Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
11
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 5 SB 36/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 11 B 35/06 SB PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. Dezember 2005 wird mit der Maßgabe geändert, dass der Klägerin für den Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin N W, Kdamm, B, beigeordnet wird.
Gründe:
I.
Die Klägerin, bei der ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen "G" und "B" anerkannt sind, begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für einen Rechtsstreit vor dem Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder), in dem sie die Feststellung der Merkzeichen "a.G." und "RF" nach den Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) geltend macht.
Das SG hat der Klägerin mit Beschluss vom 29. Dezember 2005 für diesen Rechtszug PKH gegen monatliche Raten von 30,00 Euro, erstmals zu zahlen ab dem 20. Februar 2006, bewilligt und Rechtsanwältin N W, Kdamm, B, beigeordnet.
Gegen den ihr am 25. Januar 2006 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 27. Februar 2006 Beschwerde, soweit er die Ratenzahlung betrifft, eingelegt und zur Begründung weitere Nachweise über die zu berücksichtigenden Kosten für Unterkunft und Heizung beigefügt.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Beteiligten und des Verfahrens wird auf die Gerichts- und PKH-Akten, sowie die Schwerbehindertenakten der Beklagten Bezug genommen, die dem Senat vorgelegen haben.
II.
Die zulässige und fristgerecht erhobene Beschwerde ist begründet.
Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter auf Antrag PKH, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. § 115 ZPO regelt die Höhe des einzusetzenden Einkommens und Vermögens sowie die Höhe der monatlich zu zahlenden Raten.
Hierbei beschränkt sich die Prüfung des Beschlusses des SG im Beschwerdeverfahren auf den Umfang, in dem die Sache in der Beschwerinstanz angefallen ist, hier also auf die Frage, ob die PKH gegen Ratenzahlung oder ohne Ratenzahlung zu bewilligen ist (vgl. zur Prüfungsbegrenzung im Beschwerdeverfahren auch Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., RdNr. 898).
Die Klägerin kann nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht durch Ratenzahlung aufbringen. Maßgebend sind grundsätzlich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung.
Entgegen der vom SG vertretenen Auffassung ist das der Klägerin nach § 37 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) zustehende Pflegegeld in Höhe von monatlich 205,00 Euro gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 SGB XI nicht als Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu berücksichtigen (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., RdNr. 235; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. März 2006, L 26 B 5/05 SB PKH; OLG Bamberg, Beschluss vom 06. Dezember 1999, 3 W 92/99, jeweils zitiert nach Juris). Des Weiteren hat das SG die Pachteinnahmen in unzutreffender Höhe von 77,28 Euro zu Grunde gelegt, denn nach dem vorliegenden Auszug aus dem Pachtvertrag betrug der Pachtzins 927,33 DM jährlich, so dass zur Errechnung der monatlichen Pachteinnahmen zunächst eine Umrechnung des DM-Betrages in Euro erforderlich war (927,33 DM = 474,14 Euro: 12 = 39,57 Euro monatlich). Da die Klägerin aber im Beschwerdeverfahren angegeben hat, dass sie nach Verlängerung des Pachtvertrages nunmehr einen – höheren - Pachtzins in Höhe von 57,09 Euro monatlich erhält, ist dieser Betrag anzusetzen.
Von diesem Einkommen abzusetzen sind nach § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZPO unter anderem die belegten Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen. Hier sind ausweislich der von der Klägerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Rechnung E vom 12. September 2005) als Heizkosten ein Betrag von 163,00 Euro monatlich zu berücksichtigen (SG: 144,00 Euro), weiterhin die Beträge für Grundsteuer und "Umlage Gewässer- und Deichverband" (Bescheid der Gemeinde L vom 11. Januar 2007) von 20,18 Euro monatlich (260,15 Euro Jährlich abzüglich des zur privaten Lebensführung gehörenden Hundesteuerbetrages von 18,00 Euro = 242,15 Euro: 12) hierin ist allerdings der vom SG angesetzte Betrag von 32,12 Euro monatlich für Wasser und Abwasser bereits als Abschlagzahlung auf die Umlage Gewässer- und Deichverband enthalten. Ferner sind zu berücksichtigen die Müllentsorgung von 3,70 Euro monatlich (44,44 Euro: 12) und die Schornsteinfegerreinigung von 3,97 Euro monatlich (47,66 Euro: 12).
Folglich errechnet sich ein nach § 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO zu berücksichtigendes monatliches Einkommen von 699,90 Euro (562,81 Euro Rente, 57,09 Euro Pacht, 80,00 Euro Wohngeld) von dem nach Abzug des Freibetrages von 382,00 Euro (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a ZPO), der Wohnkosten von 190,85 Euro (163,00 Euro Heizkosten, 20,18 Euro Grundsteuer und Umlage Gewässer- und Deichverband, 3,97 Euro Schornsteinfegergebühren, 3,70 Euro Müllentsorgung, § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO) und einem Mehrbedarfsbetrag wegen Schwerbehinderung von 300,00 Euro (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO iVm ), d.h. von insgesamt 87285 Euro, kein einsetzbares Einkommen mehr verbleibt. Der Klägerin ist somit PKH ohne Ratenzahlung zu bewilligen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Klägerin, bei der ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen "G" und "B" anerkannt sind, begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für einen Rechtsstreit vor dem Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder), in dem sie die Feststellung der Merkzeichen "a.G." und "RF" nach den Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) geltend macht.
Das SG hat der Klägerin mit Beschluss vom 29. Dezember 2005 für diesen Rechtszug PKH gegen monatliche Raten von 30,00 Euro, erstmals zu zahlen ab dem 20. Februar 2006, bewilligt und Rechtsanwältin N W, Kdamm, B, beigeordnet.
Gegen den ihr am 25. Januar 2006 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 27. Februar 2006 Beschwerde, soweit er die Ratenzahlung betrifft, eingelegt und zur Begründung weitere Nachweise über die zu berücksichtigenden Kosten für Unterkunft und Heizung beigefügt.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Beteiligten und des Verfahrens wird auf die Gerichts- und PKH-Akten, sowie die Schwerbehindertenakten der Beklagten Bezug genommen, die dem Senat vorgelegen haben.
II.
Die zulässige und fristgerecht erhobene Beschwerde ist begründet.
Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter auf Antrag PKH, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. § 115 ZPO regelt die Höhe des einzusetzenden Einkommens und Vermögens sowie die Höhe der monatlich zu zahlenden Raten.
Hierbei beschränkt sich die Prüfung des Beschlusses des SG im Beschwerdeverfahren auf den Umfang, in dem die Sache in der Beschwerinstanz angefallen ist, hier also auf die Frage, ob die PKH gegen Ratenzahlung oder ohne Ratenzahlung zu bewilligen ist (vgl. zur Prüfungsbegrenzung im Beschwerdeverfahren auch Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., RdNr. 898).
Die Klägerin kann nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht durch Ratenzahlung aufbringen. Maßgebend sind grundsätzlich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung.
Entgegen der vom SG vertretenen Auffassung ist das der Klägerin nach § 37 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) zustehende Pflegegeld in Höhe von monatlich 205,00 Euro gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 SGB XI nicht als Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu berücksichtigen (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., RdNr. 235; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. März 2006, L 26 B 5/05 SB PKH; OLG Bamberg, Beschluss vom 06. Dezember 1999, 3 W 92/99, jeweils zitiert nach Juris). Des Weiteren hat das SG die Pachteinnahmen in unzutreffender Höhe von 77,28 Euro zu Grunde gelegt, denn nach dem vorliegenden Auszug aus dem Pachtvertrag betrug der Pachtzins 927,33 DM jährlich, so dass zur Errechnung der monatlichen Pachteinnahmen zunächst eine Umrechnung des DM-Betrages in Euro erforderlich war (927,33 DM = 474,14 Euro: 12 = 39,57 Euro monatlich). Da die Klägerin aber im Beschwerdeverfahren angegeben hat, dass sie nach Verlängerung des Pachtvertrages nunmehr einen – höheren - Pachtzins in Höhe von 57,09 Euro monatlich erhält, ist dieser Betrag anzusetzen.
Von diesem Einkommen abzusetzen sind nach § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZPO unter anderem die belegten Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen. Hier sind ausweislich der von der Klägerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Rechnung E vom 12. September 2005) als Heizkosten ein Betrag von 163,00 Euro monatlich zu berücksichtigen (SG: 144,00 Euro), weiterhin die Beträge für Grundsteuer und "Umlage Gewässer- und Deichverband" (Bescheid der Gemeinde L vom 11. Januar 2007) von 20,18 Euro monatlich (260,15 Euro Jährlich abzüglich des zur privaten Lebensführung gehörenden Hundesteuerbetrages von 18,00 Euro = 242,15 Euro: 12) hierin ist allerdings der vom SG angesetzte Betrag von 32,12 Euro monatlich für Wasser und Abwasser bereits als Abschlagzahlung auf die Umlage Gewässer- und Deichverband enthalten. Ferner sind zu berücksichtigen die Müllentsorgung von 3,70 Euro monatlich (44,44 Euro: 12) und die Schornsteinfegerreinigung von 3,97 Euro monatlich (47,66 Euro: 12).
Folglich errechnet sich ein nach § 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO zu berücksichtigendes monatliches Einkommen von 699,90 Euro (562,81 Euro Rente, 57,09 Euro Pacht, 80,00 Euro Wohngeld) von dem nach Abzug des Freibetrages von 382,00 Euro (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a ZPO), der Wohnkosten von 190,85 Euro (163,00 Euro Heizkosten, 20,18 Euro Grundsteuer und Umlage Gewässer- und Deichverband, 3,97 Euro Schornsteinfegergebühren, 3,70 Euro Müllentsorgung, § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO) und einem Mehrbedarfsbetrag wegen Schwerbehinderung von 300,00 Euro (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO iVm ), d.h. von insgesamt 87285 Euro, kein einsetzbares Einkommen mehr verbleibt. Der Klägerin ist somit PKH ohne Ratenzahlung zu bewilligen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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