L 6 U 1986/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 772/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 U 1986/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 25. Februar 2005 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 20. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2003 verurteilt, den Bescheid vom 15. Dezember 1969 teilweise zurückzunehmen und die Verletztenrente ab 01. Januar 1998 nach einer MdE um 40 v.H. zu gewähren.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Neufeststellung einer Verletztenrente gemäß § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) streitig.

Der 1951 geborene Kläger stürzte am 16. Juni 1967 während seiner Ausbildung zum Betonbauer auf einer Baustelle von einem Dach und zog sich dabei schwere Kopfverletzungen zu. Zur Feststellung der Unfallfolgen veranlasste die Beklagte das nervenärztliche Gutachten des Nervenfacharztes Dr. B. vom 11. Mai 1968, der einen Zustand nach Schädelbasisfraktur mit Hirnkontusion und vegetativen Störungserscheinungen (Kopfschmerzen, Schwindelerscheinungen) erhob und darauf verwies, dass eine exakte Beurteilung gerade der psychischen Veränderungen erst im weiteren Verlauf möglich sei. Zwei weitere nervenärztliche Gutachten erstatte sodann der Facharzt für Nerven- und Gemütskrankheiten Dr. S. unter dem 13. August 1968 und 26. März 1969, in denen er die Rekonvaleszenz der Unfallfolgen beschrieb. Er ging davon aus, dass die geklagten Beschwerden (Kopfschmerzen, Nervosität, Erregbarkeit) nur zum Teil auf das Schädelhirntrauma zurückzuführen seien - im Übrigen auf unfallunabhängige Kreislaufstörungen - und eine weitere Besserung zu erwarten sei; die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage 40 v.H. ab Ende der Arbeitsunfähigkeit (18. Dezember 1967) für vier Monate, danach 30 v.H. bis Ende 1968. Ab Januar 1969 erreiche sie kein rentenberechtigendes Ausmaß mehr.

Im Hinblick auf den Umstand, dass der Kläger seine Betonbauerlehre abgebrochen und sich beruflich neu orientiert hatte, was die Beklagte als Hinweis auf eine erhebliche Behinderung sah, veranlasste sie zur Höhe der MdE das weitere nervenärztliche Gutachten der Dres. W. und M., Neurologische Kliniken Dr. S. in G., vom 24. Juli 1969. Diese schätzten unter Berücksichtigung eines HNO-ärztlichen und fachpsychologischen Zusatzgutachtens die MdE auf 30 vom Hundert (v.H.). Sie diagnostizierten ein organisches posttraumatisches Psychosyndrom in Form einer sekundären Beeinträchtigung der allgemeinen geistigen Leistungsfähigkeit und einer Wesensänderung sowie eine Innenohrschwerhörigkeit links und Schädigung zentraler Gleichgewichtsbahnen. Da die hypotonen Kreislaufstörungen in der Zeit vor dem Unfall keine Beschwerden hervorgerufen hätten, bejahten die Gutachter den ursächlichen Zusammenhang zwischen den Hirnkontusionsfolgen und den nach dem Unfall manifest gewordenen Beschwerden. Mit Bescheid vom 15. Dezember 1969 gewährte die Beklagte dem Kläger Verletztenrente nach einer MdE um 40 v.H. vom 18. Dezember 1967 bis 30. April 1968 sowie ab 01. Mai 1968 nach einer MdE um 30 v.H. als Dauerrente. Als Unfallfolgen waren aufgeführt: "Allgemeine Leistungsminderung, gelegentliche Kopfbeschwerden mit Schwindelerscheinungen nach Schädelbasisfraktur".

Im Hinblick auf eine mögliche Besserung der Unfallfolgen veranlasste die Beklagte in der Folgezeit das Gutachten des Dr. D. und des Dr. Dr. R., Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie, Leitender Chefarzt bzw. Chefarzt an den Neurologischen Kliniken Dr. S. in G., vom 27. April 1971, die sich auf das Ergebnis der dort vom 14. März bis 10. April 1971 durchgeführten stationären Behandlung stützten. Sie verwiesen darauf, dass der Zustand des Klägers (Gleichgewichtsstörungen, erhebliche Hirnleistungsschwäche mit Erschöpfbarkeit, gesteigerter Erregbarkeit, Nachlassen von Merkfähigkeit und Konzentrationsfähigkeit) durch die Behandlung weiter erheblich habe gebessert werden können und lediglich noch leichtere Ausfälle der geschilderten Art festzustellen seien. Lediglich eine vegetative Übererregbarkeit trete noch etwas deutlich in Erscheinung. Trotz der Besserung bestehe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine kaum veränderte MdE, die mit 25 v.H. zu schätzen sei. Eine weitere Besserung sei zu erwarten. Allerdings nunmehr in einem langsameren Tempo.

Im Rahmen einer weiteren Nachuntersuchung erstattete Prof. Dr. Dr. M., Abteilung Neurologische Poliklinik und Neuropsychologie in der Neurologischen Klinik der Universität T., das Gutachten vom 23. Januar 1974. Darin legte er zusammenfassend dar, dass seit der letzten Begutachtung eine wesentliche Besserung nicht eingetreten und in Zukunft auch nicht mehr zu erwarten sei. Die MdE schätze er auf 30 v.H. An unfallbedingten Beeinträchtigungen beschrieb er einen Beschwerdekomplex mit diskreten neurologischen Restsymptomen und hirnorganischen Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit und der Persönlichkeit. Im Rahmen der testpsychologischen Untersuchung seien eine verminderte psychophysische Belastbarkeit, ein reduziertes Antriebsverhalten und eine vermehrte Störbarkeit objektiviert worden.

Zur weiteren Verbesserung der Unfallfolgen schlug die Beklagte dem Kläger in der Folgezeit ein stationäres Heilverfahren vor, das der Kläger am 09. Mai 1974 im Neurologischen Sanatorium "Haus E./S." (Sanatorium E.) antrat; die stationäre Behandlung war bis zum 06. Juni 1974 vorgesehen. Nach zunächst regelrechtem und komplikationslosem Kurverlauf erreichte den Kläger am 16. Mai 1974 telefonisch durch seine Ehefrau die Nachricht, dass sein Arbeitgeber das bestehende Arbeitsverhältnis gekündigt habe. In dem nervenfachärztlichen Bericht des Leitenden Arztes der Klinik Dr. J. vom 28. Mai 1974 ist hierzu ausgeführt, dass der Kläger ab diesem Zeitpunkt erheblich verstört gewesen sei. Er habe bei jedermann über die große Ungerechtigkeit, die ihm widerfahren sei geklagt, er sei getrieben umhergelaufen und habe zwischendurch geweint, wobei er gutem Zuspruch kaum zugänglich gewesen sei. Es hätten sich Magenschmerzen und Erbrechen sowie erhebliche Schlafstörungen eingestellt und der Kläger habe fast jede Nacht nach der Nachtschwester geklingelt, um sich Schlafmittel und Valium geben zu lassen. Nachdem sämtliche Bemühungen von Seiten der Ärzte, dem Leiter des Sanatoriums sowie durch Mitpatienten, ihn zu beruhigen, erfolglos geblieben seien, und er am Abend des 23. Mai 1974 übermäßig dem Alkohol zugesprochen, in angetrunkenem Zustand ins Sanatorium gekommen, die Nachtruhe nicht unerheblich gestört habe, am 25. Mai 1974 bereits morgens um 11:00 Uhr stark angetrunken erschienen sei, einen echt verzweifelten Eindruck gemacht, mit lallender Stimme unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass das Leben für ihn keinen Sinn mehr habe und er sich etwas antun wolle, seien die Angehörigen verständigt worden, die ihn noch am gleichen Mittag abgeholt hätten. Der Kläger habe das Bild einer schweren reaktiven Depression mit ernstzunehmenden Suizidabsichten gezeigt, sodass der Kurabbruch unvermeidlich gewesen sei. Für die abschließende Beurteilung sei wesentlich, dass der Kläger nach Erhalt der Kündigung ein Bild geboten habe, das über das normalerweise verständliche Maß einer Reaktion auf eine unangenehme Nachricht hinaus gegangen sei. Er schien die Fähigkeit verloren gehabt zu haben, kritisch über seine Situation nachzudenken und entsprechende Schlussfolgerungen zu ziehen. Stattdessen sei er immer tiefer in schwermütige Grübeleien verfallen und habe sich schließlich ausweglos einem vernichtenden Schicksal ausgeliefert gesehen, sodass es nicht verwunderlich gewesen sei, dass er in seiner labilen Haltung dem Alkohol zugesprochen habe. Die in dem vorliegenden psychologischen Gutachten hervorgehobenen affektiven Störungen seien durch diese Vorkommnisse in vollem Umfang bestätigt worden. Allerdings habe das gezeigte Verhalten in ausgeprägtem Maß die in solchen Fällen normalerweise ableitbaren Reaktionen überstiegen, weshalb anzunehmen sei, dass das Hirntrauma einen größeren Umfang gehabt habe, als es bisher durch Testuntersuchungen deutlich geworden sei. Daher sollte die MdE einer Überprüfung unterzogen werden.

Die Beklagte nahm diese Darlegungen zum Anlass, Prof. Dr. Dr. M. mit einem weiteren nervenärztlichen Gutachten zu beauftragen. Dieser führte unter Mitberücksichtigung seines mit dem Dipl.-Psych. M. erstatteten psychologischen Gutachtens vom 29. Oktober 1974 im Rahmen seines nervenfachärztlichen Gutachtens vom 03. Dezember 1974 aus, im Vergleich zu dem Vorgutachten ergäben sich keine nennenswerten Änderungen in den festgestellten Befunden. Unter Mitberücksichtigung der zwischenanamnestischen Angaben und der Verhaltensschilderung im Entlassungsbericht des Sanatoriums E. erscheine jedoch eine MdE von 40 v.H. gerechtfertigt. Von der Beklagten hierzu ergänzend befragt, führte er unter dem 18. März 1975 erläuternd aus, Grundlage der früheren Einschätzung mit einer MdE um 30 v.H. seien die testpsychologischen Befunde sowie die Verhaltensbeobachtung während des konkreten Untersuchungszeitraums gewesen. Bei der nachfolgenden Begutachtung habe die Untersuchung zwar zu annähernd gleichen Ergebnissen geführt, jedoch sei bekannt geworden, dass der Kläger u.a. in häuslichen und beruflichen Belastungssituationen - die während der Untersuchung fehlten - erheblich abnorm reagiere, weshalb eine höhere Einschätzung der MdE für angemessen erachtet werde. Diese höhere Einschätzung sei demnach nicht durch eine Änderung der Untersuchungsbefunde bedingt, sondern auf zusätzliche Informationen über Verhaltensstörungen außerhalb des jeweiligen Untersuchungszeitraums zurückzuführen.

Im Mai 1975 beantragte der Kläger die Verletztenrente nach einer MdE um 50 v.H. zu gewähren. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. November 1975 mit der Begründung ab, eine wesentliche Änderung in den Unfallfolgen sei nicht eingetreten. Eine Neufeststellung der Verletztenrente sei auch nicht durch das Gutachten des Prof. Dr. Dr. M. vom 03. Dezember 1974 gerechtfertigt, in dem er wegen der erheblichen abnormen Reaktionen in häuslichen und beruflichen Belastungssituationen die MdE mit 40 v.H. eingeschätzt habe. Denn es sei nicht festzustellen, dass die bisherige Einschätzung zweifelsfrei unrichtig gewesen sei. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, es sei nicht maßgeblich, ob die frühere Entscheidung unrichtig gewesen sei, sondern ob gegenüber der letzten maßgeblichen Feststellung, wie sie im Bescheid vom 15. Dezember 1969 getroffen worden sei, eine wesentliche Änderung eingetreten sei. Diese Frage sei zu bejahen. Bei der Ablehnung der Neufeststellung sei im Übrigen insoweit von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen worden, als Prof. Dr. Dr. M. als maßgebliches Vergleichsgutachten sein Gutachten vom 23. Januar 1974 herangezogen habe, nicht aber das insoweit maßgebliche, der Erstanerkennung zugrunde liegende Gutachten.

Die Beklagte holte daraufhin das Gutachten nach Aktenlage des Prof. Dr. Dr. M. vom 23. April 1976 ein, in dem dieser darlegte, dass im Vergleich zu den Gutachten aus dem Jahr 1969 eine wesentliche Änderung in den Unfallfolgen nicht festzustellen sei. Bereits damals sei ein hirnorganisches posttraumatisches Psychosyndrom sowie eine Schädigung zentraler Gleichgewichtsbahnen festgestellt worden. Auch der subjektive Beschwerdekomplex mit gehäuften Kopfschmerzen, abnormer Ermüdung sowie Neigung zu Aufgeregtheit zeige keine wesentliche Änderung im Vergleich zu den nunmehr gemachten Angaben. Sofern keine sekundären Komplikationen, wie beispielsweise in Form zerebraler Krampfanfälle aufträten, sei eine Verschlimmerung bei Hirntraumafolgen auch nicht zu erwarten. Nach wie vor sei er allerdings der Meinung, dass die Einschätzung der MdE mit 30 v.H. zu gering sei und eine ausreichende Berücksichtigung der Anamnese eine MdE von 40 v.H. rechtfertige. Leichtere traumatische Veränderungen der Persönlichkeit und des intellektuellen Leistungsniveaus stellten eine so bedeutsame Verletzungsfolge dar, dass diese in Kombination mit dem glaubhaften subjektiven Beschwerdekomplex mit 30 v.H. unterbewertet seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 1976 wurde der Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, eine wesentliche Änderung sei nicht eingetreten, nachdem die Unfallfolgen bei einem Vergleich mit den Gutachten aus dem Jahr 1969 unverändert geblieben seien. Im Übrigen habe sich auch die Widerspruchsstelle nicht davon überzeugen können, dass die frühere Feststellung der MdE mit 30 v.H. zweifelsfrei unrichtig gewesen sei. Das sich anschließende Klageverfahren vor dem Sozialgericht Heilbronn (SG) endete mit dem klagabweisenden Urteil vom 25. Januar 1978 (S 6 U 1573/76), das im Wesentlichen damit begründet wurde, dass eine wesentliche Verschlechterung in den gesundheitlichen Verhältnissen seit den Untersuchungen im Sommer 1969 nicht eingetreten sei. Im Übrigen enthält es den Hinweis, dass der Versicherungsträger bei der neuen Feststellung an die frühere Schätzung der MdE gebunden sei und bei der Neufeststellung hiervon auszugehen habe. Die (seinerzeit maßgebliche) Regelung des § 622 der Reichsversicherungsordnung (RVO) diene nicht dazu, frühere Fehleinschätzungen der MdE zu korrigieren.

Im Juni 1980 machte der Kläger eine Verschlimmerung seines Leidenszustandes und erneut die Erhöhung der MdE auf 50 v.H. geltend. Die Beklagte veranlasste das nervenärztliche Gutachten des Dr. W., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Oberarzt im Neurologischen und Hirnverletzten-Versorgungskrankenhaus T., vom 05. Februar 1981. Dieser führte zusammenfassend aus, eine Verschlimmerung sei nicht festzustellen. Seit 1975 könne eine gewisse Stabilisierung der Leistungsfähigkeit, sehr wahrscheinlich durch eine zunehmende Anpassung und Gewöhnung, festgestellt werden, wobei die günstige berufliche Entwicklung eine fördernde Rolle gespielt habe. Auf dem Boden der Befunderhebungen in G., besonders bei Kenntnis des weiteren Verlaufs mit den beobachteten Leistungsstörungen, sei die Bewertung mit einer MdE von 40 v.H. jedoch durchaus angemessen gewesen. Mit Bescheid vom 12. März 1981 lehnte die Beklagte die Neufeststellung der Rente daraufhin mit der Begründung ab, eine wesentliche Verschlimmerung der Unfallfolgen sei nicht eingetreten.

Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens ist der weitere Neufeststellungsantrag des Klägers vom 11. Januar 2002. Die Beklagte holte Befundberichte bei dem Arzt für Allgemeinmedizin Dr. R. vom 23. Februar 2002 sowie dem Nervenarzt Dr. D. vom 28. März 2002 ein und veranlasste das neurologisch-psychiatrische Gutachten des Dr. K., Chefarzt der Klinik für Neurologie im Kreiskrankenhaus H., vom 03. Juni 2002. Dieser führte zusammenfassend aus, die durchgeführte Untersuchung habe im Vergleich zu den Ergebnissen der Vorgutachten keinen Hinweis auf eine wesentliche Verschlechterung des Zustandes ergeben. Auf neurologischem Gebiet fänden sich Hirnschäden mit organischen psychischen Störungen, die mit einer MdE von 40 v.H. zu beurteilen seien.

Mit Bescheid vom 20. August 2002 lehnte die Beklagte den Antrag wiederum mit der Begründung ab, eine wesentliche Änderung sei nicht zu erkennen. Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger dar, weshalb seines Erachtens eine Änderung der Verhältnisse eingetreten sei und die Folgen des Unfalls daher mit einer MdE von 40 v.H. zu bewerten seien. Hilfsweise machte er geltend, der Bescheid vom 15. Dezember 1969 sei gemäß § 44 SGB X zurückzunehmen; ihm sei Verletztenrente ab 01. Januar 1998 nach einer MdE um 40 v.H. zu gewähren. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2003 wurde der Widerspruch zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, eine Verschlimmerung der Unfallfolgen sei nicht eingetreten. Auch der Bescheid vom 15. Dezember 1969 sei nicht zu beanstanden, da das Recht im Sinne des § 44 SGB X nicht unrichtig angewandt worden sei. Zwar habe Dr. K. in seinem Gutachten vom 03. Juni 2006 die MdE mit 40 v.H. bewertet, doch sei dem Gutachten von Dr. W. vom 05. Februar 1981 zu entnehmen, dass er die MdE mit 30 v.H. zwar als niedrig angesetzt sehe, diese MdE im Rahmen der Anpassung und Gewöhnung aber als Mindest-MdE für ausreichend erachte.

Am 27. März 2003 erhob der Kläger beim SG mit dem Begehren Klage, den Bescheid vom 15. Dezember 1969 zurückzunehmen und ihm ab 01. Januar 1998 Verletztenrente nach einer MdE um 40 v.H. zu gewähren. Er machte geltend, mit Ausnahme der Erstgutachter hätten sämtliche am Verfahren beteiligten Gutachter die unfallbedingte MdE mit 40 v.H. eingeschätzt. Die entsprechenden Gutachter hätten auch schlüssig dargetan, warum die höhere Bewertung angemessen sei. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten mit dem Hinweis entgegen, neue Tatsachen oder Erkenntnisse lägen im Hinblick auf § 44 SGB X nicht vor. Mit Urteil vom 25. Februar 2005 wies das SG die Klage mit der Begründung ab, im Sinne des § 44 Abs. 1 SGB X sei die Beklagte nicht von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erwiesen habe. Soweit der Unfallversicherungsträger in der Vergangenheit eine bestandskräftige MdE-Einschätzung vorgenommen habe, liege darin nur dann eine unrichtige Rechtsanwendung im Sinne dieser Regelung, wenn die Grenzen des Einschätzungsspielraums überschritten worden seien. Dies sei dann der Fall, wenn sich entweder die frühere MdE-Bewertung im Hinblick auf neuere Erkenntnisse der medizinischen Forschung als unhaltbar erwiesen habe, neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft eine differenziertere und sichere Anwendung der MdE ermöglichten oder aufgrund neuerer medizinischer Erkenntnisse und Erfahrungen neue allgemeine Richtwerte gefunden worden seien, die unter Berücksichtigung des Einzelfalls zu einer höheren MdE-Bewertung führten. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des den Bevollmächtigen des Klägers am 21. April 2005 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Urteils verwiesen.

Dagegen richtet sich die am 17. Mai 2005 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung des Klägers, mit der er wiederum geltend macht, der Bescheid vom 15. Dezember 1969 sei rechtswidrig. Soweit das SG die Auffassung vertrete, die seinerzeit vorgenommene Bewertung bewege sich im Rahmen der Grenzen des der Beklagten eingeräumten Einschätzungsspielraums, sei darauf hinzuweisen, dass die Bewertung der MdE ihrem Wesen nach eine Schätzung sei, der - wie bei jeder Schätzung - eine gewisse Schwankungsbreite eigentümlich sei. Allerdings sei zu beachten, dass die natürliche Schwankungsbreite bei einer Abweichung von 5 v.H. liege (BSGE 43, 53). Nachdem Prof. Dr. Dr. M. in seinen Gutachten vom 03. Dezember 1974 und 23. April 1976, Dr. W. in seinem Gutachten vom 05. Februar 1981 und Dr. K. in seinem Gutachten vom 03. Juni 2002 die unfallbedingte MdE übereinstimmend mit 40 v.H. angenommen hätten, sei schlüssig dargetan, dass die natürliche Schwankungsbreite durch die frühere Bemessung der MdE mit 30 v.H. in rechtserheblichem Umfang unterschritten worden sei. Die vorgenommene Einschätzung erweise sich daher als rechtswidrig und sei im Rahmen des § 44 SGB X zu berichtigen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 25. Februar 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 20. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2003 zu verurteilen, den Bescheid vom 15. Dezember 1969 teilweise zurückzunehmen und die Verletztenrente ab 01. Januar 1998 nach einer MdE um 40 v.H. zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochten Entscheidung für richtig. Ein Tatbestand des § 44 SGB X könne nicht nachgewiesen werden.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtzügen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig; sie ist auch begründet.

Das SG hätte die Klage nicht abweisen dürfen. Denn soweit es die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden abgelehnt hat, ihren Bescheid vom 15. Dezember 1969 gemäß § 44 Abs. 1 SGB X hinsichtlich der Höhe der MdE zurückzunehmen, ist dies rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die MdE des Klägers war seinerzeit zu Unrecht nicht mit 40 v.H. bewertet worden. Denn die festgesetzte MdE um 30 v.H. hat den erheblichen psychophysischen Auswirkungen der unfallbedingten Verletzungen des Klägers nicht hinreichend Rechnung getragen. Auf den Antrag des Klägers hätte die Beklagte den insoweit rechtswidrigen Bescheid daher gemäß § 44 Abs. 1 SGB X teilweise zurücknehmen müssen.

Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Diese Bestimmung ist auch auf Verwaltungsakte anzuwenden, die wie hier vor ihrem Inkrafttreten am 01. Januar 1981 ergangen sind (Art. 2 § 40 Abs. 2 Satz 2 SGB X; BSG, Beschluss des Großen Senats vom 15. Dezember 1982 in BSGE 54, 223). Erfolglose frühere Zugunstenanträge sind unerheblich.

Im Sinne dieser Regelung ist die Beklagte bei Erlass des Bescheids vom 15. Dezember 1969 von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich nachträglich als unrichtig erwiesen hat. Sie hat deshalb Rentenleistungen an den Kläger lediglich nach einer MdE um 30 v.H., nicht aber in der zustehenden Höhe nach einer MdE um 40 v.H. erbracht.

Das SG hat in der angefochtenen Entscheidung zwar zutreffend ausgeführt, dass sich die Bewertung der MdE nur dann als unrichtige Rechtsanwendung im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X darstellt, wenn die Grenzen des Einschätzungsspielraums überschritten worden sind, was im Allgemeinen nur dann der Fall ist, wenn entweder die frühere MdE-Bewertung sich im Hinblick auf neuere Erkenntnisse der medizinischen Forschung als unhaltbar erwiesen hat oder neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft eine differenziertere und sicherere Anwendung der MdE ermöglichen oder aufgrund neuer medizinischer Erkenntnisse und Erfahrungen neue allgemeine Richtwerte gefunden worden sind, die unter Berücksichtigung des Einzelfalls zu einer höheren MdE-Bewertung führen. Jedoch liegt dem vorliegenden Verfahren ein derartiger Sachverhalt, bei dem allein der Einschätzungsspielraum bei der Bemessung der MdE von Relevanz wäre, nicht zugrunde. Denn soweit ab dem Jahr 1974 sämtliche mit der Bewertung der beim Kläger unfallbedingt eingetretenen MdE beauftragten Gutachter diese mit 40 v.H., statt den im Bescheid vom 15. Dezember 1969 festgesetzten 30 v.H. beurteilt haben, beruht dieser Umstand nicht auf einer bloßen Neubewertung des Ausmaßes der MdE bei im Übrigen unverändertem medizinischen Sachverhalt. Vielmehr sind nach Bescheiderteilung neue, zuvor unbekannte Tatsachen bekannt geworden, die die Auswirkungen der beim Kläger unfallbedingt eingetretenen Hirnverletzung als schwerwiegender erscheinen lassen, als dies zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung noch den Anschein hatte. Gegenstand dieser neuen Tatsachen ist das Ausmaß der beim Kläger unfallbedingt eingetretenen affektiven Störungen, die im Mai 1974 im Zusammenhang mit der Nachricht von der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses während des Kuraufenthalts im Sanatorium E. von fachärztlicher Seite objektiviert werden konnten. Erst diese neuen, Mitte 1974 bekannt gewordenen Tatsachen in Form von erheblich abnormen Reaktionen in Belastungssituationen haben zu der nachfolgenden Bewertung der MdE mit 40 v.H. anstelle der bisherigen um 30 v.H. geführt. Dies hat Prof. Dr. Dr. M. in seinem Gutachten für die Beklagte vom 03. Dezember 1974 und seinen ergänzenden Ausführungen im Schreiben vom 18. März 1975 anschaulich dargelegt. Für den Senat schlüssig und nachvollziehbar hat er insoweit ausgeführt, dass sich anlässlich der durchgeführten gutachtlichen Untersuchung im Vergleich zu den Voruntersuchungen keine nennenswerten Änderungen in den festgestellten Befunden ergeben hätten, unter Mitberücksichtigung der zwischenzeitlich erlangten Erkenntnisse über Verhaltensweisen des Klägers u.a. in häuslichen und beruflichen Belastungssituationen, in denen er erheblich abnorm reagiere, rechtfertige sich jedoch die höhere MdE von 40 v.H. Diese Darlegungen sind für den Senat überzeugend. Denn erheblich von der Norm abweichende Reaktionen in Belastungssituationen stellen im Erwerbsleben, in dem derartige Situationen immer wieder auftreten und nicht vermieden werden können, eine gravierende Einschränkung dar, die eine höhere Bewertung der MdE rechtfertigt. In jeder Hinsicht nachvollziehbar ist im Übrigen auch die Begründung des Prof. Dr. Dr. M. für den Umstand, dass dieser Gesichtspunkt in seine frühere Beurteilung nicht eingeflossen ist. Denn in der Untersuchungssituation fehlen in der Tat besondere Belastungssituationen, wie sie im Erwerbsleben und nicht zuletzt auch im Alltagsleben auftreten. Folge hiervon ist, dass in Belastungssituationen gezeigte konkrete Verhaltensweisen auch nur bedingt in die Beurteilung mit einfließen können. Dass Prof. Dr. Dr. M. angesichts dessen den vom Kläger im Sanatorium E. gezeigten Reaktionen auf die Mitteilung von der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses eine besondere Bedeutung beigemessen hat, ist daher sachlich nicht nur gerechtfertigt, sondern sogar geboten, zumal die gezeigten Reaktionen vorliegend gerade auch noch fachkompetent von nervenfachärztlicher Seite objektiviert und beschrieben werden konnten.

Der Senat teilt insoweit insbesondere nicht die Einschätzung der Beklagten, wonach es sich bei den dargestellten Verhaltensweisen um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe, der für die Bewertung der MdE nicht von maßgeblicher Bedeutung sei. Dieser Ansicht, die von Beklagtenseite zumindest nach Aktenlage nicht durch medizinischen Sachverstand untermauert wurde, steht nicht nur die Beurteilung des Prof. Dr. Dr. M. entgegen, sondern gerade auch die Einschätzung des im Sanatorium E. mit der Behandlung des Klägers befassten Nervenarztes Dr. J ... Dieser hat den Kläger in der angesprochenen Belastungssituation selbst erlebt und gerade auch in Kenntnis des psychologischen Vorgutachtens des Prof. Dr. Dr. M. in seinen an die Beklagten gerichteten Ausführungen die Annahme formuliert, dass das Hirntrauma doch einen größeren Umfang gehabt habe, als es bisher durch Testuntersuchungen deutlich geworden sei (vgl. Bericht vom 28. Mai 1974). Schließlich haben in Kenntnis dieser neuen Tatsachen auch sämtliche später mit einer Begutachtung des Klägers und der Bemessung der Höhe der unfallbedingten MdE befassten Gutachter diese mit 40 v.H. bewertet; dies im Übrigen mit der gleichzeitig und ebenfalls einheitlich getroffenen Einschätzung, dass sich im Hinblick auf die hirnorganisch bedingten Persönlichkeitsveränderungen im Vergleich zu dem Zustand, wie er anlässlich der Erstentscheidung vorgelegen hat, bis zum Untersuchungszeitpunkt keine wesentliche Änderung ergeben habe.

Im Hinblick auf die überzeugenden und übereinstimmenden Beurteilungen namentlich des Prof. Dr. Dr. M. in seinem Gutachten vom 03. Dezember 1974 mit ergänzender Stellungnahme vom 18. März 1975 und seinem weiteren Gutachten vom 23. April 1976, des Dr. W. in seinem Gutachten vom 05. Februar 1981 und des Dr. K. in seinem Gutachten vom 03. Juni 2002 geht der Senat davon aus, dass die unfallbedingte Hirnschädigung beim Kläger bereits zum Zeitpunkt der Erstfeststellung eine Schwere erreicht hatte, die mit einer MdE von 40 v.H. zu bewerten gewesen wäre und die tatsächlich festgestellte MdE von 30 v.H. den hieraus resultierenden Auswirkungen nicht hinreichend Rechnung getragen hat.

Soweit die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 14. März 2003 zur Stützung ihrer Auffassung, die MdE sei mit 30 v.H. zutreffend bewertet worden, ausgeführt hat, Dr. W. habe in seinem Gutachten vom 05. Februar 1981 eine MdE von 30 v.H. als Mindest-MdE für ausreichend erachtet, hat sie dessen Darlegungen in dem angesprochenen Gutachten nicht in jeder Hinsicht zutreffend wiedergegeben. Der Gutachter führte zu der Frage, ob die unfallbedingten Gesundheitsstörungen des Klägers mit einer MdE von 30 v.H. oder vielmehr mit 40 v.H. zu bewerten seien, nämlich aus, dass "besonders bei Kenntnis des weiteren Verlaufs mit den beobachteten Leistungsstörungen die Annahme einer MdE von 40% durchaus angemessen gewesen wäre." Im Folgenden äußerte er sich dann zwar noch wie folgt: "Die jetzt zuerkannte unfallbedingte MdE von 30% ist jedoch auch bei Unterstellung einer Anpassung und Gewöhnung als eine Mindest- und Dauer-MdE anzusehen, da in weiterer Zukunft eine so weitgehende Besserung nicht zu erwarten ist, dass etwa die Herabsetzung der gewährten Unfallrente begründet werden könnte." Dieser Formulierung lässt sich nach Überzeugung des Senats jedoch keine Aussage des von der Beklagten dargestellten Inhalts entnehmen. Dr. W. hat damit gerade nicht zum Ausdruck gebracht, dass er entgegen seiner wenige Sätze zuvor getroffenen Einschätzung eine Bewertung der MdE mit 30 v.H. für angemessen erachte. Vielmehr hat er diese Einschätzung ausdrücklich als Untergrenze einer Bewertung bezeichnet, die auch zukünftig nicht mehr unterschritten werden könne. Eine hinsichtlich der Bemessung der Höhe der MdE abweichende Beurteilung lässt sich damit auch dem Gutachten des Dr. W. nicht entnehmen.

Da nach alledem feststeht, dass die Beklagte bei Erlass des Bescheid vom 15. Dezember 1969 im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der sich nachträglich als unrichtig erwiesen hat, und sie deshalb Verletztenrente nicht in der tatsächlich zustehenden Höhe erbracht hat, war diese zu verurteilen, die in Rede stehende frühere Entscheidung insoweit zurückzunehmen und die Rente unter Zugrundelegung einer MdE um 40 v.H. zu gewähren. Dabei hat sie im Hinblick auf § 44 Abs. 4 SGB X die höhere Rente für den Zeitraum ab 01. Januar 1998 zu leisten. Denn nach dieser Regelung werden Sozialleistungen bei der Rücknahme eines Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit längstens für einen Zeitraum von vier Jahren erbracht, wobei der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet wird, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Sofern die Rücknahme auf Antrag erfolgt, so tritt bei der Berechnung des Zeitraum, für den rückwirkende Leistungen zu erbringen sind, nach Satz 3 der Regelung anstelle der Rücknahme der Antrag. Ausgehend von dem im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 20. August 2002 mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 27. November 2002 gestellten Antrag auf Rücknahme des Bescheids vom 15. Dezember 1969 stehen dem Kläger die höheren Leistungen daher ab 01. Januar 1998 zu.

Demzufolge war das angefochtene Urteil ebenso wie die zugrunde liegenden Bescheide aufzuheben und die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
Rechtskraft
Aus
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