Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 KR 2846/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 3107/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18.6.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin, der eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme bewilligt worden ist, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Weigerung der Antragsgegnerin, die Kosten für eine Begleitperson (ihre Mutter) zu übernehmen.
Die 1991 geborene Antragstellerin ist Schülerin. Sie leidet an einer schweren Herzerkrankung (angeborener Herzfehler). Mit Bescheid vom 28.2.2007 bewilligte ihr die Antragsgegnerin eine (weitere) dreiwöchige stationäre Rehabilitationsbehandlung (zuvor: stationäre Rehabilitationsbehandlung vom 3. bis 24.8.2005) in der Klinik Bad O., Bad Oe ... In der dem zu Grunde liegenden Verordnung des Kinderarztes Dr. Sch. ist angegeben, die Antragstellerin lebe bei ihrer alleinerziehenden Mutter. Unter der Rubrik "soziales Umfeld" (Teil B der Verordnung) heißt es "Psychotherapie (Angst, Familienkonflikt)", zur Rehabilitationsfähigkeit ist angegeben, die Antragstellerin verfüge über ausreichende psychische und physische Belastbarkeit sowie über eine ausreichende Motivation. Aus Sicht des Arztes bestünden die Rehabilitationsziele (u. a. auch) in der Lösung von psychischen Konflikten (Angst) und Familienkonflikten.
Mit Schreiben vom 5.3.2007 trug die Mutter der Antragstellerin vor, diese könne nicht allein zur Kur fahren; sie legte ein Attest des Dr. Sch. vom 2.3.2007 vor, wonach wegen der Komplexität und Schwere der Erkrankung der Antragstellerin und der damit verbundenen psychischen Belastungen die Begleitung durch die Mutter dringend erforderlich sei.
Die Antragsgegnerin holte das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK, PD Dr. B.) vom 12.3.2007 ein. Darin ist ausgeführt, es sei bereits eine vorzeitige stationäre Rehabilitationsmaßnahme bewilligt worden. Bei der fast sechzehnjährigen Antragstellerin könne die Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson (der Mutter) weder medizinisch noch psychosozial nachvollzogen werden. Bei Jugendlichen, die älter als 14 Jahre seien, sei eine Rehabilitation in einer Gruppe Gleichaltriger sinnvoll, da hier die entscheidende Orientierung an peer group und nicht vor allem an der Familie erfolge.
Mit Bescheid vom 15.3.2007 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab. Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug die Mutter der Antragstellerin vor, ihre Tochter sei wegen der Krankheit psychisch sehr sensibel. Kontakt zu Gleichaltrigen bestehe nur in der Schule. Deren Interessen seien für sie zu anstrengend. Dem Belastungsalltag der Jugendlichen sei sie nicht gewachsen. Entweder gehe sie als Mutter mit zur Kur oder die Antragstellerin trete die Kur nicht an.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.5.2007 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Gem. § 11 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) bzw. § 53 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) umfassten die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei stationärer Rehabilitationsbehandlung auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten. Im Hinblick auf das Gutachten des MDK vom 12.3.2007 seien die Voraussetzungen dieser Vorschriften nicht erfüllt. In der Klinik Bad O. würden mehrmals im Jahr krebs- und herzkranke Jugendliche ab dem 15. Lebensjahr in kleinen Gruppen von 8 bis 15 Teilnehmern, die ohne Begleitung der Eltern an der Rehabilitation teilnähmen, betreut. Für die besonderen Anliegen und Wünsche der Jugendlichen während dieser speziellen Reha-Maßnahme stünden dort offene ärztliche, psychologische und pädagogische Gesprächspartner zur Verfügung. Aus sozialmedizinischer Sicht bestehe keine Notwendigkeit für die Aufnahme einer Begleitperson.
Am 8.6.2007 erhob die Antragstellerin (vertreten durch ihre Mutter) Klage beim Sozialgericht Karlsruhe, über die noch nicht entschieden ist. Außerdem suchte sie um vorläufigen Rechtsschutz nach. Auf Nachfrage des Sozialgerichts, aus welchen Gründen die Kosten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht vorgestreckt werden könnten, trug die Mutter der Antragstellerin vor, die Kosten von 1.165,50 Euro könne sie als alleinerziehende Mutter mit einer Arbeitsstelle von 25 Wochenstunden nicht vorfinanzieren.
Mit Beschluss vom 18.6.2007 lehnte das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Zur Begründung führte es aus, ein Anordnungsgrund sei trotz eines gerichtlichen Hinweises auf das Erfordernis der Glaubhaftmachung (etwa) durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung nicht dargetan. Es sei nicht vorgetragen und durch entsprechende Nachweise belegt, dass die Vorfinanzierung der Kosten für die Begleitperson eine finanzielle Notlage herbeiführen würde. Außerdem sei nicht ersichtlich, inwiefern der Antragstellerin schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, wenn sie die Rehabilitationsmaßnahme ohne eine Begleitperson anträte.
Auf den ihr am 21.6.2007 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 26.6.2007 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abhalf (Beschluss vom 18.6.2007); vorgelegt wurde eine Verdienstbescheinigung der Mutter der Antragstellerin für Mai 2007 (Nettogehalt bzw. Auszahlungsbetrag: 1.228,37 EUR).
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18.6.2007 aufzuheben und der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Kosten für eine Begleitperson zu der mit Bescheid vom 28.2.2007 bewilligten stationären Rehabilitationsmaßnahme in der Klinik Bad O., Bad Oe., (vorläufigen) zu übernehmen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und trägt ergänzend vor, der Antragstellerin drohten schwere und unzumutbare Nachteile bei Antritt der Kur ohne die Mutter nicht, da die Klinik Bad O. als Spezialeinrichtung gerade auf das in Rede stehende Krankheitsbild bei Kindern und Jugendlichen spezialisiert sei. Inwiefern der Kontakt zu Gleichaltrigen gesundheitliche Nachteile mit sich bringen solle, sei nicht nachvollziehbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Antragsgegnerin, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat geht davon aus, dass die Antragstellerin (gesetzlich vertreten durch ihre Mutter) Beschwerdeführerin ist. Die Beschwerde ist statthaft und zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Das Sozialgericht hat in seinem Beschluss zutreffend dargelegt, nach welchen Rechtsgrundlagen (§ 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz, SGG) sich der Erlass einstweiliger Anordnungen richtet; hierauf wird Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Der Senat kann offen lassen, ob ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht ist. Es fehlt jedenfalls an einem Anordnungsanspruch, weil die Antragsgegnerin den Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Begleitperson in den angefochtenen Bescheiden aller Voraussicht nach rechtsfehlerfrei abgelehnt hat. Zur Begründung wird auf die Gründe des Widerspruchsbescheids vom 22.5.2007 Bezug genommen (§§ 153 Abs. 1, 136 Abs. 3 SGG). Auch nach Auffassung des Senats ist nichts dafür ersichtlich, dass die Mitnahme einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig wäre. Das geht aus dem von der Antragsgegnerin eingeholten MDK-Gutachten schlüssig hervor. Die gegenteiligen Behauptungen der Mutter der Antragstellerin und die nicht weiter begründeten Atteste des Dr. Sch. ändern nichts, zumal dessen Attest vom 2.3.2007 dem MDK vorlag und bei der Beurteilung berücksichtigt wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Antragstellerin, der eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme bewilligt worden ist, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Weigerung der Antragsgegnerin, die Kosten für eine Begleitperson (ihre Mutter) zu übernehmen.
Die 1991 geborene Antragstellerin ist Schülerin. Sie leidet an einer schweren Herzerkrankung (angeborener Herzfehler). Mit Bescheid vom 28.2.2007 bewilligte ihr die Antragsgegnerin eine (weitere) dreiwöchige stationäre Rehabilitationsbehandlung (zuvor: stationäre Rehabilitationsbehandlung vom 3. bis 24.8.2005) in der Klinik Bad O., Bad Oe ... In der dem zu Grunde liegenden Verordnung des Kinderarztes Dr. Sch. ist angegeben, die Antragstellerin lebe bei ihrer alleinerziehenden Mutter. Unter der Rubrik "soziales Umfeld" (Teil B der Verordnung) heißt es "Psychotherapie (Angst, Familienkonflikt)", zur Rehabilitationsfähigkeit ist angegeben, die Antragstellerin verfüge über ausreichende psychische und physische Belastbarkeit sowie über eine ausreichende Motivation. Aus Sicht des Arztes bestünden die Rehabilitationsziele (u. a. auch) in der Lösung von psychischen Konflikten (Angst) und Familienkonflikten.
Mit Schreiben vom 5.3.2007 trug die Mutter der Antragstellerin vor, diese könne nicht allein zur Kur fahren; sie legte ein Attest des Dr. Sch. vom 2.3.2007 vor, wonach wegen der Komplexität und Schwere der Erkrankung der Antragstellerin und der damit verbundenen psychischen Belastungen die Begleitung durch die Mutter dringend erforderlich sei.
Die Antragsgegnerin holte das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK, PD Dr. B.) vom 12.3.2007 ein. Darin ist ausgeführt, es sei bereits eine vorzeitige stationäre Rehabilitationsmaßnahme bewilligt worden. Bei der fast sechzehnjährigen Antragstellerin könne die Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson (der Mutter) weder medizinisch noch psychosozial nachvollzogen werden. Bei Jugendlichen, die älter als 14 Jahre seien, sei eine Rehabilitation in einer Gruppe Gleichaltriger sinnvoll, da hier die entscheidende Orientierung an peer group und nicht vor allem an der Familie erfolge.
Mit Bescheid vom 15.3.2007 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab. Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug die Mutter der Antragstellerin vor, ihre Tochter sei wegen der Krankheit psychisch sehr sensibel. Kontakt zu Gleichaltrigen bestehe nur in der Schule. Deren Interessen seien für sie zu anstrengend. Dem Belastungsalltag der Jugendlichen sei sie nicht gewachsen. Entweder gehe sie als Mutter mit zur Kur oder die Antragstellerin trete die Kur nicht an.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.5.2007 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Gem. § 11 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) bzw. § 53 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) umfassten die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei stationärer Rehabilitationsbehandlung auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten. Im Hinblick auf das Gutachten des MDK vom 12.3.2007 seien die Voraussetzungen dieser Vorschriften nicht erfüllt. In der Klinik Bad O. würden mehrmals im Jahr krebs- und herzkranke Jugendliche ab dem 15. Lebensjahr in kleinen Gruppen von 8 bis 15 Teilnehmern, die ohne Begleitung der Eltern an der Rehabilitation teilnähmen, betreut. Für die besonderen Anliegen und Wünsche der Jugendlichen während dieser speziellen Reha-Maßnahme stünden dort offene ärztliche, psychologische und pädagogische Gesprächspartner zur Verfügung. Aus sozialmedizinischer Sicht bestehe keine Notwendigkeit für die Aufnahme einer Begleitperson.
Am 8.6.2007 erhob die Antragstellerin (vertreten durch ihre Mutter) Klage beim Sozialgericht Karlsruhe, über die noch nicht entschieden ist. Außerdem suchte sie um vorläufigen Rechtsschutz nach. Auf Nachfrage des Sozialgerichts, aus welchen Gründen die Kosten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht vorgestreckt werden könnten, trug die Mutter der Antragstellerin vor, die Kosten von 1.165,50 Euro könne sie als alleinerziehende Mutter mit einer Arbeitsstelle von 25 Wochenstunden nicht vorfinanzieren.
Mit Beschluss vom 18.6.2007 lehnte das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Zur Begründung führte es aus, ein Anordnungsgrund sei trotz eines gerichtlichen Hinweises auf das Erfordernis der Glaubhaftmachung (etwa) durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung nicht dargetan. Es sei nicht vorgetragen und durch entsprechende Nachweise belegt, dass die Vorfinanzierung der Kosten für die Begleitperson eine finanzielle Notlage herbeiführen würde. Außerdem sei nicht ersichtlich, inwiefern der Antragstellerin schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, wenn sie die Rehabilitationsmaßnahme ohne eine Begleitperson anträte.
Auf den ihr am 21.6.2007 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 26.6.2007 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abhalf (Beschluss vom 18.6.2007); vorgelegt wurde eine Verdienstbescheinigung der Mutter der Antragstellerin für Mai 2007 (Nettogehalt bzw. Auszahlungsbetrag: 1.228,37 EUR).
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18.6.2007 aufzuheben und der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Kosten für eine Begleitperson zu der mit Bescheid vom 28.2.2007 bewilligten stationären Rehabilitationsmaßnahme in der Klinik Bad O., Bad Oe., (vorläufigen) zu übernehmen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und trägt ergänzend vor, der Antragstellerin drohten schwere und unzumutbare Nachteile bei Antritt der Kur ohne die Mutter nicht, da die Klinik Bad O. als Spezialeinrichtung gerade auf das in Rede stehende Krankheitsbild bei Kindern und Jugendlichen spezialisiert sei. Inwiefern der Kontakt zu Gleichaltrigen gesundheitliche Nachteile mit sich bringen solle, sei nicht nachvollziehbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Antragsgegnerin, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat geht davon aus, dass die Antragstellerin (gesetzlich vertreten durch ihre Mutter) Beschwerdeführerin ist. Die Beschwerde ist statthaft und zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Das Sozialgericht hat in seinem Beschluss zutreffend dargelegt, nach welchen Rechtsgrundlagen (§ 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz, SGG) sich der Erlass einstweiliger Anordnungen richtet; hierauf wird Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Der Senat kann offen lassen, ob ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht ist. Es fehlt jedenfalls an einem Anordnungsanspruch, weil die Antragsgegnerin den Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Begleitperson in den angefochtenen Bescheiden aller Voraussicht nach rechtsfehlerfrei abgelehnt hat. Zur Begründung wird auf die Gründe des Widerspruchsbescheids vom 22.5.2007 Bezug genommen (§§ 153 Abs. 1, 136 Abs. 3 SGG). Auch nach Auffassung des Senats ist nichts dafür ersichtlich, dass die Mitnahme einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig wäre. Das geht aus dem von der Antragsgegnerin eingeholten MDK-Gutachten schlüssig hervor. Die gegenteiligen Behauptungen der Mutter der Antragstellerin und die nicht weiter begründeten Atteste des Dr. Sch. ändern nichts, zumal dessen Attest vom 2.3.2007 dem MDK vorlag und bei der Beurteilung berücksichtigt wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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Aus
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