Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 3687/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 4040/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 21.6.2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1950 geborene Kläger verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung (Verwaltungsakteseite 105, 207; Senatsakte Seite 47). Nach Tätigkeiten als Maler und Lackierer war er seit 1970 als Rangierer (bis 1993) und Gleisbauer (bis 2001) bei der Deutschen Bahn versicherungspflichtig beschäftigt. Nach Auskunft der DB Netz AG vom 16.3.2000 bzw. 17.3.2003 (Verwaltungsakte S. 3, 417) handelte es sich dabei um eine Anlerntätigkeit, für die eine Ausbildung oder Vorbildung nicht erforderlich war.
Am 16.3.2000 beantragte der Kläger (bei der Bahnversicherungsanstalt) erstmals Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit (Verwaltungsakte S. 227). Zuvor hatte er in der Römerberg-Klinik, Badenweiler, eine stationäre Rehabilitationsbehandlung vom 21.9. bis 19.10.1999 absolviert. Im Entlassungsbericht vom 15.10.1999 (Verwaltungsakte S.9 und 467) ist ausgeführt, der Kläger könne leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter qualitativen Einschränkungen vollschichtig verrichten.
Die Bahnversicherungsanstalt erhob das Gutachten des Orthopäden Dr. R. vom 26.4.2000 (Verwaltungsakte 33). Darin ist ausgeführt, auf dem Boden eines Wirbelgleitens der unteren Lendenwirbelsäule, Grad I, komme es beim Kläger zu wiederkehrenden, schmerzhaften Zuständen dieser Region. Klinisch liege aktuell ein Reizzustand der wirbelsäulenumgebenden Weichteile nicht vor, die lumbalen Beweglichkeiten seien insgesamt mäßig eingeschränkt, Kriterien einer Nervenwurzelbeteiligung fänden sich nicht. Leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts könne der Kläger vollschichtig verrichten, als Bahnunterhaltungsarbeiter aber nur noch unter zwei Stunden täglich tätig sein. Mittelschwere Arbeiten seien halb- bis unter vollschichtig zumutbar. Gestützt darauf lehnte die Bahnversicherungsanstalt den Rentenantrag mit Bescheid vom 20.6.2000 ab (Verwaltungsakte S. 243). Den dagegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 19.3.2001 zurück (Verwaltungsakte S. 297).
Am 27.2.2003 beantragte der Kläger erneut (bei der Bahnversicherungsanstalt) Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit (Verwaltungsakte S. 365). Mit Bescheid vom 26.6.2003 (Verwaltungsakte S. 553) lehnte die Beklagte auch diesen Rentenantrag ab, da der Kläger den Einladungen zur ärztlichen Untersuchung nicht nachgekommen sei (Verwaltungsakte S. 451). Aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen gehe eine rentenberechtigende Erwerbsminderung nicht hervor.
Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug der Kläger vor, er habe Einladungen zu ärztlichen Untersuchungen nicht erhalten. Außerdem legte er Arztunterlagen vor (u. a. ein Attest des Orthopäden Dr. B. vom 25.2.2003: als Gleisbauer sei der Kläger nicht mehr einsetzbar, bei Umschulungen müsse bedacht werden, dass er ausschließlich Arbeiten ohne Heben oder Tragen von Lasten über fünf Kilogramm bzw. ohne Zwangshaltungen und gebückte Haltungen verrichten könne; Verwaltungsakte S. 595).
Die Beklagte erhob das Gutachten des Orthopäden Dr. R. vom 20.10.2003 (Verwaltungsakte S. 601). Darin ist (u. a.) ausgeführt, der Kläger habe eine aktuelle Gehstrecke von ca. ein bis zwei Kilometer angegeben. Der Gutachter diagnostizierte ein wiederkehrendes Lendenwirbelsäulensyndrom bei Wirbelgleiten L5/S1, einen Zustand nach Arbeitsunfall vom 11.3.1998 mit Zeigefingerteilamputation links sowie Achillodynie links. Gegenüber der Vorbegutachtung am 26.4.2000 hätten sich keine wesentlichen Befundänderungen ergeben. Leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes könne der Kläger unter qualitativen Einschränkungen (ohne überwiegende einseitige Körperhaltung und ohne häufiges Bücken oder beidseitige Überkopfarbeiten sowie Fingerfeinarbeiten links) im Wechselrhythmus sechs Stunden täglich und mehr verrichten. Als Gleisbauer sei er nicht mehr einsetzbar.
Mit (nicht als solchem bezeichneten) Widerspruchsbescheid vom 27.10.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, worauf der Kläger am 18.11. 2003 Klage beim Sozialgericht Freiburg erhob. Zur Begründung trug er vor, die Beklagte habe seine Beschwerden und deren Auswirkungen nicht hinreichend gewürdigt. Außerdem legte er das Attest des Dr. B. vom 8.1.2004 (SG-Akte S. 13) vor, in dem (u. a.) ausgeführt ist, es lägen deutliche Funktionseinschränkungen vor, die nur leichte Arbeiten bis maximal sechs Stunden zuließen.
Das Sozialgericht hat die sachverständige Zeugenaussage des Dr. B. vom 16.6.2004 (SG-Akte S. 18) eingeholt. Darin heißt es, die Verrichtung einer insgesamt leichten körperlichen Berufstätigkeit von sechs Stunden arbeitstäglich sei durchaus zumutbar.
Mit Urteil vom 21.6.2005 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei im Sinne des § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) nicht erwerbsgemindert. Er könne leichte Tätigkeiten nämlich noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten; das gehe aus der sachverständigen Zeugenaussage des Dr. B. hervor.
Auf das ihm am 5.9.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.9.2005 Berufung eingelegt. Zur Begründung legte er das Attest des Dr. B. vom 20.12.2005 (Senatsakte S. 14) vor, wonach ihm nur noch leichte körperliche Arbeiten von drei bis vier Stunden täglich zugemutet werden könnten. Im Rahmen der letzten Röntgenkontrolle habe sich eine Progredienz des pathologischen Befundes gezeigt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 21.6.2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 26.6.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2003 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat Dr. B. ergänzend befragt und das Gutachten des Dr. H. (Ärztlicher Leiter der Klinik für Orthopädie des Universitätsklinikums F.) vom 15.2.2007 (Senatsakte S. 40) erhoben.
Dr. B. hat im Bericht vom 4.5.2006 (Senatsakte S. 21) ausgeführt, im Verlaufe der letzten Jahre sei es zu einer Beschwerdezunahme gekommen, was sich zudem beim Vergleich der Röntgenaufnahmen zeige. Leichte bis hin und wieder mittelschwere körperliche Tätigkeiten könne der Kläger nur über drei bis vier Stunden täglich leisten. Seine aktuelle Einschätzung vom 20.12.2005 begründe sich mit der vom Kläger glaubhaft vorgetragenen Zunahme der Beschwerden bei längerem Sitzen und Stehen und Gehen sowie mittlerweile auch in Ruhe, verbunden mit einer entsprechenden Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit und Beweglichkeit, passend zum röntgenologischen Verlauf.
Dr. H. hat in seinem Gutachten ausgeführt, die letzte therapeutische Anwendung sei nach Angaben des Klägers vor etwa drei Jahren erfolgt. Außer Spazierengehen erfolge keine sportliche Betätigung. Wegen der Kreuzschmerzen könne der Kläger nach eigenen Angaben nicht lange stehen oder sitzen; in Bewegung sei alles etwas besser. Die Schmerzintensität schwanke, sei auch vom Wetter abhängig. Zu Achillessehnenbeschwerden komme es nach ca. einstündigem Gehen.
Der Gutachter fand keine auffälligen Muskelatrophien, vielmehr eine gut entwickelte Muskulatur. Er diagnostizierte ein Instabilitätssyndrom der unteren Lendenwirbelsäule bei Wirbelgleiten zwischen dem 5. Lumbalwirbel und dem 1. Sakralwirbel, Meyerding Grad 1, eine subtotale Amputation D II links im Grundglied, Achillodynie beidseits sowie Epicondylitis humeri radialis beidseits (Tennisellenbogen). Das Wirbelgleiten begründe die vom Kläger vorgebrachten Kreuzschmerzen. Typischerweise träten sie unter Belastung, also bei längerem Stehen, Sitzen oder Gehen auf. Ein Tennisellenbogen bei Personen, die keiner beruflichen Tätigkeit nachgingen, sei mehr als ungewöhnlich. Der Kläger müsse längeres Stehen und Gehen vermeiden. Er sei zumindest darauf angewiesen, regelmäßig zu sitzen. Das Tragen von Lasten über 10 Kilogramm sei nicht möglich. Außerdem müsse der Kläger wechselnde Körperhaltungen einnehmen und könne nicht über einen längeren Zeitraum (10 bis 15 Minuten) ohne Unterbrechung stehen oder sitzen. Damit sei begründet, dass er nur leichte Tätigkeiten verrichteten könne. Während der letzten drei Jahre habe der Kläger medizinische Hilfe nicht in Anspruch genommen. Er sei weder physiotherapeutisch, noch physikalisch noch medikamentös behandelt worden. Unter der Bedingung, dass nicht gearbeitet werden müsse, könne der Leidensdruck daher nicht sehr erheblich sein. Jedenfalls könne der Kläger die Beschwerden im häuslichen Umfeld gut kontrollieren und minimieren. Im Gleisbau, als Telefonist (langes Sitzen) oder als Museumswärter und Spielhallenaufsicht (langes Stehen) könne der Kläger nicht vollschichtig arbeiten. Zureich-, Abnehm-, Montier-, Klebe-, Sortier-, Verpackungs- oder Etikettierarbeiten seien nur dann über einen längeren Zeitraum als sechs Stunden täglich zumutbar, wenn ein regelmäßiger Wechsel der körperlichen Haltung ohne häufiges Bücken und ohne Tragen von Lasten von mehr als 10 Kilogramm möglich sei. Bei entsprechend geeignetem Arbeitsplatz bestehe ein vollschichtiges Leistungsbild. Wegen der Achillodynie sei eine Wegstrecke zur Arbeit von 500 Meter Fußweg pro einfacher Strecke einzuhalten. Da während der Hauptverkehrszeiten nicht selten nur Stehplätze in öffentlichen Verkehrsmitteln zur Verfügung stünden, kämen nur Fahrzeiten, die 15 Minuten nicht überstiegen, in Betracht. Entsprechendes gelte für eine Fahrt mit dem PKW. Von der Einschätzung des Dr. B. werde abgewichen; dieser habe zwar eine massive Beeinträchtigung des Leistungsbildes festgestellt, jedoch eine Differenzierung nicht vorgenommen.
Die Beklagte hat abschließend darauf hingewiesen, dass der Kläger (zumindest) vom 1.6. bis 30.9.2005 bei einem Ingenieurbüro in Freiburg und vom 10. bis 30.9.2005 in einem Hotel in T.-N. geringfügige Beschäftigungen ausgeübt habe; diese Arbeitsplätze habe er offenbar erreichen können. Der Kläger hat noch vorgetragen, die Argumentation, ohne Arbeit fehle der Leidensdruck, sei nicht zulässig. Der Gutachter hätte vielmehr feststellen müssen, ob er im Hinblick auf seine objektiven Beeinträchtigungen noch vollschichtig tätig sein könne. Daher komme es auf den Leidensdruck während der Arbeit an. Auch die Inanspruchnahme medizinischer Hilfe sei kein Gradmesser für die Belastbarkeit. Viele Patienten hätten das Vertrauen in schulmedizinische Behandlungen verloren. Auch Wegefähigkeit liege nicht vor. Während der Zeit vom 1.6. bis 30.9.2005 habe er eine Beschäftigung ausgeübt, während der er im Sitzen auf einem Parkplatz Autos gezählt habe. Er habe an wenigen Tagen zwei Stunden täglich gearbeitet. Die Entfernung von seiner Wohnung zu dem Hotel in T.-N. betrage nur sieben Kilometer.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).
Die gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu bewilligen. Er hat darauf keinen Anspruch.
Rechtsgrundlage des geltend gemachten Rentenanspruchs ist § 43 SGB VI. Danach setzt die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung (u. a.) teilweise oder volle Erwerbsminderung voraus. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI); volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn das Leistungsvermögen auf unter mindestens drei Stunden täglich abgesunken ist (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Gem. § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilig Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach Maßgabe dessen steht dem Kläger Rente wegen Erwerbsminderung nicht zu, weil er leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes (unter qualitativen Einschränkungen) noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten kann. Das geht aus den vorliegenden Gutachten schlüssig und überzeugend hervor. Der Kläger ist auch wegefähig, kann also Arbeitsplätze zumutbar erreichen.
Der Kläger wurde bereits in Verwaltungsverfahren mehrfach begutachtet. Der Orthopäde Dr. R. gelangte in seinen Gutachten vom 26.4.2000 und vom 20.10.2003 zu der überzeugenden Einschätzung, dass der Kläger jedenfalls leichte Arbeiten (unter qualitativen Einschränkungen) sechs Stunden täglich leisten kann und auch wegefähig ist. Dem hatte der behandelnde Orthopäde Dr. B. in seiner vom Sozialgericht erhobenen sachverständigen Zeugenaussage vom 16.6.2004 (zunächst) zugestimmt. Seine davon abweichende Auffassung, die er in der vom Senat im Berufungsverfahren erhobenen sachverständigen Zeugenaussage vom 4.5.2006 vertreten hat, beruhte auf der Annahme einer zwischenzeitlich eingetretenen Verschlechterung. Die von ihm daraus abgeleitete Konsequenz eines nur noch drei bis vierstündigen täglichen Leistungsvermögens ist allerdings von dem daraufhin hinzugezogenen Sachverständigen Prof. Dr. H. nicht bestätigt worden.
Aus dem Gutachten des Dr. H. vom 15.2.2007 geht schlüssig und überzeugend hervor, dass das Leistungsvermögen des Klägers lediglich in qualitativer Hinsicht gemindert ist, er aber leichte Tätigkeiten noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten kann. So muss er wegen des Wirbelgleitens längeres Stehen und Gehen vermeiden und im Wechselrhythmus arbeiten und darf keine Lasten über 10 Kilogramm tragen. Mit diesem Leistungsbild sind leichte Tätigkeiten, die im Gutachten beispielhaft genannt sind, zu bewältigen, wobei der Gutachter insoweit ausdrücklich ein vollschichtiges Leistungsvermögen angenommen hat. Zu Recht hat der Gutacher aus der Tatsache, dass der Kläger während der vergangenen drei Jahren keinerlei ärztliche oder physiotherapeutische Hilfe in Anspruch genommen hat, auf eine geringe Beschwerdeintensität bzw. geringen Leidensdruck geschlossen und angenommen, der Kläger sei offensichtlich in der Lage, die (behaupteten) Beschwerden im häuslichen Umfeld gut zu kontrollieren und zu minimieren. Es ist nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, weshalb ihm das bei einer leichten beruflichen Tätigkeit nicht ebenfalls möglich sein sollte.
An der Wegefähigkeit des Klägers bestehen keine Zweifel. So hatte er bereits bei der Begutachtung durch Dr. R. am 20.10.2003, der ebenfalls die (auf die bis 1993 verrichtete Tätigkeit im Gleisbau zurückgehende) Achillodynie diagnostiziert hatte, eine Gehstrecke von ein bis zwei Kilometer angegeben. Bei der Begutachtung durch Dr. H. hat der Kläger spazierengehen als einzige sportliche Betätigung angegeben und vorgebracht, nach ca. einstündigem Gehen komme es zu Achillessehnenbeschwerden. Danach ist nicht erkennbar, weshalb der Kläger daran gehindert sein könnte, in zumutbarer Weise einen Arbeitsplatz zu erreichen. Auf Einzelheiten zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und den dort verfügbaren oder ggf. von anderen Fahrgästen zur Verfügung zu stellenden Sitzplätzen kommt es dabei nicht an. Der Kläger war auch offensichtlich in der Lage Arbeitsplätze in seinem Heimatort (in Titisee-Neustadt) und in Freiburg zur Ausübung geringfügiger Beschäftigungen aufzusuchen und dabei Wegstrecken von 7 oder 15 bzw. 42 Kilometer zu bewältigen; letzteres geht aus den von der Beklagten vorgelegten Wegstreckenbeschreibungen des "Routenplaners" hervor. Dagegen hat der Kläger nichts mehr eingewandt. Letztendlich wäre auch unerheblich, ob die Arbeitsstätte in T.-N. 15 Kilometer, oder, wie der Kläger vorgebracht hat, 7 Kilometer von seiner Wohnung entfernt liegt.
Das Sozialgericht hat die Klage daher zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung des Klägers erfolglos bleiben muss. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1950 geborene Kläger verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung (Verwaltungsakteseite 105, 207; Senatsakte Seite 47). Nach Tätigkeiten als Maler und Lackierer war er seit 1970 als Rangierer (bis 1993) und Gleisbauer (bis 2001) bei der Deutschen Bahn versicherungspflichtig beschäftigt. Nach Auskunft der DB Netz AG vom 16.3.2000 bzw. 17.3.2003 (Verwaltungsakte S. 3, 417) handelte es sich dabei um eine Anlerntätigkeit, für die eine Ausbildung oder Vorbildung nicht erforderlich war.
Am 16.3.2000 beantragte der Kläger (bei der Bahnversicherungsanstalt) erstmals Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit (Verwaltungsakte S. 227). Zuvor hatte er in der Römerberg-Klinik, Badenweiler, eine stationäre Rehabilitationsbehandlung vom 21.9. bis 19.10.1999 absolviert. Im Entlassungsbericht vom 15.10.1999 (Verwaltungsakte S.9 und 467) ist ausgeführt, der Kläger könne leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter qualitativen Einschränkungen vollschichtig verrichten.
Die Bahnversicherungsanstalt erhob das Gutachten des Orthopäden Dr. R. vom 26.4.2000 (Verwaltungsakte 33). Darin ist ausgeführt, auf dem Boden eines Wirbelgleitens der unteren Lendenwirbelsäule, Grad I, komme es beim Kläger zu wiederkehrenden, schmerzhaften Zuständen dieser Region. Klinisch liege aktuell ein Reizzustand der wirbelsäulenumgebenden Weichteile nicht vor, die lumbalen Beweglichkeiten seien insgesamt mäßig eingeschränkt, Kriterien einer Nervenwurzelbeteiligung fänden sich nicht. Leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts könne der Kläger vollschichtig verrichten, als Bahnunterhaltungsarbeiter aber nur noch unter zwei Stunden täglich tätig sein. Mittelschwere Arbeiten seien halb- bis unter vollschichtig zumutbar. Gestützt darauf lehnte die Bahnversicherungsanstalt den Rentenantrag mit Bescheid vom 20.6.2000 ab (Verwaltungsakte S. 243). Den dagegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 19.3.2001 zurück (Verwaltungsakte S. 297).
Am 27.2.2003 beantragte der Kläger erneut (bei der Bahnversicherungsanstalt) Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit (Verwaltungsakte S. 365). Mit Bescheid vom 26.6.2003 (Verwaltungsakte S. 553) lehnte die Beklagte auch diesen Rentenantrag ab, da der Kläger den Einladungen zur ärztlichen Untersuchung nicht nachgekommen sei (Verwaltungsakte S. 451). Aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen gehe eine rentenberechtigende Erwerbsminderung nicht hervor.
Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug der Kläger vor, er habe Einladungen zu ärztlichen Untersuchungen nicht erhalten. Außerdem legte er Arztunterlagen vor (u. a. ein Attest des Orthopäden Dr. B. vom 25.2.2003: als Gleisbauer sei der Kläger nicht mehr einsetzbar, bei Umschulungen müsse bedacht werden, dass er ausschließlich Arbeiten ohne Heben oder Tragen von Lasten über fünf Kilogramm bzw. ohne Zwangshaltungen und gebückte Haltungen verrichten könne; Verwaltungsakte S. 595).
Die Beklagte erhob das Gutachten des Orthopäden Dr. R. vom 20.10.2003 (Verwaltungsakte S. 601). Darin ist (u. a.) ausgeführt, der Kläger habe eine aktuelle Gehstrecke von ca. ein bis zwei Kilometer angegeben. Der Gutachter diagnostizierte ein wiederkehrendes Lendenwirbelsäulensyndrom bei Wirbelgleiten L5/S1, einen Zustand nach Arbeitsunfall vom 11.3.1998 mit Zeigefingerteilamputation links sowie Achillodynie links. Gegenüber der Vorbegutachtung am 26.4.2000 hätten sich keine wesentlichen Befundänderungen ergeben. Leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes könne der Kläger unter qualitativen Einschränkungen (ohne überwiegende einseitige Körperhaltung und ohne häufiges Bücken oder beidseitige Überkopfarbeiten sowie Fingerfeinarbeiten links) im Wechselrhythmus sechs Stunden täglich und mehr verrichten. Als Gleisbauer sei er nicht mehr einsetzbar.
Mit (nicht als solchem bezeichneten) Widerspruchsbescheid vom 27.10.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, worauf der Kläger am 18.11. 2003 Klage beim Sozialgericht Freiburg erhob. Zur Begründung trug er vor, die Beklagte habe seine Beschwerden und deren Auswirkungen nicht hinreichend gewürdigt. Außerdem legte er das Attest des Dr. B. vom 8.1.2004 (SG-Akte S. 13) vor, in dem (u. a.) ausgeführt ist, es lägen deutliche Funktionseinschränkungen vor, die nur leichte Arbeiten bis maximal sechs Stunden zuließen.
Das Sozialgericht hat die sachverständige Zeugenaussage des Dr. B. vom 16.6.2004 (SG-Akte S. 18) eingeholt. Darin heißt es, die Verrichtung einer insgesamt leichten körperlichen Berufstätigkeit von sechs Stunden arbeitstäglich sei durchaus zumutbar.
Mit Urteil vom 21.6.2005 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei im Sinne des § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) nicht erwerbsgemindert. Er könne leichte Tätigkeiten nämlich noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten; das gehe aus der sachverständigen Zeugenaussage des Dr. B. hervor.
Auf das ihm am 5.9.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.9.2005 Berufung eingelegt. Zur Begründung legte er das Attest des Dr. B. vom 20.12.2005 (Senatsakte S. 14) vor, wonach ihm nur noch leichte körperliche Arbeiten von drei bis vier Stunden täglich zugemutet werden könnten. Im Rahmen der letzten Röntgenkontrolle habe sich eine Progredienz des pathologischen Befundes gezeigt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 21.6.2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 26.6.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2003 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat Dr. B. ergänzend befragt und das Gutachten des Dr. H. (Ärztlicher Leiter der Klinik für Orthopädie des Universitätsklinikums F.) vom 15.2.2007 (Senatsakte S. 40) erhoben.
Dr. B. hat im Bericht vom 4.5.2006 (Senatsakte S. 21) ausgeführt, im Verlaufe der letzten Jahre sei es zu einer Beschwerdezunahme gekommen, was sich zudem beim Vergleich der Röntgenaufnahmen zeige. Leichte bis hin und wieder mittelschwere körperliche Tätigkeiten könne der Kläger nur über drei bis vier Stunden täglich leisten. Seine aktuelle Einschätzung vom 20.12.2005 begründe sich mit der vom Kläger glaubhaft vorgetragenen Zunahme der Beschwerden bei längerem Sitzen und Stehen und Gehen sowie mittlerweile auch in Ruhe, verbunden mit einer entsprechenden Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit und Beweglichkeit, passend zum röntgenologischen Verlauf.
Dr. H. hat in seinem Gutachten ausgeführt, die letzte therapeutische Anwendung sei nach Angaben des Klägers vor etwa drei Jahren erfolgt. Außer Spazierengehen erfolge keine sportliche Betätigung. Wegen der Kreuzschmerzen könne der Kläger nach eigenen Angaben nicht lange stehen oder sitzen; in Bewegung sei alles etwas besser. Die Schmerzintensität schwanke, sei auch vom Wetter abhängig. Zu Achillessehnenbeschwerden komme es nach ca. einstündigem Gehen.
Der Gutachter fand keine auffälligen Muskelatrophien, vielmehr eine gut entwickelte Muskulatur. Er diagnostizierte ein Instabilitätssyndrom der unteren Lendenwirbelsäule bei Wirbelgleiten zwischen dem 5. Lumbalwirbel und dem 1. Sakralwirbel, Meyerding Grad 1, eine subtotale Amputation D II links im Grundglied, Achillodynie beidseits sowie Epicondylitis humeri radialis beidseits (Tennisellenbogen). Das Wirbelgleiten begründe die vom Kläger vorgebrachten Kreuzschmerzen. Typischerweise träten sie unter Belastung, also bei längerem Stehen, Sitzen oder Gehen auf. Ein Tennisellenbogen bei Personen, die keiner beruflichen Tätigkeit nachgingen, sei mehr als ungewöhnlich. Der Kläger müsse längeres Stehen und Gehen vermeiden. Er sei zumindest darauf angewiesen, regelmäßig zu sitzen. Das Tragen von Lasten über 10 Kilogramm sei nicht möglich. Außerdem müsse der Kläger wechselnde Körperhaltungen einnehmen und könne nicht über einen längeren Zeitraum (10 bis 15 Minuten) ohne Unterbrechung stehen oder sitzen. Damit sei begründet, dass er nur leichte Tätigkeiten verrichteten könne. Während der letzten drei Jahre habe der Kläger medizinische Hilfe nicht in Anspruch genommen. Er sei weder physiotherapeutisch, noch physikalisch noch medikamentös behandelt worden. Unter der Bedingung, dass nicht gearbeitet werden müsse, könne der Leidensdruck daher nicht sehr erheblich sein. Jedenfalls könne der Kläger die Beschwerden im häuslichen Umfeld gut kontrollieren und minimieren. Im Gleisbau, als Telefonist (langes Sitzen) oder als Museumswärter und Spielhallenaufsicht (langes Stehen) könne der Kläger nicht vollschichtig arbeiten. Zureich-, Abnehm-, Montier-, Klebe-, Sortier-, Verpackungs- oder Etikettierarbeiten seien nur dann über einen längeren Zeitraum als sechs Stunden täglich zumutbar, wenn ein regelmäßiger Wechsel der körperlichen Haltung ohne häufiges Bücken und ohne Tragen von Lasten von mehr als 10 Kilogramm möglich sei. Bei entsprechend geeignetem Arbeitsplatz bestehe ein vollschichtiges Leistungsbild. Wegen der Achillodynie sei eine Wegstrecke zur Arbeit von 500 Meter Fußweg pro einfacher Strecke einzuhalten. Da während der Hauptverkehrszeiten nicht selten nur Stehplätze in öffentlichen Verkehrsmitteln zur Verfügung stünden, kämen nur Fahrzeiten, die 15 Minuten nicht überstiegen, in Betracht. Entsprechendes gelte für eine Fahrt mit dem PKW. Von der Einschätzung des Dr. B. werde abgewichen; dieser habe zwar eine massive Beeinträchtigung des Leistungsbildes festgestellt, jedoch eine Differenzierung nicht vorgenommen.
Die Beklagte hat abschließend darauf hingewiesen, dass der Kläger (zumindest) vom 1.6. bis 30.9.2005 bei einem Ingenieurbüro in Freiburg und vom 10. bis 30.9.2005 in einem Hotel in T.-N. geringfügige Beschäftigungen ausgeübt habe; diese Arbeitsplätze habe er offenbar erreichen können. Der Kläger hat noch vorgetragen, die Argumentation, ohne Arbeit fehle der Leidensdruck, sei nicht zulässig. Der Gutachter hätte vielmehr feststellen müssen, ob er im Hinblick auf seine objektiven Beeinträchtigungen noch vollschichtig tätig sein könne. Daher komme es auf den Leidensdruck während der Arbeit an. Auch die Inanspruchnahme medizinischer Hilfe sei kein Gradmesser für die Belastbarkeit. Viele Patienten hätten das Vertrauen in schulmedizinische Behandlungen verloren. Auch Wegefähigkeit liege nicht vor. Während der Zeit vom 1.6. bis 30.9.2005 habe er eine Beschäftigung ausgeübt, während der er im Sitzen auf einem Parkplatz Autos gezählt habe. Er habe an wenigen Tagen zwei Stunden täglich gearbeitet. Die Entfernung von seiner Wohnung zu dem Hotel in T.-N. betrage nur sieben Kilometer.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).
Die gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu bewilligen. Er hat darauf keinen Anspruch.
Rechtsgrundlage des geltend gemachten Rentenanspruchs ist § 43 SGB VI. Danach setzt die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung (u. a.) teilweise oder volle Erwerbsminderung voraus. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI); volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn das Leistungsvermögen auf unter mindestens drei Stunden täglich abgesunken ist (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Gem. § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilig Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach Maßgabe dessen steht dem Kläger Rente wegen Erwerbsminderung nicht zu, weil er leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes (unter qualitativen Einschränkungen) noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten kann. Das geht aus den vorliegenden Gutachten schlüssig und überzeugend hervor. Der Kläger ist auch wegefähig, kann also Arbeitsplätze zumutbar erreichen.
Der Kläger wurde bereits in Verwaltungsverfahren mehrfach begutachtet. Der Orthopäde Dr. R. gelangte in seinen Gutachten vom 26.4.2000 und vom 20.10.2003 zu der überzeugenden Einschätzung, dass der Kläger jedenfalls leichte Arbeiten (unter qualitativen Einschränkungen) sechs Stunden täglich leisten kann und auch wegefähig ist. Dem hatte der behandelnde Orthopäde Dr. B. in seiner vom Sozialgericht erhobenen sachverständigen Zeugenaussage vom 16.6.2004 (zunächst) zugestimmt. Seine davon abweichende Auffassung, die er in der vom Senat im Berufungsverfahren erhobenen sachverständigen Zeugenaussage vom 4.5.2006 vertreten hat, beruhte auf der Annahme einer zwischenzeitlich eingetretenen Verschlechterung. Die von ihm daraus abgeleitete Konsequenz eines nur noch drei bis vierstündigen täglichen Leistungsvermögens ist allerdings von dem daraufhin hinzugezogenen Sachverständigen Prof. Dr. H. nicht bestätigt worden.
Aus dem Gutachten des Dr. H. vom 15.2.2007 geht schlüssig und überzeugend hervor, dass das Leistungsvermögen des Klägers lediglich in qualitativer Hinsicht gemindert ist, er aber leichte Tätigkeiten noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten kann. So muss er wegen des Wirbelgleitens längeres Stehen und Gehen vermeiden und im Wechselrhythmus arbeiten und darf keine Lasten über 10 Kilogramm tragen. Mit diesem Leistungsbild sind leichte Tätigkeiten, die im Gutachten beispielhaft genannt sind, zu bewältigen, wobei der Gutachter insoweit ausdrücklich ein vollschichtiges Leistungsvermögen angenommen hat. Zu Recht hat der Gutacher aus der Tatsache, dass der Kläger während der vergangenen drei Jahren keinerlei ärztliche oder physiotherapeutische Hilfe in Anspruch genommen hat, auf eine geringe Beschwerdeintensität bzw. geringen Leidensdruck geschlossen und angenommen, der Kläger sei offensichtlich in der Lage, die (behaupteten) Beschwerden im häuslichen Umfeld gut zu kontrollieren und zu minimieren. Es ist nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, weshalb ihm das bei einer leichten beruflichen Tätigkeit nicht ebenfalls möglich sein sollte.
An der Wegefähigkeit des Klägers bestehen keine Zweifel. So hatte er bereits bei der Begutachtung durch Dr. R. am 20.10.2003, der ebenfalls die (auf die bis 1993 verrichtete Tätigkeit im Gleisbau zurückgehende) Achillodynie diagnostiziert hatte, eine Gehstrecke von ein bis zwei Kilometer angegeben. Bei der Begutachtung durch Dr. H. hat der Kläger spazierengehen als einzige sportliche Betätigung angegeben und vorgebracht, nach ca. einstündigem Gehen komme es zu Achillessehnenbeschwerden. Danach ist nicht erkennbar, weshalb der Kläger daran gehindert sein könnte, in zumutbarer Weise einen Arbeitsplatz zu erreichen. Auf Einzelheiten zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und den dort verfügbaren oder ggf. von anderen Fahrgästen zur Verfügung zu stellenden Sitzplätzen kommt es dabei nicht an. Der Kläger war auch offensichtlich in der Lage Arbeitsplätze in seinem Heimatort (in Titisee-Neustadt) und in Freiburg zur Ausübung geringfügiger Beschäftigungen aufzusuchen und dabei Wegstrecken von 7 oder 15 bzw. 42 Kilometer zu bewältigen; letzteres geht aus den von der Beklagten vorgelegten Wegstreckenbeschreibungen des "Routenplaners" hervor. Dagegen hat der Kläger nichts mehr eingewandt. Letztendlich wäre auch unerheblich, ob die Arbeitsstätte in T.-N. 15 Kilometer, oder, wie der Kläger vorgebracht hat, 7 Kilometer von seiner Wohnung entfernt liegt.
Das Sozialgericht hat die Klage daher zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung des Klägers erfolglos bleiben muss. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
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