L 16 R 1758/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 12 RA 902/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 1758/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 19. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruch- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für Beschäftigungszeiten des Klägers vom 01. August 1960 bis 30. Juni 1990 Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVTI) sowie die entsprechenden Ar-beitsentgelte festzustellen.

Der 1938 geborene Kläger erwarb nach einem Besuch der I für M L vom 01. September 1956 bis 15. Juli 1960 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen (Urkunde der I für M L vom 15. Juli 1960). Er war vom 01. August 1960 bis 15. September 1964 als Tech-nologe im VEB D L, vom 16. September 1964 bis 14. Februar 1977 als Planungstechnologe im VEB A L und vom 15. Februar 1977 bis 30. Juni 1990 im VEB I L (VEB) als EDV-Organisator (bis 1981) und als Konstrukteur (bis 1990) beschäftigt. Er war mit Wirkung vom 01. Januar 1979 der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beigetreten. Eine Versorgungszusage hatte er nicht erhalten.

Nachdem die Beklagte zunächst nur über die Feststellung der Beschäftigungszeit vom 01. August 1960 bis 14. Februar 1977 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG entschieden und den entsprechenden Bescheid im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht (SG) Potsdam (S 12 RA 402/03) am 23. Juni 2004 aufgehoben hatte, lehnte sie den Antrag des Klägers auf Feststellung der Beschäftigungszeit vom 01. August 1960 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG ab (Bescheid vom 12. Juli 2004 in der Gestalt des Wi-derspruchsbescheides vom 07. Oktober 2004). Zur Begründung führte sie aus, dass eine Ver-sorgungsanwartschaft iS von § 1 Abs. 1 AAÜG nicht entstanden sei. Die im VEB ausgeübte Beschäftigung entspreche zwar der technischen Qualifikation, jedoch sei sie nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden.

Das SG Potsdam hat mit Urteil vom 19. Oktober 2005 die Klage abgewiesen und zur Begrün-dung ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe im streitbefangenen Zeitraum nicht zum Kreis der durch die AVTI Begünstigten gehört. Das AAÜG sei auf ihn nicht anwendbar. Eine Versorgungszusage sei ihm nicht erteilt worden. Der Kläger habe auch nicht aufgrund einer anderen staatlichen Entscheidung der DDR (Einzelentscheidung) dem Kreis der Versorgungsberechtigten der AVTI angehört. Er hätte nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage aus bundesrechtlicher Sicht auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage aufgrund der zu Bundesrecht gewordenen Regelungen der AVTI gehabt. Bei ihm hätte zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme jedenfalls die so genannte betriebsbezogene Voraussetzung nicht vorgelegen. Er sei am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt gewesen. Der VEB sei mit seinem Hauptproduktionsgebiet Triebwerksinstandsetzung und Triebwerksreparatur ein Dienstleister überwiegend für die Nationale Volksarmee (NVA) gewesen. Hauptzweck des Betriebes sei gerade nicht die industrielle Produktion, sondern die Instandset-zung/Reparatur von Erzeugnissen der Luftfahrt- und artverwandter Technik gewesen. In der Publikation "Luftfahrt Ost 1945 bis 1990" - aus der das SG auszugsweise Kopien in das Verfahren eingeführt hat - werde beschrieben, dass die instand gesetzten Triebwerke in dem Kampfflugzeug der NVA MiG 21 genutzt worden seien und "ausschließlich aus der U importierte Militärtechnik instand gesetzt" worden sei. Auch habe der Betrieb nicht nur den entsprechenden Plankennziffern, sondern ab 1981 auch der Verordnung über Lieferung und Leistungen an die bewaffneten Organe (Lieferverordnung) sowie der Verordnung über die Tätigkeit von Militärabnehmern (Militärabnehmerverordnung) unterlegen. Der VEB sei dem VEB K S D unterstellt gewesen. Es komme entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf an, ob für ehemalige Arbeitskollegen tatsächlich Zugehörigkeitszeiten zur AVTI festgestellt worden seien. Dem Kläger könnten aus möglicherweise rechtswidrigen Feststellungen zugunsten anderer Personen keine Rechte erwachsen. Es gebe keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor: Der VEB sei eindeutig ein volkseigener Produktionsbetrieb und dem Ministerium für Allgemeinen Landmaschinen- und Fahrzeugbau (MALF) unterstellt gewesen. Die Zuordnung zur Wirtschaftsgruppe sei unrichtig. Die persönlichen, sachlichen und betrieblichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung seien gegeben. Das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 28. August 2006 im Verfahren L 21 RA 231/03 treffe nicht den Kern seiner Klage. Es finde eine eklatante Ungleichbehandlung statt, da ca. 70 % des ingenieurtechnischen Personals die genannte Zusatzversorgung erhalten würde. Ihm werde die Leistung vorenthalten. Dies verstoße gegen Artikel 3 Grundgesetz (GG).

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 19. Oktober 2005 und den Bescheid der Be-klagten vom 12. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Oktober 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 01. August 1960 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anla-ge 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und macht diese zum Gegenstand ihres eigenen Sachvortrages.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.

II.

Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).

Der Kläger hat keinen mit den Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§ 54 Abs. 1 SGG) durchsetzbaren Anspruch gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 iVm Abs. 1 AAÜG auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie der entsprechenden Arbeitsentgelte gemäß § 8 Abs. 2 AAÜG für den Zeitraum vom 1. August 1960 bis 30. Juni 1990.

Der Kläger erfüllt die beiden ausdrücklich in § 1 Abs. 1 AAÜG genannte Tatbestände nicht. Er war bei In-Kraft-Treten des AAÜG am 1. August 1991 weder Inhaber einer Versorgungsberechtigung (Satz 1 aaO), noch war er in der DDR vor dem 1. Juli 1990 (= Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme) in ein Versorgungssystem einbezogen und vor diesem Zeitpunkt rechtmäßig ausgeschieden (Satz 2 aaO). Der Kläger war auch nicht aufgrund einer Verwaltungsentscheidung oder aber einer Rehabilitierungsentscheidung in das System einbezogen worden. Ihm war keine Versorgungszusage durch Aushändigung eines "Dokumentes über die zusätzliche Altersversorgung" erteilt worden.

Der Kläger war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft (vgl. st. Rspr. des BSG, z.B. Urteile vom 7. September 2006, B 4 RA 39/05 R - veröffentlicht in juris -, und B 4 RA 41/05 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 11). Der fiktive bundesrechtliche Anspruch hängt im Bereich der AVTI gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Al-tersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVTI) vom 17. August 1950 (GBl S 844) und § 1 Abs. 1 der 2. Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 (2. DB) von drei Voraussetzungen ab, die kumulativ am 30. Juni 1990 erfüllt gewesen sein müssen (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2006, B 4 RA 41/05 R, aaO, mwN): 1. von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), 2. der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und 3. der Ausübung dieser Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

Zwar erfüllt der Kläger die persönliche und die sachliche Voraussetzung. Denn er war berechtigt, die ihm durch staatlichen Zuerkennungsakt (Urkunde vom 15. Juli 1960) verliehene Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Auch war er am Stichtag, dem 30. Juni 1990, ingenieurtechnisch beschäftigt. Hierfür ist ausreichend, dass der Kläger als Konstrukteur im Rahmen seines Berufsbildes beschäftigt und nicht berufsfremd eingesetzt war (vgl. BSG, Urteil vom 07. September 2006, B 4 RA 47/05 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 12). Entgegen der Ansicht des Klägers ist jedoch die dritte - betriebliche - Voraussetzung nicht gegeben. Denn der VEB war am 30. Juni 1990 zwar ein VEB, nicht jedoch ein volkseigener Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 29. August 2006, L 21 RA 179/03 und L 21 RA 231/03, beide veröffentlicht in juris). Ob die betriebliche Voraus-setzung erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer am maßgeblichen Stichtag Arbeitgeber im recht-lichen Sinn war. Abzustellen ist hierbei auf die tatsächlichen Gegebenheiten am 30. Juni 1990 (st. Rspr. des BSG, z.B. Urteile vom 07. September 2006, B 4 RA 39/05 R und B 4 RA 41/05 R, aaO). Danach war Arbeitgeber des Klägers im rechtlichen Sinn der VEB.

Der VEB war jedoch kein industrieller Produktionsbetrieb iS der Versorgungsordnung. Dies hat das SG im angefochtenen Urteil überzeugend begründet. Insoweit wird auf die Begründung des SG (Seite 6 Absatz 2 bis Seite 8 Absatz 1 des Urteils) verwiesen und von einer weiteren Begründung abgesehen (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist anzumerken, dass die Versorgungsordnung den Anwendungsbereich auf volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens begrenzte (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 41/01 R = SozR 3-8750 § 1 Nr. 6). Hauptzweck muss die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern bzw. die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen gewesen sein (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, ver-öffentlicht in juris; Urteil vom 08. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R, veröffentlicht in juris). Nach dem Sprachgebrauch in der DDR wurde unter "Instandhaltung" die Gesamtheit der Maßnahmen zur planmäßigen Erhaltung des Gebrauchswertes, der Einsatzfähigkeit sowie der Verbesserung der Leistungsfähigkeit von Grundmitteln verstanden (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. August 2006, L 21 RA 231/03, aaO, unter Bezug auf das Wörterbuch der Ökonomie, Stichwort Instandhaltung). Schon nach seinem Namen "I" lag der Hauptzweck des VEB, auf den abzustellen ist (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, aaO), in der Instandsetzung von ge-brauchten Flugzeugturbinen, die für den Wiedergebrauch erneuert werden mussten. Hauptzweck des Betriebes war nicht die (Neu-)Fertigung, Herstellung, Anfertigung und Fabrikation von Sachgütern in Form der Massenproduktion für den Massenabsatz, auch wenn im Rahmen des Instandsetzungsprozesses, der im VEB serienmäßig erfolgte, Ersatzteile neu hergestellt wurden, um sie im Rahmen der instand zu setzenden Turbinen zu gebrauchen. Soweit ein geringerer Anteil der auch hergestellten Ersatzteile für den freien Verkehr, d.h. an andere Unternehmen, verkauft wurde, war dies jedenfalls nicht der Hauptzweck des Unternehmens (ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. August 2006, L 21 RA 231/03, aaO). Dass der Hauptzweck des VEB in der Instandsetzung bzw. Reparatur von Flugzeugtriebwerken (speziell für das Kampfflugzeug Typ MiG 21) lag, ergibt sich im Übrigen auch aus den Schilderungen in der Publikation Luftfahrt Ost 1945 bis 1990, Geschichte der deutschen Luftfahrt in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ), der Sowjetunion und der Deutschen Demokratischen Republik, Hrsg. Jürgen Michels und Jochen Werner. Dort heißt es wörtlich (auf Seite 272): "Im I L vollzog sich über ca. 30 Jahre eine beachtenswerte technische und ökonomische Entwicklung. Es wurde ausschließlich aus der UdSSR importierte Militärtechnik instand gesetzt." Im Ergebnis hatte im VEB schwerpunktmäßig eine industrielle Instandsetzung stattgefunden. Auch die Steigerung des Gebrauchswertes bzw. die Wiederherstellung des Gebrauchswertes führt nicht dazu, dass von einem Neuprodukt gesprochen werden kann (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. August 2006, L 21 RA 231/03, aaO).

Aus der Unterstellung des Betriebes unter ein Industrieministerium ergibt sich ebenfalls nicht, dass von einem industriellen Produktionsbetrieb iS der Versorgungsordnung auszugehen ist. Im Wirtschaftsleben der ehemaligen DDR wurde, wie sich aus der Systematik der Volkswirtschaftszweige der Deutschen Demokratischen Republik (Ausgaben 1985) des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik/Staatliche Zentralverwaltung für Statistik ergibt, zwischen Reparatur- und Montagebetrieben und anderen Industriebetrieben unterschieden. Repara-tur- und Montagebetriebe waren der Wirtschaftsgruppe 15489 zugeordnet. Dieser Wirtschaftsgruppe war auch der VEB zugeordnet.

Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30. Juni 1990 war auch nicht ein gleichgestellter Betrieb iS von § 1 Abs. 2 2. DB. Denn der VEB kann unter keine der dort genannten Betriebsarten subsumiert werden.

Aus den vom Kläger behaupteten positiven Feststellungen von Zugehörigkeitszeiten zur AVTI für ehemalige Arbeitskollegen folgt nichts anderes. Wer bis zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme nicht versorgungsberechtigt oder einbezogen war und im Zeitpunkt der Schließung der Systeme auch nach den Vorgaben der einschlägigen Versorgungsverordnung nicht zwingend einzubeziehen war, konnte nach Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 keine neuen Ansprüche und Anwartschaften erwerben. Dass dies verfassungsgemäß ist, hat das Bundesverfassungsgericht inzwischen mehrfach bestätigt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 04. August 2004, 1 BvR 1557/01, veröffentlicht in juris). Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet jedenfalls nicht, rechtswidrige Feststellungen auf gleichgelagerte Sachverhalte zu übertragen. Denn rechtlich ist ein An-spruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ausgeschlossen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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