Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
30
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 17 RA 940/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 30 R 1/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 25. November 2005 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeit vom 1. Januar 1971 bis zum 7. April 1974 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (AVItech - Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz AAÜG ) und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der 1939 geborene Kläger ist Ingenieur (Urkunde der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik M vom 18. Juli 1966).
Ausweislich des Ausweises für Arbeit und Sozialversicherung sowie des Arbeitsvertrages vom 1. September 1970 und des entsprechenden Funktionsplanes war der Kläger vom 1. Oktober 1970 bis zum 31. Dezember 1970 beim VEB F L und vom 01. Januar 1971 bis zum 7. April 1974 bei dem I L als Ingenieur für Maschinen und Schmierstoffe bzw. Technischer Bearbeiter beschäftigt. Vom 8. April 1974 bis zum 31. Januar 1975 war der Kläger beim VEB K L Zweigbetrieb L als LKW-Fahrer beschäftigt. Zum 01. Januar 1973 trat der Kläger der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und entrichtete ab diesem Zeitpunkt Beiträge zur FZR. Eine Urkunde über die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem wurde dem Kläger nicht ausgehändigt; ebenso hatte der Kläger keinen einzelvertraglichen Anspruch auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem.
Am 15. Januar 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften.
Mit Bescheid vom 22. April 2002 stellte die Beklagte die Zeit vom 1. Juli 1966 bis 31. Dezember 1970, vom 3. Februar 1975 bis zum 7. Mai 1976 und 17. Mai 1976 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech unter Berücksichtigung der Arbeitsentgelte fest. Hinsichtlich der Zeit vom 1. Januar 1971 bis zum 31. Januar 1975 lehnte sie den Antrag ab, weil die Beschäftigung nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb ausgeübt worden sei.
Den dagegen am 2. Mai 2002 eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2003 zurück. Zu den Produktionsbetrieben zählten nur diejenigen Betriebe, deren Hauptzweck die industrielle Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern gewesen sei.
Am 30. September 2003 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Potsdam Klage erhoben. In seinem Sozialversicherungsausweis sei auf S. 14/15 in der Zeile 1.10.1970 sowohl VEB Flugzeugwerft Werk II als auch Instandsetzungswerk mit gleichem Ort und Postfach zu lesen. In der Spalte "Genaue Bezeichnung der Tätigkeit" sei "Ing. f. Masch. U. Schmierstoffe" mit Überführungsstriche auf die Jahre 1971 und 1972 (Blattende) überführt. Für die Zeit bis zu seiner fristgemäßen Kündigung durch den VEB I L zum 8. April 1974 habe er Anspruch auf die Feststellung einer Pflichtbeitragszeit nach § 5 Anlage 1 AAÜG. Vom 8. April 1974 bis zum 31. Januar 1975 habe er als LKW-Fahrer beim VEB KL Zweigbetrieb Ludwigsfelde gearbeitet, was keinen Anspruch, zumindest nicht nach § 5 AAÜG begründe.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 22. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Zeitraum vom 01. Januar 1971 bis 7. April 1974 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nach der Anlage 1 Nr. 1 AAÜG und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Verdienste festzustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht Potsdam hat mit Gerichtsbescheid vom 25. November 2005 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe in der Zeit vom 1. Januar 1971 bis zum 31. Januar 1975 weder Ansprüche noch Anwartschaften in einem Zusatzversorgungssystem zurückgelegt; er habe auch solche nicht erworben. Eine Versorgungszusage sei ihm nicht erteilt worden. Er gehöre auch nicht aufgrund einer anderen staatlichen Entscheidung der DDR (Einzelentscheidung) dem Kreis der Versorgungsberechtigten der AVItech an. Eine Rehabilitierungsentscheidung liege ebenfalls (noch) nicht vor. Der Hauptzweck des VEB Ik L sei mit seinem Hauptproduktionsbetrieb, die Triebwerksinstandsetzung und Triebwerksreparatur, als Dienstleister überwiegend für die Nationale Volksarmee der ehemaligen DDR gewesen. Danach habe die Reparatur bzw. Instandsetzung und Wartung von Triebwerken dem Betrieb das Gepräge gegeben. Der Hauptzweck des VEB ILsei somit gerade nicht die industrielle Produktion gewesen.
Gegen den dem Kläger am 1. Dezember 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 2. Januar 2006 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Berufung eingelegt. Bei dem VEB I L habe es sich um einen volkseigenen Produktionsbetrieb gehandelt. Dort seien Triebwerke für die zivile und militärische Luftfahrt in Stand gesetzt, aber vor allem auch produziert worden. Alte Triebwerke seien dabei so gravierend verändert worden, dass daraus gänzlich neue in erheblichen Stückzahlen entstanden seien. Infolge der Mangelwirtschaft sei es es nämlich erforderlich gewesen, aus alten Sachen auch völlig neue herzustellen. Im I L seien dieselben Arbeiten wie in der Flugzeugwerft II in L verrichtet worden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 25. November 2005 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2003 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 1. Januar 1971 bis zum 7. April 1974 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (AVItech - Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz AAÜG ) und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Gerichtsbescheid für zutreffend.
Der Senat hat aus dem Verfahren des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg L 21 RA 203/03 die dort in das Verfahren eingeführten Unterlagen des Verfahrens des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (L 21 RA 231/03) beigezogen, nämlich verschiedene Auszüge aus der Registerakte zum VEB I L (), einen Auszug aus dem Handelsregister zur L L GmbH bzw. M L (HRB ), Prüfbericht und Eröffnungsbilanz zur Lik L GmbH, Sitzungsniederschrift des Sozialgerichts Potsdam (S 16 RA 858/02) über die Vernehmung des Zeugen W, Schreiben des H. F vom 17. März 2005, des H H vom 18. März 2005, des KU vom 16. März 2005, des M K vom 16. März 2005 sowie des Dr. KB vom 22. April 2005 und 22. Februar 2006, die Sitzungsniederschriften des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (L 21 RA 231/03) über die Vernehmung des Zeugen Dr. KB vom 10. Februar 2006 und des Zeugen A R vom 23. Mai 2006 sowie einen Auszug aus "Die Industrie in L 1936 bis 1989 Heft I: Die Geschichte der Großbetriebe, Herausgeber Gehrmann" S. 55 ff. Der Senat hat außerdem vom Amtsgericht Potsdam Auszüge aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB Kombinat S D I L bzw. VEB I L () und zum VEB (B) M P bzw. VE M P bzw. VEB M P () sowie einen Auszug aus dem Handelsregister zur ML und T GmbH (HRB ) beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Das Sozialgericht Potsdam hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25. November 2005 zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2003 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 1. Januar 1971 bis zum 7. April 1974 und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt, denn er hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVItech erworben. Das Begehren des Klägers ist letztlich auf Leistung einer (höheren) Rente gerichtet. Da er im streitbefangenen Zeitraum (1. Januar 1971 bis 7. April 1974) originäre rentenrechtliche Zeiten im bundesdeutschen Rentenversicherungssystem nicht zurückgelegt hat, der bundesdeutsche Rentenversicherungsträger aber grundsätzlich nur seinen Versicherten zur (höheren) Leistung verpflichtet ist, bedarf es zur Begründung und Ausgestaltung von Rechten und Anwartschaften im Rahmen des insoweit maßgeblichen Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) sowie zur Wertbestimmung derartiger Berechtigungen nach dessen Grundsätzen jeweils besonderer bundesrechtlicher Grundlagen. Der Bundesgesetzgeber hat diesen Vorgang in zwei voneinander zu trennende Verfahren gegliedert. Während das eine Verfahren mit dem Erlass eines so genannten Entgeltbescheides endet, hat das andere einen die Rente feststellenden Bescheid zum Ziel. In dem erstgenannten Verfahren hat der Versorgungsträger, hier die Beklagte, dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlich gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und sie dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilen. Zu diesen Daten gehören neben den Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 5 AAÜG) die in diesen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben (vgl. zu diesem Verfahren im Einzelnen das Bundessozialgericht - BSG - SozR 3-8570 § 8 Nr. 7), so dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch ein Anspruch auf einen solchen Verwaltungsakt besteht. Dies ist hier nicht der Fall.
Einen seinem Begehren entsprechenden Anspruch hat der Kläger schon deshalb nicht, weil er nicht in den persönlichen Geltungsbereich der Vorschriften des AAÜG fällt. Maßstabsnorm ist insoweit § 1 Abs. 1 AAÜG. Nach Satz 1 dieser Bestimmung gilt das Gesetz für Versorgungsberechtigungen (Ansprüche und Anwartschaften), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deswegen eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Anwartschaftsverlust nach Satz 2 der Vorschrift als nicht eingetreten.
Geht man vom Wortlaut der Vorschrift aus, so erfüllt der Kläger beide Tatbestände nicht. Ansprüche hatte der Kläger noch nicht erworben, denn im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme, am 30. Juni 1990, war er noch nicht versorgungsberechtigt. Er hatte auch keine Versorgungsanwartschaft. Solche Anwartschaften hatten Personen, die am 30. Juni 1990 Inhaber einer Versorgungszusage waren oder eine solche früher gehabt hatten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG), für die sich dies aus einer einzelvertraglichen Regelung ergab, oder die nach den abstrakt-generellen Regelungen der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 zwingend einzubeziehen waren, weil sie die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Versorgungszusage erfüllten und diese auch nicht von einer Ermessensentscheidung einer dazu berufenen Stelle der DDR abhängig war (vgl. das Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, D-spezial 2004, Nr. 8 S. 8 [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Dass das AAÜG auch auf dem letztgenannten Personenkreis Zugehörige Anwendung findet, es also nicht allein darauf ankommt, ob zum 01. Juli 1990 in der DDR ein Versorgungsanspruch oder eine entsprechende Anwartschaft bestand, ergibt sich bereits daraus, dass als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten vor Einführung eines Versorgungssystems gelten (§ 5 Abs. 2 AAÜG) und ein Verlust von Anwartschaften bei Ausscheiden vor dem Leistungsfall nach dem Willen des Bundesgesetzgebers unberücksichtigt bleibt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem ist in aller Regel entscheidend danach zu beantworten, ob eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach zu denjenigen gehört, derentwegen entsprechend der nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu verstehenden Versorgungsordnung und gegebenenfalls weiteren einschlägigen generellen und veröffentlichten Erläuterungen hierzu zu irgendeinem Zeitpunkt ein Versorgungssystem errichtet war. Um das Ziel, eine sachgerechte und willkürfreie Zuordnung der bundesrechtlichen Rechtsfolgen sicherzustellen, erreichen zu können, sollen - wie sowohl die teleologische als auch die systematische Auslegung insbesondere der §§ 5 bis 8 AAÜG ergeben - nach dem Willen des Gesetzgebers alle auch nur potentiell Begünstigten, allerdings auch nur diese, in das besondere Verfahren einbezogen werden. Ausgehend davon bedarf es zur Beantwortung der Frage nach der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem des Rückgriffs auf diejenigen Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpft. Im Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG sind dies die Texte der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit als bundesrechtlich relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnungen, wobei diese gegebenenfalls durch sonstige einschlägige und in Übereinstimmung hiermit ergangene abstrakt-generelle Vorgaben von zuständigen Stellen der früheren DDR, zu denen insbesondere Durchführungsbestimmungen gehören, ergänzt werden. Dabei ist die Bedeutung der Texte ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts, insbesondere unter Beachtung des Gleichheitssatzes (Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes [GG]) und unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Vorschrift des § 5 AAÜG zu bestimmen (vgl. dazu das Urteil des BSG vom 09. April 2002, B 4 RA 42/01 R, zitiert nach juris). Wie die Versorgungsordnungen und die Durchführungsbestimmungen durch Stellen der DDR ausgelegt und angewandt wurden, muss insoweit ohne Belang sein, denn anderenfalls bestünde die Möglichkeit einer normativen Verfestigung willkürlicher Vorgehensweisen (vgl. die Entscheidungen des BSG vom 24. März 1998, B 4 RA 27/97 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 3, und vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, SGb 1998, S. 526 f. [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Ob nämlich außerhalb des von den Texten der Versorgungsordnungen und der einschlägigen Durchführungsbestimmungen vorgegebenen Rahmens liegende Umstände die Aussicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage als berechtigt erscheinen lassen konnten, lässt sich heute mangels einer gesicherten Beurteilungsgrundlage nicht willkürfrei entscheiden (vgl. BSG SozR 3-8570 § 5 Nr. 6).
Am 30. Juni 1990 gehörte der Kläger nicht zur Gruppe derjenigen, die in das System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz obligatorisch einzubeziehen waren. Ob jemand aufgrund seiner Qualifikation und der ausgeübten Beschäftigung zum Kreis der durch die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Begünstigten zu zählen ist, lässt sich durch die Heranziehung der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I S. 844) - VOAVItech - allein nicht klären. Dort heißt es in § 1 nur, für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben werde über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Dass es - unter anderem - zur Konkretisierung des nur vage umrissenen Begriffs der Angehörigen der technischen Intelligenz und damit des Kreises der Begünstigten noch näherer Bestimmungen bedurfte, war dem Verordnungsgeber offenbar bewusst, denn § 5 zufolge waren durch das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Die Ausfüllung des Begriffs "Angehörige der technischen Intelligenz", das heißt die Definition des von der Verordnung erfassten Personenkreises, dem die zusätzliche Versorgungsversicherung zugute kommen sollte, findet sich in der hier ebenfalls heranzuziehenden zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR S. 487), durch welche die erste Durchführungsbestimmung vom 26. September 1950 (GBl. DDR S. 1043) außer Kraft gesetzt wurde.
Ein derartiger (fiktiver) bundesrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Zusage hängt somit im Bereich der der VOAVItech gemäß § 1 VOAVItech i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der 2. DB zur VOAVItech von folgenden Voraussetzungen ab (vgl. hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 14, Nr. 5 S. 33, Nr. 6 S. 40 f, Nr. 7 S. 60, Nr. 8 S. 74; SozR 4-8570 § 1 Nr. 1 S. 3 f., Nr. 2 S. 12, Nr. 3 S. 18 f., Nr. 4 S. 25, Nr. 6 S. 34), nämlich
1) von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und 2) der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar 3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Am 30. Juni 1990 gehörte der Kläger nicht zur Gruppe derjenigen, die in das System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz obligatorisch einzubeziehen waren.
Der Kläger war zwar berechtigt, den Titel eines Ingenieurs zu führen. Dies folgt aus der Urkunde der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik Magdeburg vom 18. Juli 1966. Er übte auch eine dem Titel entsprechende Beschäftigung aus. Nach den Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung vom 7. März 1967 war er als Ingenieur für maschinen und Schmierstoffe tätig.
Der VEB I L, der zum 01. Januar 1971 unter dem Namen VEB K S D I L als Kombinatsbetrieb des VEB Kombinat S D gegründet worden war (§§ 2 und 5 der Verfügung des Ministers für Verarbeitungsmaschinen- und Fahrzeugbau, Schreiben des Generaldirektors des VEB Kombinat S D vom 15. Januar 1971) und 1973 in VEB I L unbenannt wurde (vgl. Schreiben des Generaldirektors des VEB Kombinat S D vom 08. August 1973 sowie zum Ganzen den Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zu diesem Betrieb), war jedoch kein volkseigener Produktionsbetrieb insbesondere der Industrie.
Der 21. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat dies als Ergebnis seiner Ermittlungen aufgrund der vom Senat beigezogenen Unterlagen in den Urteilen vom 29. August 2006 (L 21 RA 203/03 und L 21 RA 231/03) bereits entschieden. Er hat dazu ausgeführt:
"Der Begriff der Produktion in der Versorgungsordnung ist dabei vor dem Hintergrund des Sinns und Zwecks der Versorgungsordnung, nämlich durch versorgungsrechtliche Privilegierung bestimmter Personengruppen in bestimmten Bereichen der DDR-Volkswirtschaft diese abgegrenzten Teile der Wirtschaft, nämlich die industrielle Produktion, zu fördern, auszulegen. Erfasst wurden von der Versorgungsordnung nicht sämtliche volkseigenen Betriebe, sondern nur ausgewählte Betriebe im Bereich des Wirtschaftslebens der ehemaligen DDR. Es sollte nur ein bestimmter Bereich der DDR-Wirtschaft durch versorgungsrechtliche Privilegien gefördert werden und die darin tätigen Personengruppen - auch nicht alle, sondern nur die in der 2. DB genannten Personengruppen - privilegiert werden. Daher ist auch nicht ein weiter Produktionsbegriff, wie vom Kläger angenommen, zugrunde zu legen, sondern nur die engere industrielle Produktion, deren besondere Bedeutung für die Volkswirtschaft der ehemaligen DDR durch die Versorgungsordnung gefördert werden sollte. Unter Produktion wurde in der DDR die Herstellung standardisierter Massenprodukte verstanden. Dies folgt aus § 22 Abs. 1 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Produktionsbetriebe vom 09. Februar 1967 (GBl. II, S. 129). Danach hatte ein Produktionsbetrieb im Rahmen der Festlegungen des übergeordneten Organs seine Produktionsstruktur so zu gestalten, dass eine rationelle Produktion, besonders der Haupterzeugnisse, mit hoher Qualität, in großer Serie und nach modernen Fertigungsprinzipien erfolgte. Auch in der VO 1973 wird von Finalerzeugnissen gesprochen. In der VO 1979 wird die Verantwortung der Kombinate für die Sicherung der bedarfsgerechten Produktion der in den staatlichen Plänen festgelegten "Enderzeugnisse" bestimmt. Das Finalerzeugnis war nach dem Sprachgebrauch der ehemaligen DDR ein "materielles Produkt eines Kombinates oder Betriebes, das als Investitionsgut oder Konsumgut unmittelbar für den Bedarf der Bevölkerung, der Wirtschaft sowie den Export bestimmt ist und nicht wieder als Arbeitsgegenstand in die Produktion eingeht." (Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus, Hg. Ehlert, Joswig, Luchterhand u. a., Dietz Verlag Berlin, 5. Aufl. 1983 - Wörterbuch -). Diese Definition spricht zwar zunächst nicht dagegen, ein in der Instandsetzung gewonnenes Produkt unter den Begriff eines Finalerzeugnisses zu fassen, wenn es unmittelbar für den Absatz geschaffen worden ist. Bei der Verwendung der Begriffe "Produktion" und "Finalerzeugnis" und "Enderzeugnis" wird aber nicht auf die "Instandsetzung" als Gewinnungsprozess in den zitierten Verordnungen abgestellt, obwohl "Instandsetzung" in der ehemaligen DDR gesondert von der Produktion als Prozess definiert war. Nach dem in der Versorgungsordnung zum Ausdruck gekommenen Sprachgebrauch der DDR war unter einem volkseigenen Produktionsbetrieb vielmehr nur ein Betrieb zur serienmäßigen Herstellung von erstmalig für den Gebrauch bestimmter Endprodukte verstanden worden (so auch: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. Februar 2003, L 4 RA 48/02, E-LSG RA-135; veröffentlicht in juris) nicht aber ein Betrieb der Instandsetzung oder Reparatur, auch wenn diese zur Wiederherstellung eines gebrauchsfähigen Konsumgutes und Absatzproduktes führte. Dies folgt auch daraus, dass die "Instandhaltung" in der ehemaligen DDR als eigenständiger, der Produktion dienender Bereich definiert wurde. Unter Instandhaltung wurde die "Gesamtheit von Maßnahmen zur planmäßigen Erhaltung des Gebrauchswertes, der Einsatzfähigkeit sowie der Verbesserung der Leistungsfähigkeit von Grundmitteln" (Wörterbuch der Ökonomie, Stichwort Instandhaltung) verstanden. Sie umfasste die laufende Instandhaltung und die Generalreparatur, die als "Modernisierung in Verbindung mit der Wiederherstellung der technischen Nutzungsfähigkeit" definiert wurde (Wörterbuch der Ökonomie, a.a.O.). Im Rahmen der Definition des Begriffes "Produktion" wird auf diesen Bereich nicht verwiesen (vergl.: Wörterbuch der Ökonomie). Dabei war es Ziel, den Instandhaltungsprozess zunehmend zu mechanisieren und zu automatisieren, um dadurch Produktionsausfälle "so gering wie möglich" (Wörterbuch der Ökonomie, Stichwort Instandhaltung) zu halten und in der Instandhaltung beschäftigte Arbeitskräfte für andere wichtige Aufgaben zu gewinnen. Diese Definitionen zeigen, dass in der ehemaligen DDR auch die mechanisierte und automatisierte Instandhaltung zur Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit und die Generalreparatur gerade von der der industriemäßigen (Neu-)Produktion von Sachgütern gesondert definiert wurde. Sie diente auch der Industrieproduktion, war aber ein eigenständiger Bereich, der nicht mit der industriellen Produktion gleichzusetzen war, auf die allein sich die VOAVItech bezog. Ein industrieller Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung war der VEB Instandsetzungswerk L nicht. Schon nach seinem Namen "Instandsetzungswerk" lag der Hauptzweck, auf den abzustellen ist (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, a. a. O.), in der Instandsetzung von gebrauchten Flugzeugturbinen, die für den Wiedergebrauch erneuert werden mussten. Hauptzweck des Betriebes war nicht die (Neu-)Fertigung, Herstellung, Anfertigung und Fabrikation von Sachgütern in Form der Massenproduktion für den Massenabsatz, auch wenn im Rahmen des Instandsetzungsprozesses, der in dem Instandsetzungswerk VEB Instandsetzungswerk L serienmäßig erfolgte, Ersatzteile neu hergestellt wurden, um sie im Rahmen der instand zu setzenden Flugzeugturbinen zu gebrauchen. Soweit ein geringerer Anteil der auch hergestellten Ersatzteile für den freien Verkehr, das heißt für andere Unternehmen verkauft wurde, war dies jedenfalls nicht der Hauptzweck des Unternehmens. Dass der Hauptzweck des Instandsetzungswerkes L in der Instandsetzung von Flugzeugtriebwerken bestand, ergibt sich aus den vom Senat beigezogenen Stellungnahmen und Zeugenaussagen. So hat der Direktor für Produktion des Werkes ab 1987, H F , ausgeführt, dass der VEB Instandsetzungswerk L mit ca. 900 beschäftigten Personen mit der Instandsetzung von Stahltriebwerken für Jagdflugzeuge und Hubschrauber beschäftigt gewesen sei. Der Hauptanteil der eingesetzten Ersatzteile sei importiert worden. Auch K U , der von 1975 bis 1985 Betriebsdirektor des VEB Instandsetzungswerk L war, hat in seiner Stellungnahme vom 16. März 2005 mitgeteilt, dass Aufgabe des Betriebes die technologische Vorbereitung und praktische Durchführung industrieller Instandsetzungen von Flugzeugtriebwerken und deren Endprüfung auf Großprüfständen gewesen sei. Auch der von 1989 bis 1990 als technischer Direktor tätige Dr. B hat in seiner Stellungnahme vom 22. April 2005 ausgeführt, dass Hauptzweck die industrielle Hauptinstandsetzung flugfähiger Turbinenluftstrahltriebwerke und Hubschraubergetriebe gewesen sei. Hierzu mussten Sonderbetriebsmittel entwickelt und hergestellt werden. Er hat weiter beschrieben, dass Hauptzweck die industrielle Instandsetzung von Flugzeugturbinen und Hubschraubertriebwerken gewesen sei und die industrielle Instandsetzung 80 Prozent der Warenproduktion ausgemacht habe. Turbinen und Hubschrauberturbinen sind in dem VEB Instandsetzungswerk L nach der Aussage des Dr. B nicht neu produziert worden. In einem anderen Bereich des Werkes, nämlich dem Bereich der Herstellung von nicht für die Instandhaltung von Turbinen bestimmter Sonderbetriebsmitteln, Prüfständen, Einzelteilen und Baugruppen waren nur ein Drittel der Beschäftigten des Gesamtbetriebs tätig, so dass dieser Bereich nicht den Hauptzweck des Betriebes verfolgte. Dieser bestand darin, wie sich aus der Aussage des Dr. B ergibt, nicht gebrauchsfähige Triebwerke, die als Halbzeug angeliefert wurden, durch "komplizierteste" Verfahren wieder gebrauchsfähig zu machen. Dass diese Instandsetzung, wie von Dr. B geschildert, mit einer hohen Fertigungstiefe erfolgen musste, ändert nichts daran, dass keine neuen Produkte fertig gestellt wurden, sondern, wie er selbst geschildert hat, für das finale Produkt auch alte Teile herangezogen worden sind, die vorher schon in Benutzung gewesen sind. Es bestand damit ein Unterschied zu einer Neuproduktion, wie sie von ihm geschildert worden ist. A R, zuletzt ab 1986 bis zur Privatisierung des Betriebes Hauptbuchhalter des VEB Instandsetzungswerk L, hat ebenfalls als Betriebszweck die Instandsetzung der Triebwerke für militärische Zwecke angegeben. Angelieferte gebrauchte Triebwerke sind demontiert worden und dann in einen gebrauchsfähigen Zustand versetzt worden. Er hat auch angegeben, dass mit den Auftraggebern Instandsetzungs- und Lieferverträge über eine regelmäßige Instandsetzung der Triebwerke bestanden haben und damit keine Produktionsaufträge erteilt worden sind. Eine Neuproduktion von Ersatzteilen und anderen kleineren Teilen ist in dem Betrieb nicht buchhalterisch extra aufgeführt worden, weil sie der Instandsetzung und damit dem Hauptzweck des Betriebes gedient hat. Damit hat auch Herr R eindrücklich geschildert, dass Hauptzweck gerade nicht die Neuproduktion war, die buchhalterisch extra ausgewiesen hätte werden müssen, sondern die Instandsetzung, und die Neuproduktion von Ersatzteilen diesem Hauptzweck gedient hat. Damit hat schwerpunktmäßig eine industrielle Instandsetzung in dem Betrieb stattgefunden. Eine industrielle Instandsetzung und Modernisierung von Gütern unterfiel aber nicht - wie dargestellt - dem Produktionsbegriff im Sinne des fordistischen Produktionsmodells, wie er der Versorgungsordnung zugrunde gelegt war. Diese serienmäßige Instandsetzung im Rahmen eines industriellen Prozesses war, auch wenn sie, was der Senat nicht verkennt, hoch spezialisiert von spezialisierten Fachkräften durchgeführt wurde, nicht darauf gerichtet, ein neues Sachgut serienmäßig herzustellen, sondern im Rahmen einer industriemäßigen Organisation nicht mehr gebrauchsfähige Güter nach einzelner Durchsicht jeweils wieder gebrauchsfähig zu machen. Allein das Ansetzen einer Instandsetzung am Einzelgut zur Feststellung der Fehlerhaftigkeit und des Instandsetzungsbedarfs verdeutlicht, dass keine serienmäßige Neuproduktion vorgenommen worden ist. Ein instand gesetztes Triebwerk stellt kein aliud im Verhältnis zum angelieferten nicht mehr gebrauchsfähigen Triebwerk dar. Auch die Steigerung des Gebrauchswertes bzw. die Wiederherstellung des Gebrauchswertes führt nicht dazu, dass von einem Neuprodukt gesprochen werden kann. Dass im VEB Instandsetzungswerk L auch neben der industriellen Instandsetzung neue Produkte gefertigt worden sind, führt nicht zur Einbeziehung dieses Betriebes in die Versorgungsordnung. Hauptziel war - wie dargestellt - die (industrielle) Instandsetzung von Flugzeugturbinen. Auch die Unterstellung des Betriebes unter ein Industrieministerium führt nicht dazu, dass von einem industriellen Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung auszugehen ist. Wie dargestellt, wurden von der VOAVItech nicht alle Industriebetriebe erfasst, sondern nur die volkseigenen Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens. Im Wirtschaftsleben der ehemaligen DDR wurde - wie sich aus der Systematik der Volkswirtschaftszweige der Deutschen Demokratischen Republik (Ausgabe 1985) des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik/Staatliche Zentralverwaltung für Statistik ergibt - zwischen Reparatur- und Montagebetrieben und anderen Industriebetrieben unterschieden. Reparatur- und Montagebetriebe waren der Wirtschaftsgruppe 15489 zugeordnet, zu dieser Wirtschaftsgruppe war auch der VEB Instandsetzungswerk L zugeordnet. Daneben gab es z. B. Betriebe des Landmaschinenbaus, des Schiffbaus, des Schienenfahrzeugbaus, des Straßenfahrzeug- und Traktorenbaus und ähnliche Betriebe, in denen Maschinen neu gebaut wurden. Allein aus dieser Systematik ergibt sich ebenfalls eine Unterscheidung im Sprachgebrauch der DDR und im Wirtschaftsleben zwischen Reparatur, Instandsetzungswerken und Produktions-/Baubetrieben. Die Tatsache, dass die im VEB Instandsetzungswerk L vorgenommene "Herstellung" von funktionsfähigen Flugzeugturbinen die einzige "Flugzeugturbinenproduktion" in der ehemaligen DDR darstellte, führt zu keiner anderen Beurteilung. Soweit der Kläger darauf abstellt, dass im Wirtschaftsleben der DDR die serienmäßige Instandsetzung der Flugzeugturbinen zur Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit im Rahmen der so genannten speziellen Produktion einen der industriellen (Neu-)Produktion gleichzusetzenden Rang hatte, weil die vormals auch in der ehemaligen DDR vorgenommene eigenständige Neuproduktion von Flugzeugturbinen eingestellt worden war (ein Betriebsteil für Triebwerksneubau bestand nur bis 1961, vergl.: "Die Industrie in Ludwigsfelde" 1936 – 1989" Heft I: Die Geschichte der Großbetriebe. Hg.: Gehrmann, Seite 55 ff.), führt dieser Umstand nicht dazu, eine durchgeführte "Instandsetzung" als "Neu-Produktion" zu bewerten. Bei der Frage, ob der Beschäftigungsbetrieb des Klägers von der Versorgungsordnung erfasst war, ist nicht auf das Auftreten des Betriebes in der Wirtschaftswirklichkeit der ehemaligen DDR abzustellen, sondern auf das in der hier heranzuziehenden Versorgungsordnung bestimmte Versorgungsrecht (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 3/02 R, SozR 3-8750 § 1 Nr. 7)."
Der erkennende Senat schließt sich der Auffassung des 21. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg an. Er kommt auf der Grundlage der aus den genannten Verfahren beigezogenen Beweismittel aus den vom 21. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg dazu genannten Gründen zum selben rechtlichen Ergebnis. Die industrielle Fertigung von Sachgütern war nicht Hauptzweck des VEB I L. Dieser bestand vielmehr in der, wenn auch industriellen Instandsetzung von Flugzeugturbinen. Diese Turbinen dürften – worauf die Beklagte in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - zudem nach der Anlieferung an das Instandsetzungswerk im Eigentum der Flugzeugeigner verblieben sein, was ebenfalls gegen eine Neuproduktion spricht, denn letztere setzt die Schaffung einer neuen Sache voraus.
Dieser Betrieb ist auch nicht nach § 1 Abs. 2 2. DB zur VOAVItech einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellt. Er wird in dieser Vorschrift nicht erwähnt.
Soweit sich der Kläger gegenüber solchen Kollegen gleichheitswidrig behandelt fühlt, denen keine Versorgungsurkunde erteilt worden war, deren Zugehörigkeit zur AVItech gleichwohl durch die Beklagte festgestellt wurde, vermag der Senat dies nachzuvollziehen. Daraus folgt jedoch nicht, dass im Fall des Klägers in derselben Weise verfahren werden kann. Nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) sind die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden. Wird das vom Kläger erhobene Begehren als rechtswidrig erkannt, ist es ausgeschlossen, diesem Begehren zu entsprechen, denn dadurch würde ein verfassungswidriger Zustand herbeigeführt. Vielmehr ist die Beklagte in einem solchen Fall aufgefordert zu prüfen, ob die den genannten Kollegen erteilten Bescheide über die Feststellung der Zugehörigkeit zur AVtI nach den Regeln des Verwaltungsverfahrensrechts wegen Rechtswidrigkeit zurückzunehmen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeit vom 1. Januar 1971 bis zum 7. April 1974 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (AVItech - Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz AAÜG ) und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der 1939 geborene Kläger ist Ingenieur (Urkunde der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik M vom 18. Juli 1966).
Ausweislich des Ausweises für Arbeit und Sozialversicherung sowie des Arbeitsvertrages vom 1. September 1970 und des entsprechenden Funktionsplanes war der Kläger vom 1. Oktober 1970 bis zum 31. Dezember 1970 beim VEB F L und vom 01. Januar 1971 bis zum 7. April 1974 bei dem I L als Ingenieur für Maschinen und Schmierstoffe bzw. Technischer Bearbeiter beschäftigt. Vom 8. April 1974 bis zum 31. Januar 1975 war der Kläger beim VEB K L Zweigbetrieb L als LKW-Fahrer beschäftigt. Zum 01. Januar 1973 trat der Kläger der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und entrichtete ab diesem Zeitpunkt Beiträge zur FZR. Eine Urkunde über die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem wurde dem Kläger nicht ausgehändigt; ebenso hatte der Kläger keinen einzelvertraglichen Anspruch auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem.
Am 15. Januar 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften.
Mit Bescheid vom 22. April 2002 stellte die Beklagte die Zeit vom 1. Juli 1966 bis 31. Dezember 1970, vom 3. Februar 1975 bis zum 7. Mai 1976 und 17. Mai 1976 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech unter Berücksichtigung der Arbeitsentgelte fest. Hinsichtlich der Zeit vom 1. Januar 1971 bis zum 31. Januar 1975 lehnte sie den Antrag ab, weil die Beschäftigung nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb ausgeübt worden sei.
Den dagegen am 2. Mai 2002 eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2003 zurück. Zu den Produktionsbetrieben zählten nur diejenigen Betriebe, deren Hauptzweck die industrielle Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern gewesen sei.
Am 30. September 2003 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Potsdam Klage erhoben. In seinem Sozialversicherungsausweis sei auf S. 14/15 in der Zeile 1.10.1970 sowohl VEB Flugzeugwerft Werk II als auch Instandsetzungswerk mit gleichem Ort und Postfach zu lesen. In der Spalte "Genaue Bezeichnung der Tätigkeit" sei "Ing. f. Masch. U. Schmierstoffe" mit Überführungsstriche auf die Jahre 1971 und 1972 (Blattende) überführt. Für die Zeit bis zu seiner fristgemäßen Kündigung durch den VEB I L zum 8. April 1974 habe er Anspruch auf die Feststellung einer Pflichtbeitragszeit nach § 5 Anlage 1 AAÜG. Vom 8. April 1974 bis zum 31. Januar 1975 habe er als LKW-Fahrer beim VEB KL Zweigbetrieb Ludwigsfelde gearbeitet, was keinen Anspruch, zumindest nicht nach § 5 AAÜG begründe.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 22. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Zeitraum vom 01. Januar 1971 bis 7. April 1974 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nach der Anlage 1 Nr. 1 AAÜG und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Verdienste festzustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht Potsdam hat mit Gerichtsbescheid vom 25. November 2005 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe in der Zeit vom 1. Januar 1971 bis zum 31. Januar 1975 weder Ansprüche noch Anwartschaften in einem Zusatzversorgungssystem zurückgelegt; er habe auch solche nicht erworben. Eine Versorgungszusage sei ihm nicht erteilt worden. Er gehöre auch nicht aufgrund einer anderen staatlichen Entscheidung der DDR (Einzelentscheidung) dem Kreis der Versorgungsberechtigten der AVItech an. Eine Rehabilitierungsentscheidung liege ebenfalls (noch) nicht vor. Der Hauptzweck des VEB Ik L sei mit seinem Hauptproduktionsbetrieb, die Triebwerksinstandsetzung und Triebwerksreparatur, als Dienstleister überwiegend für die Nationale Volksarmee der ehemaligen DDR gewesen. Danach habe die Reparatur bzw. Instandsetzung und Wartung von Triebwerken dem Betrieb das Gepräge gegeben. Der Hauptzweck des VEB ILsei somit gerade nicht die industrielle Produktion gewesen.
Gegen den dem Kläger am 1. Dezember 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 2. Januar 2006 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Berufung eingelegt. Bei dem VEB I L habe es sich um einen volkseigenen Produktionsbetrieb gehandelt. Dort seien Triebwerke für die zivile und militärische Luftfahrt in Stand gesetzt, aber vor allem auch produziert worden. Alte Triebwerke seien dabei so gravierend verändert worden, dass daraus gänzlich neue in erheblichen Stückzahlen entstanden seien. Infolge der Mangelwirtschaft sei es es nämlich erforderlich gewesen, aus alten Sachen auch völlig neue herzustellen. Im I L seien dieselben Arbeiten wie in der Flugzeugwerft II in L verrichtet worden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 25. November 2005 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2003 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 1. Januar 1971 bis zum 7. April 1974 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (AVItech - Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz AAÜG ) und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Gerichtsbescheid für zutreffend.
Der Senat hat aus dem Verfahren des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg L 21 RA 203/03 die dort in das Verfahren eingeführten Unterlagen des Verfahrens des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (L 21 RA 231/03) beigezogen, nämlich verschiedene Auszüge aus der Registerakte zum VEB I L (), einen Auszug aus dem Handelsregister zur L L GmbH bzw. M L (HRB ), Prüfbericht und Eröffnungsbilanz zur Lik L GmbH, Sitzungsniederschrift des Sozialgerichts Potsdam (S 16 RA 858/02) über die Vernehmung des Zeugen W, Schreiben des H. F vom 17. März 2005, des H H vom 18. März 2005, des KU vom 16. März 2005, des M K vom 16. März 2005 sowie des Dr. KB vom 22. April 2005 und 22. Februar 2006, die Sitzungsniederschriften des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (L 21 RA 231/03) über die Vernehmung des Zeugen Dr. KB vom 10. Februar 2006 und des Zeugen A R vom 23. Mai 2006 sowie einen Auszug aus "Die Industrie in L 1936 bis 1989 Heft I: Die Geschichte der Großbetriebe, Herausgeber Gehrmann" S. 55 ff. Der Senat hat außerdem vom Amtsgericht Potsdam Auszüge aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB Kombinat S D I L bzw. VEB I L () und zum VEB (B) M P bzw. VE M P bzw. VEB M P () sowie einen Auszug aus dem Handelsregister zur ML und T GmbH (HRB ) beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Das Sozialgericht Potsdam hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25. November 2005 zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2003 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 1. Januar 1971 bis zum 7. April 1974 und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt, denn er hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVItech erworben. Das Begehren des Klägers ist letztlich auf Leistung einer (höheren) Rente gerichtet. Da er im streitbefangenen Zeitraum (1. Januar 1971 bis 7. April 1974) originäre rentenrechtliche Zeiten im bundesdeutschen Rentenversicherungssystem nicht zurückgelegt hat, der bundesdeutsche Rentenversicherungsträger aber grundsätzlich nur seinen Versicherten zur (höheren) Leistung verpflichtet ist, bedarf es zur Begründung und Ausgestaltung von Rechten und Anwartschaften im Rahmen des insoweit maßgeblichen Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) sowie zur Wertbestimmung derartiger Berechtigungen nach dessen Grundsätzen jeweils besonderer bundesrechtlicher Grundlagen. Der Bundesgesetzgeber hat diesen Vorgang in zwei voneinander zu trennende Verfahren gegliedert. Während das eine Verfahren mit dem Erlass eines so genannten Entgeltbescheides endet, hat das andere einen die Rente feststellenden Bescheid zum Ziel. In dem erstgenannten Verfahren hat der Versorgungsträger, hier die Beklagte, dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlich gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und sie dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilen. Zu diesen Daten gehören neben den Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 5 AAÜG) die in diesen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben (vgl. zu diesem Verfahren im Einzelnen das Bundessozialgericht - BSG - SozR 3-8570 § 8 Nr. 7), so dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch ein Anspruch auf einen solchen Verwaltungsakt besteht. Dies ist hier nicht der Fall.
Einen seinem Begehren entsprechenden Anspruch hat der Kläger schon deshalb nicht, weil er nicht in den persönlichen Geltungsbereich der Vorschriften des AAÜG fällt. Maßstabsnorm ist insoweit § 1 Abs. 1 AAÜG. Nach Satz 1 dieser Bestimmung gilt das Gesetz für Versorgungsberechtigungen (Ansprüche und Anwartschaften), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deswegen eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Anwartschaftsverlust nach Satz 2 der Vorschrift als nicht eingetreten.
Geht man vom Wortlaut der Vorschrift aus, so erfüllt der Kläger beide Tatbestände nicht. Ansprüche hatte der Kläger noch nicht erworben, denn im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme, am 30. Juni 1990, war er noch nicht versorgungsberechtigt. Er hatte auch keine Versorgungsanwartschaft. Solche Anwartschaften hatten Personen, die am 30. Juni 1990 Inhaber einer Versorgungszusage waren oder eine solche früher gehabt hatten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG), für die sich dies aus einer einzelvertraglichen Regelung ergab, oder die nach den abstrakt-generellen Regelungen der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 zwingend einzubeziehen waren, weil sie die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Versorgungszusage erfüllten und diese auch nicht von einer Ermessensentscheidung einer dazu berufenen Stelle der DDR abhängig war (vgl. das Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, D-spezial 2004, Nr. 8 S. 8 [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Dass das AAÜG auch auf dem letztgenannten Personenkreis Zugehörige Anwendung findet, es also nicht allein darauf ankommt, ob zum 01. Juli 1990 in der DDR ein Versorgungsanspruch oder eine entsprechende Anwartschaft bestand, ergibt sich bereits daraus, dass als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten vor Einführung eines Versorgungssystems gelten (§ 5 Abs. 2 AAÜG) und ein Verlust von Anwartschaften bei Ausscheiden vor dem Leistungsfall nach dem Willen des Bundesgesetzgebers unberücksichtigt bleibt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem ist in aller Regel entscheidend danach zu beantworten, ob eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach zu denjenigen gehört, derentwegen entsprechend der nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu verstehenden Versorgungsordnung und gegebenenfalls weiteren einschlägigen generellen und veröffentlichten Erläuterungen hierzu zu irgendeinem Zeitpunkt ein Versorgungssystem errichtet war. Um das Ziel, eine sachgerechte und willkürfreie Zuordnung der bundesrechtlichen Rechtsfolgen sicherzustellen, erreichen zu können, sollen - wie sowohl die teleologische als auch die systematische Auslegung insbesondere der §§ 5 bis 8 AAÜG ergeben - nach dem Willen des Gesetzgebers alle auch nur potentiell Begünstigten, allerdings auch nur diese, in das besondere Verfahren einbezogen werden. Ausgehend davon bedarf es zur Beantwortung der Frage nach der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem des Rückgriffs auf diejenigen Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpft. Im Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG sind dies die Texte der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit als bundesrechtlich relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnungen, wobei diese gegebenenfalls durch sonstige einschlägige und in Übereinstimmung hiermit ergangene abstrakt-generelle Vorgaben von zuständigen Stellen der früheren DDR, zu denen insbesondere Durchführungsbestimmungen gehören, ergänzt werden. Dabei ist die Bedeutung der Texte ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts, insbesondere unter Beachtung des Gleichheitssatzes (Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes [GG]) und unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Vorschrift des § 5 AAÜG zu bestimmen (vgl. dazu das Urteil des BSG vom 09. April 2002, B 4 RA 42/01 R, zitiert nach juris). Wie die Versorgungsordnungen und die Durchführungsbestimmungen durch Stellen der DDR ausgelegt und angewandt wurden, muss insoweit ohne Belang sein, denn anderenfalls bestünde die Möglichkeit einer normativen Verfestigung willkürlicher Vorgehensweisen (vgl. die Entscheidungen des BSG vom 24. März 1998, B 4 RA 27/97 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 3, und vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, SGb 1998, S. 526 f. [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Ob nämlich außerhalb des von den Texten der Versorgungsordnungen und der einschlägigen Durchführungsbestimmungen vorgegebenen Rahmens liegende Umstände die Aussicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage als berechtigt erscheinen lassen konnten, lässt sich heute mangels einer gesicherten Beurteilungsgrundlage nicht willkürfrei entscheiden (vgl. BSG SozR 3-8570 § 5 Nr. 6).
Am 30. Juni 1990 gehörte der Kläger nicht zur Gruppe derjenigen, die in das System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz obligatorisch einzubeziehen waren. Ob jemand aufgrund seiner Qualifikation und der ausgeübten Beschäftigung zum Kreis der durch die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Begünstigten zu zählen ist, lässt sich durch die Heranziehung der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I S. 844) - VOAVItech - allein nicht klären. Dort heißt es in § 1 nur, für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben werde über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Dass es - unter anderem - zur Konkretisierung des nur vage umrissenen Begriffs der Angehörigen der technischen Intelligenz und damit des Kreises der Begünstigten noch näherer Bestimmungen bedurfte, war dem Verordnungsgeber offenbar bewusst, denn § 5 zufolge waren durch das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Die Ausfüllung des Begriffs "Angehörige der technischen Intelligenz", das heißt die Definition des von der Verordnung erfassten Personenkreises, dem die zusätzliche Versorgungsversicherung zugute kommen sollte, findet sich in der hier ebenfalls heranzuziehenden zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR S. 487), durch welche die erste Durchführungsbestimmung vom 26. September 1950 (GBl. DDR S. 1043) außer Kraft gesetzt wurde.
Ein derartiger (fiktiver) bundesrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Zusage hängt somit im Bereich der der VOAVItech gemäß § 1 VOAVItech i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der 2. DB zur VOAVItech von folgenden Voraussetzungen ab (vgl. hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 14, Nr. 5 S. 33, Nr. 6 S. 40 f, Nr. 7 S. 60, Nr. 8 S. 74; SozR 4-8570 § 1 Nr. 1 S. 3 f., Nr. 2 S. 12, Nr. 3 S. 18 f., Nr. 4 S. 25, Nr. 6 S. 34), nämlich
1) von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und 2) der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar 3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Am 30. Juni 1990 gehörte der Kläger nicht zur Gruppe derjenigen, die in das System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz obligatorisch einzubeziehen waren.
Der Kläger war zwar berechtigt, den Titel eines Ingenieurs zu führen. Dies folgt aus der Urkunde der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik Magdeburg vom 18. Juli 1966. Er übte auch eine dem Titel entsprechende Beschäftigung aus. Nach den Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung vom 7. März 1967 war er als Ingenieur für maschinen und Schmierstoffe tätig.
Der VEB I L, der zum 01. Januar 1971 unter dem Namen VEB K S D I L als Kombinatsbetrieb des VEB Kombinat S D gegründet worden war (§§ 2 und 5 der Verfügung des Ministers für Verarbeitungsmaschinen- und Fahrzeugbau, Schreiben des Generaldirektors des VEB Kombinat S D vom 15. Januar 1971) und 1973 in VEB I L unbenannt wurde (vgl. Schreiben des Generaldirektors des VEB Kombinat S D vom 08. August 1973 sowie zum Ganzen den Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zu diesem Betrieb), war jedoch kein volkseigener Produktionsbetrieb insbesondere der Industrie.
Der 21. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat dies als Ergebnis seiner Ermittlungen aufgrund der vom Senat beigezogenen Unterlagen in den Urteilen vom 29. August 2006 (L 21 RA 203/03 und L 21 RA 231/03) bereits entschieden. Er hat dazu ausgeführt:
"Der Begriff der Produktion in der Versorgungsordnung ist dabei vor dem Hintergrund des Sinns und Zwecks der Versorgungsordnung, nämlich durch versorgungsrechtliche Privilegierung bestimmter Personengruppen in bestimmten Bereichen der DDR-Volkswirtschaft diese abgegrenzten Teile der Wirtschaft, nämlich die industrielle Produktion, zu fördern, auszulegen. Erfasst wurden von der Versorgungsordnung nicht sämtliche volkseigenen Betriebe, sondern nur ausgewählte Betriebe im Bereich des Wirtschaftslebens der ehemaligen DDR. Es sollte nur ein bestimmter Bereich der DDR-Wirtschaft durch versorgungsrechtliche Privilegien gefördert werden und die darin tätigen Personengruppen - auch nicht alle, sondern nur die in der 2. DB genannten Personengruppen - privilegiert werden. Daher ist auch nicht ein weiter Produktionsbegriff, wie vom Kläger angenommen, zugrunde zu legen, sondern nur die engere industrielle Produktion, deren besondere Bedeutung für die Volkswirtschaft der ehemaligen DDR durch die Versorgungsordnung gefördert werden sollte. Unter Produktion wurde in der DDR die Herstellung standardisierter Massenprodukte verstanden. Dies folgt aus § 22 Abs. 1 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Produktionsbetriebe vom 09. Februar 1967 (GBl. II, S. 129). Danach hatte ein Produktionsbetrieb im Rahmen der Festlegungen des übergeordneten Organs seine Produktionsstruktur so zu gestalten, dass eine rationelle Produktion, besonders der Haupterzeugnisse, mit hoher Qualität, in großer Serie und nach modernen Fertigungsprinzipien erfolgte. Auch in der VO 1973 wird von Finalerzeugnissen gesprochen. In der VO 1979 wird die Verantwortung der Kombinate für die Sicherung der bedarfsgerechten Produktion der in den staatlichen Plänen festgelegten "Enderzeugnisse" bestimmt. Das Finalerzeugnis war nach dem Sprachgebrauch der ehemaligen DDR ein "materielles Produkt eines Kombinates oder Betriebes, das als Investitionsgut oder Konsumgut unmittelbar für den Bedarf der Bevölkerung, der Wirtschaft sowie den Export bestimmt ist und nicht wieder als Arbeitsgegenstand in die Produktion eingeht." (Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus, Hg. Ehlert, Joswig, Luchterhand u. a., Dietz Verlag Berlin, 5. Aufl. 1983 - Wörterbuch -). Diese Definition spricht zwar zunächst nicht dagegen, ein in der Instandsetzung gewonnenes Produkt unter den Begriff eines Finalerzeugnisses zu fassen, wenn es unmittelbar für den Absatz geschaffen worden ist. Bei der Verwendung der Begriffe "Produktion" und "Finalerzeugnis" und "Enderzeugnis" wird aber nicht auf die "Instandsetzung" als Gewinnungsprozess in den zitierten Verordnungen abgestellt, obwohl "Instandsetzung" in der ehemaligen DDR gesondert von der Produktion als Prozess definiert war. Nach dem in der Versorgungsordnung zum Ausdruck gekommenen Sprachgebrauch der DDR war unter einem volkseigenen Produktionsbetrieb vielmehr nur ein Betrieb zur serienmäßigen Herstellung von erstmalig für den Gebrauch bestimmter Endprodukte verstanden worden (so auch: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. Februar 2003, L 4 RA 48/02, E-LSG RA-135; veröffentlicht in juris) nicht aber ein Betrieb der Instandsetzung oder Reparatur, auch wenn diese zur Wiederherstellung eines gebrauchsfähigen Konsumgutes und Absatzproduktes führte. Dies folgt auch daraus, dass die "Instandhaltung" in der ehemaligen DDR als eigenständiger, der Produktion dienender Bereich definiert wurde. Unter Instandhaltung wurde die "Gesamtheit von Maßnahmen zur planmäßigen Erhaltung des Gebrauchswertes, der Einsatzfähigkeit sowie der Verbesserung der Leistungsfähigkeit von Grundmitteln" (Wörterbuch der Ökonomie, Stichwort Instandhaltung) verstanden. Sie umfasste die laufende Instandhaltung und die Generalreparatur, die als "Modernisierung in Verbindung mit der Wiederherstellung der technischen Nutzungsfähigkeit" definiert wurde (Wörterbuch der Ökonomie, a.a.O.). Im Rahmen der Definition des Begriffes "Produktion" wird auf diesen Bereich nicht verwiesen (vergl.: Wörterbuch der Ökonomie). Dabei war es Ziel, den Instandhaltungsprozess zunehmend zu mechanisieren und zu automatisieren, um dadurch Produktionsausfälle "so gering wie möglich" (Wörterbuch der Ökonomie, Stichwort Instandhaltung) zu halten und in der Instandhaltung beschäftigte Arbeitskräfte für andere wichtige Aufgaben zu gewinnen. Diese Definitionen zeigen, dass in der ehemaligen DDR auch die mechanisierte und automatisierte Instandhaltung zur Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit und die Generalreparatur gerade von der der industriemäßigen (Neu-)Produktion von Sachgütern gesondert definiert wurde. Sie diente auch der Industrieproduktion, war aber ein eigenständiger Bereich, der nicht mit der industriellen Produktion gleichzusetzen war, auf die allein sich die VOAVItech bezog. Ein industrieller Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung war der VEB Instandsetzungswerk L nicht. Schon nach seinem Namen "Instandsetzungswerk" lag der Hauptzweck, auf den abzustellen ist (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, a. a. O.), in der Instandsetzung von gebrauchten Flugzeugturbinen, die für den Wiedergebrauch erneuert werden mussten. Hauptzweck des Betriebes war nicht die (Neu-)Fertigung, Herstellung, Anfertigung und Fabrikation von Sachgütern in Form der Massenproduktion für den Massenabsatz, auch wenn im Rahmen des Instandsetzungsprozesses, der in dem Instandsetzungswerk VEB Instandsetzungswerk L serienmäßig erfolgte, Ersatzteile neu hergestellt wurden, um sie im Rahmen der instand zu setzenden Flugzeugturbinen zu gebrauchen. Soweit ein geringerer Anteil der auch hergestellten Ersatzteile für den freien Verkehr, das heißt für andere Unternehmen verkauft wurde, war dies jedenfalls nicht der Hauptzweck des Unternehmens. Dass der Hauptzweck des Instandsetzungswerkes L in der Instandsetzung von Flugzeugtriebwerken bestand, ergibt sich aus den vom Senat beigezogenen Stellungnahmen und Zeugenaussagen. So hat der Direktor für Produktion des Werkes ab 1987, H F , ausgeführt, dass der VEB Instandsetzungswerk L mit ca. 900 beschäftigten Personen mit der Instandsetzung von Stahltriebwerken für Jagdflugzeuge und Hubschrauber beschäftigt gewesen sei. Der Hauptanteil der eingesetzten Ersatzteile sei importiert worden. Auch K U , der von 1975 bis 1985 Betriebsdirektor des VEB Instandsetzungswerk L war, hat in seiner Stellungnahme vom 16. März 2005 mitgeteilt, dass Aufgabe des Betriebes die technologische Vorbereitung und praktische Durchführung industrieller Instandsetzungen von Flugzeugtriebwerken und deren Endprüfung auf Großprüfständen gewesen sei. Auch der von 1989 bis 1990 als technischer Direktor tätige Dr. B hat in seiner Stellungnahme vom 22. April 2005 ausgeführt, dass Hauptzweck die industrielle Hauptinstandsetzung flugfähiger Turbinenluftstrahltriebwerke und Hubschraubergetriebe gewesen sei. Hierzu mussten Sonderbetriebsmittel entwickelt und hergestellt werden. Er hat weiter beschrieben, dass Hauptzweck die industrielle Instandsetzung von Flugzeugturbinen und Hubschraubertriebwerken gewesen sei und die industrielle Instandsetzung 80 Prozent der Warenproduktion ausgemacht habe. Turbinen und Hubschrauberturbinen sind in dem VEB Instandsetzungswerk L nach der Aussage des Dr. B nicht neu produziert worden. In einem anderen Bereich des Werkes, nämlich dem Bereich der Herstellung von nicht für die Instandhaltung von Turbinen bestimmter Sonderbetriebsmitteln, Prüfständen, Einzelteilen und Baugruppen waren nur ein Drittel der Beschäftigten des Gesamtbetriebs tätig, so dass dieser Bereich nicht den Hauptzweck des Betriebes verfolgte. Dieser bestand darin, wie sich aus der Aussage des Dr. B ergibt, nicht gebrauchsfähige Triebwerke, die als Halbzeug angeliefert wurden, durch "komplizierteste" Verfahren wieder gebrauchsfähig zu machen. Dass diese Instandsetzung, wie von Dr. B geschildert, mit einer hohen Fertigungstiefe erfolgen musste, ändert nichts daran, dass keine neuen Produkte fertig gestellt wurden, sondern, wie er selbst geschildert hat, für das finale Produkt auch alte Teile herangezogen worden sind, die vorher schon in Benutzung gewesen sind. Es bestand damit ein Unterschied zu einer Neuproduktion, wie sie von ihm geschildert worden ist. A R, zuletzt ab 1986 bis zur Privatisierung des Betriebes Hauptbuchhalter des VEB Instandsetzungswerk L, hat ebenfalls als Betriebszweck die Instandsetzung der Triebwerke für militärische Zwecke angegeben. Angelieferte gebrauchte Triebwerke sind demontiert worden und dann in einen gebrauchsfähigen Zustand versetzt worden. Er hat auch angegeben, dass mit den Auftraggebern Instandsetzungs- und Lieferverträge über eine regelmäßige Instandsetzung der Triebwerke bestanden haben und damit keine Produktionsaufträge erteilt worden sind. Eine Neuproduktion von Ersatzteilen und anderen kleineren Teilen ist in dem Betrieb nicht buchhalterisch extra aufgeführt worden, weil sie der Instandsetzung und damit dem Hauptzweck des Betriebes gedient hat. Damit hat auch Herr R eindrücklich geschildert, dass Hauptzweck gerade nicht die Neuproduktion war, die buchhalterisch extra ausgewiesen hätte werden müssen, sondern die Instandsetzung, und die Neuproduktion von Ersatzteilen diesem Hauptzweck gedient hat. Damit hat schwerpunktmäßig eine industrielle Instandsetzung in dem Betrieb stattgefunden. Eine industrielle Instandsetzung und Modernisierung von Gütern unterfiel aber nicht - wie dargestellt - dem Produktionsbegriff im Sinne des fordistischen Produktionsmodells, wie er der Versorgungsordnung zugrunde gelegt war. Diese serienmäßige Instandsetzung im Rahmen eines industriellen Prozesses war, auch wenn sie, was der Senat nicht verkennt, hoch spezialisiert von spezialisierten Fachkräften durchgeführt wurde, nicht darauf gerichtet, ein neues Sachgut serienmäßig herzustellen, sondern im Rahmen einer industriemäßigen Organisation nicht mehr gebrauchsfähige Güter nach einzelner Durchsicht jeweils wieder gebrauchsfähig zu machen. Allein das Ansetzen einer Instandsetzung am Einzelgut zur Feststellung der Fehlerhaftigkeit und des Instandsetzungsbedarfs verdeutlicht, dass keine serienmäßige Neuproduktion vorgenommen worden ist. Ein instand gesetztes Triebwerk stellt kein aliud im Verhältnis zum angelieferten nicht mehr gebrauchsfähigen Triebwerk dar. Auch die Steigerung des Gebrauchswertes bzw. die Wiederherstellung des Gebrauchswertes führt nicht dazu, dass von einem Neuprodukt gesprochen werden kann. Dass im VEB Instandsetzungswerk L auch neben der industriellen Instandsetzung neue Produkte gefertigt worden sind, führt nicht zur Einbeziehung dieses Betriebes in die Versorgungsordnung. Hauptziel war - wie dargestellt - die (industrielle) Instandsetzung von Flugzeugturbinen. Auch die Unterstellung des Betriebes unter ein Industrieministerium führt nicht dazu, dass von einem industriellen Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung auszugehen ist. Wie dargestellt, wurden von der VOAVItech nicht alle Industriebetriebe erfasst, sondern nur die volkseigenen Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens. Im Wirtschaftsleben der ehemaligen DDR wurde - wie sich aus der Systematik der Volkswirtschaftszweige der Deutschen Demokratischen Republik (Ausgabe 1985) des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik/Staatliche Zentralverwaltung für Statistik ergibt - zwischen Reparatur- und Montagebetrieben und anderen Industriebetrieben unterschieden. Reparatur- und Montagebetriebe waren der Wirtschaftsgruppe 15489 zugeordnet, zu dieser Wirtschaftsgruppe war auch der VEB Instandsetzungswerk L zugeordnet. Daneben gab es z. B. Betriebe des Landmaschinenbaus, des Schiffbaus, des Schienenfahrzeugbaus, des Straßenfahrzeug- und Traktorenbaus und ähnliche Betriebe, in denen Maschinen neu gebaut wurden. Allein aus dieser Systematik ergibt sich ebenfalls eine Unterscheidung im Sprachgebrauch der DDR und im Wirtschaftsleben zwischen Reparatur, Instandsetzungswerken und Produktions-/Baubetrieben. Die Tatsache, dass die im VEB Instandsetzungswerk L vorgenommene "Herstellung" von funktionsfähigen Flugzeugturbinen die einzige "Flugzeugturbinenproduktion" in der ehemaligen DDR darstellte, führt zu keiner anderen Beurteilung. Soweit der Kläger darauf abstellt, dass im Wirtschaftsleben der DDR die serienmäßige Instandsetzung der Flugzeugturbinen zur Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit im Rahmen der so genannten speziellen Produktion einen der industriellen (Neu-)Produktion gleichzusetzenden Rang hatte, weil die vormals auch in der ehemaligen DDR vorgenommene eigenständige Neuproduktion von Flugzeugturbinen eingestellt worden war (ein Betriebsteil für Triebwerksneubau bestand nur bis 1961, vergl.: "Die Industrie in Ludwigsfelde" 1936 – 1989" Heft I: Die Geschichte der Großbetriebe. Hg.: Gehrmann, Seite 55 ff.), führt dieser Umstand nicht dazu, eine durchgeführte "Instandsetzung" als "Neu-Produktion" zu bewerten. Bei der Frage, ob der Beschäftigungsbetrieb des Klägers von der Versorgungsordnung erfasst war, ist nicht auf das Auftreten des Betriebes in der Wirtschaftswirklichkeit der ehemaligen DDR abzustellen, sondern auf das in der hier heranzuziehenden Versorgungsordnung bestimmte Versorgungsrecht (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 3/02 R, SozR 3-8750 § 1 Nr. 7)."
Der erkennende Senat schließt sich der Auffassung des 21. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg an. Er kommt auf der Grundlage der aus den genannten Verfahren beigezogenen Beweismittel aus den vom 21. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg dazu genannten Gründen zum selben rechtlichen Ergebnis. Die industrielle Fertigung von Sachgütern war nicht Hauptzweck des VEB I L. Dieser bestand vielmehr in der, wenn auch industriellen Instandsetzung von Flugzeugturbinen. Diese Turbinen dürften – worauf die Beklagte in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - zudem nach der Anlieferung an das Instandsetzungswerk im Eigentum der Flugzeugeigner verblieben sein, was ebenfalls gegen eine Neuproduktion spricht, denn letztere setzt die Schaffung einer neuen Sache voraus.
Dieser Betrieb ist auch nicht nach § 1 Abs. 2 2. DB zur VOAVItech einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellt. Er wird in dieser Vorschrift nicht erwähnt.
Soweit sich der Kläger gegenüber solchen Kollegen gleichheitswidrig behandelt fühlt, denen keine Versorgungsurkunde erteilt worden war, deren Zugehörigkeit zur AVItech gleichwohl durch die Beklagte festgestellt wurde, vermag der Senat dies nachzuvollziehen. Daraus folgt jedoch nicht, dass im Fall des Klägers in derselben Weise verfahren werden kann. Nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) sind die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden. Wird das vom Kläger erhobene Begehren als rechtswidrig erkannt, ist es ausgeschlossen, diesem Begehren zu entsprechen, denn dadurch würde ein verfassungswidriger Zustand herbeigeführt. Vielmehr ist die Beklagte in einem solchen Fall aufgefordert zu prüfen, ob die den genannten Kollegen erteilten Bescheide über die Feststellung der Zugehörigkeit zur AVtI nach den Regeln des Verwaltungsverfahrensrechts wegen Rechtswidrigkeit zurückzunehmen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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