L 15 B 134/07 SO ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 50 SO 1025/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 134/07 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für das Verfahren vor dem Sozialgericht zu einem Fünftel zu erstatten hat. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin ausweislich der Beschwerdeschrift vom 21. Juni 2007 noch einen Mehrbedarf nach § 30 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) oder jedenfalls eine diesem Mehrbedarf entsprechende höhere Leistung geltend macht, ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind und damit kein "Anordnungsanspruch" überwiegend wahrscheinlich ist. Für eine erweiternde Auslegung des § 30 Abs. 4 SGB XII ist kein Raum. Der Antragsgegner ist auf Grund von § 42 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) unter keinen Umständen, nicht einmal im Rahmen einer Auffangzuständigkeit (die vielmehr bei der Bundesagentur für Arbeit liegt, § 42 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX), für Leistungen im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für Behinderte zuständig. Dem entsprechend kann es sich bei diesen Leistungen nie um solche "nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3" SGB XII handeln. Es ist umso weniger ersichtlich, dass der Gesetzgeber dies übersehen hätte, als er einen Mehrbedarf nur in drei genau bezeichneten Fällen vorgesehen und damit selbst in der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII größtenteils ausgeschlossen hat. Die Antragstellerin kann ihr Ziel auch nicht durch eine privilegierte Anrechnung des Übergangsgeldes als Einkommen erreichen. Der Freibetrag für Erwerbstätige nach § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII steht ihr nicht zu, weil sie sich im Berufsbildungsbereich der Werkstatt für Behinderte nicht zum Einkommenserwerb sondern zur Aufnahme beruflichen Wissens befindet (s. bezüglich eines Teilnehmers an einer Umschulung BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1994 – 5 C 32/91BVerwGE 96, 246). Weil sie in der Werkstatt für Behinderte kein Entgelt erzielt, liegen schließlich auch die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII nicht vor. Zu ändern war jedoch die Kostenentscheidung des Sozialgerichts. Die Verteilung der Kosten richtet sich im sozialgerichtlichen Verfahren nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei vor allem zu berücksichtigen ist, welchen Ausgang der Rechtsstreit im Zeitpunkt seiner Erledigung voraussichtlich genommen hätte oder wer Anlass für die Anrufung der Gerichte gegeben hat (s. etwa BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 2). Diese Maßstäbe anwendend war dem Antragsgegner ein Teil der Kosten des Verfahrens erster Instanz aufzuerlegen. Die Antragstellerin hatte mit ihrem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes insoweit Erfolg, als der Antragsgegner mit Bescheid vom 27. April 2007 den Bescheid vom 22. Januar 2007 geändert und laufende Leistungen nach einem höheren Regelsatz bewilligt hat, weil er nun teilweise von einer "Kürzung" des Regelsatzes wegen (ursprünglich nur vermuteter) Teilnahme der Antragstellerin an der Gemeinschaftsverpflegung in der Werksstatt für Behinderte abgesehen hat. Ein "sofortiges Anerkenntnis", das einer Kostentragungspflicht entgegenstehen könnte, liegt entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht vor. Denn für die Änderung des Bescheides war offenkundig nicht allein ausschlaggebend, dass die Antragstellerin erst im gerichtlichen Verfahren Nachweise dafür vorgelegt hat, dass sie in den Monaten Februar und März 2007 teilweise nicht an der Gemeinschaftsverpflegung teilgenommen hatte. Vielmehr hatte der Antragsgegner in dem bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 22. Januar 2007 den Regelsatz noch pauschal (und zudem verfahrensfehlerhaft ohne nachgewiesene Erkenntnisgrundlage) um 50,16 EUR für den vollen Kalendermonat gekürzt, was zum einen schon nach seinem eigenen Vortrag (Schriftsatz vom 10. April 2007) nicht der für ihn geltenden Weisungslage, zum anderen aber auch nicht der Rechtsprechung des LSG Berlin-Brandenburg entspricht (s. Urteil vom 28. September 2006 – L 23 SO 1094/05 – und Beschlüsse des Senats vom 13. Dezember 2006 – L 15 B 221/06 SO PKH und vom 18. Januar 2007 – L 15 B 74/06 SO PKH –; beachte ferner die beim BSG anhängigen Revisionen zu diesem Fragenkreis – B 9b 21/06 R und 3/07 R –). Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 193 SGG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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