Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 122/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch der Beklagten, den Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antrag der Beklagten vom 27. Juni 2007, den Vorsitzenden der Kammer des Sozialgerichts Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, ist unbegründet.
Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung. Ein Ablehnungsgesuch kann insbesondere nicht darauf gestützt werden, dass von einem Richter unrichtige Entscheidungen in materieller oder in verfahrensrechtlicher Hinsicht getroffen worden seien. Behauptete Rechtsverstöße können eine Besorgnis der Befangenheit vielmehr nur dann rechtfertigen, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ihn ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruhe.
Von Rechtsverstößen geht die Beklagte selbst nicht aus. Es gibt Gründe, trotz Zustimmung aller Beteiligten zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Dies gilt auch, wenn voraussichtlich nur Rechtsfragen im Streit stehen. Die Beklagte geht auch nicht davon aus, dass eine Verhinderung des sachbearbeitenden Rechtsanwaltes der sie vertretenden Kanzlei aufgrund des Geburtstages des Sohnes zwingend eine nochmalige Terminsverlegung zur Folge haben musste. Sie will vielmehr aus dem -nachvollziehbar als ruppig bezeichneten- Ton der Verfügungen vom 18. und 22. Juni 2007 sowie dem Umstand, dass der Vorsitzende seine Beweggründe nicht erläutert hat, auf eine Voreingenommenheit ihr gegenüber schließen.
Es steht jedoch im Ermessen des Vorsitzenden, seine Motive für die von ihm veranlassten prozessualen Maßnahmen den Beteiligten mitzuteilen oder dies zu unterlassen, auch wenn Letzteres unhöflich wirken kann. Von einer unsachlichen Einstellung des Richters speziell der Beklagten gegenüber oder für Willkür gibt es deshalb aus objektiver Sicht keine stichhaltigen Anhaltspunkte.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Der Antrag der Beklagten vom 27. Juni 2007, den Vorsitzenden der Kammer des Sozialgerichts Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, ist unbegründet.
Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung. Ein Ablehnungsgesuch kann insbesondere nicht darauf gestützt werden, dass von einem Richter unrichtige Entscheidungen in materieller oder in verfahrensrechtlicher Hinsicht getroffen worden seien. Behauptete Rechtsverstöße können eine Besorgnis der Befangenheit vielmehr nur dann rechtfertigen, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ihn ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruhe.
Von Rechtsverstößen geht die Beklagte selbst nicht aus. Es gibt Gründe, trotz Zustimmung aller Beteiligten zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Dies gilt auch, wenn voraussichtlich nur Rechtsfragen im Streit stehen. Die Beklagte geht auch nicht davon aus, dass eine Verhinderung des sachbearbeitenden Rechtsanwaltes der sie vertretenden Kanzlei aufgrund des Geburtstages des Sohnes zwingend eine nochmalige Terminsverlegung zur Folge haben musste. Sie will vielmehr aus dem -nachvollziehbar als ruppig bezeichneten- Ton der Verfügungen vom 18. und 22. Juni 2007 sowie dem Umstand, dass der Vorsitzende seine Beweggründe nicht erläutert hat, auf eine Voreingenommenheit ihr gegenüber schließen.
Es steht jedoch im Ermessen des Vorsitzenden, seine Motive für die von ihm veranlassten prozessualen Maßnahmen den Beteiligten mitzuteilen oder dies zu unterlassen, auch wenn Letzteres unhöflich wirken kann. Von einer unsachlichen Einstellung des Richters speziell der Beklagten gegenüber oder für Willkür gibt es deshalb aus objektiver Sicht keine stichhaltigen Anhaltspunkte.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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