Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 129 AS 10054/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 908/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 04. Mai 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von R A wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.
Mit dieser verfolgt er sein Begehren weiter, den Antragsgegner im Wege einer Regelungsanordnung iS von § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, die am 07. Mai 2007 in Berlin begonnene Ausbildung zum staatlich geprüften Ergotherapeuten bei der -Medizinischen A, Schule für E, des IB B bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu fördern.
Ein für den Erlass einer Regelungsanordnung erforderliches Eilbedürfnis (Anordnungsgrund) liegt nicht vor. Ein derartiges Eilbedürfnis folgt nicht daraus, dass die Krankengymnastikpraxis C und D unter dem 27. März 2007 ihre Absicht bescheinigt hat, den Antragsteller nach Beendigung seiner Ausbildung zum Ergotherapeuten, die ausweislich dieser Bescheinigung von Mai 2007 bis Mai 2010 stattfinden soll, in ein festes Arbeitsverhältnis aufzunehmen. Denn diese Absichtserklärung stellt noch keine Beschäftigungszusage dar, zumal ungewiss ist, ob der Antragsteller die Ausbildung erfolgreich abschließen wird und im Jahr 2010 die Krankengymnastikpraxis überhaupt noch existieren wird.
Auch grundrechtlich geschützte Positionen des Antragstellers gebieten nicht eine Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05 = NVwZ 2005, 927). Zum einen sind nicht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten der Unterkunft im Streit. Vor allem aber ist es dem Antragsteller im Hinblick auf den Berufsabschluss zum Mediengestalter bei Abwägung der widerstreitenden Interessen zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten und ggf. zu einem späteren Zeitpunkt die von ihm angestrebte Ausbildung zum Ergotherapeuten aufzunehmen. Aus der vom Deutschen Verband der Ergotherapeuten e.V. im Internet veröffentlichen Schulliste (www.dve.info/bildungs¬wege/schulliste) ist zu ersehen, dass es allein in B fünf E-Schulen gibt, die ihre Ausbildungsgänge zu unterschiedlichen Zeitpunkten anbieten. Die bereits am 07. Mai 2007 begonnene Ausbildung an der -Medizinischen A B, an der der Antragsteller als "Gasthörer" teilnimmt, stellt auch nicht seine "letzte Chance" dar. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass er ohne diese Ausbildung nicht in den Arbeitsmarkt zurückkehren oder eine Ausbildung zum Ergotherapeuten erfolgreich absolvieren könnte. Der Antragsgegner hat sich überdies zur grundsätzlichen (weiteren) Förderung des Antragstellers und Übernahme von zusätzlichen Qualifikationen in Vollzeit bereit erklärt.
Auch ist bei summarischer Prüfung ein Anordnungsanspruch (materieller Anspruch in der Hauptsache) nicht gegeben. Die allein in Betracht zu ziehende Anspruchsgrundlage des § 16 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) iVm § 77 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) bietet schon wegen ihrer Ausgestaltung als Ermessensleistung keine ausreichende Grundlage für das Verpflichtungsbegehren des Antragstellers. Das Ermessen des Antragsgegners ist nicht dahin auf Null reduziert, dass ein Bildungsgutschein (§ 77 Abs. 3 Satz 1 SGB III) für die Ausbildung zum Ergotherapeuten zu erteilen ist. Bei summarischer Prüfung ist die im Bescheid vom 17. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2007 getroffene Prognoseentscheidung des Antragsgegners über die (fehlende) Notwendigkeit der Weiterbildungsmaßnahme in Form einer Ausbildung zum Ergotherapeuten nicht zu beanstanden. Zudem steht dem Antragsgegner auf Tatbestandsebene ein Beurteilungsspielraum zu, der nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. BSG, Urteil vom 03. Juli 2003, B 7 AL 66/02 R = SozR 4-4300 § 77 Nr. 1). In diesem Rahmen ist eine positive Beschäftigungsprognose nur in den Fällen nicht erforderlich, in denen die Weiterbildung wegen eines fehlenden Berufsabschlusses notwendig ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 02. September 2005, L 8 AL 4970/04, veröffentlicht in juris), eine Fallgestaltung, die wegen des Abschlusses als Mediengestalter bei dem Antragsteller nicht vorliegt. Ob zudem auch die Regelung des § 85 Abs. 2 Satz 2 SGB III einer Förderung der dreijährigen Ausbildung zum Ergotherapeuten entgegensteht, bedarf keiner Entscheidung.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Begehrens war auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Altfeld abzulehnen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.
Mit dieser verfolgt er sein Begehren weiter, den Antragsgegner im Wege einer Regelungsanordnung iS von § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, die am 07. Mai 2007 in Berlin begonnene Ausbildung zum staatlich geprüften Ergotherapeuten bei der -Medizinischen A, Schule für E, des IB B bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu fördern.
Ein für den Erlass einer Regelungsanordnung erforderliches Eilbedürfnis (Anordnungsgrund) liegt nicht vor. Ein derartiges Eilbedürfnis folgt nicht daraus, dass die Krankengymnastikpraxis C und D unter dem 27. März 2007 ihre Absicht bescheinigt hat, den Antragsteller nach Beendigung seiner Ausbildung zum Ergotherapeuten, die ausweislich dieser Bescheinigung von Mai 2007 bis Mai 2010 stattfinden soll, in ein festes Arbeitsverhältnis aufzunehmen. Denn diese Absichtserklärung stellt noch keine Beschäftigungszusage dar, zumal ungewiss ist, ob der Antragsteller die Ausbildung erfolgreich abschließen wird und im Jahr 2010 die Krankengymnastikpraxis überhaupt noch existieren wird.
Auch grundrechtlich geschützte Positionen des Antragstellers gebieten nicht eine Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05 = NVwZ 2005, 927). Zum einen sind nicht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten der Unterkunft im Streit. Vor allem aber ist es dem Antragsteller im Hinblick auf den Berufsabschluss zum Mediengestalter bei Abwägung der widerstreitenden Interessen zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten und ggf. zu einem späteren Zeitpunkt die von ihm angestrebte Ausbildung zum Ergotherapeuten aufzunehmen. Aus der vom Deutschen Verband der Ergotherapeuten e.V. im Internet veröffentlichen Schulliste (www.dve.info/bildungs¬wege/schulliste) ist zu ersehen, dass es allein in B fünf E-Schulen gibt, die ihre Ausbildungsgänge zu unterschiedlichen Zeitpunkten anbieten. Die bereits am 07. Mai 2007 begonnene Ausbildung an der -Medizinischen A B, an der der Antragsteller als "Gasthörer" teilnimmt, stellt auch nicht seine "letzte Chance" dar. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass er ohne diese Ausbildung nicht in den Arbeitsmarkt zurückkehren oder eine Ausbildung zum Ergotherapeuten erfolgreich absolvieren könnte. Der Antragsgegner hat sich überdies zur grundsätzlichen (weiteren) Förderung des Antragstellers und Übernahme von zusätzlichen Qualifikationen in Vollzeit bereit erklärt.
Auch ist bei summarischer Prüfung ein Anordnungsanspruch (materieller Anspruch in der Hauptsache) nicht gegeben. Die allein in Betracht zu ziehende Anspruchsgrundlage des § 16 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) iVm § 77 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) bietet schon wegen ihrer Ausgestaltung als Ermessensleistung keine ausreichende Grundlage für das Verpflichtungsbegehren des Antragstellers. Das Ermessen des Antragsgegners ist nicht dahin auf Null reduziert, dass ein Bildungsgutschein (§ 77 Abs. 3 Satz 1 SGB III) für die Ausbildung zum Ergotherapeuten zu erteilen ist. Bei summarischer Prüfung ist die im Bescheid vom 17. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2007 getroffene Prognoseentscheidung des Antragsgegners über die (fehlende) Notwendigkeit der Weiterbildungsmaßnahme in Form einer Ausbildung zum Ergotherapeuten nicht zu beanstanden. Zudem steht dem Antragsgegner auf Tatbestandsebene ein Beurteilungsspielraum zu, der nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. BSG, Urteil vom 03. Juli 2003, B 7 AL 66/02 R = SozR 4-4300 § 77 Nr. 1). In diesem Rahmen ist eine positive Beschäftigungsprognose nur in den Fällen nicht erforderlich, in denen die Weiterbildung wegen eines fehlenden Berufsabschlusses notwendig ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 02. September 2005, L 8 AL 4970/04, veröffentlicht in juris), eine Fallgestaltung, die wegen des Abschlusses als Mediengestalter bei dem Antragsteller nicht vorliegt. Ob zudem auch die Regelung des § 85 Abs. 2 Satz 2 SGB III einer Förderung der dreijährigen Ausbildung zum Ergotherapeuten entgegensteht, bedarf keiner Entscheidung.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Begehrens war auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Altfeld abzulehnen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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