Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 118 AS 8040/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 986/07 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet; das Sozialgericht (SG) hat seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren beanstandungsfrei abgelehnt.
Soweit der Kläger wegen angeblich "fehlender fachlicher Kompetenz" eine Entscheidung durch eine(n) andere(n) Kammervorsitzende(n) des SG als den Vorsitzenden der 118. Kammer begehrt, ist hierfür eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich. Die Zuständigkeit der erkennenden Kammer und somit des Vorsitzenden dieser Kammer ergibt sich aus dem nach § 6 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V. mit § 21e Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) vom Präsidium des SG aufgestellten Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2007. Hierdurch wird die verfassungsrechtliche (vgl. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz) Garantie des gesetzlichen Richters verwirklicht. Eine Ablehnung des hierdurch zur Entscheidung berufenen Richters kommt nur aus den Gründen des § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V. mit § 41 Zivilprozessordnung (ZPO), des § 60 Abs. 2 SGG oder – wegen Besorgnis der Befangenheit – nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V. mit § 42 Abs. 2 ZPO bzw. § 60 Abs. 3 SGG in Betracht. Ein gesetzlicher Ausschließungsgrund liegt ersichtlich nicht vor. Eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden der 118. Kammer hat der Kläger ausdrücklich nicht geltend gemacht. Weitere Ablehnungsgründe sieht das Gesetz nicht vor.
Das SG hat die Bewilligung von PKH gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V. mit § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO zu Recht abgelehnt. Denn der Kläger hat trotz des Hinweises auf seine Mitwirkungspflicht und die bei einer nicht fristgerechten Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sich aus § 118 Abs. 2 Satz 4 SGG ergebende Rechtsfolge bislang die erbetenen Unterlagen nicht vorgelegt. Er hat es selbst in der Hand, dies nachzuholen und durch ein entsprechendes neues Bewilligungsgesuch eine Entscheidung des SG über die Bewilligung von PKH in der Sache herbeizuführen.
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet; das Sozialgericht (SG) hat seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren beanstandungsfrei abgelehnt.
Soweit der Kläger wegen angeblich "fehlender fachlicher Kompetenz" eine Entscheidung durch eine(n) andere(n) Kammervorsitzende(n) des SG als den Vorsitzenden der 118. Kammer begehrt, ist hierfür eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich. Die Zuständigkeit der erkennenden Kammer und somit des Vorsitzenden dieser Kammer ergibt sich aus dem nach § 6 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V. mit § 21e Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) vom Präsidium des SG aufgestellten Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2007. Hierdurch wird die verfassungsrechtliche (vgl. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz) Garantie des gesetzlichen Richters verwirklicht. Eine Ablehnung des hierdurch zur Entscheidung berufenen Richters kommt nur aus den Gründen des § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V. mit § 41 Zivilprozessordnung (ZPO), des § 60 Abs. 2 SGG oder – wegen Besorgnis der Befangenheit – nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V. mit § 42 Abs. 2 ZPO bzw. § 60 Abs. 3 SGG in Betracht. Ein gesetzlicher Ausschließungsgrund liegt ersichtlich nicht vor. Eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden der 118. Kammer hat der Kläger ausdrücklich nicht geltend gemacht. Weitere Ablehnungsgründe sieht das Gesetz nicht vor.
Das SG hat die Bewilligung von PKH gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V. mit § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO zu Recht abgelehnt. Denn der Kläger hat trotz des Hinweises auf seine Mitwirkungspflicht und die bei einer nicht fristgerechten Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sich aus § 118 Abs. 2 Satz 4 SGG ergebende Rechtsfolge bislang die erbetenen Unterlagen nicht vorgelegt. Er hat es selbst in der Hand, dies nachzuholen und durch ein entsprechendes neues Bewilligungsgesuch eine Entscheidung des SG über die Bewilligung von PKH in der Sache herbeizuführen.
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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