Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 37 AS 4004/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 B 630/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. März 2007 aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 172 Abs. 1 und § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. März 2007, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist begründet.
Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes, mit dem sie im Kern die weitere Förderung ihrer beruflichen Weiterbildung zur Veranstaltungskauffrau durch Übernahme der Kosten für einen am 19. März 2007 begonnenen Vorbereitungslehrgang zur Teilwiederholungsprüfung einschließlich der Gebühr für diese Prüfung begehrt, kann keinen Erfolg haben. Es fehlt insoweit an dem nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG notwendigen Anordnungsgrund.
In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beurteilt sich das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nach dem Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Eilantrag entscheidet; im Beschwerdeverfahren ist dies der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 12. Ergänzungslieferung 2005, § 123 Randnummern 165, 166 mit weiteren Nachweisen zur Parallelproblematik in § 123 VwGO). Dies folgt daraus, dass in dem Erfordernis eines Anordnungsgrundes ein spezifisches Dringlichkeitselement enthalten ist, welches im Grundsatz nur Wirkungen für die Zukunft entfalten kann. Die rückwirkende Feststellung einer - einen zurückliegenden Zeitraum betreffenden - besonderen Dringlichkeit ist zwar rechtlich möglich, sie kann jedoch in aller Regel nicht mehr zur Bejahung eines Anordnungsgrundes führen. Denn die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund des Artikels 19 Absatz 4 Grundgesetz (GG) darin, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung im - grundsätzlich vorrangigen - Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002 - 1 BvR 1586/02 - NJW 2003, S. 1236 und vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - Breithaupt 2005, S. 803). Dies bedeutet aber zugleich, dass die Annahme einer besonderen Dringlichkeit und dementsprechend die Bejahung eines Anordnungsgrundes in aller Regel ausscheidet, soweit diese Dringlichkeit vor dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorgelegen hat, denn insoweit ist die besondere Dringlichkeit durch den Zeitablauf überholt, das Abwarten einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache über den zurückliegenden Zeitraum ist dem Rechtsschutzsuchenden in aller Regel zumutbar.
Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Artikel 19 Absatz 4 GG in besonderen Fällen ausnahmsweise auch die Annahme eines Anordnungsgrundes für zurückliegende Zeiträume verlangen kann, so insbesondere dann, wenn anderenfalls effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht erlangt werden kann, weil bis zur Entscheidung im Verfahren der Hauptsache Fakten zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden geschaffen worden sind, die sich durch eine - stattgebende - Entscheidung im Verfahren der Hauptsache nicht oder nicht hinreichend rückgängig machen lassen.
Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin an dem am 19. März 2007 begonnenen Vorbereitungslehrgang auf die Teilwiederholungsprüfung teilgenommen und auch die schriftliche Prüfung abgelegt. Nach ihren Angaben hat die IHK Berlin ihre Teilnahme an der Wiederholungsprüfung nicht von der Entrichtung der Prüfungsgebühren abhängig gemacht. Die Antragstellerin ist damit nicht mehr auf die einstweilige Anordnung angewiesen, um die begonnene berufliche Bildungsmaßnahme abschließen zu können. Dies bedeutet, dass effektiver Rechtsschutz auch insoweit im Hauptsacheverfahren erlangt und ihr ein Zuwarten auf die Entscheidung in diesem Verfahren zugemutet werden kann. Dies gilt ebenso für die nunmehr im Vordergrund stehende Frage der Tragung der Kosten der streitgegenständlichen Bildungsmaßnahme und der Prüfungsgebühren. Gegenteiliges wurde weder von der Antragstellerin vorgetragen noch ist Entsprechendes nach Aktenlage ersichtlich, zumal die Antragstellerin aus dem angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. März 2007 nicht vollstreckt hat.
Soweit der Antragsgegner nach Aktenlage noch nicht über die streitgegenständlichen Ansprüche der Antragstellerin mittels eines rechtsbehelfsmäßigen Bescheides entschieden hat, wird der Antragsgegner dies gegebenenfalls nachzuholen haben. Sollte er hierüber mündlich entschieden haben, wird der Antrag der Antragstellerin vom 16. Februar 2007 auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes als Widerspruch auszulegen sein.
Der Antrag des Antragsgegners, die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts gemäß § 199 Abs. 2 SGG auszusetzen, ist mit Erlass dieses Beschlusses erledigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die gemäß § 172 Abs. 1 und § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. März 2007, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist begründet.
Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes, mit dem sie im Kern die weitere Förderung ihrer beruflichen Weiterbildung zur Veranstaltungskauffrau durch Übernahme der Kosten für einen am 19. März 2007 begonnenen Vorbereitungslehrgang zur Teilwiederholungsprüfung einschließlich der Gebühr für diese Prüfung begehrt, kann keinen Erfolg haben. Es fehlt insoweit an dem nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG notwendigen Anordnungsgrund.
In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beurteilt sich das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nach dem Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Eilantrag entscheidet; im Beschwerdeverfahren ist dies der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 12. Ergänzungslieferung 2005, § 123 Randnummern 165, 166 mit weiteren Nachweisen zur Parallelproblematik in § 123 VwGO). Dies folgt daraus, dass in dem Erfordernis eines Anordnungsgrundes ein spezifisches Dringlichkeitselement enthalten ist, welches im Grundsatz nur Wirkungen für die Zukunft entfalten kann. Die rückwirkende Feststellung einer - einen zurückliegenden Zeitraum betreffenden - besonderen Dringlichkeit ist zwar rechtlich möglich, sie kann jedoch in aller Regel nicht mehr zur Bejahung eines Anordnungsgrundes führen. Denn die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund des Artikels 19 Absatz 4 Grundgesetz (GG) darin, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung im - grundsätzlich vorrangigen - Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002 - 1 BvR 1586/02 - NJW 2003, S. 1236 und vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - Breithaupt 2005, S. 803). Dies bedeutet aber zugleich, dass die Annahme einer besonderen Dringlichkeit und dementsprechend die Bejahung eines Anordnungsgrundes in aller Regel ausscheidet, soweit diese Dringlichkeit vor dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorgelegen hat, denn insoweit ist die besondere Dringlichkeit durch den Zeitablauf überholt, das Abwarten einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache über den zurückliegenden Zeitraum ist dem Rechtsschutzsuchenden in aller Regel zumutbar.
Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Artikel 19 Absatz 4 GG in besonderen Fällen ausnahmsweise auch die Annahme eines Anordnungsgrundes für zurückliegende Zeiträume verlangen kann, so insbesondere dann, wenn anderenfalls effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht erlangt werden kann, weil bis zur Entscheidung im Verfahren der Hauptsache Fakten zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden geschaffen worden sind, die sich durch eine - stattgebende - Entscheidung im Verfahren der Hauptsache nicht oder nicht hinreichend rückgängig machen lassen.
Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin an dem am 19. März 2007 begonnenen Vorbereitungslehrgang auf die Teilwiederholungsprüfung teilgenommen und auch die schriftliche Prüfung abgelegt. Nach ihren Angaben hat die IHK Berlin ihre Teilnahme an der Wiederholungsprüfung nicht von der Entrichtung der Prüfungsgebühren abhängig gemacht. Die Antragstellerin ist damit nicht mehr auf die einstweilige Anordnung angewiesen, um die begonnene berufliche Bildungsmaßnahme abschließen zu können. Dies bedeutet, dass effektiver Rechtsschutz auch insoweit im Hauptsacheverfahren erlangt und ihr ein Zuwarten auf die Entscheidung in diesem Verfahren zugemutet werden kann. Dies gilt ebenso für die nunmehr im Vordergrund stehende Frage der Tragung der Kosten der streitgegenständlichen Bildungsmaßnahme und der Prüfungsgebühren. Gegenteiliges wurde weder von der Antragstellerin vorgetragen noch ist Entsprechendes nach Aktenlage ersichtlich, zumal die Antragstellerin aus dem angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. März 2007 nicht vollstreckt hat.
Soweit der Antragsgegner nach Aktenlage noch nicht über die streitgegenständlichen Ansprüche der Antragstellerin mittels eines rechtsbehelfsmäßigen Bescheides entschieden hat, wird der Antragsgegner dies gegebenenfalls nachzuholen haben. Sollte er hierüber mündlich entschieden haben, wird der Antrag der Antragstellerin vom 16. Februar 2007 auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes als Widerspruch auszulegen sein.
Der Antrag des Antragsgegners, die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts gemäß § 199 Abs. 2 SGG auszusetzen, ist mit Erlass dieses Beschlusses erledigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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