Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 37 AS 2904/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 B 723/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Soweit es die Beschwerde betrifft, hat der Antragsgegner der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde vom 30. April 2007 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin (SG) vom 2. April 2007, der das SG nicht abgeholfen hat, ist unbegründet.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Hierfür sind grundsätzlich das Bestehen eines Anordnungsanspruches und das Vorliegen eines Anordnungsgrundes erforderlich. Der Anordnungsanspruch bezieht sich dabei auf den geltend gemachten materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtschutz begehrt wird, die erforderliche Dringlichkeit betrifft den Anordnungsgrund. Die Tatsachen, die den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch begründen sollen, sind darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Entscheidungen dürfen dabei grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Drohen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (so bereits zutreffend LSG Berlin-Brandenburg, B. v. 29.09.2006 –L 19 B 199/06 ASER- mit Bezug auf Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 596/05 -).
Hier bestehen ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund. Auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss wird gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG verwiesen. Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer anderen Einschätzung keinen Anlass:
Soweit der Antragsgegner vorbringt, die Antragstellerin müsse ihre Lebensversicherungen bei der AG verwerten, steht dies der erfolgten Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches auf zumindest vorläufige Bewilligung von Arbeitslosengeld II nicht entgegen:Hilfebedürftigkeit scheidet bei vorhandenem Vermögen nach § 9 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) nur aus, wenn das Vermögen sofort verwertbar ist und die Verwertung keine besondere Härte bedeutet. Nach Aktenlage sind die Lebensversicherungsverträge nicht gekündigt. Damit kann die Antragstellerin nicht aktuell auf das Geld zugreifen. Das Vermögen ist nicht sofort verwertbar.
Soweit der Antragsgegner einwenden will, der Antragstellerin stehe Hilfe auch nicht in Form eines Darlehens zu, weil sie längst für eine tatsächliche Verwertbarkeit hätte sorgen können, vermag dies eine Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht aufzuzeigen:
Hinsichtlich der Lebensversicherung Nr. geht auch er zutreffend davon aus, dass die einschlägigen Freibeträge nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB II zu berücksichtigen sind (19.950,- EUR, vgl. im Einzelnen Bescheid vom 13. Februar 2007). Grundsätzlich verwertbar sind nur die überschießenden Beträge. Der aktuelle Rückkaufswert beträgt 20.045,10 EUR.
Ein Betrag von rund 4.800 EUR ist nicht mehr zu berücksichtigen, weil der Antragstellerin in diesem Umfang Leistungen bereits nur als Darlehen bewilligt wurden. Die zu verwertende Lebensversicherung ist bzw. wäre also insoweit schon mehr als verbraucht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der anderen Lebensversicherung (Nr., Rückkaufswert 554,02 EUR).
Im Übrigen greift der Antragsgegner die rechtliche Bewertung des SG, die Verwertung der Lebensversicherungen bedeute eine Härte im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 6 SGG, nicht mit Substanz an. Er hat nämlich nicht im Rahmen der ihm obliegenden Amtsermittlung ermittelt, ob eine teilweise Verwertung (über den geschützten Teil hinaus) möglich und wirtschaftlich wäre. Der Umfang der Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast des Antragstellers im gerichtlichen Eilverfahren hängt nach Ansicht des Senats entscheidend davon ab, in wieweit die Behörde im Verwaltungsverfahren ihrer Aufklärungspflicht bereits nachgekommen ist. Gegen die Annahme einer besonderen Härte sprechen gute Gründe (vgl. beispielsweise LSG Nordrhein-Westfalen, U. v. 20.11.2006 -L 20 AS 89/06- Juris Rdnr. 48; SG Reutlingen, B. v. 20.2.2007 -S 2 AS 564/07ER Juris Rdnr. 37ff; ). Falls der betreffende Geldbetrag nicht schon für die Rückzahlung des gewährten Darlehens verbraucht ist, wird im Hauptsacheverfahren abzuwägen sein, ob bei einer relativ geringen Überschreitung der Freibeträge nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB II der mit der Kündigung verbundene teilweise Verlust der Altersvorsorge (in Form der bereits erwirtschafteten Anwartschaft) gerechtfertigt ist.
Die Beteiligung an der C ist jedenfalls nach Einreichung des neuen Kontoauszuges nicht als Vermögenswert anzusehen.
Jedenfalls für das Eilverfahren ist abschließend auch nicht davon auszugehen, dass es sich bei dem Auseinandersetzungsanspruch der Antragstellerin aus ihren Beteiligungen bei der F um tatsächlich verwertbares Vermögen handelt und nicht nur um eine unsichere Forderung.
Es besteht auch ein Anordnungsgrund. Es ist gerade angesichts der guten Erfolgschancen in der Hauptsache davon auszugehen, dass es der Antragstellerin zu 2) unzumutbar ist, das Hauptsacheverfahren abzuwarten.
Zum selben Ergebnis gelangt auch eine reine Folgenabwägung. Die Antragstellerin ist hilfebedürftig und kann jedenfalls nicht auf frei verfügbares Vermögen zugreifen.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Dabei war klarzustellen, dass der Antragsgegner nicht die mit dem Antrag der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren verbundenen Kosten zu tragen hat. Das Verfahren wird zur Klarstellung nunmehr unter dem Aktenzeichen L 32 AS 999/07 ER geführt.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde vom 30. April 2007 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin (SG) vom 2. April 2007, der das SG nicht abgeholfen hat, ist unbegründet.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Hierfür sind grundsätzlich das Bestehen eines Anordnungsanspruches und das Vorliegen eines Anordnungsgrundes erforderlich. Der Anordnungsanspruch bezieht sich dabei auf den geltend gemachten materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtschutz begehrt wird, die erforderliche Dringlichkeit betrifft den Anordnungsgrund. Die Tatsachen, die den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch begründen sollen, sind darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Entscheidungen dürfen dabei grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Drohen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (so bereits zutreffend LSG Berlin-Brandenburg, B. v. 29.09.2006 –L 19 B 199/06 ASER- mit Bezug auf Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 596/05 -).
Hier bestehen ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund. Auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss wird gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG verwiesen. Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer anderen Einschätzung keinen Anlass:
Soweit der Antragsgegner vorbringt, die Antragstellerin müsse ihre Lebensversicherungen bei der AG verwerten, steht dies der erfolgten Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches auf zumindest vorläufige Bewilligung von Arbeitslosengeld II nicht entgegen:Hilfebedürftigkeit scheidet bei vorhandenem Vermögen nach § 9 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) nur aus, wenn das Vermögen sofort verwertbar ist und die Verwertung keine besondere Härte bedeutet. Nach Aktenlage sind die Lebensversicherungsverträge nicht gekündigt. Damit kann die Antragstellerin nicht aktuell auf das Geld zugreifen. Das Vermögen ist nicht sofort verwertbar.
Soweit der Antragsgegner einwenden will, der Antragstellerin stehe Hilfe auch nicht in Form eines Darlehens zu, weil sie längst für eine tatsächliche Verwertbarkeit hätte sorgen können, vermag dies eine Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht aufzuzeigen:
Hinsichtlich der Lebensversicherung Nr. geht auch er zutreffend davon aus, dass die einschlägigen Freibeträge nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB II zu berücksichtigen sind (19.950,- EUR, vgl. im Einzelnen Bescheid vom 13. Februar 2007). Grundsätzlich verwertbar sind nur die überschießenden Beträge. Der aktuelle Rückkaufswert beträgt 20.045,10 EUR.
Ein Betrag von rund 4.800 EUR ist nicht mehr zu berücksichtigen, weil der Antragstellerin in diesem Umfang Leistungen bereits nur als Darlehen bewilligt wurden. Die zu verwertende Lebensversicherung ist bzw. wäre also insoweit schon mehr als verbraucht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der anderen Lebensversicherung (Nr., Rückkaufswert 554,02 EUR).
Im Übrigen greift der Antragsgegner die rechtliche Bewertung des SG, die Verwertung der Lebensversicherungen bedeute eine Härte im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 6 SGG, nicht mit Substanz an. Er hat nämlich nicht im Rahmen der ihm obliegenden Amtsermittlung ermittelt, ob eine teilweise Verwertung (über den geschützten Teil hinaus) möglich und wirtschaftlich wäre. Der Umfang der Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast des Antragstellers im gerichtlichen Eilverfahren hängt nach Ansicht des Senats entscheidend davon ab, in wieweit die Behörde im Verwaltungsverfahren ihrer Aufklärungspflicht bereits nachgekommen ist. Gegen die Annahme einer besonderen Härte sprechen gute Gründe (vgl. beispielsweise LSG Nordrhein-Westfalen, U. v. 20.11.2006 -L 20 AS 89/06- Juris Rdnr. 48; SG Reutlingen, B. v. 20.2.2007 -S 2 AS 564/07ER Juris Rdnr. 37ff; ). Falls der betreffende Geldbetrag nicht schon für die Rückzahlung des gewährten Darlehens verbraucht ist, wird im Hauptsacheverfahren abzuwägen sein, ob bei einer relativ geringen Überschreitung der Freibeträge nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB II der mit der Kündigung verbundene teilweise Verlust der Altersvorsorge (in Form der bereits erwirtschafteten Anwartschaft) gerechtfertigt ist.
Die Beteiligung an der C ist jedenfalls nach Einreichung des neuen Kontoauszuges nicht als Vermögenswert anzusehen.
Jedenfalls für das Eilverfahren ist abschließend auch nicht davon auszugehen, dass es sich bei dem Auseinandersetzungsanspruch der Antragstellerin aus ihren Beteiligungen bei der F um tatsächlich verwertbares Vermögen handelt und nicht nur um eine unsichere Forderung.
Es besteht auch ein Anordnungsgrund. Es ist gerade angesichts der guten Erfolgschancen in der Hauptsache davon auszugehen, dass es der Antragstellerin zu 2) unzumutbar ist, das Hauptsacheverfahren abzuwarten.
Zum selben Ergebnis gelangt auch eine reine Folgenabwägung. Die Antragstellerin ist hilfebedürftig und kann jedenfalls nicht auf frei verfügbares Vermögen zugreifen.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Dabei war klarzustellen, dass der Antragsgegner nicht die mit dem Antrag der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren verbundenen Kosten zu tragen hat. Das Verfahren wird zur Klarstellung nunmehr unter dem Aktenzeichen L 32 AS 999/07 ER geführt.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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