Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 7 RA 218/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 R 1117/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, für den Kläger Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech - Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG -) und entsprechende Verdienste für die Zeit vom 01. März 1986 bis 30. Juni 1990 festzustellen.
Dem 1961 geborenen Kläger wurde am 13. Februar 1986 von der Technischen Hochschule O das Diplom eines Diplomingenieurs verliehen. Er arbeitete vom 01. März 1986 bis zum 06. Mai 1986 sowie vom 01. November 1987 bis (längstens) 27. Juni 1990 als P im VEB Petrolchemisches Kombinat Schwedt (VEB PCK Schwedt). In der Zwischenzeit leistete er seinen Militärdienst bei der Nationalen Volksarmee. Der VEB PCK Schwedt wurde in der ersten Jahreshälfte 1990 in die Petrolchemie und Kraftstoffe Aktiengesellschaft (PCK AG) umgewandelt. Ausweislich der Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) wurde letztere am 28. Juni 1990 eingetragen und der VEB PCK Schwedt im Register der volkseigenen Wirtschaft gelöscht. Der Kläger war spätestens ab 28. Juni 1990 und über den Monatsletzten hinaus Beschäftigter der PCK AG.
Im November 2003 beantragte er die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften.
Die Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 16. Dezember 2003 ab, die Beschäftigungszeiten vom 01. Februar 1986 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech anzuerkennen. Im Widerspruch hiergegen brachte der Kläger vor, es sei ungerecht, die Beschäftigten eines Betriebes, dessen Vertreter den gesellschaftlichen Wandel ernst genommen und deshalb der Pflicht zur Umwandlung nach der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 01. März 1990 (GBl I S. 107 Umwandlungsverordnung) rechtzeitig nachgekommen seien und die Umwandlung fristgerecht bis 30. Juni 1990 vollzogen hätten, gegenüber den Betriebsangehörigen anderer VEBs zu benachteiligen, deren Vertreter pflichtwidrig die Umwandlung hätten schleifen lassen und die erst per Gesetz (§ 11 Treuhandgesetz) am 1. Juli 1990 umgewandelt worden seien. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 09. März 2004 zurück. Der VEB PCK Schwedt sei bereits vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden und deshalb kein volkseigener Produktionsbetrieb mehr im Sinne der AVItech gewesen.
Hiergegen richtet sich die Klage vor dem Sozialgericht Neuruppin (SG). Zur Begründung hat der Kläger vorgebracht, er erfülle die persönlichen Voraussetzungen hinsichtlich seiner Ausbildung und seiner Tätigkeit als Ingenieur. Im Übrigen sei die Rechtsträgereigenschaft am Stichtag 30. Juni 1990 unmaßgeblich. Die Zusatzversorgung sei erst am 28. Juni 1990 mit dem Gesetz zur Angleichung der Bestandsrenten - Rentenangleichungsgesetz - Gegenstand der gesetzgeberischen Diskussion und Entscheidung (der DDR-Volkskammer) gewesen. Dessen § 22 - Schließung der bestehenden Systeme mit Wirkung vom 30. Juni 1990 - sei für die große Mehrzahl aller Zusatzversorgungssysteme gar nicht erforderlich gewesen, wenn bereits ein Rechtsformwechsel für ein Ausscheiden aus dem System hätte ausreichen sollen. Denn ab 01. Juli 1990 habe es automatisch keine volkseigenen Betriebe und LPGs nach Maßgabe des § 11 Treuhandgesetz mehr gegeben. Der (DDR-)Gesetzgeber habe mit § 22 Rentenangleichungsgesetz einen Schlussstrich unabhängig von der Rechtsform ziehen wollen. Der PCK Schwedt sollte (unabhängig von der Rechtsform am 30. Juni 1990) in die Zusatzversorgung einbezogen gewesen sein. Wenn ein Arbeitnehmer die Anwartschaft am 30. Juni 1990 gehabt habe, so habe er sie deshalb auch am 26. Juni 1990 gehabt. Das Bundessozialgericht (BSG) habe schließlich bislang noch nie geprüft, ob ein volkseigener Betrieb vor oder erst mit dem 01. Juli 1990 in die private Rechtsform umgewandelt worden sei.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 05. Juli 2005 abgewiesen. Der Arbeitgeber des Klägers sei zum maßgeblichen Stichtag 30. Juni 1990 bereits nicht mehr ein VEB, sondern bereits eine Aktiengesellschaft gewesen. Die Umwandlungsverordnung enthalte keine rechtsstaatswidrige Regelungslücke. Sie regle nur die Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften. Die (vielfältigen) Auswirkungen einer solchen Umwandlung auf anderen Rechtsgebieten seien nicht Regelungsgegenstand, u. a. nicht Auswirkungen aus der Verordnung der AVItech. § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz sei nicht obsolet gewesen. Nur die Zusatzversorgungssysteme Nr. 1 und 2 der Anlage 1 zum AAÜG beträfen Wirtschaftsbereiche, die von der Umwandlungsverordnung erfasst worden seien.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er vertritt nach wie vor die Auffassung, der Arbeitgeber PCK sei am 30. Juni 1990 ein volkseigener Betrieb (Kombinat) im Sinne der AVItech gewesen. Bereits mit Wirkung vom 01. März 1990 habe die Treuhandanstalt die Fondsinhaberschaft an den Produktionsmitteln übernommen. Die PCK habe als AG nicht das Eigentum an ihren Produktionsmitteln übernommen, sondern sei Fondsinhaber geblieben.
Die Verordnung von 1950 bestimme nicht eine bestimmte Rechtsform (VEB), sondern lediglich eine bestimmte Eigenschaft des Betriebes, nämlich volkseigen. Unabhängig davon sei die PCK AG Rechtsnachfolger des VEB gewesen.
Der Kläger hat schriftlich sinngemäß beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 05. Juli 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. März 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 01. März 1986 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Beklagtenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Auf die zutreffende Begründung des angegriffenen Gerichtsbescheides wird zunächst verwiesen (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Zu entscheiden ist über den im Rahmen einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erhobenen Anspruch, die streitgegenständlichen Zeiten als solche der Zugehörigkeit zur AVItech und damit als Tatbestände von gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten (§ 5 AAÜG) im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Entgelte festzustellen. Ein solcher Anspruch besteht nicht, da § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 und 2 AAÜG - die einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage - nicht anwendbar ist. Das AAÜG gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen des Beitrittsgebiets erworben worden sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG) sowie für nach Satz 2 der Vorschrift fingierte Anwartschaften in Fällen, in denen Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust von Anwartschaften bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor Eintritt des Leistungsfalles vorsahen.
Der Kläger hat keine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG in direkter Anwendung. Er ist in der DDR niemals in das Versorgungssystem der AVItech einbezogen worden.
Bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht einbezogen waren und auch nicht nachfolgend auf Grund originären Bundesrechts (Art. 17 Einigungsvertrag) einbezogen wurden, ist allerdings auf Grund einer vom Bundessozialgericht (BSG) vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu prüfen, ob die Nichteinbezogenen aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts noch nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. die Urteile vom 9. und 10. April 2002 in SozR 3-8570 § 1 Nrn. 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8). Die Voraussetzungen, wann unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung eine solche erweiternde Anwendung vorzunehmen ist, hat das SG zutreffend dargelegt. Zusammengefasst gilt folgendes: Anzuwenden sind insoweit § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (AVtI-VO) vom 17. August 1950 und § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 2 der zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) zur AVtI-VO vom 24. Mai 1951. Danach hängt der Anspruch von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab. Generell war die AVItech eingerichtet für (1) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und (2) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar (3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie, Bauwesen) oder einem diesem gleichgestellten Betrieb.
Eine AG -wie hier die PCK AG- oder eine GmbH ist kein volkseigener Betrieb, auch wenn sie aus einem VEB hervorgegangen ist:
Welche Betriebe der DDR volkseigene Betriebe im Sinne der hier anzuwendenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sind, ist nach der zitierten Rechtsprechung des BSG ausgehend vom Sprachgebrauch der DDR bezogen auf den 30. Juni 1990 zu bestimmen, ohne dass es zunächst auf die weitergehende versorgungsrechtliche Einschränkung ankommt, ob der Betrieb ein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen ist. Eine Aktiengesellschaft ist kein volkseigener Betrieb, auch wenn sie aus einem VEB hervorgegangen ist. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat speziell für die PCK AG als einem bereits vor dem 30. Juni 1990 umgewandelten VEB hierzu zutreffend ausgeführt (Urteil vom 30.11.2006 -L 27 R 1118/05): "Zwar enthält weder die AVtI-VO noch die 2. DB zur AVtI-VO eine Definition des volkseigenen Betriebes. § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO bestimmt insoweit lediglich: Den volkseigenen Produktionsbetrieben werden gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinenausleihstationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO lässt aber erkennen, dass es als originären volkseigenen Betrieb im Sinne von § 1 AVtI-VO lediglich den volkseigenen Produktionsbetrieb ansieht. Das BSG versteht darunter nach dem letzten maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R). In jenem Urteil hat das BSG ausgeführt, dass der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp durch die drei Merkmale "Betrieb", "volkseigen" und "Produktion (Industrie, Bauwesen)" gekennzeichnet sei. Ausgehend vom staatlichen Sprachgebrauch der DDR hat der Ausdruck "Betrieb" im Rahmen des Versorgungsrechts nur die Bedeutung, dass er wirtschaftsleitende Organe ausschließt (deswegen deren Gleichstellung in § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO). Eine wesentliche Eingrenzung erfolgt jedoch bereits durch das Merkmal "volkseigen". Dadurch beschränkt sich der Anwendungsbereich der AVtI auf Betriebe, die auf der Basis des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums gearbeitet haben, der wichtigsten Erscheinungsform des sozialistischen Eigentums. Damit sind nur Betriebe erfasst, die formalrechtlich den Status des volkseigenen Betriebes hatten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R). (.)
Die Rechtsprechung des BSG bietet nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass es auf etwas anderes als den formalen Status ankommen könnte. Wie bereits das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat, folgt dies aus der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 3/02 R, abgedruckt in SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 zur I GmbH. Das BSG hat zur Maßgeblichkeit der Rechtsform u. a. ausgeführt: «Die I war eine GmbH und damit nach gesellschaftsrechtlichem Status bzw. der Gesellschaftsform kein volkseigener Betrieb.» Es folgen Ausführungen zu der auch hier vorgetragenen weitgehenden Gleichbehandlung mit volkseigenen Betrieben; dann heißt es weiter: «Im Wirtschaftsleben der DDR wurde also die Interflug GmbH aufgrund ihrer Stellung als volkseigene Wirtschaftseinheit rechtlich weitgehend u. a. wie ein VEB behandelt. Der Kläger verkennt jedoch, dass es versorgungsrechtlich nicht darauf ankommt, ob ein Betrieb "wirtschaftlich" einem VEB gleichstand, sondern darauf, ob § 1 Abs. 2 der Zweiten DB selbst eine solche Gleichstellung vorgenommen hat. » Entgegen der Ansicht des Klägers steht das Urteil des BSG vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R seiner Rechtsauffassung entgegen. Dieses Urteil betraf einen Kläger, der nach dem Erlöschen der Rechtsfähigkeit des VEB am 13. Juni 1990 in einer der vier Nachfolgegesellschaften, einer GmbH, am 30. Juni 1990 beschäftigt war. Mit diesem Urteil hat das BSG erneut bestätigt, dass ein Betrieb in der Rechtsform einer GmbH - und damit auch einer AG - nicht dem Anwendungsbereich der AVtI unterliegt. Das BSG hat hierbei ausdrücklich auf das Urteil zur Interflug GmbH vom 09. April 2002 in SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 Bezug genommen. Nichts anderes folgt aus dem Urteil des BSG vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 4/04 R. Auch aus der die Sprungrevision verwerfenden Entscheidung des BSG vom 26. Oktober 2004 - B 4 RA 38/04 R lässt sich nichts anderes herleiten. Insbesondere fehlt es an neuen Gesichtspunkten, die Veranlassung geben könnten, die bisherige Rechtsprechung des BSG zu ändern. Damit ist aber rechtlich ohne Bedeutung, wer zum 30. Juni 1990 Inhaber des oder der Geschäftsanteile der GmbH bzw. hier: Inhaber der Aktien der PCK AG war. Mit Beschluss zur Gründung der Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums (Treuhandanstalt) vom 01. März 1990 (GBl DDR I 1990, 107) - THA - B - (aufgehoben zum 01. Juli 1990 durch § 24 Abs. 2 und 3 Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens ([Treuhandgesetz] vom 17. Juni 1990, GBl DDR I 1990, 300) wurde zur Wahrung des Volkseigentums mit Wirkung vom 01. März 1990 die Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums als Anstalt öffentlichen Rechts gegründet (Ziffer 1 Sätze 1 und 3 THA-B). Mit der Gründung übernahm die Treuhandanstalt die Treuhandschaft über das volkseigene Vermögen, das sich in Fondsinhaberschaft von Betrieben, Einrichtungen, Kombinaten sowie wirtschaftsleitenden Organen und sonstigen im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragenen Wirtschaftseinheiten befand (Ziffer 2 Satz 1 THA-B). Der Verantwortungsbereich der Anstalt umfasste nicht das volkseigene Vermögen, das sich in Rechtsträgerschaft der den Städten und Gemeinden unterstellten Betriebe und Einrichtungen befand sowie das volkseigene Vermögen der als Staatsunternehmen zu organisierenden Bereiche und durch LPG genutztes Volkseigentum (Ziffer 6 THA-B). Die Treuhandanstalt war berechtigt, juristische oder natürliche Personen zu beauftragen, als Gründer und Gesellschafter von Kapitalgesellschaften zu fungieren oder die sich aus den Beteiligungen ergebenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen (Ziffer 3 THA-B). Die Umwandlung der volkseigenen Betriebe erfolgte aufgrund der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 01. März 1990 (GBl DDR I 1990, 107) - Umwandlungs-VO -, die für volkseigene Kombinate, Betriebe, juristisch selbständige Einrichtungen und wirtschaftsleitende Organe sowie sonstige, im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragene Wirtschaftseinheiten, nicht jedoch für das Staatsunternehmen Deutsche Post mit seiner Generaldirektion, die Eisenbahn, die Verwaltung der Wasserstraßen und die Verwaltung des öffentlichen Straßennetzes galt (§ 1 Abs. 1 und 2 Umwandlungs-VO). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Umwandlungs-VO waren Betriebe in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder in eine Aktiengesellschaft (AG) umzuwandeln. Die Geschäftsanteile bzw. Aktien der durch Umwandlung gebildeten Kapitalgesellschaft übernahm die Treuhandanstalt (§ 3 Abs. 1 Umwandlungs-VO). Nach § 3 Abs. 2 Umwandlungs-VO beauftragte die Treuhandanstalt entsprechend ihrem Statut juristische oder natürliche Personen als Gesellschafter zu fungieren bzw. die sich aus Beteiligungen ergebenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Umwandlungs-VO bedurfte es zur Umwandlung einer Umwandlungserklärung des umzuwandelnden Betriebes und der Treuhandanstalt als Übernehmender der Anteile, die notariell zu beurkunden waren (§ 4 Abs. 1 Satz 3 Umwandlungs-VO). Nach § 4 Abs. 3 Umwandlungs-VO galt für die Gründung und Tätigkeit einer GmbH das GmbH-Gesetz, für die einer AG das Aktiengesetz. Nach § 6 Umwandlungs-VO war die durch die Umwandlung entstandene Gesellschaft beim Staatlichen Vertragsgericht zur Eintragung in das Register anzumelden, welches nach Vorlage der beizufügenden Dokumente die Eintragung in das Register vornahm. Nach § 7 Umwandlungs-VO wurde die Umwandlung mit der Eintragung der GmbH bzw. der AG in das Register wirksam. Mit der Eintragung wurde die GmbH bzw. AG Rechtsnachfolger des umgewandelten Betriebes. Der vor der Umwandlung bestehende Betrieb war damit erloschen. Das Erlöschen des Betriebes war von Amts wegen in das Register der volkseigenen Wirtschaft einzutragen. § 7 Umwandlungs-VO macht damit deutlich, dass mit der Eintragung in das Register der zuvor bestandene volkseigene Betrieb untergegangen und das neue Unternehmen seiner Rechtsform nach, die GmbH bzw. AG, kein volkseigener Betrieb mehr ist. Nicht wesentlich ist ausgehend von diesem neuen gesellschaftsrechtlichen Status bzw. dieser Gesellschaftsform, dass die Treuhandanstalt als Anstalt des öffentlichen Rechts die Treuhandschaft über das nach wie vor vorhandene volkseigene Vermögen inne hatte und zum Verkauf von Gesellschaftsanteilen bzw. Aktien (so genannte Privatisierung) nach § 10 Satz 1 Umwandlungs-VO nur befugt war, sofern das durch Gesetz geregelt war. ( ) Wenn der Gesetz- und Verordnungsgeber der DDR die Umwandlung der bisherigen volkseigenen Betriebe und Kombinate anordnete, ohne zugleich die AVtI-VO bzw. die 2. DB zur AVtI-VO entsprechend zu ändern, so wird darin sein Wille deutlich, Beschäftigte in Kapitalgesellschaften (AG und GmbH) zukünftig nicht mehr als Berechtigte der AVtI zu berücksichtigen. In Bezug auf den Kläger ist dies allerdings schon deswegen ohne Belang, weil er mangels Erteilung einer Versorgungszusage bis zur Umwandlung zu Zeiten der DDR schon keine Anwartschaft auf eine zusätzliche Altersversorgung hatte. Durch die Umwandlung können somit Rechtspositionen des Klägers nicht tangiert worden sein. Folglich ist auch ohne Belang, dass er auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Umstrukturierung keinen Einfluss hatte (wegen der so von ihm vorgetragenen Beachtung bzw. Nichtbeachtung der Umwandlungs-VO durch die jeweilige Betriebsleitung bzw. die mögliche Überlastung des Registergerichtes). Im Unterschied zu denjenigen Versicherten, bei denen am 30. Juni 1990 (also bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme) alle Voraussetzungen noch vorlagen, hatte der Kläger zu diesem Zeitpunkt wegen § 2 2. DB AVtI-VO schon keine Aussicht mehr, eine zusätzliche Altersversorgung zu erhalten. ( ) Bei § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO handelt es sich um eine abschließende Aufzählung, die einer Erweiterung nicht zugänglich ist. Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssystem am 30. Juni 1990 gegebenen (abstrakt-generellen) Regelungen der DDR durch die vollziehende oder die Recht sprechende Gewalt ist, auch soweit diese in sich willkürlich sind, nicht zulässig. Der Einigungsvertrag (EV) hat grundsätzlich nur die Übernahme zum 03. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten (Anlage 2 zum EV Sachgebiet H, Abschnitt III, Nr. 9 Buchstabe a und a. a. O. Sachgebiet F, Abschnitt III, Nr. 8 i. V. m. § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz RAG , wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen wurden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgten). Eine Erweiterung des einbezogenen Personenkreises durch die vollziehende Gewalt oder die Rechtsprechung ist im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG), wonach die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden sind, verfassungswidrig (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 3/02 R). Aus bundesrechtlicher Sicht kommt es bei der Auslegung der 2. DB zur AVtI-VO auch nicht auf die praktische Handhabung der Versorgungsordnung durch die DDR oder auf deren Verwaltungspraxis an. Damit wird ausgeschlossen, dass beliebige Umstände des von dem Text der Versorgungsordnung vorgegebenen Rahmens, die sich mangels gesicherter faktischer Beurteilungsgrundlage nicht willkürfrei erschließen lassen, bei der Auslegung herangezogen werden (BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R). Das Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG wird daher dadurch nicht berührt. Eine weitergehende verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also von bundesdeutschem Recht, ist nicht geboten. Ein Wertungswiderspruch entsteht nicht dadurch, dass für den Kläger keine Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI festgestellt werden, denn er hatte nie eine Rechtsposition inne, die mit der der beiden oben genannten Personengruppen vergleichbar war. Das Verbot der Neueinbeziehung würde unterlaufen, wenn § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, ohne dass dies von Verfassungs wegen geboten ist, erweiternd ausgelegt würde (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R)." Dem hat sich der hier erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (vgl. z. B. U. v. 03.11.2006 -L 1 RA 75/04; vgl. auch BSG, Urt. vom 16.03.2006 -B 4 RA 30/05 R- zu einer GmbH als Joint-Venture-Unternehmen auf Grundlage der sogenannten Joint-Venture-Verordnung der DDR vom 25.01.1990).
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den grundsätzlichen Ausschluss einer nachträglichen Einbeziehung nach dem 30. Juni 1990 und die Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG durch das BSG bestehen nicht. Insbesondere ist der Gesetzgeber nicht aufgrund des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) gehalten, davon abzusehen, an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR anzuknüpfen. Er ist nicht verpflichtet, sich daraus ergebende Ungleichheiten rückwirkend zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen. Vertrauensschutzgesichtspunkte sind nicht verletzt, da der Kläger in der DDR keine Versorgungszusage erhalten hatte, mithin nicht davon ausgehen konnte, dass seine Entgelte ohne die entsprechende Versicherung unbeschränkt berücksichtigt würden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04, 203/05, 445/05 und 1144/05 – ; Beschluss vom 1. März 2006 - 1 BvR 320/06 -). Der Kläger wird nicht in Grundrechten verletzt und kann sich auch nicht auf einen vorgeblichen Rechtsscheinschutz stützen.
Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision war nicht nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Alleine der Wunsch des Klägers, seine Auffassung von dem zuständigen Senat des BSG vortragen zu können, reicht auch unter Beachtung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz nicht aus. Zur Maßgeblichkeit des Stichtages hat das BSG wiederholt Stellung genommen. Wie ausgeführt, ist die vom BSG vorgenommene erweiternde Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG von Verfassungs wegen nicht geboten. Nach dem verfassungsgemäßen Gesetz selbst steht also dem Kläger ein Anspruch nicht zu.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, für den Kläger Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech - Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG -) und entsprechende Verdienste für die Zeit vom 01. März 1986 bis 30. Juni 1990 festzustellen.
Dem 1961 geborenen Kläger wurde am 13. Februar 1986 von der Technischen Hochschule O das Diplom eines Diplomingenieurs verliehen. Er arbeitete vom 01. März 1986 bis zum 06. Mai 1986 sowie vom 01. November 1987 bis (längstens) 27. Juni 1990 als P im VEB Petrolchemisches Kombinat Schwedt (VEB PCK Schwedt). In der Zwischenzeit leistete er seinen Militärdienst bei der Nationalen Volksarmee. Der VEB PCK Schwedt wurde in der ersten Jahreshälfte 1990 in die Petrolchemie und Kraftstoffe Aktiengesellschaft (PCK AG) umgewandelt. Ausweislich der Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) wurde letztere am 28. Juni 1990 eingetragen und der VEB PCK Schwedt im Register der volkseigenen Wirtschaft gelöscht. Der Kläger war spätestens ab 28. Juni 1990 und über den Monatsletzten hinaus Beschäftigter der PCK AG.
Im November 2003 beantragte er die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften.
Die Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 16. Dezember 2003 ab, die Beschäftigungszeiten vom 01. Februar 1986 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech anzuerkennen. Im Widerspruch hiergegen brachte der Kläger vor, es sei ungerecht, die Beschäftigten eines Betriebes, dessen Vertreter den gesellschaftlichen Wandel ernst genommen und deshalb der Pflicht zur Umwandlung nach der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 01. März 1990 (GBl I S. 107 Umwandlungsverordnung) rechtzeitig nachgekommen seien und die Umwandlung fristgerecht bis 30. Juni 1990 vollzogen hätten, gegenüber den Betriebsangehörigen anderer VEBs zu benachteiligen, deren Vertreter pflichtwidrig die Umwandlung hätten schleifen lassen und die erst per Gesetz (§ 11 Treuhandgesetz) am 1. Juli 1990 umgewandelt worden seien. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 09. März 2004 zurück. Der VEB PCK Schwedt sei bereits vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden und deshalb kein volkseigener Produktionsbetrieb mehr im Sinne der AVItech gewesen.
Hiergegen richtet sich die Klage vor dem Sozialgericht Neuruppin (SG). Zur Begründung hat der Kläger vorgebracht, er erfülle die persönlichen Voraussetzungen hinsichtlich seiner Ausbildung und seiner Tätigkeit als Ingenieur. Im Übrigen sei die Rechtsträgereigenschaft am Stichtag 30. Juni 1990 unmaßgeblich. Die Zusatzversorgung sei erst am 28. Juni 1990 mit dem Gesetz zur Angleichung der Bestandsrenten - Rentenangleichungsgesetz - Gegenstand der gesetzgeberischen Diskussion und Entscheidung (der DDR-Volkskammer) gewesen. Dessen § 22 - Schließung der bestehenden Systeme mit Wirkung vom 30. Juni 1990 - sei für die große Mehrzahl aller Zusatzversorgungssysteme gar nicht erforderlich gewesen, wenn bereits ein Rechtsformwechsel für ein Ausscheiden aus dem System hätte ausreichen sollen. Denn ab 01. Juli 1990 habe es automatisch keine volkseigenen Betriebe und LPGs nach Maßgabe des § 11 Treuhandgesetz mehr gegeben. Der (DDR-)Gesetzgeber habe mit § 22 Rentenangleichungsgesetz einen Schlussstrich unabhängig von der Rechtsform ziehen wollen. Der PCK Schwedt sollte (unabhängig von der Rechtsform am 30. Juni 1990) in die Zusatzversorgung einbezogen gewesen sein. Wenn ein Arbeitnehmer die Anwartschaft am 30. Juni 1990 gehabt habe, so habe er sie deshalb auch am 26. Juni 1990 gehabt. Das Bundessozialgericht (BSG) habe schließlich bislang noch nie geprüft, ob ein volkseigener Betrieb vor oder erst mit dem 01. Juli 1990 in die private Rechtsform umgewandelt worden sei.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 05. Juli 2005 abgewiesen. Der Arbeitgeber des Klägers sei zum maßgeblichen Stichtag 30. Juni 1990 bereits nicht mehr ein VEB, sondern bereits eine Aktiengesellschaft gewesen. Die Umwandlungsverordnung enthalte keine rechtsstaatswidrige Regelungslücke. Sie regle nur die Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften. Die (vielfältigen) Auswirkungen einer solchen Umwandlung auf anderen Rechtsgebieten seien nicht Regelungsgegenstand, u. a. nicht Auswirkungen aus der Verordnung der AVItech. § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz sei nicht obsolet gewesen. Nur die Zusatzversorgungssysteme Nr. 1 und 2 der Anlage 1 zum AAÜG beträfen Wirtschaftsbereiche, die von der Umwandlungsverordnung erfasst worden seien.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er vertritt nach wie vor die Auffassung, der Arbeitgeber PCK sei am 30. Juni 1990 ein volkseigener Betrieb (Kombinat) im Sinne der AVItech gewesen. Bereits mit Wirkung vom 01. März 1990 habe die Treuhandanstalt die Fondsinhaberschaft an den Produktionsmitteln übernommen. Die PCK habe als AG nicht das Eigentum an ihren Produktionsmitteln übernommen, sondern sei Fondsinhaber geblieben.
Die Verordnung von 1950 bestimme nicht eine bestimmte Rechtsform (VEB), sondern lediglich eine bestimmte Eigenschaft des Betriebes, nämlich volkseigen. Unabhängig davon sei die PCK AG Rechtsnachfolger des VEB gewesen.
Der Kläger hat schriftlich sinngemäß beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 05. Juli 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. März 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 01. März 1986 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Beklagtenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Auf die zutreffende Begründung des angegriffenen Gerichtsbescheides wird zunächst verwiesen (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Zu entscheiden ist über den im Rahmen einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erhobenen Anspruch, die streitgegenständlichen Zeiten als solche der Zugehörigkeit zur AVItech und damit als Tatbestände von gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten (§ 5 AAÜG) im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Entgelte festzustellen. Ein solcher Anspruch besteht nicht, da § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 und 2 AAÜG - die einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage - nicht anwendbar ist. Das AAÜG gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen des Beitrittsgebiets erworben worden sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG) sowie für nach Satz 2 der Vorschrift fingierte Anwartschaften in Fällen, in denen Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust von Anwartschaften bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor Eintritt des Leistungsfalles vorsahen.
Der Kläger hat keine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG in direkter Anwendung. Er ist in der DDR niemals in das Versorgungssystem der AVItech einbezogen worden.
Bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht einbezogen waren und auch nicht nachfolgend auf Grund originären Bundesrechts (Art. 17 Einigungsvertrag) einbezogen wurden, ist allerdings auf Grund einer vom Bundessozialgericht (BSG) vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu prüfen, ob die Nichteinbezogenen aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts noch nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. die Urteile vom 9. und 10. April 2002 in SozR 3-8570 § 1 Nrn. 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8). Die Voraussetzungen, wann unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung eine solche erweiternde Anwendung vorzunehmen ist, hat das SG zutreffend dargelegt. Zusammengefasst gilt folgendes: Anzuwenden sind insoweit § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (AVtI-VO) vom 17. August 1950 und § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 2 der zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) zur AVtI-VO vom 24. Mai 1951. Danach hängt der Anspruch von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab. Generell war die AVItech eingerichtet für (1) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und (2) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar (3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie, Bauwesen) oder einem diesem gleichgestellten Betrieb.
Eine AG -wie hier die PCK AG- oder eine GmbH ist kein volkseigener Betrieb, auch wenn sie aus einem VEB hervorgegangen ist:
Welche Betriebe der DDR volkseigene Betriebe im Sinne der hier anzuwendenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sind, ist nach der zitierten Rechtsprechung des BSG ausgehend vom Sprachgebrauch der DDR bezogen auf den 30. Juni 1990 zu bestimmen, ohne dass es zunächst auf die weitergehende versorgungsrechtliche Einschränkung ankommt, ob der Betrieb ein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen ist. Eine Aktiengesellschaft ist kein volkseigener Betrieb, auch wenn sie aus einem VEB hervorgegangen ist. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat speziell für die PCK AG als einem bereits vor dem 30. Juni 1990 umgewandelten VEB hierzu zutreffend ausgeführt (Urteil vom 30.11.2006 -L 27 R 1118/05): "Zwar enthält weder die AVtI-VO noch die 2. DB zur AVtI-VO eine Definition des volkseigenen Betriebes. § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO bestimmt insoweit lediglich: Den volkseigenen Produktionsbetrieben werden gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinenausleihstationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO lässt aber erkennen, dass es als originären volkseigenen Betrieb im Sinne von § 1 AVtI-VO lediglich den volkseigenen Produktionsbetrieb ansieht. Das BSG versteht darunter nach dem letzten maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R). In jenem Urteil hat das BSG ausgeführt, dass der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp durch die drei Merkmale "Betrieb", "volkseigen" und "Produktion (Industrie, Bauwesen)" gekennzeichnet sei. Ausgehend vom staatlichen Sprachgebrauch der DDR hat der Ausdruck "Betrieb" im Rahmen des Versorgungsrechts nur die Bedeutung, dass er wirtschaftsleitende Organe ausschließt (deswegen deren Gleichstellung in § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO). Eine wesentliche Eingrenzung erfolgt jedoch bereits durch das Merkmal "volkseigen". Dadurch beschränkt sich der Anwendungsbereich der AVtI auf Betriebe, die auf der Basis des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums gearbeitet haben, der wichtigsten Erscheinungsform des sozialistischen Eigentums. Damit sind nur Betriebe erfasst, die formalrechtlich den Status des volkseigenen Betriebes hatten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R). (.)
Die Rechtsprechung des BSG bietet nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass es auf etwas anderes als den formalen Status ankommen könnte. Wie bereits das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat, folgt dies aus der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 3/02 R, abgedruckt in SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 zur I GmbH. Das BSG hat zur Maßgeblichkeit der Rechtsform u. a. ausgeführt: «Die I war eine GmbH und damit nach gesellschaftsrechtlichem Status bzw. der Gesellschaftsform kein volkseigener Betrieb.» Es folgen Ausführungen zu der auch hier vorgetragenen weitgehenden Gleichbehandlung mit volkseigenen Betrieben; dann heißt es weiter: «Im Wirtschaftsleben der DDR wurde also die Interflug GmbH aufgrund ihrer Stellung als volkseigene Wirtschaftseinheit rechtlich weitgehend u. a. wie ein VEB behandelt. Der Kläger verkennt jedoch, dass es versorgungsrechtlich nicht darauf ankommt, ob ein Betrieb "wirtschaftlich" einem VEB gleichstand, sondern darauf, ob § 1 Abs. 2 der Zweiten DB selbst eine solche Gleichstellung vorgenommen hat. » Entgegen der Ansicht des Klägers steht das Urteil des BSG vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R seiner Rechtsauffassung entgegen. Dieses Urteil betraf einen Kläger, der nach dem Erlöschen der Rechtsfähigkeit des VEB am 13. Juni 1990 in einer der vier Nachfolgegesellschaften, einer GmbH, am 30. Juni 1990 beschäftigt war. Mit diesem Urteil hat das BSG erneut bestätigt, dass ein Betrieb in der Rechtsform einer GmbH - und damit auch einer AG - nicht dem Anwendungsbereich der AVtI unterliegt. Das BSG hat hierbei ausdrücklich auf das Urteil zur Interflug GmbH vom 09. April 2002 in SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 Bezug genommen. Nichts anderes folgt aus dem Urteil des BSG vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 4/04 R. Auch aus der die Sprungrevision verwerfenden Entscheidung des BSG vom 26. Oktober 2004 - B 4 RA 38/04 R lässt sich nichts anderes herleiten. Insbesondere fehlt es an neuen Gesichtspunkten, die Veranlassung geben könnten, die bisherige Rechtsprechung des BSG zu ändern. Damit ist aber rechtlich ohne Bedeutung, wer zum 30. Juni 1990 Inhaber des oder der Geschäftsanteile der GmbH bzw. hier: Inhaber der Aktien der PCK AG war. Mit Beschluss zur Gründung der Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums (Treuhandanstalt) vom 01. März 1990 (GBl DDR I 1990, 107) - THA - B - (aufgehoben zum 01. Juli 1990 durch § 24 Abs. 2 und 3 Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens ([Treuhandgesetz] vom 17. Juni 1990, GBl DDR I 1990, 300) wurde zur Wahrung des Volkseigentums mit Wirkung vom 01. März 1990 die Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums als Anstalt öffentlichen Rechts gegründet (Ziffer 1 Sätze 1 und 3 THA-B). Mit der Gründung übernahm die Treuhandanstalt die Treuhandschaft über das volkseigene Vermögen, das sich in Fondsinhaberschaft von Betrieben, Einrichtungen, Kombinaten sowie wirtschaftsleitenden Organen und sonstigen im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragenen Wirtschaftseinheiten befand (Ziffer 2 Satz 1 THA-B). Der Verantwortungsbereich der Anstalt umfasste nicht das volkseigene Vermögen, das sich in Rechtsträgerschaft der den Städten und Gemeinden unterstellten Betriebe und Einrichtungen befand sowie das volkseigene Vermögen der als Staatsunternehmen zu organisierenden Bereiche und durch LPG genutztes Volkseigentum (Ziffer 6 THA-B). Die Treuhandanstalt war berechtigt, juristische oder natürliche Personen zu beauftragen, als Gründer und Gesellschafter von Kapitalgesellschaften zu fungieren oder die sich aus den Beteiligungen ergebenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen (Ziffer 3 THA-B). Die Umwandlung der volkseigenen Betriebe erfolgte aufgrund der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 01. März 1990 (GBl DDR I 1990, 107) - Umwandlungs-VO -, die für volkseigene Kombinate, Betriebe, juristisch selbständige Einrichtungen und wirtschaftsleitende Organe sowie sonstige, im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragene Wirtschaftseinheiten, nicht jedoch für das Staatsunternehmen Deutsche Post mit seiner Generaldirektion, die Eisenbahn, die Verwaltung der Wasserstraßen und die Verwaltung des öffentlichen Straßennetzes galt (§ 1 Abs. 1 und 2 Umwandlungs-VO). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Umwandlungs-VO waren Betriebe in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder in eine Aktiengesellschaft (AG) umzuwandeln. Die Geschäftsanteile bzw. Aktien der durch Umwandlung gebildeten Kapitalgesellschaft übernahm die Treuhandanstalt (§ 3 Abs. 1 Umwandlungs-VO). Nach § 3 Abs. 2 Umwandlungs-VO beauftragte die Treuhandanstalt entsprechend ihrem Statut juristische oder natürliche Personen als Gesellschafter zu fungieren bzw. die sich aus Beteiligungen ergebenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Umwandlungs-VO bedurfte es zur Umwandlung einer Umwandlungserklärung des umzuwandelnden Betriebes und der Treuhandanstalt als Übernehmender der Anteile, die notariell zu beurkunden waren (§ 4 Abs. 1 Satz 3 Umwandlungs-VO). Nach § 4 Abs. 3 Umwandlungs-VO galt für die Gründung und Tätigkeit einer GmbH das GmbH-Gesetz, für die einer AG das Aktiengesetz. Nach § 6 Umwandlungs-VO war die durch die Umwandlung entstandene Gesellschaft beim Staatlichen Vertragsgericht zur Eintragung in das Register anzumelden, welches nach Vorlage der beizufügenden Dokumente die Eintragung in das Register vornahm. Nach § 7 Umwandlungs-VO wurde die Umwandlung mit der Eintragung der GmbH bzw. der AG in das Register wirksam. Mit der Eintragung wurde die GmbH bzw. AG Rechtsnachfolger des umgewandelten Betriebes. Der vor der Umwandlung bestehende Betrieb war damit erloschen. Das Erlöschen des Betriebes war von Amts wegen in das Register der volkseigenen Wirtschaft einzutragen. § 7 Umwandlungs-VO macht damit deutlich, dass mit der Eintragung in das Register der zuvor bestandene volkseigene Betrieb untergegangen und das neue Unternehmen seiner Rechtsform nach, die GmbH bzw. AG, kein volkseigener Betrieb mehr ist. Nicht wesentlich ist ausgehend von diesem neuen gesellschaftsrechtlichen Status bzw. dieser Gesellschaftsform, dass die Treuhandanstalt als Anstalt des öffentlichen Rechts die Treuhandschaft über das nach wie vor vorhandene volkseigene Vermögen inne hatte und zum Verkauf von Gesellschaftsanteilen bzw. Aktien (so genannte Privatisierung) nach § 10 Satz 1 Umwandlungs-VO nur befugt war, sofern das durch Gesetz geregelt war. ( ) Wenn der Gesetz- und Verordnungsgeber der DDR die Umwandlung der bisherigen volkseigenen Betriebe und Kombinate anordnete, ohne zugleich die AVtI-VO bzw. die 2. DB zur AVtI-VO entsprechend zu ändern, so wird darin sein Wille deutlich, Beschäftigte in Kapitalgesellschaften (AG und GmbH) zukünftig nicht mehr als Berechtigte der AVtI zu berücksichtigen. In Bezug auf den Kläger ist dies allerdings schon deswegen ohne Belang, weil er mangels Erteilung einer Versorgungszusage bis zur Umwandlung zu Zeiten der DDR schon keine Anwartschaft auf eine zusätzliche Altersversorgung hatte. Durch die Umwandlung können somit Rechtspositionen des Klägers nicht tangiert worden sein. Folglich ist auch ohne Belang, dass er auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Umstrukturierung keinen Einfluss hatte (wegen der so von ihm vorgetragenen Beachtung bzw. Nichtbeachtung der Umwandlungs-VO durch die jeweilige Betriebsleitung bzw. die mögliche Überlastung des Registergerichtes). Im Unterschied zu denjenigen Versicherten, bei denen am 30. Juni 1990 (also bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme) alle Voraussetzungen noch vorlagen, hatte der Kläger zu diesem Zeitpunkt wegen § 2 2. DB AVtI-VO schon keine Aussicht mehr, eine zusätzliche Altersversorgung zu erhalten. ( ) Bei § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO handelt es sich um eine abschließende Aufzählung, die einer Erweiterung nicht zugänglich ist. Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssystem am 30. Juni 1990 gegebenen (abstrakt-generellen) Regelungen der DDR durch die vollziehende oder die Recht sprechende Gewalt ist, auch soweit diese in sich willkürlich sind, nicht zulässig. Der Einigungsvertrag (EV) hat grundsätzlich nur die Übernahme zum 03. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten (Anlage 2 zum EV Sachgebiet H, Abschnitt III, Nr. 9 Buchstabe a und a. a. O. Sachgebiet F, Abschnitt III, Nr. 8 i. V. m. § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz RAG , wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen wurden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgten). Eine Erweiterung des einbezogenen Personenkreises durch die vollziehende Gewalt oder die Rechtsprechung ist im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG), wonach die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden sind, verfassungswidrig (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 3/02 R). Aus bundesrechtlicher Sicht kommt es bei der Auslegung der 2. DB zur AVtI-VO auch nicht auf die praktische Handhabung der Versorgungsordnung durch die DDR oder auf deren Verwaltungspraxis an. Damit wird ausgeschlossen, dass beliebige Umstände des von dem Text der Versorgungsordnung vorgegebenen Rahmens, die sich mangels gesicherter faktischer Beurteilungsgrundlage nicht willkürfrei erschließen lassen, bei der Auslegung herangezogen werden (BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R). Das Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG wird daher dadurch nicht berührt. Eine weitergehende verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also von bundesdeutschem Recht, ist nicht geboten. Ein Wertungswiderspruch entsteht nicht dadurch, dass für den Kläger keine Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI festgestellt werden, denn er hatte nie eine Rechtsposition inne, die mit der der beiden oben genannten Personengruppen vergleichbar war. Das Verbot der Neueinbeziehung würde unterlaufen, wenn § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, ohne dass dies von Verfassungs wegen geboten ist, erweiternd ausgelegt würde (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R)." Dem hat sich der hier erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (vgl. z. B. U. v. 03.11.2006 -L 1 RA 75/04; vgl. auch BSG, Urt. vom 16.03.2006 -B 4 RA 30/05 R- zu einer GmbH als Joint-Venture-Unternehmen auf Grundlage der sogenannten Joint-Venture-Verordnung der DDR vom 25.01.1990).
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den grundsätzlichen Ausschluss einer nachträglichen Einbeziehung nach dem 30. Juni 1990 und die Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG durch das BSG bestehen nicht. Insbesondere ist der Gesetzgeber nicht aufgrund des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) gehalten, davon abzusehen, an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR anzuknüpfen. Er ist nicht verpflichtet, sich daraus ergebende Ungleichheiten rückwirkend zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen. Vertrauensschutzgesichtspunkte sind nicht verletzt, da der Kläger in der DDR keine Versorgungszusage erhalten hatte, mithin nicht davon ausgehen konnte, dass seine Entgelte ohne die entsprechende Versicherung unbeschränkt berücksichtigt würden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04, 203/05, 445/05 und 1144/05 – ; Beschluss vom 1. März 2006 - 1 BvR 320/06 -). Der Kläger wird nicht in Grundrechten verletzt und kann sich auch nicht auf einen vorgeblichen Rechtsscheinschutz stützen.
Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision war nicht nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Alleine der Wunsch des Klägers, seine Auffassung von dem zuständigen Senat des BSG vortragen zu können, reicht auch unter Beachtung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz nicht aus. Zur Maßgeblichkeit des Stichtages hat das BSG wiederholt Stellung genommen. Wie ausgeführt, ist die vom BSG vorgenommene erweiternde Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG von Verfassungs wegen nicht geboten. Nach dem verfassungsgemäßen Gesetz selbst steht also dem Kläger ein Anspruch nicht zu.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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