Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Würzburg (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 R 325/02.E
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Der Bescheid der Beklagten vom 22.10.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16.04.2002 und der Änderungsbescheid vom 21.06.2002 werden teilweise aufgehoben, soweit darin die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 2) bis 12) festgestellt wird und Nachforderungen geltend gemacht werden.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist zuletzt noch streitig, ob die Beklagte zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Beigeladenen zu 2) bis 12) sowie der Beigeladene zu 14) für die Beklagte im Prüfzeitraum versicherungspflichtig tätig waren und die Beklagte deshalb von der Klägerin entsprechende Beiträge zur Sozialversicherung nachfordern durfte.
Die Beklagte führte im Zeitraum vom 18.04.2001 bis 12.10.2001 bei der Klägerin eine Betriebsprüfung bezogen auf den Prüfzeitraum vom 01.01.1997 bis 30.09.2001 durch. Zum Abschluss erfolgte eine Schlussbesprechung mit der Klägerin und wurde ein Bericht über die Betriebsprüfung verfasst. Demnach wurden von der Prüfung insgesamt 190 Arbeitnehmer erfasst und in 68 Fällen wurde eine Nachforderung geltend gemacht. Diese Nachforderung belief sich auf insgesamt 142.227,60 DM und verteilte sich auf Beiträge zur Krankenversicherung, zur Pflegeversicherung, zur Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung.
Betroffen waren im Einzelnen als Feuerwehrführungskräfte K. F., R. K., M. P., W. S., C. W. und M. W. Die Nachforderung für diesen Personenkreis belief sich auf 7.529,62 DM.
Als weiterer Personenkreis waren die bei der Klägerin als zweite und dritte Bürgermeister tätigen J. S., A. B. und G. Z. [Beigeladene zu 13) bis 15)] erfasst, wobei sich die Nachforderung diesbezüglich auf 4.724,88 DM belief.
Schließlich sah die Beklagte auch die für die Klägerin tätigen Musiklehrer I. A., C. N., M. S., W. J., W. J., M. K., R. K., H. K., M. R., W. F. und R. W. [Beigeladene zu 2) bis 12)] als Beschäftigte der Klägerin an, die der Versicherungspflicht unterliegen würden. Die entsprechende Nachforderung belief sich auf 129.973,10 DM.
Mit Bescheid vom 22.10.2001 stellte die Beklagte dann eine Nachforderung gegen die Klägerin in Höhe von 142.227,60 DM fest.
Ausgeführt wurde, dass die Musikschullehrer als Arbeitnehmer zu beurteilen seien. Diese seien in einen Betrieb eingegliedert und als Angehörige des Betriebs anzusehen, selbst wenn die Weisungsgebundenheit - was die Ausführung der Arbeit anbetreffe - stark eingeschränkt sei. Als weitere Kriterien kämen hinzu eine schülerunabhängige Entlohnung, die Verpflichtung zur Übernahme von Nebendiensten wie die Teilnahme an Konferenzen, Konzerten und Generalproben und die versicherungsrechtliche Beurteilung bis September 1998 als Arbeitnehmer. Bezüglich des Musikschullehrers J. E. sei außerhalb dieses Bescheides eine gesonderte Entscheidung beabsichtigt.
In Bundesländern, in denen Bürgermeister auch Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen hätten, würden auch die für die Vertretung des ersten Bürgermeisters vorgesehenen zweiten und dritten Bürgermeister ständig dienstbereit sein müssen und von daher in ein entsprechendes Arbeitsverhältnis eingeordnet.
Bei Feuerwehrführungskräften liege eine Weisungsgebundenheit gegenüber den Kommunen bzw. Landkreisen vor, so dass die diesen gewährte Aufwandsentschädigung insoweit Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstelle, als sie der Lohnsteuerpflicht unterliege.
Die Schlussbesprechung sei als Anhörung gemäß § 24 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) anzusehen gewesen.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 31.10.2001 Widerspruch ein und führte im Folgenden aus, dass aufgrund eines Gemeinderatsbeschlusses vom 16.12.1997 allen zuvor abhängig beschäftigten Musikschullehrkräften das Arbeitsverhältnis gekündigt worden sei. Es sei zukünftig eine Tätigkeit auf der Basis eines Honorarvertrages vorgesehen gewesen. Klagen hiergegen beim Arbeitsgericht Würzburg - Kammer A. - seien erfolglos geblieben, wobei das Gericht in einem rechtskräftigen Urteil vom 16.07.1998 (Az. 5 Ca 513/98 A) die Kündigung als rechtmäßig angesehen habe, da es dem Arbeitgeber überlassen bleibe, künftig am Markt nicht mehr mit eigenen Arbeitnehmern, sondern nur noch mit selbstständig tätigen Personen aufzutreten. Der Status des freien Mitarbeiters ergebe sich daraus, dass nunmehr Raum, Unterrichtszeit und Schülerauswahl selbst vorgenommen würden. Auch Unterrichtsverlegungen könnten frei gestaltet werden. Bei Ausfällen erfolge keine Vergütung; auch bezahlten Urlaub gebe es nicht mehr. Die Teilnahme an Konferenzen und Vorspielen sei zwar erwünscht, jedoch freiwillig und ohne Dienstverpflichtung und werde vergütet. Es handele sich um freie Mitarbeiter mit unternehmerischem Risiko, so dass eine Beitragspflicht nicht mehr gegeben sei.
Hinsichtlich der ehrenamtlichen Bürgermeister werde die Zuordnung der Aufwandsentschädigung, soweit sie der Lohnsteuerpflicht unterliege, als sozialversicherungspflichtig dem Grunde nach nicht bestritten. Im vorliegenden Fall seien jedoch die zweiten und dritten Bürgermeister der Klägerin im Hauptberuf Beamte, so dass hier eine andere Wertung vorzunehmen sei.
Bezüglich der Feststellungen bei den Feuerwehrkräften würden keine Einwendungen erhoben.
Beigefügt waren verschiedene Lehraufträge, ein Arbeitsvertrag, das angesprochene Urteil und das zugehörige Kündigungsschreiben.
Am 19.12.2001 erging ein Berichtigungsbescheid hinsichtlich des M. P. und wurde mit weiterem Schreiben eine Beitragsberechnung für die Feuerwehrleute für die Zeit vom 01.11. bis 31.12.2001 vorgenommen.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 18.04.2002 den Widerspruch zurück. Auch nach Auswertung des Honorarvertrages sei hier vom Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit auszugehen, da den Honorarkräften vorgeschrieben sei, dass sie mindestens 12 und höchstens 15 Unterrichtseinheiten zu halten hätten. Außerdem hätten sie sich an den Konferenzen und Konzerten nach dem vorliegenden Vertrag zu beteiligen. Auch die Stundenlohnabrechnung spreche für ein Arbeitsverhältnis. Zudem würden durch Schüler verursachte Unterrichtsausfälle vergütet.
Hinsichtlich der ehrenamtlichen Bürgermeister spiele es keine Rolle, welchen Hauptberuf diese ausübten. Bei Beamten sei es jedoch möglich, die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung entfallen zu lassen, wenn diese einen sogenannten Gewährleistungsbescheid besitzen würden.
Der Widerspruchsbescheid wurde am 24.04.2002 zur Post gegeben und ist am 26.04.2002 zugegangen. Mit Schreiben vom 23.05.2002 hat die Klägerin am Montag, den 27.05.2002, Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben.
Während der Laufzeit des Klageverfahrens erging am 21.06.2002 ein Änderungsbescheid, in dem festgestellt wurde, dass der Feuerwehrmann F. bei einer anderen Krankenversicherung versichert war und für die Musikschullehrkraft M. D. (jetzt S.) von April bis Dezember 1999 ein pauschaler Krankenversicherungsbeitrag nicht zu entrichten gewesen sei; es habe eine private Krankenversicherung bestanden. Der Bescheid werde Gegenstand des laufenden Klageverfahrens nach § 96 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
In einem parallelen Antragsverfahren beantragte die Klägerin, die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG anzuordnen. Die Beklagte hatte daraufhin sich der Auffassung des Gerichts angeschlossen, wonach es im Hinblick auf die sogenannte Statusfeststellung nach § 7 a Abs. 7 des vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) bezüglich des Problemkreises "Musiklehrer" eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht bedürfe, da hier automatisch aufschiebende Wirkung bestehe; bezüglich des Problemkreises "ehrenamtliche Bürgermeister" werde der aufschiebenden Wirkung zugestimmt.
Die Klägerin trug vor, dass die Vereinbarungen zwischen der Klägerin und den Musiklehrern als Indiz für die Selbstständigkeit heranzuziehen sei. Vor allem aber ergebe sich aus den tatsächlichen Verhältnissen, dass die Musiklehrer selbstständig gewesen seien, ein eigenes Unternehmerrisiko getragen hätten und frei über ihre Arbeitskraft verfügt hätten. Die Musiklehrer seien auch sämtlich noch mit anderen Einnahmen meist auf selbstständiger Basis tätig gewesen und würden hierfür als Zeugen benannt.
Die Beklagte hat für den Prüfzeitraum vom 01.10.2001 bis 31.12.2004 im Januar 2006 eine neuerliche Betriebsprüfung vorgenommen und mit Bescheid vom 01.03.2006 hierüber befunden; dabei wurden die streitigen Sachverhalte ausgeklammert.
In einem Erörterungstermin vom 29.05.2006 wurde seitens des Gerichtes dargetan, dass die Klage als teilweise unzulässig angesehen werde, insoweit als die Klägerin im Widerspruchsverfahren ausdrücklich erklärt habe, dass zu den Feststellungen der Feuerwehrkräfte keine Einwendungen erhoben würden. Die als Zeugen benannten Musikschullehrer könnten nicht als Zeugen vernommen werden, da sie als vom Verfahren Betroffene notwendig beizuladen seien. Das Gericht gab der Klägerin auf, sämtliche Lehraufträge bezüglich der seinerzeit tätigen Musikschullehrer vorzulegen und die im Zeitraum vom 01.01.1997 bis 30.09.2001 für sie tätigen Musikschullehrer mit ladungsfähiger Anschrift zu benennen. Ferner sollte sie die in Aussicht gestellten Gewährleistungsbescheide betreffend die ehrenamtlichen zweiten und dritten Bürgermeister zu den Akten zu reichen.
Die Klägerin hat ausgeführt, dass die in den Lehraufträgen genannten Stundenrahmen auf einen angebotenen Rahmen seitens der Lehrkräfte zurückgegangen seien und mit der abgeschätzten Nachfrage zur Deckung gebracht worden seien, wobei es sich um eine Orientierung für beide Vertragspartner gehandelt habe. Eine rechtliche Begrenzung habe darin nicht gelegen. Den Musikschullehrern habe es auch frei gestanden, festzulegen, ob sie während der Ferien Unterricht abhalten wollten oder nicht. Außerdem hätten sie jederzeit - beispielsweise urlaubsbedingt, krankheitsbedingt oder wegen Konzerten - ihren Unterricht ausfallen lassen können, ohne dass hier eine Genehmigungspflicht oder Informationspflicht bestanden hätte. Bei einem derartigen Unterrichtsausfall sei auch keine Vergütung der Unterrichtsstunden erfolgt. Da die Musikschüler aufgrund ihrer Vereinbarungen verpflichtet waren, einzelne kurzfristig abgesagte Stunden trotzdem zu vergüten, weil es für die Musiklehrer in derartigen Fällen nicht mehr möglich gewesen sei, zeitlich anders zu disponieren, sei diese eingegangene Vergütung auch an die Musiklehrer weiter gereicht worden.
Die Klägerin legte eine Übersicht vor, wonach 18 Honorarkräfte im entsprechenden Zeitraum für sie tätig gewesen seien. Elf davon waren in den Bescheid der Beklagten einbezogen; in einem Fall war ausdrücklich eine spätere Bescheiderteilung in Aussicht gestellt worden. In fünf Fällen lagen Bezüge von der Musikschule ausschließlich für die Zeit vor der Vertragsumgestaltung (d.h. für das Jahr 1997) vor [E, H., K., L., M].
Bei Durchsicht der vorgelegten Lehraufträge ergab sich, dass in der Mehrzahl der Verträge eine Klausel enthalten war, wonach bei von Schülern verursachtem Unterrichtsausfall eine Vergütung gezahlt werde. Ebenso war eine Mindest- und eine Höchstzahl der Stunden vorgegeben. Hierbei ist zu beachten, dass die Beigeladenen zu 7) bis 9) die Lehraufträge nur relativ kurzzeitig (mehrere Monate bis maximal ein Jahr) ausgeübt haben und hierbei ein Stundenumfang von 1 bis 5, 5 bis 9 bzw. 5 bis 8 Stunden vorgesehen war. Die übrigen Stundenumfänge lagen bei 1 bis 5 Stunden als Untergrenze und 10 bis 18 Stunden als Obergrenze; sie konnten weit variieren, z.B. 1 bis 15 Stunden oder wenig variieren, z.B. 12 bis 15 Stunden.
Die Klägerin hat bei der K.-kasse die Künstlersozialabgabe entrichtet. Inwieweit eine rentenversicherungsrechtliche Meldung der einzelnen Künstler selbst zur Künstlersozialkasse erfolgte, ist aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich.
Die Klägerin hat ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren vom 16.10.2006 zur Sozialversicherungsfreiheit einer Tätigkeit als ehrenamtlicher zweiter Bürgermeister vorgelegt, aus dem hervorging, welche Erstreckungsgewährleistungsbescheide noch als erforderlich angesehen wurden: Die Gemeinde M. bestätigte unterschriftlich in einer Vereinbarung am 23.11.2006 für den Fall des unversorgten Ausscheidens von Herrn G. Z. aus einem Laufbahnbeamtenverhältnis die Einbeziehung des rentenversicherungspflichtigen Anteils der Bürgermeisterentschädigung in eine eventuelle Nachversicherung. Die Stadt L. übersandte mit Schreiben vom 10.01.2007 einen Gewährleistungsbescheid.
Die Beklagte erließ daraufhin am 25.04.2007 einen Änderungsbescheid, wonach bezüglich des Herrn J. S. [Beigeladener zu 13)] und des Herrn G. Z. [Beigeladener zu 15)] auf die Nachzahlung der Rentenversicherungsbeiträge verzichtet wer- de. Auch dieser Änderungsbescheid werde Gegenstand des laufenden Klageverfahrens nach § 96 Abs. 1 SGG.
Mit Beschluss vom 05.04.2007 hat das Gericht die Bundesagentur für Arbeit, die betroffenen Musiklehrer I. A., C. N., M. S., W. J., W. J., M. K., R. K., H. K., M. R., W. F., R. W., die betroffenen weiteren Bürgermeister J. S., A. B. und G. Z. und die Deutsche Angestellten-Krankenkasse, die Betriebskrankenkasse des Landes B., die AOK H., die B. Ersatzkasse, die K. Krankenkasse, die Betriebskrankenkasse H., die AOK R., die AOK B. und die AOK S. sowie die K.-kasse zum Verfahren beigeladen.
In einem Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.06.2007 hat das Gericht die Beigeladenen A. [Beigeladene zu 2)] und J. [Beigeladener zu 6)] zu den Gestaltungen der Musikschultätigkeiten und der Vertragsverhältnisse gehört.
Die Beigeladene zu 2) war vor der Umstellung als Musikschulleiterin in Vollzeit beschäftigt gewesen, wobei hierin ein Deputat für Unterrichtserteilung enthalten gewesen war. Nach der Umstellung der Musikschulgestaltung wurde die Stelle der Musikschulleiterin auf eine Teilzeitstelle von 50 % verkürzt. Daneben habe sie auch noch als Honorarkraft Unterricht erteilt. Die Unterrichtserteilung sei insbesondere aufgrund der Fortführung des Unterrichts bei bisherigen Schülern und im Hinblick auf die Gesamtbelastungssituation im Fach Klavier erfolgt. Die Unterrichtszeiten seien zeitlich zurückgeführt worden. Zwischenzeitlich erbringe sie nur noch Zeiten im neu zugeordneten Bereich Musiktherapie im Rahmen von zwei Stunden wöchentlich.
Die Beigeladene zu 2) bestätigte eine vollständige Umstellung der Struktur in der Musikschule. Es sei nicht nur die Entlohnung verändert worden, sondern die Honorarkräfte könnten jetzt sowohl hinsichtlich der Unterrichtsgestaltung, als auch der Beteiligung an Gemeinschaftsveranstaltungen als auch der Auswahl der Teilnehmer frei agieren. Dies habe zum Teil auch ermöglicht, dass Musiklehrer und ihre Schüler aus dem Vertragsverhältnis mit der Musikschule insgesamt ausgeschieden sind. Gegenüber den Schülern sei wohl keine geänderte Vertragsgestaltung mit der Umstellung verbunden gewesen. Die Abrechnung sei nicht durch gesonderte Rechnungslegung, sondern durch Dokumentation der Stundenaufzeichnungen erfolgt, wobei der Abrechnungszeitraum jeweils auf ein Jahr bezogen wurde und zuvor hochgerechnete Abschlagszahlungen vorgenommen worden seien.
Der Beigeladene zu 6) bestätigt die neu hinzugekommenen Freiräume und gibt an, dass er sich über die K.-kasse habe versichern lassen.
Die Klägerin beantragt: 1. Der Bescheid der Beklagten vom 22.10.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2002 sowie der Ergänzungsbescheid vom 21.06.2002 werden aufgehoben, soweit der Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung nicht für erledigt erklärt wurde und soweit nicht die Beitragsforderungen die Feuerwehrleute der Klägerin betreffen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, soweit sie nicht durch Klagebeschränkung und Erledigungserklärung bereits erledigt ist.
Zum Verfahren beigezogen waren die Akte der Beklagten, die Akte der Beigeladenen zu 19), die Unterlagen aus dem arbeitsgerichtlichen Verfahren 5 Ca 513/98 A, soweit sie noch aufbewahrt gewesen waren, und die Gerichtsakte S 3 RJ 324/02 ER. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten und Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht beim örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht erhoben (§§ 51, 54, 57, 87, 90 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Aus Sicht des Gerichtes ist der Bescheid vom 01.03.2006 nicht über § 96 SGG Gegenstand des Rechtsstreits geworden, da in ihm die streitgegenständlichen Sachverhalte ausgeklammert worden waren.
Die Klage ist auch überwiegend begründet, da entgegen den Feststellungen der Beklagten die Musikschullehrer der Klägerin nicht der Versicherungspflicht unterliegen und somit nur Beitragszahlungen bezüglich des seinerzeitigen dritten Bürgermeisters A. B. [Beigeladener zu 14)] nachgefordert werden durften.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist eine Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV weist als Anhaltspunkte für eine Beschäftigung aus, dass eine Tätigkeit nach Weisungen erfolgt und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers vorliegt. Von besonderer Bedeutung sei die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber (vgl. BSG, Urt. v. 23.09.82, SozR 2100 § 7 Nr. 7).
Als weitere Merkmale sind zu beachten die Eingliederung in die Betriebsorganisation, das Vorhandensein eines Vorgesetzten, das Weisungsrecht in Bezug auf Ort, Dauer und Umfang der Ausübung der Tätigkeit, das Fehlen einer Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft, das Fehlen einer freien Gestaltung der Arbeitszeit und/oder der Arbeitstätigkeit, das Fehlen einer eigenen Betriebsstätte, der fehlende bestimmende Einfluss auf die Willensbildung im Betrieb, das Fehlen eines Unternehmerrisikos, das Fehlen der Beschäftigung von Hilfskräften, das Fehlen der Befugnis, sich durch Dritte vertreten zu lassen, das Fehlen des Einsatzes von eigenem Kapital und das Vorliegen einer Vereinbarung von Zeitvergütung bzw. fester Entlohnung (Kasseler Kommentar, Seewald, § 7 SGB IV Rdnrn. 51 ff). Die Einstufung sei aufgrund einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung vorzunehmen (Seewald a.a.O. Rdnr. 47). Die Einordnung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei die vertragliche Ausgestaltung dann zurücktritt, wenn die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend davon abweichen (BSG a.a.O.).
Wenn die gleiche Arbeit unter gleichen Bedingungen zum Teil von freien Mitarbeitern und zum Teil von Arbeitnehmern erledigt werde, so sei dies ein Indiz dafür, dass die freien Mitarbeiterverhältnisse in Wirklichkeit Arbeitsverhältnisse darstellten (Schmitt, Scheinselbstständigkeit, München 2. Auflage 2000, Rdnr. 101).
Bei Musikschullehrern liege dann ein Arbeitnehmerverhältnis vor, wenn die Parteien dies vereinbart hätten oder im Einzelfall festzustellende Umstände vorliegen würden, aus denen sich ergebe, dass der für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses erforderliche Grad der persönlichen Abhängigkeit gegeben sei (Schmitt a.a.O. Rdnr. 307).
Diese arbeitsrechtlichen Überlegungen wirken in das Sozialrecht hinein, wobei gerade die Fälle gelockerter Weisungsgebundenheit im Sinne einer Scheinselbstständigkeit als problematisch anzusehen sind (Schmitt a.a.O. Rdnr. 643). Im Fall der Musiklehrer liegt eine Dreiecksbeziehung zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und Endkunde vor.
Im vorliegenden Fall ist für das Gericht ersichtlich geworden, dass nach der Umstellung der Musikschulverträge für die Musikschullehrer ein eigenes wirtschaftliches Risiko gegeben war, weil sie durch den Einsatz ihrer eigenen Arbeitskraft als wirtschaftliches Mittel, einen Unternehmergewinn erzielen konnten, dessen Eintritt ungewiss war. Der Musikschullehrer konnte durch erfolgreiches Auftreten eine größere Anzahl von Schülern gewinnen und somit größere Einnahmen erlangen, während er umgekehrt bei Kündigung von Schülern einen Einnahmeverlust zu verzeichnen hatte. Seine Einnahmen waren somit unmittelbar vom Erfolg seiner eigenen Arbeit geprägt.
Die Tatsache, dass in den mit der Klägerin geschlossenen Verträgen eine Mindest- und eine Höchstzahl der Stunden genannt war, ist aus Sicht des Gerichtes dabei unschädlich, da die Darlegungen der Klägerin und der gehörten Beigeladenen für das Gericht haben deutlich werden lassen, dass es sich hierbei um unverbindliche Richtzahlen gehandelt hat, die auch überschritten oder insbesondere auch unterschritten hätten werden können. Zudem ist es so, dass die Spannweite dieses Rahmens zum Teil erheblichste Spielräume beinhaltete (1 bis 15 Wochenstunden). Andererseits ist ein relativ enger Rahmen nach den Darlegungen insbesondere auch von der eigenen Entscheidungsfreiheit der Auftragnehmer zur Auftragsannahme geprägt gewesen, wenn diese einerseits ihre Unterrichtszeit auf einen bestimmten Nachmittag einschränkten und andererseits eine Anfahrt von weiter her, sich nur bei einer gewissen Mindestanzahl von Schülern rentierte.
Die Tatsache, dass in den Verträgen in bestimmten Fällen eine Vergütung auch bei Unterrichtsausfall vorgesehen war (vgl. insoweit Kasseler Kommentar, a.a.O., Rdnr. 125), spricht im vorliegenden Fall nicht für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, da es sich hierbei im Wesentlichen um eine im Rahmen der Beziehung zum Endkunden vorgenommene Sicherung gegen kurzfristige willkürliche Unterrichtsabsagen gehandelt hat und insbesondere bei Gruppenunterricht auch eine Umgestaltung des Unterrichtsverhältnisses kurzfristig kaum möglich gewesen sein dürfte. Im Übrigen bestand die klare Regelung, dass für - aus welchen Gründen auch immer - tatsächlich nicht geleisteten Unterricht auch keine Vergütung erfolgte.
Die Tatsache, dass vor der Umstellung der Musikschulgestaltung bei der Klägerin Musiklehrer in weit überwiegendem Umfang als abhängig Beschäftigte tätig waren, spricht nicht dafür, dass dies auch nach der Umstellung der vertraglichen Beziehungen so gewesen ist. Die von der Beklagten angenommene Personenidentität hat nur in einem geringen Umfang (anfänglich 5 Personen) und dabei auch noch teilweise nur für eine kürzere Übergangszeit bestanden. Neben der Beigeladenen zu 2) (vgl. unten) ist nur noch der Beigeladene zu 12) sowohl in der Vergangenheit bei der Klägerin abhängig beschäftigt gewesen, als auch derzeit noch als Selbstständiger für die Klägerin tätig.
Für das Gericht ergibt sich, dass die Musikschullehrer sowohl in der inhaltlichen Gestaltung des Unterrichts als auch in der zeitlichen Gestaltung völlig frei waren und auch keine Verpflichtung zur Teilnahme an Konzerten oder Konferenzen bestand. Dies stellt nach den überzeugenden Darlegungen der angehörten Beigeladenen eine wesentliche Änderung gegenüber dem früheren Zustand dar.
Zwar bestehen auch einige Indizien, die für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung sprechen könnten.
Zunächst ist dies die Tatsache, dass zwischen die Musikschullehrer und ihre Schüler die Musikschulorganisation zwischengeschaltet war. Allerdings ist ein Ausscheiden aus dieser Organisation denkbar und nach den Darlegungen auch vorgekommen. Somit ist eher von einem durch wirtschaftliche Interessen geprägten Zusammenschluss von Selbstständigen auszugehen und bestand nicht etwa die Vorgabe einer starren Betriebsorganisation durch die Klägerin. Vielmehr war es in erster Linie von den Selbstständigen abhängig, ob bestimmte Unterrichtszweige angeboten werden konnten. Wenn sich sowohl Musikschullehrer als auch Schüler von der Organisation gelöst haben, kam - zumindest zeitweilig - eine bestimmte Musikschulsparte nicht zur Ausrichtung.
Auch dass die Räume für den Unterricht - entsprechend den Wünschen der Selbstständigen - zur Verfügung gestellt wurden und eine gebündelte Organisation der Schülerkontakte erfolgte, lässt sich mit einer Zusammenarbeit von Selbstständigen im Sinne von effektiver Ressourcennutzung und Außendarstellung durchaus noch vereinbaren.
Zu erwähnen ist noch eine - abgesehen von der Höhe der Gebühren - nach außen unveränderte Gestaltung der Gebührenordnung, so dass die Schüler die Änderung der Verhältnisse zwischen Klägerin und Musikschullehrern nicht größer wahrgenommen haben.
Dies sind jedoch aus Sicht des Gerichtes nur nachrangige Indizien, die den festgestellten Gestaltungs- und Risikofreiräumen deutlich nachgeordnet sind. Für die Beigeladenen zu 3) bis 12) war daher von der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit und damit vom Fehlen einer Beitragszahlungspflicht der Klägerin auszugehen.
Das Gericht ist weiter zum Ergebnis gekommen, dass auch hinsichtlich der Beigeladenen zu 2), die im Rahmen einer Teilzeitstelle als abhängig Beschäftigte für die Klägerin organisatorische Aufgaben der Musikschule erledigt hat, eine Einordnung der Unterrichtstätigkeit als selbstständige Tätigkeit anzunehmen war.
Die konkrete Ausgestaltung des Unterrichts unterschied sich nicht von der von anderen selbstständigen Musikschullehrern.
Die von der Beklagten angenommene Vermischung, die darin bestanden haben sollte, dass die Beigeladene zu 2) sich selbst Aufträge seitens der Klägerin hätte erteilen können, sieht das Gericht weder tatsächlich, noch rechtlich als belegt an und im Übrigen wäre dies wohl noch nicht einmal als wesentlicher Hinderungsgrund einzuordnen.
Zu beachten ist hierbei, dass die Aufträge nicht von der Beigeladenen zu 2) verteilt wurden, sondern von der Klägerin rechtsverbindlich abgeschlossen wurden. Auch wenn die Beigeladene zu 2) hierzu verwaltungsmäßige Vorarbeiten geleistet haben mag, ist die inhaltliche maßgebliche Entscheidung auf Seiten der Klägerin und ihrer Verantwortungsträger verblieben. Zudem war die Unterrichtstätigkeit der Beigeladenen zu 2) von der Nachfrage und dem Kompetenzenangebot abhängig und im Verlauf der Zeit eher rückläufig.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat in seiner Entscheidung vom 14.06.2006 (Az. L 24 KR 11/04 - zitiert nach juris) ausgeführt, dass eine neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beim selben Arbeitgeber ausgeübte Tätigkeit ebenfalls der Versicherungspflicht unterliege, solange nicht zweifelsfrei nachgewiesen sei, dass keinerlei Bezug zur Haupttätigkeit bestehe. Eine Eingliederung in den Betrieb und damit eine Fremdbestimmtheit der Arbeit insgesamt sei anzunehmen, wenn mit Ausnahme der Befugnis zur Ablehnung von Einzelaufträgen eine vollständige Weisungsgebundenheit des Beschäftigten vorliege.
Auch aus dieser Entscheidung wird zunächst deutlich, dass es nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung für den Arbeitgeber auch als Selbstständiger Aufträge auszuüben. Es muss sich nur um Tätigkeitsfelder handeln, die nicht zueinander in Bezug stehen, sondern abgegrenzt sind.
Für das Gericht ergibt sich, dass die Unterrichtstätigkeit und die organisatorische Tätigkeit der Beigeladenen zu 2) jeweils sehr deutlich unterschieden sind. Die unterrichtliche Tätigkeit ist abhängig von der Nachfrage und Anwesenheit von Schülern, wobei die Beigeladene zu 2) mit dem entsprechenden Unternehmerrisiko des Nachfrageumfangs umzugehen hat. Als möglichen Überschneidungspunkt sieht das Gericht lediglich die Konferenzen der Musikschule, an der die Beigeladene zu 2) bereits aufgrund ihrer abhängigen Beschäftigung zur Teilnahme verpflichtet ist, während sie als Selbstständige hieran ebenfalls eine Teilnahmemöglichkeit - aber keine Verpflichtung - hätte. Diese Konferenzen sind jedoch im Gesamtumfang der Tätigkeiten so weit untergeordnet, dass hierin aus Sicht des Gerichtes keine Vermischung der Tätigkeiten vorliegt.
Im Unterschied zu dem Urteil des LSG Berlin-Brandenburg (a.a.O.) war für das Gericht im vorliegenden Fall nicht erkennbar, dass die Beigeladene zu 2) arbeitsvertraglich in irgendeiner Form verpflichtet gewesen sei, weitere und insbesondere Unterrichtstätigkeiten auszuüben. Nach der glaubwürdigen Darlegung der Beigeladenen zu 2) ist eine früher im Arbeitsvertrag vorgesehene Unterrichtstätigkeit unter Berücksichtigung eines Zeitdeputats bei der Umstellung gerade aus dem Arbeitsvertrag heraus genommen worden. Insofern ist für das Gericht hier kein Tätigwerden der Beigeladenen zu 2) auf der Grundlage ihres Arbeitsvertrages mehr erkennbar.
Zwar hat die Unterrichtstätigkeit der Beigeladenen zu 2) auch eine dem gesamten Betrieb der Musikschule dienende Funktion. Die Beigeladene zu 2) konnte jedoch den Umfang der Unterrichtstätigkeiten frei bestimmen. Sie hätte Unterricht auch gänzlich ablehnen können, wenn sie sich nicht ihren Schülern gegenüber verpflichtet gefühlt hätte oder ein pädagogisches Interesse bestanden hätte. Es war auch nicht so, dass die Unterrichtstätigkeit zwischen der Musikschule und den Schülern schon vereinbart gewesen wäre und die Beigeladene zu 2) allenfalls organisatorisch für eine entsprechende andere Musikschullehrkraft zu sorgen gehabt hätte. Vielmehr hat sich aus den überzeugenden Darlegungen ergeben, dass hier jeweils ein gegenseitiges Einvernehmen von Musikschüler und Musikschullehrer über die Durchführung des Unterrichtes vorliegen musste, was dann erst den Gebührentatbestand gegenüber der Klägerin und ihrer Musikschule ausgelöst hat.
Unter Berücksichtigung der aus dem Urteil des LSG Berlin-Brandenburg (a.a.O.) ersichtlichen Kriterien hat auch die Tätigkeit der Beigeladenen zu 2) als unterrichtende Musikschullehrerin als ein Auftragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 2) im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit eingeordnet zu werden.
Dagegen ist die Beurteilung der Beklagten hinsichtlich des ehrenamtlichen dritten Bürgermeisters aus Sicht des Gerichtes nicht zu beanstanden. Daran ändert auch nichts, dass der Kläger in seinem Hauptberuf als Beamter über Versorgungsansprüche verfügt. Allenfalls eine Gewährleistungserklärung, dass bei einem eventuellen Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auch diese Zeiten und Einkünfte aus der Nebentätigkeit mit abgedeckt würden, könnte die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung entfallen lassen.
So hat das BSG (Urt. v. 23.09.1980, SozR 2200 § 1229 Nr. 12) ausgeführt, dass auch für die weiteren Bürgermeister in Bayern vom Vorliegen einer versicherungspflichtigen Tätigkeit auszugehen sei und sich hieran auch nichts durch die hauptberufliche Absicherung als Beamter ändere.
Das Gericht schließt sich dieser Auffassung an und kommt damit zum Ergebnis, dass die von der Beklagten vorgenommene Nachforderung von Versicherungsbeiträgen zur Rentenversicherung für den Beigeladenen zu 14) rechtmäßig ergangen ist, da die Klägerin hier - bisher - keinen adäquaten Gewährleistungsbescheid vorgelegt hat.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten waren weitgehend aufzuheben, soweit hierin von einer Versicherungspflicht der Musikschullehrer ausgegangen wurde und hierfür Beiträge nachgefordert wurden. Lediglich hinsichtlich des Beigeladenen zu 14) hat der Bescheid auch weiterhin Bestand und die Klage war insoweit abzuweisen.
Nachdem die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis gehört, war nach § 197 a Abs. 1 S. 1 SGG entsprechend den Maßstäben der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu entscheiden und waren hierbei die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) anzuwenden. Die Klägerin hat in so weit überwiegendem Maße obsiegt, dass ein quotenmäßig zu erfassender Kostenanteil (§ 155 Abs. 1 VwGO) für ihr Unterliegen nicht festzulegen war. Die Beklagte war daher dazu zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Kosten der Klägerin zu tragen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist zuletzt noch streitig, ob die Beklagte zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Beigeladenen zu 2) bis 12) sowie der Beigeladene zu 14) für die Beklagte im Prüfzeitraum versicherungspflichtig tätig waren und die Beklagte deshalb von der Klägerin entsprechende Beiträge zur Sozialversicherung nachfordern durfte.
Die Beklagte führte im Zeitraum vom 18.04.2001 bis 12.10.2001 bei der Klägerin eine Betriebsprüfung bezogen auf den Prüfzeitraum vom 01.01.1997 bis 30.09.2001 durch. Zum Abschluss erfolgte eine Schlussbesprechung mit der Klägerin und wurde ein Bericht über die Betriebsprüfung verfasst. Demnach wurden von der Prüfung insgesamt 190 Arbeitnehmer erfasst und in 68 Fällen wurde eine Nachforderung geltend gemacht. Diese Nachforderung belief sich auf insgesamt 142.227,60 DM und verteilte sich auf Beiträge zur Krankenversicherung, zur Pflegeversicherung, zur Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung.
Betroffen waren im Einzelnen als Feuerwehrführungskräfte K. F., R. K., M. P., W. S., C. W. und M. W. Die Nachforderung für diesen Personenkreis belief sich auf 7.529,62 DM.
Als weiterer Personenkreis waren die bei der Klägerin als zweite und dritte Bürgermeister tätigen J. S., A. B. und G. Z. [Beigeladene zu 13) bis 15)] erfasst, wobei sich die Nachforderung diesbezüglich auf 4.724,88 DM belief.
Schließlich sah die Beklagte auch die für die Klägerin tätigen Musiklehrer I. A., C. N., M. S., W. J., W. J., M. K., R. K., H. K., M. R., W. F. und R. W. [Beigeladene zu 2) bis 12)] als Beschäftigte der Klägerin an, die der Versicherungspflicht unterliegen würden. Die entsprechende Nachforderung belief sich auf 129.973,10 DM.
Mit Bescheid vom 22.10.2001 stellte die Beklagte dann eine Nachforderung gegen die Klägerin in Höhe von 142.227,60 DM fest.
Ausgeführt wurde, dass die Musikschullehrer als Arbeitnehmer zu beurteilen seien. Diese seien in einen Betrieb eingegliedert und als Angehörige des Betriebs anzusehen, selbst wenn die Weisungsgebundenheit - was die Ausführung der Arbeit anbetreffe - stark eingeschränkt sei. Als weitere Kriterien kämen hinzu eine schülerunabhängige Entlohnung, die Verpflichtung zur Übernahme von Nebendiensten wie die Teilnahme an Konferenzen, Konzerten und Generalproben und die versicherungsrechtliche Beurteilung bis September 1998 als Arbeitnehmer. Bezüglich des Musikschullehrers J. E. sei außerhalb dieses Bescheides eine gesonderte Entscheidung beabsichtigt.
In Bundesländern, in denen Bürgermeister auch Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen hätten, würden auch die für die Vertretung des ersten Bürgermeisters vorgesehenen zweiten und dritten Bürgermeister ständig dienstbereit sein müssen und von daher in ein entsprechendes Arbeitsverhältnis eingeordnet.
Bei Feuerwehrführungskräften liege eine Weisungsgebundenheit gegenüber den Kommunen bzw. Landkreisen vor, so dass die diesen gewährte Aufwandsentschädigung insoweit Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstelle, als sie der Lohnsteuerpflicht unterliege.
Die Schlussbesprechung sei als Anhörung gemäß § 24 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) anzusehen gewesen.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 31.10.2001 Widerspruch ein und führte im Folgenden aus, dass aufgrund eines Gemeinderatsbeschlusses vom 16.12.1997 allen zuvor abhängig beschäftigten Musikschullehrkräften das Arbeitsverhältnis gekündigt worden sei. Es sei zukünftig eine Tätigkeit auf der Basis eines Honorarvertrages vorgesehen gewesen. Klagen hiergegen beim Arbeitsgericht Würzburg - Kammer A. - seien erfolglos geblieben, wobei das Gericht in einem rechtskräftigen Urteil vom 16.07.1998 (Az. 5 Ca 513/98 A) die Kündigung als rechtmäßig angesehen habe, da es dem Arbeitgeber überlassen bleibe, künftig am Markt nicht mehr mit eigenen Arbeitnehmern, sondern nur noch mit selbstständig tätigen Personen aufzutreten. Der Status des freien Mitarbeiters ergebe sich daraus, dass nunmehr Raum, Unterrichtszeit und Schülerauswahl selbst vorgenommen würden. Auch Unterrichtsverlegungen könnten frei gestaltet werden. Bei Ausfällen erfolge keine Vergütung; auch bezahlten Urlaub gebe es nicht mehr. Die Teilnahme an Konferenzen und Vorspielen sei zwar erwünscht, jedoch freiwillig und ohne Dienstverpflichtung und werde vergütet. Es handele sich um freie Mitarbeiter mit unternehmerischem Risiko, so dass eine Beitragspflicht nicht mehr gegeben sei.
Hinsichtlich der ehrenamtlichen Bürgermeister werde die Zuordnung der Aufwandsentschädigung, soweit sie der Lohnsteuerpflicht unterliege, als sozialversicherungspflichtig dem Grunde nach nicht bestritten. Im vorliegenden Fall seien jedoch die zweiten und dritten Bürgermeister der Klägerin im Hauptberuf Beamte, so dass hier eine andere Wertung vorzunehmen sei.
Bezüglich der Feststellungen bei den Feuerwehrkräften würden keine Einwendungen erhoben.
Beigefügt waren verschiedene Lehraufträge, ein Arbeitsvertrag, das angesprochene Urteil und das zugehörige Kündigungsschreiben.
Am 19.12.2001 erging ein Berichtigungsbescheid hinsichtlich des M. P. und wurde mit weiterem Schreiben eine Beitragsberechnung für die Feuerwehrleute für die Zeit vom 01.11. bis 31.12.2001 vorgenommen.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 18.04.2002 den Widerspruch zurück. Auch nach Auswertung des Honorarvertrages sei hier vom Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit auszugehen, da den Honorarkräften vorgeschrieben sei, dass sie mindestens 12 und höchstens 15 Unterrichtseinheiten zu halten hätten. Außerdem hätten sie sich an den Konferenzen und Konzerten nach dem vorliegenden Vertrag zu beteiligen. Auch die Stundenlohnabrechnung spreche für ein Arbeitsverhältnis. Zudem würden durch Schüler verursachte Unterrichtsausfälle vergütet.
Hinsichtlich der ehrenamtlichen Bürgermeister spiele es keine Rolle, welchen Hauptberuf diese ausübten. Bei Beamten sei es jedoch möglich, die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung entfallen zu lassen, wenn diese einen sogenannten Gewährleistungsbescheid besitzen würden.
Der Widerspruchsbescheid wurde am 24.04.2002 zur Post gegeben und ist am 26.04.2002 zugegangen. Mit Schreiben vom 23.05.2002 hat die Klägerin am Montag, den 27.05.2002, Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben.
Während der Laufzeit des Klageverfahrens erging am 21.06.2002 ein Änderungsbescheid, in dem festgestellt wurde, dass der Feuerwehrmann F. bei einer anderen Krankenversicherung versichert war und für die Musikschullehrkraft M. D. (jetzt S.) von April bis Dezember 1999 ein pauschaler Krankenversicherungsbeitrag nicht zu entrichten gewesen sei; es habe eine private Krankenversicherung bestanden. Der Bescheid werde Gegenstand des laufenden Klageverfahrens nach § 96 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
In einem parallelen Antragsverfahren beantragte die Klägerin, die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG anzuordnen. Die Beklagte hatte daraufhin sich der Auffassung des Gerichts angeschlossen, wonach es im Hinblick auf die sogenannte Statusfeststellung nach § 7 a Abs. 7 des vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) bezüglich des Problemkreises "Musiklehrer" eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht bedürfe, da hier automatisch aufschiebende Wirkung bestehe; bezüglich des Problemkreises "ehrenamtliche Bürgermeister" werde der aufschiebenden Wirkung zugestimmt.
Die Klägerin trug vor, dass die Vereinbarungen zwischen der Klägerin und den Musiklehrern als Indiz für die Selbstständigkeit heranzuziehen sei. Vor allem aber ergebe sich aus den tatsächlichen Verhältnissen, dass die Musiklehrer selbstständig gewesen seien, ein eigenes Unternehmerrisiko getragen hätten und frei über ihre Arbeitskraft verfügt hätten. Die Musiklehrer seien auch sämtlich noch mit anderen Einnahmen meist auf selbstständiger Basis tätig gewesen und würden hierfür als Zeugen benannt.
Die Beklagte hat für den Prüfzeitraum vom 01.10.2001 bis 31.12.2004 im Januar 2006 eine neuerliche Betriebsprüfung vorgenommen und mit Bescheid vom 01.03.2006 hierüber befunden; dabei wurden die streitigen Sachverhalte ausgeklammert.
In einem Erörterungstermin vom 29.05.2006 wurde seitens des Gerichtes dargetan, dass die Klage als teilweise unzulässig angesehen werde, insoweit als die Klägerin im Widerspruchsverfahren ausdrücklich erklärt habe, dass zu den Feststellungen der Feuerwehrkräfte keine Einwendungen erhoben würden. Die als Zeugen benannten Musikschullehrer könnten nicht als Zeugen vernommen werden, da sie als vom Verfahren Betroffene notwendig beizuladen seien. Das Gericht gab der Klägerin auf, sämtliche Lehraufträge bezüglich der seinerzeit tätigen Musikschullehrer vorzulegen und die im Zeitraum vom 01.01.1997 bis 30.09.2001 für sie tätigen Musikschullehrer mit ladungsfähiger Anschrift zu benennen. Ferner sollte sie die in Aussicht gestellten Gewährleistungsbescheide betreffend die ehrenamtlichen zweiten und dritten Bürgermeister zu den Akten zu reichen.
Die Klägerin hat ausgeführt, dass die in den Lehraufträgen genannten Stundenrahmen auf einen angebotenen Rahmen seitens der Lehrkräfte zurückgegangen seien und mit der abgeschätzten Nachfrage zur Deckung gebracht worden seien, wobei es sich um eine Orientierung für beide Vertragspartner gehandelt habe. Eine rechtliche Begrenzung habe darin nicht gelegen. Den Musikschullehrern habe es auch frei gestanden, festzulegen, ob sie während der Ferien Unterricht abhalten wollten oder nicht. Außerdem hätten sie jederzeit - beispielsweise urlaubsbedingt, krankheitsbedingt oder wegen Konzerten - ihren Unterricht ausfallen lassen können, ohne dass hier eine Genehmigungspflicht oder Informationspflicht bestanden hätte. Bei einem derartigen Unterrichtsausfall sei auch keine Vergütung der Unterrichtsstunden erfolgt. Da die Musikschüler aufgrund ihrer Vereinbarungen verpflichtet waren, einzelne kurzfristig abgesagte Stunden trotzdem zu vergüten, weil es für die Musiklehrer in derartigen Fällen nicht mehr möglich gewesen sei, zeitlich anders zu disponieren, sei diese eingegangene Vergütung auch an die Musiklehrer weiter gereicht worden.
Die Klägerin legte eine Übersicht vor, wonach 18 Honorarkräfte im entsprechenden Zeitraum für sie tätig gewesen seien. Elf davon waren in den Bescheid der Beklagten einbezogen; in einem Fall war ausdrücklich eine spätere Bescheiderteilung in Aussicht gestellt worden. In fünf Fällen lagen Bezüge von der Musikschule ausschließlich für die Zeit vor der Vertragsumgestaltung (d.h. für das Jahr 1997) vor [E, H., K., L., M].
Bei Durchsicht der vorgelegten Lehraufträge ergab sich, dass in der Mehrzahl der Verträge eine Klausel enthalten war, wonach bei von Schülern verursachtem Unterrichtsausfall eine Vergütung gezahlt werde. Ebenso war eine Mindest- und eine Höchstzahl der Stunden vorgegeben. Hierbei ist zu beachten, dass die Beigeladenen zu 7) bis 9) die Lehraufträge nur relativ kurzzeitig (mehrere Monate bis maximal ein Jahr) ausgeübt haben und hierbei ein Stundenumfang von 1 bis 5, 5 bis 9 bzw. 5 bis 8 Stunden vorgesehen war. Die übrigen Stundenumfänge lagen bei 1 bis 5 Stunden als Untergrenze und 10 bis 18 Stunden als Obergrenze; sie konnten weit variieren, z.B. 1 bis 15 Stunden oder wenig variieren, z.B. 12 bis 15 Stunden.
Die Klägerin hat bei der K.-kasse die Künstlersozialabgabe entrichtet. Inwieweit eine rentenversicherungsrechtliche Meldung der einzelnen Künstler selbst zur Künstlersozialkasse erfolgte, ist aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich.
Die Klägerin hat ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren vom 16.10.2006 zur Sozialversicherungsfreiheit einer Tätigkeit als ehrenamtlicher zweiter Bürgermeister vorgelegt, aus dem hervorging, welche Erstreckungsgewährleistungsbescheide noch als erforderlich angesehen wurden: Die Gemeinde M. bestätigte unterschriftlich in einer Vereinbarung am 23.11.2006 für den Fall des unversorgten Ausscheidens von Herrn G. Z. aus einem Laufbahnbeamtenverhältnis die Einbeziehung des rentenversicherungspflichtigen Anteils der Bürgermeisterentschädigung in eine eventuelle Nachversicherung. Die Stadt L. übersandte mit Schreiben vom 10.01.2007 einen Gewährleistungsbescheid.
Die Beklagte erließ daraufhin am 25.04.2007 einen Änderungsbescheid, wonach bezüglich des Herrn J. S. [Beigeladener zu 13)] und des Herrn G. Z. [Beigeladener zu 15)] auf die Nachzahlung der Rentenversicherungsbeiträge verzichtet wer- de. Auch dieser Änderungsbescheid werde Gegenstand des laufenden Klageverfahrens nach § 96 Abs. 1 SGG.
Mit Beschluss vom 05.04.2007 hat das Gericht die Bundesagentur für Arbeit, die betroffenen Musiklehrer I. A., C. N., M. S., W. J., W. J., M. K., R. K., H. K., M. R., W. F., R. W., die betroffenen weiteren Bürgermeister J. S., A. B. und G. Z. und die Deutsche Angestellten-Krankenkasse, die Betriebskrankenkasse des Landes B., die AOK H., die B. Ersatzkasse, die K. Krankenkasse, die Betriebskrankenkasse H., die AOK R., die AOK B. und die AOK S. sowie die K.-kasse zum Verfahren beigeladen.
In einem Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.06.2007 hat das Gericht die Beigeladenen A. [Beigeladene zu 2)] und J. [Beigeladener zu 6)] zu den Gestaltungen der Musikschultätigkeiten und der Vertragsverhältnisse gehört.
Die Beigeladene zu 2) war vor der Umstellung als Musikschulleiterin in Vollzeit beschäftigt gewesen, wobei hierin ein Deputat für Unterrichtserteilung enthalten gewesen war. Nach der Umstellung der Musikschulgestaltung wurde die Stelle der Musikschulleiterin auf eine Teilzeitstelle von 50 % verkürzt. Daneben habe sie auch noch als Honorarkraft Unterricht erteilt. Die Unterrichtserteilung sei insbesondere aufgrund der Fortführung des Unterrichts bei bisherigen Schülern und im Hinblick auf die Gesamtbelastungssituation im Fach Klavier erfolgt. Die Unterrichtszeiten seien zeitlich zurückgeführt worden. Zwischenzeitlich erbringe sie nur noch Zeiten im neu zugeordneten Bereich Musiktherapie im Rahmen von zwei Stunden wöchentlich.
Die Beigeladene zu 2) bestätigte eine vollständige Umstellung der Struktur in der Musikschule. Es sei nicht nur die Entlohnung verändert worden, sondern die Honorarkräfte könnten jetzt sowohl hinsichtlich der Unterrichtsgestaltung, als auch der Beteiligung an Gemeinschaftsveranstaltungen als auch der Auswahl der Teilnehmer frei agieren. Dies habe zum Teil auch ermöglicht, dass Musiklehrer und ihre Schüler aus dem Vertragsverhältnis mit der Musikschule insgesamt ausgeschieden sind. Gegenüber den Schülern sei wohl keine geänderte Vertragsgestaltung mit der Umstellung verbunden gewesen. Die Abrechnung sei nicht durch gesonderte Rechnungslegung, sondern durch Dokumentation der Stundenaufzeichnungen erfolgt, wobei der Abrechnungszeitraum jeweils auf ein Jahr bezogen wurde und zuvor hochgerechnete Abschlagszahlungen vorgenommen worden seien.
Der Beigeladene zu 6) bestätigt die neu hinzugekommenen Freiräume und gibt an, dass er sich über die K.-kasse habe versichern lassen.
Die Klägerin beantragt: 1. Der Bescheid der Beklagten vom 22.10.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2002 sowie der Ergänzungsbescheid vom 21.06.2002 werden aufgehoben, soweit der Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung nicht für erledigt erklärt wurde und soweit nicht die Beitragsforderungen die Feuerwehrleute der Klägerin betreffen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, soweit sie nicht durch Klagebeschränkung und Erledigungserklärung bereits erledigt ist.
Zum Verfahren beigezogen waren die Akte der Beklagten, die Akte der Beigeladenen zu 19), die Unterlagen aus dem arbeitsgerichtlichen Verfahren 5 Ca 513/98 A, soweit sie noch aufbewahrt gewesen waren, und die Gerichtsakte S 3 RJ 324/02 ER. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten und Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht beim örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht erhoben (§§ 51, 54, 57, 87, 90 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Aus Sicht des Gerichtes ist der Bescheid vom 01.03.2006 nicht über § 96 SGG Gegenstand des Rechtsstreits geworden, da in ihm die streitgegenständlichen Sachverhalte ausgeklammert worden waren.
Die Klage ist auch überwiegend begründet, da entgegen den Feststellungen der Beklagten die Musikschullehrer der Klägerin nicht der Versicherungspflicht unterliegen und somit nur Beitragszahlungen bezüglich des seinerzeitigen dritten Bürgermeisters A. B. [Beigeladener zu 14)] nachgefordert werden durften.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist eine Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV weist als Anhaltspunkte für eine Beschäftigung aus, dass eine Tätigkeit nach Weisungen erfolgt und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers vorliegt. Von besonderer Bedeutung sei die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber (vgl. BSG, Urt. v. 23.09.82, SozR 2100 § 7 Nr. 7).
Als weitere Merkmale sind zu beachten die Eingliederung in die Betriebsorganisation, das Vorhandensein eines Vorgesetzten, das Weisungsrecht in Bezug auf Ort, Dauer und Umfang der Ausübung der Tätigkeit, das Fehlen einer Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft, das Fehlen einer freien Gestaltung der Arbeitszeit und/oder der Arbeitstätigkeit, das Fehlen einer eigenen Betriebsstätte, der fehlende bestimmende Einfluss auf die Willensbildung im Betrieb, das Fehlen eines Unternehmerrisikos, das Fehlen der Beschäftigung von Hilfskräften, das Fehlen der Befugnis, sich durch Dritte vertreten zu lassen, das Fehlen des Einsatzes von eigenem Kapital und das Vorliegen einer Vereinbarung von Zeitvergütung bzw. fester Entlohnung (Kasseler Kommentar, Seewald, § 7 SGB IV Rdnrn. 51 ff). Die Einstufung sei aufgrund einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung vorzunehmen (Seewald a.a.O. Rdnr. 47). Die Einordnung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei die vertragliche Ausgestaltung dann zurücktritt, wenn die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend davon abweichen (BSG a.a.O.).
Wenn die gleiche Arbeit unter gleichen Bedingungen zum Teil von freien Mitarbeitern und zum Teil von Arbeitnehmern erledigt werde, so sei dies ein Indiz dafür, dass die freien Mitarbeiterverhältnisse in Wirklichkeit Arbeitsverhältnisse darstellten (Schmitt, Scheinselbstständigkeit, München 2. Auflage 2000, Rdnr. 101).
Bei Musikschullehrern liege dann ein Arbeitnehmerverhältnis vor, wenn die Parteien dies vereinbart hätten oder im Einzelfall festzustellende Umstände vorliegen würden, aus denen sich ergebe, dass der für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses erforderliche Grad der persönlichen Abhängigkeit gegeben sei (Schmitt a.a.O. Rdnr. 307).
Diese arbeitsrechtlichen Überlegungen wirken in das Sozialrecht hinein, wobei gerade die Fälle gelockerter Weisungsgebundenheit im Sinne einer Scheinselbstständigkeit als problematisch anzusehen sind (Schmitt a.a.O. Rdnr. 643). Im Fall der Musiklehrer liegt eine Dreiecksbeziehung zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und Endkunde vor.
Im vorliegenden Fall ist für das Gericht ersichtlich geworden, dass nach der Umstellung der Musikschulverträge für die Musikschullehrer ein eigenes wirtschaftliches Risiko gegeben war, weil sie durch den Einsatz ihrer eigenen Arbeitskraft als wirtschaftliches Mittel, einen Unternehmergewinn erzielen konnten, dessen Eintritt ungewiss war. Der Musikschullehrer konnte durch erfolgreiches Auftreten eine größere Anzahl von Schülern gewinnen und somit größere Einnahmen erlangen, während er umgekehrt bei Kündigung von Schülern einen Einnahmeverlust zu verzeichnen hatte. Seine Einnahmen waren somit unmittelbar vom Erfolg seiner eigenen Arbeit geprägt.
Die Tatsache, dass in den mit der Klägerin geschlossenen Verträgen eine Mindest- und eine Höchstzahl der Stunden genannt war, ist aus Sicht des Gerichtes dabei unschädlich, da die Darlegungen der Klägerin und der gehörten Beigeladenen für das Gericht haben deutlich werden lassen, dass es sich hierbei um unverbindliche Richtzahlen gehandelt hat, die auch überschritten oder insbesondere auch unterschritten hätten werden können. Zudem ist es so, dass die Spannweite dieses Rahmens zum Teil erheblichste Spielräume beinhaltete (1 bis 15 Wochenstunden). Andererseits ist ein relativ enger Rahmen nach den Darlegungen insbesondere auch von der eigenen Entscheidungsfreiheit der Auftragnehmer zur Auftragsannahme geprägt gewesen, wenn diese einerseits ihre Unterrichtszeit auf einen bestimmten Nachmittag einschränkten und andererseits eine Anfahrt von weiter her, sich nur bei einer gewissen Mindestanzahl von Schülern rentierte.
Die Tatsache, dass in den Verträgen in bestimmten Fällen eine Vergütung auch bei Unterrichtsausfall vorgesehen war (vgl. insoweit Kasseler Kommentar, a.a.O., Rdnr. 125), spricht im vorliegenden Fall nicht für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, da es sich hierbei im Wesentlichen um eine im Rahmen der Beziehung zum Endkunden vorgenommene Sicherung gegen kurzfristige willkürliche Unterrichtsabsagen gehandelt hat und insbesondere bei Gruppenunterricht auch eine Umgestaltung des Unterrichtsverhältnisses kurzfristig kaum möglich gewesen sein dürfte. Im Übrigen bestand die klare Regelung, dass für - aus welchen Gründen auch immer - tatsächlich nicht geleisteten Unterricht auch keine Vergütung erfolgte.
Die Tatsache, dass vor der Umstellung der Musikschulgestaltung bei der Klägerin Musiklehrer in weit überwiegendem Umfang als abhängig Beschäftigte tätig waren, spricht nicht dafür, dass dies auch nach der Umstellung der vertraglichen Beziehungen so gewesen ist. Die von der Beklagten angenommene Personenidentität hat nur in einem geringen Umfang (anfänglich 5 Personen) und dabei auch noch teilweise nur für eine kürzere Übergangszeit bestanden. Neben der Beigeladenen zu 2) (vgl. unten) ist nur noch der Beigeladene zu 12) sowohl in der Vergangenheit bei der Klägerin abhängig beschäftigt gewesen, als auch derzeit noch als Selbstständiger für die Klägerin tätig.
Für das Gericht ergibt sich, dass die Musikschullehrer sowohl in der inhaltlichen Gestaltung des Unterrichts als auch in der zeitlichen Gestaltung völlig frei waren und auch keine Verpflichtung zur Teilnahme an Konzerten oder Konferenzen bestand. Dies stellt nach den überzeugenden Darlegungen der angehörten Beigeladenen eine wesentliche Änderung gegenüber dem früheren Zustand dar.
Zwar bestehen auch einige Indizien, die für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung sprechen könnten.
Zunächst ist dies die Tatsache, dass zwischen die Musikschullehrer und ihre Schüler die Musikschulorganisation zwischengeschaltet war. Allerdings ist ein Ausscheiden aus dieser Organisation denkbar und nach den Darlegungen auch vorgekommen. Somit ist eher von einem durch wirtschaftliche Interessen geprägten Zusammenschluss von Selbstständigen auszugehen und bestand nicht etwa die Vorgabe einer starren Betriebsorganisation durch die Klägerin. Vielmehr war es in erster Linie von den Selbstständigen abhängig, ob bestimmte Unterrichtszweige angeboten werden konnten. Wenn sich sowohl Musikschullehrer als auch Schüler von der Organisation gelöst haben, kam - zumindest zeitweilig - eine bestimmte Musikschulsparte nicht zur Ausrichtung.
Auch dass die Räume für den Unterricht - entsprechend den Wünschen der Selbstständigen - zur Verfügung gestellt wurden und eine gebündelte Organisation der Schülerkontakte erfolgte, lässt sich mit einer Zusammenarbeit von Selbstständigen im Sinne von effektiver Ressourcennutzung und Außendarstellung durchaus noch vereinbaren.
Zu erwähnen ist noch eine - abgesehen von der Höhe der Gebühren - nach außen unveränderte Gestaltung der Gebührenordnung, so dass die Schüler die Änderung der Verhältnisse zwischen Klägerin und Musikschullehrern nicht größer wahrgenommen haben.
Dies sind jedoch aus Sicht des Gerichtes nur nachrangige Indizien, die den festgestellten Gestaltungs- und Risikofreiräumen deutlich nachgeordnet sind. Für die Beigeladenen zu 3) bis 12) war daher von der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit und damit vom Fehlen einer Beitragszahlungspflicht der Klägerin auszugehen.
Das Gericht ist weiter zum Ergebnis gekommen, dass auch hinsichtlich der Beigeladenen zu 2), die im Rahmen einer Teilzeitstelle als abhängig Beschäftigte für die Klägerin organisatorische Aufgaben der Musikschule erledigt hat, eine Einordnung der Unterrichtstätigkeit als selbstständige Tätigkeit anzunehmen war.
Die konkrete Ausgestaltung des Unterrichts unterschied sich nicht von der von anderen selbstständigen Musikschullehrern.
Die von der Beklagten angenommene Vermischung, die darin bestanden haben sollte, dass die Beigeladene zu 2) sich selbst Aufträge seitens der Klägerin hätte erteilen können, sieht das Gericht weder tatsächlich, noch rechtlich als belegt an und im Übrigen wäre dies wohl noch nicht einmal als wesentlicher Hinderungsgrund einzuordnen.
Zu beachten ist hierbei, dass die Aufträge nicht von der Beigeladenen zu 2) verteilt wurden, sondern von der Klägerin rechtsverbindlich abgeschlossen wurden. Auch wenn die Beigeladene zu 2) hierzu verwaltungsmäßige Vorarbeiten geleistet haben mag, ist die inhaltliche maßgebliche Entscheidung auf Seiten der Klägerin und ihrer Verantwortungsträger verblieben. Zudem war die Unterrichtstätigkeit der Beigeladenen zu 2) von der Nachfrage und dem Kompetenzenangebot abhängig und im Verlauf der Zeit eher rückläufig.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat in seiner Entscheidung vom 14.06.2006 (Az. L 24 KR 11/04 - zitiert nach juris) ausgeführt, dass eine neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beim selben Arbeitgeber ausgeübte Tätigkeit ebenfalls der Versicherungspflicht unterliege, solange nicht zweifelsfrei nachgewiesen sei, dass keinerlei Bezug zur Haupttätigkeit bestehe. Eine Eingliederung in den Betrieb und damit eine Fremdbestimmtheit der Arbeit insgesamt sei anzunehmen, wenn mit Ausnahme der Befugnis zur Ablehnung von Einzelaufträgen eine vollständige Weisungsgebundenheit des Beschäftigten vorliege.
Auch aus dieser Entscheidung wird zunächst deutlich, dass es nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung für den Arbeitgeber auch als Selbstständiger Aufträge auszuüben. Es muss sich nur um Tätigkeitsfelder handeln, die nicht zueinander in Bezug stehen, sondern abgegrenzt sind.
Für das Gericht ergibt sich, dass die Unterrichtstätigkeit und die organisatorische Tätigkeit der Beigeladenen zu 2) jeweils sehr deutlich unterschieden sind. Die unterrichtliche Tätigkeit ist abhängig von der Nachfrage und Anwesenheit von Schülern, wobei die Beigeladene zu 2) mit dem entsprechenden Unternehmerrisiko des Nachfrageumfangs umzugehen hat. Als möglichen Überschneidungspunkt sieht das Gericht lediglich die Konferenzen der Musikschule, an der die Beigeladene zu 2) bereits aufgrund ihrer abhängigen Beschäftigung zur Teilnahme verpflichtet ist, während sie als Selbstständige hieran ebenfalls eine Teilnahmemöglichkeit - aber keine Verpflichtung - hätte. Diese Konferenzen sind jedoch im Gesamtumfang der Tätigkeiten so weit untergeordnet, dass hierin aus Sicht des Gerichtes keine Vermischung der Tätigkeiten vorliegt.
Im Unterschied zu dem Urteil des LSG Berlin-Brandenburg (a.a.O.) war für das Gericht im vorliegenden Fall nicht erkennbar, dass die Beigeladene zu 2) arbeitsvertraglich in irgendeiner Form verpflichtet gewesen sei, weitere und insbesondere Unterrichtstätigkeiten auszuüben. Nach der glaubwürdigen Darlegung der Beigeladenen zu 2) ist eine früher im Arbeitsvertrag vorgesehene Unterrichtstätigkeit unter Berücksichtigung eines Zeitdeputats bei der Umstellung gerade aus dem Arbeitsvertrag heraus genommen worden. Insofern ist für das Gericht hier kein Tätigwerden der Beigeladenen zu 2) auf der Grundlage ihres Arbeitsvertrages mehr erkennbar.
Zwar hat die Unterrichtstätigkeit der Beigeladenen zu 2) auch eine dem gesamten Betrieb der Musikschule dienende Funktion. Die Beigeladene zu 2) konnte jedoch den Umfang der Unterrichtstätigkeiten frei bestimmen. Sie hätte Unterricht auch gänzlich ablehnen können, wenn sie sich nicht ihren Schülern gegenüber verpflichtet gefühlt hätte oder ein pädagogisches Interesse bestanden hätte. Es war auch nicht so, dass die Unterrichtstätigkeit zwischen der Musikschule und den Schülern schon vereinbart gewesen wäre und die Beigeladene zu 2) allenfalls organisatorisch für eine entsprechende andere Musikschullehrkraft zu sorgen gehabt hätte. Vielmehr hat sich aus den überzeugenden Darlegungen ergeben, dass hier jeweils ein gegenseitiges Einvernehmen von Musikschüler und Musikschullehrer über die Durchführung des Unterrichtes vorliegen musste, was dann erst den Gebührentatbestand gegenüber der Klägerin und ihrer Musikschule ausgelöst hat.
Unter Berücksichtigung der aus dem Urteil des LSG Berlin-Brandenburg (a.a.O.) ersichtlichen Kriterien hat auch die Tätigkeit der Beigeladenen zu 2) als unterrichtende Musikschullehrerin als ein Auftragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 2) im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit eingeordnet zu werden.
Dagegen ist die Beurteilung der Beklagten hinsichtlich des ehrenamtlichen dritten Bürgermeisters aus Sicht des Gerichtes nicht zu beanstanden. Daran ändert auch nichts, dass der Kläger in seinem Hauptberuf als Beamter über Versorgungsansprüche verfügt. Allenfalls eine Gewährleistungserklärung, dass bei einem eventuellen Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auch diese Zeiten und Einkünfte aus der Nebentätigkeit mit abgedeckt würden, könnte die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung entfallen lassen.
So hat das BSG (Urt. v. 23.09.1980, SozR 2200 § 1229 Nr. 12) ausgeführt, dass auch für die weiteren Bürgermeister in Bayern vom Vorliegen einer versicherungspflichtigen Tätigkeit auszugehen sei und sich hieran auch nichts durch die hauptberufliche Absicherung als Beamter ändere.
Das Gericht schließt sich dieser Auffassung an und kommt damit zum Ergebnis, dass die von der Beklagten vorgenommene Nachforderung von Versicherungsbeiträgen zur Rentenversicherung für den Beigeladenen zu 14) rechtmäßig ergangen ist, da die Klägerin hier - bisher - keinen adäquaten Gewährleistungsbescheid vorgelegt hat.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten waren weitgehend aufzuheben, soweit hierin von einer Versicherungspflicht der Musikschullehrer ausgegangen wurde und hierfür Beiträge nachgefordert wurden. Lediglich hinsichtlich des Beigeladenen zu 14) hat der Bescheid auch weiterhin Bestand und die Klage war insoweit abzuweisen.
Nachdem die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis gehört, war nach § 197 a Abs. 1 S. 1 SGG entsprechend den Maßstäben der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu entscheiden und waren hierbei die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) anzuwenden. Die Klägerin hat in so weit überwiegendem Maße obsiegt, dass ein quotenmäßig zu erfassender Kostenanteil (§ 155 Abs. 1 VwGO) für ihr Unterliegen nicht festzulegen war. Die Beklagte war daher dazu zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Kosten der Klägerin zu tragen.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved