Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 2156/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 5042/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 21. August 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1938 geborene Kläger bezieht vom Beklagten neben ihm zufließenden Rentenleistungen ergänzend Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Nach seinem zum 01.09.2005 erfolgten Umzug in die jetzige Wohnung entstanden zwischen den Beteiligten Meinungsverschiedenheiten über die Anrechnung einer Abfindung, die der Kläger von seinem früheren Vermieter erhalten hatte und über die Frage, wie die damit vorgenommene Mietvorauszahlung für die neue Wohnung bewertet werden muss. In diesem Zusammenhang wurde mit Bescheid vom 08. September 2005 eine frühere Bewilligung aufgehoben. Dieser Bescheid wurde in der Folgezeit am 21. September 2005 aufgehoben. Zur Gewährung von Leistungen kam es zunächst nicht wegen übersteigenden Einkommens. Mit Bescheid vom 3. Januar 2006 bewilligte der Beklagte dann Leistungen der Grundsicherung ab Oktober 2005.
Am 15. September 2005 hatte der Kläger die Gewährung einmaliger Beihilfen im Zusammenhang mit dem Umzug und der Erstausstattung der neuen Wohnung beantragt, welchem Begehren mit Bescheid vom 19. September 2005 teilweise entsprochen wurde. Nach Zurückweisung des Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2005 bewilligte der Beklagte weitere Gegenstände mit einem Bescheid vom 19. Januar 2006.
Am 4. Mai 2006 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und folgende Anträge gestellt:
1. die mit Bescheid vom 08.09.2005 verfügte sofortige Vollziehung rückwirkend aufzuheben und die Grundsicherungsleistungen vollumfänglich wieder auszurichten,
2. ebenfalls die Nebenkosten - und zwar ex tunc für die ersten sechs Monate in Höhe der tatsächlich gezahlten Nebenkostenpauschale, danach die Höhe des als angemessen angesehenen Satzes,
3. den Einbehalt von 40,90 EUR, auf den beklagtenseits durch Bescheid verzichtet wurde, auszahlen und auf den weiteren Einbehalt von 15,00 EUR rückwirkend ebenfalls zu verzichten und auszuzahlen,
4. die am 15.09.2005 beantragten Gegenstände und Leistungen zu bewilligen. Das SG hat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten diese Klagen mit Gerichtsbescheid vom 21. August 2006 abgewiesen. Es hat im Wesentlichen darauf abgehoben, dass der Bescheid vom 8. September 2005 aufgehoben worden sei, weshalb eine Klage hiergegen nicht mehr zulässig sei. Die Gewährung von Grundsicherungsleistungen sei mit Bescheid vom 3. Januar 2006 rückwirkend erfolgt, weshalb insoweit keine weiteren Leistungen erbracht werden könnten. Der Bescheid vom 3. Januar 2006 sei bestandskräftig geworden. Eine Klage hiergegen sei schon deshalb unzulässig, weil kein Vorverfahren durchgeführt worden sei. Das Begehren auf Rückzahlung einbehaltener Beträge sei deshalb unzulässig, weil insoweit bislang kein Bescheid erlassen worden sei. Die Einbehaltung sei in der Sache auch rechtmäßig gewesen. Hinsichtlich der einmaligen Leistungen sei die Klage ebenfalls unzulässig, weil die entsprechenden Bescheide mangels Klageerhebung bestandskräftig geworden seien.
Gegen diesen, ihm am 24. August 2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 25. September 2006 (einem Montag) Berufung eingelegt, mit welcher er seine Anträge aus der ersten Instanz wiederholt. Hinsichtlich der Einbehaltungen rege er an, seinen Berufungsantrag als Untätigkeitsklage zu werten. Im Übrigen wiederholt er sein Vorbringen aus der ersten Instanz und seine Rechtsauffassungen.
Er beantragt,
1. den Gerichtsbescheid vom 21. 08.2006 (4 SO 2156/06) aufzuheben,
2. die mit Bescheid vom 08.09.2005 verfügte sofortige Vollziehung rückwirkend aufzuheben und die Grundsicherungsleistungen vollumfänglich wieder aufzunehmen,
3. ebenfalls die Nebenkosten - und zwar ex tunc für die ersten sechs Monate in Höhe der tatsächlich ausgezahlten Nebenkostenpauschale, danach in Höhe des als angemessen angesehenen Satzes auszuzahlen,
4. den Einbehalt von 40,90 EUR, auf den beklagtenseits durch Bescheid verzichtet wurde, auszahlen und auf den weiteren Einbehalt von 15,00 EUR rückwirkend ebenfalls zu verzichten und auszuzahlen,
5. die am 15.09.2005 beantragten Gegenstände und Leistungen zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung durch den Vorsitzenden ohne Hinzuziehung weiterer Berufsrichter und ehrenamtlicher Richter entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 155 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Dass die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen sind, hindert die Entscheidung nach Lage der Akten nicht, da sie in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung hierauf hingewiesen worden sind (§ 126 SGG).
Die form- und fristgerecht (§ 151Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Bei der Wertberechnung sind die verschiedenen Streitgegenstände zusammenzurechnen. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Senat nimmt hierauf Bezug und macht sich diese Begründung zu eigen (§ 136Abs. 3 SGG). Diese Vorgehensweise liegt um so näher, als der Kläger zur mündlichen Verhandlung nicht erscheinen wollte und nicht erschienen ist, auf die Begründung des Gerichtsbescheides eingegangen ist, noch auf entsprechende Hinweise des Vorsitzenden reagiert hat.
Die Klage auf Aufhebung des Sofortvollzuges war unabhängig von der Aufhebung des angefochtenen Bescheids schon deshalb unzulässig, weil dieser mangels entsprechenden Rechtsschutzbedürfnisses nicht zulässig zum Gegenstand einer Klage gemacht werden kann, da hierfür (nur) das vorläufige Rechtsschutzverfahren nach § 86b Abs. 1 SGG zur Verfügung steht.
Die im Berufungsverfahren erhobene Untätigkeitsklage ist ebenfalls unzulässig. Für die Erhebung einer Klage ist das Landessozialgericht funktionell nicht zuständig, wie sich aus § 29 SGG ergibt. Eine Verweisung an das SG kam insoweit schon deshalb nicht in Betracht, weil die Untätigkeitsklage derzeit offensichtlich unzulässig ist, da der Kläger einen entsprechenden Antrag bislang bei der Behörde nicht gestellt hat, über welchen diese hätte entscheiden können. Allerdings fragt sich in der Tat, wieso der Kläger im Nachhinein eine Einbehaltung, mit der er sich einverstanden erklärt hatte, nicht mehr anerkennen will, obwohl die zugrunde liegenden Bescheide nach wie vor bestandskräftig sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1938 geborene Kläger bezieht vom Beklagten neben ihm zufließenden Rentenleistungen ergänzend Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Nach seinem zum 01.09.2005 erfolgten Umzug in die jetzige Wohnung entstanden zwischen den Beteiligten Meinungsverschiedenheiten über die Anrechnung einer Abfindung, die der Kläger von seinem früheren Vermieter erhalten hatte und über die Frage, wie die damit vorgenommene Mietvorauszahlung für die neue Wohnung bewertet werden muss. In diesem Zusammenhang wurde mit Bescheid vom 08. September 2005 eine frühere Bewilligung aufgehoben. Dieser Bescheid wurde in der Folgezeit am 21. September 2005 aufgehoben. Zur Gewährung von Leistungen kam es zunächst nicht wegen übersteigenden Einkommens. Mit Bescheid vom 3. Januar 2006 bewilligte der Beklagte dann Leistungen der Grundsicherung ab Oktober 2005.
Am 15. September 2005 hatte der Kläger die Gewährung einmaliger Beihilfen im Zusammenhang mit dem Umzug und der Erstausstattung der neuen Wohnung beantragt, welchem Begehren mit Bescheid vom 19. September 2005 teilweise entsprochen wurde. Nach Zurückweisung des Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2005 bewilligte der Beklagte weitere Gegenstände mit einem Bescheid vom 19. Januar 2006.
Am 4. Mai 2006 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und folgende Anträge gestellt:
1. die mit Bescheid vom 08.09.2005 verfügte sofortige Vollziehung rückwirkend aufzuheben und die Grundsicherungsleistungen vollumfänglich wieder auszurichten,
2. ebenfalls die Nebenkosten - und zwar ex tunc für die ersten sechs Monate in Höhe der tatsächlich gezahlten Nebenkostenpauschale, danach die Höhe des als angemessen angesehenen Satzes,
3. den Einbehalt von 40,90 EUR, auf den beklagtenseits durch Bescheid verzichtet wurde, auszahlen und auf den weiteren Einbehalt von 15,00 EUR rückwirkend ebenfalls zu verzichten und auszuzahlen,
4. die am 15.09.2005 beantragten Gegenstände und Leistungen zu bewilligen. Das SG hat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten diese Klagen mit Gerichtsbescheid vom 21. August 2006 abgewiesen. Es hat im Wesentlichen darauf abgehoben, dass der Bescheid vom 8. September 2005 aufgehoben worden sei, weshalb eine Klage hiergegen nicht mehr zulässig sei. Die Gewährung von Grundsicherungsleistungen sei mit Bescheid vom 3. Januar 2006 rückwirkend erfolgt, weshalb insoweit keine weiteren Leistungen erbracht werden könnten. Der Bescheid vom 3. Januar 2006 sei bestandskräftig geworden. Eine Klage hiergegen sei schon deshalb unzulässig, weil kein Vorverfahren durchgeführt worden sei. Das Begehren auf Rückzahlung einbehaltener Beträge sei deshalb unzulässig, weil insoweit bislang kein Bescheid erlassen worden sei. Die Einbehaltung sei in der Sache auch rechtmäßig gewesen. Hinsichtlich der einmaligen Leistungen sei die Klage ebenfalls unzulässig, weil die entsprechenden Bescheide mangels Klageerhebung bestandskräftig geworden seien.
Gegen diesen, ihm am 24. August 2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 25. September 2006 (einem Montag) Berufung eingelegt, mit welcher er seine Anträge aus der ersten Instanz wiederholt. Hinsichtlich der Einbehaltungen rege er an, seinen Berufungsantrag als Untätigkeitsklage zu werten. Im Übrigen wiederholt er sein Vorbringen aus der ersten Instanz und seine Rechtsauffassungen.
Er beantragt,
1. den Gerichtsbescheid vom 21. 08.2006 (4 SO 2156/06) aufzuheben,
2. die mit Bescheid vom 08.09.2005 verfügte sofortige Vollziehung rückwirkend aufzuheben und die Grundsicherungsleistungen vollumfänglich wieder aufzunehmen,
3. ebenfalls die Nebenkosten - und zwar ex tunc für die ersten sechs Monate in Höhe der tatsächlich ausgezahlten Nebenkostenpauschale, danach in Höhe des als angemessen angesehenen Satzes auszuzahlen,
4. den Einbehalt von 40,90 EUR, auf den beklagtenseits durch Bescheid verzichtet wurde, auszahlen und auf den weiteren Einbehalt von 15,00 EUR rückwirkend ebenfalls zu verzichten und auszuzahlen,
5. die am 15.09.2005 beantragten Gegenstände und Leistungen zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung durch den Vorsitzenden ohne Hinzuziehung weiterer Berufsrichter und ehrenamtlicher Richter entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 155 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Dass die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen sind, hindert die Entscheidung nach Lage der Akten nicht, da sie in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung hierauf hingewiesen worden sind (§ 126 SGG).
Die form- und fristgerecht (§ 151Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Bei der Wertberechnung sind die verschiedenen Streitgegenstände zusammenzurechnen. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Senat nimmt hierauf Bezug und macht sich diese Begründung zu eigen (§ 136Abs. 3 SGG). Diese Vorgehensweise liegt um so näher, als der Kläger zur mündlichen Verhandlung nicht erscheinen wollte und nicht erschienen ist, auf die Begründung des Gerichtsbescheides eingegangen ist, noch auf entsprechende Hinweise des Vorsitzenden reagiert hat.
Die Klage auf Aufhebung des Sofortvollzuges war unabhängig von der Aufhebung des angefochtenen Bescheids schon deshalb unzulässig, weil dieser mangels entsprechenden Rechtsschutzbedürfnisses nicht zulässig zum Gegenstand einer Klage gemacht werden kann, da hierfür (nur) das vorläufige Rechtsschutzverfahren nach § 86b Abs. 1 SGG zur Verfügung steht.
Die im Berufungsverfahren erhobene Untätigkeitsklage ist ebenfalls unzulässig. Für die Erhebung einer Klage ist das Landessozialgericht funktionell nicht zuständig, wie sich aus § 29 SGG ergibt. Eine Verweisung an das SG kam insoweit schon deshalb nicht in Betracht, weil die Untätigkeitsklage derzeit offensichtlich unzulässig ist, da der Kläger einen entsprechenden Antrag bislang bei der Behörde nicht gestellt hat, über welchen diese hätte entscheiden können. Allerdings fragt sich in der Tat, wieso der Kläger im Nachhinein eine Einbehaltung, mit der er sich einverstanden erklärt hatte, nicht mehr anerkennen will, obwohl die zugrunde liegenden Bescheide nach wie vor bestandskräftig sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
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