Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 9 KR 799/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 589/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. November 2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert für beide Rechtszüge wird auf EUR 1.916,80 festgesetzt.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen (GSVB) zuzüglich Säumniszuschlägen für die versicherte Arbeitnehmerin K. F. (K.F.) im Hinblick auf das von der Beklagten an K.F. in der Zeit von 1998 bis 2001 gezahlte monatliche Entgelt von DM 150,- für die Zurverfügungstellung eines Raums in der häuslichen Wohnung.
Die am 1955 geborene, verheiratete K.F. ist bei der Klägerin als Buchhalterin beschäftigt. Im Betrieb der Klägerin hat sie einen Arbeitsplatz. Aufgrund eines zunächst mündlich geschlossenen Mietvertrags überließ K.F. der Klägerin in der ehelichen Wohnung gegen Entgelt einen Raum. Nach den Angaben der K.F. handelt es sich bei diesem insgesamt 25 m2 großen Raum um einen Teil des Büros ihres selbstständig tätigen Ehemannes. Die exakte Aufteilung zwischen einem ihr zustehenden und einem dem Ehemann zustehenden Bereich findet nicht statt. Wichtig ist, dass K.F. dort telefonisch angerufen werden kann. Dies ist erforderlich, wenn nachts der Sicherheitsdienst anrufen muss, weil beispielsweise Fenster oder Türen im Betrieb nicht verschlossen sind. Wenn der Firmeninhaber nicht erreichbar ist, kann K.F. bei sich zuhause angerufen werden. Die Zurverfügungstellung des Telefonanschlusses und des Faxgerätes soll so ausgeglichen werden. K.F. erledigt in dem häuslichen Büroraum auch Arbeiten, für die sie im Büro in der Firma keine Zeit hat. Am 11. Februar 1999 schlossen die Klägerin und K.F. dann einen schriftlichen "Mietvertrag" über den "Büroraum in B., B. Str. 10". Wie bis dahin wurde die Miete mit DM 150,- pro Monat vereinbart. Zur Benutzung des Büroraums hieß es in dem Vertrag unter Nr. 5.: " Der Büroraum wird in erster Linie vom Vermieter genutzt, kann aber auch vom Mieter genutzt werden. Im Raum werden technische und kaufmännische Arbeiten ausgeführt. Dazu gehören auch Besprechungen. Im Raum sind auch Büromaschinen aufgestellt. Die Einrichtung stellen sowohl Mieter als auch Vermieter".
Am 04. und 05. August 1998 führte die Beklagte nach § 28p Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch, die die Zeit von 1994 bis 1997 betraf. Mit Bescheid vom 13. August 1998 (Widerspruchsbescheid vom 17. März 1999) hatte danach die Beklagte GSVB für verschiedene bei der Klägerin beschäftigte Arbeitnehmer in Höhe von DM 52.849,84 (einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von DM 6.118,00) nachgefordert. In diesem Betrag war auch eine Nachforderung für K.F. für beitragspflichtigen Arbeitslohn für den von der Klägerin angemieteten Büroraum enthalten. Die Klägerin erhob am 19. April 1999 beim Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage, die zunächst unter dem Aktenzeichen S 2 KR 934/99) geführt worden war; die Klägerin hatte sich auch gegen die Nachforderung von GSVB für K.F. gewandt. Das SG trennte mit Beschluss vom 17. September 2002 das Verfahren die Nachforderung von GSVB für K.F. betreffend ab und führte es unter dem Aktenzeichen S 2 KR 2291/02 fort. Die Klägerin machte dazu geltend, bei den Zahlungen an verschiedene Arbeitnehmer für die Raumüberlassung handle es sich nicht um beitragspflichtigen Arbeitslohn. Die Finanzbehörde habe für diese Mietzahlungen nach einer Lohnsteueraußenprüfung auch keinen Haftungsbescheid ihr gegenüber erlassen. Es handle sich daher bei den entsprechenden Mietzinszahlungen um einkommensteuerpflichtige Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, nicht jedoch um lohnsteuerpflichtige Einkünfte. Sie seien keine Einnahmen, die als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft anzusehen seien. Auch habe der Bundesfinanzhof (BFH) ausdrücklich bestätigt, dass in dem Abschluss von Mietverträgen zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer kein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten liege (Schriftsätze vom 16. April 1999 und 27. Mai 2002). Die Beklagte war der Klage zunächst entgegengetreten (Schriftsatz vom 17. Mai 1999). Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG am 09. Dezember 2003 hatte die Klägerin erklärt, K.F. habe einen Arbeitsplatz im Unternehmen. Sie habe die Aufwandsentschädigung von damals DM 150,- für die Zurverfügungstellung eines Büroraums mit Telefon für Sicherheitsbelange erhalten, damit sie vom Wachdienst in besonderen Fällen habe angerufen werden können, wenn beispielsweise das Tor nicht verschlossen gewesen sei oder Ähnliches, damit sie auch außerhalb ihrer Arbeitszeit zum Arbeitsplatz habe gerufen werden können, um dann die entsprechenden Maßnahmen zu treffen. Daraufhin hatte die Beklagte erklärt, sie nehme den Bescheid vom 13. August 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 1999 bezüglich der Beitragsnachforderung für K.F. einschließlich Säumniszuschlägen unter Verzicht auf die Forderung zurück. In diesen Verfahren erklärte die Beklagte weiter, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Vom 19. März bis 29. April 2002 führte die Beklagte dann bei der Klägerin erneut eine Betriebsprüfung durch, die die Zeit von 1998 bis 2001 betraf. Dabei ergab sich erneut, dass die Klägerin an K.F. - ebenso wie an andere Mitarbeiter - Zahlungen für die Zurverfügungstellung von häuslichem Wohnraum als Büroraum geleistet hatte, und zwar an K.F. monatlich DM 150,00. Mit Teil-Bescheid vom 29. April 2002 forderte die Beklagte im Hinblick auf die Betriebsprüfung für die Zeit bis 2001 GSVB in Höhe von EUR 42.730,17 zuzüglich Säumniszuschläge von EUR 4.749,61 nach. In dieser Gesamtforderung waren auch Beiträge für K.F. für "Mietvertrag für Büroraum/Arbeitszimmer" von EUR 1.535,54 sowie entsprechende Säumniszuschläge darauf von EUR 381,26 enthalten. Dazu wurde ausgeführt, dass die Anmietung des Büroraums zusätzlich zu einem in der Firma bestehenden Arbeitsplatz erfolgt sei. Es stelle sich die Frage, ob es sich bei den Mietzahlungen nicht um Leistungen für ein häusliches Arbeitszimmer handle, und die Zahlungen somit Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellten. Ersetze der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten für ein Arbeitszimmer in dessen eigener oder gemieteter Wohnung, liege steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn vor, weil es für diesen Werbungskostenersatz keine gesetzliche Steuerbefreiungsvorschrift gebe. Um die ab 1996 geltende Abzugsbeschränkung des häuslichen Arbeitszimmers auf DM 2.400,- zu umgehen, würden verschiedentlich Mietverträge mit dem Arbeitgeber über das häusliche Arbeitszimmer abgeschlossen. Die Mieteinnahmen würden als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erklärt, als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung würden die vollen Kosten des häuslichen Arbeitszimmers, also ohne Berücksichtigung der Abzugsbeschränkung, geltend gemacht. Die Finanzverwaltung anerkenne derartige Mietverträge nicht, wenn ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts gegeben sei. Davon sei stets auszugehen, wenn zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein direktes Mietverhältnis bestehe und kein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers für das Vorhandensein eines häuslichen Arbeitszimmers beim Arbeitnehmer nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden könne oder die Umstände des Einzelfalls dafür sprächen, dass mit dem Mietvertrag lediglich bezweckt werde, die gesetzliche Abzugsbeschränkung zu umgehen. In diesen Fällen werde die steuerliche Anerkennung des Mietverhältnisses auch dann versagt, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers Miteigentümer oder Alleineigentümer des häuslichen Arbeitszimmers, also der Wohnung, sei. Das gleiche gelte bei der Untervermietung eines Arbeitszimmers in einer gemieteten Wohnung. Werde der Mietvertrag steuerlich nicht anerkannt, seien die Mietzahlungen des Arbeitgebers zusätzlicher steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Zwar seien durch das Urteil des BFH vom 19. Oktober 2001 (VI R 131/00) Mietverhältnisse mit einem Arbeitnehmer nicht ausdrücklich untersagt worden; dennoch seien die Fälle zu unterscheiden, in denen der Arbeitgeber von seinem Arbeitnehmer einen Raum anmiete, in dem sich das häusliche Arbeitszimmer befinde, und dieses nachfolgend dem Arbeitnehmer, der bereits über einen Arbeitsplatz in der Betriebsstätte verfüge, zusätzlich zur Verfügung stelle. In diesen Fällen könne kein erkennbar ausschließlich eigenbetriebliches Interesse anerkannt werden, mit der Folge, dass die Mietzahlungen Arbeitslohn und damit Arbeitsentgelt darstellten. Da hier das Arbeitszimmer nur zusätzlich zum eigenen Arbeitsplatz in der Firma zur Ermöglichung teilweiser Arbeit auch in Abend- und Wochenendzeiten im Hinblick auf die Familiensituation der betroffenen Arbeitnehmerin bestanden habe, seien die Mietzahlungen weiterhin als Arbeitsentgelt zu werten. Aus den geleisteten Beträgen würden deshalb Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin hinsichtlich der Beitragsnachforderung für K.F. geltend, jener sei es nicht zumutbar gewesen, dass sie bei jeder geschäftlichen Tätigkeit 30 km zurückfahre. K.F. habe zuhause Lohn- und Gehaltsabrechnungen mit Versand der Brutto-Netto-Abrechnungen an die Mitarbeiter gemacht; es hätten dort auch Büromaterialien und Bürogeräte für die Firma gelagert. Die Telefonnummer von K.F. sei auch eine Anwahlnummer für den Sicherheitsdienst, wenn in der Firma etwas nicht in Ordnung sei. Zu diesem Zweck sei der Mietvertrag begründet worden. Der Büroraum sei abschließbar. Es handle sich um keinen Raum in der Privatwohnung, sondern um einen separaten Raum außerhalb der Wohnung. K.F. teile den Arbeitsplatz in der Firma mit anderen Mitarbeitern, habe mithin keinen festen Arbeitsplatz für sich allein. Daher handle es sich auch nicht um ein häusliches Arbeitszimmer. Sie habe den Mietvertrag nicht geschlossen, um etwas zu umgehen. Es liege kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vor. Die Miete sei mithin kein Arbeitslohn. Es sei von K.F. und ihr der besondere Bedarf nach einem Mietraum bei K.F. erkannt und entsprechend gestaltet worden. Es sei ein Grundrecht nach Art. 2 und 5 des Grundgesetzes (GG) ausgeübt worden. Der Mietvertrag sei steuerlich anerkannt. Er sei vom Lohnsteuerprüfer geprüft und akzeptiert worden. Sie stelle K.F. keinen zusätzlichen Arbeitsplatz zur Verfügung. Es sei lediglich ein Raum von ihr angemietet worden. Der Widerspruch blieb hinsichtlich der hier streitigen Beitragsnachforderung ohne Erfolg. Im Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten zuständigen Widerspruchsausschusses vom 28. November 2003 wurden auf Seite 14/15 im Wesentlichen die Ausführungen im Ausgangsbescheid bestätigt.
Am 17. Dezember 2003 erhob die Klägerin Klage beim SG Heilbronn. Das Klageverfahren wurde zunächst unter dem Aktenzeichen S 4 KR 3559/03 geführt. Mit Beschluss vom 17. März 2004 trennte das SG das Verfahren hinsichtlich der hier streitigen Beitragsnachforderung zur Fortführung unter dem Aktenzeichen S 9 KR 799/04 ab und lud mit Beschluss vom 23. März 2004 K.F. (Beigeladene zu 1) und die Kaufmännische Krankenkasse als Einzugsstelle (Beigeladene zu 2) zu dem Verfahren bei. Die Klägerin machte geltend, die Beitragsforderung hinsichtlich eines Mietbetrags für Büroraum/Arbeitszimmer bestehe nicht. Es werde auf das Urteil des BFH vom 20. März 2003 verwiesen. Auch habe die Beklagte in dem früheren Streitverfahren vor dem SG S 2 KR 2291/02 anerkannt, dass das Mietverhältnis mit der Arbeitgeberin beitragsfrei sei. Zu Unrecht habe die Beklagte Säumniszuschläge für diese Beitragsnachforderung, die sie im Übrigen nicht gesondert ausgewiesen habe, erhoben. Die Beklagte trat der Klage entgegen. Die Beitragsforderung hinsichtlich der Beigeladenen zu 1) bestehe zu Recht. Zu dem Anerkenntnis im früheren Verfahren sei es nur deswegen gekommen, weil der Prozessbevollmächtigte der Klägerin damals im Termin erklärt habe, dass die Beigeladene zu 1) reine Außendienstmitarbeiterin sei, die in der Firma keinen Arbeitsplatz zur Verfügung gehabt habe. Jetzt gehe sie jedoch davon aus, dass die Beigeladene zu 1), die für die Lohnabrechnung und Buchhaltung zuständig gewesen sei, jeden Tag für mehrere Stunden im Betrieb gewesen sei, weswegen sie dort auch einen Arbeitsplatz gehabt habe. Die damalige Rechtsauffassung gelte daher jetzt nicht mehr. Mit Urteil vom 26. November 2004, das der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 07. Februar 2005 zugestellt wurde, wies das SG die Klage nach Anhörung der Beigeladenen zu 1) ab. Die hier streitige Beitragsforderung bestehe zu Recht. Die Kammer sei nach Anhörung der Beigeladenen zu 1) zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin und die Beigeladene zu 1) die Zahlung von zusätzlichem Arbeitsentgelt verschleiern würden. Zwar sei auf einen Mietvertrag als Rechtsgrundlage für die Zahlungen verwiesen worden. Dies sei jedoch nur als vorgeschoben anzusehen. Die Beigeladene habe erklärt, es sei ein Wohnraum in ihren Räumen angemietet worden, den auch ihr Ehemann, der selbstständig tätig sei, als Büro benutze. Als Grund für die Notwendigkeit eines Mietvertrags habe sie angegeben, sie müsse telefonisch erreichbar sein, wenn der Sicherheitsdienst nachts Unregelmäßigkeiten feststelle und der Firmeninhaber nicht erreichbar sei. Diese Begründung sei in keiner Weise nachvollziehbar. Es sei nicht ersichtlich, weshalb in solchen Fällen nicht auf dem Privattelefon der Beigeladenen zu 1) hätte angerufen werden können. Der Klägerin wären für einen solchen Anruf keine höheren Kosten als auf einem Geschäftstelefon entstanden. Auch die fehlende Abgrenzung des angemieteten Raums von dem vom Ehemann benutzten Büro mache deutlich, dass offensichtlich ein Mietvertrag über Wohnraum nicht beabsichtigt gewesen sei. Wenn die Beigeladene zu 1) in den gemieteten Büroräumen Arbeiten erledigt habe, für die sie im Büro in der Firma keine Zeit gefunden habe, möge dies zutreffen, stelle jedoch keinen nachvollziehbaren Grund für den Abschluss eines Mietvertrags dar. Da der Mietvertrag im Hinblick auf die Nutzung desselben Raums durch den Ehemann im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit im Übrigen kaum auf einen abgrenzbaren Bereich bezogen sei, sei das Geschäft als Umgehungsgeschäft zu werten. Das gezahlte Entgelt sei deshalb nicht als Mietzins, sondern als Arbeitsentgelt zu bewerten. Auch die Säumniszuschläge seien zu Recht erhoben worden.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 14. Februar 2005 schriftlich Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Der Berichterstatter des Senats hat mit Beschluss vom 17. August 2005 noch die Pflegekasse der Beigeladenen zu 2) (Beigeladene zu 3), die Bundesagentur für Arbeit (Beigeladene zu 4) und die frühere Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund, Beigeladene zu 5) zu dem Verfahren beigeladen. Die Klägerin hat verschiedene Unterlagen eingereicht, darunter den Mietvertrag für Büroraum vom 11. Februar 1999. Die Klägerin trägt vor, der identische Sachverhalt sei bereits, bezogen auf die Jahre 1994 bis 1997, Gegenstand des Rechtsstreits S 2 KR 2291/02 gewesen. Damals habe sich ergeben, dass es sich bei den Mietzahlungen nach Auffassung der Finanzbehörde nicht um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn, sondern um einkommensteuerpflichtige Mieten gehandelt habe. Auch sei auf das Urteil des BFH vom 19. Oktober 2001 (VI R 131/00) hingewiesen worden. In früheren Verfahren habe die Beklagte auf die entsprechende Beitragsnachforderung verzichtet. Zu Unrecht nehme das SG jetzt ein Umgehungsgeschäft an. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung folge in der Regel der steuerrechtlichen Beurteilung. Im Prüfungszeitraum habe die Finanzbehörde die Mietzahlungen an die Beigeladene zu 1) nicht durch Lohnsteuerhaftungsbescheide erfasst. Insoweit sei das Mietverhältnis mit der Beigeladenen zu 1) nicht beanstandet worden. Dazu verweise sie auf die vorgelegten Bescheide des Finanzamts Heilbronn (FA) vom 02. März 1999 und 26. Februar 2002. Wenn die Finanzbehörde der Auffassung gewesen wäre, bei den Mietzahlungen würde es sich um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn handeln, dann hätte sie dies zum Gegenstand von Haftungsbescheiden gemacht. Das Gebäude, in dem der gemietete Raum liege, gehöre der Beigeladenen zu 1) und ihrem Ehemann, der der Vermietung zugestimmt habe, je zur Hälfte. Die Mitbenutzung des Raums durch den Ehemann komme in der Höhe des Mietzinses zum Ausdruck. Die Bereitschaft der Beigeladenen zu 1), organisatorische Einrichtungen in ihrem Haus für sie als Arbeitgeberin vorzuhalten, sei nicht Bestandteil ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten. Das SG gehe auch zu Unrecht davon aus, dass die fehlende Abgrenzung hinsichtlich der Nutzung des Büroraums deutlich mache, dass offensichtlich ein Mietvertrag über Büroraum nicht beabsichtigt sei. Es bedürfe danach eines nachvollziehbaren Grundes für den Abschluss eines Mietvertrags. Was für die Kammer nicht nachvollziehbar sei, sei ein Umgehungsgeschäft. Was jedoch für das FA nachvollziehbar sei, könne auch sozialversicherungsrechtlich kein Umgehungsgeschäft sein. Das FA habe sich an den durch den BFH vorgeschriebenen Beurteilungsspielraum gehalten, wonach nur Einnahmen, die eine Gegenleistung für die zur Verfügung gestellte individuelle Arbeitskraft darstellten, lohnsteuerpflichtig seien. Würden Einnahmen dagegen aus einer Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung der Mietfläche erzielt, so seien sie kein Arbeitslohn. Die Beigeladene zu 1) sei dienstvertraglich nicht verpflichtet, einen Raum mit Einrichtungen in ihrem Haus zur Nutzung für die Arbeitgeberin vorzuhalten. Die Nutzung könne wechselseitig beendet werden, ohne dass dies eine Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis habe. Die Beendigung der Nutzung erfordere insbesondere keine Änderungskündigung hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses. Es handle sich um zwei voneinander zu unterscheidende Rechtsverhältnisse. Das Arbeitsverhältnis sei allerdings Geschäftsgrundlage des Mietverhältnisses. Jenes führe jedoch nicht dazu, dass sich das Arbeitsverhältnis und die Mietzahlungen als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft erwiesen. Entgegen der Ansicht des SG setze ein Arbeitsverhältnis auch keine Ausschließlichkeit voraus. Ihr als Arbeitgeberin stehe es frei, den zur Nutzung gemieteten Raum sowohl der Beigeladenen zu 1) als auch ihrem Ehemann zum Gebrauch zurückzuüberlassen. Die steuerliche Anerkennung des Mietverhältnisses habe das SG im früheren Verfahren dahin gewertet, dass es keinen nachvollziehbaren Grund gebe, von der steuerlichen Behandlung abzurücken. Die Bescheide der Beklagten könnten auch bezüglich der Säumniszuschläge keinen Bestand haben. Die Beklagte habe für die hier streitige Beitragsforderung die Säumniszuschläge nicht beziffert. Ihr als Klägerin könne auch nicht der Vorwurf gemacht werden, dass sie in Bezug auf die Beigeladene zu 1) Lohnsteuerhaftungsbescheide unrichtig ausgewertet habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. November 2004 aufzuheben und ferner den Bescheid der Beklagten vom 29. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2003 insoweit aufzuheben, als Gesamtsozialversicherungsbeiträge zuzüglich Säumniszuschläge für die Beigeladene zu 1) geltend gemacht werden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Sie beziffert die Säumniszuschläge für die streitige Beitragsforderung mit EUR 381,26. Es sei jetzt nicht mehr nachvollziehbar, warum im Verfahren S 2 KR 2291/02 ein Anerkenntnis abgegeben worden sei. Höchstwahrscheinlich sei die Beigeladene zu 1) mit einem anderen Außendienstmitarbeiter verwechselt worden. Das von der Klägerin angeführte Urteil des BFH vom 19. Oktober 2001 (VI R 131/00), das sie vorgelegt hat, sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da die Beigeladene zu 1) auch in der Betriebsstätte der Klägerin in Heilbronn einen weiteren Arbeitsplatz gehabt habe. Die Säumniszuschläge seien ebenfalls zu Recht erhoben worden, da der hier streitige Sachverhalt bereits Gegenstand des Prüfbescheids vom 13. August 1998 gewesen sei.
Die Beigeladenen haben sich im Berufungsverfahren nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der weiteren Akten des SG Heilbronn S 2 KR 2291/02 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 29. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2003 war in diesem Berufungsverfahren nur insoweit zu überprüfen, ob die Beklagte zu Recht GSVB für die Beigeladene zu 1) im Hinblick auf die von der Klägerin an die Beigeladene zu 1) geleisteten monatlichen Zahlungen von DM 150,00 in der streitigen Zeit von 1998 bis 2001 in Höhe von EUR 1.535,54 nacherhoben und Säumniszuschläge in Höhe von EUR 381,26 gefordert hat. Insoweit ist der angegriffene Bescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Gesamtsozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung und in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltanteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse verwendet werden (Satz 2). Nach Satz 3 der Vorschrift gelten steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) genannten steuerfreien Einnahmen nicht als Arbeitsentgelt. Daraus ergibt sich die Verknüpfung mit dem Steuerrecht. Insoweit gehören zu den entsprechenden Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Ein Vorteil wird dann für eine Beschäftigung gewährt, wenn er durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst ist. Das ist dann der Fall, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil der Zurechnungsempfänger Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers ist, der Vorteil also mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird, und wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Rechtsprechung des BFH, u.a. Urteil vom 19. Oktober 2001 - VI R 131/00). Bei den hier streitigen Zahlungen an die Beigeladene zu 1) handelt es sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BFH nicht um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die dann nicht gesamtsozialversicherungspflichtig wären. Insoweit hat der BFH im auch von den Beteiligten herangezogenen Urteil vom 19. Oktober 2001 entschieden: Mietet der Arbeitgeber einen Raum als Außendienst-Mitarbeiterbüro von seinem Arbeitnehmer an, sind die Mietzahlungen dann nicht dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen, wenn der Arbeitgeber gleichlautende Mietverträge auch mit fremden Dritten abschließt und die Anmietung der Räume im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer über keinen weiteren Arbeitsplatz in einer Betriebsstätte des Arbeitgebers verfügt. Es gilt also: Leistet der Arbeitgeber Zahlungen für ein im Haus bzw. in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenes Büro, das der Arbeitnehmer für die Erbringung seiner Arbeitsleistung nutzt, so ist die Unterscheidung zwischen Arbeitseinkommen einerseits und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung andererseits danach vorzunehmen, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Büros erfolgt (BFH, Urteil vom 16. September 2004 - VI R 25/02 - NJW 2005, 703 f.).
Im Falle der Beigeladenen zu 1) besteht zwar neben dem Arbeitsverhältnis ein als "Mietvertrag" bezeichnetes Vertragsverhältnis über einen "Büroraum". Bei dem vorgelegten Vertrag vom 11. Februar 1999 ist der Zweck der Nutzung des Büroraums lediglich formularmäßig aufgeführt. Dieser "Mietvertrag" führt jedoch nicht dazu, dass hier die Zahlungen allein im Hinblick auf diesen Mietvertrag, ohne Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis, erfolgt sind. Die Beigeladene zu 1) ist nicht eine Außendienstmitarbeiterin ohne eigenen Arbeitsplatz im Betrieb der Klägerin, sondern verfügt als Buchhalterin über einen Arbeitsplatz im Betrieb, Nach dem Vorbringen der Klägerin und insbesondere den Angaben der Beigeladenen zu 1) im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG diente auch in der streitigen Zeit der Büroraum vorrangig dazu, dass die Beigeladene zu 1) über ein dort eingerichtetes Telefon und Telefaxgerät auch außerhalb ihrer Arbeitszeit zuhause angerufen werden konnte, insbesondere auch nachts, wenn wegen Vorkommnissen im Betrieb der Sicherheitsdienst den Firmeninhaber (Geschäftsführer) nicht erreichen konnte. Diese vorrangige Zweckbestimmung legt es nahe, dass die Rufbereitschaft der Beigeladenen zu 1) zu ihren Arbeitsaufgaben gehörte, was es dann aber nicht als nachvollziehbar erscheinen lässt, dass die Rufbereitschaft die Anmietung eines Büroraums erforderlich gemacht hat. Der Abschluss des Mietvertrags ist, worauf auch das SG hingewiesen hat, daher objektiv nicht nachvollziehbar. Mithin ist ein vorrangiges Interesse der Klägerin an der Nutzung des Büroraums nicht erkennbar. Daher erscheinen die Zahlungen der Klägerin insoweit nicht als Gegenleistung für die Überlassung eines zusätzlichen Arbeitsraums, sondern im weitesten Sinne als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der individuellen Arbeitskraft in Form der Gewährleistung einer Rufbereitschaft. Es überwiegt das Interesse der Beigeladenen zu 1) als Arbeitnehmerin, die zusätzliche Arbeitsleistung im weitesten Sinne erbringen zu können. Zwar hat die Beigeladene zu 1) angegeben, den Büroraum im eigenen Haus, der im Übrigen gleichzeitig das Büro des selbstständig tätigen Ehemannes der Beigeladenen zu 1) ist, auch für sonstige Arbeiten für die Klägerin genutzt zu haben, für die sie im Büro in der Firma keine Zeit gefunden habe. Diese Angabe erscheint in dem Licht, dass die Klägerin die Nutzung dieses häuslichen Arbeitsplatzes insoweit auch gestattet hatte, weil nicht die Notwendigkeit bestand, diese Arbeiten im Büro in der Firma zu erledigen. Aufgrund dieser Angabe erhielt jedoch das Mietverhältnis nicht das Gepräge wie bei einem Arbeitnehmer, der überhaupt nicht über einen Arbeitsplatz im Betrieb verfügt, wie beispielsweise ein Außendienstmitarbeiter. Daher kann hier auch nicht, wie bei einem Außendienstmitarbeiter, davon gesprochen werden, dass die Mitbenutzung des Büroraums durch die Beigeladene zu 1) vor allem im betrieblichen Interesse der Klägerin lag und dieses Interesse - objektiv nachvollziehbar - über die Entlohnung der Beigeladenen zu 1) als Arbeitnehmerin bzw. über die Erbringung der jeweiligen Arbeitsleistung hinausging. Daher vermag der Senat nicht festzustellen, dass die monatlichen Zahlungen der Klägerin von DM 150,00 allein aufgrund des schriftlichen Mietvertrags vom 11. Februar 1999 bzw. einer davor bestehenden entsprechenden mündlichen Abrede erfolgt sind, zumal die Klägerin auch nicht geltend gemacht hat, dass sie entsprechende Mietverträge mit dritten Personen, mit denen kein Arbeitsverhältnis bestand, abgeschlossen hätte.
Daraus, dass die Beklagte im früheren Verfahren S 2 KR 2291/03 im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09. Februar 2003 ein Anerkenntnis hinsichtlich der entsprechenden Beitragsnachforderung für die Zeit vor 1999 abgegeben hat, ergibt sich keine andere Beurteilung, zumal im Hinblick auf das von der Klägerin im Zusammenhang mit dem Anerkenntnis erwähnte Urteil des BFH vom 19. Oktober 2001, bei dem über einen Außendienstmitarbeiter entschieden wurde, gerade davon ausgegangen werden könnte, dass die Beklagte angenommen hatte, dass die Beigeladene zu 1) Außendienstmitarbeiterin gewesen ist, die über keinen eigenen Arbeitsplatz im Betrieb der Klägerin verfügt hatte. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass nach den vorgelegten Haftungsbescheiden des FA der Mietvertrag mit der Beigeladenen zu 1) nicht beanstandet worden sei, weil insoweit auch keine Steuernachforderung erhoben worden sei.
Die GSVB sind im Hinblick auf die Beigeladene zu 1) zutreffend berechnet worden, wobei die Klägerin Einwendungen gegen die Berechnung der Nachforderung nicht erhoben hat.
Auch die Erhebung der Säumniszuschläge, die die Beklagte jedenfalls im Schriftsatz vom 12. Juli 2005 mit einem Betrag von EUR 381,26 ausgewiesen hat, ist zu Recht erfolgt. Insoweit gilt nach § 24 Abs. 1 SGB IV: Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis um Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des rückständigen, auf EUR 50,00 nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Bei einem rückständigen Betrag von EUR 100,00 ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert schriftlich anzufordern wäre. Nach Abs. 2 der Vorschrift gilt: Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Der Verschuldensmaßstab bestimmt sich nach § 276 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), wonach der Schuldner, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten hat, und fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht lässt. Im Hinblick auf den Beitragsbescheid vom 13. August 1998, in dem es auch schon um die Beitragsnachforderung für die so genannten Mietzinszahlungen an die Beigeladene zu 1) gegangen war, vermag der Senat nicht davon auszugehen, dass die Klägerin hier glaubhaft gemacht hat, dass sie unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht in der streitigen Zeit hatte. Daraus, dass die Beklagte dann später am 09. Dezember 2003 ein Anerkenntnis abgegeben hat, kann sie nicht herleiten, dass sie noch im Dezember 2003 habe gutgläubig sein können. Auch die Berechnung der Säumniszuschläge ist nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts für beide Rechtszüge beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. den §§ 1 Nr. 4, 63 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 und 3, 47 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei sind auch die Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV mit einzurechnen, denn es handelt sich nicht um Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten im Sinne des § 43 GKG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert für beide Rechtszüge wird auf EUR 1.916,80 festgesetzt.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen (GSVB) zuzüglich Säumniszuschlägen für die versicherte Arbeitnehmerin K. F. (K.F.) im Hinblick auf das von der Beklagten an K.F. in der Zeit von 1998 bis 2001 gezahlte monatliche Entgelt von DM 150,- für die Zurverfügungstellung eines Raums in der häuslichen Wohnung.
Die am 1955 geborene, verheiratete K.F. ist bei der Klägerin als Buchhalterin beschäftigt. Im Betrieb der Klägerin hat sie einen Arbeitsplatz. Aufgrund eines zunächst mündlich geschlossenen Mietvertrags überließ K.F. der Klägerin in der ehelichen Wohnung gegen Entgelt einen Raum. Nach den Angaben der K.F. handelt es sich bei diesem insgesamt 25 m2 großen Raum um einen Teil des Büros ihres selbstständig tätigen Ehemannes. Die exakte Aufteilung zwischen einem ihr zustehenden und einem dem Ehemann zustehenden Bereich findet nicht statt. Wichtig ist, dass K.F. dort telefonisch angerufen werden kann. Dies ist erforderlich, wenn nachts der Sicherheitsdienst anrufen muss, weil beispielsweise Fenster oder Türen im Betrieb nicht verschlossen sind. Wenn der Firmeninhaber nicht erreichbar ist, kann K.F. bei sich zuhause angerufen werden. Die Zurverfügungstellung des Telefonanschlusses und des Faxgerätes soll so ausgeglichen werden. K.F. erledigt in dem häuslichen Büroraum auch Arbeiten, für die sie im Büro in der Firma keine Zeit hat. Am 11. Februar 1999 schlossen die Klägerin und K.F. dann einen schriftlichen "Mietvertrag" über den "Büroraum in B., B. Str. 10". Wie bis dahin wurde die Miete mit DM 150,- pro Monat vereinbart. Zur Benutzung des Büroraums hieß es in dem Vertrag unter Nr. 5.: " Der Büroraum wird in erster Linie vom Vermieter genutzt, kann aber auch vom Mieter genutzt werden. Im Raum werden technische und kaufmännische Arbeiten ausgeführt. Dazu gehören auch Besprechungen. Im Raum sind auch Büromaschinen aufgestellt. Die Einrichtung stellen sowohl Mieter als auch Vermieter".
Am 04. und 05. August 1998 führte die Beklagte nach § 28p Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch, die die Zeit von 1994 bis 1997 betraf. Mit Bescheid vom 13. August 1998 (Widerspruchsbescheid vom 17. März 1999) hatte danach die Beklagte GSVB für verschiedene bei der Klägerin beschäftigte Arbeitnehmer in Höhe von DM 52.849,84 (einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von DM 6.118,00) nachgefordert. In diesem Betrag war auch eine Nachforderung für K.F. für beitragspflichtigen Arbeitslohn für den von der Klägerin angemieteten Büroraum enthalten. Die Klägerin erhob am 19. April 1999 beim Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage, die zunächst unter dem Aktenzeichen S 2 KR 934/99) geführt worden war; die Klägerin hatte sich auch gegen die Nachforderung von GSVB für K.F. gewandt. Das SG trennte mit Beschluss vom 17. September 2002 das Verfahren die Nachforderung von GSVB für K.F. betreffend ab und führte es unter dem Aktenzeichen S 2 KR 2291/02 fort. Die Klägerin machte dazu geltend, bei den Zahlungen an verschiedene Arbeitnehmer für die Raumüberlassung handle es sich nicht um beitragspflichtigen Arbeitslohn. Die Finanzbehörde habe für diese Mietzahlungen nach einer Lohnsteueraußenprüfung auch keinen Haftungsbescheid ihr gegenüber erlassen. Es handle sich daher bei den entsprechenden Mietzinszahlungen um einkommensteuerpflichtige Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, nicht jedoch um lohnsteuerpflichtige Einkünfte. Sie seien keine Einnahmen, die als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft anzusehen seien. Auch habe der Bundesfinanzhof (BFH) ausdrücklich bestätigt, dass in dem Abschluss von Mietverträgen zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer kein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten liege (Schriftsätze vom 16. April 1999 und 27. Mai 2002). Die Beklagte war der Klage zunächst entgegengetreten (Schriftsatz vom 17. Mai 1999). Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG am 09. Dezember 2003 hatte die Klägerin erklärt, K.F. habe einen Arbeitsplatz im Unternehmen. Sie habe die Aufwandsentschädigung von damals DM 150,- für die Zurverfügungstellung eines Büroraums mit Telefon für Sicherheitsbelange erhalten, damit sie vom Wachdienst in besonderen Fällen habe angerufen werden können, wenn beispielsweise das Tor nicht verschlossen gewesen sei oder Ähnliches, damit sie auch außerhalb ihrer Arbeitszeit zum Arbeitsplatz habe gerufen werden können, um dann die entsprechenden Maßnahmen zu treffen. Daraufhin hatte die Beklagte erklärt, sie nehme den Bescheid vom 13. August 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 1999 bezüglich der Beitragsnachforderung für K.F. einschließlich Säumniszuschlägen unter Verzicht auf die Forderung zurück. In diesen Verfahren erklärte die Beklagte weiter, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Vom 19. März bis 29. April 2002 führte die Beklagte dann bei der Klägerin erneut eine Betriebsprüfung durch, die die Zeit von 1998 bis 2001 betraf. Dabei ergab sich erneut, dass die Klägerin an K.F. - ebenso wie an andere Mitarbeiter - Zahlungen für die Zurverfügungstellung von häuslichem Wohnraum als Büroraum geleistet hatte, und zwar an K.F. monatlich DM 150,00. Mit Teil-Bescheid vom 29. April 2002 forderte die Beklagte im Hinblick auf die Betriebsprüfung für die Zeit bis 2001 GSVB in Höhe von EUR 42.730,17 zuzüglich Säumniszuschläge von EUR 4.749,61 nach. In dieser Gesamtforderung waren auch Beiträge für K.F. für "Mietvertrag für Büroraum/Arbeitszimmer" von EUR 1.535,54 sowie entsprechende Säumniszuschläge darauf von EUR 381,26 enthalten. Dazu wurde ausgeführt, dass die Anmietung des Büroraums zusätzlich zu einem in der Firma bestehenden Arbeitsplatz erfolgt sei. Es stelle sich die Frage, ob es sich bei den Mietzahlungen nicht um Leistungen für ein häusliches Arbeitszimmer handle, und die Zahlungen somit Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellten. Ersetze der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten für ein Arbeitszimmer in dessen eigener oder gemieteter Wohnung, liege steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn vor, weil es für diesen Werbungskostenersatz keine gesetzliche Steuerbefreiungsvorschrift gebe. Um die ab 1996 geltende Abzugsbeschränkung des häuslichen Arbeitszimmers auf DM 2.400,- zu umgehen, würden verschiedentlich Mietverträge mit dem Arbeitgeber über das häusliche Arbeitszimmer abgeschlossen. Die Mieteinnahmen würden als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erklärt, als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung würden die vollen Kosten des häuslichen Arbeitszimmers, also ohne Berücksichtigung der Abzugsbeschränkung, geltend gemacht. Die Finanzverwaltung anerkenne derartige Mietverträge nicht, wenn ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts gegeben sei. Davon sei stets auszugehen, wenn zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein direktes Mietverhältnis bestehe und kein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers für das Vorhandensein eines häuslichen Arbeitszimmers beim Arbeitnehmer nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden könne oder die Umstände des Einzelfalls dafür sprächen, dass mit dem Mietvertrag lediglich bezweckt werde, die gesetzliche Abzugsbeschränkung zu umgehen. In diesen Fällen werde die steuerliche Anerkennung des Mietverhältnisses auch dann versagt, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers Miteigentümer oder Alleineigentümer des häuslichen Arbeitszimmers, also der Wohnung, sei. Das gleiche gelte bei der Untervermietung eines Arbeitszimmers in einer gemieteten Wohnung. Werde der Mietvertrag steuerlich nicht anerkannt, seien die Mietzahlungen des Arbeitgebers zusätzlicher steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Zwar seien durch das Urteil des BFH vom 19. Oktober 2001 (VI R 131/00) Mietverhältnisse mit einem Arbeitnehmer nicht ausdrücklich untersagt worden; dennoch seien die Fälle zu unterscheiden, in denen der Arbeitgeber von seinem Arbeitnehmer einen Raum anmiete, in dem sich das häusliche Arbeitszimmer befinde, und dieses nachfolgend dem Arbeitnehmer, der bereits über einen Arbeitsplatz in der Betriebsstätte verfüge, zusätzlich zur Verfügung stelle. In diesen Fällen könne kein erkennbar ausschließlich eigenbetriebliches Interesse anerkannt werden, mit der Folge, dass die Mietzahlungen Arbeitslohn und damit Arbeitsentgelt darstellten. Da hier das Arbeitszimmer nur zusätzlich zum eigenen Arbeitsplatz in der Firma zur Ermöglichung teilweiser Arbeit auch in Abend- und Wochenendzeiten im Hinblick auf die Familiensituation der betroffenen Arbeitnehmerin bestanden habe, seien die Mietzahlungen weiterhin als Arbeitsentgelt zu werten. Aus den geleisteten Beträgen würden deshalb Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin hinsichtlich der Beitragsnachforderung für K.F. geltend, jener sei es nicht zumutbar gewesen, dass sie bei jeder geschäftlichen Tätigkeit 30 km zurückfahre. K.F. habe zuhause Lohn- und Gehaltsabrechnungen mit Versand der Brutto-Netto-Abrechnungen an die Mitarbeiter gemacht; es hätten dort auch Büromaterialien und Bürogeräte für die Firma gelagert. Die Telefonnummer von K.F. sei auch eine Anwahlnummer für den Sicherheitsdienst, wenn in der Firma etwas nicht in Ordnung sei. Zu diesem Zweck sei der Mietvertrag begründet worden. Der Büroraum sei abschließbar. Es handle sich um keinen Raum in der Privatwohnung, sondern um einen separaten Raum außerhalb der Wohnung. K.F. teile den Arbeitsplatz in der Firma mit anderen Mitarbeitern, habe mithin keinen festen Arbeitsplatz für sich allein. Daher handle es sich auch nicht um ein häusliches Arbeitszimmer. Sie habe den Mietvertrag nicht geschlossen, um etwas zu umgehen. Es liege kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vor. Die Miete sei mithin kein Arbeitslohn. Es sei von K.F. und ihr der besondere Bedarf nach einem Mietraum bei K.F. erkannt und entsprechend gestaltet worden. Es sei ein Grundrecht nach Art. 2 und 5 des Grundgesetzes (GG) ausgeübt worden. Der Mietvertrag sei steuerlich anerkannt. Er sei vom Lohnsteuerprüfer geprüft und akzeptiert worden. Sie stelle K.F. keinen zusätzlichen Arbeitsplatz zur Verfügung. Es sei lediglich ein Raum von ihr angemietet worden. Der Widerspruch blieb hinsichtlich der hier streitigen Beitragsnachforderung ohne Erfolg. Im Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten zuständigen Widerspruchsausschusses vom 28. November 2003 wurden auf Seite 14/15 im Wesentlichen die Ausführungen im Ausgangsbescheid bestätigt.
Am 17. Dezember 2003 erhob die Klägerin Klage beim SG Heilbronn. Das Klageverfahren wurde zunächst unter dem Aktenzeichen S 4 KR 3559/03 geführt. Mit Beschluss vom 17. März 2004 trennte das SG das Verfahren hinsichtlich der hier streitigen Beitragsnachforderung zur Fortführung unter dem Aktenzeichen S 9 KR 799/04 ab und lud mit Beschluss vom 23. März 2004 K.F. (Beigeladene zu 1) und die Kaufmännische Krankenkasse als Einzugsstelle (Beigeladene zu 2) zu dem Verfahren bei. Die Klägerin machte geltend, die Beitragsforderung hinsichtlich eines Mietbetrags für Büroraum/Arbeitszimmer bestehe nicht. Es werde auf das Urteil des BFH vom 20. März 2003 verwiesen. Auch habe die Beklagte in dem früheren Streitverfahren vor dem SG S 2 KR 2291/02 anerkannt, dass das Mietverhältnis mit der Arbeitgeberin beitragsfrei sei. Zu Unrecht habe die Beklagte Säumniszuschläge für diese Beitragsnachforderung, die sie im Übrigen nicht gesondert ausgewiesen habe, erhoben. Die Beklagte trat der Klage entgegen. Die Beitragsforderung hinsichtlich der Beigeladenen zu 1) bestehe zu Recht. Zu dem Anerkenntnis im früheren Verfahren sei es nur deswegen gekommen, weil der Prozessbevollmächtigte der Klägerin damals im Termin erklärt habe, dass die Beigeladene zu 1) reine Außendienstmitarbeiterin sei, die in der Firma keinen Arbeitsplatz zur Verfügung gehabt habe. Jetzt gehe sie jedoch davon aus, dass die Beigeladene zu 1), die für die Lohnabrechnung und Buchhaltung zuständig gewesen sei, jeden Tag für mehrere Stunden im Betrieb gewesen sei, weswegen sie dort auch einen Arbeitsplatz gehabt habe. Die damalige Rechtsauffassung gelte daher jetzt nicht mehr. Mit Urteil vom 26. November 2004, das der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 07. Februar 2005 zugestellt wurde, wies das SG die Klage nach Anhörung der Beigeladenen zu 1) ab. Die hier streitige Beitragsforderung bestehe zu Recht. Die Kammer sei nach Anhörung der Beigeladenen zu 1) zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin und die Beigeladene zu 1) die Zahlung von zusätzlichem Arbeitsentgelt verschleiern würden. Zwar sei auf einen Mietvertrag als Rechtsgrundlage für die Zahlungen verwiesen worden. Dies sei jedoch nur als vorgeschoben anzusehen. Die Beigeladene habe erklärt, es sei ein Wohnraum in ihren Räumen angemietet worden, den auch ihr Ehemann, der selbstständig tätig sei, als Büro benutze. Als Grund für die Notwendigkeit eines Mietvertrags habe sie angegeben, sie müsse telefonisch erreichbar sein, wenn der Sicherheitsdienst nachts Unregelmäßigkeiten feststelle und der Firmeninhaber nicht erreichbar sei. Diese Begründung sei in keiner Weise nachvollziehbar. Es sei nicht ersichtlich, weshalb in solchen Fällen nicht auf dem Privattelefon der Beigeladenen zu 1) hätte angerufen werden können. Der Klägerin wären für einen solchen Anruf keine höheren Kosten als auf einem Geschäftstelefon entstanden. Auch die fehlende Abgrenzung des angemieteten Raums von dem vom Ehemann benutzten Büro mache deutlich, dass offensichtlich ein Mietvertrag über Wohnraum nicht beabsichtigt gewesen sei. Wenn die Beigeladene zu 1) in den gemieteten Büroräumen Arbeiten erledigt habe, für die sie im Büro in der Firma keine Zeit gefunden habe, möge dies zutreffen, stelle jedoch keinen nachvollziehbaren Grund für den Abschluss eines Mietvertrags dar. Da der Mietvertrag im Hinblick auf die Nutzung desselben Raums durch den Ehemann im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit im Übrigen kaum auf einen abgrenzbaren Bereich bezogen sei, sei das Geschäft als Umgehungsgeschäft zu werten. Das gezahlte Entgelt sei deshalb nicht als Mietzins, sondern als Arbeitsentgelt zu bewerten. Auch die Säumniszuschläge seien zu Recht erhoben worden.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 14. Februar 2005 schriftlich Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Der Berichterstatter des Senats hat mit Beschluss vom 17. August 2005 noch die Pflegekasse der Beigeladenen zu 2) (Beigeladene zu 3), die Bundesagentur für Arbeit (Beigeladene zu 4) und die frühere Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund, Beigeladene zu 5) zu dem Verfahren beigeladen. Die Klägerin hat verschiedene Unterlagen eingereicht, darunter den Mietvertrag für Büroraum vom 11. Februar 1999. Die Klägerin trägt vor, der identische Sachverhalt sei bereits, bezogen auf die Jahre 1994 bis 1997, Gegenstand des Rechtsstreits S 2 KR 2291/02 gewesen. Damals habe sich ergeben, dass es sich bei den Mietzahlungen nach Auffassung der Finanzbehörde nicht um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn, sondern um einkommensteuerpflichtige Mieten gehandelt habe. Auch sei auf das Urteil des BFH vom 19. Oktober 2001 (VI R 131/00) hingewiesen worden. In früheren Verfahren habe die Beklagte auf die entsprechende Beitragsnachforderung verzichtet. Zu Unrecht nehme das SG jetzt ein Umgehungsgeschäft an. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung folge in der Regel der steuerrechtlichen Beurteilung. Im Prüfungszeitraum habe die Finanzbehörde die Mietzahlungen an die Beigeladene zu 1) nicht durch Lohnsteuerhaftungsbescheide erfasst. Insoweit sei das Mietverhältnis mit der Beigeladenen zu 1) nicht beanstandet worden. Dazu verweise sie auf die vorgelegten Bescheide des Finanzamts Heilbronn (FA) vom 02. März 1999 und 26. Februar 2002. Wenn die Finanzbehörde der Auffassung gewesen wäre, bei den Mietzahlungen würde es sich um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn handeln, dann hätte sie dies zum Gegenstand von Haftungsbescheiden gemacht. Das Gebäude, in dem der gemietete Raum liege, gehöre der Beigeladenen zu 1) und ihrem Ehemann, der der Vermietung zugestimmt habe, je zur Hälfte. Die Mitbenutzung des Raums durch den Ehemann komme in der Höhe des Mietzinses zum Ausdruck. Die Bereitschaft der Beigeladenen zu 1), organisatorische Einrichtungen in ihrem Haus für sie als Arbeitgeberin vorzuhalten, sei nicht Bestandteil ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten. Das SG gehe auch zu Unrecht davon aus, dass die fehlende Abgrenzung hinsichtlich der Nutzung des Büroraums deutlich mache, dass offensichtlich ein Mietvertrag über Büroraum nicht beabsichtigt sei. Es bedürfe danach eines nachvollziehbaren Grundes für den Abschluss eines Mietvertrags. Was für die Kammer nicht nachvollziehbar sei, sei ein Umgehungsgeschäft. Was jedoch für das FA nachvollziehbar sei, könne auch sozialversicherungsrechtlich kein Umgehungsgeschäft sein. Das FA habe sich an den durch den BFH vorgeschriebenen Beurteilungsspielraum gehalten, wonach nur Einnahmen, die eine Gegenleistung für die zur Verfügung gestellte individuelle Arbeitskraft darstellten, lohnsteuerpflichtig seien. Würden Einnahmen dagegen aus einer Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung der Mietfläche erzielt, so seien sie kein Arbeitslohn. Die Beigeladene zu 1) sei dienstvertraglich nicht verpflichtet, einen Raum mit Einrichtungen in ihrem Haus zur Nutzung für die Arbeitgeberin vorzuhalten. Die Nutzung könne wechselseitig beendet werden, ohne dass dies eine Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis habe. Die Beendigung der Nutzung erfordere insbesondere keine Änderungskündigung hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses. Es handle sich um zwei voneinander zu unterscheidende Rechtsverhältnisse. Das Arbeitsverhältnis sei allerdings Geschäftsgrundlage des Mietverhältnisses. Jenes führe jedoch nicht dazu, dass sich das Arbeitsverhältnis und die Mietzahlungen als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft erwiesen. Entgegen der Ansicht des SG setze ein Arbeitsverhältnis auch keine Ausschließlichkeit voraus. Ihr als Arbeitgeberin stehe es frei, den zur Nutzung gemieteten Raum sowohl der Beigeladenen zu 1) als auch ihrem Ehemann zum Gebrauch zurückzuüberlassen. Die steuerliche Anerkennung des Mietverhältnisses habe das SG im früheren Verfahren dahin gewertet, dass es keinen nachvollziehbaren Grund gebe, von der steuerlichen Behandlung abzurücken. Die Bescheide der Beklagten könnten auch bezüglich der Säumniszuschläge keinen Bestand haben. Die Beklagte habe für die hier streitige Beitragsforderung die Säumniszuschläge nicht beziffert. Ihr als Klägerin könne auch nicht der Vorwurf gemacht werden, dass sie in Bezug auf die Beigeladene zu 1) Lohnsteuerhaftungsbescheide unrichtig ausgewertet habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. November 2004 aufzuheben und ferner den Bescheid der Beklagten vom 29. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2003 insoweit aufzuheben, als Gesamtsozialversicherungsbeiträge zuzüglich Säumniszuschläge für die Beigeladene zu 1) geltend gemacht werden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Sie beziffert die Säumniszuschläge für die streitige Beitragsforderung mit EUR 381,26. Es sei jetzt nicht mehr nachvollziehbar, warum im Verfahren S 2 KR 2291/02 ein Anerkenntnis abgegeben worden sei. Höchstwahrscheinlich sei die Beigeladene zu 1) mit einem anderen Außendienstmitarbeiter verwechselt worden. Das von der Klägerin angeführte Urteil des BFH vom 19. Oktober 2001 (VI R 131/00), das sie vorgelegt hat, sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da die Beigeladene zu 1) auch in der Betriebsstätte der Klägerin in Heilbronn einen weiteren Arbeitsplatz gehabt habe. Die Säumniszuschläge seien ebenfalls zu Recht erhoben worden, da der hier streitige Sachverhalt bereits Gegenstand des Prüfbescheids vom 13. August 1998 gewesen sei.
Die Beigeladenen haben sich im Berufungsverfahren nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der weiteren Akten des SG Heilbronn S 2 KR 2291/02 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 29. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2003 war in diesem Berufungsverfahren nur insoweit zu überprüfen, ob die Beklagte zu Recht GSVB für die Beigeladene zu 1) im Hinblick auf die von der Klägerin an die Beigeladene zu 1) geleisteten monatlichen Zahlungen von DM 150,00 in der streitigen Zeit von 1998 bis 2001 in Höhe von EUR 1.535,54 nacherhoben und Säumniszuschläge in Höhe von EUR 381,26 gefordert hat. Insoweit ist der angegriffene Bescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Gesamtsozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung und in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltanteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse verwendet werden (Satz 2). Nach Satz 3 der Vorschrift gelten steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) genannten steuerfreien Einnahmen nicht als Arbeitsentgelt. Daraus ergibt sich die Verknüpfung mit dem Steuerrecht. Insoweit gehören zu den entsprechenden Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Ein Vorteil wird dann für eine Beschäftigung gewährt, wenn er durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst ist. Das ist dann der Fall, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil der Zurechnungsempfänger Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers ist, der Vorteil also mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird, und wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Rechtsprechung des BFH, u.a. Urteil vom 19. Oktober 2001 - VI R 131/00). Bei den hier streitigen Zahlungen an die Beigeladene zu 1) handelt es sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BFH nicht um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die dann nicht gesamtsozialversicherungspflichtig wären. Insoweit hat der BFH im auch von den Beteiligten herangezogenen Urteil vom 19. Oktober 2001 entschieden: Mietet der Arbeitgeber einen Raum als Außendienst-Mitarbeiterbüro von seinem Arbeitnehmer an, sind die Mietzahlungen dann nicht dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen, wenn der Arbeitgeber gleichlautende Mietverträge auch mit fremden Dritten abschließt und die Anmietung der Räume im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer über keinen weiteren Arbeitsplatz in einer Betriebsstätte des Arbeitgebers verfügt. Es gilt also: Leistet der Arbeitgeber Zahlungen für ein im Haus bzw. in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenes Büro, das der Arbeitnehmer für die Erbringung seiner Arbeitsleistung nutzt, so ist die Unterscheidung zwischen Arbeitseinkommen einerseits und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung andererseits danach vorzunehmen, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Büros erfolgt (BFH, Urteil vom 16. September 2004 - VI R 25/02 - NJW 2005, 703 f.).
Im Falle der Beigeladenen zu 1) besteht zwar neben dem Arbeitsverhältnis ein als "Mietvertrag" bezeichnetes Vertragsverhältnis über einen "Büroraum". Bei dem vorgelegten Vertrag vom 11. Februar 1999 ist der Zweck der Nutzung des Büroraums lediglich formularmäßig aufgeführt. Dieser "Mietvertrag" führt jedoch nicht dazu, dass hier die Zahlungen allein im Hinblick auf diesen Mietvertrag, ohne Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis, erfolgt sind. Die Beigeladene zu 1) ist nicht eine Außendienstmitarbeiterin ohne eigenen Arbeitsplatz im Betrieb der Klägerin, sondern verfügt als Buchhalterin über einen Arbeitsplatz im Betrieb, Nach dem Vorbringen der Klägerin und insbesondere den Angaben der Beigeladenen zu 1) im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG diente auch in der streitigen Zeit der Büroraum vorrangig dazu, dass die Beigeladene zu 1) über ein dort eingerichtetes Telefon und Telefaxgerät auch außerhalb ihrer Arbeitszeit zuhause angerufen werden konnte, insbesondere auch nachts, wenn wegen Vorkommnissen im Betrieb der Sicherheitsdienst den Firmeninhaber (Geschäftsführer) nicht erreichen konnte. Diese vorrangige Zweckbestimmung legt es nahe, dass die Rufbereitschaft der Beigeladenen zu 1) zu ihren Arbeitsaufgaben gehörte, was es dann aber nicht als nachvollziehbar erscheinen lässt, dass die Rufbereitschaft die Anmietung eines Büroraums erforderlich gemacht hat. Der Abschluss des Mietvertrags ist, worauf auch das SG hingewiesen hat, daher objektiv nicht nachvollziehbar. Mithin ist ein vorrangiges Interesse der Klägerin an der Nutzung des Büroraums nicht erkennbar. Daher erscheinen die Zahlungen der Klägerin insoweit nicht als Gegenleistung für die Überlassung eines zusätzlichen Arbeitsraums, sondern im weitesten Sinne als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der individuellen Arbeitskraft in Form der Gewährleistung einer Rufbereitschaft. Es überwiegt das Interesse der Beigeladenen zu 1) als Arbeitnehmerin, die zusätzliche Arbeitsleistung im weitesten Sinne erbringen zu können. Zwar hat die Beigeladene zu 1) angegeben, den Büroraum im eigenen Haus, der im Übrigen gleichzeitig das Büro des selbstständig tätigen Ehemannes der Beigeladenen zu 1) ist, auch für sonstige Arbeiten für die Klägerin genutzt zu haben, für die sie im Büro in der Firma keine Zeit gefunden habe. Diese Angabe erscheint in dem Licht, dass die Klägerin die Nutzung dieses häuslichen Arbeitsplatzes insoweit auch gestattet hatte, weil nicht die Notwendigkeit bestand, diese Arbeiten im Büro in der Firma zu erledigen. Aufgrund dieser Angabe erhielt jedoch das Mietverhältnis nicht das Gepräge wie bei einem Arbeitnehmer, der überhaupt nicht über einen Arbeitsplatz im Betrieb verfügt, wie beispielsweise ein Außendienstmitarbeiter. Daher kann hier auch nicht, wie bei einem Außendienstmitarbeiter, davon gesprochen werden, dass die Mitbenutzung des Büroraums durch die Beigeladene zu 1) vor allem im betrieblichen Interesse der Klägerin lag und dieses Interesse - objektiv nachvollziehbar - über die Entlohnung der Beigeladenen zu 1) als Arbeitnehmerin bzw. über die Erbringung der jeweiligen Arbeitsleistung hinausging. Daher vermag der Senat nicht festzustellen, dass die monatlichen Zahlungen der Klägerin von DM 150,00 allein aufgrund des schriftlichen Mietvertrags vom 11. Februar 1999 bzw. einer davor bestehenden entsprechenden mündlichen Abrede erfolgt sind, zumal die Klägerin auch nicht geltend gemacht hat, dass sie entsprechende Mietverträge mit dritten Personen, mit denen kein Arbeitsverhältnis bestand, abgeschlossen hätte.
Daraus, dass die Beklagte im früheren Verfahren S 2 KR 2291/03 im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09. Februar 2003 ein Anerkenntnis hinsichtlich der entsprechenden Beitragsnachforderung für die Zeit vor 1999 abgegeben hat, ergibt sich keine andere Beurteilung, zumal im Hinblick auf das von der Klägerin im Zusammenhang mit dem Anerkenntnis erwähnte Urteil des BFH vom 19. Oktober 2001, bei dem über einen Außendienstmitarbeiter entschieden wurde, gerade davon ausgegangen werden könnte, dass die Beklagte angenommen hatte, dass die Beigeladene zu 1) Außendienstmitarbeiterin gewesen ist, die über keinen eigenen Arbeitsplatz im Betrieb der Klägerin verfügt hatte. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass nach den vorgelegten Haftungsbescheiden des FA der Mietvertrag mit der Beigeladenen zu 1) nicht beanstandet worden sei, weil insoweit auch keine Steuernachforderung erhoben worden sei.
Die GSVB sind im Hinblick auf die Beigeladene zu 1) zutreffend berechnet worden, wobei die Klägerin Einwendungen gegen die Berechnung der Nachforderung nicht erhoben hat.
Auch die Erhebung der Säumniszuschläge, die die Beklagte jedenfalls im Schriftsatz vom 12. Juli 2005 mit einem Betrag von EUR 381,26 ausgewiesen hat, ist zu Recht erfolgt. Insoweit gilt nach § 24 Abs. 1 SGB IV: Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis um Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des rückständigen, auf EUR 50,00 nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Bei einem rückständigen Betrag von EUR 100,00 ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert schriftlich anzufordern wäre. Nach Abs. 2 der Vorschrift gilt: Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Der Verschuldensmaßstab bestimmt sich nach § 276 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), wonach der Schuldner, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten hat, und fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht lässt. Im Hinblick auf den Beitragsbescheid vom 13. August 1998, in dem es auch schon um die Beitragsnachforderung für die so genannten Mietzinszahlungen an die Beigeladene zu 1) gegangen war, vermag der Senat nicht davon auszugehen, dass die Klägerin hier glaubhaft gemacht hat, dass sie unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht in der streitigen Zeit hatte. Daraus, dass die Beklagte dann später am 09. Dezember 2003 ein Anerkenntnis abgegeben hat, kann sie nicht herleiten, dass sie noch im Dezember 2003 habe gutgläubig sein können. Auch die Berechnung der Säumniszuschläge ist nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts für beide Rechtszüge beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. den §§ 1 Nr. 4, 63 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 und 3, 47 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei sind auch die Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV mit einzurechnen, denn es handelt sich nicht um Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten im Sinne des § 43 GKG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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