Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 21 AS 947/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 991/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe gewährt und als Bevollmächtigter Rechtsanwalt M beigeordnet. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. Mai 2007 insoweit geändert, als die vom Sozialgericht bestimmte Leistung als Darlehen zu gewähren ist. Ansonsten wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens zu 2/3.
Gründe:
Der Beschluss des Sozial¬gerichts (SG) war in dem Umfang, der aus dem Tenor ersichtlich ist, zu bestätigen. Das SG ist zu Recht davon ausgegangen, dass für den Zeitraum, für den unter dem Gesichtspunkt der Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) eine Verpflichtung der Antrags¬gegnerin in Betracht kommt, Rechtsschutz nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu gewähren ist. Danach kann das Gericht auf Antrag zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die danach zu treffende Entscheidung kann sowohl auf eine Folgenabwägung ((vorläufige und möglicherweise teilweise) Zuerkennung/aktuelle Versagung des Anspruchs) – 1. Alternative - als auch auf eine Überprüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache - 2. Alternative – ge¬stützt werden, wobei Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) besondere Anforderungen an die Ausge¬staltung des Eilverfahrens stellt. Soll die Entscheidung an den Erfolgsaussichten der Haupt¬sache orientiert werden, ist das erkennende Gericht verpflichtet, die Sach- und Rechts¬lage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen, insbesondere dann, wenn das einstweilige Ver¬fahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine end¬gültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht, wie dies im Streit um laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose regelmäßig der Fall ist, da der elementare Lebensbedarf für die kaum je absehbare Dauer des Hauptsache¬ver¬fahrens bei ablehnender Entscheidung nicht gedeckt ist. Ist eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist anhand der Folgenabwägung zu entscheiden, die daran ausgerichtet ist, eine Verletzung grundgesetzlicher Gewährleistungen zu verhindern, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert. Die Sicherung des Existenz¬minimums (verwirklicht durch Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose) ist eine grund¬gesetzliche Gewährleistung in diesem Sinne, da die Sicherung eines menschenwürdigen Lebens eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates ist, die aus dem Gebot zum Schutz der Menschenwürde und dem Sozialstaatsprinzip folgt.
Hier kann der Senat ohne wesentliche zusätzliche Ermittlungen nicht zu Lasten der Antragstellerin entscheiden (oben 2. Alt), sondern ist im Rahmen der Folgenabwägung gehalten, die vom SG ausgesprochene Leistungsgewährung begrenzt auf eine darlehnsweise Verpflichtung zu bestätigen. Ein Leistungsanspruch der Antragstellerin, die die in § 7 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II) bestimmten Voraussetzungen erfüllt, besteht, wenn Hilfebedürftigkeit iSv §§ 7 Abs. 1 Nr. 3, 9 SGB II gegeben ist. Da sie ohne Ein¬kommen in anspruchsausschließendem Umfang ist und ihr die sofortige Verwertung ihres Ver¬mögens nicht möglich ist (vgl. § 9 Abs. 4 SGB II), sind die Voraussetzungen für eine darlehns¬weise Gewährung erfüllt, wenn die Antragstellerin nicht mit Herrn W W eine Be¬darfs¬gemeinschaft bildet. Besteht hingegen eine Bedarfsgemeinschaft, wäre ihre Hilfe¬be¬dürftigkeit weitergehend prüfungspflichtig und würde wahrscheinlich fehlen, da für diesen Fall Einkommen und Vermögen des Herrn W zu berücksichtigen wäre (§ 9 Abs. 1 SGB II).
Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Fortent¬wicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I S 1706) gehört zur Bedarfsgemeinschaft als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung für¬ein¬ander zu tragen und füreinander einzustehen. Dieser wechselseitige Wille wird u.a. dann ver¬mutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben, § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II. Diese Ver¬mutung zum Vorliegen einer Bedarfsgemein¬schaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II, deren Trag¬weite zweifelhaft und deren Anwendung problematisch ist (vgl. Spellbrink, NZS 2007, 121, 125ff; Wenner, Soziale Sicherheit 2006, 146, 147ff), kommt vorliegend jedenfalls deshalb nicht zum Tragen, da sie die Qualität der persönlichen Bindung betrifft, nicht aber das "vor¬gelagerte" Erfordernis des Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt.
Bereits dieses Erfordernis kann hier aber nicht mit einem Maß an Gewissheit festgestellt oder ausgeschlossen werden, wie es für eine Entscheidung in der Hauptsache erforderlich ist. Zwar teilt der Senat die Bewertung des SG nicht, es sei plausibel, dass die Antragstellerin die kleine Wohnung und Herr W die große Wohnung nutze; eine gemeinsame Nutzung einer oder beider Wohnungen sei nicht wahrscheinlich. Ausweislich des Protokolls des Prüfbesuchs vom 06. Februar 2007 wurden zu diesem Zeitpunkt vielmehr Verhältnisse vorgefunden, die durchaus eher dafür sprechen, dass die Antragstellerin nicht alle Bedürfnisse und Verrichtun¬gen, die unter dem Begriff "Wohnen" zusammengefasst werden, in der besichtigten Wohnung befriedigt. Allerdings liegen insoweit gesicherte Erkenntnisse nicht vor, da keine klaren Fakten erhoben wurden, die eindeutig erkennen lassen, dass die Antragstellerin sich nicht regel- und dauerhaft in der kleinen Wohnung aufhält und dort überwiegend den Dingen des Alltags nachkommt. Dem Prüfbericht ist im Ergebnis nicht zu entnehmen, ob die Wohnung mit allen Gegenständen ausgestattet ist, die für eine uneingeschränkte Haushaltsführung notwendig sind, ob etwa die üblicherweise zu erwartenden Lebensmittelbestände vorfindbar waren und ob Kleidung und sonstige persönliche Gegenstände doch in einem Umfang aufbewahrt werden, der auf Vollständigkeit schließen lässt. Soweit das SG im Hauptsacheverfahren durch Augenscheinseinnahme, Anhörung der Antragstellerin als Beteiligte und des Herrn W und des Sohnes der Antragstellerin als Zeugen Erkenntnisse gewinnt, aufgrund deren ein Zusammenleben der Antragstellerin und des Herrn W in einem gemeinsamen Haushalt festzustellen ist, wird es dann weiter der Frage nachzugehen haben, ob die Verbindung beider von der Qualität ist, die in § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II beschrieben ist, d.h. ob sie eine eheähnliche Gemeinschaft iSd vom Bundesverfassungsgericht entwickelten und vom Bundesverwaltungs¬gericht und Bundes¬sozialgericht übernommenen Definition (dazu auch Senatsurteil vom 15. Dezember 2006 - L10 AS 1404/05) bilden.
Die Antragsgegnerin ist nur zur darlehnsweisen Erbringung der Leistung zu verpflichten, da nach dem bekannten Sachstand nicht unwahrscheinlich ist, dass die Antragstellerin über be¬rücksichtigungsfähiges, derzeit aber noch nicht verwertetes (bzw. der sofortigen Verwertung nicht zugängliches) Vermögen verfügt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4, §§ 12, 23 Abs. 5 Satz 1 SGB II). Als Vermö¬gen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen (§ 12 Abs 1 Satz 1 SGB II). Nach derzeitigem Sachstand ist nicht erkennbar, dass dies auf dem ersichtlich werthaltigen Bruchteilsanteil von ½ am Grundstück Lstraße, R-N nicht zutreffen könnte. Dass diese Rechtsposition in den Schutzbereich des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II fällt (dazu BSG, Urteil vom 17. Dezember 2002 – B 7 AL 126/01 R –, sowie Senatsurteil vom 09. Mai 2006 – L 10 AS 102/06 – Revision anhängig – B 7b AS 34/06 R –), kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, denn sowohl nach dem bestimmten Bruchteil als auch nach der dargestellten hälftigen Erbringung von Aufwendungen zum Erwerb des Grundstücks und zur Errichtung des Hauses ist zugunsten der Antragstellerin ein größerer Wert geschaffen worden, als ihn die kleine Wohnung ausmacht, die im Ausgangspunkt Gegenstand des Privilegs nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II wäre.
Der Senat sieht keinen Anlass zu – im Vergleich zum SG – anderen oder ergänzenden Er¬wägungen zum Umfang der vorläufigen Leistungen. Der Betrag und die Leistungsdauer waren insoweit zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Dabei liegt zugrunde, dass die Antragstellerin überwiegend obsiegt. Den Umstand, dass die Antrags¬gegnerin nur zu einer darlehnsweisen Leistung mit Abschlägen verpflichtet wird, bewertet der Senat mit einem Bruchanteil von 1/3.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach §§ 73a SGG, 114ff Zivilprozessordnung (ZPO) sind erfüllt.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Der Beschluss des Sozial¬gerichts (SG) war in dem Umfang, der aus dem Tenor ersichtlich ist, zu bestätigen. Das SG ist zu Recht davon ausgegangen, dass für den Zeitraum, für den unter dem Gesichtspunkt der Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) eine Verpflichtung der Antrags¬gegnerin in Betracht kommt, Rechtsschutz nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu gewähren ist. Danach kann das Gericht auf Antrag zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die danach zu treffende Entscheidung kann sowohl auf eine Folgenabwägung ((vorläufige und möglicherweise teilweise) Zuerkennung/aktuelle Versagung des Anspruchs) – 1. Alternative - als auch auf eine Überprüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache - 2. Alternative – ge¬stützt werden, wobei Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) besondere Anforderungen an die Ausge¬staltung des Eilverfahrens stellt. Soll die Entscheidung an den Erfolgsaussichten der Haupt¬sache orientiert werden, ist das erkennende Gericht verpflichtet, die Sach- und Rechts¬lage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen, insbesondere dann, wenn das einstweilige Ver¬fahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine end¬gültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht, wie dies im Streit um laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose regelmäßig der Fall ist, da der elementare Lebensbedarf für die kaum je absehbare Dauer des Hauptsache¬ver¬fahrens bei ablehnender Entscheidung nicht gedeckt ist. Ist eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist anhand der Folgenabwägung zu entscheiden, die daran ausgerichtet ist, eine Verletzung grundgesetzlicher Gewährleistungen zu verhindern, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert. Die Sicherung des Existenz¬minimums (verwirklicht durch Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose) ist eine grund¬gesetzliche Gewährleistung in diesem Sinne, da die Sicherung eines menschenwürdigen Lebens eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates ist, die aus dem Gebot zum Schutz der Menschenwürde und dem Sozialstaatsprinzip folgt.
Hier kann der Senat ohne wesentliche zusätzliche Ermittlungen nicht zu Lasten der Antragstellerin entscheiden (oben 2. Alt), sondern ist im Rahmen der Folgenabwägung gehalten, die vom SG ausgesprochene Leistungsgewährung begrenzt auf eine darlehnsweise Verpflichtung zu bestätigen. Ein Leistungsanspruch der Antragstellerin, die die in § 7 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II) bestimmten Voraussetzungen erfüllt, besteht, wenn Hilfebedürftigkeit iSv §§ 7 Abs. 1 Nr. 3, 9 SGB II gegeben ist. Da sie ohne Ein¬kommen in anspruchsausschließendem Umfang ist und ihr die sofortige Verwertung ihres Ver¬mögens nicht möglich ist (vgl. § 9 Abs. 4 SGB II), sind die Voraussetzungen für eine darlehns¬weise Gewährung erfüllt, wenn die Antragstellerin nicht mit Herrn W W eine Be¬darfs¬gemeinschaft bildet. Besteht hingegen eine Bedarfsgemeinschaft, wäre ihre Hilfe¬be¬dürftigkeit weitergehend prüfungspflichtig und würde wahrscheinlich fehlen, da für diesen Fall Einkommen und Vermögen des Herrn W zu berücksichtigen wäre (§ 9 Abs. 1 SGB II).
Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Fortent¬wicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I S 1706) gehört zur Bedarfsgemeinschaft als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung für¬ein¬ander zu tragen und füreinander einzustehen. Dieser wechselseitige Wille wird u.a. dann ver¬mutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben, § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II. Diese Ver¬mutung zum Vorliegen einer Bedarfsgemein¬schaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II, deren Trag¬weite zweifelhaft und deren Anwendung problematisch ist (vgl. Spellbrink, NZS 2007, 121, 125ff; Wenner, Soziale Sicherheit 2006, 146, 147ff), kommt vorliegend jedenfalls deshalb nicht zum Tragen, da sie die Qualität der persönlichen Bindung betrifft, nicht aber das "vor¬gelagerte" Erfordernis des Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt.
Bereits dieses Erfordernis kann hier aber nicht mit einem Maß an Gewissheit festgestellt oder ausgeschlossen werden, wie es für eine Entscheidung in der Hauptsache erforderlich ist. Zwar teilt der Senat die Bewertung des SG nicht, es sei plausibel, dass die Antragstellerin die kleine Wohnung und Herr W die große Wohnung nutze; eine gemeinsame Nutzung einer oder beider Wohnungen sei nicht wahrscheinlich. Ausweislich des Protokolls des Prüfbesuchs vom 06. Februar 2007 wurden zu diesem Zeitpunkt vielmehr Verhältnisse vorgefunden, die durchaus eher dafür sprechen, dass die Antragstellerin nicht alle Bedürfnisse und Verrichtun¬gen, die unter dem Begriff "Wohnen" zusammengefasst werden, in der besichtigten Wohnung befriedigt. Allerdings liegen insoweit gesicherte Erkenntnisse nicht vor, da keine klaren Fakten erhoben wurden, die eindeutig erkennen lassen, dass die Antragstellerin sich nicht regel- und dauerhaft in der kleinen Wohnung aufhält und dort überwiegend den Dingen des Alltags nachkommt. Dem Prüfbericht ist im Ergebnis nicht zu entnehmen, ob die Wohnung mit allen Gegenständen ausgestattet ist, die für eine uneingeschränkte Haushaltsführung notwendig sind, ob etwa die üblicherweise zu erwartenden Lebensmittelbestände vorfindbar waren und ob Kleidung und sonstige persönliche Gegenstände doch in einem Umfang aufbewahrt werden, der auf Vollständigkeit schließen lässt. Soweit das SG im Hauptsacheverfahren durch Augenscheinseinnahme, Anhörung der Antragstellerin als Beteiligte und des Herrn W und des Sohnes der Antragstellerin als Zeugen Erkenntnisse gewinnt, aufgrund deren ein Zusammenleben der Antragstellerin und des Herrn W in einem gemeinsamen Haushalt festzustellen ist, wird es dann weiter der Frage nachzugehen haben, ob die Verbindung beider von der Qualität ist, die in § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II beschrieben ist, d.h. ob sie eine eheähnliche Gemeinschaft iSd vom Bundesverfassungsgericht entwickelten und vom Bundesverwaltungs¬gericht und Bundes¬sozialgericht übernommenen Definition (dazu auch Senatsurteil vom 15. Dezember 2006 - L10 AS 1404/05) bilden.
Die Antragsgegnerin ist nur zur darlehnsweisen Erbringung der Leistung zu verpflichten, da nach dem bekannten Sachstand nicht unwahrscheinlich ist, dass die Antragstellerin über be¬rücksichtigungsfähiges, derzeit aber noch nicht verwertetes (bzw. der sofortigen Verwertung nicht zugängliches) Vermögen verfügt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4, §§ 12, 23 Abs. 5 Satz 1 SGB II). Als Vermö¬gen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen (§ 12 Abs 1 Satz 1 SGB II). Nach derzeitigem Sachstand ist nicht erkennbar, dass dies auf dem ersichtlich werthaltigen Bruchteilsanteil von ½ am Grundstück Lstraße, R-N nicht zutreffen könnte. Dass diese Rechtsposition in den Schutzbereich des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II fällt (dazu BSG, Urteil vom 17. Dezember 2002 – B 7 AL 126/01 R –, sowie Senatsurteil vom 09. Mai 2006 – L 10 AS 102/06 – Revision anhängig – B 7b AS 34/06 R –), kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, denn sowohl nach dem bestimmten Bruchteil als auch nach der dargestellten hälftigen Erbringung von Aufwendungen zum Erwerb des Grundstücks und zur Errichtung des Hauses ist zugunsten der Antragstellerin ein größerer Wert geschaffen worden, als ihn die kleine Wohnung ausmacht, die im Ausgangspunkt Gegenstand des Privilegs nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II wäre.
Der Senat sieht keinen Anlass zu – im Vergleich zum SG – anderen oder ergänzenden Er¬wägungen zum Umfang der vorläufigen Leistungen. Der Betrag und die Leistungsdauer waren insoweit zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Dabei liegt zugrunde, dass die Antragstellerin überwiegend obsiegt. Den Umstand, dass die Antrags¬gegnerin nur zu einer darlehnsweisen Leistung mit Abschlägen verpflichtet wird, bewertet der Senat mit einem Bruchanteil von 1/3.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach §§ 73a SGG, 114ff Zivilprozessordnung (ZPO) sind erfüllt.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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