Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 KNP 2714/06 W-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 302 EUR festgesetzt.
Gründe:
Nach § 52 GKG ist, soweit - wie hier - nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Nur für den Fall, dass der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein (Auffang-) Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen. Der Sach- und Streitstand bietet hier genügend Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwertes. Denn der Streitwert kann nach § 52 Abs. 1 GKG bestimmt werden, sodass für eine Heranziehung des lediglich subsidiären Auffangstreitwerts kein Raum bleibt.
Maßgebend für die Streitwertbestimmung nach § 52 Abs. 1 GKG ist allein die Bedeutung der Sache, so wie sie sich bei objektiver Betrachtungsweise für den Kläger aufgrund seiner Anträge darstellt (vgl. Meyer, Kommentar zum Gerichtskostengesetz, 8. Auflage, § 52 Rz 5). Abzustellen ist insoweit in der Regel auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der erstrebten Entscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 4. April 2005 - L 13 AL 219/05 W-A m.w.N.). Mit seinem Antrag hat der Kläger im Rahmen einer isolierten Anfechtungsklage die Aufhebung eines nach § 13 Abs. 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch seine Zurückweisung als Bevollmächtigter im Widerspruchsverfahren verfügenden Bescheids der Beklagten Freiburg begehrt. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers geht dahin, den Widerspruchsführer im Vorverfahren vertreten zu dürfen. Dieses Interesse ist mit dem Gebührenanspruch zu beziffern, ungeachtet dessen, ob ihm auch im Fall der rechtmäßigen Zurückweisung ein Gebührenanspruch zusteht oder nicht Der Gebührenanspruch des Klägers beläuft sich auf allenfalls 302 EUR. Dieser Betrag ergibt sich aus einer im Vorverfahren nach § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung - Fassung bis 30. Juni 2004 - (BRAGO) zustehenden und aufzurundenden Mittelgebühr von zwei Dritteln (vgl. Bundessozialgericht SozR 1300 § 63 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4) in Höhe von 240 EUR, einer Auslagenpauschale von 20 EUR (vgl. § 26 Satz 2 BRAGO) sowie der Umsatzsteuer von 16 v.H. (Senatsbeschluss vom 3. Januar 2007 - L 13 AL 4889/05 W-B).
Gründe:
Nach § 52 GKG ist, soweit - wie hier - nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Nur für den Fall, dass der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein (Auffang-) Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen. Der Sach- und Streitstand bietet hier genügend Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwertes. Denn der Streitwert kann nach § 52 Abs. 1 GKG bestimmt werden, sodass für eine Heranziehung des lediglich subsidiären Auffangstreitwerts kein Raum bleibt.
Maßgebend für die Streitwertbestimmung nach § 52 Abs. 1 GKG ist allein die Bedeutung der Sache, so wie sie sich bei objektiver Betrachtungsweise für den Kläger aufgrund seiner Anträge darstellt (vgl. Meyer, Kommentar zum Gerichtskostengesetz, 8. Auflage, § 52 Rz 5). Abzustellen ist insoweit in der Regel auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der erstrebten Entscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 4. April 2005 - L 13 AL 219/05 W-A m.w.N.). Mit seinem Antrag hat der Kläger im Rahmen einer isolierten Anfechtungsklage die Aufhebung eines nach § 13 Abs. 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch seine Zurückweisung als Bevollmächtigter im Widerspruchsverfahren verfügenden Bescheids der Beklagten Freiburg begehrt. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers geht dahin, den Widerspruchsführer im Vorverfahren vertreten zu dürfen. Dieses Interesse ist mit dem Gebührenanspruch zu beziffern, ungeachtet dessen, ob ihm auch im Fall der rechtmäßigen Zurückweisung ein Gebührenanspruch zusteht oder nicht Der Gebührenanspruch des Klägers beläuft sich auf allenfalls 302 EUR. Dieser Betrag ergibt sich aus einer im Vorverfahren nach § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung - Fassung bis 30. Juni 2004 - (BRAGO) zustehenden und aufzurundenden Mittelgebühr von zwei Dritteln (vgl. Bundessozialgericht SozR 1300 § 63 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4) in Höhe von 240 EUR, einer Auslagenpauschale von 20 EUR (vgl. § 26 Satz 2 BRAGO) sowie der Umsatzsteuer von 16 v.H. (Senatsbeschluss vom 3. Januar 2007 - L 13 AL 4889/05 W-B).
Rechtskraft
Aus
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