Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AL 2410/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AL 2350/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 16. März 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung und die Erstattung von Arbeitslosengeld (Alg) nebst Versicherungsbeiträgen sowie die Minderung der Anspruchsdauer auf Alg wegen des Eintritts einer Sperrzeit.
Der 1981 geborene Kläger, deutscher Staatsangehöriger, ist gelernter Einzelhandelskaufmann (Textil). Nach Ableistung seines Grundwehrdienstes bezog er ab 1. Juli 2004 Alg (Bewilligungsbescheid vom 21. Juli 2004). Ab 1. Januar 2005 bezog er Alg in Höhe eines täglichen Leistungssatzes von 25,19 EUR, monatlich 755,70 EUR (Bescheid vom 2. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2005). Dem Kläger wurde erstmals im Januar 2005 eine Stelle als Verkäufer bei der W. -Filiale in T. angeboten. Am 25. Februar 2005 erfolgte ein weiterer Vermittlungsvorschlag für eine dortige Tätigkeit zu 20 Stunden in der Woche (Lohn nach Vereinbarung). Am 1. März 2005 gab der Kläger persönlich seine Bewerbungsunterlagen in der W. -Filiale in T. bei der Filialleiterin Frau T. (T.) ab. Mit Schreiben vom 11. März 2005 gab T. an, der Kläger sei arrogant aufgetreten und habe kein wirkliches Interesse gehabt, im Haushaltswarenbereich zu arbeiten, was aus seiner Sicht nur etwas für Frauen sei. Der Kläger habe gesagt, er müsse sich bewerben. Im Rahmen einer schriftlichen Anhörung im Hinblick auf den möglichen Eintritt einer Sperrzeit führte der Kläger aus, er habe Interesse an der Stelle gehabt. Dies ergebe sich daraus, dass er extra nach T. gefahren sei und eine ordentliche Bewerbung nebst polizeilichen Führungszeugnisses überreicht habe. T. habe arrogant und überheblich auf ihn reagiert, er selbst sei lediglich selbstbewusst aufgetreten. Um einen ersten Eindruck zu bekommen, ob er T. als Bewerber "gefalle", habe er gesagt, es sei sicherlich ungewöhnlich, in dieser Branche als Mann zu arbeiten. Er habe lediglich wissen wollen, ob T. dieser Aussage zustimme. In einem internen Vermerk führte die zuständige Sachbearbeiterin der Beklagten aus, der Kläger habe sich auch ihr gegenüber geäußert, die Stelle sei doch eher etwas für Frauen. Der Arbeitgeber habe jedoch auch männliche Bewerber gewünscht, was dem Kläger mitgeteilt worden sei.
Mit Bescheid vom 11. April 2005 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit wegen erstmaliger Arbeitsablehnung für die Zeit vom 2. bis 22. März 2005 sowie die Minderung der Anspruchsdauer um 21 Tage fest. Ferner hob sie die Bewilligung von Alg für diesen Zeitraum auf und forderte die Erstattung von Alg in Höhe von 503,80 EUR, Beiträgen zur Krankenversicherung in Höhe von 152,62 EUR und zur Pflegeversicherung in Höhe von 17,41 EUR, insgesamt somit 673,83 EUR.
Am 14. April 2005 erhob der Kläger Widerspruch und machte erneut geltend, T. habe seine Frage, ob es nicht ungewöhnlich sei, wenn ein Herr in einem Haushaltswarengeschäft arbeite, völlig falsch verstanden. Die Sachbearbeiterin der Beklagten habe den Sachverhalt nicht objektiv beurteilt. Sie begründe ihre Ansicht damit, dass der Kläger auch ihr gegenüber ein arrogantes Auftreten habe. Selbstverständlich sei sein Auftreten bei einer Bewerbung anders als bei einer Angestellten beim Arbeitsamt. Die Beklagte forderte T. erneut zur Stellungnahme auf. Wegen des Inhalts ihrer Aussage wird auf Bl. 60 der Verwaltungsakten Bezug genommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen richtet sich die am 16. März 2006 zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobene Klage. Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, ihm könne kein eklatantes Fehlverhalten vorgeworfen werden. Durch die persönliche Übergabe der Bewerbungsunterlagen habe er eindeutig sein Interesse an der Stelle zum Ausdruck gebracht. Wegen des Besuchs der Abendrealschule sei die angebotene Halbtagsstelle für ihn besonders interessant gewesen. Um seine Erfolgschancen abschätzen zu können, habe er gefragt, wie seine Aussichten als Mann seien.
Mit Urteil vom 16. März 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Gestützt auf die Vernehmung der Zeugin T. in der mündlichen Verhandlung ist das SG zu der Einschätzung gelangt, der Kläger habe die Anbahnung des Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches durch sein Verhalten verhindert, da er bei T. den Eindruck erweckt habe, er wolle die angebotene Arbeit nicht haben. Eine Sperrzeit wegen des Nichtzustandekommens eines Vorstellungsgespräches komme in Betracht, wenn der Arbeitnehmer in unangemessener Weise gegenüber dem potentiellen Arbeitgeber auftrete. Hiervon müsse ausgegangen werden. Im Rahmen des Gesprächs am 1. März 2005 habe der Kläger eine Äußerung oder eine Frage in Bezug auf die Tätigkeit von Männern in Haushaltswarengeschäften gemacht. Die Behauptung des Klägers, er habe dies zur Einschätzung seiner Chancen für die Einstellung getan, sei nicht nachvollziehbar. Er habe wissen oder zumindest erkennen müssen, dass diese Äußerung nur so ausgelegt werden konnte, dass er Vorbehalte gegen die Stelle habe. Zudem gehe die Kammer aufgrund der Zeugenaussage von T. davon aus, dass der Kläger angegeben habe, Bewerbungsunterlagen vorbeibringen "zu müssen". T. habe zudem als Zeugin bestätigt, dass es nicht die fehlende Sympathie oder eine fehlende Qualifikation gewesen sei, die dazu geführt habe, dass kein Vorstellungsgespräch vereinbart worden sei. Ursächlich sei vielmehr die Aussage des Klägers gewesen, er müsse Bewerbungsunterlagen vorbeibringen und die Frage bzw. Äußerung hinsichtlich der Einstellung von Männern.
Gegen dieses, dem Kläger am 30. März 2006 zugestellte Urteil richtet sich seine am 28. April 2006 beim SG eingegangene Berufung. Zur Begründung wird ausgeführt, dass T. bei ihrer Vernehmung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass eigentlich gar kein richtiges Gespräch stattgefunden habe, der Kläger sie lediglich gefragt habe, ob überhaupt Männer eingestellt würden, sie sein Aussehen "einfach ein bisschen unsympathisch fand" und eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch lediglich wegen seines arroganten Auftretens für sie nicht in Frage gekommen sei. Der Kläger halte es für nachvollziehbar und berechtigt, sich im Rahmen einer Bewerbung in einem Haushaltswarenfachgeschäft danach zu erkundigen, ob er als Mann überhaupt Einstellungschancen habe. Es könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn T. diese Frage als arrogantes Auftreten werte. Die Aussage von T., der Kläger habe bei Übergabe der Bewerbungsunterlagen geäußert, er müsse diese vorbeibringen, sei nicht nachvollziehbar. Es erscheine nicht glaubhaft, dass sich T. nach mehr als einem Jahr noch an den genauen Wortlaut des Gespräches erinnern könne, zum anderen habe der Kläger als Arbeitsloser bereits mehrfach Erfahrungen mit Stellenangeboten gehabt und sei ausreichend informiert, dass er zwar zu einer schriftlichen Bewerbung verpflichtet sei, nicht jedoch zu einer persönlichen Abgabe der Unterlagen. Er habe hierdurch vielmehr den Eindruck hinterlassen wollen, sehr großes Interesse an der ausgeschriebenen Stelle zu haben. Im Übrigen habe T. auch nach dem Gespräch mit dem Kläger seine Bewerbungsunterlagen gesichtet, was dafür spreche, dass er wohl doch nicht einen solch schlechten Eindruck hinterlassen habe, dass bereits von vornherein klar gewesen sei, dass er die Stelle nicht bekomme. Jedenfalls seien lediglich deshalb, weil T. den Kläger unsympathisch gefunden und ihn deshalb nicht eingestellt habe, die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit nicht erfüllt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 16. März 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Schilderungen der Zeugin T. entsprächen durchaus dem Eindruck, den der Kläger bei der Beklagten hinterlassen habe (BewA-Eintrag vom 30. März 2005). Auch habe sich T. in der Verhandlung ein Jahr nach dem Vorfall in bemerkenswerter Weise weitestgehend genau so geäußert, wie sie das gegenüber der Beklagten zwei Tage nach der Begegnung mit dem Kläger, also in zeitlicher Nähe dazu, zunächst telefonisch und daraufhin auch schriftlich getan habe. Dies mache ihre Aussage glaubhaft. So habe sie wiedergegeben, dass der Kläger erwähnt habe, dass er "sich melden müsse" und die Stelle "nur was für Frauen" sei, was seine Einstellungschancen natürlich drastisch verringert habe. Der Kläger habe damit nicht die Besorgnis um seine Einstellungschance wiedergegeben, sondern eindeutig sein Desinteresse an der Mitarbeit als Mann in einem Haushaltswarenfachgeschäft ausgedrückt. Dem Kläger habe klar sein müssen, dass der erste Eindruck, der schon bei der persönlichen Übergabe der Bewerbungsunterlagen entstehe, ausschlaggebend für die Einladung zum Vorstellungsgespräch und für die Einstellung sei. Einziger und zutreffender Schluss aus seinem Verhalten sei, dass der Kläger damit das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches vereiteln gewollt und dies auch durch sein Verhalten erreicht habe. Dass T. die Bewerbungsunterlagen trotz bzw. sogar wegen des persönlichen Gesprächs und ihres Eindrucks durchgeblättert habe, sei nur allzu verständlich und könne nicht so ausgelegt werden, dass sie keinen schlechten Eindruck vom Kläger gehabt habe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Leistungsakte der Beklagten, die Akten des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstandes in Anbetracht der Höhe der Erstattungsforderung 500,00 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Aufhebung der Bewilligung von Alg, die Feststellung einer Minderung der Anspruchsdauer sowie die Geltendmachung der Erstattung von Alg sowie von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ist wegen des Eintritts einer Sperrzeit nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Leistungsbewilligung ist § 48 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Danach ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Die Bewilligung von Alg ab Juli 2004 erfolgte durch einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (Bescheide vom 21. Juli 2004 und 2. Januar 2005). Eine wesentliche Änderung ist infolge des Eintritts einer Sperrzeit von drei Wochen ab 2. März 2005 erfolgt. Durch das Verhalten des Klägers bei Abgabe seiner Bewerbungsunterlagen am 1. März 2005 ist sein Anspruch nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III durch den Eintritt einer Sperrzeit zum Ruhen gekommen. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 SGB III in der Fassung ab 1. Januar 2005 (Gesetz vom 27. Dezember 2003, BGBl. I 2848) ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete Arbeitnehmer oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung). Die dritte Variante "die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgesprächs durch sein Verhalten verhindert" wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2002 durch das Job-AQTIV-Gesetz vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I 3443) eingefügt. Die Regelung soll nach der Begründung zu diesem Gesetz (BT-Drucks. 14/6944 S. 36) klarstellen, dass auch bereits das Verhalten des Arbeitslosen im Vorfeld einer möglichen Arbeitsaufnahme bei einem potentiellen Arbeitgeber für die angemessene Risikoabwägung zwischen Versichertengemeinschaft und Arbeitslosen von erheblicher Bedeutung ist. Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet (§ 144 Abs. 2 SGB III). Die Regeldauer der Sperrzeit wegen erstmaliger Ablehnung einer Arbeit beträgt drei Wochen (§ 144 Abs. 4 Nr. 1c SGB III).
Dem Kläger wurde mit Schreiben vom 25. Februar 2005 eine Tätigkeit als Verkäufer in einer W. -Filiale angeboten. Angesichts der Ausbildung des Klägers als Einzelhandelskaufmann handelt es sich um ein zumutbares Arbeitsangebot, welches nicht gegen die Grundsätze sachgerechter Arbeitsvermittlung verstößt. Die Beklagte hat die angebotene Arbeit auch hinreichend konkretisiert. Für die Bestimmtheit des Arbeitsangebots genügt es gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III, wenn die Arbeitsagentur den Arbeitgeber und die Art der Tätigkeit benennt (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 25/96 - SozR 3-4100 § 119 Nr. 11 S. 48; Henke in Eicher/Schlegel, SGB III, § 144 Rdnr. 277). Im Übrigen geht auch der Kläger selbst nicht von der Unzumutbarkeit des Arbeitsangebotes aus, nachdem er ausdrücklich vorgetragen hat, diese Stelle sei für ihn sogar besonders interessant gewesen.
Der Senat teilt die Einschätzung des SG, dass der Kläger die Anbahnung des Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches durch sein Verhalten verhindert hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat der Arbeitslose jede zumutbare Maßnahme zu ergreifen, um die Arbeitslosigkeit so schnell wie möglich zu beenden und alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, eine ihm von der Beklagten angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu nutzen (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2003 - B 7 AL 106/02 R - SozR 4-4100 § 119 Nr. 3; Urteil vom 28. März 1998 - B 11 AL 49/97 R - SozR 3-4100 § 119 Nr. 14). Er muss sich als interessierter Stellenbewerber zeigen und sich so verhalten, wie es das Eigeninteresse einem vernünftigen Arbeitslosen zur schnellst möglichen Beendigung der Arbeitslosigkeit gebieten würde (vgl. Bayer. LSG, Urteil vom 17. Mai 1988 - L 8 AL 122/87 - NJW 1988, 3230). Der Senat schließt sich nach eigener Überprüfung den auf der Vernehmung der Zeugin T. beruhenden ausführlichen und überzeugenden Darlegungen des SG auf S. 6 und 7 des angefochtenen Urteils an. Insoweit sieht er von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Der Senat konnte ohne erneute Vernehmung der Zeugin T. entscheiden. Die Wiederholung einer Beweisaufnahme steht nach § 118 SGG i.V.m. § 398 Zivilprozessordnung (ZPO) im Ermessen des LSG. Dieses ist nur unter besonderen Umständen gehalten, eine Beweisaufnahme zu wiederholen, etwa wenn es Zeugen für unglaubwürdig hält, dessen Aussage das SG für richtig gehalten hat oder umgekehrt oder wenn es protokollierte Aussagen anders verstehen oder werten will als die Vorinstanz (BSG, Urteil vom 21. Oktober 1998 - B 9 VG 2/97 R - Breith 99, 645; Bundesgerichtshof (BGH) ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 22. September 1988 - IX ZR 219/87 - NJW-RR 89, 380; Urteil vom 6. Dezember 1990 - I ZR 25/89 - NJW 91, 1183; Urteil vom 16. Oktober 1997 - IX ZR 10/97 - NJW 98, 385) oder der Aussage eine andere Tragweite oder ein anderes Gewicht beigelegt wird (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1996 - VI ZR 262/95 - NJW 97, 466; Urteil vom 2. Juni 1999 - VIII ZR 112/98 - NJW 99, 2972). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die vom SG protokollierte Aussage der Zeugin T. ist eindeutig, Anhaltspunkte für Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin bestehen nicht. Insbesondere ergeben sich keine Zweifel an dem Wahrheitsgehalt ihrer Aussage, der Kläger habe gesagt, er müsse die Unterlagen vorbeibringen vor dem Hintergrund, dass diese Aussage vor dem SG erst ungefähr ein Jahr nach dem Vorkommnis gemacht wurde. Denn genau diese Angaben hat T. bereits zwei Tage nach der Vorsprache des Klägers gegenüber der Beklagten gemacht. Auch in den schriftlichen Stellungnahmen hat T. durchweg konsistente Angaben gemacht, diese decken sich auch mit dem Inhalt ihrer Vernehmung vor dem SG. Zudem hat T. durchaus offen eingeräumt, dass ihr der Kläger unsympathisch war. Gründe, den Wahrheitsgehalt ihrer Aussage anzuzweifeln, ergeben sich dadurch nicht. Bestätigt wird die Aussage von T. durch den Vermerk der Mitarbeiterin der Beklagten Frau L. (Rückseite Bl. 40 Verwaltungsakten). Auch dieser gegenüber hatte der Kläger geäußert, dass die Stelle "doch eher was für Frauen" sei. Der Senat hat keinen Anlass, den Inhalt der zeitnah gefertigen BewA-Vermerke oder die Aussage der Zeugin T. in Zweifel zu ziehen.
Der Kläger hat den Tatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III auch durch vorwerfbares Verhalten verwirklicht. Dass ein solches vorliegen muss, folgt aus dem Sinn und Zweck der Sperrzeitregelung. Diese beruht auf dem Grundgedanken, dass sich die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehren muss, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 1979 - 7 RAr 10/79 - BSGE 49, 197, 199 = SozR 4100 § 119 Nr. 11; Urteil vom 25. April 1990 - 7 RAr 106/89 - BSGE 67, 26, 29 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 3; Urteil vom 26. November 1992 - 7 RAr 38/92 - BSGE 71, 256, 261 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 7; Urteil vom 13. März 1997, a.a.O.; Urteil vom 5. August 1999 - B 7 AL 14/99 R - BSGE 84, 225, 230 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 17). Die an den Sperrzeittatbestand angeknüpften Sanktionen erwiesen sich jedenfalls dann als unverhältnismäßig, wenn sie allein an einen objektiv vorliegenden Tatbestand anknüpften (BSG, Urteil vom 14. Juli 2004 - B 11 AL 67/03 R - BSGE 93, 105 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 8). Der Kläger hätte es leicht erkennen können, dass seine Äußerungen in Bezug auf die Tätigkeit von Männern in Haushaltswarengeschäften dazu geeignet waren, einen potentiellen Arbeitgeber von einer Einstellung abzuhalten; es spricht vorliegend einiges dafür, dass er genau dies mit seinen Äußerungen auch bezweckt hat. In diese Richtung könnten auch die eigenen Äußerungen des Klägers im Widerspruchsverfahren verstanden werden, wo er geäußert hat, im Rahmen des - an anderer Stelle wiederholt betont - kurzen Gesprächs bereits um die Rücksendung seiner Unterlagen im Falle einer Absage gebeten zu haben. Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht an, da Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nicht erforderlich sind, leichte Fahrlässigkeit reicht aus (vgl. BSG, Urteil vom 5. September 2006 - B 7a AL 14/05 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 15 m.w.N.; Henke in Eicher/Schlegel, SGB III, § 144 Rdnr. 317). Die insoweit zu § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III in der Fassung vor dem Job-AQTIV-Gesetz vorliegende Rechtsprechung ist auch auf die hier einschlägige Variante der Verhinderung der Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses i.S.v. § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III zu übertragen (vgl. auch Henke, a.a.O., § 144 Rdnr. 337b). Mit dieser Erweiterung der Vorschrift, die der Gesetzgeber als Klarstellung angesehen hat (BT-Drucks. 14/6944 S. 36 zu Nr. 45), ist die Schwelle für den Eintritt einer Sperrzeit herabgesetzt worden bei nachfolgender Verringerung der Sperrzeitdauer von ursprünglich zwölf Wochen auf nunmehr drei Wochen bei erstmaliger Arbeitsablehnung und sechs Wochen bei einer zweiten Ablehnung. Der Kläger wurde über die Rechtsfolgen mit Schreiben vom 25. Februar 2005 anlässlich des konkreten Arbeitsangebots auch hinreichend belehrt. Er selbst hat u.a. im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ausdrücklich vorgetragen, sich über die Folgen einer Vereitelung eines Vorstellungsgesprächs ganz genau im Klaren gewesen zu sein.
Das Verhalten des Klägers war auch kausal dafür, dass es nicht zu einem Vorstellungsgespräch kam. Dies ergibt sich eindeutig aus der Aussage der Zeugin T. bei der Vernehmung durch das SG. Auf die Frage, ob der potentielle Arbeitgeber den Arbeitslosen tatsächlich eingestellt hätte, kommt es nicht an. Die Beklagte muss insoweit keinen hypothetischen Nachweis erbringen, dass der Kläger bei ordnungsgemäßem Verhalten durch den Arbeitgeber tatsächlich eingestellt worden wäre; ausreichend ist grundsätzlich, dass der Arbeitslose nach seinen Vorkenntnissen für die angebotene Arbeit in Betracht kommt (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 14. Juli 2004, a.a.O.; Urteil vom 11. Dezember 1979, a.a.O.; Niesel in Niesel, SGB III, 3. Aufl., § 144 Rdnr. 60). Die Gerichte sind daher auch nicht zu Ermittlungen verpflichtet, ob der Arbeitgeber den Arbeitslosen auch dann nicht eingestellt hätte, wenn dieser sich ordnungsgemäß verhalten hätte, weil sich z.B. qualifiziertere Bewerber vorgestellt hatten (Niesel in Niesel, a.a.O., § 144 Rdnr. 61).
Dem Kläger stand ein wichtiger Grund für sein Verhalten nicht zur Seite. Ein solcher ist nur dann gegeben, wenn dem Arbeitslosen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht hätte zugemutet werden können (vgl. BSG, Urteil vom 28. März 1998, a.a.O.; Urteil vom 6. Februar 2003 - B 7 AL 72/01 R - SozR 4-4100 § 119 Nr. 1). Ein wichtiger Grund bei Arbeitsablehnung liegt in der Regel vor, wenn der Arbeitnehmer überfordert wird, d.h. die Arbeit ihm im Hinblick auf das Leistungsvermögen billigerweise nicht angesonnen werden kann. Die Beklagte hat bei Arbeitsangeboten die Grundsätze der Arbeitsvermittlung nach § 36 SGB III zu berücksichtigen. Lehnt der Arbeitslose ein unter Verletzung dieser Grundsätze unterbreitetes Angebot der Arbeitsagentur ab, hat er für die Ablehnung einen wichtigen Grund (vgl. BSG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 7 RAr 93/79 - BSGE 51, 70 = SozR 4100 § 119 Nr. 13). Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keinerlei Bedenken dagegen, dass dem Kläger als gelerntem Einzelhandelskaufmann eine entsprechende Stelle im Einzelhandel angeboten werden kann. Auch sonst bestehen keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen eines wichtigen Grundes, der Kläger hat hierzu auch nichts vorgetragen.
Lage und Dauer der Sperrzeit sind von der Beklagten zutreffend festgestellt worden (vgl. § 144 Abs. 2, 4 Satz 1 Nr. 1c SGB III).
Aufgrund der Rechtsfolgenbelehrung anlässlich des Arbeitsangebotes kann sich der Kläger auch nicht auf Vertrauensschutz im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X berufen. Denn der Kläger wusste oder hätte zumindest unschwer erkennen können, dass der Alg-Anspruch wegen Eintritts einer Sperrzeit zum Ruhen gekommen ist.
Die von der Beklagten festgestellte Minderung der Dauer des Leistungsanspruchs ergibt sich aus § 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB III. Die Erstattungspflicht für das gewährte Alg ergibt sich aus § 50 Abs. 1 SGB X und für die von der Beklagten übernommenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus § 335 Abs. 1, 5 SGB III. Dabei hat die Beklagte zu Gunsten des Klägers einen zu niedrigen Erstattungsbetrag festgesetzt. Ausgehend von dem tatsächlich geleisteten Alg in Höhe von 25,19 EUR hätte sich für die Sperrzeit von 21 Tagen ein Betrag in Höhe von 528,99 EUR ergeben anstelle des festgesetzten Erstattungsbetrags in Höhe von 503,80 EUR. Dieser Fehler wirkt fort auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die aus dem niedrigeren Betrag errechnet wurden. Hierdurch wird der Kläger jedoch nicht belastet, so dass dieser Fehler vorliegend unbeachtlich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung und die Erstattung von Arbeitslosengeld (Alg) nebst Versicherungsbeiträgen sowie die Minderung der Anspruchsdauer auf Alg wegen des Eintritts einer Sperrzeit.
Der 1981 geborene Kläger, deutscher Staatsangehöriger, ist gelernter Einzelhandelskaufmann (Textil). Nach Ableistung seines Grundwehrdienstes bezog er ab 1. Juli 2004 Alg (Bewilligungsbescheid vom 21. Juli 2004). Ab 1. Januar 2005 bezog er Alg in Höhe eines täglichen Leistungssatzes von 25,19 EUR, monatlich 755,70 EUR (Bescheid vom 2. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2005). Dem Kläger wurde erstmals im Januar 2005 eine Stelle als Verkäufer bei der W. -Filiale in T. angeboten. Am 25. Februar 2005 erfolgte ein weiterer Vermittlungsvorschlag für eine dortige Tätigkeit zu 20 Stunden in der Woche (Lohn nach Vereinbarung). Am 1. März 2005 gab der Kläger persönlich seine Bewerbungsunterlagen in der W. -Filiale in T. bei der Filialleiterin Frau T. (T.) ab. Mit Schreiben vom 11. März 2005 gab T. an, der Kläger sei arrogant aufgetreten und habe kein wirkliches Interesse gehabt, im Haushaltswarenbereich zu arbeiten, was aus seiner Sicht nur etwas für Frauen sei. Der Kläger habe gesagt, er müsse sich bewerben. Im Rahmen einer schriftlichen Anhörung im Hinblick auf den möglichen Eintritt einer Sperrzeit führte der Kläger aus, er habe Interesse an der Stelle gehabt. Dies ergebe sich daraus, dass er extra nach T. gefahren sei und eine ordentliche Bewerbung nebst polizeilichen Führungszeugnisses überreicht habe. T. habe arrogant und überheblich auf ihn reagiert, er selbst sei lediglich selbstbewusst aufgetreten. Um einen ersten Eindruck zu bekommen, ob er T. als Bewerber "gefalle", habe er gesagt, es sei sicherlich ungewöhnlich, in dieser Branche als Mann zu arbeiten. Er habe lediglich wissen wollen, ob T. dieser Aussage zustimme. In einem internen Vermerk führte die zuständige Sachbearbeiterin der Beklagten aus, der Kläger habe sich auch ihr gegenüber geäußert, die Stelle sei doch eher etwas für Frauen. Der Arbeitgeber habe jedoch auch männliche Bewerber gewünscht, was dem Kläger mitgeteilt worden sei.
Mit Bescheid vom 11. April 2005 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit wegen erstmaliger Arbeitsablehnung für die Zeit vom 2. bis 22. März 2005 sowie die Minderung der Anspruchsdauer um 21 Tage fest. Ferner hob sie die Bewilligung von Alg für diesen Zeitraum auf und forderte die Erstattung von Alg in Höhe von 503,80 EUR, Beiträgen zur Krankenversicherung in Höhe von 152,62 EUR und zur Pflegeversicherung in Höhe von 17,41 EUR, insgesamt somit 673,83 EUR.
Am 14. April 2005 erhob der Kläger Widerspruch und machte erneut geltend, T. habe seine Frage, ob es nicht ungewöhnlich sei, wenn ein Herr in einem Haushaltswarengeschäft arbeite, völlig falsch verstanden. Die Sachbearbeiterin der Beklagten habe den Sachverhalt nicht objektiv beurteilt. Sie begründe ihre Ansicht damit, dass der Kläger auch ihr gegenüber ein arrogantes Auftreten habe. Selbstverständlich sei sein Auftreten bei einer Bewerbung anders als bei einer Angestellten beim Arbeitsamt. Die Beklagte forderte T. erneut zur Stellungnahme auf. Wegen des Inhalts ihrer Aussage wird auf Bl. 60 der Verwaltungsakten Bezug genommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen richtet sich die am 16. März 2006 zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobene Klage. Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, ihm könne kein eklatantes Fehlverhalten vorgeworfen werden. Durch die persönliche Übergabe der Bewerbungsunterlagen habe er eindeutig sein Interesse an der Stelle zum Ausdruck gebracht. Wegen des Besuchs der Abendrealschule sei die angebotene Halbtagsstelle für ihn besonders interessant gewesen. Um seine Erfolgschancen abschätzen zu können, habe er gefragt, wie seine Aussichten als Mann seien.
Mit Urteil vom 16. März 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Gestützt auf die Vernehmung der Zeugin T. in der mündlichen Verhandlung ist das SG zu der Einschätzung gelangt, der Kläger habe die Anbahnung des Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches durch sein Verhalten verhindert, da er bei T. den Eindruck erweckt habe, er wolle die angebotene Arbeit nicht haben. Eine Sperrzeit wegen des Nichtzustandekommens eines Vorstellungsgespräches komme in Betracht, wenn der Arbeitnehmer in unangemessener Weise gegenüber dem potentiellen Arbeitgeber auftrete. Hiervon müsse ausgegangen werden. Im Rahmen des Gesprächs am 1. März 2005 habe der Kläger eine Äußerung oder eine Frage in Bezug auf die Tätigkeit von Männern in Haushaltswarengeschäften gemacht. Die Behauptung des Klägers, er habe dies zur Einschätzung seiner Chancen für die Einstellung getan, sei nicht nachvollziehbar. Er habe wissen oder zumindest erkennen müssen, dass diese Äußerung nur so ausgelegt werden konnte, dass er Vorbehalte gegen die Stelle habe. Zudem gehe die Kammer aufgrund der Zeugenaussage von T. davon aus, dass der Kläger angegeben habe, Bewerbungsunterlagen vorbeibringen "zu müssen". T. habe zudem als Zeugin bestätigt, dass es nicht die fehlende Sympathie oder eine fehlende Qualifikation gewesen sei, die dazu geführt habe, dass kein Vorstellungsgespräch vereinbart worden sei. Ursächlich sei vielmehr die Aussage des Klägers gewesen, er müsse Bewerbungsunterlagen vorbeibringen und die Frage bzw. Äußerung hinsichtlich der Einstellung von Männern.
Gegen dieses, dem Kläger am 30. März 2006 zugestellte Urteil richtet sich seine am 28. April 2006 beim SG eingegangene Berufung. Zur Begründung wird ausgeführt, dass T. bei ihrer Vernehmung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass eigentlich gar kein richtiges Gespräch stattgefunden habe, der Kläger sie lediglich gefragt habe, ob überhaupt Männer eingestellt würden, sie sein Aussehen "einfach ein bisschen unsympathisch fand" und eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch lediglich wegen seines arroganten Auftretens für sie nicht in Frage gekommen sei. Der Kläger halte es für nachvollziehbar und berechtigt, sich im Rahmen einer Bewerbung in einem Haushaltswarenfachgeschäft danach zu erkundigen, ob er als Mann überhaupt Einstellungschancen habe. Es könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn T. diese Frage als arrogantes Auftreten werte. Die Aussage von T., der Kläger habe bei Übergabe der Bewerbungsunterlagen geäußert, er müsse diese vorbeibringen, sei nicht nachvollziehbar. Es erscheine nicht glaubhaft, dass sich T. nach mehr als einem Jahr noch an den genauen Wortlaut des Gespräches erinnern könne, zum anderen habe der Kläger als Arbeitsloser bereits mehrfach Erfahrungen mit Stellenangeboten gehabt und sei ausreichend informiert, dass er zwar zu einer schriftlichen Bewerbung verpflichtet sei, nicht jedoch zu einer persönlichen Abgabe der Unterlagen. Er habe hierdurch vielmehr den Eindruck hinterlassen wollen, sehr großes Interesse an der ausgeschriebenen Stelle zu haben. Im Übrigen habe T. auch nach dem Gespräch mit dem Kläger seine Bewerbungsunterlagen gesichtet, was dafür spreche, dass er wohl doch nicht einen solch schlechten Eindruck hinterlassen habe, dass bereits von vornherein klar gewesen sei, dass er die Stelle nicht bekomme. Jedenfalls seien lediglich deshalb, weil T. den Kläger unsympathisch gefunden und ihn deshalb nicht eingestellt habe, die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit nicht erfüllt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 16. März 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Schilderungen der Zeugin T. entsprächen durchaus dem Eindruck, den der Kläger bei der Beklagten hinterlassen habe (BewA-Eintrag vom 30. März 2005). Auch habe sich T. in der Verhandlung ein Jahr nach dem Vorfall in bemerkenswerter Weise weitestgehend genau so geäußert, wie sie das gegenüber der Beklagten zwei Tage nach der Begegnung mit dem Kläger, also in zeitlicher Nähe dazu, zunächst telefonisch und daraufhin auch schriftlich getan habe. Dies mache ihre Aussage glaubhaft. So habe sie wiedergegeben, dass der Kläger erwähnt habe, dass er "sich melden müsse" und die Stelle "nur was für Frauen" sei, was seine Einstellungschancen natürlich drastisch verringert habe. Der Kläger habe damit nicht die Besorgnis um seine Einstellungschance wiedergegeben, sondern eindeutig sein Desinteresse an der Mitarbeit als Mann in einem Haushaltswarenfachgeschäft ausgedrückt. Dem Kläger habe klar sein müssen, dass der erste Eindruck, der schon bei der persönlichen Übergabe der Bewerbungsunterlagen entstehe, ausschlaggebend für die Einladung zum Vorstellungsgespräch und für die Einstellung sei. Einziger und zutreffender Schluss aus seinem Verhalten sei, dass der Kläger damit das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches vereiteln gewollt und dies auch durch sein Verhalten erreicht habe. Dass T. die Bewerbungsunterlagen trotz bzw. sogar wegen des persönlichen Gesprächs und ihres Eindrucks durchgeblättert habe, sei nur allzu verständlich und könne nicht so ausgelegt werden, dass sie keinen schlechten Eindruck vom Kläger gehabt habe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Leistungsakte der Beklagten, die Akten des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstandes in Anbetracht der Höhe der Erstattungsforderung 500,00 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Aufhebung der Bewilligung von Alg, die Feststellung einer Minderung der Anspruchsdauer sowie die Geltendmachung der Erstattung von Alg sowie von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ist wegen des Eintritts einer Sperrzeit nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Leistungsbewilligung ist § 48 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Danach ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Die Bewilligung von Alg ab Juli 2004 erfolgte durch einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (Bescheide vom 21. Juli 2004 und 2. Januar 2005). Eine wesentliche Änderung ist infolge des Eintritts einer Sperrzeit von drei Wochen ab 2. März 2005 erfolgt. Durch das Verhalten des Klägers bei Abgabe seiner Bewerbungsunterlagen am 1. März 2005 ist sein Anspruch nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III durch den Eintritt einer Sperrzeit zum Ruhen gekommen. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 SGB III in der Fassung ab 1. Januar 2005 (Gesetz vom 27. Dezember 2003, BGBl. I 2848) ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete Arbeitnehmer oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung). Die dritte Variante "die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgesprächs durch sein Verhalten verhindert" wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2002 durch das Job-AQTIV-Gesetz vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I 3443) eingefügt. Die Regelung soll nach der Begründung zu diesem Gesetz (BT-Drucks. 14/6944 S. 36) klarstellen, dass auch bereits das Verhalten des Arbeitslosen im Vorfeld einer möglichen Arbeitsaufnahme bei einem potentiellen Arbeitgeber für die angemessene Risikoabwägung zwischen Versichertengemeinschaft und Arbeitslosen von erheblicher Bedeutung ist. Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet (§ 144 Abs. 2 SGB III). Die Regeldauer der Sperrzeit wegen erstmaliger Ablehnung einer Arbeit beträgt drei Wochen (§ 144 Abs. 4 Nr. 1c SGB III).
Dem Kläger wurde mit Schreiben vom 25. Februar 2005 eine Tätigkeit als Verkäufer in einer W. -Filiale angeboten. Angesichts der Ausbildung des Klägers als Einzelhandelskaufmann handelt es sich um ein zumutbares Arbeitsangebot, welches nicht gegen die Grundsätze sachgerechter Arbeitsvermittlung verstößt. Die Beklagte hat die angebotene Arbeit auch hinreichend konkretisiert. Für die Bestimmtheit des Arbeitsangebots genügt es gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III, wenn die Arbeitsagentur den Arbeitgeber und die Art der Tätigkeit benennt (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 25/96 - SozR 3-4100 § 119 Nr. 11 S. 48; Henke in Eicher/Schlegel, SGB III, § 144 Rdnr. 277). Im Übrigen geht auch der Kläger selbst nicht von der Unzumutbarkeit des Arbeitsangebotes aus, nachdem er ausdrücklich vorgetragen hat, diese Stelle sei für ihn sogar besonders interessant gewesen.
Der Senat teilt die Einschätzung des SG, dass der Kläger die Anbahnung des Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches durch sein Verhalten verhindert hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat der Arbeitslose jede zumutbare Maßnahme zu ergreifen, um die Arbeitslosigkeit so schnell wie möglich zu beenden und alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, eine ihm von der Beklagten angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu nutzen (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2003 - B 7 AL 106/02 R - SozR 4-4100 § 119 Nr. 3; Urteil vom 28. März 1998 - B 11 AL 49/97 R - SozR 3-4100 § 119 Nr. 14). Er muss sich als interessierter Stellenbewerber zeigen und sich so verhalten, wie es das Eigeninteresse einem vernünftigen Arbeitslosen zur schnellst möglichen Beendigung der Arbeitslosigkeit gebieten würde (vgl. Bayer. LSG, Urteil vom 17. Mai 1988 - L 8 AL 122/87 - NJW 1988, 3230). Der Senat schließt sich nach eigener Überprüfung den auf der Vernehmung der Zeugin T. beruhenden ausführlichen und überzeugenden Darlegungen des SG auf S. 6 und 7 des angefochtenen Urteils an. Insoweit sieht er von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Der Senat konnte ohne erneute Vernehmung der Zeugin T. entscheiden. Die Wiederholung einer Beweisaufnahme steht nach § 118 SGG i.V.m. § 398 Zivilprozessordnung (ZPO) im Ermessen des LSG. Dieses ist nur unter besonderen Umständen gehalten, eine Beweisaufnahme zu wiederholen, etwa wenn es Zeugen für unglaubwürdig hält, dessen Aussage das SG für richtig gehalten hat oder umgekehrt oder wenn es protokollierte Aussagen anders verstehen oder werten will als die Vorinstanz (BSG, Urteil vom 21. Oktober 1998 - B 9 VG 2/97 R - Breith 99, 645; Bundesgerichtshof (BGH) ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 22. September 1988 - IX ZR 219/87 - NJW-RR 89, 380; Urteil vom 6. Dezember 1990 - I ZR 25/89 - NJW 91, 1183; Urteil vom 16. Oktober 1997 - IX ZR 10/97 - NJW 98, 385) oder der Aussage eine andere Tragweite oder ein anderes Gewicht beigelegt wird (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1996 - VI ZR 262/95 - NJW 97, 466; Urteil vom 2. Juni 1999 - VIII ZR 112/98 - NJW 99, 2972). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die vom SG protokollierte Aussage der Zeugin T. ist eindeutig, Anhaltspunkte für Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin bestehen nicht. Insbesondere ergeben sich keine Zweifel an dem Wahrheitsgehalt ihrer Aussage, der Kläger habe gesagt, er müsse die Unterlagen vorbeibringen vor dem Hintergrund, dass diese Aussage vor dem SG erst ungefähr ein Jahr nach dem Vorkommnis gemacht wurde. Denn genau diese Angaben hat T. bereits zwei Tage nach der Vorsprache des Klägers gegenüber der Beklagten gemacht. Auch in den schriftlichen Stellungnahmen hat T. durchweg konsistente Angaben gemacht, diese decken sich auch mit dem Inhalt ihrer Vernehmung vor dem SG. Zudem hat T. durchaus offen eingeräumt, dass ihr der Kläger unsympathisch war. Gründe, den Wahrheitsgehalt ihrer Aussage anzuzweifeln, ergeben sich dadurch nicht. Bestätigt wird die Aussage von T. durch den Vermerk der Mitarbeiterin der Beklagten Frau L. (Rückseite Bl. 40 Verwaltungsakten). Auch dieser gegenüber hatte der Kläger geäußert, dass die Stelle "doch eher was für Frauen" sei. Der Senat hat keinen Anlass, den Inhalt der zeitnah gefertigen BewA-Vermerke oder die Aussage der Zeugin T. in Zweifel zu ziehen.
Der Kläger hat den Tatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III auch durch vorwerfbares Verhalten verwirklicht. Dass ein solches vorliegen muss, folgt aus dem Sinn und Zweck der Sperrzeitregelung. Diese beruht auf dem Grundgedanken, dass sich die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehren muss, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 1979 - 7 RAr 10/79 - BSGE 49, 197, 199 = SozR 4100 § 119 Nr. 11; Urteil vom 25. April 1990 - 7 RAr 106/89 - BSGE 67, 26, 29 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 3; Urteil vom 26. November 1992 - 7 RAr 38/92 - BSGE 71, 256, 261 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 7; Urteil vom 13. März 1997, a.a.O.; Urteil vom 5. August 1999 - B 7 AL 14/99 R - BSGE 84, 225, 230 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 17). Die an den Sperrzeittatbestand angeknüpften Sanktionen erwiesen sich jedenfalls dann als unverhältnismäßig, wenn sie allein an einen objektiv vorliegenden Tatbestand anknüpften (BSG, Urteil vom 14. Juli 2004 - B 11 AL 67/03 R - BSGE 93, 105 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 8). Der Kläger hätte es leicht erkennen können, dass seine Äußerungen in Bezug auf die Tätigkeit von Männern in Haushaltswarengeschäften dazu geeignet waren, einen potentiellen Arbeitgeber von einer Einstellung abzuhalten; es spricht vorliegend einiges dafür, dass er genau dies mit seinen Äußerungen auch bezweckt hat. In diese Richtung könnten auch die eigenen Äußerungen des Klägers im Widerspruchsverfahren verstanden werden, wo er geäußert hat, im Rahmen des - an anderer Stelle wiederholt betont - kurzen Gesprächs bereits um die Rücksendung seiner Unterlagen im Falle einer Absage gebeten zu haben. Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht an, da Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nicht erforderlich sind, leichte Fahrlässigkeit reicht aus (vgl. BSG, Urteil vom 5. September 2006 - B 7a AL 14/05 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 15 m.w.N.; Henke in Eicher/Schlegel, SGB III, § 144 Rdnr. 317). Die insoweit zu § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III in der Fassung vor dem Job-AQTIV-Gesetz vorliegende Rechtsprechung ist auch auf die hier einschlägige Variante der Verhinderung der Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses i.S.v. § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III zu übertragen (vgl. auch Henke, a.a.O., § 144 Rdnr. 337b). Mit dieser Erweiterung der Vorschrift, die der Gesetzgeber als Klarstellung angesehen hat (BT-Drucks. 14/6944 S. 36 zu Nr. 45), ist die Schwelle für den Eintritt einer Sperrzeit herabgesetzt worden bei nachfolgender Verringerung der Sperrzeitdauer von ursprünglich zwölf Wochen auf nunmehr drei Wochen bei erstmaliger Arbeitsablehnung und sechs Wochen bei einer zweiten Ablehnung. Der Kläger wurde über die Rechtsfolgen mit Schreiben vom 25. Februar 2005 anlässlich des konkreten Arbeitsangebots auch hinreichend belehrt. Er selbst hat u.a. im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ausdrücklich vorgetragen, sich über die Folgen einer Vereitelung eines Vorstellungsgesprächs ganz genau im Klaren gewesen zu sein.
Das Verhalten des Klägers war auch kausal dafür, dass es nicht zu einem Vorstellungsgespräch kam. Dies ergibt sich eindeutig aus der Aussage der Zeugin T. bei der Vernehmung durch das SG. Auf die Frage, ob der potentielle Arbeitgeber den Arbeitslosen tatsächlich eingestellt hätte, kommt es nicht an. Die Beklagte muss insoweit keinen hypothetischen Nachweis erbringen, dass der Kläger bei ordnungsgemäßem Verhalten durch den Arbeitgeber tatsächlich eingestellt worden wäre; ausreichend ist grundsätzlich, dass der Arbeitslose nach seinen Vorkenntnissen für die angebotene Arbeit in Betracht kommt (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 14. Juli 2004, a.a.O.; Urteil vom 11. Dezember 1979, a.a.O.; Niesel in Niesel, SGB III, 3. Aufl., § 144 Rdnr. 60). Die Gerichte sind daher auch nicht zu Ermittlungen verpflichtet, ob der Arbeitgeber den Arbeitslosen auch dann nicht eingestellt hätte, wenn dieser sich ordnungsgemäß verhalten hätte, weil sich z.B. qualifiziertere Bewerber vorgestellt hatten (Niesel in Niesel, a.a.O., § 144 Rdnr. 61).
Dem Kläger stand ein wichtiger Grund für sein Verhalten nicht zur Seite. Ein solcher ist nur dann gegeben, wenn dem Arbeitslosen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht hätte zugemutet werden können (vgl. BSG, Urteil vom 28. März 1998, a.a.O.; Urteil vom 6. Februar 2003 - B 7 AL 72/01 R - SozR 4-4100 § 119 Nr. 1). Ein wichtiger Grund bei Arbeitsablehnung liegt in der Regel vor, wenn der Arbeitnehmer überfordert wird, d.h. die Arbeit ihm im Hinblick auf das Leistungsvermögen billigerweise nicht angesonnen werden kann. Die Beklagte hat bei Arbeitsangeboten die Grundsätze der Arbeitsvermittlung nach § 36 SGB III zu berücksichtigen. Lehnt der Arbeitslose ein unter Verletzung dieser Grundsätze unterbreitetes Angebot der Arbeitsagentur ab, hat er für die Ablehnung einen wichtigen Grund (vgl. BSG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 7 RAr 93/79 - BSGE 51, 70 = SozR 4100 § 119 Nr. 13). Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keinerlei Bedenken dagegen, dass dem Kläger als gelerntem Einzelhandelskaufmann eine entsprechende Stelle im Einzelhandel angeboten werden kann. Auch sonst bestehen keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen eines wichtigen Grundes, der Kläger hat hierzu auch nichts vorgetragen.
Lage und Dauer der Sperrzeit sind von der Beklagten zutreffend festgestellt worden (vgl. § 144 Abs. 2, 4 Satz 1 Nr. 1c SGB III).
Aufgrund der Rechtsfolgenbelehrung anlässlich des Arbeitsangebotes kann sich der Kläger auch nicht auf Vertrauensschutz im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X berufen. Denn der Kläger wusste oder hätte zumindest unschwer erkennen können, dass der Alg-Anspruch wegen Eintritts einer Sperrzeit zum Ruhen gekommen ist.
Die von der Beklagten festgestellte Minderung der Dauer des Leistungsanspruchs ergibt sich aus § 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB III. Die Erstattungspflicht für das gewährte Alg ergibt sich aus § 50 Abs. 1 SGB X und für die von der Beklagten übernommenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus § 335 Abs. 1, 5 SGB III. Dabei hat die Beklagte zu Gunsten des Klägers einen zu niedrigen Erstattungsbetrag festgesetzt. Ausgehend von dem tatsächlich geleisteten Alg in Höhe von 25,19 EUR hätte sich für die Sperrzeit von 21 Tagen ein Betrag in Höhe von 528,99 EUR ergeben anstelle des festgesetzten Erstattungsbetrags in Höhe von 503,80 EUR. Dieser Fehler wirkt fort auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die aus dem niedrigeren Betrag errechnet wurden. Hierdurch wird der Kläger jedoch nicht belastet, so dass dieser Fehler vorliegend unbeachtlich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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