Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 49 SO 119/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 114/07 SO PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. Mai 2007 aufgehoben. Der Klägerin wird für den Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Berlin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin B M, M Straße, B, beigeordnet. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe (§ 73a Sozialgerichtsgesetz [SGG] i. V. mit §§ 114 ff. Zivilprozessordnung [ZPO] liegen vor. Die Klägerin bestreitet ihren Lebensunterhalt von laufenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch und ist deshalb nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung auch nur teilweise aufzubringen. Die Rechtsverfolgung hat des Weiteren hinreichend Aussicht auf Erfolg im Sinne der Vorschriften über die Prozesskostenhilfe, da jedenfalls die von der Klägerin eingereichten Unterlagen über stationäre Behandlungen im März 2007 weitere medizinische Ermittlungen des Gerichts von Amts wegen angezeigt erscheinen lassen. Schließlich ist auch eine Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt im Sinne des § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO "erforderlich". Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage und der persönlichen Verhältnisse der Beteiligten zu beurteilen. Dabei sind keine überspannten Anforderungen zu stellen, weil die Prozesskostenhilfe den Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) sichern soll. Maßstab ist, ob eine Beteiligte, die nicht auf Prozesskostenhilfe angewiesen ist, angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten und des Umfangs der Sache, der wirtschaftlichen und persönlichen Bedeutung der Angelegenheit sowie ihres Bildungshorizonts und ihrer Ausdrucksfähigkeit eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde (s. statt vieler etwa Zöller/Philippi, ZPO. 25. Auflage 2005, § 121 Rz. 4). Die Klägerin hat sich im vorliegenden Verfahren zwar stets unter eigenem Namen geäußert. Mutmaßlich hat sie die bisher eingereichten Schriftsätze aber nicht selbst verfasst, sondern sich der Hilfe ihres Ehemannes bedient, der sie in der Vergangenheit im Regelfall als Bevollmächtigter vertreten hatte. Es gibt aber keinen Rechtssatz, der besagen würde, dass die Klägerin "Hilfe" ihres Ehemanns oder anderer ihr nahestehender Personen in jedem Fall vorrangig in Anspruch nehmen müsste. Vielmehr erscheint es gerade dann geboten, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt als rechtskundige(n) Unbeteiligte(n) mit der Verfolgung der eigenen Interessen vor Gericht zu betrauen, wenn – wie im vorliegenden Fall – eine auf Dauer angelegte existenzsichernde Leistung begehrt wird und die Angelegenheit deshalb persönlich wie wirtschaftlich erhebliche Bedeutung hat. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 193 SGG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe (§ 73a Sozialgerichtsgesetz [SGG] i. V. mit §§ 114 ff. Zivilprozessordnung [ZPO] liegen vor. Die Klägerin bestreitet ihren Lebensunterhalt von laufenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch und ist deshalb nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung auch nur teilweise aufzubringen. Die Rechtsverfolgung hat des Weiteren hinreichend Aussicht auf Erfolg im Sinne der Vorschriften über die Prozesskostenhilfe, da jedenfalls die von der Klägerin eingereichten Unterlagen über stationäre Behandlungen im März 2007 weitere medizinische Ermittlungen des Gerichts von Amts wegen angezeigt erscheinen lassen. Schließlich ist auch eine Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt im Sinne des § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO "erforderlich". Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage und der persönlichen Verhältnisse der Beteiligten zu beurteilen. Dabei sind keine überspannten Anforderungen zu stellen, weil die Prozesskostenhilfe den Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) sichern soll. Maßstab ist, ob eine Beteiligte, die nicht auf Prozesskostenhilfe angewiesen ist, angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten und des Umfangs der Sache, der wirtschaftlichen und persönlichen Bedeutung der Angelegenheit sowie ihres Bildungshorizonts und ihrer Ausdrucksfähigkeit eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde (s. statt vieler etwa Zöller/Philippi, ZPO. 25. Auflage 2005, § 121 Rz. 4). Die Klägerin hat sich im vorliegenden Verfahren zwar stets unter eigenem Namen geäußert. Mutmaßlich hat sie die bisher eingereichten Schriftsätze aber nicht selbst verfasst, sondern sich der Hilfe ihres Ehemannes bedient, der sie in der Vergangenheit im Regelfall als Bevollmächtigter vertreten hatte. Es gibt aber keinen Rechtssatz, der besagen würde, dass die Klägerin "Hilfe" ihres Ehemanns oder anderer ihr nahestehender Personen in jedem Fall vorrangig in Anspruch nehmen müsste. Vielmehr erscheint es gerade dann geboten, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt als rechtskundige(n) Unbeteiligte(n) mit der Verfolgung der eigenen Interessen vor Gericht zu betrauen, wenn – wie im vorliegenden Fall – eine auf Dauer angelegte existenzsichernde Leistung begehrt wird und die Angelegenheit deshalb persönlich wie wirtschaftlich erhebliche Bedeutung hat. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 193 SGG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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