Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 4576/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 R 58/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Karlsruhe vom 13. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe, insbesondere eine berufliche Weiterbildung zum Pflegedienstleiter, Lehrrettungsassistenten oder Unterrichtspfleger hat.
Der 1966 geborene Kläger bezieht für die Zeit ab dem 01.01.2004 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer (Bescheid vom 23.06.2004). Er leidet unter einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Die zunächst angeordnete Betreuung zur Besorgung aller Vermögensangelegenheiten, des Aufenthaltsbestimmungsrechtes und in Bezug auf die Sorge für die Gesundheit des Betroffenen einschließlich gerichtlicher Vertretung wurde durch Beschluss des Amtsgerichtes Karlsruhe-Durlach (Vormundschaftsgericht) vom 30.01.2006 nach Abschluss eines Räumungsverfahrens wegen Zweckerreichung aufgehoben.
Am 21.01.2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm eine berufliche Weiterbildung zur Pflegedienstleitung, zum Lehrrettungsassistenten oder zum Unterrichtspfleger zu gewähren. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 04.05.2005 ab, weil die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder eine wesentliche Verschlechterung abgewendet werden könne. Auf den Widerspruch des Klägers erhielt die Beklagte diese Entscheidung mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.2005 aufrecht und wies den Widerspruch des Klägers zurück.
Dagegen erhob der Kläger am 27.09.2005 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben; diese wurde mit Gerichtsbescheid vom 24.01.2006 - S 8 R 3810/05 - abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg blieb erfolglos (Urteil vom 09.05.2006 - L 11 R 546/06- ). Das Bundessozialgericht verwarf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 22.08.2006 - B 4 R 259/06 B - als unzulässig.
Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 18.09.2006 an das Bundessozialgericht, bemängelte, dass dieses das Verfahren nicht an die erste Instanz zurückverwiesen habe und erklärte, er klage von neuem, wenn seinem "Widerspruch" nicht stattgegeben werde. Das Bundessozialgericht übersandte dieses Schreiben an das SG und bat zu überprüfen, ob ein erneutes Klageverfahren anhängig gemacht worden sei. Das SG betrachtete das Schreiben des Klägers vom 18.09.2006 als neue Klage und trug dieses Verfahren gegen die Beklagte unter dem Aktenzeichen S 8 R 4576/06 ein. Mit Schreiben vom 12.10.2006 und 31.10.2006 stellte der Kläger klar, dass er tatsächlich erneut Klage gegen die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (heute: Deutsche Rentenversicherung Bund) führen wolle und auf die Durchführung des Gerichtsverfahrens beim Sozialgericht warte. Es gehe ihm weiterhin um Rehabilitation, denn er sei arbeitsfähig. Das SG verwarf die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13.12.2006 als unzulässig. Es entschied, die Klage sei wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig. Rechtskräftige Urteile bänden die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über einen Streitgegenstand entschieden worden sei. Eine von neuem erhobene Klage mit identischem Streitgegenstand sei unzulässig.
Gegen den ihm am 16.12.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 03.01.2007 Berufung eingelegt. Unter Vorlage von Bescheinigungen und einem Zeitungsauszug hat der Kläger wiederholt, dass er seine Integration in die Arbeitswelt, z. B. als Pflegedienstleiter anstrebe. Zur Untermauerung seines Begehrens hat er Bewerbungsschreiben vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. Januar 2006 und 13. Dezember 2006, das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. Mai 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. September 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine berufliche Weiterbildung zur Pflegedienstleitung, zum Lehrrettungsassistenten, zum Heilpraktiker oder zum Anwaltsgehilfen als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichtes Karlsruhe vom 13.12.2006 für zutreffend und bezieht sich auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, weil der Kläger Leistungen für mehr als ein Jahr begehrt (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) und wirksam erhoben, weil der Kläger nach Aufhebung der Betreuungsanordnung unbeschränkt geschäftsfähig und damit prozessfähig ist (§ 71 Abs. 1 SGG).
Die damit insgesamt zulässige Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht Karlsruhe hat die richtigerweise als (erneute) Klage ausgelegten Schriftsätze des Klägers zutreffend wegen entgegenstehender Rechtskraft als unzulässig verworfen.
Während noch zweifelhaft sein konnte, ob das am 18.09.2006 beim Bundessozialgericht eingegangene Schreiben des Klägers als erneute Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe hat gewertet werden können, weil der Kläger sich hier an das insoweit unzuständige Bundessozialgericht gewandt hat und möglicherweise erst eine erneute Klage in Aussicht stellen wollte, ergibt sich jedenfalls aus seinen Schreiben vom 12. und 31.10.2006, dass er ein (wiederholtes) Gerichtsverfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund wegen seiner beruflichen Rehabilitation hat führen wollen. Das SG hat diese Schreiben in ihrer Gesamtschau daher zutreffenderweise nicht nur als allgemeine Unmutsäußerungen nach Abschluss des früheren Verfahrens gewertet, sondern zu Recht angenommen, dass wegen der selben Sache erneut geklagt werde. Das Klagebegehren des Klägers ist damit als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG auszulegen.
Der Zulässigkeit dieser Anfechtungs- und Leistungsklage steht die Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg vom 09.05.2006 (Aktenzeichen L 11 R 546/06) entgegen. Denn mit dem Beschluss des Bundessozialgerichtes vom 22.08.2006, welcher die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers als unzulässig verworfen hat, wurde das Urteil des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg rechtskräftig (§ 160 a Abs. 4 Satz 4 SGG). Nach § 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Die Wirkung der Rechtskraft ist von Amts wegen zu beachten. Eine neue Verhandlung und Entscheidung über denselben Gegenstand zwischen denselben Beteiligten ist nicht möglich, eine neue Klage ist unzulässig (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 8. Auflage, § 141, RndNr. 6 mwN).
Dem Kläger ging es sowohl im früheren sozialgerichtlichen Verfahren (SG Karlsruhe S 8 R 3810/05; Landessozialgericht Baden-Württemberg L 11 R 546/06; Bundessozialgericht B 4 R 259/06 B) als auch im jetzigen Rechtsstreit (Sozialgericht Karlsruhe S 8 R 4576/06; Landessozialgericht Baden-Württemberg L 6 R 58/07) darum, unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide vom 04.05.2005 und vom 22.09.2005 eine Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung beruflicher Weiterbildung zu erreichen. Der 11. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 09.05.2006 entschieden, dass ein solcher Anspruch nicht besteht. Das Bundessozialgericht hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers als unzulässig verworfen, weswegen dieses Urteil rechtskräftig geworden ist. Der Kläger vertritt jedoch nach wie vor die Auffassung, dass er aufgrund bestehender Arbeitsfähigkeit Leistungen zur beruflichen Teilhabe beanspruchen könne. Dieses Begehren ist Grundlage seiner jetzigen Klage, war aber bereits Streitgegenstand des früheren sozialgerichtlichen Verfahrens, sodass die Streitgegenstände identisch sind. Das hat zur Folge, dass die erneute Anfechtungs- und Leistungsklage des Klägers gegen dieselben Bescheide nicht zulässig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe, insbesondere eine berufliche Weiterbildung zum Pflegedienstleiter, Lehrrettungsassistenten oder Unterrichtspfleger hat.
Der 1966 geborene Kläger bezieht für die Zeit ab dem 01.01.2004 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer (Bescheid vom 23.06.2004). Er leidet unter einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Die zunächst angeordnete Betreuung zur Besorgung aller Vermögensangelegenheiten, des Aufenthaltsbestimmungsrechtes und in Bezug auf die Sorge für die Gesundheit des Betroffenen einschließlich gerichtlicher Vertretung wurde durch Beschluss des Amtsgerichtes Karlsruhe-Durlach (Vormundschaftsgericht) vom 30.01.2006 nach Abschluss eines Räumungsverfahrens wegen Zweckerreichung aufgehoben.
Am 21.01.2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm eine berufliche Weiterbildung zur Pflegedienstleitung, zum Lehrrettungsassistenten oder zum Unterrichtspfleger zu gewähren. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 04.05.2005 ab, weil die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder eine wesentliche Verschlechterung abgewendet werden könne. Auf den Widerspruch des Klägers erhielt die Beklagte diese Entscheidung mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.2005 aufrecht und wies den Widerspruch des Klägers zurück.
Dagegen erhob der Kläger am 27.09.2005 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben; diese wurde mit Gerichtsbescheid vom 24.01.2006 - S 8 R 3810/05 - abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg blieb erfolglos (Urteil vom 09.05.2006 - L 11 R 546/06- ). Das Bundessozialgericht verwarf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 22.08.2006 - B 4 R 259/06 B - als unzulässig.
Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 18.09.2006 an das Bundessozialgericht, bemängelte, dass dieses das Verfahren nicht an die erste Instanz zurückverwiesen habe und erklärte, er klage von neuem, wenn seinem "Widerspruch" nicht stattgegeben werde. Das Bundessozialgericht übersandte dieses Schreiben an das SG und bat zu überprüfen, ob ein erneutes Klageverfahren anhängig gemacht worden sei. Das SG betrachtete das Schreiben des Klägers vom 18.09.2006 als neue Klage und trug dieses Verfahren gegen die Beklagte unter dem Aktenzeichen S 8 R 4576/06 ein. Mit Schreiben vom 12.10.2006 und 31.10.2006 stellte der Kläger klar, dass er tatsächlich erneut Klage gegen die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (heute: Deutsche Rentenversicherung Bund) führen wolle und auf die Durchführung des Gerichtsverfahrens beim Sozialgericht warte. Es gehe ihm weiterhin um Rehabilitation, denn er sei arbeitsfähig. Das SG verwarf die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13.12.2006 als unzulässig. Es entschied, die Klage sei wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig. Rechtskräftige Urteile bänden die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über einen Streitgegenstand entschieden worden sei. Eine von neuem erhobene Klage mit identischem Streitgegenstand sei unzulässig.
Gegen den ihm am 16.12.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 03.01.2007 Berufung eingelegt. Unter Vorlage von Bescheinigungen und einem Zeitungsauszug hat der Kläger wiederholt, dass er seine Integration in die Arbeitswelt, z. B. als Pflegedienstleiter anstrebe. Zur Untermauerung seines Begehrens hat er Bewerbungsschreiben vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. Januar 2006 und 13. Dezember 2006, das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. Mai 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. September 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine berufliche Weiterbildung zur Pflegedienstleitung, zum Lehrrettungsassistenten, zum Heilpraktiker oder zum Anwaltsgehilfen als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichtes Karlsruhe vom 13.12.2006 für zutreffend und bezieht sich auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, weil der Kläger Leistungen für mehr als ein Jahr begehrt (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) und wirksam erhoben, weil der Kläger nach Aufhebung der Betreuungsanordnung unbeschränkt geschäftsfähig und damit prozessfähig ist (§ 71 Abs. 1 SGG).
Die damit insgesamt zulässige Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht Karlsruhe hat die richtigerweise als (erneute) Klage ausgelegten Schriftsätze des Klägers zutreffend wegen entgegenstehender Rechtskraft als unzulässig verworfen.
Während noch zweifelhaft sein konnte, ob das am 18.09.2006 beim Bundessozialgericht eingegangene Schreiben des Klägers als erneute Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe hat gewertet werden können, weil der Kläger sich hier an das insoweit unzuständige Bundessozialgericht gewandt hat und möglicherweise erst eine erneute Klage in Aussicht stellen wollte, ergibt sich jedenfalls aus seinen Schreiben vom 12. und 31.10.2006, dass er ein (wiederholtes) Gerichtsverfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund wegen seiner beruflichen Rehabilitation hat führen wollen. Das SG hat diese Schreiben in ihrer Gesamtschau daher zutreffenderweise nicht nur als allgemeine Unmutsäußerungen nach Abschluss des früheren Verfahrens gewertet, sondern zu Recht angenommen, dass wegen der selben Sache erneut geklagt werde. Das Klagebegehren des Klägers ist damit als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG auszulegen.
Der Zulässigkeit dieser Anfechtungs- und Leistungsklage steht die Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg vom 09.05.2006 (Aktenzeichen L 11 R 546/06) entgegen. Denn mit dem Beschluss des Bundessozialgerichtes vom 22.08.2006, welcher die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers als unzulässig verworfen hat, wurde das Urteil des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg rechtskräftig (§ 160 a Abs. 4 Satz 4 SGG). Nach § 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Die Wirkung der Rechtskraft ist von Amts wegen zu beachten. Eine neue Verhandlung und Entscheidung über denselben Gegenstand zwischen denselben Beteiligten ist nicht möglich, eine neue Klage ist unzulässig (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 8. Auflage, § 141, RndNr. 6 mwN).
Dem Kläger ging es sowohl im früheren sozialgerichtlichen Verfahren (SG Karlsruhe S 8 R 3810/05; Landessozialgericht Baden-Württemberg L 11 R 546/06; Bundessozialgericht B 4 R 259/06 B) als auch im jetzigen Rechtsstreit (Sozialgericht Karlsruhe S 8 R 4576/06; Landessozialgericht Baden-Württemberg L 6 R 58/07) darum, unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide vom 04.05.2005 und vom 22.09.2005 eine Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung beruflicher Weiterbildung zu erreichen. Der 11. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 09.05.2006 entschieden, dass ein solcher Anspruch nicht besteht. Das Bundessozialgericht hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers als unzulässig verworfen, weswegen dieses Urteil rechtskräftig geworden ist. Der Kläger vertritt jedoch nach wie vor die Auffassung, dass er aufgrund bestehender Arbeitsfähigkeit Leistungen zur beruflichen Teilhabe beanspruchen könne. Dieses Begehren ist Grundlage seiner jetzigen Klage, war aber bereits Streitgegenstand des früheren sozialgerichtlichen Verfahrens, sodass die Streitgegenstände identisch sind. Das hat zur Folge, dass die erneute Anfechtungs- und Leistungsklage des Klägers gegen dieselben Bescheide nicht zulässig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
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