Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 2824/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 195/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 06.10.2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Verrechnung.
Der Kläger bezieht von der Beklagten seit 01.06.2005 Altersrente in Höhe von monatlich 529,69 EUR (Zahlbetrag Stand 01.06.2005). Die beigeladene Bundesagentur für Arbeit hat gegen den Kläger u.a. mit bestandskräftigen Bescheiden vom 22.05.2000 und 13.07.2000 festgestellte Erstattungsforderungen aus dem unrechtmäßigen Bezug von Arbeitslosenhilfe und Unterhaltsgeld in Höhe von 72.623,75 DM (= 37.131,93 EUR, Stand August 2003; 37.033,49 EUR Stand März 2005). Diese Erstattungsforderungen beruhen wesentlich auf dem Umstand, dass der Kläger während des Bezuges von Arbeitslosenhilfe anrechenbares und den Anspruch ausschließendes Vermögen in Form von Geldanlagen in Höhe von fast 80.000 DM verschwiegen hatte. Zum 01.04.2000 verfügte er über Vermögen u.a. in Form von Geldanlagen in Höhe von 139.464,24 DM (= 71306,93 EUR). Der Verbleib dieses Vermögens ist nicht geklärt. Im Rahmen eines gegenüber dem Hauptzollamt Heilbronn erstellten Vermögensverzeichnisses verweigerte der Kläger Angaben zu einem Bankkonto.
Auf die Ermächtigung der Beigeladenen vom 04.08.2003 und entsprechende Erinnerung vom 03.03.2005 erklärte die Beklagte mit Bescheid vom 25.04.2005 und mit am 12.08.2005 zur Post aufgegebenem Widerspruchsbescheid vom 10.08.2005 die Verrechnung dieser Forderung gegen die Rente in Höhe von monatlich 264,85 EUR (hälftiger Zahlbetrag).
Das hiergegen am 13.09.2005 angerufene Sozialgericht Ulm, gegenüber dem der Kläger angegeben hat, er habe das Geld verzockt, weitere Angaben aber verweigert hat, hat die Klage mit Urteil vom 06.10.2006 abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen einer Verrechnung nach § 52 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) und die dort in Bezug genommenen Voraussetzungen einer Aufrechnung nach § 51 SGB I seien erfüllt.
Gegen das am 07.12.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.01.2007 Berufung eingelegt. Er beruft sich auf nicht eingehaltene Pfändungsfreigrenzen. Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 06.10.2006 und den Bescheid vom 25.04.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Beklagten vorgenommene Verrechnung dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine solche Verrechnung erfüllt sind. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers ist lediglich darauf hinzuweisen, dass es nach den vom Sozialgericht genannten Vorschriften nicht darauf ankommt, ob Pfändungsfreigrenzen eingehalten werden, sondern allein darauf, ob der Kläger nachweisen kann, dass er durch die Verrechnung bis zur Hälfte der laufenden Rente hilfebedürftig im Sinne der Sozialhilfe wird. Dies ist angesichts des ungeklärten Verbleibs des Vermögens und der Weigerung des Klägers zur Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht der Fall.
Soweit die genannten Vorschriften die Erklärung einer Verrechnung in das Ermessen der Beklagten stellen, geht der Senat von einer Ermessensreduzierung auf Null aus. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger die von der Beigeladenen zu Unrecht gewährten, hier in Rede stehenden Sozialleistungen durch Verschweigen erheblichen Vermögens und damit betrügerisch erlangte einerseits und der Tatsache andererseits, dass der Kläger nach wie vor seine Vermögensverhältnisse verschweigt sowie dem Fehlen jeglicher Anhaltspunkte, die für den Kläger sprechen, konnte die Beklagte nur eine Entscheidung treffen, nämlich dem Verrechnungsersuchen der Beigeladenen in vollem Umfang zu entsprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Verrechnung.
Der Kläger bezieht von der Beklagten seit 01.06.2005 Altersrente in Höhe von monatlich 529,69 EUR (Zahlbetrag Stand 01.06.2005). Die beigeladene Bundesagentur für Arbeit hat gegen den Kläger u.a. mit bestandskräftigen Bescheiden vom 22.05.2000 und 13.07.2000 festgestellte Erstattungsforderungen aus dem unrechtmäßigen Bezug von Arbeitslosenhilfe und Unterhaltsgeld in Höhe von 72.623,75 DM (= 37.131,93 EUR, Stand August 2003; 37.033,49 EUR Stand März 2005). Diese Erstattungsforderungen beruhen wesentlich auf dem Umstand, dass der Kläger während des Bezuges von Arbeitslosenhilfe anrechenbares und den Anspruch ausschließendes Vermögen in Form von Geldanlagen in Höhe von fast 80.000 DM verschwiegen hatte. Zum 01.04.2000 verfügte er über Vermögen u.a. in Form von Geldanlagen in Höhe von 139.464,24 DM (= 71306,93 EUR). Der Verbleib dieses Vermögens ist nicht geklärt. Im Rahmen eines gegenüber dem Hauptzollamt Heilbronn erstellten Vermögensverzeichnisses verweigerte der Kläger Angaben zu einem Bankkonto.
Auf die Ermächtigung der Beigeladenen vom 04.08.2003 und entsprechende Erinnerung vom 03.03.2005 erklärte die Beklagte mit Bescheid vom 25.04.2005 und mit am 12.08.2005 zur Post aufgegebenem Widerspruchsbescheid vom 10.08.2005 die Verrechnung dieser Forderung gegen die Rente in Höhe von monatlich 264,85 EUR (hälftiger Zahlbetrag).
Das hiergegen am 13.09.2005 angerufene Sozialgericht Ulm, gegenüber dem der Kläger angegeben hat, er habe das Geld verzockt, weitere Angaben aber verweigert hat, hat die Klage mit Urteil vom 06.10.2006 abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen einer Verrechnung nach § 52 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) und die dort in Bezug genommenen Voraussetzungen einer Aufrechnung nach § 51 SGB I seien erfüllt.
Gegen das am 07.12.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.01.2007 Berufung eingelegt. Er beruft sich auf nicht eingehaltene Pfändungsfreigrenzen. Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 06.10.2006 und den Bescheid vom 25.04.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Beklagten vorgenommene Verrechnung dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine solche Verrechnung erfüllt sind. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers ist lediglich darauf hinzuweisen, dass es nach den vom Sozialgericht genannten Vorschriften nicht darauf ankommt, ob Pfändungsfreigrenzen eingehalten werden, sondern allein darauf, ob der Kläger nachweisen kann, dass er durch die Verrechnung bis zur Hälfte der laufenden Rente hilfebedürftig im Sinne der Sozialhilfe wird. Dies ist angesichts des ungeklärten Verbleibs des Vermögens und der Weigerung des Klägers zur Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht der Fall.
Soweit die genannten Vorschriften die Erklärung einer Verrechnung in das Ermessen der Beklagten stellen, geht der Senat von einer Ermessensreduzierung auf Null aus. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger die von der Beigeladenen zu Unrecht gewährten, hier in Rede stehenden Sozialleistungen durch Verschweigen erheblichen Vermögens und damit betrügerisch erlangte einerseits und der Tatsache andererseits, dass der Kläger nach wie vor seine Vermögensverhältnisse verschweigt sowie dem Fehlen jeglicher Anhaltspunkte, die für den Kläger sprechen, konnte die Beklagte nur eine Entscheidung treffen, nämlich dem Verrechnungsersuchen der Beigeladenen in vollem Umfang zu entsprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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