L 13 R 2935/03

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 8 RJ 2091/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 2935/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 26. Juni 2003 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zusteht.

Der 1965 geborene Kläger absolvierte von 1982 bis 1985 eine Ausbildung zum Stuckateur, die er am 8. Juni 1985 erfolgreich mit der Gesellenprüfung abschloss. Nach der Ausbildung war er in diesem Beruf mit kurzer Unterbrechung durch Arbeitslosigkeit beschäftigt. Nach Ablegen der Meisterprüfung arbeitete er ab April 1992 als selbständiger Stuckateurmeister, wofür ab 21. April 1992 Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 8 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der damaligen Fassung festgestellt war und der Kläger Pflichtbeiträge tatsächlich entrichtet hat; seit 1. November 2000 ist er auf seinen Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Am 7. August 1992 erlitt der Kläger, nachdem es schon früher zu Sportunfällen gekommen war, im Rahmen eines privaten Sportunfalls eine vordere Kreuzbandruptur im linken Kniegelenk. Diese wurde mit einer Kreuzbandplastik versorgt. Am 18. Dezember 1995 erlitt der Kläger einen Kleinhirninsult. Er befand sich vom 17. Dezember 1996 bis 14. Januar 1997 in Rehabilitationsbehandlung der Klinik K ... Seit 1998 bezog der Kläger mit Unterbrechungen Krankengeld und Verletztengeld von der zuständigen Südwestlichen Bau-Berufsgenossenschaft wegen verschiedener Verletzungen.

Am 16. Oktober 2000 beantragte der Kläger eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bei der Beklagten. Als Begründung gab er an, dass er einen Schlaganfall erlitten habe und unter Haut- und Kniebeschwerden leide. Kaufmännische Tätigkeiten könne er seiner Ansicht nach noch verrichten. Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung des Klägers auf ihrer klinischen Beobachtungsstation. In seinem am 21. Dezember 2000 erstellten nervenfachärztlichen Gutachten diagnostizierte der Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapeut Dr. S. eine neurotisch bedingte Anpassungsstörung nach Kleinhirninfarkt im Jahre 1995. Die aus der Anpassungsstörung resultierenden psychischen Beeinträchtigungen seien nicht so gravierend, dass der Kläger durch sie in seinem Leistungsvermögen wesentlich beeinträchtigt werde. Dies bedeute, dass er weiterhin körperlich leichte und auch mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten könne. Er könne auch vollschichtig seinen Gipser- und Stuckateurbetrieb weiterführen. Wegen des gelegentlich auftretenden Schwindels sollten jedoch Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten vermieden werden. Der Arzt für Orthopädie Dr. S. diagnostizierte in seinem fachorthopädischen Gutachten vom 10. Januar 2001 eine schwere Gonarthrose links mit Kreuzbandinstabilität und endgradiger Funktionseinschränkung, Minderung der Belastbarkeit sowie eine Arthropathie des rechten Kniegelenks nach Kreuzbandriss mit leichter Instabilität. Der Kläger sei daher nicht mehr in der Lage, Arbeiten durchzuführen, die mit häufigem Treppen-, Stufen-, Leiter- und Gerüstbesteigen, mit Arbeiten in tiefer Hocke sowie mit längerem Knien verbunden seien. Auch Arbeiten auf unebenem Boden, glitschigem Gelände seien nur noch deutlich eingeschränkt möglich. Vollschichtig könnten leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen und bei Beachtung der genannten Einschränkungen verrichtet werden. Die Gehstrecke liege bei 2000 Metern. Eine Änderung des Leistungsbildes sei nicht mehr zu erwarten. Unter Berücksichtigung der Gutachten von Dr. S. und Dr. S. erstellte der Internist und Sozialmediziner Medizinalrat L. am 9. Februar 2001 ein zusammenfassendes fachinternistisches Gutachten. Er fasste die relevanten Diagnosen wie folgt zusammen: Schwere Arthrose des linken Kniegelenks mit endgradiger Funktionseinschränkung, Kreuzbandinstabilität und Arthropathie des rechten Kniegelenks nach Kreuzbandruptur mit leichter Instabilität, neurotische Anpassungsstörung nach Kleinhirninfarkt 12/1995 ohne Folgeerscheinungen, mäßiges Körperübergewicht, Handekzem nach Exposition gegenüber Epoxidharz. Der Kläger könne leichte bis mittelschwere Arbeiten regelmäßig und vollschichtig verrichten. Wegen der seit dem Kleinhirninsult durchgeführten Antikoagulierung seien Arbeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr zu vermeiden. Nicht möglich seien ständiges Klettern, Steigen, Knien oder Hocken, während zumindest gelegentliches Treppensteigen oder Besteigen von Gerüsten zumutbar sei und vom Kläger anamnestisch auch durchgeführt werde. Als Gipser/Stuckateur könne er wegen des Handekzems nicht mehr arbeiten. Das selbständige Führen des Betriebs sei weiterhin vollschichtig möglich. Durch Bescheid vom 27. Februar 2001 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, weil der Kläger noch als selbständiger Stuckateurmeister vollschichtig tätig sein könne, sodass auch eine Erwerbsminderungs- oder Berufsunfähigkeitsrente nach dem ab dem 1. Januar 2001 geltenden Recht nicht in Betracht komme. Den hiergegen ohne Begründung am 22. März 2001 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2001 zurück.

Am 24. August 2001 hat der Kläger beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben und geltend gemacht, dass es sich bei der von ihm nunmehr ausgeübten Tätigkeit nicht um das erlernte Berufsbild des Gipser- und Stuckateurmeisters handle. Er erledige rein kaufmännische Tätigkeiten und übe Überwachungsfunktion durch Herumfahren auf den verschiedenen Baustellen aus. Im Januar 2002 seien die finanziellen Probleme aufgrund der ihm nicht mehr möglichen körperlichen Mitarbeit so groß geworden, dass er sämtliche Mitarbeiter habe entlassen müssen. Aus Angst vor einem weiteren Hirninsult könne er kaum noch die kaufmännischen Tätigkeiten erledigen. Als Leiter eines selbständigen Handwerksbetriebes müsse er als Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion eingestuft werden. Er habe jedenfalls Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung sachverständiger Zeugenaussagen. In seiner schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage vom 20. März 2002 hat der Hautarzt und Allergologe Dr. W. ausgeführt, dass der Kläger sich erstmalig im Juli und letztmalig im November 1997 wegen eines Hautekzems bei ihm vorgestellt habe. Zur symptomatischen Behandlung und zur rückfettenden Pflegebehandlung seien ein kortisonhaltiges und ein harnstoffhaltiges Externum verordnet worden. Der Arzt für Chirurgie, Unfallchirurgie und Physikalische Therapie Dr. T. hat in der sachverständigen Zeugenaussage vom 5. April 2002 ausgeführt, dass der Kläger unter einer fortgeschrittenen Kniegelenksarthrose links leide. Stehende Arbeiten, insbesondere mit Tragen von schweren Gegenständen dürften das Fortschreiten der Arthrose-Entwicklung seit 1996 beschleunigt haben. Die letzte Behandlung habe seinerseits im Jahre 1998 stattgefunden. In Kenntnis des Befundes aus dem Jahre 1998 stimme er der sozialmedizinischen Beurteilung des Dr. S. zu. Der Facharzt für Innere Krankheiten Dr. E., Praxisnachfolger von Dr. K., hat am 24. Juli 2002 als sachverständiger Zeuge mitgeteilt, persönlich sei der Kläger ihm erst ab Februar 2002 bekannt, da er die Praxis von Dr. K. im November 2001 übernommen habe. Der Kläger berichte lediglich über gelegentliche Ohrgeräusche rechts und Beschwerden seitens seiner Kniegelenke. Es bestehe ein Zustand nach embolischem Kleinhirninfarkt im Jahre 1995, ein allergisches Kontaktekzem (Epoxidharz), ein rezidivierendes Reizknie bei fortgeschrittener Gonarthrose sowie nächtliche Bradycardie-Episoden seit 1982/83. Nach dem vorliegenden Krankheitsverlauf sei es medizinisch zu vertreten, dass der Kläger vollschichtig eine körperlich wenig anstrengende Berufstätigkeit ohne durchgehend einseitige Körperhaltung ausübe. Dem Gutachten des Medizinalrat L. aus dem Verwaltungsverfahren stimme er in Befund und Diagnose sowie sozialmedizinischer Beurteilung zu. Auf Anfrage des Gerichts ergänzte Dr. E., seit Dezember 1995 klage der Kläger über Schwindel. Zu Stürzen sei es wegen des Schwindels oder der Knieprobleme nicht gekommen. Mit Urteil vom 26. Juni 2003 hat das SG nach Anhörung des Klägers und Vernehmung der Arbeitsvermittlerin C. P. die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger als Stuckateurmeister komme Berufsschutz als besonders hoch qualifizierter Facharbeiter zu. Damit könne er allenfalls auf Facharbeitertätigkeiten verwiesen werden. Berufsunfähigkeit sei jedoch zu verneinen, denn der Kläger könne unter Berücksichtigung der bei ihm vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen den Betrieb als selbständiger Handwerker im Stuckateurgewerbe mit organisatorischen und kaufmännischen Tätigkeiten weiter führen. Ob er auf die Tätigkeit eines abhängig beschäftigten Kundenberaters in der Baustoffindustrie zumutbar verwiesen werden könne, könne daher dahinstehen. Der Kläger sei auch nicht erwerbsunfähig. Erwerbsunfähig sei gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VI a.F. nicht, wer eine selbständige Tätigkeit ausübt. Der Kläger übe nach wie vor eine Tätigkeit als selbständiger Stuckateurmeister aus und sei bereits deshalb nicht erwerbsunfähig. Da der Kläger nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht nicht die Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit erfülle, komme ein Anspruch unter den engeren Voraussetzungen des ab dem 1. Januar 2001 geltenden Rechts erst recht nicht in Betracht.

Gegen dieses, seinem Bevollmächtigten am 7. Juli 2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25. Juli 2003 Berufung eingelegt und im Wesentlichen vorgetragen, er könne wegen Bewusstseins- und Wahrnehmungsstörungen sowie Gedächtnisschwäche seinen Betrieb nicht ordnungsgemäß führen. Noch gravierender seien die orthopädischen Einschränkungen seines Leistungsvermögens, die ebenso wie das Hautekzem eine körperliche Mitarbeit in seinem Betrieb nicht mehr zuließen. Dies habe dazu geführt, dass er aufgrund der zusätzlichen Personalkosten einen deutlich geringeren Gewinn erzielt habe, als er ihn im Falle der eigenen Mitarbeit erzielt hätte. Er könne auf die Weiterführung seines Betriebs nicht verwiesen werden, da dieser keine Gewinne in üblicher Höhe mehr abwerfe. Er sei auch nicht in der Lage, eine sonstige Facharbeitertätigkeit auszuüben. Die Tätigkeit als Kundenberater in der Baustoffindustrie scheide aus, weil diese regelmäßig nicht von Stuckateurmeistern, sondern von Handelsvertretern wahrgenommen werde.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 26. Juni 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Oktober 2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren sowie die Ausführungen im angegriffenen Urteil und die Begründungen ihrer Entscheidungen.

Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakten des Senats, der Klageakten des SG (S 8 RJ 2091/01 und S 3 U 0386/01) und der über den Kläger geführten Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

II.

Der Senat hat über die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Beschluss entschieden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu mit Verfügung vom 11. Oktober 2006 gehört worden und haben Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 13. November 2006 erhalten; Anlass, von der angekündigten Verfahrensform abzuweichen, hat sich nicht mehr ergeben.

Die frist- und formgerecht (vgl. § 151 SGG) eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig (§ 143 SGG). Dies gilt auch, soweit der Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung und hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach dem ab dem 1. Januar 2001 geltenden Recht begehrt. Denn der Antrag des Klägers im Verwaltungsverfahren umfasste - für den Fall der Verneinung der Ansprüche auf Rente wegen Erwerbs- und Berufsunfähigkeit nach altem Recht - auch die an deren Stelle getretenen Ansprüche nach neuem Recht. Die entsprechende (ablehnende) Verwaltungsentscheidung vom 27. Februar 2001 und die Widerspruchsentscheidung vom 25. Juli 2001 sind bereits nach dem 1. Januar 2001 ergangen und im Ausgangsbescheid sowie in der erstinstanzlichen Entscheidung vom 26. Juni 2003 wurden auch Ansprüche nach der neuen Rechtslage geprüft (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-2600 § 43 Nr. 3, Nr. 5 und Nr. 9; Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 24/05 B nicht veröffentelicht).

Die Berufung ist sachlich jedoch nicht begründet. Mit der Klage kann der Kläger sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag nicht durchdringen; sie ist daher zu Recht abgewiesen worden.

Der Anspruch des Klägers, der im Oktober 2000 einen Rentenantrag gestellt hat, richtet sich, soweit er einen vor dem 1. Januar 2001 entstandenen Rentenanspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geltend macht, nach § 44 des SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung (a.F.) (vgl. §§ 300 Abs. 2, 302b SGB VI ).

Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 SGB VI a.F. steht dem Kläger nicht zu. Dem Anspruch steht bereits entgegen, dass der Kläger vor dem 1. Januar 2001 nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a.F. war. Erwerbsunfähig sind gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a.F. Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (ab 1. April 1999 monatlich 630,- DM) übersteigt. Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI a.F.). Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine selbständige Tätigkeit ausübt (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VI a.F.). Ob durch die selbstständige Tätigkeit nur Einkünfte von weniger als einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße erzielt werden oder ob das wirtschaftliche Ergebnis nahezu unbedeutend ist, ist unerheblich (BSGE 51, 190, 191 f.). Eine selbständige Tätigkeit im Sinne der Vorschrift liegt auch vor, wenn sie nur auf Kosten der Gesundheit ausgeübt wird (BSGE 55, 254, 255 f.). Für den Senat steht nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens zunächst fest, dass der Kläger am 31. Dezember 2000 nicht erwerbsunfähig war. Denn er war selbständig tätig, da er seinen Betrieb dadurch weitergeführt hat, dass auf den Geschäftsbetrieb gerichtete Handlungen in seinem Namen vorgenommen worden sind (vgl. BSGE 45, 238, 240 f.). Darauf, ob und in welcher Weise er sich nach außen oder innen am Geschäftsbetrieb beteiligt, kommt es insoweit nicht an (BSGE 45, 238, 240 f.; vgl. auch BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 39). Entscheidend ist, dass der Handwerksbetrieb nicht vor dem 31. Dezember 2000 eingestellt und abgemeldet worden ist und der Kläger in der Handwerksrolle eingetragen war (vgl. BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 37).

Der Kläger hat aber auch nach dem neuen, seit dem 1. Januar 2001 geltenden Recht keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß § 43 SGB VI, da er weiterhin noch sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts tätig sein kann (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Dies steht für den Senat auf der Grundlage der überzeugenden und weitestgehend übereinstimmenden Gutachten fest. Aus orthopädischer Sicht hat Dr. S. in seinem Gutachten vom 10. Oktober 2001 überzeugend dargestellt, dass der Kläger wegen seiner schweren Gonarthrose links und Arthropathie des rechten Kniegelenks nicht häufig Treppen, Stufen, Leitern oder Gerüste besteigen dürfe. Bestätigt wird die orthopädische Beurteilung des Dr. S. durch den den Kläger behandelnden Facharzt für Chirurgie, Unfallchirurgie und physikalische Therapie Dr. T ... Auf internistischem Fachgebiet teilte der den Kläger seit dem 14. Februar 2002 behandelnde Facharzt für Innere Krankheiten Dr. E. mit Schreiben vom 24. Juli 2002 mit, die regelmäßigen Besuche erfolgten zur Bestimmung des Quick-Wertes wegen der Marcumar-Dauerbehandlung bzw. wegen banalen Infekten und Verletzungen. Der Kläger berichte lediglich über gelegentliche Ohrgeräusche rechts und Beschwerden hinsichtlich der Kniegelenke. Mit Schreiben vom 21. November 2002 ergänzte er auf gerichtliche Nachfrage, dass der Kläger seit Dezember 1995 über Schwindel klage. Wegen des Schwindels und der Knieprobleme sei es nicht zu Stürzen gekommen. Anhaltspunkte dafür, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers in den Jahren 1996 bis 2000 durch Schwindelanfälle, Bewusstseins-, Wahrnehmungs- und Gedächtnisstörungen deutlich gemindert war, sind nicht ersichtlich, auch wenn dies nun im Berufungsverfahren geltend gemacht wird, so dass es auch insoweit keiner weiterer Aufklärung für den hier maßgeblichen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2000 bedurfte. Zur verlässlichen Beurteilung der fortbestehenden Beeinträchtigungen aufgrund des am 18. Dezember 1995 während eines Schwimmtrainings beim DLRG erlittenen Kleinhirninsults sind die vorliegenden Gutachten sowie der Ärztliche Entlassungsbericht über die Rehabilitationsmaßnahme in der Reha-Klinik K. vom 20. Januar 1997 ausreichend. In Letzterem wird mitgeteilt, dass der Kläger eine leicht verminderte psychophysische Belastbarkeit angegeben habe. Wenn mehrere Dinge gleichzeitig bewältigt werden müssten, habe er leichte Konzentrations- und auch Gedächtnisprobleme. Sonst komme er im Alltag gut zurecht. Er habe keine Kopfschmerzen, keine Schwindelbeschwerden und keine wesentlichen Gleichgewichtsstörungen. In dem im erstinstanzlichen Verfahren von der Beklagten vorgelegten internistischen Gutachten von Privatdozent Dr. v. M.-R. vom 10. Juli 1997 wurde zur Beschwerdesituation mitgeteilt, dass eine ausreichende psychophysische Belastbarkeit trotz leichter Konzentrations- und Gedächtnisproblemen, ohne sonstige Cephalgien, ohne wesentliche Schwindelsymptomatik und ohne Gleichgewichtsstörungen berichtet werde. Im Rahmen der nervenärztlichen Begutachtung schilderte der Kläger Dr. S. Angst vor einem erneuten Schlaganfall und Ohrgeräusche, die mit Schweißausbrüchen und leichtem Schwindelgefühl verbunden seien. Im Rahmen der internistischen Begutachtung schilderte er, dass es ein- bis zweimal pro Woche für die Dauer von einer Minute zu einem plötzlichen Pfeifen im Ohr, Schwindel und Schweißausbruch komme. Er habe deshalb Angst vor einem weiteren Schlaganfall. Aus seinen weiteren Angaben ergibt sich allerdings auch, dass er weiterhin als Führer eines Pkw am Straßenverkehr teilgenommen hat und weiterhin aktives Mitglied bei der DLRG mit Teilnahme an wöchentlichen Schwimmabenden war. Eine wesentliche Beeinträchtigung seiner dem Gutachter Medizinalrat L. berichteten achtstündigen Tätigkeit als Leiter seines Betriebs teilte er nicht mit. Er gab lediglich an, dass er, wenn solche Attacken außer Haus aufgetreten seien, seine Ehefrau und seine Kollegen informiere und dann nach Hause fahre. Gegen einen größeren Leidensdruck spricht auch, dass er nicht in nervenärztlicher Behandlung war. Dementsprechend überzeugt es, dass die Gutachter die mit den geschilderten Ereignissen verbundene Angst vor einem erneuten Schlaganfall als im Vordergrund stehend sehen und insoweit auf neurologischem Fachgebiet in erster Linie von einer neurotisch bedingten Anpassungsstörung nach Kleinhirninfarkt im Jahr 1995 ausgehen, die jedoch zu keinem neurotischen Vermeidungsverhalten geführt hat und eine vollschichtige selbständige Weiterführung seines Handwerksbetriebs zulässt. Über Bewusstseins- und Wahrnehmungsstörungen hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt geklagt. Im Jahre 2000 hat er gegenüber den Gutachtern auch Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen nicht mehr erwähnt. Die behandelnden Ärzte haben ebenfalls solche Störungen nicht mitgeteilt. Nach alledem steht für den Senat fest, dass die zusammenfassende Diagnose des Internisten und Sozialmediziners Medizinalrat L. zutrifft und der Kläger unter einer schweren Arthrose des linken Kniegelenks mit endgradiger Funktionseinschränkung, Kreuzbandinstabilität und Arthropathie des rechten Kniegelenks nach Kreuzbandruptur mit leichter Instabilität, einer neurotischen Anpassungsstörung nach Kleinhirninfarkt 12/1995 ohne Folgeerscheinungen, sowie einem Handekzem nach Exposition gegenüber Epoxidharz leidet. Hieraus ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar, dass der Kläger noch leichte bis mittelschwere Arbeiten regelmäßig und vollschichtig verrichten kann, wobei er Arbeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr vermeiden muss. Nicht möglich sind ihm ständiges Klettern, Steigen, Knien oder Hocken, während zumindest gelegentliches Treppensteigen oder Besteigen von Gerüsten zumutbar sind und vom Kläger auch durchgeführt wurden. Aufgrund seines quantitativen Leistungsvermögens ist der Kläger damit nicht erwerbsgemindert. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den zu beachtenden Einschränkungen. Grundsätzlich bedarf es bei Versicherten, die noch mindestens sechs Stunden täglich körperlich leichte Arbeiten mit zusätzlichen Einschränkungen verrichten können, nicht der konkreten Benennung (zumindest) einer Verweisungstätigkeit. Ausnahmsweise hat die Rechtsprechung auf der Grundlage der vor dem 1. Januar 2001 gültigen Rechtslage auch bei noch vollschichtiger Leistungsfähigkeit die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit aber in solchen Fällen für erforderlich gehalten, in denen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (vgl. BSG, Beschlüsse des Großen Senats (GrS) SozR 3-2600 § 44 Nr. 8, SozR 3-2600 § 44 Nr. 17, SozR 3-2600 § 44 Nr. 12). Beim Kläger liegt indes weder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, die sein Leistungsvermögen in einer zur Prüfung der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes Anlass gebenden Weise einschränken.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Berufsunfähigkeitsrente. Das Gesetz räumt den Versicherten einen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht bereits dann ein, wenn sie ihren – versicherungspflichtig ausgeübten – "bisherigen Beruf" bzw. ihre "bisherige Berufstätigkeit" aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Vielmehr wird von den Versicherten verlangt, dass sie – immer bezogen auf ihren "bisherigen Beruf" – einen "zumutbaren" beruflichen Abstieg in Kauf nehmen und sich vor Inanspruchnahme der Rente mit einer geringerwertigen Erwerbstätigkeit zufrieden geben (vgl. BSGE 41, 129, 131 = SozR 2200 § 1246 Nr. 11). Nur wer sich nicht in dieser Weise auf einen anderen Beruf "verweisen" lassen muss, ist berufsunfähig im Sinne des Gesetzes. "Zugemutet werden" im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI den Versicherten alle von ihnen nach ihren gesundheitlichen Kräften und ihren beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausführbaren, auch "berufsfremden" Tätigkeiten, die nach der im Gesetz angeführten positiven Kennzeichnung – Ausbildung und deren Dauer, besondere Anforderungen, Bedeutung des Berufs im Betrieb, d.h. nach ihrer Qualität – dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (vgl. z.B. BSG SozR Nr. 22 zu § 45 RKG; BSGE 38, 153 = SozR 2200 § 1246 Nr. 4; BSGE 41, 129, 132 = SozR 2200 § 1246 Nr. 11; BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 27, 29 – ständige Rechtsprechung). Der Kreis der Tätigkeiten, auf die ein Versicherter im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. zumutbar verwiesen werden kann, beurteilt sich nach der Wertigkeit seines bisherigen Berufes. Für die Beantwortung der Frage, wie einerseits die bisherige Berufstätigkeit des Versicherten qualitativ zu bewerten ist, und andererseits Berufstätigkeiten, die der Versicherte nach seinen gesundheitlichen Leistungsvermögen noch ausüben kann, zu beurteilen sind, hat das BSG aufgrund seiner Beobachtungen der tatsächlichen Gegebenheiten der Arbeits- und Berufswelt ein Mehrstufenschema entwickelt, das auch der erkennende Senat seiner Einschätzung zugrunde legt. Dieses gliedert die Arbeiterberufe in verschiedene Leitberufe, nämlich in denjenigen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei, regelmäßig drei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren), und des ungelernten Arbeiters (vgl. z.B. BSG SozR 3-2960 § 46 Nr. 4). Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas dürfen Versicherte, ausgehend von einer hiernach erfolgten Einstufung ihres bisherigen Berufes, nur auf die jeweils nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden. Die Gruppe der angelernten Arbeiter wird, da es sich um eine vielschichtige und inhomogene Gruppe handelt, in einen oberen Bereich (mit einer Anlernzeit von mehr als zwölf Monaten bis zu zwei Jahren) und einen unteren Bereich (mit einer Anlernzeit von drei Monaten bis zu zwölf Monaten) unterteilt (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Dem Angelernten, der innerhalb seiner Gruppe dem oberen Bereich angehört, ist mindestens eine in Betracht kommende Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen, denn einem solchen Arbeiter sind nur Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar, die sich aus den ganz einfachen und ungelernten durch Qualitätsmerkmale herausheben (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 45). Ausschlaggebend für die Einordnung eines bestimmten Berufes in dieses Schema sind die Qualifikationsanforderungen der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt nicht allein auf die absolvierte förmliche Berufsausbildung an, sondern auf das Gesamtbild, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. aufgeführten Merkmalen umschrieben wird (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 27). Da der qualitative Wert des "bisherigen Berufs" demnach bestimmt, auf welche anderen Tätigkeiten die in ihrer Leistungsfähigkeit geminderten Versicherten zumutbar noch verwiesen werden können (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 86), bedarf es jeweils im Einzelfall einer genauen Feststellung des bisherigen Berufs. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann als "bisheriger Beruf" grundsätzlich nur eine pflichtversicherte Beschäftigung oder Tätigkeit angesehen werden, weil nur der pflichtversicherte Beruf das Versicherungsrisiko bestimmt. Nicht versicherungspflichtige Beschäftigungen oder Tätigkeiten scheiden hingegen als "bisheriger Beruf" selbst dann aus, wenn während ihrer Dauer eine freiwillige Versicherung bestanden hat oder eine bestehende Versicherung freiwillig fortgesetzt worden ist (vgl. BSGE 41, 129, 130 = SozR 2200 § 1246 Nr. 11 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsprechung vgl. BVerfGE 47, 168, 176 ff. = SozR 2200 § 1246 Nr. 28). Im Übrigen ist unter der Voraussetzung, dass er nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt worden ist, bisheriger Beruf grundsätzlich die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (vgl. BSGE 41, 129, 130 = SozR 2200 § 1246 Nr. 11; BSGE 43, 243, 244 = SozR 2200 § 1246 Nr. 16; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 29). Sie hat lediglich dann außer Betracht zu bleiben, wenn der Versicherte sie aus gesundheitlichen und damit gerade aus jenen Gründen, für welche die gesetzliche Rentenversicherung einzustehen hat, ergriffen und deswegen eine frühere rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aufgegeben hat. In diesem Falle liegt im rentenrechtlichen Sinne eine Lösung von dem früher ausgeübten Beruf nicht vor; er bleibt der bisherige Beruf (vgl. BSGE 2, 182, 187; 15, 212, 214; 38, 14, 15; BSG SozR Nr. 33 zu § 1246 RVO; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 29, Nr. 41; BSG vom 28. Juni 1979 - 1 RA 63/78 in Breithaupt 1980, 672 f.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall bei der Bestimmung des sog. Hauptberufs an die vom Kläger seit April 1992 ausgeübte Tätigkeit des selbständigen Stuckateurmeisters, die seinem gesamten Erwerbsleben das Gepräge gegeben hat und für die bis Oktober 2000 Versicherungspflicht bestand, anzuknüpfen (vgl. § 2 Nr. 8 SGB VI in der damaligen Fassung). Das Bundessozialgericht hat sich in zahlreichen Entscheidungen damit befasst, unter welchen Voraussetzungen selbständige versicherungspflichtige Handwerksmeister berufsunfähig sein können. In ständiger Rechtsprechung hat es dabei an den verschiedenen Formen angeknüpft, in denen ein selbständiger Handwerksmeister tätig sein kann, nämlich Einmannbetrieb, mittelgroßer Betrieb und Großbetrieb (vgl. z.B. BSGE 48, 65, 67). Während die körperliche Mitarbeit im Einmannbetrieb unumgänglich ist, kann angesichts der Vielgestaltigkeit der Berufsbilder des selbständigen handwerklichen Unternehmers von einem pflichtversicherten Handwerker, der keinen Einmannbetrieb führt, sondern mehrere Arbeitnehmer beschäftigt, nicht ohne Weiteres gesagt werden, ob für den bisherigen Beruf die körperliche Mitarbeit prägend war oder nicht (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1264 Nr. 54; ähnlich BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 39). Für den Fall, dass der Handwerker schon bisher hauptsächlich die organisatorischen und kaufmännischen Aufgaben des Betriebs wahrgenommen hat, er die körperlich-manuellen Arbeiten im Wesentlichen seinen Beschäftigten überlassen hat, ist Berufsunfähigkeit zu verneinen, wenn zwar seine Fähigkeit zur Ausführung der in seinem Handwerk anfallenden körperlichen Arbeiten krankheitsbedingt zurückgeht oder entfällt, er aber den bisherigen Beruf praktisch unverändert weiter ausüben kann (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 54). Als Indiz dafür, ob die körperliche Mitarbeit prägend war, ist angesehen worden, ob der Ausfall der körperlichen Arbeitskraft durch Einstellung eines sonst nicht benötigten qualifizierten Arbeiters hat ausgeglichen werden müssen (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 39, Nr. 54; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 39). Zuletzt ist judiziert worden, dass ein selbständiger Handwerksmeister nicht berufsunfähig ist, wenn er trotz gesundheitlicher Leistungseinschränkungen noch Tätigkeiten im eigenen Betrieb verrichten kann, deren Wert mindestens die Hälfte des vor Eintritt dieser Leistungseinschränkungen erzielten "Unternehmerlohns" erreicht (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 39). Gemessen hieran ist Berufsunfähigkeit zu verneinen. Die Tätigkeit des Klägers als selbständiger Handwerksmeister ist nicht wesentlich durch seine körperliche Mitarbeit bestimmt worden. Dafür spricht, dass der seit 21. April 1992 aufgrund der Eintragung in die Handwerksrolle als selbständiger Handwerker versicherungspflichtig den Betrieb führenden Kläger an einer anlagebedingten Störung des Hautwiderstandes und daraus folgender Hand- sowie Fussekzeme bei nachgewiesener Sensibilisierung auf Epoxidharz leidet, welche durch die berufliche Tätigkeit als Gipser/Stucktateur verschlimmert wird (vgl. Widerspruchsbescheid der Südwestlichen Bau-Berufsgenossenschaft vom 15. Januar 2002). Nach den Angaben des Klägers kam es bereits seit 1989 berufsbedingt zu dyshidrotischen Ekzemen beider Hände mit ein bis zwei Schüben monatlich. Schon 1986 wurde eine schwere Gonathrose mit Knorpelschaden festgestellt, nachdem der Kläger 1981 aufgrund von Sportverletzungen einen Kreuzbandinnenriss des linken Kniegelenks erlitten hatte, 1992 erlitt er ebenfalls aufgrund einer Sportverletzung einen Kreuzbandriss am rechten Kniegelenk und 1993 einen Meniskusriss des linken Kniegelenkes (vgl. Gutachten Privatdozent Dr. von M.-R. vom 10. Juli 1997). Bereits die bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bestehenden erheblichen Haut- und Kniegelenkserkrankungen sprechen dagegen, dass die selbständige Tätigkeit wesentlich durch körperliche Mitarbeit geprägt war, zumal alsbald weitere Schäden an den Kniegelenken dazugekommen sind. Gegen eine wesentlich durch körperliche Mitarbeit geprägte Tätigkeit spricht ferner, dass der Kläger den Betrieb nach den gegenüber Privatdozent Dr. von M.-R. und im Termin zur mündlichen Verhandlung gemachten Angaben praktisch im Wesentlichen mit fünf, maximal sechs Mitarbeitern geführt hat. Es fehlt jeder Anhalt, dass zu einem bestimmten markanten Zeitpunkt aufgrund des Ausfalls des Klägers ein anderer qualifizierter Arbeitnehmer hat eingestellt werden müssen. Hierzu hat der Kläger trotz Aufforderung durch das Gericht nicht geantwortet und auch keine Angaben dazu gemacht, wer ihn im Fall einer körperlichen Mitarbeit bei der Wahrnehmung der Organisations- und Verwaltungsaufgaben unterstützt hat; ebenso wenig hat er eine Antwort darauf gegeben, wann eingestellte Mitarbeiter wieder ausgeschieden sind. Für den Senat steht damit fest, dass die selbständige Tätigkeit des Klägers wesentlich durch die Wahrnehmung von organisatorischen, kaufmännischen und Verwaltungsaufgaben geprägt war, wobei er in einzelnen Bereichen von hierfür kompetenten Personen wie z.B. vom Steuerberater unterstützt worden ist. Zur Ausübung der hiernach im Wesentlichen leitenden, beaufsichtigenden und kontrollierenden Tätigkeiten einschließlich der vorbereitenden und kaufmännischen/verwaltungsmäßigen Aufgaben ist der Kläger nach dem bei ihm festgestellten Leistungsvermögen gesundheitlich noch in der Lage, abgesehen davon, dass er solche Tätigkeiten auch tatsächlich bis heute verrichtet (zum herausragenden Beweiswert der tatsächlichen Berufsausübung vgl. BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 24; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 54). Nach den von ihm vorgelegten Unterlagen steht auch fest, dass er mit den von ihm trotz der Leistungseinschränkungen im eigenen Betrieb verrichteten Tätigkeiten wertmäßig mindestens die Hälfte des vor Eintritt dieser Einschränkungen erzielten "Unternehmerlohnes" erreicht. Auf die Frage, ob er auch auf die Tätigkeit eines Kundenberaters in der Baustoffindustrie verwiesen werden kann, kam es damit nicht mehr an.

Einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf der Grundlage von § 240 SGB VI hat der 1965 geborene Kläger nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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