Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Konstanz (BWB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 2552/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Überleitung vertraglicher Ansprüche gemäß § 93 SGB XII.
Der Beklagte bewilligte der Großmutter des Klägers, Frau A., mit Bescheid vom 07.04.2006 Leistungen nach dem SGB XII in Form von Hilfe zur Pflege im Pflegeheim J. in Höhe von 3.514,21 EUR für die Zeit vom 01.01.2006 bis 30.04.2006. Die Großmutter des Klägers lebte bis zum Umzug in das Pflegeheim J. im August 2005 aufgrund eines dinglich gesicherten unentgeltlichen Wohnrechts in einem Haus des Klägers in Altshausen. Die Großmutter überwies im November 2002 800,00 EUR, im September 2003 und im Jahr 2004 jeweils 1.000 EUR Mietsonderzahlungen an den Kläger. Darüber hinaus wurde im September 2005 von der Großmutter eine Heizölrechnung in Höhe von 779,94 EUR beglichen.
Mit Bescheid vom 07.04.2006 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass Ansprüche der Großmutter in Höhe von 3.579,94 EUR nach § 93 SGB XII übergeleitet würden. Bei den geleisteten Mietsonderzahlungen habe es sich um Schenkungen gehandelt, da ein unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt worden sei. Die Heizkosten seien von der Großmutter beglichen worden, obwohl sie bereits im Heim gewesen sei. Da sie nicht in der Lage sei, für ihren Unterhalt aufzukommen, könne sie die Schenkungen zurückfordern.
Am 05.05.2006 erhob der Kläger Widerspruch, der nicht begründet wurde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.2006 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Es werde lediglich eine Begrenzung auf die Höhe der geleisteten Aufwendungen vorgenommen, höchstens bis 3.579,94 EUR. Diese sei jedoch nur von theoretischem Belang, da die bis einschließlich Mai 2006 geleisteten Aufwendungen 4.647,75 EUR betrügen. Die Großmutter habe, obwohl sie dazu nicht verpflichtet sei, Mietzahlungen in Höhe von 2.800 EUR geleistet. Außerdem seinen von ihrem Konto im September 2005 Kosten für Heizöl in Höhe von 779,94 EUR abgebucht worden, obwohl sich die Großmutter zu diesem Zeitpunkt schon in vollstationärer Pflege befunden habe. Da die Großmutter mittlerweile veramt sei, habe sie einen Rückforderungsanspruch. Diesen habe der Beklagte auf sich übergeleitet. Bei der Ausübung des Ermessens sei das Interesse der Allgemeinheit höher bewertet worden.
Mit Schreiben vom 13.09.2006, eingegangen am gleichen Tag, hat der Kläger Klage erhoben, die nicht begründet wurde.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid des Beklagten vom 07.04.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2006 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verweist auf den Widerspruchsbescheid.
Wegen der Einzelheiten im Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend (§ 105 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Diese Voraussetzungen sind gegeben, die Beteiligten wurden mit Schreiben des Gerichts vom 16.02.2006 angehört.
Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Nach § 87 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides zu erheben. Die Bekanntgabe richtet sich nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X. Danach gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Der mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Widerspruchsbescheid vom 10.08.2006 gilt somit am 13.08.2006 als bekannt gegeben. Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt die Frist mit dem Tag nach der Eröffnung, wobei unter Eröffnung auch die Bekanntgabe zu verstehen ist. Folglich begann die Frist am 14.08.2006. Nach § 64 Abs. 2 SGG endet die Frist mit Ablauf ihres letzten Tages. Bei der hier nach § 87 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 SGG anwendbaren Monatsfrist endet die Frist also mit Ablauf des 13.09.2006.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Hierbei ist zu beachten, dass bei einem Vorgehen gegen die Überleitungsanzeige seitens des Sozialgerichts das Bestehen und der Umfang des übergeleiteten Anspruchs grundsätzlich nicht geprüft wird (vgl. zur Vorgängernorm § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG: BVerwG, Urteile vom 26.11.1969, Az. V C 54.69, BVerwGE 34, 219 und vom 17.05.1973, Az. V C 108.72, BVerwGE 42, 198). Zu den Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB XII gehört gerade nicht, dass der vom Träger der Sozialhilfe geltend gemachte zivilrechtliche Anspruch tatsächlich besteht, da die Überleitungsanzeige nichts über Bestand, Höhe und Inhalt des übergeleiteten Anspruchs aussagt (LSG Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.02.2007, Az. L 20 B 5/07 AS). Ausgeschlossen und damit rechtswidrig ist eine Überleitungsanzeige lediglich dann, wenn das Nichtbestehen des zivilrechtlichen Anspruches offensichtlich und die Überleitungsanzeige daher sinnlos ist. Dies bedeutet, nur wenn ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch ausgeschlossen ist (Negativ-Evidenz), ist eine gleichwohl erlassene, erkennbar sinnlose Überleitungsanzeige aufzuheben (BVerwG, Urteil vom 06.11.1975, Az. V C 28.75, BVerwGE 49, 311). § 93 SGB XII dient der Durchsetzung des Grundsatzes des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 SGB XII), indem er dem Träger der Sozialhilfe ein rechtliches Instrumentarium zur Verfügung stellt, das diesen in die Lage setzt, durch Eintritt in die Gläubigerposition den vom Gesetz gewollten Vorrang der Verpflichtungen anderer, die dem Hilfeempfänger die erforderliche Hilfe hätten gewähren können, nachträglich wiederherzustellen. Die Überprüfung des Bestehens oder Nichtbestehens übergeleiteter bürgerlich-rechtlicher Ansprüche – von den Fällen der Negativ-Evidenz abgesehen – ist Aufgabe der sachnäheren Zivilgerichte (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.05.1990, Az. 5 C 63.88, BVerwGE 85, 136). Wäre es anders, so müsste das Sozialgericht auch über die Rechtmäßigkeit rechtswegfremder Forderungen entscheiden, was jedoch mit dem bestehenden gegliederten Rechtsschutzsystem nicht zu vereinbaren ist. Es soll gerade verhindert werden, dass ein Sozialgericht letztverantwortlich beispielsweise zivilrechtlich umstrittene Fragen entscheidet (vgl. Wahrendorf, in Grube/Ders., SGB XII, § 93 Rdnr. 10), zumal eine Überleitung gerade dann oft in Betracht kommt, wenn der Anspruch gegen den Dritten unklar oder streitig ist. Eine solche Negativ-Evidenz, also ein offensichtliches Nichtbestehen der übergeleiteten Ansprüche, liegt nicht vor. Der Schenkungsrückforderungsanspruch ergibt sich aus § 528 BGB. Danach kann der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung das Geschenkte herausfordern, wenn er außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Dass der Großmutter des Klägers ein solcher Rückforderungsanspruch möglicherweise zusteht, ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Sie hat dem Kläger, obwohl sie dazu nicht verpflichtet war, "Mietsonderzahlungen" in Höhe von 2.800 EUR überwiesen, die wohl als Schenkung zu qualifizieren sind. Dass die Großmutter des Klägers ihren angemessenen Unterhalt nicht bestreiten kann, ergibt sich schon aus der Tatsache, dass der Beklagte ihr Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII bewilligt hat, die nur im Falle von Bedürftigkeit zu bewilligen ist. Ob die Rechtmäßigkeit der Hilfebewilligung im vorliegenden Verfahren zu prüfen wäre, muss hier nicht erörtert werden. Zwar war schon in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur zu § 90 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) streitig, ob eine Überleitung nur bei rechtmäßiger Hilfegewährung in Betracht kommt (vgl. zum Streitstand Wahrendorf, in: Grube/Ders., SGB XII, § 93 SGB XII RdNr. 7 m.w.N.). Auch § 93 SGB XII ist nicht zu entnehmen, dass die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige auf die Rechtmäßigkeit der gewährten Hilfeleistung Bedacht zu nehmen hat (Wahrendorf, a.a.O., LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2006, Az. L 20 B 135/06 SO ER ). Fehler in der Bewilligung der Hilfe zur Pflege sind im vorliegenden Fall aber weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Hinblick auf die von der Großmutter bezahlte Heizöllieferung sind zumindest bereicherungsrechtliche Ansprüche nicht von vorneherein auszuschließen. Ob und in welcher Höhe die Ansprüche möglicherweise bestehen, kann nur durch die Zivilgerichten geklärt werden (s.o.).
Im Übrigen hat der Kläger Tatsachen, die auf eine Rechtswidrigkeit der Überleitungsanzeige hindeuten weder vorgetragen, noch sind solche Tatsachen ersichtlich. Insbesondere hat der Beklagte von seinem in § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht.
Die Kostenentscheidung folgt wohl aus § 197 a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO, da weder der Kläger noch die Beklagte zu dem nach § 183 Satz 1 SGG privilegierten Personenkreis gehören. Es fallen daher Kosten nach dem Gerichtskostengesetz an (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.01.2007, Az. L 1 AS 12/06).
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Überleitung vertraglicher Ansprüche gemäß § 93 SGB XII.
Der Beklagte bewilligte der Großmutter des Klägers, Frau A., mit Bescheid vom 07.04.2006 Leistungen nach dem SGB XII in Form von Hilfe zur Pflege im Pflegeheim J. in Höhe von 3.514,21 EUR für die Zeit vom 01.01.2006 bis 30.04.2006. Die Großmutter des Klägers lebte bis zum Umzug in das Pflegeheim J. im August 2005 aufgrund eines dinglich gesicherten unentgeltlichen Wohnrechts in einem Haus des Klägers in Altshausen. Die Großmutter überwies im November 2002 800,00 EUR, im September 2003 und im Jahr 2004 jeweils 1.000 EUR Mietsonderzahlungen an den Kläger. Darüber hinaus wurde im September 2005 von der Großmutter eine Heizölrechnung in Höhe von 779,94 EUR beglichen.
Mit Bescheid vom 07.04.2006 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass Ansprüche der Großmutter in Höhe von 3.579,94 EUR nach § 93 SGB XII übergeleitet würden. Bei den geleisteten Mietsonderzahlungen habe es sich um Schenkungen gehandelt, da ein unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt worden sei. Die Heizkosten seien von der Großmutter beglichen worden, obwohl sie bereits im Heim gewesen sei. Da sie nicht in der Lage sei, für ihren Unterhalt aufzukommen, könne sie die Schenkungen zurückfordern.
Am 05.05.2006 erhob der Kläger Widerspruch, der nicht begründet wurde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.2006 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Es werde lediglich eine Begrenzung auf die Höhe der geleisteten Aufwendungen vorgenommen, höchstens bis 3.579,94 EUR. Diese sei jedoch nur von theoretischem Belang, da die bis einschließlich Mai 2006 geleisteten Aufwendungen 4.647,75 EUR betrügen. Die Großmutter habe, obwohl sie dazu nicht verpflichtet sei, Mietzahlungen in Höhe von 2.800 EUR geleistet. Außerdem seinen von ihrem Konto im September 2005 Kosten für Heizöl in Höhe von 779,94 EUR abgebucht worden, obwohl sich die Großmutter zu diesem Zeitpunkt schon in vollstationärer Pflege befunden habe. Da die Großmutter mittlerweile veramt sei, habe sie einen Rückforderungsanspruch. Diesen habe der Beklagte auf sich übergeleitet. Bei der Ausübung des Ermessens sei das Interesse der Allgemeinheit höher bewertet worden.
Mit Schreiben vom 13.09.2006, eingegangen am gleichen Tag, hat der Kläger Klage erhoben, die nicht begründet wurde.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid des Beklagten vom 07.04.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2006 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verweist auf den Widerspruchsbescheid.
Wegen der Einzelheiten im Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend (§ 105 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Diese Voraussetzungen sind gegeben, die Beteiligten wurden mit Schreiben des Gerichts vom 16.02.2006 angehört.
Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Nach § 87 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides zu erheben. Die Bekanntgabe richtet sich nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X. Danach gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Der mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Widerspruchsbescheid vom 10.08.2006 gilt somit am 13.08.2006 als bekannt gegeben. Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt die Frist mit dem Tag nach der Eröffnung, wobei unter Eröffnung auch die Bekanntgabe zu verstehen ist. Folglich begann die Frist am 14.08.2006. Nach § 64 Abs. 2 SGG endet die Frist mit Ablauf ihres letzten Tages. Bei der hier nach § 87 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 SGG anwendbaren Monatsfrist endet die Frist also mit Ablauf des 13.09.2006.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Hierbei ist zu beachten, dass bei einem Vorgehen gegen die Überleitungsanzeige seitens des Sozialgerichts das Bestehen und der Umfang des übergeleiteten Anspruchs grundsätzlich nicht geprüft wird (vgl. zur Vorgängernorm § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG: BVerwG, Urteile vom 26.11.1969, Az. V C 54.69, BVerwGE 34, 219 und vom 17.05.1973, Az. V C 108.72, BVerwGE 42, 198). Zu den Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB XII gehört gerade nicht, dass der vom Träger der Sozialhilfe geltend gemachte zivilrechtliche Anspruch tatsächlich besteht, da die Überleitungsanzeige nichts über Bestand, Höhe und Inhalt des übergeleiteten Anspruchs aussagt (LSG Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.02.2007, Az. L 20 B 5/07 AS). Ausgeschlossen und damit rechtswidrig ist eine Überleitungsanzeige lediglich dann, wenn das Nichtbestehen des zivilrechtlichen Anspruches offensichtlich und die Überleitungsanzeige daher sinnlos ist. Dies bedeutet, nur wenn ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch ausgeschlossen ist (Negativ-Evidenz), ist eine gleichwohl erlassene, erkennbar sinnlose Überleitungsanzeige aufzuheben (BVerwG, Urteil vom 06.11.1975, Az. V C 28.75, BVerwGE 49, 311). § 93 SGB XII dient der Durchsetzung des Grundsatzes des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 SGB XII), indem er dem Träger der Sozialhilfe ein rechtliches Instrumentarium zur Verfügung stellt, das diesen in die Lage setzt, durch Eintritt in die Gläubigerposition den vom Gesetz gewollten Vorrang der Verpflichtungen anderer, die dem Hilfeempfänger die erforderliche Hilfe hätten gewähren können, nachträglich wiederherzustellen. Die Überprüfung des Bestehens oder Nichtbestehens übergeleiteter bürgerlich-rechtlicher Ansprüche – von den Fällen der Negativ-Evidenz abgesehen – ist Aufgabe der sachnäheren Zivilgerichte (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.05.1990, Az. 5 C 63.88, BVerwGE 85, 136). Wäre es anders, so müsste das Sozialgericht auch über die Rechtmäßigkeit rechtswegfremder Forderungen entscheiden, was jedoch mit dem bestehenden gegliederten Rechtsschutzsystem nicht zu vereinbaren ist. Es soll gerade verhindert werden, dass ein Sozialgericht letztverantwortlich beispielsweise zivilrechtlich umstrittene Fragen entscheidet (vgl. Wahrendorf, in Grube/Ders., SGB XII, § 93 Rdnr. 10), zumal eine Überleitung gerade dann oft in Betracht kommt, wenn der Anspruch gegen den Dritten unklar oder streitig ist. Eine solche Negativ-Evidenz, also ein offensichtliches Nichtbestehen der übergeleiteten Ansprüche, liegt nicht vor. Der Schenkungsrückforderungsanspruch ergibt sich aus § 528 BGB. Danach kann der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung das Geschenkte herausfordern, wenn er außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Dass der Großmutter des Klägers ein solcher Rückforderungsanspruch möglicherweise zusteht, ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Sie hat dem Kläger, obwohl sie dazu nicht verpflichtet war, "Mietsonderzahlungen" in Höhe von 2.800 EUR überwiesen, die wohl als Schenkung zu qualifizieren sind. Dass die Großmutter des Klägers ihren angemessenen Unterhalt nicht bestreiten kann, ergibt sich schon aus der Tatsache, dass der Beklagte ihr Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII bewilligt hat, die nur im Falle von Bedürftigkeit zu bewilligen ist. Ob die Rechtmäßigkeit der Hilfebewilligung im vorliegenden Verfahren zu prüfen wäre, muss hier nicht erörtert werden. Zwar war schon in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur zu § 90 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) streitig, ob eine Überleitung nur bei rechtmäßiger Hilfegewährung in Betracht kommt (vgl. zum Streitstand Wahrendorf, in: Grube/Ders., SGB XII, § 93 SGB XII RdNr. 7 m.w.N.). Auch § 93 SGB XII ist nicht zu entnehmen, dass die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige auf die Rechtmäßigkeit der gewährten Hilfeleistung Bedacht zu nehmen hat (Wahrendorf, a.a.O., LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2006, Az. L 20 B 135/06 SO ER ). Fehler in der Bewilligung der Hilfe zur Pflege sind im vorliegenden Fall aber weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Hinblick auf die von der Großmutter bezahlte Heizöllieferung sind zumindest bereicherungsrechtliche Ansprüche nicht von vorneherein auszuschließen. Ob und in welcher Höhe die Ansprüche möglicherweise bestehen, kann nur durch die Zivilgerichten geklärt werden (s.o.).
Im Übrigen hat der Kläger Tatsachen, die auf eine Rechtswidrigkeit der Überleitungsanzeige hindeuten weder vorgetragen, noch sind solche Tatsachen ersichtlich. Insbesondere hat der Beklagte von seinem in § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht.
Die Kostenentscheidung folgt wohl aus § 197 a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO, da weder der Kläger noch die Beklagte zu dem nach § 183 Satz 1 SGG privilegierten Personenkreis gehören. Es fallen daher Kosten nach dem Gerichtskostengesetz an (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.01.2007, Az. L 1 AS 12/06).
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