten. Der Zahnarzt J. habe dann einen Heil- und Kostenplan erstellt. Die Brücken seien jedoch bis heute nicht gefertigt worden, da die AOK die Übernahme der Kosten ablehne. Er verwies auf das Schreiben der AOK vom 13. Dezember 1995. Insgesamt sei die Unfallursächlichkeit bereits dadurch nachgewiesen, dass die Beklagte den ersten Zahnersatz offensichtlich bezahlt habe und dass die AOK die Unfallursächlichkeit bereits festgestellt habe. Im Übrigen hätte das Sozialgericht nicht durch Gerichtsbescheid entscheiden dürfen.
Die Beklagte wies darauf hin, dass im Jahr 1982 lediglich 11,50 DM für Berichtskosten, 1983 keine Zahlungen und im Jahre 1984 nur die Rechnungen für die erstatteten Gutachten aufgewandt worden seien. Aus einem Telefonvermerk vom 27. März 2003 ergebe sich außerdem, dass seinerzeit das Sozialamt die Kosten für den Zahnersatz übernommen habe. Das Schreiben der AOK vom 13. Dezember 1995 sei ihr erstmals vom Kläger mit Schreiben vom 17. Mai 2003 zugeleitet worden. Ein Zusammenhang zwischen den Zahnschäden des Klägers und dessen Unfall vom 9. Dezember 1981 sei weiterhin nicht erkennbar und nicht als wahrscheinlich anzusehen.
Im Rahmen eines Erörterungstermins vom 7. Dezember 2005 teilte der Kläger mit, der Zahnarzt, der ihn 1983 behandelt habe, sei verstorben; Unterlagen seien nicht mehr vorhanden. Auch der 1984 behandelnde Zahnarzt habe in der Zwischenzeit seine Praxis übergeben; der Nachfolger habe ebenfalls keine Unterlagen mehr. Auf die Niederschrift der Sitzung wird verwiesen.
Am 17. Dezember 2005 beantragte der Kläger bei der AOK Bayern die Übernahme der Zahnersatzkosten nach dem Heil- und Kostenplan aus dem Jahre 1995. Diese lehnte die Übernahme mit Bescheid vom 20. Dezember 2005 ab, da es sich bei dem Zahnersatzantrag aus dem Jahre 1995 um die Folgen des Arbeitsunfalls vom 9. Dezember 1981 handelte. Der Antrag sei an die Beklagte weitergeleitet worden. Im Übrigen sei der Kläger seit 16. Juli 2004 nicht mehr Mitglied der AOK Bayern.
Der Senat vertagte den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2006. Auf die Niederschrift der Sitzung wird verwiesen.
Der Kläger übersandte das Kostenblatt des Landratsamtes R. - Sozialhilfeverwaltung vom 16. Januar 1984, aus dem sich Leistungen der damaligen AOK R. an das LRA vom 15. April 1982 in Höhe von 2.487,20 DM, vom 4. Mai 1982 in Höhe von 623,15 DM und vom 4. Juni 1982 in Höhe von 300,00 DM ergeben. Sowohl aus der Höhe des Betrages (3.410,35 DM) sowie der Einzelbeträge als auch aus dem Zeitpunkt der Erstattung durch die H. als Fahrzeughaftpflichtversicherer sei zu entnehmen, dass es sich insoweit nur um die Kosten des Zahnersatzes handeln könne. Er habe sich unmittelbar nach der Entlassung aus dem Krankenhaus im Januar 1982 wegen der durch den Unfall entstandenen Zahnschäden in zahnärztliche Behandlung begeben. Andere Kosten der AOK seien damals nicht mehr angefallen.
Die H. erklärte am 25. Januar 2007, es seien in ihrer Akte bezüglich des Unfalls vom 9. Dezember 1981 keinerlei Zahnschäden dokumentiert. Auch lägen keine Unterlagen und Belege für zahnärztliche Behandlungen vor.
Der Senat zog ferner die noch vorhandene Restakte des Landgerichts R. (Az.: 6 O 1180/83) bei. Das Landratsamt R. konnte keine Akte mehr übersenden. Die AOK Bayern teilte mit, Unterlagen über Zahnbehandlungen seit 1981 stünden nicht mehr zur Verfügung.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Regensburg vom 15. Juli 2004 und des Bescheides vom 8. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2004 zu verurteilen festzustellen, dass der bestehende Verlust von Zähnen im Unter- und Oberkieferbereich Folge des Arbeitsunfalls vom 9. Dezember 1981 ist und zahnärztliche Behandlung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 15. Juli 2004 zurückzuweisen.
Im Übrigen wird gemäß § 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Inhalt der Akten der Beklagten, der Klage- und Berufungsakte sowie der Gerichtsakten des Sozialgerichts Regensburg und des Bayer. Landessozialgericht Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber unbegründet. Der Klageantrag ist gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG auf die Feststellung von weiteren Unfallfolgen sowie auf zahnärztliche Behandlung gerichtet.
Das Sozialgericht konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden. Die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 SGG lagen vor. Verfahrens- oder Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
Der Kläger erlitt am 9. Dezember 1981 einen Verkehrsunfall, der von der Beklagten mit Bescheid vom 26. August 1993 als Arbeitsunfall im Sinne des § 548 Abs. 1 RVO anerkannt wurde. Dabei wurden von der Beklagten Zahnschäden nicht als Unfallfolgen anerkannt. Auch diese Schäden müssen in einem notwendigen ursächlichen Zusammenhang mit der schädigenden Einwirkung stehen. Der Unfall muss die rechtlich wesentliche Ursache für den Eintritt des Gesundheitsschadens sein. Die Beurteilung, ob und in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch Unfallfolgen beeinträchtigt sind, liegt in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Dabei ist allerdings die Beurteilung der Kausalität im Ergebnis eine Frage der richterlichen Würdigung. Verursacht sind die Gesundheitsstörungen, wenn der Unfall gegenüber sonstigen schädigungsfremden Faktoren wie z.B. Vorerkrankungen nach der medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung von überragender Bedeutung für die Entstehung der Gesundheitsstörung war oder zumindest von annähernd gleichwertiger Bedeutung (wesentliche Mitursache). Die für die Bejahung des Zusammenhangs der Gesundheitsstörungen mit dem Arbeitsunfall notwendige Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn nach der medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung zu Ätiologie und Pathogenese den für den Zusammenhang sprechenden Umständen ein deutliches Übergewicht zukommt.
Vorliegend ist jedoch nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass es durch den Unfall zu einem Verlust von Zähnen gekommen ist. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus den Befundberichten unmittelbar nach dem Unfall. Zwar zog sich der Kläger u.a. eine Schädelprellung mit Kopfplatzwunde zu, der Verlust von Zähnen wurde allerdings nicht erwähnt und ist auch nicht zwangsläufige Folge einer Schädelprellung. Erst in dem internistischen Zusatzgutachten des Prof. Dr. D. vom 6. April 1984 wird - im Rahmen der allgemeinen Anamnese - von einer beschränkten Kaufähigkeit des Gebisses und einem sanierungsbedürftigen Zahnstatus berichtet. Lücken befanden sich vor allem im Unterkieferbereich. Ein Zahnschaden wurde ferner nicht im Bescheid vom 26. August 1993 und im anschließenden Klageverfahren festgehalten. Ansonsten finden sich in dem ersten Rentengutachten des Chirurgen Prof. Dr. G. keine Angaben zu Zahnschäden, weder im Rahmen der Anamnese noch der Feststellung der Unfallfolgen.
Nach dem Vermerk der Beklagten vom 27. März 2003 soll der Zahnersatz (wohl 1982 bis 1984) vom Sozialamt übernommen worden sein. Dies lässt sich jedoch nicht mehr verifizieren, da vom zuständigen Landratsamt keine einschlägigen Akten mehr zu erhalten sind. Nach dem Aktenstand der Beklagten wurden in den Jahren 1982 bis 1984 jedenfalls keine Zahnarztkosten beglichen. Unterlagen der in 1983 und 1984 behandelnden Zahnärzte hierzu sind, auch nach Angaben des Klägers, nicht mehr zu erlangen.
Auch aus dem Kostenblatt des Landratsamts R. vom 16. Januar 1984 ergeben sich nur pauschale Erstattungsbeträge der AOK R. - und gerade nicht der Beklagten - in der Zeit vom April bis Juni 1982. Im Übrigen hatte der Kläger im Rahmen des Widerspruchsverfahrens angegeben, den Zahnersatz im Jahre 1986 erhalten zu haben. Im Berufungsverfahren gab er an, die Brücken seien 1984 angefertigt worden; die zahnärztliche Behandlung habe im Oktober/November 1982 begonnen, so dass es sich somit bei den von der Krankenkasse erstatteten Kosten vom April bis Juni 1982 nicht um die strittigen Zahnbehandlungskosten handeln kann. Ergänzend ist auf das Gutachten des Prof. Dr. D. vom 6. April 1984 hinzuweisen, der den offensichtlich auch zum damaligen Zeitpunkt noch bestehenden sanierungsbedürtigen Zahnstatus und die beschränkte Kaufähigkeit des Gebisses erwähnte. Da keine weiteren Akten bei der AOK Bayern sowie beim Landratsamt R. vorliegen, kann der Leistungsgrund nicht mehr ermittelt werden. Auch aus den Unterlagen der H. ergibt sich keine Dokumentation eines Zahnschadens aufgrund des Unfalls vom 9. Dezember 1981.
Der beratende Zahnarzt Dr. R. machte ebenfalls deutlich, dass ein unmittelbarer unfallbedingter Zahnschaden nicht dokumentiert bzw. nachgewiesen ist. Er verwies auf die Röntgenaufnahme des Schädels vom Unfalltag, aus der sich der Gebissbefund jedoch nicht rekonstruieren lasse. Er bestätigte, dass vor dem Unfall Zahn 36 und 38 fehlten. Röntgenaufnahmen mit einer detailgenauen Darstellung des Gebisses liegen ebensowenig vor wie ein Gebissbefund anlässlich der ärztlichen Erstuntersuchungen. Zwar könne es bei bestehender Schädelprellung auch zu einer Traumatisierung einzelner Zähne mit Spätschäden an den traumatisierten Zähnen, erfahrungsgemäß maximal drei bis fünf Jahre nach dem Unfall, gekommen sein. Für das Auftreten derartiger Spätschäden erst im Jahre 1995 sei die Zeitspanne von vierzehn Jahren jedoch im Regelfall zu lang. Insoweit besteht auch nach Ansicht des Dr. R. eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass mehrheitlich unfallfremde Gründe für die Zahnverluste im Ober- und Unterkiefer verantwortlich sind. Soweit er dennoch im Ergebnis empfiehlt, 30 v.H. der Gesamtkosten zu übernehmen, stellt dies lediglich einen Vergleichsvorschlag dar, weil im Ausnahmefall ein Unfallspätschaden nicht völlig auszuschließen sei. Eine an den maßgeblichen Kausalitätsgesichtspunkten orientierte Begründung vermag auch Dr. R. nicht zu geben.
Dem erstbehandelnden Krankenhaus liegen ebenfalls keine weiteren Informationen zum Zahnstatus vor, wie Prof. Dr. N. bestätigte.
Soweit sich der Kläger auf das Schreiben der AOK Bayern vom 13. Dezember 1995 mit dem Heil- und Kostenplan des Zahnarztes J. bezieht, ergibt sich hieraus nichts anderes. Das Schreiben enthält lediglich die Einschätzung der Krankenkasse, dass es sich bei dem Zahnschaden um die Folge des Arbeitsunfalls handelt. Näheres geht weder aus dem Schreiben noch aus dem späteren Bescheid der AOK Bayern vom 20. Dezember 2005 hervor. Dabei handelt es sich zwar um die rechtliche Einschätzung der Krankenkasse, die jedoch weder für die Beklagte noch für das Gericht feststellenden Charakter hat. Eine nähere Sachverhaltsaufklärung war wiederum nicht möglich, da der AOK Bayern keine Unterlagen mehr über Zahnbehandlungen seit dem Jahre 1981 vorliegen.
Der Senat kommt daher zum Ergebnis, dass die für die Bejahung des Zusammenhangs der Zahnschäden mit dem Arbeitsunfall notwendige Wahrscheinlichkeit nicht gegeben bzw. nachgewiesen ist. Die objektive Beweislast für das Vorliegen des Kausalzusammenhangs geht zu Lasten des Klägers.
Die Kostenfolge stützt sich auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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