Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 104 AS 6629/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 967/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. Mai 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller, mit der sie bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgen, den Antragsgegner im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Gewährung weiterer Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 212,03 EUR für die Zeit ab 1. April 2007 (vgl. zur insoweit zulässigen Beschränkung des Streitgegenstandes: BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R – veröffentlicht in juris) zu verpflichten, ist nicht begründet. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage im Sinne von § 86b Abs. 1 SGG gegen die Kostensenkungsaufforderung des Antragsgegners im Schreiben vom 5. September 2005, die die Antragsteller sinngemäß ebenfalls geltend machen, ist hingegen bereits unstatthaft; denn bei derartigen Informationsschreiben handelt es sich inhaltlich nicht um Verwaltungsakte (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R – veröffentlicht in juris). Vorliegend wenden sich die Antragsteller somit richtigerweise nicht gegen eine Entziehungs- oder Absenkungsentscheidung des Antragsgegners, sondern sie begehren höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für den am 1. April 2007 beginnenden Bewilligungsabschnitt bzw. den nachfolgenden Bewilligungsabschnitt ab 1. Oktober 2007, über den der Antragsgegner ebenfalls bereits eine Verwaltungsentscheidung getroffen hat (Bescheide vom 1. März 2007).
Ein Anordnungsgrund für die begehrte Regelungsanordnung ist ungeachtet dessen, ob und in welcher Höhe die Antragsteller gegebenenfalls einen Anspruch auf Gewährung weiterer Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit ab 1. April 2007 gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) – haben, nicht ersichtlich. Es ist jedenfalls derzeit nicht erkennbar, dass mit einem Abwarten auf die Entscheidung im anhängigen Widerspruchs- bzw. sich einem möglicherweise anschließenden Klageverfahren gegen die Festsetzungsbescheide vom 1. März 2007 unzumutbare, nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile für die Antragsteller verbunden wären. Eine Wohnungs- oder gar Obdachlosigkeit der Antragsteller ist nicht zu besorgen. Ebenso wenig hat der Vermieter bislang eine Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen. Damit kommen auch die von den Antragstellern vorgebrachten denkbaren Nachteile im Falle eines Wohnungswechsels (Verlassen des Wohnumfeldes, Schulwechsel etc.) jedenfalls derzeit nicht zum Tragen. Im Übrigen enthalten die Vorschriften des § 22 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 und Abs. 6 SGB II Regelungen zur Sicherung der Unterkunft gerade im Fall einer – vorliegend noch gar nicht absehbaren – Räumungsklage (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 2007 – 1 BvR 535/07 – nicht veröffentlicht).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller, mit der sie bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgen, den Antragsgegner im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Gewährung weiterer Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 212,03 EUR für die Zeit ab 1. April 2007 (vgl. zur insoweit zulässigen Beschränkung des Streitgegenstandes: BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R – veröffentlicht in juris) zu verpflichten, ist nicht begründet. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage im Sinne von § 86b Abs. 1 SGG gegen die Kostensenkungsaufforderung des Antragsgegners im Schreiben vom 5. September 2005, die die Antragsteller sinngemäß ebenfalls geltend machen, ist hingegen bereits unstatthaft; denn bei derartigen Informationsschreiben handelt es sich inhaltlich nicht um Verwaltungsakte (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R – veröffentlicht in juris). Vorliegend wenden sich die Antragsteller somit richtigerweise nicht gegen eine Entziehungs- oder Absenkungsentscheidung des Antragsgegners, sondern sie begehren höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für den am 1. April 2007 beginnenden Bewilligungsabschnitt bzw. den nachfolgenden Bewilligungsabschnitt ab 1. Oktober 2007, über den der Antragsgegner ebenfalls bereits eine Verwaltungsentscheidung getroffen hat (Bescheide vom 1. März 2007).
Ein Anordnungsgrund für die begehrte Regelungsanordnung ist ungeachtet dessen, ob und in welcher Höhe die Antragsteller gegebenenfalls einen Anspruch auf Gewährung weiterer Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit ab 1. April 2007 gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) – haben, nicht ersichtlich. Es ist jedenfalls derzeit nicht erkennbar, dass mit einem Abwarten auf die Entscheidung im anhängigen Widerspruchs- bzw. sich einem möglicherweise anschließenden Klageverfahren gegen die Festsetzungsbescheide vom 1. März 2007 unzumutbare, nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile für die Antragsteller verbunden wären. Eine Wohnungs- oder gar Obdachlosigkeit der Antragsteller ist nicht zu besorgen. Ebenso wenig hat der Vermieter bislang eine Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen. Damit kommen auch die von den Antragstellern vorgebrachten denkbaren Nachteile im Falle eines Wohnungswechsels (Verlassen des Wohnumfeldes, Schulwechsel etc.) jedenfalls derzeit nicht zum Tragen. Im Übrigen enthalten die Vorschriften des § 22 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 und Abs. 6 SGB II Regelungen zur Sicherung der Unterkunft gerade im Fall einer – vorliegend noch gar nicht absehbaren – Räumungsklage (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 2007 – 1 BvR 535/07 – nicht veröffentlicht).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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