Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 57 AS 1634/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 5 B 483/06 ER AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 24. August 2006 aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird vorläufig verpflichtet, für die Zeit vom 1. September 2006 bis 31. Januar 2007 weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von EUR 218,53 zu übernehmen. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe für das Antrags- und Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. F. bewilligt.
Gründe:
Die am 25. September 2006 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 24. August 2006, der das Sozialgericht nicht abgeholfen und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat (§ 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG), ist statthaft und zulässig (§§ 172, 173 SGG) und auch begründet.
Einstweilige Anordnungen sind zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (§ 86 b Abs. 2 S. 2 SGG). Der durch den beantragten vorläufigen Rechtsschutz zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Sicherung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es ihr nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB II). § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II normiert damit eine Obliegenheit des Hilfebedürftigen zu Bemühungen um die Senkung von unangemessenen Unterkunftskosten (SG Osnabrück, Beschl. v. 1.11.2006 – S 22 AS 494/05 – Juris).
Vorliegend spricht einiges dafür, dass die derzeitigen Unterkunftskosten der Antragsteller unangemessen hoch sind und dass die vorgetragenen Bemühungen um eine Kostensenkung nicht den Anforderungen an eine ernsthafte und intensive Wohnungssuche entsprechen.
Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, da leistungsrechtliche Folgen hieran mangels einer ordnungsgemäßen Aufforderung zur Kostensenkung nicht geknüpft werden können. Dem steht nicht entgegen, dass § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II das Erfordernis einer solchen Aufforderung ausdrücklich gar nicht vorsieht. Auch in dem bis zum 31.12.2004 geltenden Sozialhilferecht war aber bereits anerkannt, dass der Leistungsempfänger ein schutzwürdiges Interesse daran hat, von einer unvorhergesehenen, abrupten Änderung seiner Wohnsituation verschont zu bleiben (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 23.9.1998 – 12 ZE 98.2194, 12 CE 98.2194 – Juris).
Aus dem Gesetz selbst geht nicht hervor, welche Unterkunftskosten angemessen sind und mit welchen Mitteln und mit welcher Intensität sich der Hilfebedürftige im Falle der Unangemessenheit um eine Kostensenkung bemühen muss. Eine Obliegenheitsverletzung mit entsprechenden Auswirkungen auf den Leistungsanspruch kann einem Empfänger von Sozialleistungen aber grundsätzlich nur dann vorgeworfen werden, wenn er in Kenntnis der konkreten Verhaltensanforderungen gegen diese verstößt. Dies bedeutet, dass in Fällen, in denen der Gesetzgeber Inhalt und Ausmaß einer Obliegenheit nicht im Einzelnen geregelt hat, der jeweilige Leistungsträger verpflichtet ist, diese gegenüber dem Leistungsempfänger so zu konkretisieren, dass sie für ihn handhabbar und justiziabel wird. Dabei sind die an die Aufklärungspflicht zu stellenden Anforderungen umso höher, je gravierender die an die Obliegenheitsverletzung geknüpften Rechtsfolgen sind (BSG, Urt. v. 25.5.2005 – B 11a/11 AL 81/04 R – SozR 4-4300 § 140 Nr. 1; BSG, Urt. v. 20.10.2005 – B 7a AL 18/05 R – SozR 4-4300 § 119 Nr. 3).
Hinzu kommt, dass § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II ausdrücklich nur zumutbare Bemühungen zur Kostensenkung verlangt. Zumutbar können entsprechende Bemühungen aber nur sein, wenn der Hilfebedürftige weiß, was von ihm in dieser Hinsicht verlangt wird (SG Osnabrück a.a.O.; LSG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 19.9.2006 – L 3 ER 161/06 AS – Juris; Bayerisches Landessozialgericht, Beschl. v. 18.8.2006 – L 7 AS 141/06 – Juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20.2.2006 – L 20 B 5/06 AS – Juris).
Welche Anforderungen im Einzelnen an die Aufforderung des Leistungsträgers zur Kostensenkung zu stellen sind, ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Auf jeden Fall wird aber zu verlangen sein, dass der Hilfebedürftige klar und unmissverständlich darüber informiert wird, bis zu welcher Miethöhe und gegebenenfalls bis zu welcher Wohnfläche der Leistungsträger noch von einer Angemessenheit ausgeht (LSG Rheinland-Pfalz a.a.O.). Nur dann kann er nämlich hinreichend sicher sein, auf welche Art von Wohnungen er seine Suche zu konzentrieren hat.
Die Aufforderung zur Kostensenkung vom 20.März 2006 entspricht diesen Mindestanforderungen nicht. Der maßgebliche Satz ist schon in sich unsinnig, weil er wörtlich besagt, dass die als angemessen anerkannten Kosten in Höhe von EUR 409,- "unter Berücksichtigung des im Mietspiegel festgelegten qm-Preises von 0,00 EUR" und der Wohnungsgröße von 144 qm ermittelt worden seien. Die Antragsgegnerin hat sich insoweit - wie in vergleichbaren Fällen auch - auf die in Ziffer 2.2. ihrer "Fachlichen Vorgabe zu § 22 SGB II" vom 4. Juli 2006 (Az. SI 212/110.47-1/29) enthaltenen Werte beziehen wollen.
Dabei kann dahin stehen, ob die in den Fachlichen Vorgaben vorgesehenen Höchstbeträge tatsächlich angemessen sind. Die Antragsgegnerin hat nämlich in der Aufforderung vom 20. März 2006 schon ihre eigenen Vorgaben nicht richtig umgesetzt. Während diese den Betrag von EUR 409,- für einen Zweipersonenhaushalt ausdrücklich als Höchstbetrag für die Bruttokaltmiete – also ohne Heizkosten – aufführen, nennt das Aufforderungsschreiben ihn als Gesamtbetrag für die Kosten für Unterkunft und Heizung. Den Antragstellern ist somit ein niedrigerer Höchstbetrag genannt worden, als selbst nach der üblichen Praxis der Antragsgegnerin noch angemessen wäre.
Mangels korrekter Aufklärung durch die Antragsgegnerin kann daher von einer Obliegenheitsverletzung der Antragsteller nicht ausgegangen werden, sodass die Absenkung der Unterkunftskosten ab September 2006 und jedenfalls bis zum Ende des laufenden Bewilligungsabschnitts nicht zulässig war. Die Verpflichtung zur Gewährung weiterer Unterkunftskosten lediglich in Höhe von EUR 218,53 ergibt sich aus dem im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag.
Ein Anordnungsgrund folgt daraus, dass die Antragsteller die Mietdifferenz nicht aus der Regelleistung bestreiten können. Sie können auch nicht darauf verwiesen werden, zunächst das Einkommen der Antragstellerin zu 1) aus ihrer Tätigkeit als Tagesmutter hierfür zu verwenden, da dieses, soweit es anrechungsfrei bleibt, für die Betreuung und Erziehung der Kinder zur Verfügung stehen soll (vgl. LSG Hamburg, Beschl. v. 23.6.2005 – L 5 B 80/05 ER AS).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Antrags- und Beschwerdeverfahren erfolgt nach § 73 a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 S. 1 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die am 25. September 2006 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 24. August 2006, der das Sozialgericht nicht abgeholfen und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat (§ 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG), ist statthaft und zulässig (§§ 172, 173 SGG) und auch begründet.
Einstweilige Anordnungen sind zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (§ 86 b Abs. 2 S. 2 SGG). Der durch den beantragten vorläufigen Rechtsschutz zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Sicherung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es ihr nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB II). § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II normiert damit eine Obliegenheit des Hilfebedürftigen zu Bemühungen um die Senkung von unangemessenen Unterkunftskosten (SG Osnabrück, Beschl. v. 1.11.2006 – S 22 AS 494/05 – Juris).
Vorliegend spricht einiges dafür, dass die derzeitigen Unterkunftskosten der Antragsteller unangemessen hoch sind und dass die vorgetragenen Bemühungen um eine Kostensenkung nicht den Anforderungen an eine ernsthafte und intensive Wohnungssuche entsprechen.
Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, da leistungsrechtliche Folgen hieran mangels einer ordnungsgemäßen Aufforderung zur Kostensenkung nicht geknüpft werden können. Dem steht nicht entgegen, dass § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II das Erfordernis einer solchen Aufforderung ausdrücklich gar nicht vorsieht. Auch in dem bis zum 31.12.2004 geltenden Sozialhilferecht war aber bereits anerkannt, dass der Leistungsempfänger ein schutzwürdiges Interesse daran hat, von einer unvorhergesehenen, abrupten Änderung seiner Wohnsituation verschont zu bleiben (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 23.9.1998 – 12 ZE 98.2194, 12 CE 98.2194 – Juris).
Aus dem Gesetz selbst geht nicht hervor, welche Unterkunftskosten angemessen sind und mit welchen Mitteln und mit welcher Intensität sich der Hilfebedürftige im Falle der Unangemessenheit um eine Kostensenkung bemühen muss. Eine Obliegenheitsverletzung mit entsprechenden Auswirkungen auf den Leistungsanspruch kann einem Empfänger von Sozialleistungen aber grundsätzlich nur dann vorgeworfen werden, wenn er in Kenntnis der konkreten Verhaltensanforderungen gegen diese verstößt. Dies bedeutet, dass in Fällen, in denen der Gesetzgeber Inhalt und Ausmaß einer Obliegenheit nicht im Einzelnen geregelt hat, der jeweilige Leistungsträger verpflichtet ist, diese gegenüber dem Leistungsempfänger so zu konkretisieren, dass sie für ihn handhabbar und justiziabel wird. Dabei sind die an die Aufklärungspflicht zu stellenden Anforderungen umso höher, je gravierender die an die Obliegenheitsverletzung geknüpften Rechtsfolgen sind (BSG, Urt. v. 25.5.2005 – B 11a/11 AL 81/04 R – SozR 4-4300 § 140 Nr. 1; BSG, Urt. v. 20.10.2005 – B 7a AL 18/05 R – SozR 4-4300 § 119 Nr. 3).
Hinzu kommt, dass § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II ausdrücklich nur zumutbare Bemühungen zur Kostensenkung verlangt. Zumutbar können entsprechende Bemühungen aber nur sein, wenn der Hilfebedürftige weiß, was von ihm in dieser Hinsicht verlangt wird (SG Osnabrück a.a.O.; LSG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 19.9.2006 – L 3 ER 161/06 AS – Juris; Bayerisches Landessozialgericht, Beschl. v. 18.8.2006 – L 7 AS 141/06 – Juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20.2.2006 – L 20 B 5/06 AS – Juris).
Welche Anforderungen im Einzelnen an die Aufforderung des Leistungsträgers zur Kostensenkung zu stellen sind, ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Auf jeden Fall wird aber zu verlangen sein, dass der Hilfebedürftige klar und unmissverständlich darüber informiert wird, bis zu welcher Miethöhe und gegebenenfalls bis zu welcher Wohnfläche der Leistungsträger noch von einer Angemessenheit ausgeht (LSG Rheinland-Pfalz a.a.O.). Nur dann kann er nämlich hinreichend sicher sein, auf welche Art von Wohnungen er seine Suche zu konzentrieren hat.
Die Aufforderung zur Kostensenkung vom 20.März 2006 entspricht diesen Mindestanforderungen nicht. Der maßgebliche Satz ist schon in sich unsinnig, weil er wörtlich besagt, dass die als angemessen anerkannten Kosten in Höhe von EUR 409,- "unter Berücksichtigung des im Mietspiegel festgelegten qm-Preises von 0,00 EUR" und der Wohnungsgröße von 144 qm ermittelt worden seien. Die Antragsgegnerin hat sich insoweit - wie in vergleichbaren Fällen auch - auf die in Ziffer 2.2. ihrer "Fachlichen Vorgabe zu § 22 SGB II" vom 4. Juli 2006 (Az. SI 212/110.47-1/29) enthaltenen Werte beziehen wollen.
Dabei kann dahin stehen, ob die in den Fachlichen Vorgaben vorgesehenen Höchstbeträge tatsächlich angemessen sind. Die Antragsgegnerin hat nämlich in der Aufforderung vom 20. März 2006 schon ihre eigenen Vorgaben nicht richtig umgesetzt. Während diese den Betrag von EUR 409,- für einen Zweipersonenhaushalt ausdrücklich als Höchstbetrag für die Bruttokaltmiete – also ohne Heizkosten – aufführen, nennt das Aufforderungsschreiben ihn als Gesamtbetrag für die Kosten für Unterkunft und Heizung. Den Antragstellern ist somit ein niedrigerer Höchstbetrag genannt worden, als selbst nach der üblichen Praxis der Antragsgegnerin noch angemessen wäre.
Mangels korrekter Aufklärung durch die Antragsgegnerin kann daher von einer Obliegenheitsverletzung der Antragsteller nicht ausgegangen werden, sodass die Absenkung der Unterkunftskosten ab September 2006 und jedenfalls bis zum Ende des laufenden Bewilligungsabschnitts nicht zulässig war. Die Verpflichtung zur Gewährung weiterer Unterkunftskosten lediglich in Höhe von EUR 218,53 ergibt sich aus dem im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag.
Ein Anordnungsgrund folgt daraus, dass die Antragsteller die Mietdifferenz nicht aus der Regelleistung bestreiten können. Sie können auch nicht darauf verwiesen werden, zunächst das Einkommen der Antragstellerin zu 1) aus ihrer Tätigkeit als Tagesmutter hierfür zu verwenden, da dieses, soweit es anrechungsfrei bleibt, für die Betreuung und Erziehung der Kinder zur Verfügung stehen soll (vgl. LSG Hamburg, Beschl. v. 23.6.2005 – L 5 B 80/05 ER AS).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Antrags- und Beschwerdeverfahren erfolgt nach § 73 a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 S. 1 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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