Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 2 KR 2096/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 251/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 14. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Mitgliedschaft des Klägers in der Sozialversicherung, insbesondere in der gesetzlichen Krankenversicherung, die Gewährung von Krankengeld (Krg) und die Erstattung der Kosten für selbstbeschaffte Krankenbehandlung.
Der 1947 geborene Kläger war bis zum 15.03.2002 freiwilliges Mitglied der Beklagten. Die Mitgliedschaft endete wegen Beitragsrückständen. Sein Grad der Behinderung beträgt 100 seit 02.06.2005. Er ist im Besitz der Merkzeichen "G" und "aG".
Am 14.07.2003 meldete die "H. V. GmbH Rep.: K." den Kläger bei der Beklagten ab 01.07.2003 als versicherungspflichtigen Arbeitnehmer (Schlüsselzahl für die Art der Tätigkeit: 70312 - Werbefachleute -) zur Sozialversicherung an. Das der Anmeldung beigefügte Anschreiben ist mit "i.V. Z." unterschrieben. Die Firma H. ist ausweislich des Handelsregisterauszugs des Amtsgerichts G. als H. V. mit beschränkter Haftung in L.-G. ins Handelsregister eingetragen. Seit 1998 ist der Kaufmann W. J. als einzelvertretungsbefugter Geschäftsführer eingetragen.
Der Beitragsnachweis für Juli 2003, der "i.V. Herr Z." unterschrieben ist, wurde nach dem Vortrag der Beklagten ebenso wie die Nachweise für die Monate August und September 2003 eingelesen. Beitragszahlungen erfolgten trotz mehrfacher Mahnungen zunächst nicht.
Am 29.08.2003 - der Antrag befindet sich nicht in den Akten - und 16.09.2003 reichte die H. V. mbH wiederum unterschrieben mit "i.V. Z." Erstattungsanträge nach dem Lohnfortzahlungsgesetz für den Kläger für die Zeit vom 11.08.2003 bis 21.09.2003 ein.
Die Beklagte wies die Firma H. V. GmbH in K. darauf hin, dass nach ihrer Rechtsauffassung durch die Anmeldung des Klägers bei ihr - der Beklagten - kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis entstanden sei. Die Anmeldung des Klägers und die Beitragsnachweise würden vorerst storniert. Die Erstattung der Lohnfortzahlung ruhe. Zur Überprüfung der Versicherungspflicht wurde gebeten, den Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der Firma H., eine Auflistung über die jeweiligen Tätigkeiten des Klägers an den einzelnen Arbeitstagen, einen Stundennachweis, den Nachweis über den Ort der Tätigkeit, den Nachweis über Lohnzahlungen an den Kläger und den Namen des für die Firma verantwortlichen Arbeitgebers vorzulegen.
Hierauf teilten die T. AG in Z. und der wie die Firma H. V. GmbH in der St. J.-G. 10a in K. sich befindende Musik- und Kunstverlag A. D. GmbH der Beklagten mit, dass sie Verrechnungskonten zugunsten der H. V. GmbH auflösen würden. Es würden Zahlungen auf das Arbeitgeberkonto der H. V. GmbH in Höhe von 500,00 EUR und 255,00 Sfr. erfolgen. Zweck der Zahlungen seien Arbeitnehmerbeiträge. Entsprechende Zahlungen gingen bei der Beklagten ein.
Außerdem meldete sich bei der Beklagten der Geschäftsführer der Firma H. V. mbH. Er nahm Bezug auf ein Telefonat der Beklagten mit Herrn M., der sich nach Feststellung der Unkorrektheiten des Herrn Z. um diese Sache kümmere. Als Anschrift der Firma gab er H. 76 in A-6 ... L. an.
Mit Schreiben vom 07.10.2003 mahnte die Beklagte die Firma H. V. mbH unter der Anschrift in L. an, den bereits am 06.08.2003 übersandten Fragebogen zur Umlageversicherung einzureichen.
Am 13.10.2003 wandte sich der Kläger an die Beklagte und beschwerte sich über die ihm telefonisch mitgeteilte Abmeldung seiner Krankenversicherung. Er forderte die Beklagte auf, die Abmeldung rückgängig zu machen.
Hierauf informierte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 14.10.2003, dass die bloße Einreichung einer Anmeldung durch den Arbeitgeber noch nicht zur Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und somit auch nicht zu einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung führe. Es werde das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung geprüft. Hierzu werde gebeten, die Gehaltsabrechnungen und wenn möglich Tätigkeitsberichte, den Arbeitsvertrag und Stundennachweise einzureichen. Der Arbeitgeber habe bisher leider nicht geantwortet.
Ebenfalls am 14.10.2003 erhob der Kläger gegen die Beklagte Klage zum Sozialgericht K. (SG). Er begehrte festzustellen, dass seine Beschäftigung bei der Firma H. V. GmbH der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Außerdem beantragte er, die Beklagte zu verpflichten, sein Versicherungsverhältnis wiederherzustellen, ihm Krankengeld auszubezahlen, die Krankenhaus- und Arztkosten zu übernehmen, Rehabilitationsmaßnahmen zu gewähren und ihn von der Rezeptgebühr zu befreien.
Im weiteren Verlauf legte der Kläger der Beklagten einen zwischen ihm und der Firma H. V. mbH R. K., den "i.V. Z." am 01.07.2003 unterzeichnet hat, geschlossenen Arbeitsvertrag vor. Nach dem Arbeitsvertrag beginnt die Tätigkeit am 01.07.2003. Sie umfasst Telefon- und Faxdienst, Bedienung eines Callcenters und Boten- und Lagerarbeiten. Als Arbeitsort ist K. bzw. L. angegeben. Es wurde eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart. Der Stundenlohn beträgt während der dreimonatigen Probezeit brutto 9,50 EUR, nach Ablauf der Probezeit 10.00 EUR brutto. Die monatliche Arbeitszeit beläuft sich auf mindestens 90, höchstens 160 Stunden. Außerdem legte der Kläger die Abrechnung seiner Bezüge für die Monate Juli und August 2003 vor.
Die Beklagte forderte hierauf noch einmal die H. V. GmbH unter der Anschrift in L. auf, mitzuteilen, welche Tätigkeiten der Kläger tatsächlich zu erbringen gehabt, wer ihn eingestellt und welche Stellung Herr Z. in der H. V. mbH zum Zeitpunkt der Einstellung gehabt habe.
Mit Bescheid vom 04.12.2003 lehnte die Beklagte dem Kläger gegenüber die Gewährung von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ab. Aufgrund der bislang geklärten Verhältnisse habe der Kläger bei fehlender Mitgliedschaft keine Ansprüche auf die Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse.
Der Kläger legte dem SG ergänzend noch die von ihm an die Firma H. V. GmbH in K. übersandten Krankmeldungen für die Zeit vom 11.08. bis 31.12.2003 vor.
Die Beklagte bat im Januar 2004 erneut die Firma H. V. GmbH zu Händen von Herrn J. in L., Ö., um Aufklärung, worauf Herr J. in einem Schreiben vom 19.04.2004 mitteilte, dass sie ein Gespräch mit dem Kläger gehabt hätten und dieser sich grundsätzlich bereit erklärt habe, für sie den Telefondienst auf geschaltete Inserate zu übernehmen. Dies könnte der Kläger von seinem Wohnort für sie erledigen. Weitere Angaben, insbesondere zum Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit des Klägers, machte er, obwohl er in der Folge noch einmal erinnert wurde, nicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Im Widerspruchsbescheid heißt es, dass sich der Kläger bei Beendigung der freiwilligen Krankenversicherung gegenüber ihren Mitarbeitern geäußert habe, er werde "einen Weg finden" wieder in die gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen zu werden. Herr J. sei über die ganze Sache nicht informiert gewesen. Die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung sei in Anbetracht der versicherungsrechtlichen Vorgeschichte und des vorliegenden Krankheitsbildes fragwürdig.
Dem SG gegenüber vertrat die Beklagte die Auffassung, dass der Kläger in keinem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Die bloße Einreichung einer Anmeldung durch den Arbeitgeber führe nicht zu einer Versicherungspflicht in der Sozialversicherung bzw. Mitgliedschaft in der Krankenversicherung. Die Merkmale einer tatsächlichen Beschäftigung hätten bislang nicht nachgewiesen werden können, zumal Arbeitsvertrag, Anmeldung zur Sozialversicherung und Anträge auf Erstattung der Lohnfortzahlung von einem Herrn Z. vorgenommen worden seien. Es habe bisher nicht festgestellt werden können, in welchem Rechtsverhältnis Herr Z. zur Firma H. V. mbH stehe. Die Aufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses und als Folge davon die Anmeldung zur Sozialversicherung sei in Anbetracht der versicherungsrechtlichen Vorgeschichte sowie des derzeit vorliegenden Krankheitsbildes fragwürdig. Ergänzend teilte die Beklagte mit, dass der Kläger von ihr fortlaufend seit dem 02.09.2003 über das Nichtzustandekommen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses informiert worden sei. Am 04.12.2003 sei dies dem Kläger schriftlich mitgeteilt worden.
Der Kläger legte noch Stundennachweise für die Monate Juli und August 2003 und ein an ihn gerichtetes Fax der Firma H. V. mbH, das Herr J. unterschrieben hat, vor. Nach dem Fax entsprechen die im Widerspruchsbescheid getroffenen Feststellungen, nicht den Tatsachen. Es stimme nicht, dass er - Herr J. - über die Sache nicht informiert gewesen sei.
Gleichzeitig stellte der Kläger nunmehr auch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (SG - S 2 KR 1759/04 ER). Er vertrat die Auffassung, die von ihm vorgelegten Unterlagen in Form des Arbeitsvertrages, der Stundennachweise, der Lohnabrechnungen, der Anmeldung zur Krankenversicherung und des Beitragsnachweises würden hinreichend das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses belegen. Ob Herr Z. berechtigt gewesen sei, Verträge mit Rechtswirkung für die Firma H. abzuschließen, sei unerheblich. Selbst wenn er als vollmachtloser Vertreter der Firma H. aufgetreten sei, habe die Firma durch Nichtbestreiten des Sachverhaltes zu erkennen gegeben, dass sie das Handeln des Herrn Z. zumindest geduldet habe. Die Feststellungen der Beklagten beruhten lediglich auf Vermutungen. Herr J. habe diesen Vermutungen widersprochen.
Mit Beschluss vom 19.08.2004 lud das SG die H. V. mbH in G., die Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg, die Bundesagentur für Arbeit und die A. Baden-Württemberg - Pflegekasse - zum Verfahren bei.
Das SG versuchte dann zuerst im August 2004 unter der Anschrift in G. eine Auskunft der H. V. mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn J., einzuholen. Nachdem der Beiladungsbeschluss in G. aber nicht zugestellt werden konnte, bat das SG Herrn J. unter der Anschrift in Ö. "L." um Mitteilung der aktuellen Anschrift. Eine Antwort hierauf ging trotz Erinnerung nicht ein. Nach einem gerichtlichen Schreiben an die Anschrift in K. teilte Herr J. ein Postfach in B./Ö. mit. Der Kläger machte auf die korrekte Anschrift in "L." aufmerksam.
Mit Beschluss vom 18.10.2004 lehnte das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens spreche mehr gegen ein Obsiegen des Klägers in der Hauptsache als dafür. Voraussetzung des Anspruchs auf Feststellung, dass der Kläger pflichtversichertes Mitglied der Beklagten sei, sei, dass er durch den Arbeitsvertrag mit der H. V. mbH ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis begründet habe. Hieran bestünden erhebliche Zweifel. Es habe sich bisher nicht feststellen lassen, ob ein den Vereinbarungen entsprechendes Beschäftigungsverhältnis durchgeführt worden sei. Es sei schon unklar, in welchem "Betrieb" der Kläger beschäftigt gewesen sein solle. Der Geschäftsführer der H. V. mbH habe bisher nicht reagiert. Beim gegenwärtigen Sachstand müsse das Gericht davon ausgehen, dass die vom Kläger eingereichten Unterlagen wie Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen und Stundenlisten mit hoher Wahrscheinlichkeit im Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen stehen würden, sodass, unter zusätzlicher Berücksichtigung der - unwidersprochen - geschilderten Vorgeschichte sowie der vorbestehenden schweren Erkrankung des Klägers, nicht von einem sozialversicherungspflichtigen Sozialversicherungsverhältnis auszugehen sei, sondern von einem Scheingeschäft, mit dem ein Beschäftigungsverhältnis lediglich vorgetäuscht werden solle.
Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde legte der Kläger ein Schreiben der Firma H. V. GmbH, unterschrieben von dem Geschäftsführer J., und einen Handelsregisterauszug des Amtsgerichts G. vor. Nach dem Schreiben ist der Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der Firma H. von der Firma zu keinem Zeitpunkt bestritten worden und werde nach wie vor anerkannt.
Mit Beschluss vom 14.12.2004 wies der erkennende Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) die Beschwerde zurück (L 11 KR 4944/04 ER-B). Aus den vorgelegten Unterlagen sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ein tatsächlich vorliegendes Beschäftigungsverhältnis zu schließen. Auch die Stellungnahme des Geschäftsführers der Firma H. V. mbH, W. J., wonach er den Arbeitsvertrag anerkenne, vermöge hieran nichts zu ändern. Ein Arbeitsvertrag allein führe noch nicht zu einem tatsächlichen Beschäftigungsverhältnis.
Im August 2005 teilte W. J. auf die Anfrage des SG schließlich mit, Gegenstand des Unternehmens sei die Übernahme von Verwaltungen und Geschäftsführungen sowie der Handel u.a. mit Münzen/Briefmarken usw ... Das Unternehmen habe im Zeitraum von Juli bis Dezember 2003 einschließlich seiner Person fünf Beschäftigte gehabt. Vom Repräsentanten in K. habe insbesondere der Handel kontrolliert werden sollen. Seit Juni 2003 habe mit dem Repräsentanten eine entsprechende Vereinbarung bestanden. Repräsentant sei Herr K. Z. gewesen. Der Repräsentant habe unter der Anschrift in K., St. J. 10a, mehrere Büroräume über zwei Stockwerke bei vorgesehenen zwei Beschäftigten in Bürogemeinschaft gehabt. Der Kläger sei von ihm selbst eingestellt worden. Er habe sich auf ein Inserat gemeldet. Im Einzelnen hätten die Aufgaben des Klägers in der Telefonannahme, Inseratbearbeitung und Botenfahrten mit dem PKW bestanden. Vor dem 01.07.2003 seien diese Tätigkeiten zum Teil von ihm selbst ausgeführt worden. Der im Arbeitsvertrag genannte weitere Arbeitsort L. habe sich in La. im M. 12 (Anschrift des Klägers) befunden. Die Bestimmung, welche Arbeiten an welchem der beiden Arbeitsorte zu erledigen seien, habe er selbst und später der Kläger nach einmal gegebener Vorgabe getroffen. Die Arbeitszeit habe der Kläger selbst erfasst. Unmittelbarer Vorgesetzter sei er gewesen. Die weiteren Beschäftigten an den Arbeitsorten K. und L. seien in K. Herr Z. und gegebenenfalls zeitweise weitere Personen und in L. zeitweise Herr M. gewesen. Herr M., Unternehmensberater, sei Berater der Gesellschaft gewesen. Herr M. habe sich um die Angelegenheit mit einem für die Beigeladene Ziff. 1 unbefriedigenden Ergebnis gekümmert.
Im Anschluss daran versuchte das SG Herrn Z. im Rahmen eines Beweisaufnahmetermines zu hören, was an einer im Oktober 2004 aufgetretenen Krebserkrankung des Herrn Z. scheiterte. Der Kläger selbst legte zur Entschuldigung für sein Nichterscheinen im Termin ein Attest der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. Z., wonach bei ihm aufgrund von massivem Übergewicht, ausgeprägten Beinödemen beidseits, einer Polyneuropathie der Beine und ausgeprägten Schulter- und Armschmerzen links eine totale Steh- und Gehunfähigkeit bestehe, vor. Schriftlich bekundete Herr Z. in der Folge, dass er mit dem Kläger im Mai 2003 zweimal per Telefon Kontakt gehabt habe. Persönlich gesehen habe er ihn nie. Herrn M. kenne er seit dem Jahr 2000. Mit ihm hätten mehrere Projekte, die alle aus verschiedenen Gründen gescheitert seien, stattfinden sollen. Seit 2004 bestehe mit ihm kaum noch Kontakt. Herr J. sei ihm von Herrn M. als Geschäftsführer vorgestellt worden. Er habe Herrn J. mit Herrn M. im Sommer 2003 einmal in St. M. in der S. getroffen. Ansonsten habe er mit den Herren J. und F. bis Ende 2003 und mit Herrn M. bis in das Jahr 2006 telefonisch Kontakt gehabt. Die Repräsentanz in K. habe von Mai 2003 bis Mitte 2004 bestanden. Er sei Bevollmächtigter zur Postabholung im Postfach in K. Postfach 1 ... gewesen. Die Post sei von K. postalisch zu Herrn M. nach R. zur weiteren Verteilung und Bearbeitung gesandt worden. Nach den Angaben von Herrn M. sei dieser selbst Bevollmächtigter der Geschäftsführung oder sei es gewesen. Herr J. sei der einzige Geschäftsführer. Laut Angaben von Herrn M. habe die Beigeladene zu Ziff. 1 ihren Sitz in G ... Der Musik- und Kunstverlag A. D. GmbH sei Repräsentanzgeber an Räumen und Telefonleitung sowie Postabholdiensten in K. gewesen. Das Gleiche habe für die Firma T. AG in der S. gegolten. Die Repräsentanz K. der Beigeladenen Ziff. 1 habe anteilig Räume in K. benutzt. Einen Leiter vor Ort oder weitere Beschäftigte habe es ebenso wenig wie in der S. gegeben. Der Kläger habe einen Arbeitsvertrag mit der H. V. GmbH gehabt. Er habe sich auf eine im S.r ausgeschriebene Stelle für Telefondienste, Lagerarbeiten und sonstige kaufmännische Tätigkeiten beworben. Eingestellt worden sei er von Herrn M. nach Rücksprache mit Herrn J ... Seine Aufgabe hätte in Telefondiensten, Botendiensten, Lagerarbeiten und Wareneinkauf via Internet bestanden. Seine Vorgesetzten seien Herr M. und Herr J. gewesen. Ob der Kläger Kollegen gehabt habe, sei ihm nicht bekannt, in K. jedenfalls nicht. Welche Tätigkeiten er im Einzelnen verrichtet habe, wisse er von Herrn M ... Wer seine Aufgaben nach Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit übernommen habe, sei ihm nicht bekannt, in K. auf jeden Fall niemand.
Die im Anschluss daran beabsichtigte Vernehmung von Herrn H. M. als Zeuge kam nicht zustande. Der Zeuge erschien zu zwei vom SG anberaumten Beweisaufnahmeterminen nicht. Mit Schreiben vom 23.11.2006 kündigte der Zeuge M. eine schriftliche Stellungnahme an. Eine solche ging jedoch nicht ein. Als Adresse hatte der Zeuge M. B. 27 in 6 ... B. angegeben.
Mit Gerichtsbescheid vom 14.12.2006, den Klägerbevollmächtigten zugestellt am 20.12.2006, wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es aus, der Kläger sei ab 01.07.2003 nicht bei der Beigeladenen Ziff. 1 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Zwar liege ein schriftlicher Arbeitsvertrag vor und Lohnabrechnungen und Stundennachweise könnten als Indizien für eine versicherungspflichtige Beschäftigung gelten. Hinzu komme, dass der Kläger der Beklagten als versicherungspflichtig beschäftigter Werbefachmann gemeldet worden sei. Da der Kläger aus Anlass der früheren Beendigung der Mitgliedschaft bei der Beklagten sich jedoch geäußert haben solle, dass er einen Weg finden werde, wieder in die gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen zu werden, seien an den Nachweis der Tatsachen, die Versicherungspflicht begründen, strenge Anforderungen zu stellen, zumal der Kläger bereits ab 11.08.2003 dauerhaft arbeitsunfähig gewesen sei. Die Beweislast trage insoweit der Kläger. Zu besonders kritischer Prüfung habe vorliegend auch deshalb Veranlassung bestanden, weil die Herren M. und J. in einem Verfahren mit vergleichbarer Problemstellung (S 2 KR 69/99) schon einmal in Erscheinung getreten seien. Worin die Tätigkeit des Klägers im Einzelnen bestanden haben soll, sei nicht klar geworden. Der Geschäftsführer der Beigeladenen zu Ziff. 1 habe davon gesprochen, dass der Kläger mit "Telefonannahme, Inseratbearbeitungen und Botenfahrten mit PKW" beschäftigt gewesen sei. Der Zeuge Z. habe angegeben, dass der Kläger Telefondienst und Wareneinkäufe via Internet getätigt haben solle. Dabei sei schon schlecht vorstellbar, wie der Kläger Botendienste mit dem PKW bewältigt haben und Lagerarbeiten ausgeführt haben könne, wenn er schon Anfang 2004 nicht mehr in der Lage gewesen sei, Treppen zu steigen und mehr als zehn Schritte zu gehen. Vorstellbar sei allein, dass der Kläger an Telefon und Computer für die Beigeladene Ziff. 1 tätig geworden sei. Dafür, dass dies im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses geschehen sei, spreche indes nicht viel. So sei schon die Freiheit, sich den Arbeitsort aussuchen zu können (K. bzw. L.) kaum mit den Merkmalen einer abhängigen Beschäftigung in Einklang zu bringen. Zudem erscheine es wenig logisch, wenn die Beigeladene Ziff. 1 eine Repräsentanz in K. einrichte und deren Mitarbeiter - der Kläger - dann seinen Arbeitsplatz auf der anderen Seite des Sees gehabt habe. Es sei deshalb für das SG nicht erkennbar, in welchen Betrieb der Kläger eingegliedert gewesen sein solle. Fraglich erscheine darüber hinaus, dass er irgendwelchen Weisungen unterworfen gewesen sei. Mangels versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses sei der Kläger auch nicht pflichtversichertes Mitglied der Beklagten geworden. Ihm stehe weder Krankengeld noch ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für Krankenbehandlung zu.
Hiergegen hat der Kläger am 15.01.2007 Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, dass er versicherungspflichtig beschäftigt war. Die Entscheidung des SG beruhe auf einem nur unvollständig erhobenen Sachverhalt. Das SG habe sich gedrängt fühlen müssen, durch weitere geeignete Maßnahmen die fehlgeschlagene Vernehmung des Zeugen Helmut M. herbeizuführen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 14. Dezember 2006 aufzuheben und unter Aufhebung des Bescheides vom 2. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juli 2004 festzustellen, dass er aufgrund seiner Beschäftigung bei der Beigeladenen zu Ziff. 1 seit 1. Juli 2003 versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung ist, und weiter die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Bezirksdirektion Bodenseekreis zu verurteilen, ihm ab 22. September 2003 Krankengeld zu gewähren und ihm die Kosten für die selbstbeschaffte Krankenbehandlung ab 1. Juli 2003 zu erstatten. hilfsweise den Rechtsstreit zur abschließenden Einvernahme des Zeugen M. zu vertagen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie weist darauf hin, dass die Befragungen der Zeugen J. und Z. sehr unterschiedliche und widersprüchliche Aussagen bezüglich des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers ergeben hätten. Auch wenn der Zeuge M. nun eine weitere Zeugenaussage abgebe, stünden dieser die beiden vorangegangenen Aussagen nach wie vor entgegen und widersprächen sich weiterhin. Der Kläger sei in keinem abhängigen und somit in keinem Krankenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis bei der Beigeladenen zu Ziff. 1 gestanden.
Die Beigeladene Ziffer 2 hat sich den Ausführung der Beklagten angeschlossen. Die weiteren Beigeladenen haben sich nicht geäußert.
Der Senat hat sich schriftlich an Herrn M. unter der Anschrift B. 27 in A-6 ... B., die der Zeuge M. dem SG im November 2006 genannt hatte, gewandt. Dieses Anschreiben ist zurückgekommen, da der Adressat unbekannt sei. Anfragen bei der Meldeauskunft der Stadt B. waren nicht erfolgreich. Es lagen über den Gesuchten keine Daten vor. Am 29.04.2007 hat sich der Zeuge M. beim Senat gemeldet. Als Adresse gab er "Postfach ... in A 6 ... B." an. Er hat mitgeteilt, dass ihm die an ihn gerichtete Anfrage vorliege und darum gebeten, ihm die Frist zur Beantwortung der Fragen bis zum 16.05.2007 zu verlängern. Dieser Bitte ist der Senat mit dem Hinweis, die Frist unbedingt einzuhalten nachgekommen. Am 16.05.2007 hat sich der Zeuge M. telefonisch gemeldet und mitgeteilt, dass die Beantwortung des Schreibens bis 21.05.2007 vorliegen werde. Am 23.05.2007 hat der Zeuge M. per Fax (Adresse: B., 6 ... B.) von den an ihn gerichteten zwölf Fragen die Fragen 1, 2 und 3a bis d beantwortet. Bezüglich der weiteren Fragen hat er mitgeteilt, dass er sie nach Durchsicht von diversen Unterlagen gegebenenfalls konkret beantworten und bis nach Pfingsten zum 29.05.2007 übermitteln werde. Am 29.05.2007 hat der Zeuge M. (Adresse: B., 6 ... B.) mitgeteilt, dass die Stellungnahme am 04., spätestens 05.06.2007 vorliegen werde. Eine weitere Antwort ist jedoch nicht eingegangen.
Die Beklagte hat auf Nachfrage des Senats mitgeteilt, dass der Kläger seit dem 01.01.2005 als betreuter Sozialhilfeempfänger bei ihr gemeldet sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, die Vorprozessakten im einstweiligen Rechtsschutz S 2 KR 1759/04 ER, S 2 KR 2902/04 ER-B und L 11 KR 4944/04 ER-B und auf die von der Beklagten vorgelegten V.akten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig. Die Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass der Kläger bei der Beigeladenen Ziff. 1 ab 01.07.2003 nicht versicherungspflichtig beschäftigt war.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger zu Recht beantragt, den mündlichen Bescheid der Beklagten vom 02.09.2003 aufzuheben. Der schriftliche Bescheid vom 04.12.2003 hat die Ablehnung der Versicherungspflicht nur wiederholt. Dahingestellt bleiben kann, mit welchem Bescheid die Beklagte (Bezirksdirektion B.) abgelehnt hat, dem Kläger ab 22.09.2003 Krankengeld zu gewähren und ihm die Kosten für die selbstbeschaffte Krankenbehandlung ab 01.07.2003 zu erstatten. Dies geht weder aus der V.-Akte noch der Gerichtsakte und dem Antrag hervor. Da ein solcher Anspruch jedoch nur dann besteht, wenn Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung eingetreten ist, und dies hier nicht der Fall ist, erübrigt sich die Korrektur des Antrags.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen von Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und eines Beschäftigungsverhältnisses und die vom Bundessozialgericht (BSG) hierfür herausgearbeiteten Kriterien sind im Gerichtsbescheid des SG zutreffend dargestellt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug genommen.
Nach Auffassung des Senats ist die Berufung bereits aus den vom SG zutreffend dargestellten Gründen als unbegründet zurückzuweisen. Der Senat verweist deshalb auch auf die Entscheidungsgründe, die er sich zu eigen macht, und verzichtet auch insoweit auf deren erneute Darstellung. Es wird noch einmal darauf hingewiesen, dass allein auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages, nur vom Kläger aufgestellter Stundennachweise, Lohnabrechnungen und der Meldung bei der Beklagten nicht auf das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses geschlossen werden kann. Entscheidend ist der Nachweis der tatsächlichen Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis. Der Kläger muss für die Firma, mit der er einen Arbeitsvertrag geschlossen hat, gearbeitet haben. Dies hat der Kläger nachzuweisen. Er trägt insoweit die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen. Zutreffend hat das SG in Auswertung der Zeugenaussagen Z. und J. herausgearbeitet, dass bereits nicht klar geworden ist, welche Tätigkeiten der Kläger verrichtet hat. Die Angaben der Zeugen sind nicht übereinstimmend und darüber hinaus dürften Lagerarbeiten und auch Botendiensten der Gesundheitszustand des Klägers entgegengestanden haben. Darüber hinaus hat das SG in überzeugender Weise darauf hingewiesen, dass nicht erkennbar sei, in welchen Betrieb der Kläger eingegliedert gewesen sein soll, nachdem als Arbeitsorte K. und L., dort in der Wohnung des Klägers, angegeben worden sind. Unklar blieb auch, wer Vorgesetzter des Klägers war, wer und ob ihm überhaupt Weisungen erteilt wurden. Abgesehen davon differieren die Angaben dazu, wer den Kläger eingestellt hat. Der Zeuge J. gab an, er habe als Geschäftsführer den Kläger eingestellt. Der Zeuge Z. äußerte sich insoweit dahingehend, dass Herr M. nach Rücksprache mit Herrn J. den Kläger eingestellt habe. Unterschrieben wurde der Vertrag von Herrn Z., der den Kläger jedoch zu keiner Zeit gesehen hat. Im Übrigen vermochte der Zeuge Z., obwohl er selbst für die Repräsentanz in K. eingestellt war, die tatsächliche Beschäftigung des Klägers nicht aus eigener Anschauung zu bestätigen. Er bezog sich in seiner Aussage insoweit auf die Angaben des Herrn M ... Zu beachten ist auch, dass Beiträge von der Firma H. GmbH selbst an die Beklagte zu keiner Zeit erfolgten. Die geleisteten Zahlungen stammten aus der Auflösung von Verrechnungskonten zugunsten der H. V. GmbH.
Die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme führt zu keinem anderen Ergebnis. Der schriftlich gehörte Zeuge M. hat dem Senat nur einen Teil der Anfrage beantwortet. Er hat Angaben zu seinem Verhältnis zum Kläger, dem Zeugen Z. und dem Geschäftsführer der Beigeladenen zu Ziff. 1 gemacht und ohne Ausführungen zum Inhalt der Tätigkeit mitgeteilt, dass er dem Kläger die Stelle bei der H. V. mbH vermittelt habe. Die Vermittlung einer Stelle belegt aber noch kein tatsächliches Beschäftigungsverhältnis. Ein solches erfordert, dass die vermittelte Stelle tatsächlich angetreten und ausgefüllt wurde. Die hierzu gestellten Fragen hat der Zeuge M. innerhalb der von ihm selbst letztendlich gesetzten Frist nicht beantwortet. Weitere Mahnungen und Erinnerungen des Zeugen zur Erteilung einer schriftlichen Auskunft sind nicht erforderlich. Sie hätten nur Verfahrensverzögerungen zur Folge. Der Zeuge M. hat bereits erstinstanzlich die Beantwortung von Fragen angekündigt. Er hat sich dann jedoch nicht mehr gemeldet. Auch der Senat hat ihm bereits mehrfach Fristverlängerung gewährt und ihn auch darauf hingewiesen, dass er gebeten werde, die Fristen unbedingt einzuhalten. Der beantragten Vertagung des Rechtsstreits zur abschließenden Einvernahme des Zeugen M. war deswegen nicht stattzugeben, weil der Zeuge nicht erreichbar ist. Eine Ladung des Zeugen zur richterlichen Vernehmung scheitert daran, dass der Zeuge unter der Adresse "B, A-6 ...B." nicht gemeldet ist und das an diese Adresse gerichtete Schreiben zurückkam (unbekannt). Dem Meldeamt in B. ist keine Adresse bekannt und auch der Kläger hat auf Anfrage keine ladungsfähige Anschrift mitgeteilt. Dies steht auch einem Ersuchen um Vernehmung in Österreich entgegen. Abgesehen davon ist insoweit auch nicht außer Acht zu lassen, dass zum Beschäftigungsverhältnis des Klägers widersprüchliche Aussagen der Zeugen J. und Z. vorliegen. Diese Widersprüche können durch eine Aussage des Zeugen M. nicht ausgeräumt werden. Auf die Zeugenaussage kommt es daher nicht an.
Damit liegt hier ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor, weshalb der Kläger nicht versicherungspflichtig in der Sozialversicherung ist und ihm auch weder Krankengeld zu gewähren ist noch ihm die Kosten für die selbstbeschaffte Krankenbehandlung zu erstatten sind.
Die Berufung konnte hiernach keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Mitgliedschaft des Klägers in der Sozialversicherung, insbesondere in der gesetzlichen Krankenversicherung, die Gewährung von Krankengeld (Krg) und die Erstattung der Kosten für selbstbeschaffte Krankenbehandlung.
Der 1947 geborene Kläger war bis zum 15.03.2002 freiwilliges Mitglied der Beklagten. Die Mitgliedschaft endete wegen Beitragsrückständen. Sein Grad der Behinderung beträgt 100 seit 02.06.2005. Er ist im Besitz der Merkzeichen "G" und "aG".
Am 14.07.2003 meldete die "H. V. GmbH Rep.: K." den Kläger bei der Beklagten ab 01.07.2003 als versicherungspflichtigen Arbeitnehmer (Schlüsselzahl für die Art der Tätigkeit: 70312 - Werbefachleute -) zur Sozialversicherung an. Das der Anmeldung beigefügte Anschreiben ist mit "i.V. Z." unterschrieben. Die Firma H. ist ausweislich des Handelsregisterauszugs des Amtsgerichts G. als H. V. mit beschränkter Haftung in L.-G. ins Handelsregister eingetragen. Seit 1998 ist der Kaufmann W. J. als einzelvertretungsbefugter Geschäftsführer eingetragen.
Der Beitragsnachweis für Juli 2003, der "i.V. Herr Z." unterschrieben ist, wurde nach dem Vortrag der Beklagten ebenso wie die Nachweise für die Monate August und September 2003 eingelesen. Beitragszahlungen erfolgten trotz mehrfacher Mahnungen zunächst nicht.
Am 29.08.2003 - der Antrag befindet sich nicht in den Akten - und 16.09.2003 reichte die H. V. mbH wiederum unterschrieben mit "i.V. Z." Erstattungsanträge nach dem Lohnfortzahlungsgesetz für den Kläger für die Zeit vom 11.08.2003 bis 21.09.2003 ein.
Die Beklagte wies die Firma H. V. GmbH in K. darauf hin, dass nach ihrer Rechtsauffassung durch die Anmeldung des Klägers bei ihr - der Beklagten - kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis entstanden sei. Die Anmeldung des Klägers und die Beitragsnachweise würden vorerst storniert. Die Erstattung der Lohnfortzahlung ruhe. Zur Überprüfung der Versicherungspflicht wurde gebeten, den Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der Firma H., eine Auflistung über die jeweiligen Tätigkeiten des Klägers an den einzelnen Arbeitstagen, einen Stundennachweis, den Nachweis über den Ort der Tätigkeit, den Nachweis über Lohnzahlungen an den Kläger und den Namen des für die Firma verantwortlichen Arbeitgebers vorzulegen.
Hierauf teilten die T. AG in Z. und der wie die Firma H. V. GmbH in der St. J.-G. 10a in K. sich befindende Musik- und Kunstverlag A. D. GmbH der Beklagten mit, dass sie Verrechnungskonten zugunsten der H. V. GmbH auflösen würden. Es würden Zahlungen auf das Arbeitgeberkonto der H. V. GmbH in Höhe von 500,00 EUR und 255,00 Sfr. erfolgen. Zweck der Zahlungen seien Arbeitnehmerbeiträge. Entsprechende Zahlungen gingen bei der Beklagten ein.
Außerdem meldete sich bei der Beklagten der Geschäftsführer der Firma H. V. mbH. Er nahm Bezug auf ein Telefonat der Beklagten mit Herrn M., der sich nach Feststellung der Unkorrektheiten des Herrn Z. um diese Sache kümmere. Als Anschrift der Firma gab er H. 76 in A-6 ... L. an.
Mit Schreiben vom 07.10.2003 mahnte die Beklagte die Firma H. V. mbH unter der Anschrift in L. an, den bereits am 06.08.2003 übersandten Fragebogen zur Umlageversicherung einzureichen.
Am 13.10.2003 wandte sich der Kläger an die Beklagte und beschwerte sich über die ihm telefonisch mitgeteilte Abmeldung seiner Krankenversicherung. Er forderte die Beklagte auf, die Abmeldung rückgängig zu machen.
Hierauf informierte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 14.10.2003, dass die bloße Einreichung einer Anmeldung durch den Arbeitgeber noch nicht zur Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und somit auch nicht zu einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung führe. Es werde das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung geprüft. Hierzu werde gebeten, die Gehaltsabrechnungen und wenn möglich Tätigkeitsberichte, den Arbeitsvertrag und Stundennachweise einzureichen. Der Arbeitgeber habe bisher leider nicht geantwortet.
Ebenfalls am 14.10.2003 erhob der Kläger gegen die Beklagte Klage zum Sozialgericht K. (SG). Er begehrte festzustellen, dass seine Beschäftigung bei der Firma H. V. GmbH der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Außerdem beantragte er, die Beklagte zu verpflichten, sein Versicherungsverhältnis wiederherzustellen, ihm Krankengeld auszubezahlen, die Krankenhaus- und Arztkosten zu übernehmen, Rehabilitationsmaßnahmen zu gewähren und ihn von der Rezeptgebühr zu befreien.
Im weiteren Verlauf legte der Kläger der Beklagten einen zwischen ihm und der Firma H. V. mbH R. K., den "i.V. Z." am 01.07.2003 unterzeichnet hat, geschlossenen Arbeitsvertrag vor. Nach dem Arbeitsvertrag beginnt die Tätigkeit am 01.07.2003. Sie umfasst Telefon- und Faxdienst, Bedienung eines Callcenters und Boten- und Lagerarbeiten. Als Arbeitsort ist K. bzw. L. angegeben. Es wurde eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart. Der Stundenlohn beträgt während der dreimonatigen Probezeit brutto 9,50 EUR, nach Ablauf der Probezeit 10.00 EUR brutto. Die monatliche Arbeitszeit beläuft sich auf mindestens 90, höchstens 160 Stunden. Außerdem legte der Kläger die Abrechnung seiner Bezüge für die Monate Juli und August 2003 vor.
Die Beklagte forderte hierauf noch einmal die H. V. GmbH unter der Anschrift in L. auf, mitzuteilen, welche Tätigkeiten der Kläger tatsächlich zu erbringen gehabt, wer ihn eingestellt und welche Stellung Herr Z. in der H. V. mbH zum Zeitpunkt der Einstellung gehabt habe.
Mit Bescheid vom 04.12.2003 lehnte die Beklagte dem Kläger gegenüber die Gewährung von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ab. Aufgrund der bislang geklärten Verhältnisse habe der Kläger bei fehlender Mitgliedschaft keine Ansprüche auf die Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse.
Der Kläger legte dem SG ergänzend noch die von ihm an die Firma H. V. GmbH in K. übersandten Krankmeldungen für die Zeit vom 11.08. bis 31.12.2003 vor.
Die Beklagte bat im Januar 2004 erneut die Firma H. V. GmbH zu Händen von Herrn J. in L., Ö., um Aufklärung, worauf Herr J. in einem Schreiben vom 19.04.2004 mitteilte, dass sie ein Gespräch mit dem Kläger gehabt hätten und dieser sich grundsätzlich bereit erklärt habe, für sie den Telefondienst auf geschaltete Inserate zu übernehmen. Dies könnte der Kläger von seinem Wohnort für sie erledigen. Weitere Angaben, insbesondere zum Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit des Klägers, machte er, obwohl er in der Folge noch einmal erinnert wurde, nicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Im Widerspruchsbescheid heißt es, dass sich der Kläger bei Beendigung der freiwilligen Krankenversicherung gegenüber ihren Mitarbeitern geäußert habe, er werde "einen Weg finden" wieder in die gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen zu werden. Herr J. sei über die ganze Sache nicht informiert gewesen. Die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung sei in Anbetracht der versicherungsrechtlichen Vorgeschichte und des vorliegenden Krankheitsbildes fragwürdig.
Dem SG gegenüber vertrat die Beklagte die Auffassung, dass der Kläger in keinem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Die bloße Einreichung einer Anmeldung durch den Arbeitgeber führe nicht zu einer Versicherungspflicht in der Sozialversicherung bzw. Mitgliedschaft in der Krankenversicherung. Die Merkmale einer tatsächlichen Beschäftigung hätten bislang nicht nachgewiesen werden können, zumal Arbeitsvertrag, Anmeldung zur Sozialversicherung und Anträge auf Erstattung der Lohnfortzahlung von einem Herrn Z. vorgenommen worden seien. Es habe bisher nicht festgestellt werden können, in welchem Rechtsverhältnis Herr Z. zur Firma H. V. mbH stehe. Die Aufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses und als Folge davon die Anmeldung zur Sozialversicherung sei in Anbetracht der versicherungsrechtlichen Vorgeschichte sowie des derzeit vorliegenden Krankheitsbildes fragwürdig. Ergänzend teilte die Beklagte mit, dass der Kläger von ihr fortlaufend seit dem 02.09.2003 über das Nichtzustandekommen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses informiert worden sei. Am 04.12.2003 sei dies dem Kläger schriftlich mitgeteilt worden.
Der Kläger legte noch Stundennachweise für die Monate Juli und August 2003 und ein an ihn gerichtetes Fax der Firma H. V. mbH, das Herr J. unterschrieben hat, vor. Nach dem Fax entsprechen die im Widerspruchsbescheid getroffenen Feststellungen, nicht den Tatsachen. Es stimme nicht, dass er - Herr J. - über die Sache nicht informiert gewesen sei.
Gleichzeitig stellte der Kläger nunmehr auch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (SG - S 2 KR 1759/04 ER). Er vertrat die Auffassung, die von ihm vorgelegten Unterlagen in Form des Arbeitsvertrages, der Stundennachweise, der Lohnabrechnungen, der Anmeldung zur Krankenversicherung und des Beitragsnachweises würden hinreichend das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses belegen. Ob Herr Z. berechtigt gewesen sei, Verträge mit Rechtswirkung für die Firma H. abzuschließen, sei unerheblich. Selbst wenn er als vollmachtloser Vertreter der Firma H. aufgetreten sei, habe die Firma durch Nichtbestreiten des Sachverhaltes zu erkennen gegeben, dass sie das Handeln des Herrn Z. zumindest geduldet habe. Die Feststellungen der Beklagten beruhten lediglich auf Vermutungen. Herr J. habe diesen Vermutungen widersprochen.
Mit Beschluss vom 19.08.2004 lud das SG die H. V. mbH in G., die Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg, die Bundesagentur für Arbeit und die A. Baden-Württemberg - Pflegekasse - zum Verfahren bei.
Das SG versuchte dann zuerst im August 2004 unter der Anschrift in G. eine Auskunft der H. V. mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn J., einzuholen. Nachdem der Beiladungsbeschluss in G. aber nicht zugestellt werden konnte, bat das SG Herrn J. unter der Anschrift in Ö. "L." um Mitteilung der aktuellen Anschrift. Eine Antwort hierauf ging trotz Erinnerung nicht ein. Nach einem gerichtlichen Schreiben an die Anschrift in K. teilte Herr J. ein Postfach in B./Ö. mit. Der Kläger machte auf die korrekte Anschrift in "L." aufmerksam.
Mit Beschluss vom 18.10.2004 lehnte das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens spreche mehr gegen ein Obsiegen des Klägers in der Hauptsache als dafür. Voraussetzung des Anspruchs auf Feststellung, dass der Kläger pflichtversichertes Mitglied der Beklagten sei, sei, dass er durch den Arbeitsvertrag mit der H. V. mbH ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis begründet habe. Hieran bestünden erhebliche Zweifel. Es habe sich bisher nicht feststellen lassen, ob ein den Vereinbarungen entsprechendes Beschäftigungsverhältnis durchgeführt worden sei. Es sei schon unklar, in welchem "Betrieb" der Kläger beschäftigt gewesen sein solle. Der Geschäftsführer der H. V. mbH habe bisher nicht reagiert. Beim gegenwärtigen Sachstand müsse das Gericht davon ausgehen, dass die vom Kläger eingereichten Unterlagen wie Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen und Stundenlisten mit hoher Wahrscheinlichkeit im Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen stehen würden, sodass, unter zusätzlicher Berücksichtigung der - unwidersprochen - geschilderten Vorgeschichte sowie der vorbestehenden schweren Erkrankung des Klägers, nicht von einem sozialversicherungspflichtigen Sozialversicherungsverhältnis auszugehen sei, sondern von einem Scheingeschäft, mit dem ein Beschäftigungsverhältnis lediglich vorgetäuscht werden solle.
Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde legte der Kläger ein Schreiben der Firma H. V. GmbH, unterschrieben von dem Geschäftsführer J., und einen Handelsregisterauszug des Amtsgerichts G. vor. Nach dem Schreiben ist der Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der Firma H. von der Firma zu keinem Zeitpunkt bestritten worden und werde nach wie vor anerkannt.
Mit Beschluss vom 14.12.2004 wies der erkennende Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) die Beschwerde zurück (L 11 KR 4944/04 ER-B). Aus den vorgelegten Unterlagen sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ein tatsächlich vorliegendes Beschäftigungsverhältnis zu schließen. Auch die Stellungnahme des Geschäftsführers der Firma H. V. mbH, W. J., wonach er den Arbeitsvertrag anerkenne, vermöge hieran nichts zu ändern. Ein Arbeitsvertrag allein führe noch nicht zu einem tatsächlichen Beschäftigungsverhältnis.
Im August 2005 teilte W. J. auf die Anfrage des SG schließlich mit, Gegenstand des Unternehmens sei die Übernahme von Verwaltungen und Geschäftsführungen sowie der Handel u.a. mit Münzen/Briefmarken usw ... Das Unternehmen habe im Zeitraum von Juli bis Dezember 2003 einschließlich seiner Person fünf Beschäftigte gehabt. Vom Repräsentanten in K. habe insbesondere der Handel kontrolliert werden sollen. Seit Juni 2003 habe mit dem Repräsentanten eine entsprechende Vereinbarung bestanden. Repräsentant sei Herr K. Z. gewesen. Der Repräsentant habe unter der Anschrift in K., St. J. 10a, mehrere Büroräume über zwei Stockwerke bei vorgesehenen zwei Beschäftigten in Bürogemeinschaft gehabt. Der Kläger sei von ihm selbst eingestellt worden. Er habe sich auf ein Inserat gemeldet. Im Einzelnen hätten die Aufgaben des Klägers in der Telefonannahme, Inseratbearbeitung und Botenfahrten mit dem PKW bestanden. Vor dem 01.07.2003 seien diese Tätigkeiten zum Teil von ihm selbst ausgeführt worden. Der im Arbeitsvertrag genannte weitere Arbeitsort L. habe sich in La. im M. 12 (Anschrift des Klägers) befunden. Die Bestimmung, welche Arbeiten an welchem der beiden Arbeitsorte zu erledigen seien, habe er selbst und später der Kläger nach einmal gegebener Vorgabe getroffen. Die Arbeitszeit habe der Kläger selbst erfasst. Unmittelbarer Vorgesetzter sei er gewesen. Die weiteren Beschäftigten an den Arbeitsorten K. und L. seien in K. Herr Z. und gegebenenfalls zeitweise weitere Personen und in L. zeitweise Herr M. gewesen. Herr M., Unternehmensberater, sei Berater der Gesellschaft gewesen. Herr M. habe sich um die Angelegenheit mit einem für die Beigeladene Ziff. 1 unbefriedigenden Ergebnis gekümmert.
Im Anschluss daran versuchte das SG Herrn Z. im Rahmen eines Beweisaufnahmetermines zu hören, was an einer im Oktober 2004 aufgetretenen Krebserkrankung des Herrn Z. scheiterte. Der Kläger selbst legte zur Entschuldigung für sein Nichterscheinen im Termin ein Attest der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. Z., wonach bei ihm aufgrund von massivem Übergewicht, ausgeprägten Beinödemen beidseits, einer Polyneuropathie der Beine und ausgeprägten Schulter- und Armschmerzen links eine totale Steh- und Gehunfähigkeit bestehe, vor. Schriftlich bekundete Herr Z. in der Folge, dass er mit dem Kläger im Mai 2003 zweimal per Telefon Kontakt gehabt habe. Persönlich gesehen habe er ihn nie. Herrn M. kenne er seit dem Jahr 2000. Mit ihm hätten mehrere Projekte, die alle aus verschiedenen Gründen gescheitert seien, stattfinden sollen. Seit 2004 bestehe mit ihm kaum noch Kontakt. Herr J. sei ihm von Herrn M. als Geschäftsführer vorgestellt worden. Er habe Herrn J. mit Herrn M. im Sommer 2003 einmal in St. M. in der S. getroffen. Ansonsten habe er mit den Herren J. und F. bis Ende 2003 und mit Herrn M. bis in das Jahr 2006 telefonisch Kontakt gehabt. Die Repräsentanz in K. habe von Mai 2003 bis Mitte 2004 bestanden. Er sei Bevollmächtigter zur Postabholung im Postfach in K. Postfach 1 ... gewesen. Die Post sei von K. postalisch zu Herrn M. nach R. zur weiteren Verteilung und Bearbeitung gesandt worden. Nach den Angaben von Herrn M. sei dieser selbst Bevollmächtigter der Geschäftsführung oder sei es gewesen. Herr J. sei der einzige Geschäftsführer. Laut Angaben von Herrn M. habe die Beigeladene zu Ziff. 1 ihren Sitz in G ... Der Musik- und Kunstverlag A. D. GmbH sei Repräsentanzgeber an Räumen und Telefonleitung sowie Postabholdiensten in K. gewesen. Das Gleiche habe für die Firma T. AG in der S. gegolten. Die Repräsentanz K. der Beigeladenen Ziff. 1 habe anteilig Räume in K. benutzt. Einen Leiter vor Ort oder weitere Beschäftigte habe es ebenso wenig wie in der S. gegeben. Der Kläger habe einen Arbeitsvertrag mit der H. V. GmbH gehabt. Er habe sich auf eine im S.r ausgeschriebene Stelle für Telefondienste, Lagerarbeiten und sonstige kaufmännische Tätigkeiten beworben. Eingestellt worden sei er von Herrn M. nach Rücksprache mit Herrn J ... Seine Aufgabe hätte in Telefondiensten, Botendiensten, Lagerarbeiten und Wareneinkauf via Internet bestanden. Seine Vorgesetzten seien Herr M. und Herr J. gewesen. Ob der Kläger Kollegen gehabt habe, sei ihm nicht bekannt, in K. jedenfalls nicht. Welche Tätigkeiten er im Einzelnen verrichtet habe, wisse er von Herrn M ... Wer seine Aufgaben nach Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit übernommen habe, sei ihm nicht bekannt, in K. auf jeden Fall niemand.
Die im Anschluss daran beabsichtigte Vernehmung von Herrn H. M. als Zeuge kam nicht zustande. Der Zeuge erschien zu zwei vom SG anberaumten Beweisaufnahmeterminen nicht. Mit Schreiben vom 23.11.2006 kündigte der Zeuge M. eine schriftliche Stellungnahme an. Eine solche ging jedoch nicht ein. Als Adresse hatte der Zeuge M. B. 27 in 6 ... B. angegeben.
Mit Gerichtsbescheid vom 14.12.2006, den Klägerbevollmächtigten zugestellt am 20.12.2006, wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es aus, der Kläger sei ab 01.07.2003 nicht bei der Beigeladenen Ziff. 1 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Zwar liege ein schriftlicher Arbeitsvertrag vor und Lohnabrechnungen und Stundennachweise könnten als Indizien für eine versicherungspflichtige Beschäftigung gelten. Hinzu komme, dass der Kläger der Beklagten als versicherungspflichtig beschäftigter Werbefachmann gemeldet worden sei. Da der Kläger aus Anlass der früheren Beendigung der Mitgliedschaft bei der Beklagten sich jedoch geäußert haben solle, dass er einen Weg finden werde, wieder in die gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen zu werden, seien an den Nachweis der Tatsachen, die Versicherungspflicht begründen, strenge Anforderungen zu stellen, zumal der Kläger bereits ab 11.08.2003 dauerhaft arbeitsunfähig gewesen sei. Die Beweislast trage insoweit der Kläger. Zu besonders kritischer Prüfung habe vorliegend auch deshalb Veranlassung bestanden, weil die Herren M. und J. in einem Verfahren mit vergleichbarer Problemstellung (S 2 KR 69/99) schon einmal in Erscheinung getreten seien. Worin die Tätigkeit des Klägers im Einzelnen bestanden haben soll, sei nicht klar geworden. Der Geschäftsführer der Beigeladenen zu Ziff. 1 habe davon gesprochen, dass der Kläger mit "Telefonannahme, Inseratbearbeitungen und Botenfahrten mit PKW" beschäftigt gewesen sei. Der Zeuge Z. habe angegeben, dass der Kläger Telefondienst und Wareneinkäufe via Internet getätigt haben solle. Dabei sei schon schlecht vorstellbar, wie der Kläger Botendienste mit dem PKW bewältigt haben und Lagerarbeiten ausgeführt haben könne, wenn er schon Anfang 2004 nicht mehr in der Lage gewesen sei, Treppen zu steigen und mehr als zehn Schritte zu gehen. Vorstellbar sei allein, dass der Kläger an Telefon und Computer für die Beigeladene Ziff. 1 tätig geworden sei. Dafür, dass dies im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses geschehen sei, spreche indes nicht viel. So sei schon die Freiheit, sich den Arbeitsort aussuchen zu können (K. bzw. L.) kaum mit den Merkmalen einer abhängigen Beschäftigung in Einklang zu bringen. Zudem erscheine es wenig logisch, wenn die Beigeladene Ziff. 1 eine Repräsentanz in K. einrichte und deren Mitarbeiter - der Kläger - dann seinen Arbeitsplatz auf der anderen Seite des Sees gehabt habe. Es sei deshalb für das SG nicht erkennbar, in welchen Betrieb der Kläger eingegliedert gewesen sein solle. Fraglich erscheine darüber hinaus, dass er irgendwelchen Weisungen unterworfen gewesen sei. Mangels versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses sei der Kläger auch nicht pflichtversichertes Mitglied der Beklagten geworden. Ihm stehe weder Krankengeld noch ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für Krankenbehandlung zu.
Hiergegen hat der Kläger am 15.01.2007 Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, dass er versicherungspflichtig beschäftigt war. Die Entscheidung des SG beruhe auf einem nur unvollständig erhobenen Sachverhalt. Das SG habe sich gedrängt fühlen müssen, durch weitere geeignete Maßnahmen die fehlgeschlagene Vernehmung des Zeugen Helmut M. herbeizuführen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 14. Dezember 2006 aufzuheben und unter Aufhebung des Bescheides vom 2. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juli 2004 festzustellen, dass er aufgrund seiner Beschäftigung bei der Beigeladenen zu Ziff. 1 seit 1. Juli 2003 versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung ist, und weiter die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Bezirksdirektion Bodenseekreis zu verurteilen, ihm ab 22. September 2003 Krankengeld zu gewähren und ihm die Kosten für die selbstbeschaffte Krankenbehandlung ab 1. Juli 2003 zu erstatten. hilfsweise den Rechtsstreit zur abschließenden Einvernahme des Zeugen M. zu vertagen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie weist darauf hin, dass die Befragungen der Zeugen J. und Z. sehr unterschiedliche und widersprüchliche Aussagen bezüglich des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers ergeben hätten. Auch wenn der Zeuge M. nun eine weitere Zeugenaussage abgebe, stünden dieser die beiden vorangegangenen Aussagen nach wie vor entgegen und widersprächen sich weiterhin. Der Kläger sei in keinem abhängigen und somit in keinem Krankenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis bei der Beigeladenen zu Ziff. 1 gestanden.
Die Beigeladene Ziffer 2 hat sich den Ausführung der Beklagten angeschlossen. Die weiteren Beigeladenen haben sich nicht geäußert.
Der Senat hat sich schriftlich an Herrn M. unter der Anschrift B. 27 in A-6 ... B., die der Zeuge M. dem SG im November 2006 genannt hatte, gewandt. Dieses Anschreiben ist zurückgekommen, da der Adressat unbekannt sei. Anfragen bei der Meldeauskunft der Stadt B. waren nicht erfolgreich. Es lagen über den Gesuchten keine Daten vor. Am 29.04.2007 hat sich der Zeuge M. beim Senat gemeldet. Als Adresse gab er "Postfach ... in A 6 ... B." an. Er hat mitgeteilt, dass ihm die an ihn gerichtete Anfrage vorliege und darum gebeten, ihm die Frist zur Beantwortung der Fragen bis zum 16.05.2007 zu verlängern. Dieser Bitte ist der Senat mit dem Hinweis, die Frist unbedingt einzuhalten nachgekommen. Am 16.05.2007 hat sich der Zeuge M. telefonisch gemeldet und mitgeteilt, dass die Beantwortung des Schreibens bis 21.05.2007 vorliegen werde. Am 23.05.2007 hat der Zeuge M. per Fax (Adresse: B., 6 ... B.) von den an ihn gerichteten zwölf Fragen die Fragen 1, 2 und 3a bis d beantwortet. Bezüglich der weiteren Fragen hat er mitgeteilt, dass er sie nach Durchsicht von diversen Unterlagen gegebenenfalls konkret beantworten und bis nach Pfingsten zum 29.05.2007 übermitteln werde. Am 29.05.2007 hat der Zeuge M. (Adresse: B., 6 ... B.) mitgeteilt, dass die Stellungnahme am 04., spätestens 05.06.2007 vorliegen werde. Eine weitere Antwort ist jedoch nicht eingegangen.
Die Beklagte hat auf Nachfrage des Senats mitgeteilt, dass der Kläger seit dem 01.01.2005 als betreuter Sozialhilfeempfänger bei ihr gemeldet sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, die Vorprozessakten im einstweiligen Rechtsschutz S 2 KR 1759/04 ER, S 2 KR 2902/04 ER-B und L 11 KR 4944/04 ER-B und auf die von der Beklagten vorgelegten V.akten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig. Die Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass der Kläger bei der Beigeladenen Ziff. 1 ab 01.07.2003 nicht versicherungspflichtig beschäftigt war.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger zu Recht beantragt, den mündlichen Bescheid der Beklagten vom 02.09.2003 aufzuheben. Der schriftliche Bescheid vom 04.12.2003 hat die Ablehnung der Versicherungspflicht nur wiederholt. Dahingestellt bleiben kann, mit welchem Bescheid die Beklagte (Bezirksdirektion B.) abgelehnt hat, dem Kläger ab 22.09.2003 Krankengeld zu gewähren und ihm die Kosten für die selbstbeschaffte Krankenbehandlung ab 01.07.2003 zu erstatten. Dies geht weder aus der V.-Akte noch der Gerichtsakte und dem Antrag hervor. Da ein solcher Anspruch jedoch nur dann besteht, wenn Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung eingetreten ist, und dies hier nicht der Fall ist, erübrigt sich die Korrektur des Antrags.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen von Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und eines Beschäftigungsverhältnisses und die vom Bundessozialgericht (BSG) hierfür herausgearbeiteten Kriterien sind im Gerichtsbescheid des SG zutreffend dargestellt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug genommen.
Nach Auffassung des Senats ist die Berufung bereits aus den vom SG zutreffend dargestellten Gründen als unbegründet zurückzuweisen. Der Senat verweist deshalb auch auf die Entscheidungsgründe, die er sich zu eigen macht, und verzichtet auch insoweit auf deren erneute Darstellung. Es wird noch einmal darauf hingewiesen, dass allein auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages, nur vom Kläger aufgestellter Stundennachweise, Lohnabrechnungen und der Meldung bei der Beklagten nicht auf das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses geschlossen werden kann. Entscheidend ist der Nachweis der tatsächlichen Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis. Der Kläger muss für die Firma, mit der er einen Arbeitsvertrag geschlossen hat, gearbeitet haben. Dies hat der Kläger nachzuweisen. Er trägt insoweit die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen. Zutreffend hat das SG in Auswertung der Zeugenaussagen Z. und J. herausgearbeitet, dass bereits nicht klar geworden ist, welche Tätigkeiten der Kläger verrichtet hat. Die Angaben der Zeugen sind nicht übereinstimmend und darüber hinaus dürften Lagerarbeiten und auch Botendiensten der Gesundheitszustand des Klägers entgegengestanden haben. Darüber hinaus hat das SG in überzeugender Weise darauf hingewiesen, dass nicht erkennbar sei, in welchen Betrieb der Kläger eingegliedert gewesen sein soll, nachdem als Arbeitsorte K. und L., dort in der Wohnung des Klägers, angegeben worden sind. Unklar blieb auch, wer Vorgesetzter des Klägers war, wer und ob ihm überhaupt Weisungen erteilt wurden. Abgesehen davon differieren die Angaben dazu, wer den Kläger eingestellt hat. Der Zeuge J. gab an, er habe als Geschäftsführer den Kläger eingestellt. Der Zeuge Z. äußerte sich insoweit dahingehend, dass Herr M. nach Rücksprache mit Herrn J. den Kläger eingestellt habe. Unterschrieben wurde der Vertrag von Herrn Z., der den Kläger jedoch zu keiner Zeit gesehen hat. Im Übrigen vermochte der Zeuge Z., obwohl er selbst für die Repräsentanz in K. eingestellt war, die tatsächliche Beschäftigung des Klägers nicht aus eigener Anschauung zu bestätigen. Er bezog sich in seiner Aussage insoweit auf die Angaben des Herrn M ... Zu beachten ist auch, dass Beiträge von der Firma H. GmbH selbst an die Beklagte zu keiner Zeit erfolgten. Die geleisteten Zahlungen stammten aus der Auflösung von Verrechnungskonten zugunsten der H. V. GmbH.
Die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme führt zu keinem anderen Ergebnis. Der schriftlich gehörte Zeuge M. hat dem Senat nur einen Teil der Anfrage beantwortet. Er hat Angaben zu seinem Verhältnis zum Kläger, dem Zeugen Z. und dem Geschäftsführer der Beigeladenen zu Ziff. 1 gemacht und ohne Ausführungen zum Inhalt der Tätigkeit mitgeteilt, dass er dem Kläger die Stelle bei der H. V. mbH vermittelt habe. Die Vermittlung einer Stelle belegt aber noch kein tatsächliches Beschäftigungsverhältnis. Ein solches erfordert, dass die vermittelte Stelle tatsächlich angetreten und ausgefüllt wurde. Die hierzu gestellten Fragen hat der Zeuge M. innerhalb der von ihm selbst letztendlich gesetzten Frist nicht beantwortet. Weitere Mahnungen und Erinnerungen des Zeugen zur Erteilung einer schriftlichen Auskunft sind nicht erforderlich. Sie hätten nur Verfahrensverzögerungen zur Folge. Der Zeuge M. hat bereits erstinstanzlich die Beantwortung von Fragen angekündigt. Er hat sich dann jedoch nicht mehr gemeldet. Auch der Senat hat ihm bereits mehrfach Fristverlängerung gewährt und ihn auch darauf hingewiesen, dass er gebeten werde, die Fristen unbedingt einzuhalten. Der beantragten Vertagung des Rechtsstreits zur abschließenden Einvernahme des Zeugen M. war deswegen nicht stattzugeben, weil der Zeuge nicht erreichbar ist. Eine Ladung des Zeugen zur richterlichen Vernehmung scheitert daran, dass der Zeuge unter der Adresse "B, A-6 ...B." nicht gemeldet ist und das an diese Adresse gerichtete Schreiben zurückkam (unbekannt). Dem Meldeamt in B. ist keine Adresse bekannt und auch der Kläger hat auf Anfrage keine ladungsfähige Anschrift mitgeteilt. Dies steht auch einem Ersuchen um Vernehmung in Österreich entgegen. Abgesehen davon ist insoweit auch nicht außer Acht zu lassen, dass zum Beschäftigungsverhältnis des Klägers widersprüchliche Aussagen der Zeugen J. und Z. vorliegen. Diese Widersprüche können durch eine Aussage des Zeugen M. nicht ausgeräumt werden. Auf die Zeugenaussage kommt es daher nicht an.
Damit liegt hier ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor, weshalb der Kläger nicht versicherungspflichtig in der Sozialversicherung ist und ihm auch weder Krankengeld zu gewähren ist noch ihm die Kosten für die selbstbeschaffte Krankenbehandlung zu erstatten sind.
Die Berufung konnte hiernach keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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