Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 2 KR 1623/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 1067/07 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 20.02.2007 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1956 geborene Kläger ist Mitglied der Beklagten, bei der er am 14.3.2005 die Erstattung einer Rechnung der Polizeidirektion F. vom 3.3.2005 beantragte. In diesem Schreiben heißt es:
"Für die polizeiliche Ingewahrsamnahme in K. am 9.2.2005 wird eine Gebühr in folgender Höhe erhoben:
Transport mit Polizeifahrzeug zum Polizeirevier F. 48,00 EUR (nach Nr. 57.2.1/ 57.3.1 des Gebührenverzeichnisses sind je angefangene halbe Stunde und je eingesetzem Beamten 24,00 EUR festzusetzen)
Aufenthalt in der Gewahrsamseinrichtung 45.00 EUR (Nr. 57.2.2 des Gebührenverzeichnisses )
Gesamtgebühr: 93,00 EUR
Beim Transport mit dem Polizeifahrzeug waren 2 Beamte für jeweils weniger als eine halbe Stunde eingesetzt".
Der Kläger machte zur Begründung geltend, er sei Schwerbehinderter mit einem GdB von 50 und 1998 sechs Monate in Langzeittherapie gewesen. Er habe jetzt einen Rückfall erlitten und bitte um Übernahme der Kostenrechnung, da er hierzu finanziell nicht in der Lage sei.
Mit Schreiben vom 16.3.2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil es hier nicht um Leistungen der Krankenversicherung gehe. Im Widerspruchsverfahren brachte die Beklagte über das Polizeirevier F. in Erfahrung, der Kläger sei von einem Passanten betrunken vor einer Drogerie in K. aufgefunden worden und sei nicht ansprechbar gewesen. Ein Notarzt sei alarmiert worden, der Kläger sei jedoch sehr aggressiv geworden und habe sich geweigert, mit dem Notarztwagen mitzufahren. Darauf hin sei die Polizei verständigt worden, die ihn mitgenommen und in einer Ausnüchterungszelle unterbracht habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.9.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Krankenkasse übernehme nach § 60 Abs. 2 und 3 SGB V die Kosten für Fahrten, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig seien. Fahrtkosten seien grundsätzlich Nebenleistung einer Hauptleistung. Eine Hauptleistung, ärztliche Behandlung oder Krankenhausbehandlung, sei nicht durchgeführt worden, weswegen diese Voraussetzung nicht vorliege.
Das Klageverfahren blieb erfolglos. Mit Gerichtsbescheid vom 20.2.2007 wies das SG Konstanz die Klage ab. Die Übernahme der Kosten für eine polizeiliche Ingewahrsamnahme aus Anlass eines Rückfalls bei Alkoholkrankheit gehöre nicht zu den Leistungen, die Versicherte nach dem SGB V von ihrer Krankenkasse beanspruchen könnten. Die Übernahme von Fahrkosten setze voraus, dass sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Bei der polizeilichen Ingewahrsamsnahme handele es sich weder um eine Rettungsfahrt noch um eine Krankenfahrt noch um eine stationäre Krankenhausbehandlung.
Gegen den ihm am 23.2.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 28.2.2007 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 15.3.2007). Der Kläger vertritt die Auffassung, der Gerichtsbescheid sei diskriminierend. Aufgrund seiner Alkoholkrankheit wisse er nicht mehr, dass er sich gegen den Krankenwageneinsatz gewehrt habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 20. Februar 2007 zuzu- lassen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zu rückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten sowie die Akten des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 EUR nicht übersteigt. Nach § 144 Abs. 1 Satz 2 gilt das nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen von mehr als ein Jahr betrifft. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beläuft sich vorliegend auf insgesamt 93 EUR, nach Vorstellung des Klägers zu begleichen durch eine einmalige Leistung der Beklagten.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Keine dieser Voraussetzungen ist hier vom Kläger auch nur sinngemäß gerügt worden, weswegen seine Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig ist. Trotz entsprechender Belehrung durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Gerichtsbescheids hat er lediglich seine bisherige, bereits in erster Instanz vertretene Rechtsauffassung weiter verfolgt. Er macht allein Ausführungen in der Sache und teilt dem Senat sein mit der Beschwerde verfolgtes Rechtsschutzziel mit. Den formalen Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde entspricht der Kläger damit nicht. Diesbezüglich gilt dasselbe wie für Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision (vgl. Meyer-Ladewig, SGG Sechste Auflage § 144 RdNr. 28).
Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre aber darüber hinaus auch unbegründet. Der Senat vermag keine grundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Rechtssache festzustellen. Eine solche wäre nur gegeben, wenn der Rechtsstreit eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Meyer-Ladewig, a.a.O. § 144 Rd.Nr. 28). Sie muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein. Sie darf sich also nicht unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz ergeben, unzweifelhaft sein oder bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden sein (vgl. Meyer-Ladewig a.a.O. § 160 RdNr. 7). Vorliegend ergibt sich die Lösung der hier zu beantwortenden Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, setzt die Übernahme von Fahrkosten gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB V voraus, dass sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig ist. Im Falle des Klägers hat die Krankenkasse keine weitere Leistung erbracht. Es hat weder eine stationäre noch eine ambulante Behandlung stattgefunden, vielmehr wurde der Kläger von der Polizei in Polizeigewahrsam genommen. Folglich besteht nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung kein Anspruch auf die begehrte Leistung.
Im übrigen sind vom Kläger weder Divergenz (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) noch Verfahrensfehler (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG) gerügt worden noch für den Senat erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1956 geborene Kläger ist Mitglied der Beklagten, bei der er am 14.3.2005 die Erstattung einer Rechnung der Polizeidirektion F. vom 3.3.2005 beantragte. In diesem Schreiben heißt es:
"Für die polizeiliche Ingewahrsamnahme in K. am 9.2.2005 wird eine Gebühr in folgender Höhe erhoben:
Transport mit Polizeifahrzeug zum Polizeirevier F. 48,00 EUR (nach Nr. 57.2.1/ 57.3.1 des Gebührenverzeichnisses sind je angefangene halbe Stunde und je eingesetzem Beamten 24,00 EUR festzusetzen)
Aufenthalt in der Gewahrsamseinrichtung 45.00 EUR (Nr. 57.2.2 des Gebührenverzeichnisses )
Gesamtgebühr: 93,00 EUR
Beim Transport mit dem Polizeifahrzeug waren 2 Beamte für jeweils weniger als eine halbe Stunde eingesetzt".
Der Kläger machte zur Begründung geltend, er sei Schwerbehinderter mit einem GdB von 50 und 1998 sechs Monate in Langzeittherapie gewesen. Er habe jetzt einen Rückfall erlitten und bitte um Übernahme der Kostenrechnung, da er hierzu finanziell nicht in der Lage sei.
Mit Schreiben vom 16.3.2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil es hier nicht um Leistungen der Krankenversicherung gehe. Im Widerspruchsverfahren brachte die Beklagte über das Polizeirevier F. in Erfahrung, der Kläger sei von einem Passanten betrunken vor einer Drogerie in K. aufgefunden worden und sei nicht ansprechbar gewesen. Ein Notarzt sei alarmiert worden, der Kläger sei jedoch sehr aggressiv geworden und habe sich geweigert, mit dem Notarztwagen mitzufahren. Darauf hin sei die Polizei verständigt worden, die ihn mitgenommen und in einer Ausnüchterungszelle unterbracht habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.9.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Krankenkasse übernehme nach § 60 Abs. 2 und 3 SGB V die Kosten für Fahrten, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig seien. Fahrtkosten seien grundsätzlich Nebenleistung einer Hauptleistung. Eine Hauptleistung, ärztliche Behandlung oder Krankenhausbehandlung, sei nicht durchgeführt worden, weswegen diese Voraussetzung nicht vorliege.
Das Klageverfahren blieb erfolglos. Mit Gerichtsbescheid vom 20.2.2007 wies das SG Konstanz die Klage ab. Die Übernahme der Kosten für eine polizeiliche Ingewahrsamnahme aus Anlass eines Rückfalls bei Alkoholkrankheit gehöre nicht zu den Leistungen, die Versicherte nach dem SGB V von ihrer Krankenkasse beanspruchen könnten. Die Übernahme von Fahrkosten setze voraus, dass sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Bei der polizeilichen Ingewahrsamsnahme handele es sich weder um eine Rettungsfahrt noch um eine Krankenfahrt noch um eine stationäre Krankenhausbehandlung.
Gegen den ihm am 23.2.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 28.2.2007 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 15.3.2007). Der Kläger vertritt die Auffassung, der Gerichtsbescheid sei diskriminierend. Aufgrund seiner Alkoholkrankheit wisse er nicht mehr, dass er sich gegen den Krankenwageneinsatz gewehrt habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 20. Februar 2007 zuzu- lassen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zu rückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten sowie die Akten des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 EUR nicht übersteigt. Nach § 144 Abs. 1 Satz 2 gilt das nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen von mehr als ein Jahr betrifft. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beläuft sich vorliegend auf insgesamt 93 EUR, nach Vorstellung des Klägers zu begleichen durch eine einmalige Leistung der Beklagten.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Keine dieser Voraussetzungen ist hier vom Kläger auch nur sinngemäß gerügt worden, weswegen seine Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig ist. Trotz entsprechender Belehrung durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Gerichtsbescheids hat er lediglich seine bisherige, bereits in erster Instanz vertretene Rechtsauffassung weiter verfolgt. Er macht allein Ausführungen in der Sache und teilt dem Senat sein mit der Beschwerde verfolgtes Rechtsschutzziel mit. Den formalen Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde entspricht der Kläger damit nicht. Diesbezüglich gilt dasselbe wie für Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision (vgl. Meyer-Ladewig, SGG Sechste Auflage § 144 RdNr. 28).
Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre aber darüber hinaus auch unbegründet. Der Senat vermag keine grundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Rechtssache festzustellen. Eine solche wäre nur gegeben, wenn der Rechtsstreit eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Meyer-Ladewig, a.a.O. § 144 Rd.Nr. 28). Sie muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein. Sie darf sich also nicht unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz ergeben, unzweifelhaft sein oder bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden sein (vgl. Meyer-Ladewig a.a.O. § 160 RdNr. 7). Vorliegend ergibt sich die Lösung der hier zu beantwortenden Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, setzt die Übernahme von Fahrkosten gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB V voraus, dass sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig ist. Im Falle des Klägers hat die Krankenkasse keine weitere Leistung erbracht. Es hat weder eine stationäre noch eine ambulante Behandlung stattgefunden, vielmehr wurde der Kläger von der Polizei in Polizeigewahrsam genommen. Folglich besteht nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung kein Anspruch auf die begehrte Leistung.
Im übrigen sind vom Kläger weder Divergenz (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) noch Verfahrensfehler (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG) gerügt worden noch für den Senat erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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